Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2007 - L 13 R 2185/03

published on 27/02/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2007 - L 13 R 2185/03
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt im Vormerkungsstreit, seine nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als Beitragszeiten berücksichtigten Beschäftigungszeiten vom 20. April 1971 bis zum 10. Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen.
Der 1939 geborene Kläger reiste am 25. März 1990 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist Inhaber eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge „B“, ausgestellt vom Landratsamt R. am 22. Mai 1990.
In Rumänien besuchte er von 1955 bis 1960 die Mittelschule, von der er mit dem im Juli 19960 abgelegten Reife-Diplom abging. Seinen bestätigten Angaben zufolge betätigte er sich von Januar 1957 bis Dezember 1958 als Hutmacherlehrling im Hutmacherbetrieb des Vaters. Im Anschluss an die Mittelschule absolvierte er bis 1962 die Technische Schule für Facharbeiter, die er im Juni 1962 mit dem Diplom Fachrichtung Mechaniker für Apparate und Installationen in der chemischen Industrie verließ. Ab August 1962 arbeitete er als Mechaniker, ab März 1963 als Kontrolleur und von Januar 1996 bis September 1968 als Projektant II, jeweils in der chemischen Fabrik B.. Danach studierte er ab 1. Oktober 1968 zweieinhalb Jahre an der Fakultät für Mechanik, Abteilung Unteringenieure des Polytechnischen Instituts K.. Nachdem er im März 1971 die Diplomprüfung bestanden hatte, erhielt er am 11. Dezember 1971 das „Diploma de Subinginer“, Vertiefungsrichtung Technologie der Kaltbearbeitung. Ab dem 20. April 1971 arbeitete er in einem Reparaturbetrieb für Ausrüstungen und Mechanismen als Unteringenieur. Im Juni 1978 und Januar 1979 unterzog er sich für insgesamt nicht ganz zwei Wochen einer Weiterbildung in „Statistischer Qualitätskontrolle“. Am 1. Januar 1980 wurde er zum Hauptunteringenieur befördert. Die Beschäftigung endete am 10. Februar 1990. Mit Urkunde des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 22. Juni 1990 wurde ihm die Genehmigung erteilt, den am Polytechnischen Institut K. erworbenen Grad „Subinginer“ in der Bundesrepublik Deutschland in der Form „Diplomingenieur (Fachhochschule)“ zu führen.
Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers vom April 2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2001 den Versicherungsverlauf fest. Die ab 20. April 1971 als Beitragszeiten nach dem FRG vorgemerkten Beschäftigungszeiten in Rumänien stufte sie in die Qualifikationsgruppe 2, Bereich 14 bis 31. März 1973 und Bereich 06 ab 1. April 1973 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ein. Hiergegen legte der Kläger am 20. November 2001 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in der Zeit vom 1. Oktober 1968 bis 30. März 1971 an einem Institut mit Hochschulcharakter sein Diplom erworben habe, so dass die anschließenden Beschäftigungszeiten der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen seien. Das Abkommen zwischen der ehemaligen DDR und Rumänien über die Anerkennung von Ausbildungen vom 10. April 1986 könne den Hochschulcharakter seiner Ausbildung nicht in Frage stellen. Dieses Abkommen habe keinen erschöpfenden Charakter und sei zudem mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 erloschen. In der Zeit vom 20. April 1971 bis zum 31. März 1973 sei die Zuordnung zum Bereich 14 der Anlage 14 unzutreffend. Der Betrieb, in dem er gearbeitet habe, sei dem Bereich 6 der Anlage 14 zuzuordnen. Schließlich sei die in § 22 Abs. 4 FRG vorgesehene Kürzung auf 60 v. H. der Tabellenwerte verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 6. März 2002 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Zuordnung seiner Beschäftigungszeiten zum Bereich 6 der Anlage 14 ab. Mit dem Bescheid vom 12. August 2002 hob die Beklagte die Anerkennung einer Beitragszeit für den 31. Dezember 1979 wegen unbezahltem Urlaub an diesem Tag auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Einstufung in Qualifikationsstufe 1 als unbegründet und hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 4 FRG als unzulässig zurück, weil Entgeltpunkte erst bei der Erteilung des Rentenbescheids festgestellt würden.
Mit der am 12. November 2002 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, das Äquivalenzabkommen zwischen der DDR und Rumänien sei nicht mehr gültig. Es habe in der DDR und Rumänien Studiengänge mit weniger als vier Jahren Studiendauer gegeben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2003 abgewiesen.
Gegen den am 30. April 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. Mai 2003 Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, anders als die Absolventen einer dreijährigen Ausbildung an einer technischen Schule sei die Ausbildung zum Subinginer in Rumänien als Hochschulausbildung anerkannt gewesen. Er hat u. a. Bescheinigungen des Rumänischen Ministeriums für Erziehung und Forschung vom 23. August 2004 und der Technischen Universität K. vom 23. Juli 2004 vorgelegt, wonach die Zulassung zum Hochschulstudium für Unteringenieure anhand einer Aufnahmeprüfung erfolgte und die Kandidaten im Besitz eines Abitur- oder Maturadiploms sein mussten.
