Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2007 - L 8 AL 3045/07 B

published on 05/11/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2007 - L 8 AL 3045/07 B
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin zur Vollstreckung eines Gerichtsbeschlusses.
Der 1954 geborene Antragsteller beantragte am 24.11.2006 bei der Agentur für Arbeit W. (AA) die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld (Alg), nachdem ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund ab 01.10.2005 befristet bis 30.09.2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt und er bis 23.11.2006 Übergangsgeld bezogen hatte. Die Rente kam wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze durch das Alg ab 01.12.2006 nicht zur Auszahlung.
Mit Bescheid vom 05.12.2006 und Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 lehnte die AA den Antrag auf Weiterzahlung von Alg ab, da der Antragsteller laut ärztlichem Gutachten täglich unter drei Stunden leistungsfähig sei, weshalb er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe und er mangels Arbeitslosigkeit keinen Leistungsanspruch habe. Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 9 AL 860/07), über die noch nicht entschieden wurde.
Auf den Antrag des Antragstellers vom 01.02.2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte das SG mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.03.2007 (S 9 AL 413/07 ER) die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.02.2007 Alg in gesetzlicher Höhe als Darlehen zu gewähren; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Das SG stützte seine Entscheidung auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III. Die Antragsgegnerin zahlte daraufhin dem Antragsteller - im Anschluss auf den Antrag des Antragstellers gemäß § 201 SGG, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld anzudrohen - am 03.04.2007 Alg für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.03.2007 in Höhe von insgesamt 3559,20 EUR.
Am 11.04.2007 teilte der Antragsteller der AA telefonisch mit, dass er sich ab 12.04.2007 in stationäre Krankenhausbehandlung begebe. Die AA ging aufgrund dieser Mitteilung von einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers vom 12.04.2007 bis 24.05.2007 aus.
Mit Bescheid vom 12.04.2007 stellte die AA den Eintritt einer Sperrzeit vom 06.04.2007 bis 12.04.2007 fest, da der Antragsteller der Aufforderung zur Meldung zum 05.04.2007 ohne Mitteilung eines wichtigen Grundes nicht nachgekommen sei. Weiter wurde dem Antragsteller in diesem Bescheid mitgeteilt, dass auch nach Ablauf der Sperrzeit keine Leistungen gezahlt würden, da er arbeitsunfähig erkrankt sei und keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall habe. Hiergegen erhob der Antragsteller am 20.04.2007 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Im Widerspruchsschreiben bat der Antragsteller außerdem um klarstellende Bestätigung, dass die Leistungen ab dem 13.04.2007 weitergezahlt würden.
Am 21.05.2007 stellte der Antragsteller beim SG den vorliegend streitgegenständlichen Antrag gemäß § 201 SGG auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin zur Zwangsvollstreckung des Beschlusses des SG vom 05.03.2007 (S 9 AL 413/07 ER). Er machte zur Begründung geltend, obwohl er jedenfalls gemäß § 126 SGB III einen Anspruch auf Fortzahlung für die Dauer von sechs Wochen habe, habe die Antragsgegnerin die Zahlung von Alg nicht wieder aufgenommen. In dem Beschluss vom 05.03.2007 habe das SG die Frage bejaht, dass ihm Alg nach § 125 SGB III zu zahlen sei. Die Sperrzeit vom 06.04.2007 bis 12.04.2007 sei hier unerheblich. Gegenstand des erneuten Antrags sei die Tatsache, dass die Antragsgegnerin nach Ablauf der Sperrzeit (13.04.2007) wiederum die Zahlung des Alg nicht aufgenommen habe, obgleich keine endgültige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vorliege. Er habe damit immer noch einen Anspruch auf Zahlung von Alg gem. § 125 SGB III, zu deren Bewilligung die Antragsgegnerin mit dem Beschluss des SG vom 05.03.2007 verpflichtet worden sei.
Mit Beschluss vom 11.06.2007 lehnte das SG den Antrag ab. Es führte zur Begründung aus, da ein neuer Sachverhalt gegeben sei, könne der frühere Beschluss keine Rechtskraft entfalten, weshalb sich der Vollstreckungsantrag als unbegründet erweise.
Gegen den am 15.06.2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18.06.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt hat. Der Antragsteller hat zur Begründung ausgeführt, Gegenstand des Zwangsgeldantrages sei nicht der die Sperrzeit betreffende Zeitraum vom 06.04.2007 bis 12.04.2007. Der Antrag betreffe die weitere Zahlung von Alg nach Ablauf der Sperrzeit, die seitens der Antragsgegnerin nicht wieder aufgenommen worden sei. Er habe nach wie vor einen Anspruch nach § 125 SGB III. Der Antrag betreffe genau diejenige Sachlage, die Grundlage der einstweiligen Anordnung gewesen sei.
10 
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag unter Bezugnahme auf die den Beschluss tragenden Gründe entgegen getreten. Sie hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 20.06.2007 Alg mit einem täglichen Leistungsbetrag von 59,32 EUR als Vorschussleistung für die Zeit vom 11.06.2007 bis 15.12.2007 gewährt.
11 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie zwei Band Akten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
12 
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden. Das SG hat mit zutreffender Begründung die vom Antragsteller beantragte Androhung und ggf. Festsetzung von Zwangsgeld gegen die Antragsgegnerin abgelehnt. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum gleichen Ergebnis.
13 
