Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Apr. 2011 - L 6 U 3907/10

published on 07/04/2011 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Apr. 2011 - L 6 U 3907/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 6. August 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Verletztenrente streitig.
Die Beklagte bewilligte dem 1973 geborenen Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.06.2002 mit Bescheid vom 11.11.2008 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert ab 30.11.2007. Hiergegen legte Rechtsanwalt S. am 11.12.2008 für den Kläger unter Vorlage einer Kopie der vom Kläger am 11.12.2008 unterschriebenen und sich auf alle Instanzen erstreckenden Vollmacht Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2010 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob Rechtsanwalt S. am 10.03.2010 „namens und in Vollmacht“ des Klägers Klage beim Sozialgericht R.. Das Sozialgericht forderte ihn zunächst unter dem 10.03.2010 und erneut unter dem 21.06.2010 mit Fristsetzung zum 24.07.2010 zur Vorlage der Originalvollmacht sowie Abgabe der Klagebegründung auf und wies darauf hin, dass der Mangel der angeforderten Vollmacht die Unzulässigkeit der Klage begründe und bei erfolglosem Fristablauf beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Nach fruchtlosem Fristablauf wies das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.08.2010 ab. Es führte zur Begründung aus, aus § 73 Abs. 6 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen habe, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftrete, folge nicht zugleich eine entsprechende Einschränkung des Handlungsspielraums des Gerichts und seines Berücksichtigungsrechts. Dies werde durch § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG, wonach der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden könne, ohne dass diese Norm diese Geltendmachung auf den Prozessgegner beschränke, bestätigt. Die Sozialgerichte seien zwar nicht verpflichtet, aber grundsätzlich weiterhin berechtigt, eine durch einen Rechtsanwalt erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, wenn dieser seine Bevollmächtigung trotz Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen nicht durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweise. Dies gelte umso mehr, da bislang keine substantiierte Begründung für das Klagebegehren vorgelegt worden sei.
Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat Rechtsanwalt S. für den Kläger am 18.08.2010 unter Vorlage der Originalvollmacht Berufung eingelegt und diese unter Vorlage von Arztberichten von Dr. H., Dr. R. und Dr. L. begründet. Er machte eine sich verschlimmernde Schmerzhaftigkeit nach unfallbedingter Arthrose des linken Sprunggelenks geltend.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 6. August 2010 aufzuheben und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht R. zurück zu verweisen, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 30. November 2007 Rente nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit als 20 vom Hundert zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die nach §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht R. begründet.
12 
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
13 
Vorliegend hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzulässig abgewiesen. Denn dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, sein zur Prozessführung bevollmächtigter Rechtsanwalt habe seine Bevollmächtigung nicht hinreichend nachgewiesen.
14 
Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten unter anderem durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG nachgereicht werden, wofür das Gericht eine Frist bestimmen kann. Nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG kann der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
15 
Das Sozialgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG die Sozialgerichte den Mangel der Vollmacht nicht mehr von Amts wegen überprüfen sollen, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Eine Fristsetzung zur Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn die gegnerische Partei den Mangel der Vollmacht rügt (BT-Drucks. 16/3655 S. 90 und 96; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - L 12 AS 4351/08, zit. nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 68; Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 73, Rz. 20; Ulmer in Hennig, SGG, § 73, Rz. 24; Steinbach in NZS, 2008, 575, 581; a. A. Burkicak, SGb 2009, S. 400 bis 402). Ausnahmsweise findet eine Prüfung von Amts wegen statt, wenn der Mangel der Vollmacht von dem vertretenen Beteiligten gerügt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.1970 - 7 W 57/69; Saarländisches OLG, Entscheidung vom 18.02.1970 - 1 U 67/66), der Rechtsanwalt selbst ernsthafte Zweifel an seiner eigenen Bevollmächtigung weckt (Hartmann, ZPO, 69. Auflage, § 88, Rz. 5) oder äußert (BGH, Urteil vom 05.04.2001 - IX ZR 309/00; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 88, Rz. 5) oder überhaupt Anlass zu begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht vorliegt (BFH, Urteil vom 11.02.2003 - VII R 18/02; BFH, Beschluss vom 23.07.2002 -: II B 44/01; BFH, Beschluss vom 21.09.2001 - III B 79/01; BFH, Beschluss vom 20.02.2001 - III R 35/00; BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 A 38/95; BVerwG, Beschluss vom 16.04.1987 - 5 B 43/87; BVerwG, Urteil vom 22.01.1985 - 9 C 105/84; Köhler, SGb 2009, 131, 136; Weth in Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 88, Rz. 5). Vorliegend haben weder die Beklagte oder der Kläger den Mangel der Vollmacht gerügt noch haben begründete Zweifel am Vorliegen der Vollmacht vorgelegen, zumal der Rechtsanwalt des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren eine Vollmachtskopie vorgelegt hatte. Selbst wenn man darin, dass der Rechtsanwalt des Klägers seine Vollmacht nach zweimaliger Aufforderung des Sozialgerichts nicht vorgelegt hat, trotz der aktenkundigen Vollmachtskopie einen begründeten Anlass für Zweifel am Vorliegen der Vollmacht sehen wollte, käme es hierauf aber nicht an, da die eine Prüfung von Amts wegen voraussetzenden begründeten Zweifel zeitlich vor Einsetzen der Prüfung von Amts wegen vorgelegen haben müssen. Mithin war das Sozialgericht vorliegend im Ergebnis daran gehindert, den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Übrigen war der Inhalt der Aufforderungsschreiben des Sozialgerichts vom 10.03.2010 und 21.06.2010 nicht zutreffend. Zum einen hätte es genügt, wenn das Sozialgericht den Rechtsanwalt, da dieser bereits mit Widerspruchseinlegung eine Vollmachtskopie eingereicht hatte, aufzufordern, sich im Klageverfahren hierauf zu beziehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 13a). Zum anderen ist die Vorlage der vom Sozialgericht angeforderten Originalvollmacht nicht notwendig, sondern hätte auch die Vorlage einer Vollmachtskopie genügt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2006 - L 6 SB 1439/06; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 62; a. A. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 73, Rz. 21). Nach alledem hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
16 
Daher war gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit in Ausübung des richterlichen Ermessens an das Sozialgericht zurück zu verweisen. Dabei ist insbesondere das Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung durch die erste Instanz zu berücksichtigen zumal inzwischen unter Vorlage der Arztbriefe von Dr. H., Dr. R. und Dr. L. eine sich verschlimmernde Schmerzhaftigkeit geltend gemacht worden ist. Dahinter tritt der Grundsatz der Prozessökonomie zurück, da der Kläger ansonsten eine Instanz verlieren würde (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 a. a. O.).
