Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11

published on 16/06/2015 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Juni 2015 - L 9 R 4225/11
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Beitragszeit ohne Kürzung um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG).
Die 1950 in Rumänien geborene Klägerin war vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 bei der Firma V. in R. (im Folgenden: Arbeitgeber) beschäftigt und kam 1990 in das Bundesgebiet, wo sie seither lebt und als Vertriebene anerkannt ist. Sie legte bei der Beklagten eine Erklärung dahingehend vor, dass sie in R. in Früh- und Spätschicht von 06.40 Uhr bis 15 Uhr und von 15 Uhr bis 23.20 Uhr mit einer Essenspause von 20 Minuten gearbeitet habe. Weiter legte sie eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers (A.) Nr. 1081 vom 02.06.2008 vor. Darin ist in einer Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990 eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr, aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, frei und unentschuldigt. Unter der Tabelle ist vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmens befänden. Die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt. In dieser Zeitspanne habe die Arbeitswoche sechs Arbeitstage bis zum 01.05.1990 betragen und habe die Klägerin unter schweren und toxischen Arbeitsbedingungen gearbeitet. Die Beklagte wertete die Einreichung dieser Bescheinigung als Antrag der Klägerin auf Anerkennung der rumänischen Beitragszeiten ohne Kürzung um ein Sechstel.
Mit Bescheid vom 25.11.2008 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31.12.2001 verbindlich fest. Dem Antrag auf ungekürzte Anrechnung der rumänischen Versicherungszeiten könne nicht entsprochen werden. In der vorgelegten Bescheinigung Nr. 1081 vom 02.06.2008 sei der Beschäftigungszeitraum nicht konkret bescheinigt. Im Jahr 1990 sei der volle Urlaubsanspruch eingetragen, obwohl die Klägerin tatsächlich nur einen Teil des Jahres beschäftigt gewesen sei. Für den Monat August 1968 seien nur 25 Arbeitstage eingetragen, obwohl unter Berücksichtigung der 6-Arbeitstagewoche 27 Arbeitstage möglich gewesen seien. Fehltage und/oder Urlaubstage seien keine eingetragen. Insofern könne dieser Eintrag nicht korrekt sein. Nach gesetzlicher Regelung habe bis 1977 grundsätzlich eine 6-Tage-Woche gegolten, somit seien alle Sonntage frei gewesen. Während der Jahre 1978 bis 1982 seien zusätzlich ein freier Samstag und von 1983 bis 1989 zwei freie Samstage im Monat gewährt worden. In der Zeit ab 1983 seien somit regelmäßig zu viele Arbeitstage eingetragen worden. Diesbezüglich habe der Arbeitgeber auch keinerlei Angaben gemacht, dass die Regelung zu den zusätzlichen freien Samstagen für die Klägerin nicht gegolten habe. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben seien die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und die Bescheinigung nicht als schlüssig anzusehen. Die A. könne daher nicht als Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung anerkannt werden.
Die Klägerin legte Widerspruch ein und wies darauf hin, dass sie im Jahr 1990 die zustehenden jährlichen Urlaubstage bereits in Anspruch genommen habe, da für sie abzusehen gewesen sei, dass die Ausreise erfolge. Dies werde u.a. dadurch bestätigt, dass in den Monaten Januar bis Juni 1990 verhältnismäßig wenige tatsächliche Arbeitstage bestätigt seien. Im August 1968 habe die Beklagte wahrscheinlich übersehen, dass in diesem der rumänische Nationalfeiertag liege, an dem nicht gearbeitet werde.
Auf Anforderung der Beklagten legte die Klägerin das rumänische Arbeitsbuch im Original vor. Darin wird ihre Tätigkeit beim Arbeitgeber in der Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 bescheinigt. Unter dem 04.10.1979 ist der Übergang zu einer Arbeitszeit von vier Stunden wegen Kindererziehung vermerkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Nachweis sei durch die vorgelegte A. Nr. 1081 in Verbindung mit dem Arbeitsbuch nicht erbracht. Zusätzlich zu der Begründung im angefochtenen Bescheid sei festzuhalten, dass im Arbeitsbuch eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ab dem 04.10.1979 aufgrund von Kindererziehung eingetragen sei, was in der eingereichten A. jedoch keinen Niederschlag finde. In dieser werde durchgehend eine Vollzeitbeschäftigung bescheinigt.
Am 20.11.2009 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die ursprünglichen Beanstandungen der Beklagten seien bereits mit der Widerspruchsbegründung wiederlegt worden. Als neues Argument werde nun eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit ab dem 04.10.1979 aufgeführt, welche im rumänischen Arbeitsbuch eingetragen sei. Dies sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Glaubhaftmachung oder ein Nachweis von Beitragszeiten vorliege, ohne Bedeutung. Wegen der Reduzierung der Arbeitszeit sei die Beitragszeit vom 10.04.1979 bis 25.06.1990 auch nur als Teilzeitbeschäftigung mit 80% der vollen Arbeitszeit anerkannt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide vorgetragen, die A. Nr. 1081 vom 02.06.2008 genüge nicht den Anforderungen für einen Vollbeweis. Im Kalenderjahr 1990 würden die bescheinigten Arbeitstage in Verbindung mit den Urlaubs- und Fehltagen ohnehin nicht die mögliche Gesamtzahl an Arbeitstagen erfüllen.
