Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 05. Juli 2018 - L 14 AS 128/18 NZB
Gericht
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Die Kläger stehen seit 2005 im Leistungsbezug der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger. Über mehrere Jahre bis zum Umzug der Kläger zum 01.07.2017 wurden die von den Klägern zu zahlenden Heizkosten (monatlich 200 €) wegen Unangemessenheit nur teilweise übernommen.
- 2
Vorliegend begehren die Kläger die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit welchem ihre Klage auf weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II insbesondere auf höhere Heizkosten für die Zeit vom 01. Dezember 2013 bis 30. September 2014 und vom 01. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 abgewiesen worden ist.
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Das Sozialgericht hat in der Entscheidungsbegründung ausgeführt, dass ein höherer Heizkostenanspruch in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestehe. Die Kläger seien von dem Beklagten wiederholt und ausreichend über die angemessenen Heizkosten belehrt worden. Abweichend von der regelmäßig zu fordernden Sechsmonatsfrist für Kostensenkungsmaßnahmen sei hier die sofortige Leistungsabsenkung zulässig, weil sich den Klägern die Pflicht zur Heizkostensenkung hätte aufdrängen müssen. Zur Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei der im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt veröffentlichte Bundesheizkostenspiegel heranzuziehen, wobei nicht auf die tatsächliche, sondern auf die abstrakt angemessene Wohnfläche abzustellen sei, welche für die 3 Personen Bedarfsgemeinschaft der Kläger bei 75 qm liege. Die Kläger bewohnten in diesem Zeitraum bei schwankenden Angaben hierzu mit 95 oder 146 qm indes eine deutlich größere Wohnfläche. Aus der vorhandenen Bausubstanz seien keine Rückschlüsse auf einen erhöhten Heizbedarf zu ziehen, weil Energiesparmaßnahmen, wie die Ausstattung mit neuen Fenstern und eine Neueindeckung des Daches vom Vermieter bestätigt worden seien. Ein etwaig weitergehender unterdurchschnittlicher Energiestandard sei in den aus dem Heizspiegel entnommenen Grenzwerten bereits berücksichtigt. Der Wohnungswechsel sei deshalb nicht die einzige Alternative der Heizkostensenkung, weshalb auch eine andere Fallgestaltung vorliege, als in der Entscheidung des BSG vom 12. Juni 2013, Az. B 14 AS 60/12 R. Die Kläger hätten, vergleichbar mit dem Sachverhalt in dem Beschluss des LSG vom 23. Januar 2018, Az. L 14 AS 537/14 NZB, aufgrund der Betriebskostengutschriften für die vorangegangenen Jahre Anlass dazu gehabt, eine Absenkung der Vorauszahlungen bei dem Vermieter zu bewirken und darüber hinaus ihr Heizverhalten anzupassen. Das Sozialgericht belehrte dahingehend, dass das Urteil mit der Berufung anfechtbar sei.
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Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem den Klägern am 14. März 2018 zugestellten Urteil wenden sie sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 09. April 2018. Zulassungsgründe sind nicht vorgetragen worden.
II.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 € mit 707,08 € nicht erreicht ist. Dieser Beschwerdewert errechnet sich aus der Differenz zwischen den vom Beklagten in dem streitigen Zeitraum bewilligten und den begehrten Heizkosten. Auch die Verbindung der streitigen Bewilligungszeiträume über insgesamt mehr als ein Jahr führt nicht zu einer Zulässigkeit der Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der Senat folgt insoweit der überwiegenden Rechtsmeinung, nach der die Zusammenfassung von zwei oder mehr Bewilligungsabschnitten, die zusammengerechnet die Dauer eines Jahres übersteigen, die Anforderung der laufenden und wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr gem. § 144 Abs.1 S.2 SGG nicht erfüllt, da es sich nicht um ein einheitliches oder fortwährendes Rechtsverhältnis unabhängig von weiteren SGB II Anspruchsvoraussetzungen handelt, vgl. Wehrhan in: Schlegel/Voelzke jurisPK SGG § 144 Rn. 27 m.w.N.. Der Senat schließt sich der dort u.a. zitierten Rechtsprechung des 8. Senats des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 05.12.2011 – L 8 B 430/10 NZB) an.
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Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn
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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Keiner der vorgenannten Gründe liegt vor.
- 12
Ein Verfahrensmangel ist bereits nicht geltend gemacht worden.
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Soweit grundsätzliche Bedeutung und Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfen sind, ist für das Vorliegen dieser Zulassungsgründe nichts ersichtlich. Insbesondere hat das Sozialgericht keinen von ober- oder höchstgerichtlicher Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Ob vorliegend tatsächlich ein zur Absenkung berechtigendes ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren stattgefunden hat, unterliegt zwar erheblichen Zweifeln, welche jedoch nicht zur Berufungszulassung führen. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht die materiell-rechtliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
- 14
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, § 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO.
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Mit dieser Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Absatz 4 Satz 4 SGG.
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.