Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Feb. 2005 - L 8 AL 4106/03

published on 18/02/2005 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Feb. 2005 - L 8 AL 4106/03
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03. September 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2002 aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) während einer Säumniszeit festgestellt hat.
Der am geborene und zuletzt 1992 versicherungspflichtig beschäftigt gewesene Kläger bezog von der Beklagten nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit 1993 Alhi. Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 18.07.2001 wurde dem Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2002 Alhi - ab 01.01.2002 in Höhe von 251,44 EUR wöchentlich - weiter bewilligt.
Im Anschluss an diese Leistungsbewilligung kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage der Anspruchsberechtigung. Mit Schreiben vom 28.11.2001 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich noch einmal zur Verfügbarkeit und zur Frage des Getrenntlebens von seiner Ehefrau zu äußern. Die Beklagte setzte dem Kläger hierfür eine Frist bis zum 14.12.2001. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 14.12.2001. In diesem Schreiben stellte er u.a. Antrag auf Akteneinsicht und persönliche Anhörung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 14.01.2002 wie folgt: „..., gemäß Ihrem Wunsch erhalten Sie eine Einladung zu einem Beratungsgespräch in meinem Hause. ... Näheres entnehmen Sie bitte beigefügter Anlage.“ Beigefügt war eine weiteres Schreiben vom 14.01.2002 in dem es heißt: „..., Sie haben einen Antrag auf rechtliches Gehör gestellt. Ich lade Sie aus diesem Anlass ein. Bitte kommen Sie am 18.01.2002 um 11.00 Uhr in das Arbeitsamt, Geschäftsstelle W.-T., ... Dies ist eine Einladung nach § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Beachten Sie bitte unbedingt auch die Rechtsfolgenbelehrung und die weiteren Hinweise auf der Rückseite ....“ Zu diesem Termin erschien der Kläger nicht.
Daraufhin teilte ihm das AA am 18.01.2002 per Fax an die Postagentur in Ü.-B. mit, dass die Leistungen vorläufig eingestellt würden, weil der Kläger der Einladung zum 18.01.2002 nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig erfolgte eine weitere Einladung zum 21.01.2002 mit dem Hinweis: „Ich möchte mit Ihnen über Ihre Leistungsangelegenheiten sprechen.“ In diesem Schreiben wurde der Kläger in der Rechtsfolgenbelehrung auf die Verlängerung der Säumniszeit nach § 145 Abs. 2 SGB III hingewiesen. Auch zu diesem Termin erschien der Kläger nicht.
Daraufhin hob das AA mit Bescheid vom 23.01.2002 die Bewilligung von Alhi ab 19.01.2002 auf und stellte den Eintritt einer mindestens sechswöchigen Säumniszeit fest. Mit am 31.01.2002 beim AA eingegangenem Schreiben vom 16.01.2002 teilte der Kläger mit, der mit Schreiben vom 14.01.2002 angesetzte Termin sei viel zu kurzfristig (4 Tage) anberaumt worden, sodass er die Möglichkeit, vorher anwaltlichen Rat einzuholen, nicht wahrnehmen könne. Ferner benötige er nach Akteneinsicht mindestens 14 Tage zur Vorbereitung und für die Entscheidung, ob er sich durch einen Anwalt vertreten lasse. Zudem sei er erkrankt und in ärztlicher Behandlung. Er legte die Kopie der von dem Arzt K., Z., am 17.01.2002 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) vor, wonach der Kläger seit 18.01.2002 bis voraussichtlich 25.01.2002 arbeitsunfähig sei. Der Bescheinigungsvordruck datierte von 1996.
