Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 31. Mai 2016 - L 2 AL 82/11

published on 31/05/2016 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 31. Mai 2016 - L 2 AL 82/11
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.818,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wehrt sich Rahmen einer Drittanfechtung gegen einen Aufhebungsbescheid.

2

Der Kläger ist ein Bildungsträger, der unter der Maßnahmenummer 034/1130/09 eine Bildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel kaufmännisch/bürokaufmännische modulare Ausbildung im Zeitraum vom 09.11.2009 bis 29.04.1010 angeboten hat.

3

Bereits im Juli 2009 hatte die Beklagte im Hinblick auf die Arbeitnehmerin R., die einen Berufsabschluss als Kellnerin besitzt und seit 1999 als Empfangskraft/Kassiererin bei der H. B-Stadt GmbH in B-Stadt beschäftigt war, die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt und mit einem Bildungsgutschein die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten einer beruflichen Weiterbildung erklärt.

4

Auf Vorlage entsprechender Unterlagen wurden dann erstmals am 12. August 2009 für den Zeitraum vom 15.07.2009 bis 19.01.2010 Lehrgangskosten in Höhe von 2.067,48 €, die direkt an den Maßnahmeträger ausgezahlt wurden, bewilligt.

5

Die Bewilligung erfolgte im Hinblick auf die Maßnahmenummer 034/1083/2009. Maßnahmeträger war das Seminar für berufliche Integration GmbH (SbI). Ausweislich des Maßnahmebogens war Ziel dieser Maßnahme eine modulare Personal Entwicklung (MPE) Hoga - WeGebAU -. Zur Zugangsvoraussetzung heißt es im Maßnahmebogen: „minder und anders qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen“.

6

Weiter war als Schulungsort unter Ziffer 7 das S. R. Hotel bezeichnet, unter Ziffer 18 wurden als Schulungsstätten das O. in B-Stadt und die SbI GmbH angegeben. Maßnahmeinhalte sollten dem Maßnahmebogen zufolge die Fächer Berufsbildung/Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Beschaffungsmarkt, Lieferanten und Nachauftragnehmer, Absatz, Erbringung von Leistungen, Betriebslogistik und Rechnungswesen sein. Die Maßnahmekosten wurden mit 3.790,40 € beziffert und die Gesamtstundenzahl betrugt nach dem Maßnahmebogen 920 Unterrichtsstunden. Unter „Sonstiges“ wurde darauf hingewiesen, dass der Bildungsträger für den einzelnen Teilnehmer einen individuellen Ablaufplan erstellt.

7

Mit Schreiben vom 23.09.2009 teilte die SbI GmbH mit, dass die Maßnahme zum 23.09.2009 aus betrieblichen Gründen abgebrochen worden sei. Im weiteren Verlauf ging im Oktober 2010 bei der Beklagten ein Hinweis des Hauptzollamtes B-Stadt auf Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der SbI GmbH ein.

8

Mit Schreiben vom 27.10.2009 stellte die Beklagte erneut die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung der Arbeitnehmerin fest und übersandte einen Bildungsgutschein, wonach die Lehrgangskosten für eine Weiterbildungsmaßnahme mit einer Weiterbildungsdauer von bis zu 6 Monaten übernommen werden.

9

Ausweislich des vom Kläger als vorgesehenen Maßnahmeträger am 03.11.2009 unterzeichneten Kurzfragebogens in der Maßnahmeakte sollte die Weiterbildung im Unternehmen R. BLU in B-Stadt stattfinden, unter „Sonstiges“ heißt es dort:

10

“Die praktischen Ausbildungsinhalte werden individuell am Arbeitsplatz direkt vermittelt, überprüft und korrigiert. Das Niveau passt sich den Bedarfen der Teilnehmer inhaltlich wie auch zeitlich an“.

11

Zum Maßnahmeverlauf heißt es: „Individueller Maßnahmeverlauf, Regelverweildauer 6 Monate, Gesamtstundenzahl 920; Einstieg in Module, Anzahl der Module 7, Gesamtstundenzahl 1760".

12

Im Folgenden wurden der auf den 18.11.2009 datierende Fragebogen zur Übernahme der Weiterbildungskosten einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für beschäftigte Arbeitnehmer, ein vom Kläger unterzeichneter Bildungsgutschein im Hinblick auf die Maßnahme 034/1130/09 mit einer auf die Arbeitnehmerin bezogenen Jahresübersicht für den Zeitraum 09.11.2009 bis 29.04.2010 mit einer Gesamtstundenzahl von 920 Stunden sowie der Maßnahmebogen für die Maßnahme 034/1130/2009 vorgelegt.

13

Nach der Unterschrift der Arbeitnehmerin befindet sich auf der letzten Seite des o. g. Fragebogens eine Bescheinigung des Beschäftigungsbetriebes, worin der Punkt 14 "Die Maßnahme findet außerhalb meines Betriebes statt und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen“ mit „Ja" beantwortet wird.

14

Ausweislich des Maßnahmebogens waren Zugangsvoraussetzungen für die Maßnahme ein kaufmännisch-verwaltender Berufsabschluss oder längere Berufserfahrung in kauf- männisch-verwaltenden Bereichen sowie Mobilität im Tagespendelbereich.

