Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Aug. 2005 - L 6 SB 5511/04

published on 29/08/2005 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Aug. 2005 - L 6 SB 5511/04
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Klägerin 182,71 EUR zu erstatten sind.
Bei der 1914 geborenen Klägerin sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 seit 23. Dezember 2002 sowie die Merkzeichen B und G festgestellt (Bescheid vom 15. Januar 2003). Zuvor (Bescheid vom 20. Dezember 1994) waren ein GdB 80 sowie das Merkzeichen G ab 13. Oktober 1994 festgestellt.
Mit Schreiben vom 14. März bzw. 8. April 2003 machte die Klägerin geltend, dass sie seit März 2000 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 27 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beziehe. Sie habe übersehen, dass sie in ihrem Antrag auf „Freifahrt" nach Bewilligung der Leistungen nach dem BSHG, anders als in den Vorjahren, ein Kreuz in der entsprechenden Rubrik auf der Antragsrückseite des Formulars des Beklagten hätte machen müssen. Sie habe daher ab April 2000 für die Wertmarken bezahlt, obwohl ihr diese unentgeltlich zugestanden hätten. Der zuviel bezahlte Betrag belaufe sich von Februar 2000 bis März 2003 auf insgesamt 242,72 EUR. Diesen möchte sie erstattet haben.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2003 erstattete der Beklagte von dem entrichteten Eigenanteil 60,- EUR. Die Klägerin habe am 8. April 2003 eine Wertmarke zurückgegeben, die noch bis April 2004 Gültigkeit besessen hätte. Für jeden Monat der Erstattung (Mai 2003 bis April 2004) seien daher 5,- EUR erstattet worden.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, über die Jahre 2000 bis 2002 sei nicht entschieden worden. Sie habe am 22. Februar 2000 120,- DM an den Beklagten überwiesen, nicht wissend, dass ihr Antrag auf laufende Leistungen nach dem BSHG zum 1. März 2000 bewilligt werde. Sie habe auch in den Folgejahren übersehen, dass diese Bewilligung Auswirkungen auf die Ausgabe einer unentgeltlichen Wertmarke habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Behinderte Menschen würden zwar eine kostenfreie Wertmarke u.a. dann erhalten, wenn sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 27 a BSHG beziehen. Dies setze allerdings voraus, dass dem Beklagten dieser Umstand bekannt sei. Man habe davon erst im März 2003 Kenntnis erlangt. Eine rückwirkende Erstattung sei nicht möglich, da Erstattungen durch das Gesetz nur für noch nicht abgelaufene Zeiträume vorgesehen seien.
Dagegen erhob die Klägerin am 27. Februar 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der sie geltend machte, ihr stünden noch weitere 182,72 EUR als Erstattungsbetrag für die Jahre 2000 bis 2002 zu. Auf Anfrage des SG teilte der Beklagte mit, die Klägerin habe erstmals am 10. Mai 1995 eine Wertmarke im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Versorgungsamt Stuttgart beantragt. Der Eigenanteil von 120,- DM sei bar einbezahlt worden, die fortlaufenden Zahlungen seien durch Überweisung erfolgt. Dem Bezieher einer Wertmarke würde automatisch ca. 3 Monate vor deren Ablauf ein neues Antragsformular zur Neubeantragung einer Wertmarke zugeschickt. Daraus sei ersichtlich, dass unter gewissen Voraussetzungen eine kostenlose Wertmarke ausgestellt werden könne.
Mit Urteil vom 4. November 2004 verurteilte das SG den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 30. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2004 die „Bescheide" vom 24. Februar 2000, 22. Februar 2001, 22. März 2002 und 14. März 2003 über die Herausgabe einer Wertmarke nur gegen Zahlung eines Eigenanteils von 120,- DM bzw. 60,- EUR abzuändern und der Klägerin 182,71 EUR zu erstatten. Die Berufung wurde zugelassen. Zur Begründung führte das SG aus, bei den Entscheidungen des Beklagten, die Wertmarke nur gegen Zahlung eines Eigenanteils herauszugeben, handle es sich um Verwaltungsakte, die sich für die Jahre 2000 bis 2002 nachträglich als rechtswidrig herausgestellt hätten. Deshalb bestehe nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ein Anspruch der Klägerin auf rückwirkende Aufhebung und Erstattung. Denn der Beklagte habe aufgrund des falschen Sachverhalts Sozialleistungen, zu der auch die unentgeltliche Ausgabe einer Wertmarke zähle, nicht erbracht. Dem stehe auch nicht § 145 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) entgegen, auf den der Beklagte seiner Entscheidung stütze.