Mit seinem Widerspruch vom 18.02.2002 gegen den Bescheid vom 23.01.2002 machte der Kläger unter Hinweis auf seine bisherigen Schreiben geltend, die Termine vom 18.01. und 21.01.2002 habe er jeweils aus wichtigem Grund (gesundheitliche Gründe) nicht wahrnehmen können. Das Original der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17.01.2002 befinde sich seit 15.02.2002 in den Akten der Beklagten. Hinzu komme, dass er die Meldeaufforderung zum Termin am 21.01.2002 nicht erhalten habe. Er habe in der ganzen Woche vom 21. bis 26.01.2002 nichts erhalten, was als Briefpost des Arbeitsamtes hätte identifiziert werden können (außer dem Aufhebungsbescheid). Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2002 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch zurück. Gleichzeitig gab sie dem Antrag des Klägers auf Feststellung der Befangenheit des zuständigen Widerspruchssachbearbeiters nicht statt. Die rechtmäßig erfolgten Einladungsschreiben, die vollständige und verständliche Belehrungen über die möglichen Rechtsfolgen enthalten hätten, seien dem Kläger ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden. Den Einwendungen des Klägers, er habe das Einladungsschreiben zum Termin am 21.01.2002 nicht erhalten, könne nicht gefolgt werden. Ein wichtiger Grund für die Meldeversäumnisse sei nicht erkennbar. Insbesondere könne die vom Kläger vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht als Nachweis eines wichtigen Grundes anerkannt werden. Unabhängig davon, ob die kassenärztlichen Formvorschriften eingehalten seien (eine - wie hier - außerhalb des Praxisbereichs ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei grundsätzlich unwirksam), sei es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsunfähigkeit zwar am 17.01.2002 festgestellt, aber lediglich ab dem nächst folgenden Tag (1. Meldetermin) bescheinigt worden sei. Da der die Bescheinigung ausstellende Arzt ohne Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, die der Kläger nicht vorgelegt habe, eine Stellungnahme abgelehnt habe, hätten die erheblichen Zweifel an der Bescheinigung und damit der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht beseitigt werden können.
Mit einem am 13.06.2002 beim Arbeitsamt Lörrach eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er machte geltend, hinsichtlich des Termins am 18.01.2002 habe er sich am 16.01.2002 schriftlich abgemeldet bzw. sein Nichterscheinen schriftlich entschuldigt. Zum Beweis dafür, dass das Schreiben vom 16.01.2002 in den Briefkasten der Beklagten gelegt worden sei und auch zum Beweis des Inhalts des Schreibens, berief er sich auf die Vernehmung eines in der Schweiz wohnhaften Zeugen. Ferner brachte er vor, die angebliche zweite Einladung der Beklagten, die per Einlage in sein Postfach erfolgt sein solle, sei von ihm nicht als Briefpost des Arbeitsamts erkennbar gewesen. Mit Gerichtsbescheid vom 03.09.2003 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung verwies es auf den für zutreffend gehaltenen Widerspruchsbescheid und führte zusätzlich aus, die im Schreiben vom 16.01.2002 vom Kläger vorgebrachten Gründe für sein Nichterscheinen stellten keine wichtigen Gründe dar. Ferner sei es nicht glaubhaft, dass der Kläger durch Krankheit an der Wahrnehmung des zweiten Meldetermins gehindert gewesen sei. Aus der am 17.01.2002 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (mit Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit vom 18.01. bis 25.01.2002) sei zu schließen, dass der Kläger ohne entsprechende Mitteilung an das AA verreist gewesen sei. Wenn er deshalb Meldeaufforderungen und Rechtsfolgenbelehrungen nicht rechtzeitig erhalten habe, gehe das zu seinen Lasten und hindere den Eintritt einer Säumniszeit nicht. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des Gerichtsbescheides wurde am 05.09.2003 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben.
Dagegen hat der Kläger am 06.10.2003 Berufung eingelegt, mit der an seinem Ziel fest hält. Der Kläger wendet sich gegen die Prozessführung durch das SG und macht insbesondere geltend, dass dieses nicht durch Gerichtsbescheid, sondern nur aufgrund mündlicher Verhandlung hätte entscheiden dürfen. Ferner habe das SG sein Beweisangebot übergangen. In der Sache selbst wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und betont, er sei vom 17.01. bis 25.01.2002 krank gewesen und habe daher nicht zu den Terminen am 18.01. und 21.01.2002 erscheinen können.