15

Als Schulungsort wird unter Ziffer 7 der BBV A-Stadt in der B. Straße in B-Stadt angegeben. Daneben wird unter Ziffer 18 als zweite Schulungsstätte das R. BLU Hotel genannt. Die praktischen Ausbildungsinhalte am zweiten Schulungsort würden individuell am Arbeitsplatz direkt vermittelt, überprüft und korrigiert. Das Niveau passe sich den Bedarfen der Teilnehmer sowohl inhaltlich wie auch zeitlich an.

16

Maßnahmeinhalte sollten dem Maßnahmebogen zufolge die Module Finanzbuchhaltung, Materialwirtschaft, Personalwesen, Marketing und Verkaufstraining, Kosten-Leistungsrecht, elektronische Datenverarbeitung und E-Commerce sein. Die Stundenzahlen der Module werden jeweils mit Maximalwerten angegeben, wobei sich bei einer Addition der Maximalwerte eine Gesamtstundenzahl von 1760 ergibt.

17

Unter Ziffer 18 heißt es: „Der BT erstellt für jeden Teilnehmer einen individuellen Ablaufplan, gem. der festgestellten persönlichen Ausbildungsdefizite des TN, mit einer genauen Aufstellung der Unterrichtsstunden. Die Abrechnung der LK erfolgt mit einem Kostensatz von 4,15 € pro Stunde."

18

Mit Bescheid vom 23.12.2009 bewilligte die Beklagte die Übernahme der Lehrgangskosten für die Zeit vom 09.11.2009 bis 29.04.2010 in Höhe von 3.818,00 €. Zugleich wies sie darauf hin, dass diese Kosten direkt an den Maßnahmeträger gezahlt werden.

19

In der Folgezeit zahlte die Beklagte an den Maßnahmeträger insgesamt 3.818 €.

20

Nachdem bei der Beklagten Kopien der Vernehmungen des Hauptzollamtes B-Stadt im Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der SbI GmbH T., gegen T. K. als Generalmanagerin H. und O. Z. (ehemaliger Restaurantfachleiter) betreffend die Bildungsmaßnahmen 034/1082/09 und 034/1083/09 eingegangen waren, wurde der Bewilligungsbescheid vom 12.08.2009 betreffend die Übernahme von Lehrgangskosten gegenüber der Arbeitnehmerin aufgehoben und gegenüber dem Insolvenzverwalter der SbI GmbH die Erstattungsforderung geltend gemacht. Den Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen den „Erstattungsbescheid" wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2010 zurück, wobei sie sich in den Gründen der Widerspruchsentscheidung mit der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung auseinandersetzte.

21

Daneben wurde die Arbeitnehmerin R. zum Ablauf der Maßnahme 034/1130/2009 angehört. Sie erklärte im Rahmen ihrer Vernehmung am 27.04.2010, sie habe seit Beginn der Maßnahme zweimal für ca. 4 Stunden am theoretischen Unterricht teilgenommen. Aufgrund ihrer Schichten sei es ihr nicht möglich gewesen, mehr an den Modulen teilzunehmen. Die Themen seien mehr hotelspezifisch gewesen. Einen praktischen Teil habe es für sie nicht gegeben.

22

Mit Schreiben vom 16.02.2011 hörte die Beklagte die Arbeitnehmerin zur beabsichtigten Aufhebung des die Übernahme der Lehrgangsgebühren betreffenden Bewilligungsbescheides an und führte in diesem Zusammenhang aus, es sei bekannt geworden, dass die Arbeitnehmerin an der Bildungsmaßnahme nicht im erforderlichen Umfang teilgenommen habe, weil der Arbeitgeber sie nicht von der täglichen arbeitsvertraglichen Aufgabe für die Teilnahme an der Weiterbildung freigestellt habe. Aus diesem Grunde seien die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung und die Forderung der Erstattung der Lehrgangsgebühren durch den Bildungsträger beabsichtigt. Vor der abschließenden Entscheidung werde Gelegenheit zur Äußerung zum Sachverhalt gegeben. Zugleich wurde um Mitteilung gebeten, ob tatsächlich an der Bildungsmaßnahme teilgenommen worden sei und wie lange bzw. an wie vielen Tagen.

23

Die Arbeitnehmerin äußerte sich hierauf nicht.

24

Es erging daraufhin am 21.03.2011 ein Aufhebungsbescheid. Danach wurde die Leistungsbewilligung ganz in Höhe von 3.818,- € aufgehoben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Arbeitnehmerin habe während des genannten Zeitraumes in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei für die Teilnahme an der Weiterbildung beim Bildungsträger BBV T. nicht freigestellt worden. Sie habe keinen Anspruch auf die Förderung der Weiterbildung gehabt. Deshalb sei die Bewilligungsentscheidung aufzuheben. Der Verpflichtung der Arbeitnehmerin, der Agentur für Arbeit alle wesentlichen Änderungen anzuzeigen, sei zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen worden (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X). Zudem hätte erkannt werden müssen, dass der zuerkannte Anspruch ganz oder zum Teil weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB X). Da die Zahlung der bewilligten Lehrgangskosten durch Überweisung an den Bildungsträger erfolgt sei, würde auch die Rückerstattung vom Bildungsträger eingefordert.