Auf Antrag der Klägerin hat die Beklagte dieser mit Rentenbescheid vom 30.04.2010 Altersrente für Frauen ab dem 01.05.2010 bewilligt. Bei der Rentenberechnung hat die Beklagte die in R. zurückgelegten Zeiten der Klägerin ebenfalls nur als glaubhaft gemacht berücksichtigt und eine Anrechnung zu 5/6 vorgenommen. Im Bescheid hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 26.11.2008 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden sei. Sie werde neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Gunsten der Klägerin beendet werde. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finde dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche sei ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen. Mit Rentenbescheid vom 09.06.2010 hat die Beklagte die Rente der Klägerin neu festgestellt. Hinsichtlich der Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 verblieb es bei der Anrechnung zu 5/6.
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Mit Urteil vom 14.07.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die ungekürzte Berücksichtigung der vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 in R. zurückgelegten Beitragszeiten. Die im Ausgangsbescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten beeinträchtigten die Nachweiseigenschaft der vorgelegten Bescheinigung nicht. Anders sei es jedoch hinsichtlich der fehlenden Berücksichtigung der Arbeitszeitverkürzung. Dass die Arbeitszeit auf vier Stunden täglich verkürzt worden sei, ergebe sich aus dem vorgelegten Arbeitsbuch und sei auch von der Klägerin selbst bestätigt worden. Die Anzahl der bescheinigten Arbeitsstunden pro Jahr habe sich jedoch nicht entsprechend reduziert. Die geringe Verminderung ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin in einzelnen Monaten - etwa von Januar bis März 1980 - nicht gearbeitet habe, es bleibe jedoch bei der Bescheinigung einer Vollzeitbeschäftigung. Soweit sie darauf verweise, sonntags gearbeitet zu haben, habe sich dies allenfalls auf die Arbeitstage auswirken können, die Arbeitszeitreduzierung müsse sich dennoch bemerkbar machen. Andernfalls wäre auch nicht verständlich, wieso die Klägerin ihre Arbeitszeit zur Kindererziehung überhaupt reduziert habe, wenn ihr aufgrund der Sonntagsarbeit kein Zeitgewinn verblieben wäre. Diese Unstimmigkeit, die aus der Nichtberücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung folge, lasse sich nicht durch vereinzelte Auszählfehler erklären und wirke sich auf die Bescheinigung im Ganzen aus. Dass die Beitragszeit nur als Teilzeitbeschäftigung anerkannt werde, beseitige die Unstimmigkeit nicht und sei daher ohne Bedeutung.
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Gegen das dem Klägervertreter am 01.09.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.09.2011 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat sie vorgebracht, sie sei nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 in Teilzeit beschäftigt gewesen. Sie sei im August 2011 nach R. geflogen und habe die Angelegenheit mit dem Arbeitgeber persönlich geklärt. Der Arbeitgeber habe nochmals bestätigt, dass für sie noch sämtliche Personalunterlagen und Lohnabrechnungslisten vorlägen. Sie habe in diese auch Einsicht nehmen können.
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Die Klägerin hat zwei weitere Bescheinigungen des Arbeitgebers (Nr. 668 vom 08.08.2008 - zutreffend sei der 08.08.2011 und Nr. 678 vom 16.08.2011) vorgelegt. Die Bescheinigung Nr. 668 enthält die gleiche Tabelle wie die Bescheinigung Nr. 1081, zusätzlich eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 weichen für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. In der Bescheinigung Nr. 678 sind ergänzende Erläuterungen hierzu enthalten. Zu den Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung der Erklärungen (Bl. 10 und 12/13 der Berufungsakte) Bezug genommen.
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Die Beklagte hat auf nicht nachvollziehbare Differenzen zwischen den Bescheinigungen und darauf hingewiesen, dass laut Rechtsgutachten des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999, das der Senat in einem früher bei ihm anhängig gewesenen Verfahren eingeholt hatte, ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt worden sei, der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin gleichwohl eine 48-Stunden-Woche für die gesamte Beschäftigungszeit bescheinigt habe. Auch seien die nunmehr bescheinigten Arbeitstage in mehreren Zeiträumen nicht in Einklang mit den möglichen Arbeitstagen zu bringen.