Der Kläger beantragt,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03. September 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2002 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 23.01.2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 48 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
17 
Eine wesentliche Änderung nach der mit Bescheid vom 18.07.2001 erfolgten Bewilligung von Alhi wäre eingetreten, wenn der Anspruch auf Alhi teilweise zum Ruhen gekommen wäre, weil der Kläger die Termine am 18.01.2002 und 21.01.2002 nicht wahrgenommen hat. Dies ist aber nicht der Fall.
18 
Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamts, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (allgemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis beginnt (§ 145 Abs. 1 SGB III). Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen (§ 145 Abs. 2 SGB III).
19 
Voraussetzung für den Eintritt einer Säumniszeit ist danach u.a. eine rechtmäßige Meldeaufforderung. Eine solche liegt nur vor, wenn sie der Verwirklichung eines der in § 309 SGB III abschließend aufgezählten Meldezwecke dient. Wie der Senat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 27.09.2002 (L 8 AL 855/02) entschieden hat, ist ferner erforderlich, dass der Meldezweck wenigstens stichwortartig in der Meldeaufforderung selbst mitgeteilt wird. Daran fehlt es hier. Einen konkreten Meldezweck hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 14.01.2002 nicht genannt.
20 
Ob der Senat an seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Pflicht zur Angabe des Meldezwecks in der Meldeaufforderung auch in den Fällen festhält, in denen sich der Zweck der Meldung mit hinreichender Deutlichkeit und für den Betroffenen erkennbar aus den konkreten Umständen ergibt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn hier besteht zusätzlich die Besonderheit, dass die Beklagte mit ihren Schreiben vom 14.01.2002 den Kläger – seinem Wunsch entsprechend – zu einem Beratungsgespräch eingeladen hat bzw. ihm rechtliches Gehör gewähren wollte. In beiden Fällen handelte es sich der Sache nach nicht um eine – von der Verwaltung ausgehende – Aufforderung zur Meldung, sondern um eine Einladung zu einem vom Kläger selbst gewünschten Gesprächstermin. Die Einladung zu einem vom Arbeitslosen selbst gewünschten Beratungstermin enthält noch keine Aufforderung zur Meldung.
21 
Wird eine solche Einladung – wie hier – dennoch als Meldeaufforderung bezeichnet, ist die Erklärung ohne weitere Erläuterung in sich widersprüchlich. In einem solchen Fall ist die Benennung eines Meldezwecks in der Meldeaufforderung selbst notwendig, damit die Doppelnatur der Erklärung – einerseits Einladung, andererseits aber auch Aufforderung zur Meldung – für den Betroffenen erkennbar wird. Nach § 145 SGB III ruht der Anspruch nur, wenn der Kläger einer Meldeaufforderung nicht nachkommt, nicht aber bereits dann, wenn er einer Einladung zu einem von ihm selbst gewünschten Gesprächstermin fernbleibt. Damit kann offen bleiben, ob der Kläger für sein Nichterscheinen zu dem Termin am 18.01.2002 (Freitag) einen wichtigen Grund hatte oder nicht.
22 
Entsprechendes gilt für das Fernbleiben zum Termin am 21.01.2002. Denn dieser Termin wurde anberaumt, weil der Kläger zum ersten Termin nicht erschienen ist. Der zweite Termin ist damit im Zusammenhang mit dem ersten Termin zu sehen. Im Übrigen setzt der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2002 voraus, dass der Kläger innerhalb der Säumniszeit von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin versäumt hat. Da eine Säumniszeit durch das Fernbleiben am 18.01.2002 aber nicht eingetreten ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 23.01.2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
16 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 48 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
17 
Eine wesentliche Änderung nach der mit Bescheid vom 18.07.2001 erfolgten Bewilligung von Alhi wäre eingetreten, wenn der Anspruch auf Alhi teilweise zum Ruhen gekommen wäre, weil der Kläger die Termine am 18.01.2002 und 21.01.2002 nicht wahrgenommen hat. Dies ist aber nicht der Fall.