25

Mit Schreiben vom 28.03.2011 hörte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf den gegenüber der Teilnehmerin ergangenen Aufhebungsbescheid zur Entscheidung über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen durch ihn in Höhe von 3.818,00 € an. Man gebe, bevor über die Erstattung entschieden wird, Gelegenheit zur Stellungnahme.

26

Der Kläger nahm hierzu Stellung mit Schriftsatz vom 11.05.2011, in dem er ausführte, die Beklagte habe nicht hinreichend zwischen den beiden Maßnahmen unterschieden. Die von ihr angebotene Maßnahme unterscheide sich maßgeblich von der Maßnahme der SbI GmbH. Bei der Maßnahme der SbI GmbH habe es sich um eine außerbetriebliche Weiterbildung mit Schulungen gehandelt, die nicht am Arbeitsplatz, sondern außerhalb durchgeführt worden seien.

27

Dass die hier streitige Maßnahme begleitend zur Berufstätigkeit durchgeführt werde, sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Es seien für die Teilnehmer individuelle Module entwickelt worden, die sich aus den zur Einsicht überlassenen Akten der Teilnehmer nicht ergeben würden. Die Kursinhalte seien mit den Mitarbeitern der BA abgesprochen worden. Hintergrund für die modulare Fortbildung sei gerade gewesen, dass nicht alle Teilnehmer an allen Bausteinen teilnehmen sollten, sondern dies von dem individuellen Qualifizierungsbedarf abhängen sollte. Die Teilnahme habe sich schleppend entwickelt, was u. a. am 22.12.2009 mit der Geschäftsführerin Frau K. angesprochen worden sei.

28

Man habe das Problem auch mit Herrn L. (BA) erörtert und angefragt, wie die Abrechnung erfolgen solle. Es sei dahingehend entschieden worden, dass es bei der pauschalen Abrechnung bleiben solle. Später sei dann entschieden worden, dass Mitarbeiter, deren Teilnahme unsicher sei, aus der Maßnahme genommen und abgemeldet worden seien. Für diese sei auch keine pauschale Vergütung mehr gefordert worden.

29

Der gegen die Arbeitnehmer ergehende Aufhebungsbescheid habe eine Doppelwirkung. Vor diesen Hintergrund hätte auch der Bildungsträger, gegenüber dem die Erstattungsforderung dann geltend gemacht werden sollte, beteiligt werden müssen.

30

Höchst vorsorglich lege man Widerspruch gegen die Aufhebungsbescheide ein.

31

Mit Erstattungsbescheid vom 12.05.2011 über den Betrag von 3.818,00 € forderte die Beklagte von dem Kläger sodann unter Hinweis auf den gegenüber der Teilnehmerin ergangenen Aufhebungsbescheid und die Regelung des § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III die Erstattung der an sie erbrachten Leistungen. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger hat hiergegen mit Schreiben vom 14.06.2011 Widerspruch eingelegt, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden worden ist.

32

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.03.2011 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unzulässig, weil ein Widerspruch nur zulässig sei, wenn er sich gegen einen den Betreffenden unmittelbar belastenden Verwaltungsakt (VA) richte. Im vorliegenden Fall sei kein VA für den Kläger ergangen. Dieser habe lediglich Kenntnis von einem VA, der an den Maßnahmeteilnehmer ergangen sei. Durch diesen werde keine unmittelbare rechtliche Wirkung für den Kläger herbeigeführt, er sei somit nicht unmittelbar betroffen. Auch eine Drittbetroffenheit sei nicht gegeben. Der ergangene VA greife nicht in eigene geschützte Interessen des Klägers ein.

33

Mit der beim Sozialgericht Stralsund am 20.06.2011 erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen die Rückforderung verwahrt und geltend gemacht, die Beklagte stütze ihre Erstattungsforderung ausschließlich auf § 79 Abs. 2 S. 2 SB III und darauf, dass die Bewilligung der Leistung aufgehoben worden sei. Damit schließe sie den Kläger von inhaltlichen Einwendungen aus.

34

§ 79 SGB III sei eine Sonderregelung zu § 50 SGB X und eine Regelung zu Gunsten des Teilnehmers. Sie führe aber dazu, dass die Aufhebungsentscheidung unmittelbar Nachteile für den Träger mit sich bringe, so dass der Träger nicht erst bei der nachfolgenden Festsetzung der Erstattungsforderung, sondern bereits im Rahmen der Aufhebungsentscheidung förmlich zu beteiligen sei und ihm der Aufhebungsbescheid hätte bekannt gegeben werden müssen.

35

Die Teilnehmerin selbst habe angegeben, dass sie regelmäßig am theoretischen Unterricht teilgenommen habe, dennoch sei schematisch ein Aufhebungsbescheid erteilt worden. Die Begründung hierfür, dass die Teilnehmerin nicht vom Arbeitgeber freigestellt worden sei, sei unzutreffend, da die Teilnehmerin an der Maßnahme tatsächlich teilgenommen habe.

