Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2010 - L 4 R 1641/09

published on 08/10/2010 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2010 - L 4 R 1641/09
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. März 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 29. April 2008 abzuändern und der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, die ihr seit dem 01. Mai 2008 gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei - d.h. mit Zugangsfaktor 1,0 statt 0,892 - bewilligt zu erhalten.
Bei der am 1948 geborenen Klägerin wurde wegen eines am 08. Juli 1994 operierten Mammakarzinoms mit Bescheid des Versorgungsamts H. vom 18. November 1994 als Behinderung „Entfernung einer Brustdrüsengeschwulst links“ mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Mit Bescheid vom 17. Juli 2000 stellte das Versorgungsamt H. wegen Ablaufs der Heilungsbewährung nur noch den „Teilverlust der linken Brust“ mit einem GdB von weniger als 20 ab 20. Juli 2000 fest. Im Bescheid vom 17. Juli 2000 hieß es, dass ein Ausweis als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft nur noch bis zum Ablauf des Schwerbehindertenschutzes (§ 38 Schwerbehindertengesetz - SchwbG -), das sei bis Ende November 2000, zustehe. Auch auf dem Schwerbehindertenausweis befand sich der Vermerk, dass der GdB ab 20. Juli 2000 weniger als 20 betrage und dass der Schwerbehindertenschutz Ende November 2000 ablaufe. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 18. Februar 2003 hob das Versorgungsamt H. den Bescheid vom 17. Juli 2000 auf und stellte wieder einen GdB von 50 seit 19. November 2002 fest. Ein nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) von der Klägerin im Juli 2004 eingeleitetes Überprüfungsverfahren wegen des Bescheids vom 17. Juli 2000 war erfolglos (Bescheid vom 25. August 2004, Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004, Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 02. Februar 2005 - S 2 SB 3281/04 - und Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juli 2006 - L 6 SB 1915/05 -).
Bereits im Rahmen einer der Klägerin unter dem 31. März 2003 erteilten Rentenauskunft, in der es u.a. hieß, dass die Klägerin bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen keinen Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01. Mai 2011 hinnehmen müsse und dass sie diese Rente mit Abschlag frühestens ab 01. Mai 2008 beanspruchen könne, machte die Klägerin geltend, dass bei ihr die Vertrauensschutzregelung im Hinblick auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eingreife. Ihr Schwerbehindertenschutz sei erst Ende November 2000 abgelaufen. Zur Unterstützung ihres Begehrens legte sie ein an sie gerichtetes Schreiben des Versorgungsamts Heilbronn vom 31. Juli 2003 vor, in dem ihr das Versorgungsamt mitteilte, dass bisher schwerbehinderte Menschen unstreitig bis zur Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides und darüber hinaus bis zum Ablauf der sich anschließenden Nachwirkungszeit alle Rechte und Pflichten besäßen, die sich aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergäben. Nach Auffassung von Cramer, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. 1998, § 38 Rdnr. 2a gelte dies auch für Behörden oder Sozialleistungsträger, die über Rechte außerhalb des SGB IX entschieden. In ihrem Fall habe der Schwerbehindertenschutz - und damit der Status einer Schwerbehinderten - nach § 116 SGB IX (früher § 38 SchwbG) bis einschließlich 30. November 2000 bestanden.
Mit Schreiben vom 11. August 2003 führte die Beklagte aus, dass § 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestimme, wann Vertrauensschutz vorliege. Dies sei der Fall, wenn der Versicherte bis einschließlich 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX gewesen sei. Die Schwerbehinderteneigenschaft liege kraft Gesetzes zu dem Zeitpunkt vor, in dem ein GdB von wenigstens 50 vorliege. Sie gelte bis zum Eintritt der Bindewirkung eines die Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides. Die Schutzfrist von drei Monaten des § 116 SGB IX sei dabei unbeachtlich. Der Aufhebungsbescheid über einen GdB von 50 sei am 17. Juli 2000 erteilt worden, d.h. der Bescheid sei vor dem Stichtag 16. November 2000 bindend geworden. Damit habe am 16. November 2000 keine Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 236a SGB VI vorgelegen. Die Vertrauensschutzregelung finde auf die Klägerin damit keine Anwendung.
