Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 02. Dez. 2005 - L 8 AS 4496/05 ER-B

published on 02/12/2005 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 02. Dez. 2005 - L 8 AS 4496/05 ER-B
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Oktober 2005 - S 3 AS 2659/05 ER - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn (SG), mit der dieses einen auf Gewährung von Arbeitslosengeld II gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Der am ... geborene Antragsteller lebt seit November 2004 zusammen mit Frau S. K. (K.) und dem gemeinsamen, am ... geborenen Sohn J. (J) in einer Wohnung, zunächst in H., jetzt in L ... Am 01.04.2005 zog K mit ihrem Sohn nach L. um und mietete dort eine 71 qm große Drei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und Toilette. Die monatliche Miete beträgt 590,00 EUR. Hinzu kommen 40,00 EUR für Betriebskosten. Seit 01.05.2005 arbeitet K in einem Pflegezentrum in K ... Nach der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers betrug das Bruttoarbeitsentgelt von K. im Juni 2005 2.168,42 EUR. Seit 01.07.2005 wohnt auch der Antragsteller in der von K. gemieteten Wohnung in L ...
Am 04.07.2005 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab an, allein stehend zu sein und als Einkommen das Arbeitslosengeld II (bis 30.06.2005) zu haben. K erhalte Kindergeld und beziehe ein Gehalt. Sein Zusammenleben mit K trage dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der Schichtarbeit von K. eine ordnungsgemäße Betreuung seines Sohnes gewährleistet sein sollte. Finanziell könne und wolle K. ihn nicht unterhalten, da sie eigene Zahlungsverpflichtungen (Kredite, Versicherungen) habe. Mit Bescheid vom 28.07.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers mangels Hilfebedürftigkeit ab. Hierbei ging die Antragsgegnerin von einer aus dem Antragsteller, K. und J bestehenden Bedarfsgemeinschaft aus und berücksichtigte bei der Berechnung - nach Abzug eines Freibetrages von 216,- EUR - Einkommen von K in Höhe 1.224,08 EUR und bei J Kindergeld mit 154,- EUR. Das Gesamteinkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von 1.378,08 EUR war damit höher als der Gesamtbedarf mit 1.282,00 EUR.
Dagegen legte der Antragsteller am 04.08.2005 Widerspruch ein und brachte vor, es bestehe zwischen ihm und K. keine eheähnliche Lebensgemeinschaft, da sie keine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bildeten, nicht gegenseitig im Bedarfsfall füreinander einstünden und keiner über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen verfügen könne. Es gäbe auch kein gemeinsames Konto.
Am 22.08.2005 stellte der Antragsteller beim SG den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab August 2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren. Die von der Antragsgegnerin behauptete Lebensgemeinschaft zwischen ihm und K. bestehe nicht. Weder das zu prüfende materielle Element einer eheähnlichen Gemeinschaft noch das personale Element sei hier gegeben. K. sei nicht bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Sie hätten auch keine gemeinsamen Konten oder Sparanlagen und wirtschafteten getrennt. Auch liege zwischen ihm und K. keine auf Dauer angelegte Beziehung vor. Sie unterhielten weder sexuelle Kontakte noch gehe ihre "Beziehung" über die gemeinsame Betreuung des Kindes hinaus. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und machte geltend, es liege keine reine Wohngemeinschaft, sondern eine eheähnliche Gemeinschaft vor. Hierfür spreche, dass eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege und der Sohn gemeinsam in einem Haushalt betreut und versorgt werde. Sie verweist auf den anlässlich eines Hausbesuchs erstellten Bericht ihres Bedarfsfeststellungsdienstes vom 05.09.2005, wonach eine eheähnliche Gemeinschaft anzunehmen sei. Der Antragsteller und K hätten angegeben, bereits seit der Geburt ihres Sohnes keine Beziehung mehr zu haben. Die Beziehung des Antragstellers zu K. habe er als freundschaftlich bezeichnet. Da er momentan keinerlei Einkommen habe, komme K. für alle anfallenden Kosten auf. Ein getrenntes Zusammenleben in der Wohnung sei nicht möglich. Die Mahlzeiten würden - wenn alle zu Hause seien - gemeinsam eingenommen. Er kümmere sich größtenteils um den Haushalt. Alle drei Zimmer in der Wohnung würden gemeinsam genutzt; es gebe keine Trennung.