36

Verstehe man § 79 Abs. 2 S. 2 SB III als gebundene Entscheidung, müsse dem Kläger ein Widerspruchsrecht im ursprünglichen Aufhebungsverfahren zustehen. Das Anfechtungsrecht bestehe insbesondere auch in Fällen mittelbarer Betroffenheit (BSG - 4 RA 76/90). Deshalb sei die Beklagte zur Beteiligung des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 S 2 SGB X verpflichtet gewesen. Tatsächlich sei die Beklagte nicht bereit, sich mit den inhaltlichen Einwendungen des Klägers auseinanderzusetzen. Diese würden sich im Wesentlichen darauf gründen, dass der Umfang der Maßnahme im Einzelnen mit der Beklagten abgesprochen gewesen sei und der Kläger es nicht zu vertreten habe, wenn der Arbeitgeber trotz mehrfacher Hinweise des Klägers keine ausreichende Freistellung seiner Arbeitnehmer für die Bildungsmaßnahme vornehme. Die Beklagte kenne die Umstände genau und wolle sich damit nicht auseinandersetzen. Das werde auch durch den hervorgehobenen Hinweis im Aufhebungsbescheid zur Geltendmachung der Erstattungsforderung gegenüber dem Bildungsträger deutlich.

37

Jedenfalls ergebe sich der Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte habe im Aufhebungsverfahren ihm gegenüber eine Informationspflicht, der sie nicht nachgekommen sei. Auf mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber einem an der Pfändungsgrenze arbeitenden Teilnehmer könne er nicht verwiesen werden.

38

Der Kläger hat beantragt,

39

den Bescheid vom 21.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 aufzuheben,

40

hilfsweise festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, im Rahmen der Zahlungsaufforderung Einwendungen zum Grunde der Aufhebung der Leistungsbewilligung zu erheben.

41

Die Beklagte hat beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

44

Das Sozialgericht Stralsund hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 als unbegründet zurückgewiesen und hierzu ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig verworfen. Denn gegen den an die Versicherte gerichteten Aufhebungsbescheid stehe dem Kläger weder ein Widerspruchs- noch Drittwiderspruchsrecht zu. Er sei durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Insbesondere werde nicht in seine Rechte eingegriffen. Vielmehr betreffe die Entscheidung ausschließlich das zwischen ihr und der Versicherten bestehende Sozialrechtsverhältnis. An diesem Verhältnis sei der Kläger nicht beteiligt. Er sei nicht Leistungs-, sondern lediglich Zahlungsempfänger und als solcher nach § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III ohne weiteres zur Rückgewähr heranzuziehen, soweit eine Entscheidung über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden sei. Sein zivilrechtlicher Anspruch auf Vergütung, der ihm im Falle der Erbringung der geschuldeten Leistung gegen seinen Vertragspartner zustehe, bleibe von der Aufhebungsentscheidung der Beklagten unberührt. Schuldner der Vergütung sei nur die Versicherte, nicht die Beklagte.

45

Der Kläger könne sich nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Eine die Anwendung des Herstellungsanspruchs eröffnende Verpflichtung zur Information, Aufklärung oder Beratung bestehe anlässlich des die Teilnehmerin betreffenden Aufhebungsverfahrens im Verhältnis der Beteiligten des hiesigen Verfahrens nicht.

46

Sofern der Kläger selbst einen Antrag nach § 44 SGB X zu stellen beabsichtige, habe die Beklagte über einen derartigen Antrag bisher nicht entschieden.

47

Auch hinsichtlich des Hilfsantrags sei der Klage der Erfolg zu versagen. Inhaltliche Einwendungen gegen den Aufhebungsbescheid könne der Kläger nicht im anschließenden gegen ihn gerichteten Erstattungsverfahren nach § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III geltend machen. Einwendungen seien vielmehr im Verfahren über die Aufhebung vorzubringen und zwar im Rahmen der nach § 12 Abs. 2 S. 2 SGB X vorgesehenen Beteiligung. Eine Beteiligung des Klägers sei unstreitig unterblieben und könne wegen der eingetretenen Bestandskraft der Aufhebungsentscheidung derzeit nicht nachgeholt werden. In der Folge sei der Kläger mit inhaltlichen Einwendungen einstweilen ausgeschlossen. Auf die ggf. bestehende Möglichkeit des Klägers, die Teilnehmerin im Rahmen ihrer vertraglichen zivilrechtlichen Nebenpflichten zu verpflichten, bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen und die Beteiligung des Klägers an dem Verfahren zu beantragen, sei bereits hingewiesen worden.

48

Gegen die am 25.10.2011 zugestellte Entscheidung des Sozialgerichts hat der Kläger am 25.11.2011 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, zwischen ihm und der Beklagten bestehe nach § 84 SGB III bezüglich der Anforderungen an den Bildungsträger und nach § 85 SGB III bezüglich der Anforderungen an die Maßnahme in Verbindung mit der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem 3. Buch SGB (AZWV) eine sozialrechtliche Sonderbeziehung.

49

Die Auffassung des Sozialgerichtes, wonach der Kläger weder in dem Aufhebungsverfahren gegenüber dem jeweiligen Teilnehmer als Beteiligter noch in dem Erstattungsverfahren nach § 79 Abs. 2 8GB III berechtigt wäre, Einwendungen vorzubringen, könne im Lichte von § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X bzw. Art. 103 Abs. 1 GG nicht richtig sein.