Für die Klägerin wandte sich hierauf das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 16. September 2003 an die Beklagte und wiederholte im Wesentlichen die Auffassung des Versorgungsamts Heilbronn.
Mit Bescheid vom 26. September 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Vertrauensschutzregelung im Falle der Klägerin ab. Der Aufhebungsbescheid bezüglich der Schwerbehinderteneigenschaft sei am 17. Juli 2000 erteilt worden. Das bedeute, der Bescheid sei vor dem Stichtag 16. November 2000 bindend geworden. Die Schutzfrist von drei Monaten des § 116 SGB IX sei unbeachtlich. Damit habe am 16. November 2000 keine Schwerbehinderteneigenschaft vorgelegen.
Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2003 zurück. Ergänzend führte sie aus, bei der Schutzfrist des § 116 Abs. 1 SGB IX handele es sich lediglich um eine Nachwirkungszeit aller Rechte und Pflichten, die sich aus dem SGB IX ergäben.
Zur Begründung der am 14. Januar 2004 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 5 RA 128/04 und nach Wiederaufnahme des zum Ruhen gebrachten Verfahrens im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens nach § 44 SGB X wegen Bestehens der Schwerbehinderteneigenschaft (S 2 SB 3281/04) unter dem Aktenzeichen S 5 R 3101/06 geführt wurde, wiederholte die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend wies sie darauf hin, dass ihr GdB auf den Erhöhungsantrag mit Bescheid des Versorgungsamts H. vom 18. Februar 2003 wieder auf 50 erhöht worden sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
10 
Mit Bescheid vom 29. April 2008 bewilligte sie der Klägerin ab 01. Mai 2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf der Grundlage von 38,5085 Entgeltpunkten und einem für 36 Kalendermonate vorzeitiger Inanspruchnahme um 0,108 reduzierten Zugangsfaktor von 0,892. Dies ergab 34,3496 persönliche Entgeltpunkte. Die Klägerin richtete ihre Klage auch gegen diesen Bescheid mit dem Begehren, ihr höhere Altersrente für schwerbehinderter Menschen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.
11 
Durch Urteil vom 25. März 2009 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, der Bescheid vom 29. April 2008 sei in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klägerin sei am 16. November 2000 nicht schwerbehindert gewesen. Das Versorgungsamt habe mit Bescheid vom 17. Juli 2000 den GdB ab 20. Juli 2000 auf weniger als 20 herabgesetzt. § 116 Abs. 1 SGB IX führe zu keiner anderen Entscheidung, denn diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. § 116 SGB IX trage der Situation Rechnung, dass ein Leben ohne Schwerbehindertenstatus häufig eine neue Planung erfordere. Die Regelung finde sich im Zweiten Teil des SGB IX und dort im Achten Kapitel und damit in Abschnitten, die sich mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen befassten. Um solche Leistungen gehe es jedoch bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ohne Abschläge nicht.
12 
Am 08. April 2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass § 116 Abs. 1 SGB IX auch hinsichtlich ihres Rentenbegehrens gelte. Weder aus der systematischen Stellung des § 116 Abs. 1 im Achten Kapitel des Zweiten Teil des SGB IX noch aus dessen Sinn und Zweck ergebe sich, dass er im Hinblick auf § 236a Abs. 4 SGB VI nicht gelte. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut fingiere § 116 Abs. 1 SGB IX die Schwerbehinderteneigenschaft bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides. Irgendwelche Einschränkungen der Fiktion des Fortbestandes der Schwerbehinderteneigenschaft auf Teilhabeleistungen seien dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Sie sei so zu behandeln, als sei sie bis 30. November 2000 schwerbehindert gewesen.
