Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2016 - L 2 SO 3968/15

published on 19/10/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2016 - L 2 SO 3968/15
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts K. vom 6. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt im Rahmen der Eingliederungshilfe Kostenersatz für die Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeugs.
Der verheirate Kläger und Vater von drei zum Teil volljährigen Kindern leidet an einer spastischen Spinalparalyse. Er kann nicht gehen oder stehen und ist seit 1990 auf den Rollstuhl angewiesen. Bei ihm ist der Grad der Behinderung von 100 sowie die Nachteilsausgleiche B, H, G, aG ebenso wie die Pflegestufe 2 festgestellt. Er ist mit einem Falt- und einem Elektrorollstuhl ausgestattet.
Bis 2001 war der Kläger in Vollzeit bei den Stadtwerken in R. beschäftigt und ging dann krankheitsbedingt in den Vorruhestand. Seit Oktober 2002 arbeitet er dort noch geringfügig im Umfang von 5 Stunden pro Woche. Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle beträgt 550 m.
Im Jahr 2003 hatte der Landeswohlfahrtsverband B. (Rechtsvorgänger des Beklagten) dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe ein auf seine Bedürfnisse umgebautes Kraftfahrzeug im Wert von über 68.000 EUR (Mercedes Vito) bereitgestellt (Bescheid vom 22.5.2003, Bl. 179 VA) und in der Folgezeit mehrfach Kosten für Inspektionen und Reparaturen der behindertengerechten Ausstattung übernommen.
Mit Schreiben vom 6.2.2012 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass erneut eine Reparatur anstehe, deren Kosten in etwa dem Zeitwert des Fahrzeugs entspreche. Er beantragte die Bewilligung eines Neufahrzeugs. Den Antrag leitete der Beklagte zunächst an die Agentur für Arbeit K. weiter, entschied dann aber doch in eigener Zuständigkeit und erklärte mit Schreiben vom 16.3.2012 die Weiterleitung für gegenstandslos. Mit Bescheid vom 9.3.2012 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeugs ab. Zur Begründung führte er aus, aus der Orientierung an der Teilhabe am Arbeitsleben in § 8 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO) folge, dass der behinderte Mensch regelmäßig - wie bei einer vor allem vollschichtigen Tätigkeit erforderlich - auf das Kfz angewiesen sein müsse. Zur Ausübung seines Minijobs sei der Kläger nicht auf die tägliche Benutzung des Kfz angewiesen. Den Arbeitsweg von nur 550 m könne er auch mit dem Rollstuhl bzw. mit dem öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) von der nur 200 m entfernten Bushaltestelle zurücklegen. Auch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei ein Kfz nicht erforderlich, da der Kläger in R. wohne, den ÖPNV nutzen könne und aufgrund der Feststellung einer Pflegestufe auch Fahrten zu Ärzten und Therapien wahrnehmen könne. Außerdem liege die Wohnung nur wenige 100 m von der nächsten Einkaufsmöglichkeit und der Stadtmitte entfernt, so dass die Nahversorgung gesichert sei. Erforderliche Fahrten könnten durch die Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes im Landkreis K. ergänzend sichergestellt werden. Die Absicht, Frau und Familie durch einen Beitrag zur Versorgung des Haushalts zu entlasten, rechtfertige ebenso wenig die Kraftfahrzeughilfe wie der Aspekt der Pflege familiärer und freundschaftlicher Beziehungen (Bl. 1025 VA).
Mit weiterem Bescheid vom 9.3.2012 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für die Reparatur des vorhandenen Kfz aus wirtschaftlichen Erwägungen ab.
Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und führte aus, dass er mit seinem Elektrorollstuhl den ÖPNV nicht nutzen könne, weil die Haltestellen keine erhöhten Einstiegsrampen hätten. Einen Behindertenfahrdienst gebe es in R. nicht.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.6.2012 zurück. Zum Erreichen des Arbeitsplatzes sei die Versorgung mit dem Elektrorollstuhl ausreichend. Bei einem Arbeitsumfang von 5,3 Stunden pro Woche müsse er zudem nicht jeden Wochentag am Arbeitsplatz anwesend sein. Wie aus der Homepage der Stadt R. und der Stadtwerke R. hervorgehe, könne er ohne weiteres die Stadtbusse benutzen. Gleiches gelte für regionale öffentliche Verkehrsmittel. Den Behindertenfahrdienst des Landkreises K. könne er in Anspruch nehmen.
