Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Nov. 2005 - L 8 SB 3940/05 AK-A

published on 18/11/2005 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 18. Nov. 2005 - L 8 SB 3940/05 AK-A
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Tatbestand

 
Mit Urteil vom 31.03.2005 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs (Merkzeichen) G gerichtete Klage des Klägers abgewiesen und dem Kläger zugleich 300,- EUR Missbrauchskosten auferlegt, weil der Kläger hätte erkennen müssen, dass seinem Klagebegehren im Hinblick auf die durchgeführten Ermittlungen sowie seinen eigenen Sachvortrag nicht stattgegeben werden könne. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 06.05.2005 Berufung eingelegt. Nach einem rechtlichen Hinweis des Senats hat er mit einem am 22.09.2005 eingegangenen Schreiben die Klage zurückgenommen und gleichzeitig eine Entscheidung über die Kosten gemäß § 102 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt.

Entscheidungsgründe

 
Durch die am 22.09.2005 erklärte Klagerücknahme hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Satz 2 SGG). Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist auf Antrag diese Wirkung durch Beschluss auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden.
Außergerichtliche Kosten sind nach § 193 SGG nicht zu erstatten, da die Klage vom SG zu Recht abgewiesen worden ist. Nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G.
Der Kläger ist aber nicht verpflichtet, Missbrauchskosten an die Gerichtskasse zu zahlen.
Nach der bis zum In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) von der herrschenden Meinung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. u.a. Peters/Sautter/Wolff Komm. zum SGG, 68. Lfg 12/98, § 192 Nr. 5 m.w.N.) wurde mit der Klagerücknahme im Rechtsmittelverfahren das Urteil des SG insgesamt gegenstandslos, also auch hinsichtlich der Auferlegung von Mutwillenskosten. Einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bedurfte es nach altem Recht nicht. Der durch das 6. SGG-ÄndG eingefügte § 192 Abs. 2 Satz 1 SGG regelt jedoch ausdrücklich, dass die erstinstanzliche Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach Abs. 1 in ihrem Bestand nicht durch die Klagerücknahme berührt wird. Gemäß § 192 Abs. 2 Satz 2 SGG kann diese Entscheidung nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Da im Rechtsmittelverfahren das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird, ist zur Aufhebung der Entscheidung über die nach § 192 SGG auferlegten Kosten ein entsprechender Antrag des Beteiligten erforderlich, der durch die Entscheidung beschwert ist.
Nach dem ab 02.01.2002 geltenden Recht führt zwar die Klagerücknahme im Rechtsmittelverfahren wegen der Regelung in § 192 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht mehr kraft Gesetzes zur Wirkungslosigkeit der Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten; gemäß Satz 2 des § 192 Abs. 2 SGG kann jedoch das Rechtsmittelgericht auf Antrag des Beschwerten gemäß § 102 Satz 3 SGG die Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch einen zu begründenden Beschluss aufheben. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin in dessen Beschluss vom 10.06.2004 - L 3 U 15/04 - in vollem Umfang an.
Nach § 192 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligen die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder 2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Ein Sachverhalt, der die Verhängung von Verschuldenskosten nach Nr. 1 des § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG erlauben würde, liegt nicht vor.
Auch eine Fallgestaltung im Sinne der Nr. 2 dieser Norm ist im konkreten Fall nicht gegeben, weil dem Kläger der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht gemacht werden kann. Die vom SG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Gutachten lassen zwar den Schluss zu, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht erfüllt sind. Darin stimmt der Senat mit dem SG überein. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber keinesfalls so eindeutig, dass die Fortführung der Klage als rechtsmissbräuchlich gewertet werden kann. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt nur vor, wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung oder Fortführung der Klage von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müsste (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z.B. BVerfG 12.09.2000 AnwBl. 2001, 120; 06.11.1995 NJW 1996, 1273, 1274 m.w.N.).
10 
Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der vom SG gehörte Chirurg hat z.B. angegeben, das Gangbild des Klägers sei langsam, sicher, kurzschrittig, sehr bedacht und nicht weit ausholend, eher schleichend. Es bestünden zwar deutliche objektive Zeichen einer Sekundärarthrose am oberen rechten Sprunggelenk, die die Beschwerden des Klägers erklärten. Der funktionelle Befund zeige jedoch, dass trotz der röntgenologisch erheblichen Verschleißzeichen am rechten oberen Sprunggelenk keine Schonhaltung des Beines über längere Zeit ausgeübt worden sei, da die Muskelumfänge gleich seien. Er schätze, dass der Kläger innerhalb von 30 Minuten auch mit einem Gehstock eine Gehstrecke von 1500 Metern bewältigen könne. Bei Zugrundelegung dieser Schätzung des Sachverständigen wäre die Klage sogar nach Auffassung des SG begründet gewesen. Denn das SG geht - zu Recht - davon aus, dass eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt, wenn in einer Zeitspanne von 30 Minuten nur noch Wegstrecken von unter 2000 Metern zurückgelegt werden können. Zwar gelangt es dann im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu der - auch vom Senat geteilten - Ansicht, dass dem Kläger noch Wegstrecken von ca. 2000 Metern innerhalb von 30 Minuten möglich sind. Dem Kläger kann jedoch angesichts der oben erwähnten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keinesfalls der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Prozessführung gemacht werden. Wird die Auffassung des Klägers durch das Ergebnis eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gestützt - und sei es auch nur vordergründig - kann dem Prozessbeteiligten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich dadurch in seiner Ansicht bestätigt fühlt und das Verfahren fortführt, auch wenn das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es der Klage keine Erfolgsaussicht einräumt.