13 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. März 2009 aufzuheben, den Bescheid vom 29. April 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
18 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungs- und Klageakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
21 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrags der der Klägerin im Bescheid vom 29. April 2008 gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei sachgerechter Fassung des Antrags (§ 123 SGG) begehrt die Klägerin zuletzt nur noch die Abänderung dieses Bescheids und die Verurteilung der Beklagten, ihr eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen. Der Rentenbescheid vom 29. April 2008 wurde gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens; er ersetzte den bis dahin im Streit befindlichen Bescheid vom 26. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2003 mit dem die Beklagte verfügt hatte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag habe, in vollem Umfang (LSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - L 13 R 5984/08 - m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ), so dass diese Bescheide erledigt sind. Es kommt damit auch nicht darauf an, ob die Klage gegen diese Bescheide überhaupt zulässig war, weil damit lediglich die Feststellung eines Elements des Anspruchs der Klägerin auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehrt wurde. Der Rentenbescheid vom 29. April 2008 ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen, sodass § 96 Abs. 1 SGG anzuwenden ist.
22 
Die so gefasste Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0.
23 
Nach § 236a Abs. 4 SGB VI in der ab 01. Januar 2008 geltenden Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554), die im vorliegenden Fall maßgeblich ist, da eine Rente ab 01. Mai 2008 im Streit ist, haben Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
24 
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
25 
2. bei Beginn der Altersrente
26 
a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt oder
b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
27 
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
28 
Diese Vertrauensschutzregelung bewirkt, dass die Anhebung der Altersgrenze die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht für diejenigen Versicherten gilt, die u.a. am 16. November 2000 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren. Sie haben deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme Anspruch auf diese Altersrente ohne Verminderung des Zugangsfaktors.
29 
Entgegen den Ausführungen der Beklagten und des SG sind diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt.
30 
Die Klägerin ist vor dem 17. November 1950, nämlich am 16. April 1948, geboren. Sie hatte am 01. Mai 2008 das 60. Lebensjahr vollendet und auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
31 
Die Klägerin war ausweislich des Bescheids vom 18. Februar 2003 am 01. Mai 2008 auch als Schwerbehinderte anerkannt und darüber hinaus stand ihr der Schwerbehindertenschutz auch (noch) am 16. November 2000 zu.
32 
Mit Bescheid vom 18. November 1994 war bei der Klägerin ab 02. August 1994 ein GdB von 50 festgestellt worden. Die Klägerin war im Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis selbst hatte deklaratorische Wirkung. Er diente nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SchwbG in der vom 01. August 1986 bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten nach dem SchwbG oder nach anderen Vorschriften zustehen. Der Ausweis versetzte den Behinderten in die Lage, die Rechte und Vergünstigungen, die von den Feststellungen der Versorgungsverwaltung abhängen, gegenüber jedermann nachzuweisen (vgl. Jung/Kramer, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 4 Rdnr. 21; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 32).
