Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2007 - L 5 KA 3385/06 W-A

published on 06/02/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2007 - L 5 KA 3385/06 W-A
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Tenor

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens L 5 KA 3384/06 ER-B wird auf 118.800 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Da weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; das Verfahren ist daher gem. § 1 Abs.1 Nr. 4 GKG gerichtskostenpflichtig.
Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert gerichtskostenpflichtiger Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers (hier des Beschwerdeführers - vgl. auch § 52 Abs. 7 GKG) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen. Diese Vorschriften gelten auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG53 Abs. 3 Nr. 4 GKG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gem. § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers; allerdings ist der Streitwert (abgesehen von Erweiterungen des Streitgegenstands) durch den Streitwert des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 47 Abs. 2 GKG).
Da sich die Höhe der Gerichtskosten maßgeblich nach der Höhe des Streitwerts richtet und das Risiko, Gerichtskosten tragen zu müssen, für den Zugang zum Gericht von nicht unerheblicher Bedeutung sein kann, besteht ein Bedürfnis danach, die Streitwertpraxis der Gerichte vorhersehbar zu machen und zu vereinheitlichen. Dem dienen die Streitwertkataloge, die zunächst für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nunmehr auch für die Sozialgerichtsbarkeit auf der Grundlage der Rechtsprechung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsliteratur erarbeitet worden sind. Sie haben den Charakter von Empfehlungen ohne verbindliche Wirkung für die Gerichte.
Der Senat geht bei seiner Rechtsprechung vom Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus, der auf der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte vom 16.5.2006 auf Vorschlag des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz beschlossen worden ist. Außerdem berücksichtigt er, soweit der Sache nach angezeigt, ergänzend den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser wurde im Juli 2004 neu gefasst (veröffentlicht in: NVwZ 2004, 1327).
Hier begehrte der Beschwerdeführer zum einen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Bescheid des Beschwerdegegners vom 12.6.2006 erhobenen Klage; mit diesem Bescheid war der Beigeladene Nr. 8 unter Ablehnung des Zulassungsantrags des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung unter Übernahme der Praxis des Dr. K. zugelassen worden. Außerdem begehrte er, im Wege der einstweiligen Anordnung (selbst) als Facharzt für Allgemeinmedizin vorläufig zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Nachbesetzungsverfahren des Vertragsarztsitzes des Dr. K zugelassen zu werden.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der erstrebten Gerichtsentscheidung wird maßgebend geprägt von seinem Begehren, vorläufig an Stelle des mit ihm um den nachzubesetzenden Vertragsarztsitz konkurrierenden Beigeladenen Nr. 8 zugelassen zu werden und sodann aus der vertragsärztlichen Tätigkeit Einnahmen zu erzielen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Zulassung des Beigeladenen Nr. 8 gerichteten (offensiven) Konkurrentenklage dient diesem (eigentlichen) Ziel (nur) und hat daher für die Bemessung des Streitwerts keine eigenständige Bedeutung (vgl. auch etwa Senatsbeschluss vom 24.7.2006, - L 5 KA 2736/06 W-A -).
Bei Verfahren, in denen die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung begehrt wird, orientiert sich das wirtschaftliche Interesse am durch die vertragsärztliche Tätigkeit erzielbaren Gewinn (Umsatz abzüglich Praxiskosten). Weil dieses wirtschaftliche Interesse in die Zukunft gerichtet ist, lässt es sich nicht exakt berechnen, sondern nur schätzen. Dabei können bei einer Neuzulassung mangels eigener Umsatzzahlen des Vertragsarztes nur die Durchschnittswerte der jeweiligen Arztgruppe als Schätzungsgrundlage dienen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.7.2006, a. a. O.; auch Nr. C IX 16.4 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit). Entsprechend ist bei Konkurrentenstreitigkeiten um eine Praxisübernahme zu verfahren; diese sind wie Streitigkeiten um Neuzulassungen zu behandeln. Der hier deutlich unterdurchschnittliche (Schriftsatz der Beigeladenen Nr. 1 vom 19.7.2006, Senatsakte S. 53) Umsatz der zu übernehmenden Praxis ist daher nicht maßgeblich, weil davon auszugehen ist, dass der Übernehmer zumindest den durchschnittlichen Umsatz seiner Arztgruppe erzielen will. Eine Ausnahme davon kann geboten sein, wenn die zu übernehmende Praxis - was hier nicht der Fall ist - eine ganz besondere Struktur aufweist und (etwa) die Erzielung weit überdurchschnittlicher Umsätze ermöglicht, was sich regelmäßig im Preis für die Praxisübernahme niederschlagen dürfte (vgl. Wenner/Bernhard, NZS 2001, 57, 60 unter Hinweis auf LSG Hessen, Beschl. v. 20.12.1996, - L 7 B 37/95 -).
