Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Juli 2004 - L 8 AL 1567/04

published on 01/07/2004 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 01. Juli 2004 - L 8 AL 1567/04
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Gericht

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Tatbestand

 
Der ... 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Nebeneinkommen.
Der Kläger bezieht vom Arbeitsamt R (AA) seit 01.06.1993 – mit kurzzeitigen Unterbrechungen – Leistungen. Zuletzt bewilligte ihm das AA mit Bescheid vom 16.07.2002 ab 21.07.2002 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich EUR 161,63 (Bemessungsentgelt EUR 490,–, Leistungsgruppe A/0, Leistungstabelle 2002) weiter.
In der Folgezeit legte der Kläger dem AA für den Zeitraum von März 2003 bis Juni 2003 Lohnabrechnungen der Firma R Elektronik für seine Tätigkeit "bestücken und löten" vor (Auszahlungsbetrag für März 2003 EUR 319,20 + Einkommen als Kurier EUR 15,–; für April 2003 EUR 399,–; für Mai EUR 399,–; für Juni 2003 EUR 399,–). Der Kläger machte als Werbungskosten u. a. Fort- und Weiterbildungskosten geltend (für März 2003 EUR 195,35; für April 2003 EUR 161,56; für Mai 2003 EUR 180,62; für Juni 2003 EUR 119,79 + EUR 128,95 für Arbeitsmittel).
Mit zwei Bescheiden vom 21.08.2003 hob das AA die Bewilligung von Alhi wegen des erzielten Nebeneinkommens für den Zeitraum vom März 2003 bis Mai 2003 und Juni 2003 in Höhe von monatlich jeweils EUR 186,– teilweise auf. Vom Nebeneinkommen seien monatlich EUR 186 anzurechnen. Die Anrechnungsbeträge seien zu erstatten.
Mit Schreiben vom 17.09.2003 erhob der Kläger "gegen den Bescheid vom 21.08.2003" Widerspruch. Er trug zur Begründung vor, der Nebenverdienst im März habe EUR 334,20 betragen. Außerdem müsse er sich im erlernten Beruf als Agrarbiologe fachlich auf dem laufenden halten, damit er auf dem Arbeitsmarkt weiterhin vermittelbar bleibe. Deshalb sei er dringend auf Fachliteratur und auf eine Fort- und Weiterbildung angewiesen. Er sei nicht als Hilfsarbeiter, sondern als Agrarbiologe arbeitslos. Die hierzu geltend gemachten Werbungskosten seien daher abzusetzen.
Mit Bescheid vom 09.10.2003 änderte das AA den Bescheid vom 21.08.2003 dahin ab, dass für März 2003 Nebeneinkommen (EUR 334,20) in Höhe von EUR 137,20 angerechnet wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger gewünschte Berücksichtigung der Kosten für Fachliteratur sowie für Fort- und Weiterbildung könne nicht erfolgen. Werbungskosten seien bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien. Es könnten lediglich die Kosten vom Nebeneinkommen abgezogen werden, die unmittelbar durch diese Tätigkeit entstanden seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.11.2003 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Er führte zur Begründung aus, der Ermessenspielraum sei zu seinen Gunsten nicht ausgelotet und ausgenutzt worden. Er sei als Agrarbiologe arbeitslos und nicht als fachfremde Teilzeit-Hilfskraft. Als Agrarbiologe sei er zur Erhaltung und Sicherung seiner Berufsfähigkeit auf eine ständige Fort- und Weiterbildung angewiesen, als Arbeitsloser umso mehr. Die Begründung des AA gehe an der Sachlage vorbei und sei absurd. Das AA halte sich nicht an seine eigenen Hinweise zur Anerkennung von Werbungskosten. Das AA habe seine jahrelang ausgeübte Praxis ohne Begründung geändert. Die Alhi gehöre als Lohnersatzleistung zur gleichen Einkunftsart wie der Nebenverdienst als Hilfskraft. Beide seien Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach dem Einkommensteuergesetz müssten sich Werbungskosten nicht auf die exakt gleiche Einkunftsquelle beziehen. In der neueren Rechtsprechung würden auch "perspektivische" Werbungskosten als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Gerade für Arbeitslose sei diese Sichtweise anerkannt. Das AA befinde sich mit seinem Rechtsverständnis auf einem völlig veralteten Stand. Die Rückforderung entspreche seinem Monatseinkommen, das ohnehin am Existenzminimum liege. Sie sei für ihn existenzbedrohend.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 02.03.2004 wies das SG die Klage ab. Die Berechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien keine Werbungskosten. Als Werbungskosten seien von einem in abhängiger Arbeit erzielten Nebeneinkommen nur solche Aufwendungen abzusetzen, die einen unmittelbaren Bezug zu dieser Nebentätigkeit hätten. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen bezögen sich nicht auf seine Tätigkeit als "Bestücker" und "Löter". Es möge zutreffend sein, dass die vom Kläger getätigten Aufwendungen seiner Vermittlungsfähigkeit insgesamt zu Gute kämen. Aufwendungen für die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit könnten jedoch begrifflich keine Werbungskosten sein. Soweit der Kläger darauf abstelle, Werbungskosten seien auch "perspektivisch" zu berücksichtigen, könne dahingestellt bleiben, inwieweit dieser Auffassung gefolgt werden könne. Die vom Kläger getätigten Aufwendungen könnten unter diesem Gesichtspunkt allenfalls Werbungskosten für eine nach der Beendigung der Beschäftigungslosigkeit ausgeübte Tätigkeit sein, sodass sie schon deshalb nicht im Rahmen des Bezugs von Alhi berücksichtigt werden könnten.
10 
Das Urteil wurde dem Kläger am 18.03.2004 mit einfachem Brief übersandt, nachdem das zunächst per Übergabeeinschreiben zur Post gegebene Urteil nach Ablauf der Lagerungsfrist an das SG zurückgesandt worden war.
11 
