Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2016 - L 13 R 4912/15

published on 12/04/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2016 - L 13 R 4912/15
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts M. vom 14. Oktober 2015 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger hat den Beruf des Industriekaufmanns erlernt und war bis zum Jahr 2006 als kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Im Februar 2014 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. B.. Dieser gelangte zu der Auffassung, der Kläger sei qualitativ, aber nicht quantitativ eingeschränkt. Nicht durchführbar seien lediglich dauerhaft mittelschwere und schwere körperliche Männerarbeiten. Im erlernten Beruf sei der Kläger uneingeschränkt vollschichtig einsatzfähig. Der ferner beauftragte orthopädische Gutachter Dr. R. führte aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter mit Innen- und Außendiensttätigkeit sei vollschichtig abverlangbar. Die Beklagte lehnte sodann den Rentenantrag mit Bescheid vom 13. Mai 2014 ab. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte einen Befundbericht vom behandelnden Arzt Dr. G. ein und veranlasste eine Begutachtung durch die Neurologin und Psychiaterin O.. In ihrem Gutachten gelangte sie zu dem Ergebnis, der Kläger sei aus neurologisch-psychiatrischer Sicht vollschichtig leistungsfähig für seine zuletzt ausgeübte kaufmännische Tätigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2015 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück.
Am 7. Mai 2015 hat der Kläger hiergegen mit eigenhändig unterschriebenem Schriftsatz Klage zum Sozialgericht M. (SG) erhoben und vorgetragen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Das SG hat den behandelnden Arzt für Innere Medizin Dr. G. schriftlich als sachverständiger Zeuge vernommen. Der Arzt für Innere Medizin hat ausgesagt, dass von internistischer Seite aus das Leistungsvermögen des Klägers nur gering eingeschränkt sei. Mit Urteil vom 14. Oktober 2015 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Wegen der Rechtsmittelbelehrung wird auf Blatt 53 der SG-Akten verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 17. November 2015 per Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil hat er mit einfacher E-Mail am 26. November 2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Er müsse diesen Weg der Übermittlung wählen, da er keine Straßenschuhe anziehen und nicht richtig gehen könne. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was sich aus den beiliegenden Unterlagen (Notfallscheine der Universitätsmedizin M.: über die Selbstvorstellung am 27. Oktober und 15. November 2015; Diagnosen: Gonarthrose links und Podagra rechts) ergebe. Mit der Eingangsverfügung vom 2. Dezember 2015 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die auf elektronischem Weg übermittelte Berufung nicht zulässig sein dürfte. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er eine schriftliche Berufung eigenhändig unterschrieben, gegebenenfalls per Fax erheben sollte. Für eine solche Berufung könne auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine solche fristgerecht zu erheben. Mit gerichtlicher Verfügung vom 29. Dezember 2015 wurde dem Kläger die Berufungserwiderung der Beklagten übersandt und an die Verfügung vom 2. Dezember 2015 erinnert. Mit E-Mail vom 13. Januar 2016 hat der Kläger mitgeteilt, er halte seine Berufung aufrecht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts M. vom 14. Oktober 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. März 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus beratungsärztlicher Sicht ergäbe sich aus den vorgelegten Berichten keine Änderung des Standpunktes.
10 
Mit gerichtlicher Verfügung vom 27. Januar 2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 158 SGG durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter zu verwerfen. Hierauf hat der Kläger per E-Mail am 3. Februar 2016 mitgeteilt, er habe zeitnah geantwortet, der Eingang seiner Mail sei auch mit Aktenzeichen bestätigt worden. Er werde einen schriftlichen Einspruch nachreichen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Februar 2016 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er erst auf die Erinnerung reagiert habe, aber wiederum nur per E-Mail. Am 12. Februar 2016 hat der Kläger telefonisch eine Berufungsrücknahme angekündigt, die aber nicht erfolgt ist.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
12 
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 158 SGG durch Beschluss ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter, weil sie unzulässig ist und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten haben auch keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die gegen eine Entscheidung durch Beschluss sprächen. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise gehört worden.