14 
Nach direkter Anfrage des Gerichts hat der Arbeitgeber eine weitere Bescheinigung (Nr. 780 vom 28.11.2012) erteilt, mit der er u.a. darauf hingewiesen hat, dass sich die Unterschiede zwischen den Bescheinigungen Nr. 1081 und Nr. 668 auch daraus ergeben hätten, dass die Klägerin nicht sehr genaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten schriftlich niedergelegt habe, so wie sie sich daran erinnern könne. Die Vorlage von Fotokopien der Lohn- und Gehaltslisten hat der Arbeitgeber zunächst mit Verweis darauf, dass ein Großteil der Listen zerstört sei, die Listen schwierig zu kopieren seien und Daten weiterer Arbeitnehmer in den Listen vermerkt seien, abgelehnt und eine in der Bescheinigung als Urlaubsliste bezeichnete, mit Lohn-Nachweisliste überschriebene Übersicht vorgelegt. Hierzu wird auf die deutsche Übersetzung der Bescheinigung und Liste (Bl. 38-41 und 45-47 der Berufungsakte) Bezug genommen. Nach nochmaliger Anforderung des Gerichts hat der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin eine weitere Bescheinigung Nr. 2284 vom 03.06.2013 erteilt und Fotokopien eines Teils der Lohn- und Gehaltslisten für den streitigen Zeitraums vorgelegt. Es handle sich dabei um die Monate, von denen man der Meinung sei, dass sie nicht genügend deutlich in den vorausgehenden Bescheinigungen erläutert worden seien. Wie bereits mitgeteilt, sei ein Teil der Listen zerstört, ein Teil befinde sich in fortgeschrittenem Verschleiß und sei daher schwer zu fotografieren. Aus den Listen seien die von der Klägerin gearbeiteten Stunden ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die deutsche Übersetzung der Bescheinigung und der Listen (Bl. 104-113 der Berufungsakte) Bezug genommen.
15 
Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.05.2015 haben die Beteiligten weitere Angaben gemacht. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
16 
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2011 und Abänderung des Rentenbescheides vom 30. April 2010 in der Fassung des Rentenbescheides vom 9. Juni 2010 zu verpflichten, ihr ab Rentenbeginn höhere Altersrente für Frauen ohne Kürzung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29. Juli 1968 bis 25. Juni 1990 um ein Sechstel zu gewähren.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Die neuen Bescheinigungen des Arbeitgebers würden nicht die vorliegenden Fragen beantworten, sondern neue aufwerfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Klägerin die nach dem Rechtsgutachten des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 ab dem Kalenderjahr 1982 in R. stufenweise eingeführte verkürzte Arbeitswoche nicht gegolten haben solle, obwohl nach diesem Gutachten die Arbeitszeitverkürzung flächendeckend eingeführt worden sei. Darüber hinaus seien die bescheinigten Arbeitstage in mehreren Zeiträumen nicht mit den möglichen Arbeitstagen in Einklang zu bringen, wie schon im Ausgangsbescheid aufgeführt. Bereits einzelne Ungereimtheiten würden zu einer Unschlüssigkeit der gesamten Bescheinigung führen. Es seien vorliegend nicht nur derart geringe bzw. wenige Ungereimtheiten vorhanden, dass man von etwaigen Auszählungsfehlern sprechen könne. Die Kopien der Lohnlisten seien unvollständig, auch sei nicht konkret angegeben worden, für welche Kalendermonate Lohnlisten nicht mehr vorlägen bzw. woher die Angaben in den Bescheinigungen stammten, wenn diese Listen nicht mehr vorlägen. Die eingereichten Listen seien teilweise überhaupt nicht lesbar und damit auch nicht auswertbar. Überdies enthielten sie keine Angaben zu evtl. Fehlzeiten, auch seien in den Listen nur Arbeitsstunden aufgeführt. Es stelle sich daher die Frage, wie der Arbeitgeber die Arbeitstage habe bescheinigen können, evtl. sei nur eine Umrechnung der dokumentierten Stunden erfolgt, und zum anderen seien offensichtlich weitere Dokumente vorhanden, in denen Krankheitstage und sonstige Abwesenheitszeiten vermerkt seien. Eine ungekürzte Anrechnung der Zeiten komme daher nicht in Betracht. In Bezug auf den Streitgegenstand gehe sie davon aus, dass weder der Rentenbescheid vom 30.04.2010 noch der Neufeststellungsbescheid vom 09.06.2010 Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Hier beziehe sie sich auf Zusätze, die sie in diese Bescheide aufgenommen habe, dass man bereit sei, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens eine Überprüfung der Rentenbescheide nach § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vierjahresfrist vorzunehmen.
21 
Die Beteiligten haben sich zunächst schriftlich und nochmals im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 06.05.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
1.
24 
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009. Mit der Klage hatte sich die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Zeit und damit die Berücksichtigung der entsprechenden Entgeltpunkte ohne Kürzung um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 30.04.2010 ergangen. Damit ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Erörterungstermin vom 06.05.2015 der Rentenbescheid vom 30.04.2010 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Rentenberechnung die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nicht nachgewiesene Zeit angesehen und die entsprechenden Entgeltpunkte nur zu 5/6 angerechnet wurden; dieser Bescheid wurde wiederum durch den Rentenbescheid vom 09.06.2010 ersetzt.
25 
Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 30.04.2010 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – Juris). Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 09.06.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 30.04.2010 ersetzt.
26 
Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte sich darauf beruft, sich in den Rentenbescheiden dazu bereit erklärt zu haben, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Rentenbescheide wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Zusatz mit solchem Inhalt tatsächlich erfolgt ist. Dies erscheint zumindest fraglich, da im Rentenbescheid vom 30.04.2010 auf einen Bescheid vom 26.11.2008 Bezug genommen wird. Unter diesem Datum ist aber nicht der hier zunächst streitige Vormerkungsbescheid ergangen, sondern ein Bescheid, mit dem die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat.
2.