Dagegen hat der Kläger am 2.7.2012 Klage zum Sozialgericht K. (SG) erheben lassen und geltend gemacht, dass im Vordergrund nicht die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes, sondern die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft stehe. Mit der Art von Rollstuhl, den der Kläger benutze, könne er auch die modernen Busse der Stadt R. nicht benutzen, weil keine erhöhten Einstiegsrampen vorhanden seien. Es sei nicht möglich, die Teilhabeziele anderen Mitgliedern der Familie aufzulasten.
10 
Im Erörterungstermin am 14.1.2014 und in der mündlichen Verhandlung am 6.8.2015 vor dem SG hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich im Juli 2013 ein behindertengerechtes Fahrzeug Mercedes Benz 211 CDI Sprinter zum Preis von 15.000 EUR finanziert durch ein Darlehen seiner Mutter gekauft habe. Für das Altfahrzeug sei noch ein Kaufpreis von 3.000 EUR erzielt worden. Er benutze das Kfz beim Arbeitsweg und bei der privaten Lebensgestaltung, dort insbesondere zu den regelmäßigen Familienbesuchen bei seinen Schwiegereltern in Z. und zur Ausübung seines Hobbys Modellfliegerei. Die Modellfliegerei betreibe er ca. zwei- bis dreimal die Woche und fahre dazu mit dem Auto und seinem Modellflugzeug zu verschiedenen Plätzen im Umkreis.
11 
Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 6.8.2015 verurteilt, an den Kläger 12.000 EUR für die Beschaffung des behindertengerechten Fahrzeuges Mercedes Benz 211 CDI Sprinter zu erstatten. Die Eingliederungswünsche des Klägers seien ausgehend von der Vergleichsgruppe der nicht behinderten und nicht sozialhilfebedürftigen Menschen angemessen. Der Kläger benötige das Kfz zur Aufrechterhaltung seiner sozialen und kulturellen Kontakte. Er könne die Wohnung nur mithilfe eines Kraftfahrzeugs verlassen. Das Kraftfahrzeug sei erforderlich, um die angemessenen Eingliederungsziele zu erreichen. Grundsätzlich reiche zwar die Benutzung des ÖPNV und des Fahrdienstes aus, im vorliegenden Einzelfall sei dies jedoch anders. Der Bahnhof in R. seien nicht barrierefrei, ebenso zum Teil die Busse. Mit dem Elektrorollstuhl sei nur ein erschwertes Einsteigen möglich. Fraglich sei, ob dem Hobby durch die Benutzung des ÖPNV nachgegangen werden könne. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Eingliederungshilfe lägen vor, da die Einkommensgrenzen des §§ 85 SGB XII nicht überschritten sein. Auch seien die Kosten angemessen.