50

Soweit das Sozialgericht darauf verweise, dass sich der Kläger doch schließlich aufgrund des Fortbildungsvertrages unmittelbar an die Teilnehmerin wenden könne, stelle dies nur eine formale Möglichkeit dar, die nicht zu einem Ausgleich der Forderungen des Klägers führe, denn das fragliche Programm WeGebAU richte sich gerade an gering qualifizierte Arbeitnehmer. Diese hätten im R. S. Hotel ein typisches Bruttoeinkommen von 1.250,00 €, was netto etwa 930,00 € ausmache und nicht pfändbar sei. Das Sozialgericht könne dem Kläger daher nicht entgegenhalten, dass Beteiligungsrechte im Rahmen der Aufhebung bzw. Zahlung „nicht erforderlich“ wären, da er sich an die einzelnen Teilnehmer „wenden" könne.

51

Die Beklagte habe im Aufhebungsverfahren von einer Beteiligung des Klägers zielgerichtet abgesehen, was eine Heilung des Anhörungsmangels ausschließe (Verweis auf BSG, Urteil vom 31.10.2002, Az. B 4 RA 15/01 R).

52

Charakteristisch sei insoweit die Einlassung der Teilnehmerin P. (Bl. 53 in der dortigen Verwaltungsakte), die im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides Folgendes an die Beklagte geschrieben habe: „Der Bildungsträger hatte im Vorfeld der Weiterbildung erklärt, dass diese Maßnahme als „Training on the Job“ erfolge und ich somit meiner täglichen Arbeit weiter nachgehen könne. Da Vertreter der Bundesagentur für Arbeit meine Arbeitsstätte aufgesucht und das Projekt begleitet haben, gab es für mich keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zu zweifeln. Grundsätzlich habe ich keine Einwände, dass Gelder vom Bildungsträger zurückgefordert werden, die dieser widerrechtlich erlangt hat, solange damit keine Nachteile für mich oder meinen Arbeitgeber verbunden sind.“

53

Eine rechtzeitige Information entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X sei unterblieben, wobei die Beklagte nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Auffassung vertrete, dass der Kläger im Aufhebungsverfahren nicht zu beteiligen sei, da hier eine rechtsgestaltende Wirkung ausschließlich gegenüber den Teilnehmern erfolge, und in dem Zahlungsverfahren keine Einwendungen erheben könne, weil dies nicht vorgesehen sei. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass es für die Beklagte allein auf die Aufhebungsentscheidung ankomme und mithin rechtsgestaltende Wirkung auch im Verhältnis zum Kläger vorliege.

54

Der Kläger habe im Aufhebungsverfahren förmlich beteiligt werden müssen und hierzu hätte die Beklagte ihn unter Hinweis auf die Beteiligungsmöglichkeit entsprechend informieren müssen. Der Mangel des Verwaltungsverfahrens sei auch nicht etwa im gerichtlichen Verfahren geheilt worden, weil es die Beklagte tunlichst vermeide, über die wahren Gründe der Aufhebungsentscheidung irgendwelche Aussagen zu treffen. Insbesondere sei zu den inhaltlichen Einwendungen des Klägers über den Ablauf der Maßnahme, die Vorgespräche und die rechtzeitige Information gegenüber leitenden Mitarbeitern der Beklagten entsprechend dem Schreiben vom 22.07.2011 keine Stellungnahme der Beklagten erfolgt. Bei einer wirksamen Nachholung hätte die Beklagte „spontan alle Haupttatsachen“ mitteilen müssen, auf die sie die seinerzeitige Aufhebungsentscheidung gestützt habe und zudem das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis nehmen und „erkennbar und belegbar“ überprüfen müssen, ob weitere eigene Ermittlungen erforderlich wären (Verweis auf BSG, Urteil vom 31.10.2002, B 4 RA 15/01 R). Hierzu hätte es insbesondere gehört, dass die Beklagte die vom Kläger benannten Mitarbeiter entsprechend anhört.

55

Die unterlassene Anhörung sei auch nicht entsprechend § 42 S.1 SGB X folgenlos, weil inhaltlich keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden konnte:

56

Im Falle der Teilnehmerin A. (Az. der Beklagten: ... — K. A.) sei auf den Drittwiderspruch des Klägers ohne jede Begründung der ursprüngliche Erstattungsbescheid gegenüber dem Kläger von 3.818,00 € auf 996,00 €, d.h. um immerhin 70% reduziert worden. Gleichzeitig habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger in dem Ausgangsverfahren nicht zu beteiligen wäre und ihm kein Drittwiderspruchsrecht zugestanden habe. In dem Verfahren gebe es im Gegensatz zu den übrigen 30 Verfahren keinerlei Besonderheiten, was die fehlende Freistellung des Arbeitgebers zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen anging, so dass die schlichte Überprüfung durch die Beklagte offensichtlich einen Fehler in Höhe von etwa 70% im Ausgangsbescheid ermittelt habe.

57

Die Beklagte habe den Kläger ganz bewusst im Rahmen der ursprünglichen Aufhebungsentscheidungen nicht beteiligt und ebenso bewusst in den laufenden Verfahren überhaupt nicht zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen, sondern im Gegenteil jegliche Einlassung dazu vermieden, welcher Mitarbeiter der Beklagten seinerzeit vor und während der Weiterbildungsmaßnahme über die mangelnde Freistellung der Teilnehmer informiert worden sei und dass es insbesondere mit der Geschäftsführung der Beklagten mehrfache Gespräche über die mangelnde Teilnahme und im Gegenteil das Angebot zum sofortigen Abbruch der Maßnahme gegeben habe und der Kläger darin bestärkt worden sei, die Maßnahme weiterzuführen.