Am 21.04.2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, nach der Rechtsprechung der letzten Jahre würden Fort- und Weiterbildungskosten als "vorweggenommene Werbungskosten" gelten. Ihm diese zu verwehren sei rechtswidrig und stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Er hat sich auf finanzgerichtliche Entscheidungen berufen. Er habe die Bescheide vom 21.08.2003 als einen Bescheid angesehen, weshalb er entsprechend Widerspruch eingelegt habe.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. März 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 21. August 2003 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 9. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2003 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
17 
Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung am 25.06.2004 erörtert worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
18 
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung ohne ehrenamtliche Richter gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach § 153 Absatz 4 SGG einverstanden erklärt.
19 
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Senatsakte, die Akte des SG und 1 Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
21 
Die formgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
22 
Insbesondere hat der Kläger die Berufung fristgerecht eingelegt. Das Urteil des SG vom 02.03.2004 ist dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes setzt die Übergabe des Schriftstückes voraus. Eine Zustellung ist deshalb noch nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2002 – B 7 AL 96/01 R –). Dies trifft beim Kläger zu. Seine Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urteils begründet auch nicht die Verwirkung der Rechtsmitteleinlegung (vgl. BSG vom 15.08.2002 a.a.O.). Damit hat die Berufungsfrist durch die Übersendung des angefochtenen Urteils per Übergabeeinschreiben nicht zu laufen begonnen. Entsprechendes gilt durch die Übersendung des Urteils mit einfachem Brief. Hierdurch ist eine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils vom 02.03.2004 nicht bewirkt worden.
23 
Weiter ist die Berufungssumme des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von EUR 500,– erreicht. Die Beklagte macht vom Kläger die Erstattung überzahlter Alhi von insgesamt EUR 695,20 geltend.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig.
25 
Streitgegenstand sind die zwei Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003. Zwar hat der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 17.09.2003 gegen "den Bescheid vom 21.08.2003" Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch des Klägers richtet sich jedoch gegen die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten, was für beide Bescheide vom 21.08.2003 zutrifft. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 25.06.2003 hierzu glaubhaft angegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Bescheiden vom 21.08.2003 um einen – fortlaufenden – Bescheid für die Monate März 2003 bis Juni 2003 handelt, weshalb er entsprechend Widerspruch erhoben habe. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind danach beide Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003.
26 
Rechtsgrundlagen sind § 48 SGB X, § 198 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 SGB III.
27 
Nach § 48 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach der Antragstellung oder nach dem Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
28 
Nach § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens des Anspruches mit sonstigem Einkommen entsprechend anzuwenden.
29 
Nach § 141 Absatz 1 SGB III ist, wenn der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausübt, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165,– EUR auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend.
30 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
31 
Der Kläger hat unstreitig nach Erlass des Bewilligungsbescheides des AA vom 16.07.2002 im vorliegend streitigen Zeitraum vom März 2003 bis Juni 2003 aus einer Nebenbeschäftigung bei der Firma R Einkommen erzielt. Sein Einkommen betrug für den Monat März 2003 EUR 324,20 und für die Monate April bis Juni 2003 jeweils EUR 399,–. Dieses Einkommen hat das AA (nach Abzug der Fahrkosten als Werbungskosten sowie des Mindestfreibetrages von EUR 165,–) gemäß § 198 Satz 2 Ziffer 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 Satz 1 SGB III für den Monat März 2003 in Höhe von EUR 137,20 und für die Monate April bis Juni 2003 in Höhe von jeweils EUR 186,– auf den Anspruch des Klägers auf Alhi in diesem Zeitraum jeweils zutreffend angerechnet. Insoweit ist eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB III eingetreten, die die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alhi in Höhe des Anrechnungsbetrages rechtfertigt.
32 
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm geltend gemachten Aufwendung für Fort- und Weiterbildung hinsichtlich seines Berufes als Agrarbiologe nicht als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen.
33 