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Gegen das dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 9.9.2015 zugestellte Urteil hat er am 18.9.2015 schriftlich beim Landessozialgericht B.-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass Voraussetzung nach § 8 Eingliederungshilfeverordnung sei das ein Kraftfahrzeug unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele sei. Dies sei dann der Fall, wenn andere Beförderungsmöglichkeiten fehlten und die Nutzung des eigenen Pkws wiederkehrend und häufig nötig sei, nicht nur vereinzelt oder gelegentlich. Der Kläger sei auf den Rollstuhl angewiesen, da er (nur) nicht laufen könne. Mit dem Rollstuhl könne er aber den Arbeitsplatz erreichen. Gelegentliche Unternehmungen mit den Kindern - zwei seien volljährig und ein weiteres 12 Jahre alt - und Verwandtenbesuche könnten mit dem ÖPNV durchgeführt werden. Gegebenenfalls sei eine Hilfestellung durch die Familie möglich. Keine Aufgabe der Eingliederungshilfe sei die Finanzierung eines Kfz für die Familie. Wenn der Kläger nicht selber fahre, sei das Umsetzen in einen normalen PKW möglich. Die Benutzbarkeit des ÖPNV habe der Beklagte nachgewiesen. Es sei dem Kläger zumutbar, sich nach behindertengerechten Einstiegsmöglichkeiten zu erkundigen. Sofern das Hobby nicht mittels des ÖPNV ausgeübt werden könne, könne der Kläger den Fahrdienst in Anspruch nehmen. Es sei nicht diskriminierend, wenn die Hilfe anderer z.B. zum Transporte Sportgeräts in Anspruch genommen werde. Die Teilhabe im Leben am Leben in der Gemeinschaft sei nicht von der Ausübung eines bestimmten Hobbys abhängig. Nach den Richtlinien über den Fahrdienst könnten 104 Fahrten im Umkreis von 18 km in Anspruch genommen werden. Die Berechtigung zur Teilnahme werde auf Antrag erteilt. In R. seien am Bahnhof das Gleis 5 und 6 barrierefrei.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 6. August 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 
Die Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass sein Elektrorollstuhl schwer und klobig sei und deshalb nicht immer in den ÖPNV hineinzubringen sei. Er nutze sein Kraftfahrzeug nahezu täglich zu verschiedenen Zwecken. Bei der Modellfliegerei handele es sich nicht um ein exklusives Hobby.
18 
Der Beklagte hat die aktuellen Richtlinien für den Fahrdienst für behinderte Menschen im Landkreis K., eine Übersichtstabelle über barrierefreie Bahnhöfe im Landkreis K. und eine Übersicht über die Fahrdienste im Landkreis vorgelegt (Bl. 23 ff. LSG Akte).
19 
Im Erörterungstermin am 19.1.2016 hat der Kläger nähere Einzelheiten zu seinen Lebensumständen und Gewohnheiten gemacht.
20 
Der Senat hat eine Anfrage an die Stadtwerke R. zur Benutzbarkeit des ÖPNV mittels eines Elektrorollstuhl gerichtet. Mit Schreiben vom 1.2.2016 haben die Stadtwerke R. mitgeteilt, dass aufgrund der modernen Stadtbusse, die mit absenkten sowie Einstiegshilfe ausgestattet sind, ein Einstieg vor allem für Menschen mit Handikap ohne größere Schwierigkeiten möglich sei. Für Rollstuhlfahrer sei ein Einstieg in den Bus grundsätzlich möglich auch wenn die Haltestelle noch nicht mit einem Kasseler Bordstein ausgestattet sei. Die Haltestellen würden sukzessive auf die so genannten Kasseler Bordsteine umgebaut. Zudem böten die Stadtwerke R. regelmäßig Trainings für Menschen mit Handikap an. An diesen Terminen hätten z.B. Rollstuhlfahrer die Möglichkeit unter fachgerechter Anleitung den Einstieg von der Haltestelle in den Bus zu üben.
21 
Mit Schreiben vom 17.10.2016 hat der Kläger ergänzend mitteilen lassen, dass er zwei- bis dreimal die Woche den Bauernhof seiner Schwiegereltern in Z. aufsuche. Dies finde meistens ohne seine Ehefrau, die zu der Zeit noch arbeiten müsse, statt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
24 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG liegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung der Anschaffung des behindertengerechten Kfz nicht vor.
25 
Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 9.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.6.2012, mit dem der Beklagte generell die Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung eines Kfz abgelehnt hat. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich das Ersatzfahrzeug angeschafft hat, richtet sich sein Begehren konkret auf die Erstattung dieser Anschaffungskosten und er geht zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) gegen die Ablehnung durch den Beklagten vor.
26 
Der Beklagte ist für die begehrte Leistung der örtlich und sachlich zuständige Träger der Eingliederungshilfe (§ 98 Abs. 1 SGB XII, § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 AGSGB XII B.-Württemberg i.V.m. § 8 Nr. 4 SGB XII).
27 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Mercedes Sprinter ist § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie §§ 8, 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV. Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers die angefallenen Kosten vorfinanziert hat (BSG, Urteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - juris Rn. 12).
28 
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
29 
Die danach erforderlichen personenbezogenen Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er ist im Wirbelsäulenbereich gelähmt, dadurch nicht gehfähig und kann sich nur mit dem Rollstuhl fortbewegen. Er ist damit in seiner körperlichen Funktion behindert und wegen Art und Schwere der Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 EinglHV).