33 
Ein GdB in Höhe von 50 stand der Klägerin bis Ende November 2000 und damit auch am 16. November 2000 zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes Heilbronn vom 17. Juli 2000, mit dem bei der Klägerin wegen Ablaufs der Heilungsbewährung ab 20. Juli 2000 nur noch ein GdB von weniger als 20 festgestellt wurde. Denn dies hatte nicht zur Folge, dass damit ab 20. Juli 2000 der gesetzliche Schutz der Klägerin als Schwerbehinderte bedingungslos erlosch. Maßgeblich ist insoweit, nachdem es entscheidend darauf ankommt, ob sich die Klägerin noch am 16. November 2000 auf den Schwerbehindertenschutz berufen kann, § 38 Abs. 1 SchwbG in der vom 01. August 1986 bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung und nicht die entsprechende Nachfolgeregelung des § 116 Abs. 1 SGB IX. Danach erlischt der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 1 SchwbG; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides. Dies heißt, dass der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter mit dem Wegfall eines GdB`s von 50 entfällt. Dies war hier der Fall. Der GdB der Klägerin wurde von 50 auf 20 verringert. Nicht außer Acht gelassen werden darf aber auch § 38 Abs. 1 2. Halbsatz SchwbG, wonach der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids eintritt. Dahingestellt bleiben kann, wann der Bescheid vom 17. Juli 2000 der Klägerin bekanntgegeben wurde. Denn der Bescheid wurde, auch wenn er der Klägerin noch im Juli 2000 zugestellt worden ist, frühestens mit Ablauf der Widerspruchsfrist im August 2000 unanfechtbar (§§ 84, 77 SGG). Dies hat hier zur Folge, dass der gesetzliche Schwerbehindertenschutz der Klägerin frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit und damit mit Ablauf des Monats November 2000 erlosch. Bis zum Ablauf dieser Schonfrist stand der Klägerin der komplette gesetzliche Schutz Schwerbehinderter auch im Hinblick auf die Rentenversicherung zu (so Schimansky in GK-SchwbG, 2. Aufl., § 38 Rdziff. 80; Gouder in Wiegand, Kommentar zum SchwbG, Stand Januar 2001, § 38 Rdziff. 16; Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. § 38 Rdziff. 13; so wohl auch Voelzke in SGb 1991, 80f.; a.A. für diesen Fall Cramer in SchwbG, 5. Aufl, § 38 Rd. 2a). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG, der vom „gesetzlichen Schutz Schwerbehinderter“ spricht. Dieser Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG beschränkte den nachgehenden Schutz nicht nur auf die Rechte nach dem SchwbG, sondern spricht allgemein vom gesetzlichen Schutz. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG auch von demjenigen des seit 01. Juli 2001 geltenden § 116 Abs. 1 SGB IX, der den Schutz des schwerbehinderten Menschen nach Herabsetzung des GdB auf die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, nach der Überschrift des Achten Kapitels auf die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen begrenzt.
34 
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen dem nicht entgegen. Wie Gouder ausgeführt hat, soll durch die festgelegten Schonfristen für die Fälle der Verringerung des GdB auf weniger als 50 und des Widerrufs der Gleichstellung verhindert werden, dass die Betroffenen unmittelbar nach Eintritt der Bindungswirkung der entsprechenden Bescheide den gesetzlichen Schutz verlieren. Es soll ihnen die Umstellung auf den neuen, schutzlosen Zustand erleichtert und z.B. die Möglichkeit eingeräumt werden, in ein Arbeitsverhältnis überzuwechseln, das unbeeinflusst ist von den Bestimmungen des SchwbG (Gouder, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz, herausgegeben von B. Wiegand, § 38 Rdziff. 7). Dies hat aber auch für die Möglichkeit eines Renteneintritts als Schwerbehinderter zu gelten. Auch insoweit bedarf es einer Umstellung auf den schutzlosen Zustand und gegebenenfalls Einrichtung einer neuen Lebensplanung im Hinblick auf eine längere Erwerbsdauer.
35 
Etwas anderes kann insoweit auch nicht aus der Stellung des § 38 SchwbG gefolgert werden. § 38 SchwbG befand sich im Achten Abschnitt des SchwbG, der sich mit dem Fortfall des Schwerbehindertenschutzes befasst. Dass sich die Nachfolgevorschrift des § 116 SGB IX in dem Abschnitt des SGB IX befindet, der sich mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen beschäftigt, ist ohne Belang. Hiervon ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23. September 1989 - III R 167/86 - (SGb 91, 78ff. und in Juris) entschieden hat, dass es sich bei § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht um eine Schutzvorschrift im Sinne des § 38 SchwbG handele. Der BFH hat sich in dieser Entscheidung dezidiert nur mit § 33b EStG auseinandergesetzt und mit normspezifischer Argumentation entschieden, dass § 33b EStG keine Schutzvorschrift im Sinne des § 38 SchwbG darstellt. Rückschlüsse auf die Rentenversicherung können aus dieser Entscheidung nicht gezogen werden.