Gegen das ihm am 25. November 2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. Dezember 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Ausgabe der Wertmarke gegen Entgelt besitze nicht die Qualität eines Verwaltungsakts. Es handle sich vielmehr um schlichtes Verwaltungshandeln. Ein Verwaltungsakt sei vielmehr lediglich im Bescheid vom 20. Dezember 1994 zu sehen, in welchem der Klägerin das Merkzeichen G und damit ein Anspruch auf Freifahrt im Nahverkehr zuerkannt worden sei. Nachdem die Klägerin ihren Eigenanteil einbezahlt habe, sei ihr ohne jede weitere Prüfung eine Wertmarke ausgegeben worden. Allein der Irrtum der Klägerin darüber, dass ihr eine kostenfreie Wertmarke zugestanden hätte, mache das Verwaltungshandeln des Beklagten noch nicht unrichtig. Er sei an den Antrag der Klägerin gebunden gewesen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. November 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
18 
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat zu Unrecht einen Erstattungsanspruch der Klägerin bejaht.
19 
Da die Klägerin auch Erstattungsansprüche für Zeiträume vor Inkrafttreten des seit 1. Juli 2001 geltenden Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl I S 1046) geltend macht, sind für die Beurteilung der Erstattungspflicht für das Jahr 2000 bis 30. Juni 2001 die einschlägigen Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) idF der Neubekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S 1421) und des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl I S 50) sowie die Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz (SchwbAwV) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1739) idF des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S 2378) maßgebend, ab 1. Juli 2001 die insoweit weitgehend inhaltsgleiche Vorschrift des § 145 SGB IX.
20 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SchwbG in der Fassung vom 16. Dezember 1997, gültig ab 1. Januar 1998, waren Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos waren, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 4 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern. Voraussetzung war, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen war. Sie wurde gegen Entrichtung eines Betrags von 120 Deutsche Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche Mark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wurde sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, war auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 10 Deutsche Mark zu erstatten, sofern der zu erstattende Betrag 30 Deutsche Mark nicht unterschritt. Auf Antrag war eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten war, u.a. nach § 59 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SchwbG an Schwerbehinderte auszugeben, die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhielten.
21 
Nach § 145 Abs. 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60,- EUR für ein Jahr oder 30,- EUR für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5,- EUR erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 15,- EUR nicht unterschreitet; Entsprechendes gilt für jeden vollen Kalendermonat nach dem Tod des schwerbehinderten Menschen. Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, unter anderem an schwerbehinderte Menschen ausgegeben, die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem SGB VIII oder den §§ 27a und 27d BVG erhalten (§ 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX). Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden (§ 145 Abs. 1 Satz 7 SGB IX).
22 
Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat der Beklagte zu Recht 60,- EUR für die im Jahr 2004 nicht verbrauchte Wertmarke erstattet. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Erstattung steht der Klägerin nicht zu. Dafür bietet weder § 59 SchwbG noch § 145 SGB X eine Rechtsgrundlage, da darin nur die Erstattung nicht verbrauchter Wertmarken geregelt wird.
23 
Ob es sich bei diesen spezialgesetzlich geregelten Erstattungsansprüchen um abschließende Regelungen handelt, die weitergehende Erstattungsansprüche ausschließen, kann offen bleiben. Denn weitergehende Erstattungsansprüche der Klägerin bestehen auch dann nicht, wenn § 59 SchwbG bzw. § 145 SGB IX kein abschließender Charakter zukommt.