30 
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene EinglHV konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs. 1 S. 1 EinglHV i.V.m. Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV gehören zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Abs. 1 auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
31 
Dies ist nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R –, Rn. 15, juris m.w.Nw.). Prüfungsmaßstab ist mithin die konkrete individuelle Lebenssituation des behinderten Menschen, wobei in die Gesamtwürdigung seine Bedürfnisse und Wünsche, aber auch Art und Ausmaß der Behinderung einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R -, juris Rn. 18). Eine ständige oder jedenfalls fast tägliche Benutzung des KFZ ist nicht zu fordern, ausreichend ist vielmehr, dass die Notwendigkeit zur Nutzung nach dem gebotenen individualisierenden Prüfungsmaßstab regelmäßig, d.h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R -, juris Rn. 16).
32 
Ausgehend davon war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Die vom Kläger formulierten Eingliederungsziele - Erreichen des Arbeitsplatzes, gelegentliche Ausflüge mit den Kindern, gelegentliche Besuche bei den Schwiegereltern in Z. sowie Modellfliegen in der Umgebung - kann der Kläger mit seinem behindertengerecht umgebauten Kfz erreichen. Das Kfz ist geeignet, ihm die hierfür erforderliche Mobilität mit Rollstuhl zu verschaffen. Die vom Kläger genannten Teilhabebedürfnisse am Leben in der Gemeinschaft gehen auch nicht über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Menschen - die die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellen - hinaus. Das Pflegen von familiären Kontakten und einem Hobby nachgehen ist gesellschaftlich üblich, die Wünsche des Klägers deshalb angemessen.
33 
Zur Überzeugung des Senats war die Anschaffung des Mercedes Sprinter zum Erreichen dieser Eingliederungsziele jedoch nicht unentbehrlich, weil andere Möglichkeiten als die Benutzung des Kfz zur zumutbaren Nutzung zur Verfügung stehen. Der Kläger ist damit zur Verwirklichung seiner Teilhabeziele nicht auf den Mercedes Sprinter angewiesen. So kann er zum einen seinen Arbeitsplatz, der nur 550 m von der Wohnung im Innenstadtbereich von R. entfernt ist, unproblematisch mit dem Elektrorollstuhl erreichen. Es ist zumutbar, sich ggf, gegen Witterungseinflüsse durch entsprechende Bekleidung oder Regencape zu schützen. Zudem ist der Kläger nur in einem Umfang von 5,3 Stunden pro Woche beschäftigt, so dass er nicht täglich seinen Arbeitsort aufsuchen muss.
34 
Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, wohnt der Kläger zentrumsnah, nämlich wenige 100 m von der nächsten Einkaufsmöglichkeit und ca. 600 m von der Stadtmitte entfernt. Dadurch ist für ihn die Erreichbarkeit von Geschäften, Restaurants, Kinos und weiteren kulturellen Einrichtungen auch unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem Elektrorollstuhl gegeben. Auch die gewünschten gelegentlichen gemeinsamen Unternehmungen mit der Familie können dort zumindest zum Teil durchgeführt werden. Soweit fernere Ausflugsziele angesteuert werden sollten, konkrete Angaben hat der Kläger nicht gemacht, ist es zumutbar, von dem Elektrorollstuhl auf den Faltrollstuhl umzusteigen und sich im Rahmen der familiären Verbundenheit von der Ehefrau oder den volljährigen Kindern im Familienauto mitnehmen zu lassen - dass dies möglich ist, hat der Kläger bejaht - bzw. sich bei der Benutzung des ÖPNV helfen zu lassen und vor Ort die Unterstützung der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Insofern ist der Kläger zur Verwirklichung seiner Teilhabeziele auf die selbständige Nutzung des ÖPNV nicht zwingend angewiesen. Darüber hinaus hält der Senat jedoch auch die selbständige Nutzung des ÖPNV durch den Kläger für möglich. Durch die Auskunft der Stadtwerke R. ist es für den Senat nachgewiesen, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung auch mit seinem