Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - L 2 AS 731/07

published on 27/06/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - L 2 AS 731/07
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist ein krankheitsbedingter Mehrbedarf des Klägers für kostenaufwändige Ernährung bei Diabetes mellitus Typ IIb und Hyperlipidämie bei Adipositas.
Der 1960 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis 30.06.2006 wurden die Leistungen einschließlich eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,13 EUR monatlich bewilligt (zuletzt mit Bescheid vom 23.12.2005 in Höhe von 889,90 EUR). Den Fortzahlungsantrag vom 06.06.2006 ergänzte der Kläger nach Aufforderung durch die Beklagte um die ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. F. vom 19.06.2006, in der bestätigt wurde, dass beim Kläger wegen Hyperlipidämie bei Adipositas eine lipidsenkende Reduktionskost und bei Diabetes mellitus-Typ IIb eine Diabetes-Reduktionskost mit Auflage zur Gewichtsreduktion von 91 kg auf 84 kg Körpergewicht erforderlich sei. Mit Bescheid vom 21.06.2006 bewilligte die Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2006 nur noch in Höhe von 838,77 EUR - ohne Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Mehrbedarf bei Diabetes mellitus Typ IIb und Hyperlipidämie, die auf Adipositas beruhten, nicht gewährt werde und die bisherige Gewährung fälschlicherweise erfolgt sei. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2006 unter Hinweis auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und die mittlerweile angepassten Empfehlungen der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Zuerkennung eines Mehrbedarfszuschlags zurückgewiesen.
Mit der dagegen am 09.08.2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die ärztlich bescheinigte Diabetes-Reduktionskost könne im Rahmen der Deckung des üblichen Lebensbedarfs nur zu höheren Beträgen als „Normalernährung“ erworben werden, weil eine fettarme, eiweißreiche und kohlenhydratarme Kost wesentlich teurer zu erwerben sei, als eine vergleichbare durchschnittliche Kohlenhydrate enthaltende Kost. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge unterlägen der gerichtlichen Kontrolle und dürften keine pauschale Anwendung finden, vielmehr sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Gleiches gelte für den „Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändige Ernährung“ des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe. Ferner seien solche Empfehlungen im zeitlichen Verlauf häufig einem Wandel unterzogen. Bemerkenswert sei, dass für vergleichbare Kostformen beispielsweise bei Leberinsuffizienz, Niereninsuffizienz und sonstigen Erkrankungen, ein Mehrbedarf vorgesehen sei. Im Übrigen habe die Beklagte in der Vergangenheit unbeanstandet den Mehrbedarf bewilligt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.01.2007 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Notwendigkeit eines kostenaufwändigen Ernährungsmehrbedarfs aus medizinischen Gründen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege. Unter Hinweis auf die BT- Drucksache 15/1516 Seite 57 seien nach Auffassung des Gesetzgebers zur Konkretisierung die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Angemessenheit des Mehrbedarfs heranzuziehen. Ein Abweichen von diesen Empfehlungen halte das Bundesverfassungsgericht für begründungsbedürftig. Als weitere Entscheidungshilfe komme insbesondere der „Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung“ des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe aus dem Jahr 2002 in Betracht. Weder nach den Empfehlungen noch nach dem Begutachtungsleitfaden sei bei den Erkrankungen des Klägers ein Mehrbedarf vorgesehen. Erforderlich seien danach eine ausgewogene Mischkost oder zur Gewichtsnormalisierung empfohlene Reduktionskost, die nicht mit Mehrkosten verbunden seien. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen.
Gegen das am 15.01.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.2007 Berufung eingelegt und sein Begehren im Wesentlichen mit der gleichen Begründung weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt - sinngemäß - ,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen in Höhe von 51,13 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
11 
Im Erörterungstermin am 25.04.2007 hat sich der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt, die Beklagte hat dem schriftlich zugestimmt.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
14 
Die vom SG zugelassene und daher statthafte (§§ 143,144 Abs. 3 SGG), im Übrigen form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte zulässige Berufung, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen.
15 
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2006, mit dem die Beklagte dem Kläger Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II unter Ausschluss eines Mehrbedarfs gemäß § 21 SGB II für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2006 bewilligt hat.
16 
Das SG hat die gesetzlichen Voraussetzungen und die zur Konkretisierung maßgeblichen Kriterien, insbesondere die „Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe“ des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. völlig neu bearbeitete Auflage 1997 - im Folgenden: Empfehlungen) zutreffend zitiert und zu Recht festgestellt, dass danach für die Erkrankungen des Klägers an Diabetes mellitus Typ IIb und Hyperlipidämie bei Adipositas ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht erforderlich ist, weil eine kostenneutrale Reduktionskost ausreichend ist (vgl. Empfehlungen aaO, Tabelle S. 36 zu Diabetes mellitus Typ IIb, S. 40 zu Hyperlipidämie bei Übergewicht). Der Senat nimmt hierauf Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils gem. § 153 Abs. 2 SGG als unbegründet zurück.
17 
Ergänzend wird dazu ausgeführt, dass die Empfehlungen auf medizinische und ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse gestützt sind und durch die Bezugnahme des Gesetzgebers darauf den Stellenwert eines antizipierten (vorweggenommenen) Sachverständigengutachtens einnehmen (Münder aaO; Hessisches LSG, Beschlüsse vom 14.11.2006 - L 9 SO 62/06 ER - und 05.02.2007 - L 7 AS 241/06 ER - m. w. N.). Als solche geben sie den Gerichten und den Sozialleistungsträgern verlässliche Informationen zur einheitlichen Verwaltungshandhabung. Einer Einzelfallprüfung durch Einholung eines Gutachtens bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - keine Gesichtspunkte für eine Abweichung vom Regelfall vorgetragen und nach Aktenlage ersichtlich sind.