24 
Ein Erstattungsanspruch besteht nicht nach § 44 Abs. 1, 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Denn die Entscheidung des Beklagten über die Herausgabe einer Wertmarke nur gegen Zahlung eines Eigenanteils stellt keinen Verwaltungsakt dar; zudem handelt es sich bei der Herausgabe einer Wertmarke zur unentgeltlichen Personenbeförderung nicht um eine Sozialleistung im Sinne des SGB X.
25 
Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nur dann ein - unanfechtbarer - Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist im übrigen ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt stellt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme dar, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X).
26 
Soweit die Versorgungsverwaltung das SGB IX bzw. zuvor das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ausführt, hat sie nur die Aufgabe, Bescheide über die in § 69 SGB IX bzw. § 4 SchwbG erfassten Tatbestände zu erlassen, d.h. Feststellungsbescheide über die Zugehörigkeit von Behinderten zu einem bestimmten Personenkreis (Statusbescheide), das Vorliegen eines GdB und das Bestehen weiterer gesundheitlicher Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Die ihm nach § 69 Abs. 5 SGB IX bzw. § 4 Abs. 5 SchwbG i.V.m. den Vorschriften der SchwbAwV weiter obliegende Verpflichtung, entsprechende Ausweise und, für den Fall der Feststellung des Merkzeichens G, nach § 145 SGB IX Beiblätter und Wertmarken auszustellen, dient nur dieser Aufgabe (BSG, Urteil vom 7. November 2001 - B 9 SB 3/01 R = BSGE 89, 79-86). Denn der Schwerbehinderte wird durch diese Unterlagen lediglich in Stand gesetzt, seinen Status Dritten gegenüber nachzuweisen und die ihm diesen gegenüber eingeräumten Rechte zu verwirklichen. Eine Regelungswirkung kommt der Herausgabe der Wertmarke gegen Zahlung eines Eigenanteils nicht zu, denn sie setzt keine unmittelbaren Rechtsfolgen dem Behinderten gegenüber. Dies gilt auch dann, wenn die Versorgungsverwaltung vor der Herausgabe zu prüfen hat, ob die Voraussetzung für die Herausgabe einer Wertmarke, d.h. das Vorliegen des Merkzeichens G, vorliegt. Rechtsfolgen werden in diesem Fall dennoch allein durch den statusbegründenden Bescheid mit der Zuerkennung des Merkzeichens gesetzt. Das Erfordernis, die Ausstellung des Beiblatts und die Herausgabe der Wertmarke zu beantragen, begründet ebenfalls keine Regelungswirkung der Herausgabehandlung. Vielmehr wird die Versorgungsverwaltung durch den Antrag lediglich in die Lage versetzt, die sich bereits aus dem Statusbescheid ergebenden Rechtsfolgen zu erfüllen.
27 
Eine weitergehende Prüfungspflicht der Versorgungsverwaltung könnte lediglich für den Fall angenommen werden, dass nach § 145 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ein Antrag auf unentgeltliche Herausgabe einer Wertmarke u.a. wegen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BSHG gestellt wird. In diesen Fällen hat die Versorgungsverwaltung neben dem Vorliegen des Merkzeichens G und unabhängig von den bereits geprüften Tatbestandsmerkmalen im Statusbescheid zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die unentgeltliche Herausgabe erfüllt sind, d.h. ob einer der Tatbestände des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nrn. 1 bis 3 SGB IX erfüllt ist. Ob daraus auf eine Verwaltungsaktsqualität der Herausgabehandlung geschlossen werden kann, nämlich auf eine Regelung des Inhalts, Anspruch auf eine unentgeltliche Wertmarke zu besitzen, kann letztendlich offen bleiben, da die Klägerin für die Jahre 2000 bis 2003 unstreitig einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte.