Elektrorollstuhl den ÖPNV nutzen kann. Auch für Rollstuhlfahrer ist der Ein- und Ausstieg in die Stadtbusse, die mit Absenktechnik sowie Einstiegshilfe ausgestattet sind, möglich. Zumutbar ist es auch hier auf Grund der durch den Elektrorollstuhl gegebenen größeren Reichweite, sich hier ggf. nach den nahegelegenen passenden Haltestellen zu erkundigen. Ferner kann zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit das von den Stadtwerken R. angebotene Training für Rollstuhlfahrer in Anspruch zu genommen werden. Das hiergegen vom Kläger zur Bestätigung des Gegenteils vorgelegte neurologisch-psychiatrische Attest zur Vorlage beim Sozialgericht des behandelnden Facharztes Dr. L. vom 18.2.2014 überzeugt nicht, weil es nicht plausibel ist. Dr. L. verweist darin trotz umfangreicher antispastischer Medikation auf die problematische Neigung zur Entwicklung einschießender Spastiken in den Beinen und im Rumpf, die zu Schmerzen und Beeinträchtigung der Sitz-Stabilität führt. Hervorgerufen würde dies durch Befahren von Unebenheiten am Boden sowie dem Benutzen sehr steiler Rampen, wie dies zum Nutzen öffentlicher Busse und Züge erforderlich sei. Er befürworte deshalb zum Erhalt der ansonsten nicht gewährleisteten Mobilität die Bezuschussung eines behindertengerechten KFZ. Nicht im Einklang steht dies jedoch mit dem vom Kläger freiwillig betriebenen Hobby der Modellfliegerei. Hierzu hat der Kläger erläutert, dass es sich um Motorflieger handelt, die er mittels einer Fernbedienung in der freien Natur von einer Bergkuppe aus oder in der ländlichen Umgebung in Z. bei dem Bauernhof seiner Schwiegereltern fliegen lässt. Demnach ist mit der Ausübung des Hobbys auch das Befahren von unebenem Gelände in der freien Natur verbunden, wovon der Kläger sich durch die Neigung zu Spastiken aber offensichtlich nicht abhalten lässt. Die einseitige Sichtweise von Dr. L. nur auf den ÖPNV beschränkt überzeugt den Senat daher nicht.
35 
Auch für die Ausübung dieses Hobbys ist ein zwingender Eingliederungsbedarf durch die Ausstattung mit einem geeigneten KFZ nicht gegeben. Der Kläger hat dargestellt, dass ihm das Fliegenlassen der Modellflugzeuge alleine nicht möglich ist. Bei dem Modellflieger handelt es sich um einen Typ mit zwei Meter Spannweite. Zum Transport werden die Flügel angeklappt und das Flugzeug unter dem Sitz durchgeschoben. Der Flugbetrieb stellt sich so dar, dass der Kläger zwar aus dem Rollstuhl heraus die Fernbedienung betätigt, ein Freund jedoch den Motorsegler starten und auch nach der Landung wieder holen muss. Zudem kann das Hobby nur bei schönem Wetter und nicht in den kälteren Monaten betrieben werden. Nachdem der Kläger sowieso zur Ausübung seines Hobbys auf Hilfe von seinen Freunden angewiesen ist und dieses nicht alleine betreiben kann, hält es der Senat auch hier für zumutbar, dass der Kläger sich mit seinem ebenfalls vorhandenen Faltrollstuhl von seinen mobilisierten Freunden mitnehmen und auch beim Fahren des Rollstuhls unterstützen lässt. Unter Umständen wäre hier an eine andere Form der Eingliederungshilfe durch einen kleinen finanziellen Ausgleich für die Hilfe der Freunde zu denken. Das Angewiesensein auf ein Kfz lässt sich damit jedoch nicht begründen.
36 
Hinsichtlich der Besuche bei den Schwiegereltern auf dem Bauernhof im 28 km entfernten Z. kommt die ergänzende Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar in Betracht, was einem Angewiesensein auf ein Kfz entgegensteht (BSG aaO, Rn. 17). Der Beklagte hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass im Landkreis K. ein solcher Fahrdienst eingerichtet ist, den der Kläger auch nutzen kann. Er hat angeboten, auch über die nach den Richtlinien möglichen 104 Fahrten für die von der Reichweite von 18 Kilometern her zu kumulierenden Fahrten hinaus das Angebot ggf. zu vergrößern. Soweit seine Ehefrau ihn zu ihren Eltern begleitet, wäre sie ebenfalls auf ein KFZ angewiesen, sodass der Kläger wiederum mit seinem Faltrollstuhl mitfahren könnte.
