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| Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. |
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| 1. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 19. Juli 2012 zugelassen mit der Folge, dass das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers L 7 SO 1806/11 NZB als Berufung fortzusetzen war; der Einlegung einer Berufung durch den Kläger bedurfte es nicht (§ 145 Abs. 5 S. 1 Sozialgerichtsgesetz). |
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| 2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Erstattung der an B. und ihre Kinder erbrachten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 1.238,21 EUR, das er statthaft und zulässig mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) verfolgt. Das in der ersten Instanz vor dem SG noch geltend gemachte Zinsbegehren hat er im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt (vgl. Niederschrift vom 13. August 2013). |
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| 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.238,21 EUR. |
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| a. Der Erstattungsanspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Neunten Abschnitts des BSHG, nicht nach den die Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe ab 1. Januar 2005 (siehe dazu das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, S. 3022) regelnden §§ 106 bis 112 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII), mit denen die Kostenerstattung bei Umzug (§ 107 BSHG) ersatzlos entfallen ist. Die Anwendung des früheren Rechts beruht auf den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, auf die bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften - wie hier - zurückzugreifen ist (dazu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 34/07 R - juris Rdnr. 9 m.w.N.) Insoweit richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (hier der Leistungsgewährung) gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt. Dies gilt auch für Erstattungsansprüche eines abgeschlossenen Erstattungsverhältnisses. Da maßgeblicher Umstand im Rahmen des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs der Anfall von Sozialhilfekosten ist, ist das im Zeitpunkt des Aufwandes dieser Kosten geltende Recht anzuwenden. Das Erstattungsverhältnis war hier jedenfalls im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch am 1. Januar 2005 abgeschlossen, weil der Kläger an B. und ihre Familie Sozialhilfeleistungen lediglich bis zum 31. Dezember 2004 erbracht hat und die rechtliche Verpflichtung zur Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen daher nicht über den 31. Dezember 2004 hinausreichen kann. |
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| b. Die Voraussetzungen des demnach anwendbaren § 107 Abs. 1 BSHG liegen vor. Danach ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i.S. von § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Verpflichtung nach § 107 Abs. 1 BSHG entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war (§ 107 Abs. 2 S. 1 BSHG). Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel. Gem. § 111 Abs. 1 S. 1 BSHG (vgl. zur heutigen Rechtslage § 110 Abs. 1 SGB XII) ist der Erstattungsanspruch auf die Erstattung dem Gesetz entsprechender Leistungen beschränkt. Dabei gelten die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestanden (§ 111 Abs. 1 S. 2 BSHG). Die Leistungen des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers müssen also nach Art, Form und Maß den Regelungen des BSHG entsprechen; vorausgesetzt wird mithin die Rechtmäßigkeit der tatsächlich erbrachten Sozialhilfeleistungen (BSG, a.a.O. Rdnr. 15; vgl. ferner BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 23/09 R - juris Rdnr. 22). Zudem ist nach einer verbreiteten Auffassung der für das Verhältnis der Leistungsträger entwickelte Interessenwahrungsgrundsatz zu beachten. Danach muss der erstattungsberechtigte Träger alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten (bspw. Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2011 - L 7 SO 14/10 - juris Rdnr. 35, 44 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Januar 2011 - L 8 SO 85/08 - juris Rdnr. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 03. Dezember 2009 - L 4 SO 16/08 - juris Rdnr. 30; Klinge in Hauck/Noftz, K § 110 SGB XII Rdnr. 5; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 110 Rdnr. 7; kritisch z.B. Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 110 Rdnr. 18 f.). |
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| Der Kläger hat als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger (§ 97 Abs. 1 S. 1 BSHG) Hilfe zum Lebensunterhalt an die außerhalb einer Einrichtung i.S. des § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG lebende B. und ihre Töchter durchgehend für den Zeitraum vom 21. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erbracht. B. und ihre Töchter sind innerhalb eines Monats nach ihrem Umzug von M. nach K. hilfebedürftig geworden. Der Beklagte als Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsorts ist erstattungspflichtig. Jedenfalls in Höhe der jetzt noch streitigen Erstattungsforderung haben die an B. und ihre Töchter erbrachten Leistungen nach Art, Form und Maß den Regelungen des BSHG entsprochen und dem Interessenwahrungsgrundsatz genügt. Dies alles ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. |
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| c. Entgegen der Auffassung des SG steht dem Erstattungsanspruch auch nicht § 111 Abs. 2 BSHG entgegen. |