28 
Die Herausgabe einer Wertmarke kann auch nicht unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG zur Befreiung von der Zuzahlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, worauf das SG seine Beurteilung gestützt hat, als Verwaltungsakt angesehen werden. Zum einen liegt bereits keine der Befreiung von der Zuzahlung vergleichbare Entscheidung des Beklagten vor. Denn diese könnte allenfalls in einer -stattgebenden oder ablehnenden - Entscheidung über die unentgeltliche Herausgabe einer Wertmarke gesehen werden, da darin ein Verfügungssatz des Inhalts begründet liegen könnte, der Antragsteller habe abweichend vom Regelfall einen Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe. Spricht man dieser Entscheidung Verwaltungsaktsqualität zu, so folgt aus einem Umkehrschluss, dass aus der entgeltlichen Herausgabe der Wertmarke nicht auf einen Regelungsgehalt geschlossen werden kann. Denn die Versorgungsverwaltung hat gerade nicht darüber entschieden, dass nur ein Anspruch auf entgeltliche Herausgabe besteht. Sie hat mit der Herausgabe vielmehr nur die bereits in der Statusfeststellung begründete Rechtsfolge vollzogen. Darüber hinaus liegt der Zuwendung einer unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr ein völlig anderes System zugrunde als etwa der Erbringung von Sachleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Vergleichbarkeit würde voraussetzen, dass den Beklagten die Pflicht treffen würde, dem in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigten Schwerbehinderten eine Leistung zuzuwenden, die mit einer Sachleistung der Krankenversicherung vergleichbar wäre. Den Beklagten trifft aber, wie bereits ausgeführt, nur die Pflicht zur Vornahme von Feststellungen und zur Ausgabe von Ausweisen, welche dem Behinderten die Wahrnehmung entsprechender Rechte Dritten gegenüber ermöglichen (vgl. BSG vom 7. November 2001 a.a.O.). Die Leistungspflicht selbst trifft allerdings nur das Verkehrsunternehmen in Gestalt der unentgeltlichen Beförderung.
29 
Doch selbst unterstellt, es würde sich bei der bloßen Herausgabe einer Wertmarke gegen Entgelt um einen Verwaltungsakt handeln, wären die Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 SGB X auch deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der unentgeltlichen Personenbeförderung bzw. der (un-)entgeltlichen Herausgabe einer Wertmarke nicht um eine Sozialleistung im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX bzw. des § 20 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung handelt, die von der Versorgungsverwaltung nachträglich erbracht werden könnte. Zur Teilhabe behinderter Menschen werden nach § 4 i.V.m. § 5 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht. Als besondere Leistung der Versorgungsverwaltung für die behinderten Menschen sind in § 69 SGB IX bzw. den maßgeblichen Vorschriften des SchwbG lediglich die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung, des GdB sowie die Gewährung von Nachteilsausgleichen vorgesehen.
30 
Bei diesen Feststellungen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt BSG vom 7. November 2001 mit zahlreichen Nachweisen) nicht um Sozialleistungen, denn die Tätigkeit der Versorgungsverwaltung beschränkt sich allein auf die Statusfeststellung. Für die Gewährung von im Schwerbehindertenrecht vorgesehenen Leistungen sind andere Behörden zuständig, z.B. für die Gewährung von Steuererleichterungen, die Befreiung von den Rundfunkgebührenpflicht, die Gewährung von Parkerleichterungen, oder der Arbeitgeber in Fragen des Kündigungsschutzes oder des verlängerten Urlaubs. Ob es sich hierbei um Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs handelt, kann jedoch offen bleiben, da es der Klägerin nicht um die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs oder gegenüber einem Arbeitgeber geht.
31 
Sollte für den Fall, dass zwar Verwaltungsaktsqualität angenommen, das Vorliegen einer Sozialleistung aber verneint wird, folglich § 44 Abs. 2 SGB X für die Rücknahme der Herausgabeentscheidung zur Anwendung kommen können (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 1997 - L 11 Vs 27/97), wäre ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur für die Zukunft zurückzunehmen. Er könnte nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gründe, die eine Ermessensreduktion auf Null und damit eine Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Herausgabeentscheidung begründen könnten, konnte der Senat nicht erkennen. Im übrigen wäre damit auch nur die Herausgabeentscheidung rückgängig zu machen, nicht aber eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der geforderten Summe gegeben.