18 
Kommt der Arbeitslose einer Aufforderung des Arbeitsamts, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (allgemeine Meldepflicht) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer Säumniszeit von zwei Wochen, die mit dem Tag nach dem Meldeversäumnis beginnt (§ 145 Abs. 1 SGB III). Versäumt der Arbeitslose innerhalb einer Säumniszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne wichtigen Grund, so verlängert sich die Säumniszeit nach Absatz 1 bis zur persönlichen Meldung des Arbeitslosen beim Arbeitsamt, mindestens um vier Wochen (§ 145 Abs. 2 SGB III).
19 
Voraussetzung für den Eintritt einer Säumniszeit ist danach u.a. eine rechtmäßige Meldeaufforderung. Eine solche liegt nur vor, wenn sie der Verwirklichung eines der in § 309 SGB III abschließend aufgezählten Meldezwecke dient. Wie der Senat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 27.09.2002 (L 8 AL 855/02) entschieden hat, ist ferner erforderlich, dass der Meldezweck wenigstens stichwortartig in der Meldeaufforderung selbst mitgeteilt wird. Daran fehlt es hier. Einen konkreten Meldezweck hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 14.01.2002 nicht genannt.
20 
Ob der Senat an seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Pflicht zur Angabe des Meldezwecks in der Meldeaufforderung auch in den Fällen festhält, in denen sich der Zweck der Meldung mit hinreichender Deutlichkeit und für den Betroffenen erkennbar aus den konkreten Umständen ergibt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn hier besteht zusätzlich die Besonderheit, dass die Beklagte mit ihren Schreiben vom 14.01.2002 den Kläger – seinem Wunsch entsprechend – zu einem Beratungsgespräch eingeladen hat bzw. ihm rechtliches Gehör gewähren wollte. In beiden Fällen handelte es sich der Sache nach nicht um eine – von der Verwaltung ausgehende – Aufforderung zur Meldung, sondern um eine Einladung zu einem vom Kläger selbst gewünschten Gesprächstermin. Die Einladung zu einem vom Arbeitslosen selbst gewünschten Beratungstermin enthält noch keine Aufforderung zur Meldung.
21 
Wird eine solche Einladung – wie hier – dennoch als Meldeaufforderung bezeichnet, ist die Erklärung ohne weitere Erläuterung in sich widersprüchlich. In einem solchen Fall ist die Benennung eines Meldezwecks in der Meldeaufforderung selbst notwendig, damit die Doppelnatur der Erklärung – einerseits Einladung, andererseits aber auch Aufforderung zur Meldung – für den Betroffenen erkennbar wird. Nach § 145 SGB III ruht der Anspruch nur, wenn der Kläger einer Meldeaufforderung nicht nachkommt, nicht aber bereits dann, wenn er einer Einladung zu einem von ihm selbst gewünschten Gesprächstermin fernbleibt. Damit kann offen bleiben, ob der Kläger für sein Nichterscheinen zu dem Termin am 18.01.2002 (Freitag) einen wichtigen Grund hatte oder nicht.
22 
Entsprechendes gilt für das Fernbleiben zum Termin am 21.01.2002. Denn dieser Termin wurde anberaumt, weil der Kläger zum ersten Termin nicht erschienen ist. Der zweite Termin ist damit im Zusammenhang mit dem ersten Termin zu sehen. Im Übrigen setzt der Bescheid der Beklagten vom 23.01.2002 voraus, dass der Kläger innerhalb der Säumniszeit von zwei Wochen einen weiteren Meldetermin versäumt hat. Da eine Säumniszeit durch das Fernbleiben am 18.01.2002 aber nicht eingetreten ist, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 12/05/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.