Eine einstweilige Anordnung ist gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 2 SGG vollstreckbar. Die Vollstreckung einer auf der Grundlage von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ergangenen Regelungsanordnung richtet sich nach § 201 SGG. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar nur auf Urteile, die eine Verpflichtung iSd § 131 SGG enthalten. Sie ist aber nach zutreffender Auffassung auch auf Bescheidungsurteile und Grundurteile iSd § 130 Satz 1 SGG iVm § 54 Abs. 4 SGG (vgl. zu Letzterem Beschluss des erkennenden Senats vom 27.04.2007 - L 8 AS 1503/07 ER - ) anwendbar (ausführlich hierzu Ruppelt in Hennig, SGG, § 201 RdNr. 5f). Gleiches gilt für Regelungsanordnungen nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Diese enthalten - ähnlich wie das Bescheidungs- oder das Grundurteil nach § 54 Abs. 4 SGG - eine durch unvertretbare Handlung eines Sozialleistungsträgers zu erfüllende Verpflichtung. Damit war das SG für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers zuständig.
14 
Die Voraussetzungen des § 201 SGG für die Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes hat das SG im angefochtenen Beschluss zu Recht verneint. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtskraft des Beschlusses vom 05.03.2007, auf den sich der vorliegend streitige Antrag des Antragstellers bezieht, durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse durchbrochen wurde. Beschlüsse der Sozialgerichte, die eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zum Inhalt haben, erwachsen in Rechtskraft mit der Folge, dass sie z. B. der Stellung eines neuen Antrages mit gleichem Rechtsschutzziel bei unveränderter Sach- und Rechtslage entgegenstehen (vgl. zu einstweiligen Anordnungen nach § 123 VwGO Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.10.1997 - Bs VI 93/97 - veröffentlicht in juris). Die Rechtskraft einer auf eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition (hier: Zahlung von Arbeitslosengeld) gerichteten Regelungsanordnung wird aber durchbrochen, wenn nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, die - hätte sie bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren bestanden - zu einer Ablehnung des Rechtsschutzantrages geführt hätte. Eine in diesem Sinne entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage ist hier eingetreten.
15 
Gegenstand der Regelungsanordnung im Beschluss vom 05.03.2007 ist ein Anspruch des Antragstellers auf Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg). Das SG hat die Regelungsanordnung erlassen, weil es der Ansicht war, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III glaubhaft gemacht hatte. Nach dem Ergehen dieses Beschlusses stellte die Antragsgegnerin beim Antragsteller wegen eines Meldeversäumnisses gemäß § 309 SGB III mit Bescheid vom 12.04.2007 eine Sperrzeit vom 06.04.2007 bis 12.04.2007 (1 Woche) sowie das Ruhen des Anspruches während dieser Zeit fest. Damit war für diese Zeit - unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 125 SGB III - ein Zahlungsanspruch des Antragstellers auf Alg nicht (mehr) gegeben. Die mit dem Bescheid vom 12.04.2007 getroffene Regelung hat dazu geführt, dass die Regelungsanordnung aus dem Beschluss des SG vom 05.03.2007 ab dem 06.04.2007 gegenstandslos geworden ist.
16 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestand aufgrund des Bescheides vom 12.04.2007 aber auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers nach dem Ende der Sperrfrist ab 13.04.2007 kein Anspruch auf Alg. Zwar sieht § 126 SGB III einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen vor. Dies setzt jedoch voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Alg eintritt (vgl. Brand in Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 126 RdNr. 4), was beim Antragsteller jedoch nicht der Fall war. Er war ab 12.04.2007 wegen einer stationären Krankenhausbehandlung arbeitsunfähig erkrankt, wie er der AA am 11.04.2007 telefonisch mitgeteilt hatte. Die Arbeitsunfähigkeit ist danach zu einem Zeitpunkt eingetreten, als der Anspruch auf Alg aufgrund der verhängten Sperrzeit geruht hat. Dass der Antragsteller gegen den Bescheid vom 12.04.2007 Widerspruch eingelegt hat, steht dem nicht entgegen, da dieser Widerspruch gemäß § 86a Absatz 2 Nr. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Aufgrund der vom Antragsteller geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit fehlt es nicht nur an einer objektiven Verfügbarkeit, sondern auch an der subjektiven Verfügbarkeit des Antragstellers. Letztere wird nicht über §125 SGB III fingiert, sodass die Ansicht des Antragstellers, der vorliegend streitige Antrag habe nach Ablauf der Sperrzeit genau diejenige Sachlage betroffen, die Grundlage des Beschlusses des SG vom 05.03.2007 gewesen sei, nicht zutrifft. Durch die dargestellte nachträglich geänderte Sach- und Rechtslage wird die (materielle) Rechtskraft des Beschlusses des vom 05.03.2007 durchbrochen, ohne dass es einer Abänderung dieses Beschlusses - auf Antrag der Antragsgegnerin - durch das SG bedurfte.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
18 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 27/04/2007 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28.11.2006 - Az. S 13 AS 2372/06 - bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz auszusetzen (§ 199 Abs. 2 Satz 1 SGG), wird a
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published on 08/09/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfa
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Annotations

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

1.
des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich,
2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und
3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus Vollstreckungsbescheiden.

(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.

(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen

1.
des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 334 Euro monatlich,
2.
der Eltern bis zu 4 392 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 2 736 Euro monatlich und
3.
der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 2 736 Euro monatlich.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.