37 
Zusammenfassend sieht der Senat unter Berücksichtigung der Eingliederungsziele des Klägers und den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Bedürfnisse des Klägers auch ohne die Benutzung eines eigenen behindertengerechten Kfz als zumutbar zu decken an, weshalb der Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten an der Erforderlichkeit eines Kraftfahrzeugs für seine Bedürfnisse scheitert. Keinen Anspruch kann der Kläger auch aus der früheren Bewilligung der Kraftfahrzeughilfe im Jahr 2003 herleiten. Eine Bindungswirkung für zukünftige Entscheidungen ist dadurch nicht entstanden.
38 
Das Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
24 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG liegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung der Anschaffung des behindertengerechten Kfz nicht vor.
25 
Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 9.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.6.2012, mit dem der Beklagte generell die Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung eines Kfz abgelehnt hat. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich das Ersatzfahrzeug angeschafft hat, richtet sich sein Begehren konkret auf die Erstattung dieser Anschaffungskosten und er geht zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) gegen die Ablehnung durch den Beklagten vor.
26 
Der Beklagte ist für die begehrte Leistung der örtlich und sachlich zuständige Träger der Eingliederungshilfe (§ 98 Abs. 1 SGB XII, § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 AGSGB XII B.-Württemberg i.V.m. § 8 Nr. 4 SGB XII).
27 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Mercedes Sprinter ist § 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 SGB IX sowie §§ 8, 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV. Einem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Mutter des Klägers die angefallenen Kosten vorfinanziert hat (BSG, Urteil vom 2.2.2012 - B 8 SO 9/10 R - juris Rn. 12).
28 
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
29 
Die danach erforderlichen personenbezogenen Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er ist im Wirbelsäulenbereich gelähmt, dadurch nicht gehfähig und kann sich nur mit dem Rollstuhl fortbewegen. Er ist damit in seiner körperlichen Funktion behindert und wegen Art und Schwere der Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 EinglHV).
30 
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene EinglHV konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs. 1 S. 1 EinglHV i.V.m. Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV gehören zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Abs. 1 auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.
31 
Dies ist nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1), die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R –, Rn. 15, juris m.w.Nw.). Prüfungsmaßstab ist mithin die konkrete individuelle Lebenssituation des behinderten Menschen, wobei in die Gesamtwürdigung seine Bedürfnisse und Wünsche, aber auch Art und Ausmaß der Behinderung einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R -, juris Rn. 18). Eine ständige oder jedenfalls fast tägliche Benutzung des KFZ ist nicht zu fordern, ausreichend ist vielmehr, dass die Notwendigkeit zur Nutzung nach dem gebotenen individualisierenden Prüfungsmaßstab regelmäßig, d.h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 24/11 R -, juris Rn. 16).
32 
Ausgehend davon war vorliegend die Anschaffung des Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Die vom Kläger formulierten Eingliederungsziele - Erreichen des Arbeitsplatzes, gelegentliche Ausflüge mit den Kindern, gelegentliche Besuche bei den Schwiegereltern in Z. sowie Modellfliegen in der Umgebung - kann der Kläger mit seinem behindertengerecht umgebauten Kfz erreichen. Das Kfz ist geeignet, ihm die hierfür erforderliche Mobilität mit Rollstuhl zu verschaffen. Die vom Kläger genannten Teilhabebedürfnisse am Leben in der Gemeinschaft gehen auch nicht über die eines nicht behinderten nicht sozialhilfebedürftigen Menschen - die die maßgebliche Vergleichsgruppe darstellen - hinaus. Das Pflegen von familiären Kontakten und einem Hobby nachgehen ist gesellschaftlich üblich, die Wünsche des Klägers deshalb angemessen.