58

Dieses Verhalten stelle einen „gewollten Rechtsbruch“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes dar, da die Anhörungspflicht vorsätzlich verletzt worden sei (Verweis auf Urteil vom 31.10,2002, Az. 8 4 RA 43/01 R). In diesen Fällen könne die Rechtsverletzung nur durch eine „wirksame Nachholung“ der Anhörung geheilt werden, so dass die Klage begründet sei.

59

Zu Unrecht meine das Sozialgericht, dass im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 79 Abs. 2 BGB III Einwendungen des Klägers nicht vorgebracht werden dürften.

60

§ 79 SGB III sei eine Sonderregelung zu § 50 SGB X und eine Regelung zugunsten des Teilnehmers, führe aber dazu, dass eine Aufhebungsentscheidung unmittelbar Nachteile für den Träger mit sich bringe, so dass dieser nicht erst bei der nachfolgenden Festsetzung der Erstattungsforderung, sondern bereits im Rahmen der Aufhebungsentscheidung förmlich zu beteiligen sei (Eicher/Schlegel, § 79 5GB III Rdnr. 40; Hauck/Noftz, § 79 Rdnr. 57).

61

Aus dem Urteil des Sozialgerichts ergebe sich auch nicht, welche Art von Aufhebungsentscheidung getroffen worden sei. Aus dem vorgelegten Bescheid ergebe sich, dass eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X erfolgen sollte. Die Aufhebung sollte demnach mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgen, ohne dass im Bescheid angegeben worden sei, ab welchem Zeitpunkt sich denn die Verhältnisse geändert hätten.

62

Aus dem weiteren Inhalt des Aufhebungsbescheides ergebe sich, dass der Teilnehmerin vorgeworfen werde, gegen Mitteilungspflichten im Sinne von § 60 SGB 1 verstoßen zu haben. Nur aus dem sonstigen Akteninhalt ergebe sich, dass die Arbeitsagentur damit gemeint habe, dass die Teilnehmerin die fehlende Freistellung durch den Arbeitgeber nicht mitgeteilt habe. Hier sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Teilnehmerin durchaus teilweise freigestellt worden sei, so dass eine Aufhebung ab dem 1. Tag wohl kaum in Betracht gekommen wäre, wenn ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durch die Beklagte durchgeführt worden wäre.

63

Hinzu komme, dass die fehlende Freistellung mehrfach durch den Kläger gegenüber den zuständigen Sachbearbeitern und auch der Geschäftsführung der Beklagten mitgeteilt worden sei, so dass die erforderlichen Kenntnisse im Sinne von § 60 SGB I bei der Beklagten Vorgelegen hätten. Im Gegenteil sei es so gewesen, dass der Kläger seinerzeit ausdrücklich die sofortige Beendigung der Maßnahme gegenüber der Beklagten angeboten habe, was die Beklagte abgelehnt habe.

64

Die Beklagte habe sich erst zum Handeln veranlasst gesehen, als ausgehend von einem Ermittlungsverfahren gegen den vorherigen Träger weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden seien und hierbei die Beklagte ausdrücklich befragt worden sei, aus welchen Gründen sie nicht auch bei dieser Fortbildungsmaßnahme Ermittlungen vornehme. Auf § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X hätte sich die Beklagte für die Rücknahme daher nicht stützen können.

65

Gleiches gelte für den angeführten Grund nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X. Hier habe die Teilnehmerin P. ausdrücklich entsprechend dem oben wiedergegebenen Zitat darauf hingewiesen, dass die Maßnahme als „Training on the Job" erfolgen sollte und auch Vertreter der Beklagten die Arbeitsstätte aufgesucht und das Projekt begleitet hätten, so dass es für sie „keine Veranlassung (gab), an der Rechtmäßigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zu zweifeln".

66

Weil die Regelungen in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X als Ausnahmefälle nicht analogiefähig seien, habe die Beklagte eine Rücknahme hierauf nicht stützen können. Jedenfalls liege ein atypischer Fall vor, da die Beklagte nicht nur erst im Jahr 2011, sondern bereits ab Beginn der Maßnahme im Dezember 2009 über die schleppende Beteiligung informiert worden sei. Eine Rücknahme für die Vergangenheit wäre daher gar nicht in Betracht gekommen.

67

Soweit in Parallelverfahren erörtert worden sei, ob der Kläger (zivilrechtlich) den jeweiligen Teilnehmer dazu veranlassen könnte, einen Überprüfungsantrag an die Beklagte gemäß § 44 SGB X zu stellen, sei dies keine praktikable Möglichkeit. Der Kläger könne hierauf nicht verwiesen werden. Fraglich sei schon, ob es eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung des jeweiligen Teilnehmers gebe, auf Wunsch des Klägers einen Überprüfungsantrag zu stellen. Zudem ergebe sich die Frage, ob dem jeweiligen Teilnehmer für den Überprüfungsantrag nicht die Beschwer fehlt, da aus der Rücknahme in Verbindung mit der Regelung des § 79 Abs. 2 SGB III gerade folge, dass bei einer Änderung der Aufhebungsentscheidung Zahlungen wieder an den Kläger zu erfolgen hätten bzw. sich dessen Erstattungsverpflichtung reduziere.