18 
Soweit der Kläger auf einen häufigen Wandel im zeitlichen Verlauf im Hinblick auf Empfehlungen hinweist, ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich ein Wandel zugunsten des Klägers vollzogen haben könnten. Für die Erkrankung Diabetes mellitus Typ IIb haben sich keine von den Empfehlungen abweichenden medizinischen Erkenntnisse ergeben. Alle neueren Veröffentlichungen verneinen einen erhöhten krankheitskostenbedingten Mehraufwand für diese Erkrankung. Diskutiert wird vielmehr, ob sich für andere Diabetesformen, die aber beim Kläger nicht vorliegen, Änderungen zu Ungunsten der Betroffenen feststellen lassen (vgl. Lederer, Begutachtungsprobleme bei Arbeitslosigkeit - Krankheit- Gesundheit - aus Sicht des öffentlichen Gesundheitsdienstes“ in MED SACH 103 1/2007, S. 22 und Jonke, „...aus Sicht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung“ aaO, S. 16).
19 
Daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit einen Mehrbedarf bewilligt hat, kann er keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausgehenden Ansprüche herleiten. Die Beklagte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ein in zutreffender Weise erkanntes, den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechendes Verwaltungshandeln für zukünftige Bewilligungszeiträume zu korrigieren.
20 
Abschließend kann offen bleiben, ob zur Beurteilung der hier streitigen Problematik auch auf andere hierzu veröffentlichte Schriften zurückgegriffen werden kann - etwa auf den „Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung“ des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe, Landschaftsverband Westfalen-Lippe 2002 oder „Das Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner (BDEM) e.V. und anderen“. Dies wird zum Teil verneint (Münder in LPK-SGB II, § 21 Rn 28 unter Hinweis auf OVG NI vom 13.10.2003).
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
13 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
14 
Die vom SG zugelassene und daher statthafte (§§ 143,144 Abs. 3 SGG), im Übrigen form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte zulässige Berufung, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen.
15 
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2006, mit dem die Beklagte dem Kläger Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II unter Ausschluss eines Mehrbedarfs gemäß § 21 SGB II für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2006 bewilligt hat.
16 
Das SG hat die gesetzlichen Voraussetzungen und die zur Konkretisierung maßgeblichen Kriterien, insbesondere die „Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe“ des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. völlig neu bearbeitete Auflage 1997 - im Folgenden: Empfehlungen) zutreffend zitiert und zu Recht festgestellt, dass danach für die Erkrankungen des Klägers an Diabetes mellitus Typ IIb und Hyperlipidämie bei Adipositas ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht erforderlich ist, weil eine kostenneutrale Reduktionskost ausreichend ist (vgl. Empfehlungen aaO, Tabelle S. 36 zu Diabetes mellitus Typ IIb, S. 40 zu Hyperlipidämie bei Übergewicht). Der Senat nimmt hierauf Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils gem. § 153 Abs. 2 SGG als unbegründet zurück.
17 
Ergänzend wird dazu ausgeführt, dass die Empfehlungen auf medizinische und ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse gestützt sind und durch die Bezugnahme des Gesetzgebers darauf den Stellenwert eines antizipierten (vorweggenommenen) Sachverständigengutachtens einnehmen (Münder aaO; Hessisches LSG, Beschlüsse vom 14.11.2006 - L 9 SO 62/06 ER - und 05.02.2007 - L 7 AS 241/06 ER - m. w. N.). Als solche geben sie den Gerichten und den Sozialleistungsträgern verlässliche Informationen zur einheitlichen Verwaltungshandhabung. Einer Einzelfallprüfung durch Einholung eines Gutachtens bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - keine Gesichtspunkte für eine Abweichung vom Regelfall vorgetragen und nach Aktenlage ersichtlich sind.
18 
Soweit der Kläger auf einen häufigen Wandel im zeitlichen Verlauf im Hinblick auf Empfehlungen hinweist, ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich ein Wandel zugunsten des Klägers vollzogen haben könnten. Für die Erkrankung Diabetes mellitus Typ IIb haben sich keine von den Empfehlungen abweichenden medizinischen Erkenntnisse ergeben. Alle neueren Veröffentlichungen verneinen einen erhöhten krankheitskostenbedingten Mehraufwand für diese Erkrankung. Diskutiert wird vielmehr, ob sich für andere Diabetesformen, die aber beim Kläger nicht vorliegen, Änderungen zu Ungunsten der Betroffenen feststellen lassen (vgl. Lederer, Begutachtungsprobleme bei Arbeitslosigkeit - Krankheit- Gesundheit - aus Sicht des öffentlichen Gesundheitsdienstes“ in MED SACH 103 1/2007, S. 22 und Jonke, „...aus Sicht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung“ aaO, S. 16).
19 
Daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit einen Mehrbedarf bewilligt hat, kann er keine über den jeweiligen Bewilligungszeitraum hinausgehenden Ansprüche herleiten. Die Beklagte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ein in zutreffender Weise erkanntes, den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechendes Verwaltungshandeln für zukünftige Bewilligungszeiträume zu korrigieren.
20 
Abschließend kann offen bleiben, ob zur Beurteilung der hier streitigen Problematik auch auf andere hierzu veröffentlichte Schriften zurückgegriffen werden kann - etwa auf den „Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung“ des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe, Landschaftsverband Westfalen-Lippe 2002 oder „Das Rationalisierungsschema 2004 des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner (BDEM) e.V. und anderen“. Dies wird zum Teil verneint (Münder in LPK-SGB II, § 21 Rn 28 unter Hinweis auf OVG NI vom 13.10.2003).
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
22 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 14/03/2008 00:00

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. Juli 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand
published on 14/12/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2006 als Mehrbedarf für kost
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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.