27 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 ohne Kürzung um ein Sechstel. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
28 
Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 a) FRG stehen bei anerkannten Vertriebenen wie der Klägerin die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für Zeiten der in § 15 FRG genannten Art werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die nach den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
29 
Zwischen den Beteiligten streitig ist vorliegend lediglich die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 1./4 R 2./07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um ein Sechstel setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht ein Sechstel der Zeiten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 a.a.O.). Die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches LSG, Urteil vom 07.06.2011 - L 6 R 9./09 - m.w.N., Juris).
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden.
a.
31 
Dem Arbeitsbuch der Klägerin kann entnommen werden, dass sie im streitigen Zeitraum in R. durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im r. Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
32 
Auch den vorgelegten Bescheinigungen, Erläuterungen und Kopien des Arbeitgebers kann nicht unzweifelhaft entnommen werden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
33 
Zwar enthalten die Bescheinigungen des Arbeitgebers differenzierte Angaben zu den geleisteten Arbeits- und Fehltagen. So enthält die Bescheinigung Nr. 1018 vom 02.06.2008 eine Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990, in der eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben sind, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, Frei und Unentschuldigt. Die Bescheinigung Nr. 668 vom 08.08.2008 (bzw. 08.08.2011) enthält zusätzlich sogar noch eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Auch ist in beiden Bescheinigungen jeweils unter der Tabelle vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmen befänden, die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt.
34 
Allerdings enthalten diese Bescheinigungen die bereits von der Beklagten aufgezeichneten Unstimmigkeiten. Überdies weichen die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 jeweils für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. Bereits aufgrund dieser Abweichungen liegt es auf der Hand, dass die in den beiden Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmens befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen können. Es kann sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung handeln, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Überdies hat der Arbeitgeber in der weiteren Bescheinigung Nr. 678 vom 16.08.2011 eingeräumt, dass die Abweichungen insbesondere darauf beruhen, dass er Informationen der Klägerin zur Änderung ihrer Arbeitszeit, die nicht im Arbeitsbuch eingetragen sind, zugrunde gelegt habe. In der weiteren Bescheinigung Nr. 780 vom 28.11.2012 hat der Arbeitgeber dies nochmals präzisiert und klargestellt, dass Grundlage der zuvor ausgestellten Bescheinigung und damit Ursache der Abweichungen zwischen den verschiedenen Bescheinigungen auch die nicht sehr präzisen Angaben der Klägerin bezüglich ihrer gearbeiteten Zeiten waren. Sie habe sehr ungenaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten gegeben, die sie schriftlich so niedergelegt habe, wie sie sich daran habe erinnern können. In der Bescheinigung Nr. 668 sei das verkürzte Arbeitsprogramm von vier Stunden ausdrücklich erwähnt worden, weil die Klägerin darauf bestanden habe und dies im Einklang mit ihren Erläuterungen gestanden habe, auch wenn der Unterschied von vier Stunden laut rumänischer Gesetzgebung eine Periode von beitragsfreien Zeiten darstelle. In den Jahren 1987 bis 1989 habe die Klägerin sich aus Krankheitsgründen, die eine längere Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, im Krankenurlaub befunden. Dies sei in Form einer um zwei Stunden täglich gekürzten Arbeitszeit erfolgt. In der Bescheinigung Nr. 1081 habe man den Krankenurlaub eines jeden Kalendermonats durch Kumulation in Krankheitstage umgewandelt, wodurch sich, auch durch Kumulation, eine geringere Anzahl von geleisteten Arbeitstagen und -stunden pro Monat ergeben habe. In der Bescheinigung Nr. 668 habe man dann tägliche Krankheitsstunden je Kalendermonat zusammengefasst und dabei die monatlich gearbeiteten Stunden unverändert gelassen, jedoch auf der Urlaubsliste eine um 25% verkürzte Arbeitszeit vermerkt.
35 
Damit hat der Arbeitgeber eingeräumt, dass er - entgegen der in allen Bescheinigungen enthaltenen Erklärung - die Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen und Fehltagen nicht nur auf Basis der im Unternehmen vorhandenen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten/Urlaubslisten, sondern auch nach den Vorgaben und Erklärungen der Klägerin aus jüngerer Zeit zu veränderten Arbeits- und Krankheitszeiten ausgestellt hat. Auf dieser Grundlage kann aber mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden.