68

Der Kläger beantragt,

69

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B-Stadt vom 12. Oktober 2011 und den Bescheid vom 21. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, im Rahmen der Zahlungsaufforderung Einwendungen zum Grunde der Aufhebung der Leistungsbewilligung zu erheben.

70

Die Beklagte beantragt,

71

die Berufung zurückzuweisen.

72

Sie führt Folgendes aus: Gemäß § 79 Abs.2 SGB III könne die Agentur für Arbeit Weiterbildungskosten, die unmittelbar bei dem Träger der Maßnahme anfallen (also insbesondere Lehrgangskosten), direkt an diesen auszahlen; diese Möglichkeit stehe im Ermessen der Arbeitsverwaltung; auf Verlangen des Trägers werde sie regelmäßig davon Gebrauch zu machen haben. Betroffen sei lediglich die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, materiell Berechtigter bleibe der geförderte Arbeitnehmer (Schmidt in beck-online § 79 SGB III). Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden sei, seien diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Die Regelung bezwecke, den Arbeitnehmer, an den Leistungen nicht ausgezahlt worden sind, vor einer Inanspruchnahme zu schützen (Stratmann in Niesel/Brandt, SGB III, § 79 Rdnr. 6).

73

Die Beklagte halte die Beteiligung des Klägers bereits bei der Aufhebungsentscheidung für nicht notwendig. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 2 SGB X seien in der Regel dann erfüllt, wenn der Verwaltungsakt, dessen Erlass Ziel des Verwaltungsverfahrens sei, die Rechtsstellung eines Dritten derart berühre, dass dieser in einem anschließenden sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen wäre (Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, § 12, Rdnr. 39).

74

Die Beiladung sei nach dem Sozialgerichtsgesetz notwendig, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet werden (vgl. Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 Rdnr. 10). Der Fall einer notwendigen Beiladung sei vorliegend nicht gegeben.

75

In den §§ 84 und 85 SGB III seien die Anforderungen an Weiterbildungsträger normiert, um eine Auswahl geeigneter und zuverlässiger Maßnahmeträger zu gewährleisten, sowie die Anforderungen an die Maßnahmen an sich. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten lasse sich aus den Zertifikaten von durch die Beklagte anerkannten Zertifizierungsstellen sowie durch die Erteilung von Bildungsgutscheinen durch die Beklagte kein eigenes Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ableiten. Vielmehr seien die Weiterbildungskosten als Leistungsanspruch des Arbeitnehmers ausgestaltet. Dies werde insbesondere auch dadurch deutlich, dass der Träger kein Recht auf eine unmittelbare Auszahlung der Lehrgangskosten an ihn habe.

76

So werde auch in der Kommentierung Eicher/Schlegel zu § 79 SGB III Rdnr. 39 ausdrücklich erklärt, dass die Gründe für die Aufhebung der Bewilligung der Weiterbildungskosten, die einen Verwaltungsakt darstelle, das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer beträfen. In solchen Fällen könne die Rückabwicklung Nachteile für den Träger mit sich bringen, der nun wieder auf seine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer angewiesen sei und unter Umständen vorgeleistet oder auf eine Sicherheit verzichtet habe. Im sozialgerichtlichen Verfahren zwischen der Beklagten und einem Teilnehmer über die Aufhebung der Bewilligung der Weiterbildungskosten sei eine Beiladung sinnvoll. Von einer notwendigen Beiladung könne vor diesem Hintergrund aber keine Rede sein.

77

Daher könne auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte von einer Beteiligung des Klägers im Rahmen der Aufhebungsentscheidung zielgerichtet abgesehen habe, wie der Bevollmächtigte darzustellen versuche. Wo eine Beteiligung als nicht notwendig angesehen werde, könne nicht zielgerichtet von ihr abgesehen werden. Da insofern kein Anhörungsmangel vorliege, brauche er auch nicht geheilt zu werden.

78

Zutreffend habe das Sozialgericht ausgeführt, das SGB III enthalte insgesamt und insbesondere in § 79 gerade keine Vertrauensschutzregelungen zugunsten des Maßnahmeträgers. Dieser könne sich nach der Erstattung wieder an den Teilnehmer wenden. Das Sozialgericht habe damit darauf verwiesen, dass Ansprüche zwischen dem Weiterbildungsträger und dem Arbeitnehmer bestehen, die sich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen richten. Dass dies nach den Befürchtungen des Bevollmächtigten nur eine formale Möglichkeit sei, ändere nichts an den bestehenden Regelungen.

79

Im Rahmen eines Erörterungstermines vor dem Landessozialgericht hat der Mitarbeiter des Klägers B. auf Nachfrage ausgeführt, dass während der streitigen Maßnahme zwei Mitarbeiter des Klägers die Schulungsmaßnahmen vor Ort durchgeführt hätten. Das seien er und der inzwischen im Ruhestand lebende Herr L. gewesen. L. sei Diplom-Betriebswirt FH sowie Restaurantmeister mit langjähriger Erfahrung im Weiterbildungsbereich. Er persönlich sei Küchenmeister und Restaurantfachmann und seit 1994 im Weiter- bzw. Fortbildungsbereich tätig. L. habe sich während der Maßnahme täglich im Betrieb der Firma R. BLU aufgehalten. Er persönlich sei gelegentlich anwesend gewesen, nach seiner Erinnerung seien es 215 Stunden gewesen. Die Nachfrage der Teilnehmer sei sehr gering gewesen. Man hätte das Angebot zeitlich wie personell ausdehnen können.