32 
Es besteht aber auch kein sonstiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erstattung von 182,71 EUR, insbesondere kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
33 
Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden. Im öffentlichen Recht hat er sich auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen grundsätzlich rückgängig gemacht werden. Hierzu dient der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dieser setzt eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten im Sinne einer Entreicherung auf der einen und einer Bereicherung auf der anderen Seite voraus, die ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
34 
Durch die Zahlung des Eigenanteils an den Wertmarken war die Klägerin entreichert, der Beklagte bereichert, auch wenn von diesen Einnahmen das Land einen Teil an den Bund abzuführen hatte (vgl. § 152 ff SGB IX). Jedoch war die Herausgabe der Wertmarken nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn der Klägerin stand ohne Antrag auf unentgeltliche Herausgabe einer Wertmarke nach § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB IX lediglich ein Anspruch auf Herausgabe einer Wertmarke gegen Bezahlung von 60,- EUR bzw. 120,- DM zu. Dieser Rechtsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen, da ein Antrag auf kostenlose Herausgabe der Wertmarke für einen zurückliegenden Zeitraum nicht mehr gestellt werden kann bzw. einem solchen Antrag kein Erstattungsanspruch folgt. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 7. November 2001 a.a.O. deutlich gemacht, dass selbst die rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "unentgeltliche Personenbeförderung" keinen Anspruch auf Erstattung der im Rückwirkungszeitraum angefallenen Fahrtkosten bewirkt und dies auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstößt. Dieser Grundsatz muss erst recht gelten, wenn zwar die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „unentgeltliche Personenbeförderung" ohne Zahlung eines Eigenanteils vorliegen, sie aber nicht geltend gemacht werden.
35 
Da nach alldem kein Rechtsgrund für die geltend gemachte Erstattungsforderung besteht und auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bzw. einen - ohnehin nur zivilgerichtlich geltend zu machenden - Amtshaftungsanspruch keine Ersatzansprüche bestehen, hat das SG zu Unrecht der Klage stattgegeben.
36 
Daher ist das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
37 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG erfüllt ist.

Gründe

 
17 
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
18 
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat zu Unrecht einen Erstattungsanspruch der Klägerin bejaht.
19 
Da die Klägerin auch Erstattungsansprüche für Zeiträume vor Inkrafttreten des seit 1. Juli 2001 geltenden Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl I S 1046) geltend macht, sind für die Beurteilung der Erstattungspflicht für das Jahr 2000 bis 30. Juni 2001 die einschlägigen Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) idF der Neubekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S 1421) und des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl I S 50) sowie die Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz (SchwbAwV) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S 1739) idF des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S 2378) maßgebend, ab 1. Juli 2001 die insoweit weitgehend inhaltsgleiche Vorschrift des § 145 SGB IX.
20 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SchwbG in der Fassung vom 16. Dezember 1997, gültig ab 1. Januar 1998, waren Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos waren, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 4 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern. Voraussetzung war, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen war. Sie wurde gegen Entrichtung eines Betrags von 120 Deutsche Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche Mark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wurde sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, war auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 10 Deutsche Mark zu erstatten, sofern der zu erstattende Betrag 30 Deutsche Mark nicht unterschritt. Auf Antrag war eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten war, u.a. nach § 59 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SchwbG an Schwerbehinderte auszugeben, die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhielten.
21 
Nach § 145 Abs. 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60,- EUR für ein Jahr oder 30,- EUR für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5,- EUR erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 15,- EUR nicht unterschreitet; Entsprechendes gilt für jeden vollen Kalendermonat nach dem Tod des schwerbehinderten Menschen. Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, unter anderem an schwerbehinderte Menschen ausgegeben, die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem SGB VIII oder den §§ 27a und 27d BVG erhalten (§ 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX). Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 69 Abs. 5 zuständigen Behörden (§ 145 Abs. 1 Satz 7 SGB IX).
22 
Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat der Beklagte zu Recht 60,- EUR für die im Jahr 2004 nicht verbrauchte Wertmarke erstattet. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Erstattung steht der Klägerin nicht zu. Dafür bietet weder § 59 SchwbG noch § 145 SGB X eine Rechtsgrundlage, da darin nur die Erstattung nicht verbrauchter Wertmarken geregelt wird.