Der Begriff der Werbungskosten ist unter Berücksichtigung der Zwecke des § 141 SGB III anhand der Bestimmung des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bestimmen, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung der Einnahmen sind. Zu solchen Aufwendungen gehören Fortbildungskosten, die aufgewendet werden, um in einem bereits ausgeübten Beruf – ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart – auf dem laufenden zu bleiben. Allerdings genügt es nicht, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit einem Beruf des Arbeitslosen besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein objektiver Zusammenhang muss – entgegen der Ansicht des Klägers – vielmehr auch zu der Tätigkeit bestehen, in der das Einkommen erzielt ist. Das Einkommen muss mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 21.01.1999 – B 11 AL 55/98 R –, m.w.N.). Entsprechendes hat für Aufwendungen zur Anschaffung von Fachliteratur und Arbeitsmittel zu gelten.
34 
Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, können die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zur Fort- und Weiterbildung und für Arbeitsmittel nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn diese Aufwendungen stehen unstreitig im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers als Agrarbiologe und nicht im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit als "Bestücker und Löter" bei der Firma R, in der der Kläger das anzurechnende Einkommen erzielt hat. Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung berufen. Denn auch nach der von ihm in Bezug genommenen neueren finanzgerichtliche Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht des Klägers – ein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf für die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten (nach wie vor) Voraussetzung.
35 
Gesichtspunkte, die die streitgegenständlichen Bescheide sonst rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Jahresfrist des gemäß § 48 Absatz 4 Satz 1 SGB X entsprechend anzuwendenden § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eingehalten.
36 
Den Überzahlungsbetrag von Alhi in Höhe von insgesamt EUR 695,20 hat der Kläger gemäß § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten gemäß § 330 Absatz 3 Satz 1 SGB III dabei nicht eröffnet.
37 
Von einer durch den Rückforderungsbetrag eintretenden Existenzbedrohung des Klägers kann angesichts dessen Höhe sicherlich nicht gesprochen werden; im Übrigen vermag sie an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide selbst nichts zu ändern.
38 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Absatz 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
21 
Die formgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
22 
Insbesondere hat der Kläger die Berufung fristgerecht eingelegt. Das Urteil des SG vom 02.03.2004 ist dem Kläger nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, so dass die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes setzt die Übergabe des Schriftstückes voraus. Eine Zustellung ist deshalb noch nicht bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2002 – B 7 AL 96/01 R –). Dies trifft beim Kläger zu. Seine Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urteils begründet auch nicht die Verwirkung der Rechtsmitteleinlegung (vgl. BSG vom 15.08.2002 a.a.O.). Damit hat die Berufungsfrist durch die Übersendung des angefochtenen Urteils per Übergabeeinschreiben nicht zu laufen begonnen. Entsprechendes gilt durch die Übersendung des Urteils mit einfachem Brief. Hierdurch ist eine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils vom 02.03.2004 nicht bewirkt worden.
23 
Weiter ist die Berufungssumme des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von EUR 500,– erreicht. Die Beklagte macht vom Kläger die Erstattung überzahlter Alhi von insgesamt EUR 695,20 geltend.
24 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig.
25 
Streitgegenstand sind die zwei Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003. Zwar hat der Kläger mit seinem Widerspruchsschreiben vom 17.09.2003 gegen "den Bescheid vom 21.08.2003" Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch des Klägers richtet sich jedoch gegen die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten, was für beide Bescheide vom 21.08.2003 zutrifft. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 25.06.2003 hierzu glaubhaft angegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei den Bescheiden vom 21.08.2003 um einen – fortlaufenden – Bescheid für die Monate März 2003 bis Juni 2003 handelt, weshalb er entsprechend Widerspruch erhoben habe. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind danach beide Bescheide der Beklagten vom 21.08.2003.
26 
Rechtsgrundlagen sind § 48 SGB X, § 198 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 SGB III.
27 
Nach § 48 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach der Antragstellung oder nach dem Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
28 
Nach § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich des Zusammentreffens des Anspruches mit sonstigem Einkommen entsprechend anzuwenden.
29 
Nach § 141 Absatz 1 SGB III ist, wenn der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausübt, das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165,– EUR auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend.
30 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
31 