36 
Dass die Tage je Kalendermonat, an denen die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat und diejenigen, an denen die Arbeit tatsächlich unterbrochen war, ausschließlich anhand der im Unternehmen noch vorhandenen Unterlagen noch vollumfänglich angegeben werden könnten, verneint der Arbeitgeber selbst, indem er in den ausgestellten Bescheinigungen auch auf Erklärungen der Klägerin zurückgegriffen hat. Zudem folgt dies aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Kopien der Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste und der Lohn- und Gehaltslisten. Zwar betrifft die vom Arbeitgeber vorgelegte Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste nur die Jahre 1981 bis 1989 und betreffen die vorgelegten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten nur die Monate Juli bis September 1972, Februar bis April und Juni bis Dezember 1975, Januar, Mai, Juni, September und November 1987, Januar, Februar, Mai, Juni, August und Oktober bis Dezember 1988, Januar, Februar, Juni, Juli, Oktober und November 1989 und damit nur einen Teil des streitigen Zeitraums. Auch hat der Arbeitgeber zur Erklärung, weshalb nicht alle vorliegend relevanten Listen in Kopie vorgelegt wurden, keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Listen bereits zerstört sind oder sich in seinem fortgeschrittenen Verschleißstadium befinden und welche noch kopiert werden könnten. Allerdings hat der Arbeitgeber erklärt, was zugleich aus den vorgelegten Listen der verschiedenen Jahren ersichtlich ist, dass darin gerade nicht die Arbeits- und Fehltage vollständig erfasst wurden, sondern dass darin die geleistete Arbeit lediglich in Stunden je Monat angegeben ist. Damit kann aber aus den Listen, auch in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben des Arbeitgebers gerade nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang bei der Klägerin Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vorgelegen haben. Denn aus der Angabe geleisteter Arbeitsstunden je Monat kann nur bei Kenntnis der arbeitstäglich zu erbringenden Arbeitsstunden unter entsprechender Umrechnung eine Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage erfolgen. Dass eine solche Umrechnung in Arbeitstage erfolgt ist, hat der Arbeitgeber selbst in seinen Erläuterungen in den Bescheinigungen Nr. 678 und Nr. 780 dargelegt. Wenn es aber zur Bestimmung der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage auf eine Umrechnung der geleisteten Monatsarbeitsstunden ankommt, muss zweifelsfrei der Arbeitsumfang feststehen.
37 
In welchem Umfang die Klägerin arbeitstäglich bzw. wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet war, lässt sich vorliegend aber nicht zweifelsfrei feststellen oder weiter aufklären. Zum einen existieren dazu keine aussagekräftigen, den gesamten streitigen Zeitraum umfassenden, widerspruchsfreien Aufzeichnungen, zum anderen sind die Angaben der Klägerin insoweit widersprüchlich.
38 
Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber durchgehend eine 6-Tage-Woche mit 48 Wochenarbeitsstunden bescheinigt. Dass dies insoweit im Widerspruch zum Inhalt des Rechtsgutachtens des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 steht, das der Senat in einem früher zwischen anderen Beteiligten anhängigen Verfahren eingeholt hat, hat die Beklagte bereits zutreffend dargestellt. Danach wurde ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb diese Verkürzung für die Klägerin bis 1990 nicht gegolten haben sollte, haben weder der Arbeitgeber noch die Klägerin vorgetragen.
39 
Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit ist im Arbeitsbuch der Klägerin vermerkt, sie sei ab dem 04.10.1979 zu einer Arbeitszeit von vier Stunden übergegangen. Eine spätere Änderung des täglichen Arbeitsumfangs bis zur Beendigung der Tätigkeit am 25.06.1990 ist im Arbeitsbuch nicht notiert. In ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 20.08.2008 hat die Klägerin angegeben, in R. in Früh- und Spätschicht jeweils acht Stunden gearbeitet zu haben. Frühere Erklärungen der Klägerin gegenüber der Beklagten haben offensichtlich zu der Einschätzung geführt, dass die Klägerin durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat, allerdings insoweit im Umfang von 80%, worauf der Klägervertreter in der Klagebegründung (Bl. 11 der Klageakte des SG) und die Beklagte im Schriftsatz vom 06.02.2013 (Bl. 43 der Berufungsakte) hingewiesen haben. Auf Nachfrage im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage konnten beide Beteiligte diese früheren Äußerungen nicht mehr vorlegen, entsprechende Unterlagen befinden sich nicht in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. Weitere Aktenteile existieren nach Angaben der Beklagten nicht mehr. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung sodann vorgetragen, nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 teilzeitbeschäftigt gewesen zu sein. Erst in den Bescheinigungen des Arbeitgebers Nr. 678 und 780 ist dann unter Bezugnahme auf dort gemachte Erklärungen der Klägerin angegeben, dass diese mehrfach zwischen einer Teilzeit mit vier Arbeitsstunden und mit sechs Arbeitsstunden bei zwei Krankheitsurlaubsstunden sowie einer Vollzeit mit acht Arbeitsstunden gewechselt habe.
40 
Damit liegen nicht einmal schlüssige, widerspruchsfreie Angaben der Klägerin selbst zu ihrem jeweiligen Arbeitsumfang vor, schon gar nicht lassen sich diese unzweifelhaft mit den vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen. Indem der Arbeitgeber in die zuletzt ausgestellten Bescheinigungen die ihm gegenüber gemachten Erklärungen der Klägerin hat einfließen lassen, können die vorliegenden Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden. Im Gegenteil kann ein Nachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Klägerin durch eigene Erklärungen gegenüber Dritten ihren gerichtlichen Vortrag verstärkt. Dass der Arbeitgeber solche Erklärungen aufgreift, auf ihrer Grundlage zuvor bescheinigte Daten abändert und gleichwohl angibt, die wiedergegebenen Daten beruhten auf den im Unternehmen befindlichen Unterlagen, reduziert vielmehr die Aussagekraft und den Beweiswert der Bescheinigungen und Erklärungen des Arbeitgebers insgesamt.