23 
Ob es sich bei diesen spezialgesetzlich geregelten Erstattungsansprüchen um abschließende Regelungen handelt, die weitergehende Erstattungsansprüche ausschließen, kann offen bleiben. Denn weitergehende Erstattungsansprüche der Klägerin bestehen auch dann nicht, wenn § 59 SchwbG bzw. § 145 SGB IX kein abschließender Charakter zukommt.
24 
Ein Erstattungsanspruch besteht nicht nach § 44 Abs. 1, 2 i.V.m. Abs. 4 SGB X, da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Denn die Entscheidung des Beklagten über die Herausgabe einer Wertmarke nur gegen Zahlung eines Eigenanteils stellt keinen Verwaltungsakt dar; zudem handelt es sich bei der Herausgabe einer Wertmarke zur unentgeltlichen Personenbeförderung nicht um eine Sozialleistung im Sinne des SGB X.
25 
Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nur dann ein - unanfechtbarer - Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist im übrigen ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt stellt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme dar, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X).
26 
Soweit die Versorgungsverwaltung das SGB IX bzw. zuvor das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ausführt, hat sie nur die Aufgabe, Bescheide über die in § 69 SGB IX bzw. § 4 SchwbG erfassten Tatbestände zu erlassen, d.h. Feststellungsbescheide über die Zugehörigkeit von Behinderten zu einem bestimmten Personenkreis (Statusbescheide), das Vorliegen eines GdB und das Bestehen weiterer gesundheitlicher Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Die ihm nach § 69 Abs. 5 SGB IX bzw. § 4 Abs. 5 SchwbG i.V.m. den Vorschriften der SchwbAwV weiter obliegende Verpflichtung, entsprechende Ausweise und, für den Fall der Feststellung des Merkzeichens G, nach § 145 SGB IX Beiblätter und Wertmarken auszustellen, dient nur dieser Aufgabe (BSG, Urteil vom 7. November 2001 - B 9 SB 3/01 R = BSGE 89, 79-86). Denn der Schwerbehinderte wird durch diese Unterlagen lediglich in Stand gesetzt, seinen Status Dritten gegenüber nachzuweisen und die ihm diesen gegenüber eingeräumten Rechte zu verwirklichen. Eine Regelungswirkung kommt der Herausgabe der Wertmarke gegen Zahlung eines Eigenanteils nicht zu, denn sie setzt keine unmittelbaren Rechtsfolgen dem Behinderten gegenüber. Dies gilt auch dann, wenn die Versorgungsverwaltung vor der Herausgabe zu prüfen hat, ob die Voraussetzung für die Herausgabe einer Wertmarke, d.h. das Vorliegen des Merkzeichens G, vorliegt. Rechtsfolgen werden in diesem Fall dennoch allein durch den statusbegründenden Bescheid mit der Zuerkennung des Merkzeichens gesetzt. Das Erfordernis, die Ausstellung des Beiblatts und die Herausgabe der Wertmarke zu beantragen, begründet ebenfalls keine Regelungswirkung der Herausgabehandlung. Vielmehr wird die Versorgungsverwaltung durch den Antrag lediglich in die Lage versetzt, die sich bereits aus dem Statusbescheid ergebenden Rechtsfolgen zu erfüllen.
27 
Eine weitergehende Prüfungspflicht der Versorgungsverwaltung könnte lediglich für den Fall angenommen werden, dass nach § 145 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ein Antrag auf unentgeltliche Herausgabe einer Wertmarke u.a. wegen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BSHG gestellt wird. In diesen Fällen hat die Versorgungsverwaltung neben dem Vorliegen des Merkzeichens G und unabhängig von den bereits geprüften Tatbestandsmerkmalen im Statusbescheid zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die unentgeltliche Herausgabe erfüllt sind, d.h. ob einer der Tatbestände des § 145 Abs. 1 Satz 5 Nrn. 1 bis 3 SGB IX erfüllt ist. Ob daraus auf eine Verwaltungsaktsqualität der Herausgabehandlung geschlossen werden kann, nämlich auf eine Regelung des Inhalts, Anspruch auf eine unentgeltliche Wertmarke zu besitzen, kann letztendlich offen bleiben, da die Klägerin für die Jahre 2000 bis 2003 unstreitig einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte.