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| § 111 Abs. 2 S. 1 BSHG (vgl. zur heutigen Rechtslage die inhaltsgleiche Vorschrift des § 110 Abs. 2 SGB XII) bestimmt, dass Kosten unter 2.560,- EUR, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten, außer in den Fällen einer - hier nicht vorliegenden - vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG nicht zu erstatten sind. Die Begrenzung auf 2.560,- EUR gilt, wenn - wie vorliegend - die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts i.S. des § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen (§ 111 Abs. 2 S. 2 BSHG). Die Grenze des § 111 Abs. 2 BSHG (im Folgenden Bagatellgrenze) setzt sich demnach aus zwei Elementen zusammen, nämlich einem für alle Personen eines Haushalts geltenden Mindestbetrag für den Zeitraum der erstattungsfähigen Leistungsgewährung in Höhe von 2.560,- EUR und dem zeitlichen Rahmen von bis zu zwölf Monaten, in dem dieser Mindestbetrag erreicht sein muss (BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 34/07 R - juris Rdnr. 11). Die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG soll der Begrenzung verwaltungsaufwendiger Kostenerstattungsfälle und einer Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens mit Verringerung der zuvor zahlreichen Konfliktfälle zwischen den Trägern der Sozialhilfe dienen (vgl. BT-Drucks. 12/4401, S. 84; vgl. ferner Böttiger, a.a.O. Rdnr. 9; Klinge, a.a.O. Rdnr. 1; W. Schellhorn, a.a.O. Rdnr. 21; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 110 Rdnr. 11). Das Erfordernis normativer Klarheit und Vorhersehbarkeit im Rahmen der Bagatellgrenzenregelung erfordert eine einfache Bestimmbarkeit der Bagatellgrenze, die nicht von weiteren Vorprüfungen und zusätzlichen Berechnungen abhängt (BSG, a.a.O. Rdnr. 13). Auch stellt die Regelung des § 111 Abs. 2 BSHG nach ihrem Wortlaut auf die vom Sozialhilfeträger (tatsächlich) aufgewendeten Kosten, nicht auf die (rechtlich) durchsetzbaren oder tatsächlich geltend gemachten Aufwendungen ab (BSG, a.a.O. Rdnr. 12; zustimmend Böttiger, a.a.O. Rdnr. 24, 31; Klinge, a.a.O. Rdnr. 12; ähnlich Schiefer in Oestreicher, § 110 SGB XII Rdnr. 21: tatsächlich aufgewendeten Kosten abzüglich Leistungen Dritter, Selbstbeteiligung und sonstiger Ersatzleistungen, die im Erstattungszeitraum tatsächlich befriedigt werden; unklar Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 110 SGB XII Rdnr. 29 und Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 110 Rdnr. 9, der das Urteil des BSG vom 24. März 2009 falsch zitiert; überholt Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 110 Rdnr. 6 unter Berufung auf das vom BSG mit der zitierten Entscheidung aufgehobene Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 5078/06 - juris). Würde bei der Prüfung der Bagatellgrenze demgegenüber nicht an die unmittelbar festzustellenden tatsächlichen Aufwendungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs, sondern zusätzlich an deren Realisierbarkeit angeknüpft, müsste in vielen Fallgestaltungen bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Geltendmachung (auch) darüber gestritten werden, ob der Grenzbetrag - etwa wegen der Versäumung einer Ausschlussfrist oder der Einrede der Verjährung oder rechtswidriger Leistungsgewährung - nicht erreicht ist (BSG, a.a.O. Rdnr. 14). Diese (vermehrten) Konfliktfälle sind vom Gesetzgeber jedoch nicht beabsichtigt; das Ziel der Vereinfachung würde konterkariert (BSG, a.a.O.). Maßgeblich ist mithin der tatsächliche Betrag der im Einzelfall aufgewendeten Leistungen, die tatsächlichen Gesamtaufwendungen des erstattungspflichtigen Leistungsträgers (Böttiger, a.a.O. Rdn. 31). Dieser Betrag ist bei der Prüfung, ob die Bagatellgrenze überschritten ist, nicht um spätere auf den Leistungsfall entfallende Einnahmen oder um Beträge zu reduzieren, die etwa wegen der Versäumung einer Ausschlussfrist oder der Einrede der Verjährung oder rechtswidriger Leistungsgewährung sich nicht als durchsetzbar erweisen. |
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| Nach diesen rechtlichen Maßgaben haben die tatsächlichen (Netto-)Aufwendungen (unter Anrechnung des zugeflossenen Einkommens) des Klägers für B. und ihre Töchter in dem maßgeblichen Zeitraum von 12 Monaten die Bagatellgrenze (148,73 EUR + 2.291,74 EUR + 1.694,72 EUR + 1.694,73 EUR = 5.829,92 EUR) überschritten, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Dass der Kläger seine zunächst klagweise geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 9.578,50 EUR während des Rechtstreits im Hinblick auf die Einwendungen der rechtswidrigen Leistungserbringung und der Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes seitens der Beklagten auf 1.238,21 EUR und damit auf einen Betrag unterhalb der Bagatellgrenze reduziert hat, ist rechtlich nicht relevant. Denn entscheidend sind - wie dargelegt - seine tatsächlichen Gesamtaufwendungen. Nach der dargestellten Zielsetzung der Regelung des § 111 Abs. 2 BSHG geht es darum, dass der Sozialhilfeträger einfach, klar, vorhersehbar und ohne eingehende Prüfung der rechtlichen Durchsetzbarkeit bestimmen kann, ob die Bagatellgrenze überschritten ist. Dies haben die Beteiligten vorliegend nur auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen überprüfen können. Die Frage, ob Unterhaltsansprüchen der Töchter der B. gegen ihren Vater nach § 91 BSHG überhaupt und ggf. in welcher Höhe übergegangen sind und ob der Kläger mit der Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindsvater gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen hat, haben die Beteiligen erst nach umfangreichen Ermittlungen während des erstinstanzlichen Klageverfahrens geklärt. Das Erstattungsverfahren soll hinsichtlich der Prüfung der Überschreitung des Grenzbetrages nicht mit komplizierten Sach- und Rechtsfragen belastet werden. Bezeichnenderweise ist die Beklagte zunächst offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG überschritten worden ist. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das BSG in dem zitierten Urteil vom 24. März 2009 (juris Rdnr. 14) ausdrücklich auch den Einwand der „rechtswidrigen Leistungsgewährung“ als unbeachtlich erklärt und demgegenüber auf die unmittelbar festzustellenden tatsächlichen Aufwendungen abgestellt hat. Die Beklagte hat sich nun aber gerade darauf berufen, dass die über den hier streitigen Betrag hinausgehende Leistungsgewährung des Klägers an B. und ihre Familie rechtswidrig gewesen sei, und mithin einen vom BSG ausdrücklich für die Bestimmung der Bagatellgrenze als unbeachtlich bezeichneten Einwand geltend gemacht. |
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