Aus dem Gesagten folgt nach Auffassung des Senats, dass auch in Verfahren der vorliegenden Art auf den Gewinn und nicht allein auf den Umsatz ohne Abzug von Praxiskosten abzustellen ist. Für den als Konkurrentenstreit um eine nachzubesetzende Praxis ausgetragenen Zulassungsstreit kann nichts anderes gelten als für (um Praxisneugründungen ausgetragene) Zulassungsstreitigkeiten im allgemeinen. Der Senat folgt damit nicht der anders lautenden Empfehlung unter Nr. C IX 16.6. des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit, die sich offenbar auf die im zitierten Aufsatz von Wenner/Bernhard, a. a. O. unter Fn. 26 angeführte Entscheidung des LSG Hessen vom 20.12.1996 (a. a. O.) bezieht, in der das wirtschaftliche Interesse des die Zulassung begehrenden Arztes nicht nur auf die Erzielung eines Gewinns, sondern auch auf die Deckung aller Kosten der Arztpraxis erstreckt wird. Dies entspricht nicht den zuvor dargestellten Grundsätzen für die Streitwertfestsetzung in Zulassungssachen (vgl. dazu auch Nr. C IX 16.4 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit, der für Zulassungsstreitigkeiten ebenfalls auf den Gewinn - Umsatz abzüglich Praxiskosten - abstellt; entsprechend Nr. C IX 16.3 für Zulassungsentziehungen). Der Kaufpreis, der für die zu übernehmende Praxis entrichtet werden muss, ist demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens und als nur mittelbare Folge der erstrebten Zulassung für die Streitwertfestsetzung nicht maßgebend (Senatsbeschluss vom 27.8.1999, - L 5 KA 1576/99 W-B -).
In Übereinstimmung mit der neuen Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R - zum Streitwert bei der Zulassung von Vertragsärzten und Beschluss vom 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B - zur Zulassung nicht ärztlicher Leistungserbringer), geht der Senat bei der Streitwertfestsetzung in Hauptsacheverfahren schließlich davon aus, dass in vertragsärztlichen Zulassungssachen der Jahresbetrag der Einnahmen mit dem Faktor drei zu multiplizieren ist (Senatsbeschluss vom 24.7.2006, a. a. O.).
10 
Nach den von der Beigeladenen Nr. 1 (unwidersprochen) mitgeteilten Zahlenwerten beträgt der Durchschnittsumsatz der Fachgruppe der Allgemeinärzte ca. 176.000 EUR (Senatsakte W-A-Verfahren S. 4). Abzüglich des hier maßgeblichen Praxiskostenanteils von 55 % verbleibt ein durchschnittlicher Jahresgewinn von 79.200 EUR. Im Hauptsacheverfahren wäre daher ein Streitwert von 237.600 EUR (dreifacher Jahresgewinn) anzusetzen.
11 
Für einstweilige Anordnungsverfahren empfiehlt der Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit unter Nr. B 7.1 im Abschnitt „Allgemeines, Verfahrensrecht“ einen Streitwert von einem Viertel bis zur Hälfte des Streitwerts der Hauptsache je nach deren wirtschaftlichen Bedeutung; bei Vorwegnahme der Hauptsache soll in der Regel der volle Streitwert festgesetzt werden. Diese Empfehlung bezieht der Senat auf Verfahren, die den Erlass einstweiliger Anordnungen i. S. d. § 86b Abs. 2 SGG zum Gegenstand haben. Hier wird, wenn nicht die Hauptsache vorweggenommen werden soll, regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts die sich aus dem Antrag des Klägers (Antragstellers) für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) angemessen widerspiegeln. Denn entweder soll das in der Hauptsache verfolgte Recht (mit der Sicherungsanordnung) gegen Veränderungen des bestehenden Zustands gesichert werden oder der Antragsteller will (mit der Regelungsanordnung) den vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis regeln (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG). Sowohl Sicherungs- wie Regelungsanordnung erfassen mit ihren rechtlichen Wirkungen daher den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens (das Recht oder das Rechtsverhältnis) unmittelbar, was es rechtfertigt, den Streitwert dieser vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf mindestens die Hälfte des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.9.2006, - L 5 KR 2854/06 W-A -).