Mit Rentenbescheid vom 24. August 2004 wurde dem Kläger ab dem 1. November 2004 Altersrente gewährt in Höhe von 994,48 EUR. Im Bescheid ist erklärt, dass die unter Außerachtlassung des im Vormerkungsstreit verfolgten Anspruchs berechnete Rente neu festgestellt werde, wenn und soweit der Kläger dort obsiege, wobei der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) keine Anwendung finde. Der Kläger hat hiergegen mit Schreiben vom 10. September 2004 Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, die in § 22 Abs. 4 FRG vorgesehene Kürzung auf 60 v. H. der Tabellenwerte sei verfassungswidrig. Im Hinblick auf die zunächst anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahren zu dieser Frage und das nun eingeleitete Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung einer Übergangsregelung ruht dieses Widerspruchsverfahren im Einverständnis der Beteiligten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2002 zu verpflichten, die anerkannten Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis zum 10. Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 1 nach Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) einzustufen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verbleibt bei ihrer Auffassung. Auch der neue Vortrag im Berufungsverfahren mit den vorgelegten Bescheinigungen vermöge keine Besserstellung herbeizuführen.
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Die Beteiligten haben auf Anregung des Gerichts einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, die Altersrente des Klägers ab dem 1. November 2004 unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten ab 20. April 1971 in der Qualifikationsgruppe 1 in dem nach dem Gesetz vorgesehenen Umfang neu festzustellen, sofern der Kläger im Vormerkungsstreit rechtskräftig obsiegt.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft bei Dr. O. vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, vom 8. Januar 2007.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakte, der Klageakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
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Die gemäß § 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt worden.
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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffene Vormerkungsbescheid vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2002; der Bescheid vom 6. März 2002 hat während des Vorverfahrens den ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 8. November 2001 ersetzt. Der Altersruhegeldbescheid ist nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war. Er hat den angegriffenen Vormerkungsbescheid weder ersetzt, noch hat sich dieser erledigt (vgl. hierzu Bundessozialgericht , SozR 1500 § 53 Nr. 2). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die Beklagte im Rentenbescheid selbst sowie mit Schriftsatz vom 3. September 2004 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Höhe der Rente neu festgestellt wird, wenn und soweit der Kläger im Vormerkungsstreit obsiegt. Weiterhin haben die Beteiligten zur Klarstellung einen Teilvergleich des Inhalts geschlossen, dass die Altersrente ab 1. November 2004 unter Berücksichtigung der Beitragszeiten ab 20. April 1971 in Qualifikationsgruppe 1 neu festgestellt wird, sofern der Kläger im Vormerkungsstreit rechtskräftig obsiegt. Nachdem die Beteiligten sich in diesem Teilvergleich auch dahingehend geeinigt haben, das Verfahren auf den für den Rentenbescheid bindenden Vormerkungsbescheid zu beschränken, ist der Rentenbescheid auch nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 48, 100, 101; 49, 258, 259; 59, 40; SozR 1500 § 96 Nr. 18; SozR 2200 § 1251 Nr. 92) Gegenstand des Verfahrens geworden. Weiterhin ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Rücknahmebescheid vom 12. August 2002 geworden. Der Bescheid vom 12. August 2002 war zwar Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger, der im Rahmen der Anhörung zum Erlass dieses Bescheids mitgeteilt hat, dass er keine Einwände gegen die beabsichtigte Rücknahme habe, hat diese Entscheidung im Gerichtsverfahren aber nicht angegriffen.
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Die Berufung, mit der der Kläger damit ausschließlich die teilweise Aufhebung, des Vormerkungsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten zur Einstufung der Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis 10. Februar 1990 in Qualifikationsgruppe 1 anstatt Qualifikationsgruppe 2 begehrt, ist unbegründet. Denn der Vormerkungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstufung der anerkannten Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis 10. Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 1.
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Maßgebend für die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten sind die Bestimmungen des SGB VI, in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung ab 1. Januar 1992. Zu den rentenrechtlichen Zeiten, die gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken sind, zählen vorrangig die Beitragszeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Kläger hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet (Rumänien) zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. In diesem Rahmen begehrt der Kläger die Vormerkung höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste. Gemäß § 22 FRG ursprünglicher Fassung wurden den Rentenberechtigten aufgrund von Einstufungen in „Leistungsgruppen“ fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Eine wesentliche Änderung des § 22 Abs. 1 FRG erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 22. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606). Hiernach sollte die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern der Einkommensverhältnisse in der früheren DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen treten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in Anlage 14 ausgewiesenen nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten. Diese Neuregelungen sind im Fall des Klägers anzuwenden, weil dieser zwar noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, jedoch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 hatte (Artikel 6 § 4 Abs. 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes). Die Zuordnung bezüglich Anlage 14 (Bereich 6) greift der Kläger nicht an. Der Kläger macht jedoch geltend, dass er einen Anspruch darauf habe, dass die bindend anerkannten Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis 10. Februar 1990 in Qualifikationsgruppe 1 statt 2 nach Anlage 13 eingestuft werden.