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Zur Überzeugung des Senats war die Anschaffung des Mercedes Sprinter zum Erreichen dieser Eingliederungsziele jedoch nicht unentbehrlich, weil andere Möglichkeiten als die Benutzung des Kfz zur zumutbaren Nutzung zur Verfügung stehen. Der Kläger ist damit zur Verwirklichung seiner Teilhabeziele nicht auf den Mercedes Sprinter angewiesen. So kann er zum einen seinen Arbeitsplatz, der nur 550 m von der Wohnung im Innenstadtbereich von R. entfernt ist, unproblematisch mit dem Elektrorollstuhl erreichen. Es ist zumutbar, sich ggf, gegen Witterungseinflüsse durch entsprechende Bekleidung oder Regencape zu schützen. Zudem ist der Kläger nur in einem Umfang von 5,3 Stunden pro Woche beschäftigt, so dass er nicht täglich seinen Arbeitsort aufsuchen muss.
34 
Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, wohnt der Kläger zentrumsnah, nämlich wenige 100 m von der nächsten Einkaufsmöglichkeit und ca. 600 m von der Stadtmitte entfernt. Dadurch ist für ihn die Erreichbarkeit von Geschäften, Restaurants, Kinos und weiteren kulturellen Einrichtungen auch unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln mit dem Elektrorollstuhl gegeben. Auch die gewünschten gelegentlichen gemeinsamen Unternehmungen mit der Familie können dort zumindest zum Teil durchgeführt werden. Soweit fernere Ausflugsziele angesteuert werden sollten, konkrete Angaben hat der Kläger nicht gemacht, ist es zumutbar, von dem Elektrorollstuhl auf den Faltrollstuhl umzusteigen und sich im Rahmen der familiären Verbundenheit von der Ehefrau oder den volljährigen Kindern im Familienauto mitnehmen zu lassen - dass dies möglich ist, hat der Kläger bejaht - bzw. sich bei der Benutzung des ÖPNV helfen zu lassen und vor Ort die Unterstützung der Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Insofern ist der Kläger zur Verwirklichung seiner Teilhabeziele auf die selbständige Nutzung des ÖPNV nicht zwingend angewiesen. Darüber hinaus hält der Senat jedoch auch die selbständige Nutzung des ÖPNV durch den Kläger für möglich. Durch die Auskunft der Stadtwerke R. ist es für den Senat nachgewiesen, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung auch mit seinem Elektrorollstuhl den ÖPNV nutzen kann. Auch für Rollstuhlfahrer ist der Ein- und Ausstieg in die Stadtbusse, die mit Absenktechnik sowie Einstiegshilfe ausgestattet sind, möglich. Zumutbar ist es auch hier auf Grund der durch den Elektrorollstuhl gegebenen größeren Reichweite, sich hier ggf. nach den nahegelegenen passenden Haltestellen zu erkundigen. Ferner kann zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit das von den Stadtwerken R. angebotene Training für Rollstuhlfahrer in Anspruch zu genommen werden. Das hiergegen vom Kläger zur Bestätigung des Gegenteils vorgelegte neurologisch-psychiatrische Attest zur Vorlage beim Sozialgericht des behandelnden Facharztes Dr. L. vom 18.2.2014 überzeugt nicht, weil es nicht plausibel ist. Dr. L. verweist darin trotz umfangreicher antispastischer Medikation auf die problematische Neigung zur Entwicklung einschießender Spastiken in den Beinen und im Rumpf, die zu Schmerzen und Beeinträchtigung der Sitz-Stabilität führt. Hervorgerufen würde dies durch Befahren von Unebenheiten am Boden sowie dem Benutzen sehr steiler Rampen, wie dies zum Nutzen öffentlicher Busse und Züge erforderlich sei. Er befürworte deshalb zum Erhalt der ansonsten nicht gewährleisteten Mobilität die Bezuschussung eines behindertengerechten KFZ. Nicht im Einklang steht dies jedoch mit dem vom Kläger freiwillig betriebenen Hobby der Modellfliegerei. Hierzu hat der Kläger erläutert, dass es sich um Motorflieger handelt, die er mittels einer Fernbedienung in der freien Natur von einer Bergkuppe aus oder in der ländlichen Umgebung in Z. bei dem Bauernhof seiner Schwiegereltern fliegen lässt. Demnach ist mit der Ausübung des Hobbys auch das Befahren von unebenem Gelände in der freien Natur verbunden, wovon der Kläger sich durch die Neigung zu Spastiken aber offensichtlich nicht abhalten lässt. Die einseitige Sichtweise von Dr. L. nur auf den ÖPNV beschränkt überzeugt den Senat daher nicht.