Der Kläger hat unstreitig nach Erlass des Bewilligungsbescheides des AA vom 16.07.2002 im vorliegend streitigen Zeitraum vom März 2003 bis Juni 2003 aus einer Nebenbeschäftigung bei der Firma R Einkommen erzielt. Sein Einkommen betrug für den Monat März 2003 EUR 324,20 und für die Monate April bis Juni 2003 jeweils EUR 399,–. Dieses Einkommen hat das AA (nach Abzug der Fahrkosten als Werbungskosten sowie des Mindestfreibetrages von EUR 165,–) gemäß § 198 Satz 2 Ziffer 6 i.V.m. § 141 Absatz 1 Satz 1 SGB III für den Monat März 2003 in Höhe von EUR 137,20 und für die Monate April bis Juni 2003 in Höhe von jeweils EUR 186,– auf den Anspruch des Klägers auf Alhi in diesem Zeitraum jeweils zutreffend angerechnet. Insoweit ist eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB III eingetreten, die die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alhi in Höhe des Anrechnungsbetrages rechtfertigt.
32 
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die von ihm geltend gemachten Aufwendung für Fort- und Weiterbildung hinsichtlich seines Berufes als Agrarbiologe nicht als Werbungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen.
33 
Der Begriff der Werbungskosten ist unter Berücksichtigung der Zwecke des § 141 SGB III anhand der Bestimmung des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) zu bestimmen, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung der Einnahmen sind. Zu solchen Aufwendungen gehören Fortbildungskosten, die aufgewendet werden, um in einem bereits ausgeübten Beruf – ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart – auf dem laufenden zu bleiben. Allerdings genügt es nicht, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit einem Beruf des Arbeitslosen besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein objektiver Zusammenhang muss – entgegen der Ansicht des Klägers – vielmehr auch zu der Tätigkeit bestehen, in der das Einkommen erzielt ist. Das Einkommen muss mit dem Beruf erzielt sein, in dem die Fortbildung erfolgt (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 21.01.1999 – B 11 AL 55/98 R –, m.w.N.). Entsprechendes hat für Aufwendungen zur Anschaffung von Fachliteratur und Arbeitsmittel zu gelten.
34 
Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, können die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen zur Fort- und Weiterbildung und für Arbeitsmittel nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Denn diese Aufwendungen stehen unstreitig im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers als Agrarbiologe und nicht im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit als "Bestücker und Löter" bei der Firma R, in der der Kläger das anzurechnende Einkommen erzielt hat. Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung berufen. Denn auch nach der von ihm in Bezug genommenen neueren finanzgerichtliche Rechtsprechung ist – entgegen der Ansicht des Klägers – ein Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf für die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten (nach wie vor) Voraussetzung.
35 
Gesichtspunkte, die die streitgegenständlichen Bescheide sonst rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Jahresfrist des gemäß § 48 Absatz 4 Satz 1 SGB X entsprechend anzuwendenden § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eingehalten.
36 
Den Überzahlungsbetrag von Alhi in Höhe von insgesamt EUR 695,20 hat der Kläger gemäß § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten gemäß § 330 Absatz 3 Satz 1 SGB III dabei nicht eröffnet.
37 
Von einer durch den Rückforderungsbetrag eintretenden Existenzbedrohung des Klägers kann angesichts dessen Höhe sicherlich nicht gesprochen werden; im Übrigen vermag sie an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide selbst nichts zu ändern.
38 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 15/12/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 18.07.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2014 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07.20
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Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

(3) Die Wirkung der Meldung erlischt

1.
bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
2.
mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

(3) Die Wirkung der Meldung erlischt

1.
bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
2.
mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.

(1) Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. Die Agentur für Arbeit kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden.

(2) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden.

(1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

(3) Die Wirkung der Meldung erlischt

1.
bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
2.
mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

(3) Die Wirkung der Meldung erlischt

1.
bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
2.
mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

(3) Die Wirkung der Meldung erlischt

1.
bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
2.
mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.

(1) Die Agentur für Arbeit kann Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung fördern (Berufsorientierungsmaßnahmen), wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. Die Agentur für Arbeit kann sich auch mit bis zu 50 Prozent an der Förderung von Maßnahmen beteiligen, die von Dritten eingerichtet werden.

(2) Die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen berücksichtigt werden.

(1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 5 erster Halbsatz des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.

(2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

(3) Die Wirkung der Meldung erlischt

1.
bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
2.
mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.