41 
Dann verbleiben unter Würdigung aller vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Kopien sowie aller Angaben der Klägerin und des Inhalts des Arbeitsbuches Zweifel des Senats am Fehlen längerer Arbeitsunterbrechungen bzw. am Vorliegen einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum. Die streitige Zeit ist damit insgesamt nicht nachgewiesen.
42 
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
1.
24 
Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009. Mit der Klage hatte sich die Klägerin ursprünglich gegen den Bescheid insoweit gewandt, als damit die Berücksichtigung der in R. zurückgelegten Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nachgewiesene Zeit und damit die Berücksichtigung der entsprechenden Entgeltpunkte ohne Kürzung um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG abgelehnt wurde. Während des Klageverfahrens ist der Rentenbescheid vom 30.04.2010 ergangen. Damit ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten im Erörterungstermin vom 06.05.2015 der Rentenbescheid vom 30.04.2010 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits insoweit geworden, als darin zur Rentenberechnung die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 als nicht nachgewiesene Zeit angesehen und die entsprechenden Entgeltpunkte nur zu 5/6 angerechnet wurden; dieser Bescheid wurde wiederum durch den Rentenbescheid vom 09.06.2010 ersetzt.
25 
Denn ein neuer Verwaltungsakt wird nach Klageerhebung gem. § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 30.04.2010 die streitbefangenen Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid vom 25.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2009 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der „Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheidet (§ 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung „auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über das Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung die bisher ergangenen Verwaltungsakte gedient hatten. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – Juris). Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 09.06.2010 wurde schließlich insoweit auch die Rentenwertfestsetzung im Rentenbescheid vom 30.04.2010 ersetzt.
26 
Die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass sie durch eine Erklärung der Beteiligten beseitigt werden könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass die Beklagte sich darauf beruft, sich in den Rentenbescheiden dazu bereit erklärt zu haben, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Rentenbescheide wegen der hier streitigen Frage gemäß § 44 SGB X ohne Berufung auf die Vier-Jahres-Frist zu überprüfen. Deshalb kann dahinstehen, ob ein Zusatz mit solchem Inhalt tatsächlich erfolgt ist. Dies erscheint zumindest fraglich, da im Rentenbescheid vom 30.04.2010 auf einen Bescheid vom 26.11.2008 Bezug genommen wird. Unter diesem Datum ist aber nicht der hier zunächst streitige Vormerkungsbescheid ergangen, sondern ein Bescheid, mit dem die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat.
2.
27 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 29.07.1968 bis 25.06.1990 ohne Kürzung um ein Sechstel. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
28 
Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 a) FRG stehen bei anerkannten Vertriebenen wie der Klägerin die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten inländischen Beitragszeiten gleich. Für Zeiten der in § 15 FRG genannten Art werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FRG für Zeiten nach dem 31.12.1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden nach § 22 Abs. 3 FRG die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Nach § 22 Abs. 4 FRG werden die nach den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Für die Feststellung zurückgelegter Beitragszeiten genügt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
29 
Zwischen den Beteiligten streitig ist vorliegend lediglich die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel in Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 1./4 R 2./07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um ein Sechstel setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht ein Sechstel der Zeiten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008 a.a.O.). Die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um ein Sechstel gemäß § 22 Abs. 3 FRG beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (Bayerisches LSG, Urteil vom 07.06.2011 - L 6 R 9./09 - m.w.N., Juris).
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden.
a.
31 
Dem Arbeitsbuch der Klägerin kann entnommen werden, dass sie im streitigen Zeitraum in R. durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war und grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Dies schließt aber nicht aus, dass in diese Zeit auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, die im r. Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
32 
Auch den vorgelegten Bescheinigungen, Erläuterungen und Kopien des Arbeitgebers kann nicht unzweifelhaft entnommen werden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
33 
Zwar enthalten die Bescheinigungen des Arbeitgebers differenzierte Angaben zu den geleisteten Arbeits- und Fehltagen. So enthält die Bescheinigung Nr. 1018 vom 02.06.2008 eine Tabelle für jedes Kalenderjahr von 1968 bis 1990, in der eine Anzahl der Arbeitstage je Kalendermonat sowie der Arbeitstage und der Arbeitsstunden je Kalenderjahr angegeben sind, darüber hinaus die Summe der nicht gearbeiteten Tage je Kalenderjahr aufgeteilt nach Jahresurlaub, Krankheitszeit, Mutterschaftsurlaub, Studienurlaub, Frei und Unentschuldigt. Die Bescheinigung Nr. 668 vom 08.08.2008 (bzw. 08.08.2011) enthält zusätzlich sogar noch eine Spalte, in der die Summe der Krankheitszeit je Kalenderjahr in Stunden angegeben ist. Auch ist in beiden Bescheinigungen jeweils unter der Tabelle vermerkt, dass diese Daten aus den Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen seien, die sich im Archiv des Unternehmen befänden, die Beiträge für die Sozialversicherung seien für die gesamte Arbeitsperiode bezahlt.