28 
Die Herausgabe einer Wertmarke kann auch nicht unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG zur Befreiung von der Zuzahlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, worauf das SG seine Beurteilung gestützt hat, als Verwaltungsakt angesehen werden. Zum einen liegt bereits keine der Befreiung von der Zuzahlung vergleichbare Entscheidung des Beklagten vor. Denn diese könnte allenfalls in einer -stattgebenden oder ablehnenden - Entscheidung über die unentgeltliche Herausgabe einer Wertmarke gesehen werden, da darin ein Verfügungssatz des Inhalts begründet liegen könnte, der Antragsteller habe abweichend vom Regelfall einen Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe. Spricht man dieser Entscheidung Verwaltungsaktsqualität zu, so folgt aus einem Umkehrschluss, dass aus der entgeltlichen Herausgabe der Wertmarke nicht auf einen Regelungsgehalt geschlossen werden kann. Denn die Versorgungsverwaltung hat gerade nicht darüber entschieden, dass nur ein Anspruch auf entgeltliche Herausgabe besteht. Sie hat mit der Herausgabe vielmehr nur die bereits in der Statusfeststellung begründete Rechtsfolge vollzogen. Darüber hinaus liegt der Zuwendung einer unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr ein völlig anderes System zugrunde als etwa der Erbringung von Sachleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Vergleichbarkeit würde voraussetzen, dass den Beklagten die Pflicht treffen würde, dem in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigten Schwerbehinderten eine Leistung zuzuwenden, die mit einer Sachleistung der Krankenversicherung vergleichbar wäre. Den Beklagten trifft aber, wie bereits ausgeführt, nur die Pflicht zur Vornahme von Feststellungen und zur Ausgabe von Ausweisen, welche dem Behinderten die Wahrnehmung entsprechender Rechte Dritten gegenüber ermöglichen (vgl. BSG vom 7. November 2001 a.a.O.). Die Leistungspflicht selbst trifft allerdings nur das Verkehrsunternehmen in Gestalt der unentgeltlichen Beförderung.
29 
Doch selbst unterstellt, es würde sich bei der bloßen Herausgabe einer Wertmarke gegen Entgelt um einen Verwaltungsakt handeln, wären die Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 SGB X auch deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der unentgeltlichen Personenbeförderung bzw. der (un-)entgeltlichen Herausgabe einer Wertmarke nicht um eine Sozialleistung im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX bzw. des § 20 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung handelt, die von der Versorgungsverwaltung nachträglich erbracht werden könnte. Zur Teilhabe behinderter Menschen werden nach § 4 i.V.m. § 5 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht. Als besondere Leistung der Versorgungsverwaltung für die behinderten Menschen sind in § 69 SGB IX bzw. den maßgeblichen Vorschriften des SchwbG lediglich die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung, des GdB sowie die Gewährung von Nachteilsausgleichen vorgesehen.
30 
Bei diesen Feststellungen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt BSG vom 7. November 2001 mit zahlreichen Nachweisen) nicht um Sozialleistungen, denn die Tätigkeit der Versorgungsverwaltung beschränkt sich allein auf die Statusfeststellung. Für die Gewährung von im Schwerbehindertenrecht vorgesehenen Leistungen sind andere Behörden zuständig, z.B. für die Gewährung von Steuererleichterungen, die Befreiung von den Rundfunkgebührenpflicht, die Gewährung von Parkerleichterungen, oder der Arbeitgeber in Fragen des Kündigungsschutzes oder des verlängerten Urlaubs. Ob es sich hierbei um Sozialleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs handelt, kann jedoch offen bleiben, da es der Klägerin nicht um die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs oder gegenüber einem Arbeitgeber geht.