80

Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der jeweiligen Bildungsmaßnahme hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass mit den Maßnahmeteilnehmern keine Vereinbarung über den zeitlichen Umfang ihrer Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme getroffen worden sei. Der zeitliche Umfang von 920 Stunden befinde sich allerdings im von der Klägerseite ausgefüllten Kurzfragebogen.

81

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

82

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B-Stadt, mit der die Klage gegen den gegenüber der Teilnehmerin erlassenen Aufhebungsbescheid vom 21.03.2011 zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber unbegründet.

83

Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid als unzulässig verworfen. Dem Kläger stand ein Widerspruchsrecht gegen den Aufhebungsbescheid nicht zu, da er durch diesen nicht beschwert ist. Adressat des Bescheides ist allein die Teilnehmerin der Maßnahme, der gegenüber die Leistungsbewilligung aufgehoben worden ist. Diese Entscheidung berührt im Ergebnis weder unmittelbar noch mittelbar berechtigte Interessen des Klägers.

84

Eine eigene Beschwer und damit Anfechtungsbefugnis steht dem Kläger insbesondere nicht im Hinblick auf die Regelung in § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III zu. Danach besteht eine Erstattungspflicht des Weiterbildungsträgers, wenn der Bewilligungsbescheid, auf Grund dessen zuvor direkt an ihn Leistungen ausgezahlt wurden, aufgehoben wurde. Die hier angefochtene Aufhebungsentscheidung, die gegenüber der Teilnehmerin bestandskräftig geworden ist, kann aber schon deshalb keine Grundlage für den Erlass eines Erstattungsbescheides gegenüber dem Kläger sein, weil der Aufhebungsbescheid ihm gegenüber keine Wirksamkeit entfaltet.

85

Ein Verwaltungsakt entfaltet seine Bindungswirkung nur zwischen den Beteiligten (§ 77 SGG). Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ist Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens u. a. derjenige, der nach Abs. 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, als Beteiligte hinzuziehen. Nach Abs. 2 Satz 2 a .a. O. ist ein Dritter "auf Antrag" als Beteiligter hinzuzuziehen, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm gegenüber rechtsgestaltende Wirkung hat.

86

Höchstrichterlich ist geklärt, dass eine Person, die zu einem Verwaltungsverfahren notwendig hinzuzuziehen wäre, deren Hinzuziehung aber unterblieben ist, nicht Beteiligter ist (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R). Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen, die gegenüber einem Versicherten getroffen werden, einem nicht hinzugezogenen Dritten gegenüber, dem sie auch nicht bekannt gemacht werden, weder wirksam noch unanfechtbar werden (BSG a.a.O. m.w.N.). Der zu Unrecht nicht Hinzugezogene kann gegen die Sachentscheidung weder Widerspruch noch Anfechtungsklage erheben (Roller in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Kommentar, § 12 Rdnr. 19 m.w.N.). Er wird auch nicht allein durch die Erhebung des Widerspruchs Beteiligter (Roller a. a. O.).

87

Zwar kann eine rechtswidrig unterbliebene Hinzuziehung noch geheilt werden. Sie kann zunächst bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 SGB X). Ist das Verfahren ohne Hinzuziehung abgeschlossen worden, kann auf Antrag des Hinzuzuziehenden das Verwaltungsverfahren auch wiederholt werden, um seine Beteiligung nachzuholen. Auch dadurch würde der in einem Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt (vgl. BSG a. a. O.).

88

Da vorliegend die gegenüber der Maßnahmeteilnehmerin erlassene Aufhebungsentscheidung im Hinblick auf die Regelung in § 79 Abs. 2 SGB III gegenüber dem Weiterbildungsträger rechtsgestaltende Wirkung hat, war dieser gem. § 12 Abs. 2 S. 2 notwendig hinzuzuziehen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz Rdnr. 62 zu § 83 SGB III, Reichel in juris-PK SGB III Rdnr. 26 zu § 83 ). Die notwendige Hinzuziehung des Klägers ist jedoch unterblieben und auch nicht nachgeholt worden. Vielmehr hat die Beklagte eine Beteiligung des Klägers mehrfach abgelehnt und dies mit der Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig nochmals zum Ausdruck gebracht. Folge hiervon ist, dass dem Kläger zwar einerseits ein Widerspruchsrecht nicht zustand, andererseits aber die Aufhebungsentscheidung ihm gegenüber auch keine Bindungswirkung entfalten kann.

89

Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt hat, dass er Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erheben kann, ist dieser Antrag unzulässig. Der Kläger kann bereits kein berechtigtes Feststellungsinteresse geltend machen, da er etwaige (zulässige) Einwendungen unmittelbar gegen die Zahlungsaufforderung bzw. gegen den gegen ihn gerichteten Erstattungsbescheid erheben kann.

90

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

91

Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich gewesen.

92

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 31/01/2012 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

1.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
2.
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
3.
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

1.
der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.

(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.

(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.

(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

1.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
2.
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
3.
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

1.
Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
2.
Fahrkosten,
3.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
4.
Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.