34 
Allerdings enthalten diese Bescheinigungen die bereits von der Beklagten aufgezeichneten Unstimmigkeiten. Überdies weichen die Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 668 jeweils für einzelne bzw. mehrere Eintragungen für die Kalenderjahre 1979, 1981, 1982, 1983, 1987, 1988 und 1989 von den Eintragungen in der Bescheinigung Nr. 1081 ab. Bereits aufgrund dieser Abweichungen liegt es auf der Hand, dass die in den beiden Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmens befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen können. Es kann sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung handeln, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Überdies hat der Arbeitgeber in der weiteren Bescheinigung Nr. 678 vom 16.08.2011 eingeräumt, dass die Abweichungen insbesondere darauf beruhen, dass er Informationen der Klägerin zur Änderung ihrer Arbeitszeit, die nicht im Arbeitsbuch eingetragen sind, zugrunde gelegt habe. In der weiteren Bescheinigung Nr. 780 vom 28.11.2012 hat der Arbeitgeber dies nochmals präzisiert und klargestellt, dass Grundlage der zuvor ausgestellten Bescheinigung und damit Ursache der Abweichungen zwischen den verschiedenen Bescheinigungen auch die nicht sehr präzisen Angaben der Klägerin bezüglich ihrer gearbeiteten Zeiten waren. Sie habe sehr ungenaue Erläuterungen bezüglich der zurückgelegten Arbeitszeiten gegeben, die sie schriftlich so niedergelegt habe, wie sie sich daran habe erinnern können. In der Bescheinigung Nr. 668 sei das verkürzte Arbeitsprogramm von vier Stunden ausdrücklich erwähnt worden, weil die Klägerin darauf bestanden habe und dies im Einklang mit ihren Erläuterungen gestanden habe, auch wenn der Unterschied von vier Stunden laut rumänischer Gesetzgebung eine Periode von beitragsfreien Zeiten darstelle. In den Jahren 1987 bis 1989 habe die Klägerin sich aus Krankheitsgründen, die eine längere Wiederherstellung erforderlich gemacht hätten, im Krankenurlaub befunden. Dies sei in Form einer um zwei Stunden täglich gekürzten Arbeitszeit erfolgt. In der Bescheinigung Nr. 1081 habe man den Krankenurlaub eines jeden Kalendermonats durch Kumulation in Krankheitstage umgewandelt, wodurch sich, auch durch Kumulation, eine geringere Anzahl von geleisteten Arbeitstagen und -stunden pro Monat ergeben habe. In der Bescheinigung Nr. 668 habe man dann tägliche Krankheitsstunden je Kalendermonat zusammengefasst und dabei die monatlich gearbeiteten Stunden unverändert gelassen, jedoch auf der Urlaubsliste eine um 25% verkürzte Arbeitszeit vermerkt.
35 
Damit hat der Arbeitgeber eingeräumt, dass er - entgegen der in allen Bescheinigungen enthaltenen Erklärung - die Angaben zu den geleisteten Arbeitstagen und Fehltagen nicht nur auf Basis der im Unternehmen vorhandenen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten/Urlaubslisten, sondern auch nach den Vorgaben und Erklärungen der Klägerin aus jüngerer Zeit zu veränderten Arbeits- und Krankheitszeiten ausgestellt hat. Auf dieser Grundlage kann aber mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden.
36 
Dass die Tage je Kalendermonat, an denen die Klägerin tatsächlich gearbeitet hat und diejenigen, an denen die Arbeit tatsächlich unterbrochen war, ausschließlich anhand der im Unternehmen noch vorhandenen Unterlagen noch vollumfänglich angegeben werden könnten, verneint der Arbeitgeber selbst, indem er in den ausgestellten Bescheinigungen auch auf Erklärungen der Klägerin zurückgegriffen hat. Zudem folgt dies aus den vom Arbeitgeber vorgelegten Kopien der Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste und der Lohn- und Gehaltslisten. Zwar betrifft die vom Arbeitgeber vorgelegte Urlaubs- bzw. Lohn-Nachweisliste nur die Jahre 1981 bis 1989 und betreffen die vorgelegten Kopien der Lohn- und Gehaltslisten nur die Monate Juli bis September 1972, Februar bis April und Juni bis Dezember 1975, Januar, Mai, Juni, September und November 1987, Januar, Februar, Mai, Juni, August und Oktober bis Dezember 1988, Januar, Februar, Juni, Juli, Oktober und November 1989 und damit nur einen Teil des streitigen Zeitraums. Auch hat der Arbeitgeber zur Erklärung, weshalb nicht alle vorliegend relevanten Listen in Kopie vorgelegt wurden, keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Listen bereits zerstört sind oder sich in seinem fortgeschrittenen Verschleißstadium befinden und welche noch kopiert werden könnten. Allerdings hat der Arbeitgeber erklärt, was zugleich aus den vorgelegten Listen der verschiedenen Jahren ersichtlich ist, dass darin gerade nicht die Arbeits- und Fehltage vollständig erfasst wurden, sondern dass darin die geleistete Arbeit lediglich in Stunden je Monat angegeben ist. Damit kann aber aus den Listen, auch in der Zusammenschau mit den weiteren Angaben des Arbeitgebers gerade nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob und ggf. in welchem Umfang bei der Klägerin Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung vorgelegen haben. Denn aus der Angabe geleisteter Arbeitsstunden je Monat kann nur bei Kenntnis der arbeitstäglich zu erbringenden Arbeitsstunden unter entsprechender Umrechnung eine Bestimmung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage erfolgen. Dass eine solche Umrechnung in Arbeitstage erfolgt ist, hat der Arbeitgeber selbst in seinen Erläuterungen in den Bescheinigungen Nr. 678 und Nr. 780 dargelegt. Wenn es aber zur Bestimmung der Anzahl der tatsächlich gearbeiteten Tage auf eine Umrechnung der geleisteten Monatsarbeitsstunden ankommt, muss zweifelsfrei der Arbeitsumfang feststehen.