31 
Sollte für den Fall, dass zwar Verwaltungsaktsqualität angenommen, das Vorliegen einer Sozialleistung aber verneint wird, folglich § 44 Abs. 2 SGB X für die Rücknahme der Herausgabeentscheidung zur Anwendung kommen können (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 1997 - L 11 Vs 27/97), wäre ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur für die Zukunft zurückzunehmen. Er könnte nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gründe, die eine Ermessensreduktion auf Null und damit eine Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der Herausgabeentscheidung begründen könnten, konnte der Senat nicht erkennen. Im übrigen wäre damit auch nur die Herausgabeentscheidung rückgängig zu machen, nicht aber eine Rechtsgrundlage für die Erstattung der geforderten Summe gegeben.
32 
Es besteht aber auch kein sonstiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erstattung von 182,71 EUR, insbesondere kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
33 
Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden. Im öffentlichen Recht hat er sich auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen grundsätzlich rückgängig gemacht werden. Hierzu dient der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dieser setzt eine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten im Sinne einer Entreicherung auf der einen und einer Bereicherung auf der anderen Seite voraus, die ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
34 
Durch die Zahlung des Eigenanteils an den Wertmarken war die Klägerin entreichert, der Beklagte bereichert, auch wenn von diesen Einnahmen das Land einen Teil an den Bund abzuführen hatte (vgl. § 152 ff SGB IX). Jedoch war die Herausgabe der Wertmarken nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn der Klägerin stand ohne Antrag auf unentgeltliche Herausgabe einer Wertmarke nach § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB IX lediglich ein Anspruch auf Herausgabe einer Wertmarke gegen Bezahlung von 60,- EUR bzw. 120,- DM zu. Dieser Rechtsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen, da ein Antrag auf kostenlose Herausgabe der Wertmarke für einen zurückliegenden Zeitraum nicht mehr gestellt werden kann bzw. einem solchen Antrag kein Erstattungsanspruch folgt. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 7. November 2001 a.a.O. deutlich gemacht, dass selbst die rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "unentgeltliche Personenbeförderung" keinen Anspruch auf Erstattung der im Rückwirkungszeitraum angefallenen Fahrtkosten bewirkt und dies auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstößt. Dieser Grundsatz muss erst recht gelten, wenn zwar die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „unentgeltliche Personenbeförderung" ohne Zahlung eines Eigenanteils vorliegen, sie aber nicht geltend gemacht werden.
35 
Da nach alldem kein Rechtsgrund für die geltend gemachte Erstattungsforderung besteht und auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bzw. einen - ohnehin nur zivilgerichtlich geltend zu machenden - Amtshaftungsanspruch keine Ersatzansprüche bestehen, hat das SG zu Unrecht der Klage stattgegeben.
36 
Daher ist das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
37 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
38 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG erfüllt ist.
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1 Referenzen - Urteile
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published on 06/10/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels und die §§ 134 und 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
4.
Blindenhilfe,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels und die §§ 134 und 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
4.
Blindenhilfe,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels und die §§ 134 und 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
4.
Blindenhilfe,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt ist Beschädigten und Hinterbliebenen zu erbringen, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels und die §§ 134 und 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend.

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1.
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
4.
Blindenhilfe,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) Für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Nummer 3 gilt Teil 2 Kapitel 1 bis 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Für die übrigen Hilfen in besonderen Lebenslagen nach Absatz 1 gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Achte Kapitel und die §§ 72, 74 und 88 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung der Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen zu erbringen. Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von § 136 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen nach § 135 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus einer selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 100 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt,
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 90 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
Für den Einsatz von Vermögen gilt § 25c Absatz 3 entsprechend.

(6) Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt bei der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1 ein Grundbetrag in Höhe von 8,5 Prozent des Bemessungsbetrages. Der Familienzuschlag beträgt 40 Prozent des Grundbetrages nach § 25e Absatz 1 Nummer 1. Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag 2,13 Prozent des Bemessungsbetrages, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind sind oder die Voraussetzungen des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Absatz 1 Satz 4 erhielten.

(7) Für den Einsatz von Einkommen bei der Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gilt § 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.