12 
Mit seinem auf vorläufige Zulassung im Nachbesetzungsverfahren gerichteten Begehren will der Beschwerdeführer die Entscheidung in der Hauptsache zeitweise - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - vorwegnehmen. Der Ansatz des vollen Hauptsachestreitwerts ist daher im Grundsatz gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer bei Erlass der einstweiligen Anordnung nicht anders als ein bestandskräftig zugelassener Arzt tätig werden könnte und sein Honorar auch nicht zurückzahlen müsste, wenn er in der Hauptsache unterliegen würde (Wenner/Bernhard, NZS 2001, 57, 59 sowie NZS 2003, 568, 571 unter Hinweis auf LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.7.2001, - L 1 B 6/99 KA und L 1 B 51/00 KA -).
13 
Abweichend von der für einstweilige Anordnungsverfahren unter Nr. B 7.1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit allgemeinen ausgesprochenen Empfehlung ist für einstweilige Anordnungen in vertrags(zahn)ärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Zulassungsverfahren auf die Höhe der Einnahmen, die während der wahrscheinlichen Verfahrensdauer zu erzielen wären, abzustellen (Wenner/Bernhard, NZS 2001, 57, 59 unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.10.1999, - L 11 B 36/99 -). Der Streitwertkatalog empfiehlt folgerichtig unter Hinweis auf die genannten Abhandlungen von Wenner/Bernhard (a. a. O.) sowie deren Darlegungen in NZS 2006, 1, 3 f.) in Nr. C IX 16.2 für Verfahren dieser Art den Streitwert mit der Höhe der Einnahmen während der voraussichtlichen Verfahrensdauer von 1 Jahr ohne Abschlag anzunehmen. Diesem Ansatz vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Er erfordert zum einen eine höchst problematische Schätzung, bei der der zu erwartende Umsatz einer einzelnen Praxis mit all ihren (möglicherweise umstrittenen) Besonderheiten und den individuellen Fähigkeiten des Zulassungsbewerbers im Wege der Prognose festzulegen ist, zum anderen geht er von einer Verfahrensdauer aus, die auch bei zügig arbeitenden Gerichten häufig nicht einzuhalten ist.
14 
Größere Rechtssicherheit insbesondere hinsichtlich der voraussichtlich anfallenden Kosten bietet die bisherige langjährige Rechtsprechung des Senats, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte des Gegenstandswertes des Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist (Beschluss vom 9. November 2001 L 5 KA 1455/01 W-B; vgl. auch Knittel in: Hennig u. a., Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 151). Dieser Pauschalabzug erübrigt zum einen Überlegungen, wie lange das Hauptsacheverfahren gedauert hätte. Das Abstellen auf den durchschnittlichen Gewinn der Fachgruppe vermeidet zum anderen aufwändige Ermittlungen im Einzelfall und gibt den Anwälten bei ihrer Beratung schon vor der Einleitung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eine brauchbare Grundlage für die Schätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten. Auch kann im Regelfall im Streitwertverfahren die Prüfung entfallen, ob die Hauptstreitpunkte der Hauptsache auch schon im einstweiligen Anordnungsverfahren entscheidungserheblich sind. Der Senat hält deshalb an seiner bisher praktizierten Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 24.07.2006 - L 5 KA 2736/06 W-A) fest.
15 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich ein Betrag in Höhe von 118.800 EUR (Hälfte des Hauptsachestreitwerts von 237.600 EUR ), sodass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 14/02/2007 00:00

Tenor Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens L 5 KR 2577/06 ER-B wird auf 5.636,72 EUR festgesetzt. Gründe   1  Da weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz
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Annotations

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.