35 
Auch für die Ausübung dieses Hobbys ist ein zwingender Eingliederungsbedarf durch die Ausstattung mit einem geeigneten KFZ nicht gegeben. Der Kläger hat dargestellt, dass ihm das Fliegenlassen der Modellflugzeuge alleine nicht möglich ist. Bei dem Modellflieger handelt es sich um einen Typ mit zwei Meter Spannweite. Zum Transport werden die Flügel angeklappt und das Flugzeug unter dem Sitz durchgeschoben. Der Flugbetrieb stellt sich so dar, dass der Kläger zwar aus dem Rollstuhl heraus die Fernbedienung betätigt, ein Freund jedoch den Motorsegler starten und auch nach der Landung wieder holen muss. Zudem kann das Hobby nur bei schönem Wetter und nicht in den kälteren Monaten betrieben werden. Nachdem der Kläger sowieso zur Ausübung seines Hobbys auf Hilfe von seinen Freunden angewiesen ist und dieses nicht alleine betreiben kann, hält es der Senat auch hier für zumutbar, dass der Kläger sich mit seinem ebenfalls vorhandenen Faltrollstuhl von seinen mobilisierten Freunden mitnehmen und auch beim Fahren des Rollstuhls unterstützen lässt. Unter Umständen wäre hier an eine andere Form der Eingliederungshilfe durch einen kleinen finanziellen Ausgleich für die Hilfe der Freunde zu denken. Das Angewiesensein auf ein Kfz lässt sich damit jedoch nicht begründen.
36 
Hinsichtlich der Besuche bei den Schwiegereltern auf dem Bauernhof im 28 km entfernten Z. kommt die ergänzende Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar in Betracht, was einem Angewiesensein auf ein Kfz entgegensteht (BSG aaO, Rn. 17). Der Beklagte hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass im Landkreis K. ein solcher Fahrdienst eingerichtet ist, den der Kläger auch nutzen kann. Er hat angeboten, auch über die nach den Richtlinien möglichen 104 Fahrten für die von der Reichweite von 18 Kilometern her zu kumulierenden Fahrten hinaus das Angebot ggf. zu vergrößern. Soweit seine Ehefrau ihn zu ihren Eltern begleitet, wäre sie ebenfalls auf ein KFZ angewiesen, sodass der Kläger wiederum mit seinem Faltrollstuhl mitfahren könnte.
37 
Zusammenfassend sieht der Senat unter Berücksichtigung der Eingliederungsziele des Klägers und den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Bedürfnisse des Klägers auch ohne die Benutzung eines eigenen behindertengerechten Kfz als zumutbar zu decken an, weshalb der Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten an der Erforderlichkeit eines Kraftfahrzeugs für seine Bedürfnisse scheitert. Keinen Anspruch kann der Kläger auch aus der früheren Bewilligung der Kraftfahrzeughilfe im Jahr 2003 herleiten. Eine Bindungswirkung für zukünftige Entscheidungen ist dadurch nicht entstanden.
38 
Das Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 12/12/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2011, soweit es über die Berufung im Verfahren - S 12 SO 33/09 - entschieden hat, aufgeh
published on 23/08/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses
published on 02/02/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ge
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published on 28/04/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für ein Therapiedreirad. 2 Der 1965 geborene Kläger lebt in L. Im Juni 2010 wurde ihm der re
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Annotations

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.

(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.

(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.

(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.

(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.

(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

Die Sozialhilfe umfasst:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen von Müttern und Vätern mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen wird Rechnung getragen.

(2) Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht.

(3) Leistungen, Dienste und Einrichtungen lassen den Leistungsberechtigten möglichst viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung ihrer Lebensumstände und fördern ihre Selbstbestimmung.

(4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.

(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.

(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.