37 
In welchem Umfang die Klägerin arbeitstäglich bzw. wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet war, lässt sich vorliegend aber nicht zweifelsfrei feststellen oder weiter aufklären. Zum einen existieren dazu keine aussagekräftigen, den gesamten streitigen Zeitraum umfassenden, widerspruchsfreien Aufzeichnungen, zum anderen sind die Angaben der Klägerin insoweit widersprüchlich.
38 
Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber durchgehend eine 6-Tage-Woche mit 48 Wochenarbeitsstunden bescheinigt. Dass dies insoweit im Widerspruch zum Inhalt des Rechtsgutachtens des I. für O. M. e.V. vom 15.12.1999 steht, das der Senat in einem früher zwischen anderen Beteiligten anhängigen Verfahren eingeholt hat, hat die Beklagte bereits zutreffend dargestellt. Danach wurde ab dem Kalenderjahr 1982 in R. flächendeckend eine verkürzte Arbeitswoche eingeführt. Nachvollziehbare Gründe, weshalb diese Verkürzung für die Klägerin bis 1990 nicht gegolten haben sollte, haben weder der Arbeitgeber noch die Klägerin vorgetragen.
39 
Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit ist im Arbeitsbuch der Klägerin vermerkt, sie sei ab dem 04.10.1979 zu einer Arbeitszeit von vier Stunden übergegangen. Eine spätere Änderung des täglichen Arbeitsumfangs bis zur Beendigung der Tätigkeit am 25.06.1990 ist im Arbeitsbuch nicht notiert. In ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 20.08.2008 hat die Klägerin angegeben, in R. in Früh- und Spätschicht jeweils acht Stunden gearbeitet zu haben. Frühere Erklärungen der Klägerin gegenüber der Beklagten haben offensichtlich zu der Einschätzung geführt, dass die Klägerin durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat, allerdings insoweit im Umfang von 80%, worauf der Klägervertreter in der Klagebegründung (Bl. 11 der Klageakte des SG) und die Beklagte im Schriftsatz vom 06.02.2013 (Bl. 43 der Berufungsakte) hingewiesen haben. Auf Nachfrage im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage konnten beide Beteiligte diese früheren Äußerungen nicht mehr vorlegen, entsprechende Unterlagen befinden sich nicht in der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. Weitere Aktenteile existieren nach Angaben der Beklagten nicht mehr. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung sodann vorgetragen, nicht durchgehend vom 04.10.1979 bis 25.06.1990 teilzeitbeschäftigt gewesen zu sein. Erst in den Bescheinigungen des Arbeitgebers Nr. 678 und 780 ist dann unter Bezugnahme auf dort gemachte Erklärungen der Klägerin angegeben, dass diese mehrfach zwischen einer Teilzeit mit vier Arbeitsstunden und mit sechs Arbeitsstunden bei zwei Krankheitsurlaubsstunden sowie einer Vollzeit mit acht Arbeitsstunden gewechselt habe.
40 
Damit liegen nicht einmal schlüssige, widerspruchsfreie Angaben der Klägerin selbst zu ihrem jeweiligen Arbeitsumfang vor, schon gar nicht lassen sich diese unzweifelhaft mit den vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen. Indem der Arbeitgeber in die zuletzt ausgestellten Bescheinigungen die ihm gegenüber gemachten Erklärungen der Klägerin hat einfließen lassen, können die vorliegenden Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht ausgeräumt werden. Im Gegenteil kann ein Nachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Klägerin durch eigene Erklärungen gegenüber Dritten ihren gerichtlichen Vortrag verstärkt. Dass der Arbeitgeber solche Erklärungen aufgreift, auf ihrer Grundlage zuvor bescheinigte Daten abändert und gleichwohl angibt, die wiedergegebenen Daten beruhten auf den im Unternehmen befindlichen Unterlagen, reduziert vielmehr die Aussagekraft und den Beweiswert der Bescheinigungen und Erklärungen des Arbeitgebers insgesamt.
41 
Dann verbleiben unter Würdigung aller vom Arbeitgeber vorgelegten Bescheinigungen, Erklärungen und Kopien sowie aller Angaben der Klägerin und des Inhalts des Arbeitsbuches Zweifel des Senats am Fehlen längerer Arbeitsunterbrechungen bzw. am Vorliegen einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum. Die streitige Zeit ist damit insgesamt nicht nachgewiesen.
42 
Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
44 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 14/12/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufgehoben.
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published on 17/11/2016 00:00

Tenor Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Juli 2014 wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente unter ungek
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Annotations

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

1.
nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2.
nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur so weit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige entsprechend anzuwenden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.