Mit Beschluss vom 05.10.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, da dem Antragsteller nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zustehe. Die Antragsgegnerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Antragsteller und K. eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, sodass das - den gemeinsamen Bedarf übersteigende - Einkommen von K. zu berücksichtigen sei. Die für eine eheähnliche Gemeinschaft notwendige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen den Partnern könne nicht schon deshalb verneint werden, weil der Wille, füreinander einzustehen, von den jeweiligen Partnern bestritten werde. Für eine eheähnliche Gemeinschaft sprechende Indizien seien die gemeinsame Haushaltsführung, die nicht vorhandene räumliche Trennung in der Dreizimmerwohnung, insbesondere im Schlafbereich, und die gemeinsame Versorgung des gemeinsamen Sohnes. Auch die Tatsache, dass K. dem Antragsteller die Zahlungen für Miete und Lebensmittel zumindest teilweise gestundet und aus Kulanz zum Teil auch erlassen habe, zeige, dass für eine durch innere Bindungen derart gefestigte Beziehung vorliege, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründe. Dass zwischen dem Antragsteller und K. nach eigenen Angaben keine geschlechtlichen Beziehungen mehr bestehen, könne keine Bedeutung beigemessen werden.
Dagegen hat der Antragsteller am 20.10.2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, zwischen ihm und K. bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Das SG habe die für den Antragsteller sprechenden Indizien als irrelevant angesehen, während die für die Antragsgegnerin günstigen Indizien allesamt als voll durchschlagend gewertet worden seien, sodass diese einseitig gewichtet worden seien. Das gelte bereits für die Dauer des Zusammenlebens, das hier - da nicht einmal ein Jahr - als Indiz gegen eine eheähnliche Gemeinschaft anzusehen sei. Die gemeinsame Haushaltsführung, die sich aus der Notwendigkeit einer kleinen Wohnung ergebe, und die geforderte klare räumliche Trennung innerhalb der Wohnung sowie die gemeinsame Versorgung des Sohnes könnten nicht als Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft angeführt werden. Dies gelte auch dafür, dass K. dem Antragsteller einen Teil der Miet- und Lebensmittelzahlungen gestundet habe, da er gar nicht in der Lage gewesen sei, die vereinbarten Zahlungen zu leisten. Entgegen dem SG komme der Erklärung von ihm und K., sich gegenseitig nicht finanziell unterstützen zu wollen Bedeutung zu. Er berufe sich insoweit auf die Entscheidungen des Sozialgerichts Dresden vom 18.05.2005 (S 23 AS 175/05 ER) und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.04.2005 (S 35 AS 107/05 ER). Auch der Umstand, dass er und K. keine sexuelle Beziehung hätten, dürfe nicht einfach unberücksichtigt gelassen werden. Dies sei ein Indiz gegen eine eheähnliche Gemeinschaft.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Aus der hier vorzunehmenden Gesamtschau folge, dass von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und K. auszugehen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten erster Instanz, die Akten des Senats und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
16 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
17 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
18 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
19 
Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Der Senat ist aufgrund der aktenkundigen Unterlagen und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers davon überzeugt, dass der Antragsteller mit K. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und daher gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II zwischen ihm und K. (sowie dem gemeinsamen Sohn) eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht bei der Prüfung der Hilfedürftigkeit des Antragstellers das Einkommen von K. berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist - unter anderem - nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II, wer mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen "in eheähnlicher Gemeinschaft lebt" (vgl. auch BTDrucks 15/1516, S. 52). Dies ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264). Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch BVerwGE 98, 195, 198 f.). Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören auch nicht zu der "Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II (BVerfG 02.09.2005 NVwZ 2005, 1178), denn diese Regelung erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte im Sinne der §§ 1589 f. BGB (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 53).