17 
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
18 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
11 
Die nach §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht R. begründet.
12 
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht eine angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
13 
Vorliegend hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, als unzulässig abgewiesen. Denn dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, sein zur Prozessführung bevollmächtigter Rechtsanwalt habe seine Bevollmächtigung nicht hinreichend nachgewiesen.
14 
Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten unter anderem durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG nachgereicht werden, wofür das Gericht eine Frist bestimmen kann. Nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG kann der Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
15 
Das Sozialgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass nach § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG die Sozialgerichte den Mangel der Vollmacht nicht mehr von Amts wegen überprüfen sollen, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Eine Fristsetzung zur Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn die gegnerische Partei den Mangel der Vollmacht rügt (BT-Drucks. 16/3655 S. 90 und 96; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 - L 12 AS 4351/08, zit. nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 68; Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 73, Rz. 20; Ulmer in Hennig, SGG, § 73, Rz. 24; Steinbach in NZS, 2008, 575, 581; a. A. Burkicak, SGb 2009, S. 400 bis 402). Ausnahmsweise findet eine Prüfung von Amts wegen statt, wenn der Mangel der Vollmacht von dem vertretenen Beteiligten gerügt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.1970 - 7 W 57/69; Saarländisches OLG, Entscheidung vom 18.02.1970 - 1 U 67/66), der Rechtsanwalt selbst ernsthafte Zweifel an seiner eigenen Bevollmächtigung weckt (Hartmann, ZPO, 69. Auflage, § 88, Rz. 5) oder äußert (BGH, Urteil vom 05.04.2001 - IX ZR 309/00; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage, § 88, Rz. 5) oder überhaupt Anlass zu begründeten Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht vorliegt (BFH, Urteil vom 11.02.2003 - VII R 18/02; BFH, Beschluss vom 23.07.2002 -: II B 44/01; BFH, Beschluss vom 21.09.2001 - III B 79/01; BFH, Beschluss vom 20.02.2001 - III R 35/00; BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 A 38/95; BVerwG, Beschluss vom 16.04.1987 - 5 B 43/87; BVerwG, Urteil vom 22.01.1985 - 9 C 105/84; Köhler, SGb 2009, 131, 136; Weth in Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 88, Rz. 5). Vorliegend haben weder die Beklagte oder der Kläger den Mangel der Vollmacht gerügt noch haben begründete Zweifel am Vorliegen der Vollmacht vorgelegen, zumal der Rechtsanwalt des Klägers bereits im Verwaltungsverfahren eine Vollmachtskopie vorgelegt hatte. Selbst wenn man darin, dass der Rechtsanwalt des Klägers seine Vollmacht nach zweimaliger Aufforderung des Sozialgerichts nicht vorgelegt hat, trotz der aktenkundigen Vollmachtskopie einen begründeten Anlass für Zweifel am Vorliegen der Vollmacht sehen wollte, käme es hierauf aber nicht an, da die eine Prüfung von Amts wegen voraussetzenden begründeten Zweifel zeitlich vor Einsetzen der Prüfung von Amts wegen vorgelegen haben müssen. Mithin war das Sozialgericht vorliegend im Ergebnis daran gehindert, den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Übrigen war der Inhalt der Aufforderungsschreiben des Sozialgerichts vom 10.03.2010 und 21.06.2010 nicht zutreffend. Zum einen hätte es genügt, wenn das Sozialgericht den Rechtsanwalt, da dieser bereits mit Widerspruchseinlegung eine Vollmachtskopie eingereicht hatte, aufzufordern, sich im Klageverfahren hierauf zu beziehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 13a). Zum anderen ist die Vorlage der vom Sozialgericht angeforderten Originalvollmacht nicht notwendig, sondern hätte auch die Vorlage einer Vollmachtskopie genügt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2006 - L 6 SB 1439/06; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73, Rz. 62; a. A. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage, § 73, Rz. 21). Nach alledem hat das Sozialgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
16 
Daher war gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit in Ausübung des richterlichen Ermessens an das Sozialgericht zurück zu verweisen. Dabei ist insbesondere das Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung durch die erste Instanz zu berücksichtigen zumal inzwischen unter Vorlage der Arztbriefe von Dr. H., Dr. R. und Dr. L. eine sich verschlimmernde Schmerzhaftigkeit geltend gemacht worden ist. Dahinter tritt der Grundsatz der Prozessökonomie zurück, da der Kläger ansonsten eine Instanz verlieren würde (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2008 a. a. O.).
17 
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
18 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Februar 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Freiburg zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung de
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/11/2014 00:00

Tenor Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2013 werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.