36 
Darüber hinaus kann die Klägerin ihr Begehren aber auch darauf stützen, dass das Versorgungsamt Heilbronn im Bescheid vom 17. Juli 2000 ausgeführt hat, dass ihr der Ausweis als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft noch bis zum Ablauf des Schwerbehindertenschutzes, das sei bis Ende November 2000, zustehe. Damit hat das Versorgungsamt H. bescheidmäßig festgestellt, wann der gesetzliche Schutz als Schwerbehinderter erlischt, nämlich Ende November 2000. Denn mit dieser Regelung erfüllte das Versorgungsamt Heilbronn nicht lediglich eine allgemeine Beratungspflicht, sondern regelte konkret den Einzelfall mit Außenwirkung durch anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juli 1989 - 9 RVs 3/88 - in Juris). Dies entspricht auch dem Vermerk auf dem Schwerbehindertenausweis. Damit stand für die Klägerin fest, dass sie sich noch bis Ende November 2000 auf ihre Rechte als Schwerbehinderte berufen kann. Hieran ist nicht nur das Versorgungsamt Heilbronn, sondern auch der Rentenversicherungsträger gebunden. Für die Klägerin bestand angesichts dessen keine Veranlassung, den Bescheid vom 17. Juli 2000 anzugreifen und den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Sie konnte und durfte sich darauf verlassen und kann sich im Hinblick auf die von ihr begehrte Rente nach § 236 a SGB VI darauf berufen, dass sie am 16. November 2000 schwerbehindert war.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
38 
Die Revision wird zugelassen. Zwar ist § 38 SchwbG seit 30. Juni 2001 außer Kraft. In der ab 01. Juli 2001 geltenden Nachfolgeregelung des § 116 SGB IX befindet sich jedoch eine nach Auffassung des Gesetzgebers inhaltsgleiche Regelung (Bundestags-Drucksache 14/5074, S. 114).

Gründe

 
20 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
21 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrags der der Klägerin im Bescheid vom 29. April 2008 gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei sachgerechter Fassung des Antrags (§ 123 SGG) begehrt die Klägerin zuletzt nur noch die Abänderung dieses Bescheids und die Verurteilung der Beklagten, ihr eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen. Der Rentenbescheid vom 29. April 2008 wurde gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens; er ersetzte den bis dahin im Streit befindlichen Bescheid vom 26. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2003 mit dem die Beklagte verfügt hatte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag habe, in vollem Umfang (LSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - L 13 R 5984/08 - m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ), so dass diese Bescheide erledigt sind. Es kommt damit auch nicht darauf an, ob die Klage gegen diese Bescheide überhaupt zulässig war, weil damit lediglich die Feststellung eines Elements des Anspruchs der Klägerin auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehrt wurde. Der Rentenbescheid vom 29. April 2008 ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen, sodass § 96 Abs. 1 SGG anzuwenden ist.
22 
Die so gefasste Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0.
23 
Nach § 236a Abs. 4 SGB VI in der ab 01. Januar 2008 geltenden Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554), die im vorliegenden Fall maßgeblich ist, da eine Rente ab 01. Mai 2008 im Streit ist, haben Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
24 
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
25 
2. bei Beginn der Altersrente
26 
a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt oder
b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
27 
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
28 
Diese Vertrauensschutzregelung bewirkt, dass die Anhebung der Altersgrenze die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht für diejenigen Versicherten gilt, die u.a. am 16. November 2000 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren. Sie haben deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme Anspruch auf diese Altersrente ohne Verminderung des Zugangsfaktors.
29 
Entgegen den Ausführungen der Beklagten und des SG sind diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt.
30 
Die Klägerin ist vor dem 17. November 1950, nämlich am 16. April 1948, geboren. Sie hatte am 01. Mai 2008 das 60. Lebensjahr vollendet und auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
31 
Die Klägerin war ausweislich des Bescheids vom 18. Februar 2003 am 01. Mai 2008 auch als Schwerbehinderte anerkannt und darüber hinaus stand ihr der Schwerbehindertenschutz auch (noch) am 16. November 2000 zu.