11 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Durch die am 22.09.2005 erklärte Klagerücknahme hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Satz 2 SGG). Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist auf Antrag diese Wirkung durch Beschluss auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden.
Außergerichtliche Kosten sind nach § 193 SGG nicht zu erstatten, da die Klage vom SG zu Recht abgewiesen worden ist. Nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G.
Der Kläger ist aber nicht verpflichtet, Missbrauchskosten an die Gerichtskasse zu zahlen.
Nach der bis zum In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) von der herrschenden Meinung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. u.a. Peters/Sautter/Wolff Komm. zum SGG, 68. Lfg 12/98, § 192 Nr. 5 m.w.N.) wurde mit der Klagerücknahme im Rechtsmittelverfahren das Urteil des SG insgesamt gegenstandslos, also auch hinsichtlich der Auferlegung von Mutwillenskosten. Einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bedurfte es nach altem Recht nicht. Der durch das 6. SGG-ÄndG eingefügte § 192 Abs. 2 Satz 1 SGG regelt jedoch ausdrücklich, dass die erstinstanzliche Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach Abs. 1 in ihrem Bestand nicht durch die Klagerücknahme berührt wird. Gemäß § 192 Abs. 2 Satz 2 SGG kann diese Entscheidung nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Da im Rechtsmittelverfahren das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird, ist zur Aufhebung der Entscheidung über die nach § 192 SGG auferlegten Kosten ein entsprechender Antrag des Beteiligten erforderlich, der durch die Entscheidung beschwert ist.
Nach dem ab 02.01.2002 geltenden Recht führt zwar die Klagerücknahme im Rechtsmittelverfahren wegen der Regelung in § 192 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht mehr kraft Gesetzes zur Wirkungslosigkeit der Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten; gemäß Satz 2 des § 192 Abs. 2 SGG kann jedoch das Rechtsmittelgericht auf Antrag des Beschwerten gemäß § 102 Satz 3 SGG die Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch einen zu begründenden Beschluss aufheben. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin in dessen Beschluss vom 10.06.2004 - L 3 U 15/04 - in vollem Umfang an.
Nach § 192 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligen die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder 2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Ein Sachverhalt, der die Verhängung von Verschuldenskosten nach Nr. 1 des § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG erlauben würde, liegt nicht vor.
Auch eine Fallgestaltung im Sinne der Nr. 2 dieser Norm ist im konkreten Fall nicht gegeben, weil dem Kläger der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht gemacht werden kann. Die vom SG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Gutachten lassen zwar den Schluss zu, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht erfüllt sind. Darin stimmt der Senat mit dem SG überein. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber keinesfalls so eindeutig, dass die Fortführung der Klage als rechtsmissbräuchlich gewertet werden kann. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt nur vor, wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung oder Fortführung der Klage von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müsste (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z.B. BVerfG 12.09.2000 AnwBl. 2001, 120; 06.11.1995 NJW 1996, 1273, 1274 m.w.N.).
10 
Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der vom SG gehörte Chirurg hat z.B. angegeben, das Gangbild des Klägers sei langsam, sicher, kurzschrittig, sehr bedacht und nicht weit ausholend, eher schleichend. Es bestünden zwar deutliche objektive Zeichen einer Sekundärarthrose am oberen rechten Sprunggelenk, die die Beschwerden des Klägers erklärten. Der funktionelle Befund zeige jedoch, dass trotz der röntgenologisch erheblichen Verschleißzeichen am rechten oberen Sprunggelenk keine Schonhaltung des Beines über längere Zeit ausgeübt worden sei, da die Muskelumfänge gleich seien. Er schätze, dass der Kläger innerhalb von 30 Minuten auch mit einem Gehstock eine Gehstrecke von 1500 Metern bewältigen könne. Bei Zugrundelegung dieser Schätzung des Sachverständigen wäre die Klage sogar nach Auffassung des SG begründet gewesen. Denn das SG geht - zu Recht - davon aus, dass eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt, wenn in einer Zeitspanne von 30 Minuten nur noch Wegstrecken von unter 2000 Metern zurückgelegt werden können. Zwar gelangt es dann im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu der - auch vom Senat geteilten - Ansicht, dass dem Kläger noch Wegstrecken von ca. 2000 Metern innerhalb von 30 Minuten möglich sind. Dem Kläger kann jedoch angesichts der oben erwähnten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keinesfalls der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Prozessführung gemacht werden. Wird die Auffassung des Klägers durch das Ergebnis eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gestützt - und sei es auch nur vordergründig - kann dem Prozessbeteiligten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich dadurch in seiner Ansicht bestätigt fühlt und das Verfahren fortführt, auch wenn das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es der Klage keine Erfolgsaussicht einräumt.
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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 04/11/2014 00:00

Tenor Die Auferlegung von Verschuldenskosten i.H.v. 150,00 EUR in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 18.12.2013 wird aufgehoben. 1Gründe: 2I. 3Die Kläger begehren die Aufhebung einer Entscheidung des Sozialgerichts über die Verhäng
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Annotations

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.