20 
Für den Senat steht zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller und K in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass sie zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und das Kind gemeinsam betreuen. Diese Art des Zusammenlebens ist Ausdruck einer inneren Bindung und geht über die Bildung einer bloßen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Gründe sind nicht überzeugend und vermögen die Indizwirkung dieser Umstände nicht zu widerlegen.
21 
Die Tatsache, dass der Antragsteller und K. über kein gemeinsames Konto verfügen, kann nicht als Hinweis darauf gewertet werden, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Zwar kann ein Konto, für das beide Partner verfügungsberechtigt sind, ein Hinweis auf das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein. Denn eine solche Verfügungsbefugnis setzt ein großes Vertrauen unter den Partner voraus. Das Fehlen einer solchen gemeinsamen Verfügungsbefugnis ist aber kein Gesichtspunkt, der gegen das Bestehen einer solchen Gemeinschaft spricht. Dies wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass ein gemeinsames Konto unter Eheleuten allgemein üblich ist. Davon kann nach Ansicht des Senats aber nicht ausgegangen werden.
22 
Unerheblich ist auch, dass der Antragsteller mit K. erst seit November 2004 zusammenlebt. Zwar kann zur Beantwortung der Frage, ob zwischen den Partnern enge persönliche Bindungen bestehen und somit eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen ist, auch auf die Dauer des Zusammenlebens abzustellen sein. Daraus folgt aber keineswegs, dass erst aber einer bestimmten Zeit des Zusammenlebens eine eheähnliche Gemeinschaft angenommen werden kann. Vielmehr kann eine solche Gemeinschaft grundsätzlich auch vom ersten Tag des Zusammenlebens an bestehen. Hier hat der Antragsteller aber bereits von November 2004 bis April 2005 mit K. und dem gemeinsamen Sohn in Halle in einer Wohnung zusammengelebt, sodass der im Juni 2005 erfolgte Nachzug des Antragstellers zu K. durchaus als Ausdruck enger persönlicher Bindungen angesehen werden kann. Dass dies - wie der Antragsteller vorbringt - deshalb geschehen sei, um (auch) seinem Sohn räumlich nahe zu sein, ändert hieran nichts.
23 
Die Angaben des Antragstellers, zwischen ihm und K. bestünden seit der Geburt ihres Sohnes keine sexuellen Kontakte mehr, ist für die Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ebenfalls unerheblich. Dies bedeutet nicht, dass keine engen persönlichen Bindungen (mehr) vorliegen. Die Angaben des Antragstellers und K, sie seien nicht bereit, für den anderen finanziell einzustehen, widersprechen den tatsächlichen Gegebenheiten und sind daher unbeachtlich. Die Betreuung des gemeinsamen Sohnes durch den Antragsteller während der beruflich bedingten Abwesenheit von K und die fehlende Verfügungsbefugnis des nicht berufstätigen Partners über das Gehaltskonto des Geld verdienenden Partners entspricht - wenn auch mit umgekehrten Rollen - geradezu der klassischen Arbeitsverteilung in einer traditionellen Ehe. Wäre umgekehrt der Antragsteller derjenige, der das Geld verdient, und K diejenige, die - ohne über das Geld des Partners verfügen zu können - das Kind betreut, käme man möglicherweise gar nicht auf den Gedanken, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft in Frage zu stellen. Rechtlich kann es aber keinen Unterschied machen, ob das Zusammenleben von Mann und Frau nach dem patriarchalischen oder dem matriarchalischen Prinzip organisiert ist.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).  
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published on 24/05/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. April 2006 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2005 ve
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Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.