32 
Mit Bescheid vom 18. November 1994 war bei der Klägerin ab 02. August 1994 ein GdB von 50 festgestellt worden. Die Klägerin war im Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis selbst hatte deklaratorische Wirkung. Er diente nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SchwbG in der vom 01. August 1986 bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten nach dem SchwbG oder nach anderen Vorschriften zustehen. Der Ausweis versetzte den Behinderten in die Lage, die Rechte und Vergünstigungen, die von den Feststellungen der Versorgungsverwaltung abhängen, gegenüber jedermann nachzuweisen (vgl. Jung/Kramer, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 4 Rdnr. 21; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 32).
33 
Ein GdB in Höhe von 50 stand der Klägerin bis Ende November 2000 und damit auch am 16. November 2000 zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes Heilbronn vom 17. Juli 2000, mit dem bei der Klägerin wegen Ablaufs der Heilungsbewährung ab 20. Juli 2000 nur noch ein GdB von weniger als 20 festgestellt wurde. Denn dies hatte nicht zur Folge, dass damit ab 20. Juli 2000 der gesetzliche Schutz der Klägerin als Schwerbehinderte bedingungslos erlosch. Maßgeblich ist insoweit, nachdem es entscheidend darauf ankommt, ob sich die Klägerin noch am 16. November 2000 auf den Schwerbehindertenschutz berufen kann, § 38 Abs. 1 SchwbG in der vom 01. August 1986 bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung und nicht die entsprechende Nachfolgeregelung des § 116 Abs. 1 SGB IX. Danach erlischt der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 1 SchwbG; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides. Dies heißt, dass der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter mit dem Wegfall eines GdB`s von 50 entfällt. Dies war hier der Fall. Der GdB der Klägerin wurde von 50 auf 20 verringert. Nicht außer Acht gelassen werden darf aber auch § 38 Abs. 1 2. Halbsatz SchwbG, wonach der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids eintritt. Dahingestellt bleiben kann, wann der Bescheid vom 17. Juli 2000 der Klägerin bekanntgegeben wurde. Denn der Bescheid wurde, auch wenn er der Klägerin noch im Juli 2000 zugestellt worden ist, frühestens mit Ablauf der Widerspruchsfrist im August 2000 unanfechtbar (§§ 84, 77 SGG). Dies hat hier zur Folge, dass der gesetzliche Schwerbehindertenschutz der Klägerin frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit und damit mit Ablauf des Monats November 2000 erlosch. Bis zum Ablauf dieser Schonfrist stand der Klägerin der komplette gesetzliche Schutz Schwerbehinderter auch im Hinblick auf die Rentenversicherung zu (so Schimansky in GK-SchwbG, 2. Aufl., § 38 Rdziff. 80; Gouder in Wiegand, Kommentar zum SchwbG, Stand Januar 2001, § 38 Rdziff. 16; Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. § 38 Rdziff. 13; so wohl auch Voelzke in SGb 1991, 80f.; a.A. für diesen Fall Cramer in SchwbG, 5. Aufl, § 38 Rd. 2a). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG, der vom „gesetzlichen Schutz Schwerbehinderter“ spricht. Dieser Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG beschränkte den nachgehenden Schutz nicht nur auf die Rechte nach dem SchwbG, sondern spricht allgemein vom gesetzlichen Schutz. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG auch von demjenigen des seit 01. Juli 2001 geltenden § 116 Abs. 1 SGB IX, der den Schutz des schwerbehinderten Menschen nach Herabsetzung des GdB auf die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, nach der Überschrift des Achten Kapitels auf die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen begrenzt.