13 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Hiernach muss die Berufung schriftlich erfolgen, was in aller Regel typischerweise durch die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten erfolgt (siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl., § 151 SGG Rdnr. 3a). Darüber hinaus kann die Einlegung der Berufung telegraphisch und fernschriftlich sowie durch Telefax erfolgen, nicht ausreichend aber ist eine einfache E-Mail (siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3b bis 3f m.w.N.). Bezüglich des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist auch nicht gemäß § 65a SGG durch Rechtsverordnung die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen worden (siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 65a Rdnr. 7 und die unter www.egvp.de aufgezählten Gerichte). Schließlich kann ausnahmsweise die Einlegung derart erfolgen, dass als Anhang zu einer elektronischen Nachricht eine Bilddatei übermittelt worden ist, welche die vollständige Berufung einschließlich der eigenhändigen Unterschrift enthält, wenn sie noch vor Fristablauf ausgedruckt wird (siehe BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008, IX ZP 41/08 unter Hinweis auf die Entscheidung vom 15. Juli 2008, X ZB8/08).
14 
Der Kläger hat bis zum Ablauf der Berufungsfrist keine formgerechte Berufung eingelegt. Das Urteil des SG ist am 17. Oktober 2015 zugestellt worden, so dass die Monatsfrist am 17. November 2015 abgelaufen ist. Die Berufungsfrist hat auch mit Zustellung des Urteils zu laufen begonnen, da das SG im Urteil richtig und vollständig über das Rechtsmittel, das Gericht, den Sitz, die einzuhaltende Frist und zwingend zu beachtende Form belehrt hat; eines Hinweises über die Modalitäten der schriftlichen Einlegung bedurfte es nicht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 66 SGG Rdnr. 10 m.w.N.). Der Kläger hat keine der zuvor dargelegten Möglichkeiten der Berufungseinlegung genutzt, er hat lediglich mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte Signatur Berufung eingelegt, was nicht den Formerfordernissen entspricht, es auch in Anbetracht aller Umstände unmöglich macht zu bewerten, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet werden soll. Da der Kläger bis zum Entscheidungszeitpunkt des Senates keine formgerechte Berufung -der telefonische Anruf am 12. Februar 2016 enthält schon nicht die Einlegung einer Berufung, sondern die Ankündigung einer Rücknahme- eingelegt hat, konnte der Senat auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG gewähren. Zudem sind keine gesundheitlichen oder anderen Gründe glaubhaft gemacht worden, dass es dem Kläger ohne Verschulden unmöglich war, einen Brief mit einer unterschriebenen Berufung zur Post aufzugeben bzw. z.B. mit Telefax zu übermitteln. Insbesondere aus den Notfallscheinen der Universitätsmedizin M. ergibt sich nicht, dass seine Fähigkeit, einen Brief aufzugeben, ununterbrochen aufgehoben war.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg ist und kein berechtigter Anlass für dessen Einlegung bestanden hat. Bei einer Verwerfung eines Rechtsmittels hat das Gericht -anders als bei einer Zurückweisung (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, Juris)- in Abweichung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 8; Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 8; a.A. BSG, Beschluss vom 23. April 2013, B 9 V 4/12 R, veröffentlicht in Juris). Denn ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, hat der Gesetzgeber ausgeschlossen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 16 m.w.N.), womit verhindert wird, dass das Rechtsmittelgericht trotz rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage allein wegen der Kostenentscheidung zu prüfen hat und zu einer gegenüber der vorausgehenden Instanz abweichenden Auffassung gelangen kann. Eine entsprechende Situation besteht, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache zwar eingelegt wird, das aber unzulässig ist. Auch dann kann dem Rechtsmittelgericht nicht allein wegen der Kostenentscheidung die Kompetenz eingeräumt sein, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 12. September 2011, B 14 AS 25/11 B; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012, VI ZB 27/11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009, 5 So 192/09, alle veröffentlicht in Juris).
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Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 15/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 27/11 vom 15. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Fc); ZPO § 99 Abs. 1 a) Weist der Rechtsanwalt eine Kanzleikraft mündlich an, die von ihm errechnete
published on 23/04/2013 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
published on 12/09/2011 00:00

Tenor Die Beteiligten haben einander für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht keine Kosten zu erstatten.
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Annotations

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.