34 
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen dem nicht entgegen. Wie Gouder ausgeführt hat, soll durch die festgelegten Schonfristen für die Fälle der Verringerung des GdB auf weniger als 50 und des Widerrufs der Gleichstellung verhindert werden, dass die Betroffenen unmittelbar nach Eintritt der Bindungswirkung der entsprechenden Bescheide den gesetzlichen Schutz verlieren. Es soll ihnen die Umstellung auf den neuen, schutzlosen Zustand erleichtert und z.B. die Möglichkeit eingeräumt werden, in ein Arbeitsverhältnis überzuwechseln, das unbeeinflusst ist von den Bestimmungen des SchwbG (Gouder, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz, herausgegeben von B. Wiegand, § 38 Rdziff. 7). Dies hat aber auch für die Möglichkeit eines Renteneintritts als Schwerbehinderter zu gelten. Auch insoweit bedarf es einer Umstellung auf den schutzlosen Zustand und gegebenenfalls Einrichtung einer neuen Lebensplanung im Hinblick auf eine längere Erwerbsdauer.
35 
Etwas anderes kann insoweit auch nicht aus der Stellung des § 38 SchwbG gefolgert werden. § 38 SchwbG befand sich im Achten Abschnitt des SchwbG, der sich mit dem Fortfall des Schwerbehindertenschutzes befasst. Dass sich die Nachfolgevorschrift des § 116 SGB IX in dem Abschnitt des SGB IX befindet, der sich mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen beschäftigt, ist ohne Belang. Hiervon ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23. September 1989 - III R 167/86 - (SGb 91, 78ff. und in Juris) entschieden hat, dass es sich bei § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht um eine Schutzvorschrift im Sinne des § 38 SchwbG handele. Der BFH hat sich in dieser Entscheidung dezidiert nur mit § 33b EStG auseinandergesetzt und mit normspezifischer Argumentation entschieden, dass § 33b EStG keine Schutzvorschrift im Sinne des § 38 SchwbG darstellt. Rückschlüsse auf die Rentenversicherung können aus dieser Entscheidung nicht gezogen werden.
36 
Darüber hinaus kann die Klägerin ihr Begehren aber auch darauf stützen, dass das Versorgungsamt Heilbronn im Bescheid vom 17. Juli 2000 ausgeführt hat, dass ihr der Ausweis als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft noch bis zum Ablauf des Schwerbehindertenschutzes, das sei bis Ende November 2000, zustehe. Damit hat das Versorgungsamt H. bescheidmäßig festgestellt, wann der gesetzliche Schutz als Schwerbehinderter erlischt, nämlich Ende November 2000. Denn mit dieser Regelung erfüllte das Versorgungsamt Heilbronn nicht lediglich eine allgemeine Beratungspflicht, sondern regelte konkret den Einzelfall mit Außenwirkung durch anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juli 1989 - 9 RVs 3/88 - in Juris). Dies entspricht auch dem Vermerk auf dem Schwerbehindertenausweis. Damit stand für die Klägerin fest, dass sie sich noch bis Ende November 2000 auf ihre Rechte als Schwerbehinderte berufen kann. Hieran ist nicht nur das Versorgungsamt Heilbronn, sondern auch der Rentenversicherungsträger gebunden. Für die Klägerin bestand angesichts dessen keine Veranlassung, den Bescheid vom 17. Juli 2000 anzugreifen und den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Sie konnte und durfte sich darauf verlassen und kann sich im Hinblick auf die von ihr begehrte Rente nach § 236 a SGB VI darauf berufen, dass sie am 16. November 2000 schwerbehindert war.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
38 
Die Revision wird zugelassen. Zwar ist § 38 SchwbG seit 30. Juni 2001 außer Kraft. In der ab 01. Juli 2001 geltenden Nachfolgeregelung des § 116 SGB IX befindet sich jedoch eine nach Auffassung des Gesetzgebers inhaltsgleiche Regelung (Bundestags-Drucksache 14/5074, S. 114).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 22/06/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. November 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass lediglich der Bescheid vom 12. Mai 2005 abgeändert wird. Die Beklagte hat
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Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig sind die einkommensteuerlichen Auswirkungen e
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(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.