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Dieser Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Nach Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Satz 1). Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2). In die Qualifikationsgruppe 1 - Hochschulabsolventen - einzustufen sind Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1) und Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) (Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Zur Qualifikationsgruppe 2 - Fachschulabsolventen - gehören Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2), Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3) und Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten (Nr. 4). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
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Die Bezugnahme von § 22 FRG auf § 256 b SGB VI und Anlage 13 zum SGB VI und damit auf die dort zugrunde gelegten Gegebenheiten der DDR ist nicht so zu verstehen, dass mit formalen Kriterien dortiger Ausbildungsgänge zu vergleichen wäre, sondern in dem Sinne zu lesen, dass beim Vergleich mit der DDR das qualitative Selbstverständnis der Bildungsgänge im jeweils betroffenen Vertreibungsgebiet zu prüfen ist (BSG, SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1 und Nr. 2; SozR 4-5050 § 22 Nr. 3; Urteil vom 23. September 2003 – B 4 RA 48/02 R - abgedruckt in Juris; Urteil des Senats vom 7. Oktober 2003 – L 13 RA 4254/00 - abgedruckt in Juris).
24 
Nach diesem Maßstab erfüllt der Kläger nicht die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 1. Nach Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 kommt es auf den förmlich zuerkannten Ausbildungsabschluss an. Der Abschluss, welcher an einer der in der Bestimmung genannten Einrichtungen erworben worden ist, muss entweder ein Diplom oder ein Staatsexamen sein. Anders als die Attestation in Nr. 2 zur Qualifikationsgruppe 1 werden diese Abschlüsse hier nicht beispielhaft, sondern abschließend aufgeführt (zu den Abschlüssen vgl. auch die Anordnungen der DDR über die Erteilung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 3. März 1976, 25. Oktober 1979 und 4. März 1988). Damit scheidet z.B. die Hauptprüfung als Hochschulabschluss im Sinne der Nummer 1 aus, so dass nicht nur der Fachschulingenieur, sondern auch der Hochschulingenieur der DDR nicht von der Nummer 1 erfasst wird. Die III. Hochschulreform in der DDR hat u.a. so genannte Ingenieurhochschulen geschaffen und - vorübergehend - den Hochschulingenieur aus ähnlichen Gründen, die in Rumänien der Ausbildung zum subinginer zugrunde lagen (vgl. unten), als Berufsbezeichnung eingeführt. Dieser schloss sein verkürztes (dreieinhalb Jahre, von dem ein halbes Jahr aus praktischer Ausbildung bestand) anders als der Diplom-Ingenieur sein - mit der Reform von fünf auf vier Jahre gekürztes - Studium nicht mit dem Diplom, sondern mit der Hauptprüfung ab (Hans-Joachim Hermes, Wolfgang Lambrecht, in: Luther, Stephan (Gesamtleitung), Von der Kgl. Gewerbeschule zur Technischen Universität. Die Entwicklung der höheren technischen Bildung in Chemnitz 1836-2003, S. 147ff.). Dieser Hochschulabschluss erfüllt, auch wenn er, wie das Staatsexamen, den Inhaber zur Erlangung eines akademischen Grades berechtigte (vgl. unten), ebenso wie andere - ausländische - Abschlüsse (z.B. Bachelor-, Master- und Magister) nicht die Voraussetzungen der Nummer 1, da er weder ein Staatsexamen noch ein Diplom ist. Das Diplom wurde ebenfalls mit der III. Hochschulreform allgemein als erster akademischer Grad - u.a. auch für Mediziner als Voraussetzung für die Promotion - eingeführt. Dieses Diplom, das nun in der Regel mit Abschluss des Hochschulstudiums erworben wurde, ist das Diplom im Sinne der Nummer 1 (vgl. auch Polster, in Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 52. Ergänzungslieferung, § 256 b SGB VI Rdnr. 21). Auch aus dem Zusammenhang mit der Regelung unter Nr. 2, in der den aufgrund einer Hochschulausbildung erworbenen Diplomen und Staatsexamen nur die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen zuerkannten wissenschaftlichen Grade oder Titel, nicht dagegen Berufsbezeichnungen gleichgestellt werden, ergibt sich, dass ein Diplom im Sinne der Nr. 1 nur das in der DDR allgemein - nach Abschluss eines Medizinstudiums, Lehramtsstudiums oder eines geisteswissenschaftlichen Studiums - als erster akademischer Grad übliche Diplom ist.
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Der Kläger, der zwar eine Diplomprüfung abgelegt und ein Diplom des Polytechnischen Instituts erhalten hat, hat damit jedoch keinen - ersten - akademischen Grad erworben. Sein „Diploma de Subinginer“ ist daher kein Diplom im Sinne der Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 (vgl. im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. September 2003 - L 14 RA 3/03 - abgedruckt in Juris). Das vom Kläger zurückgelegte Studium ist an dem der Universität K. angeschlossenen Polytechnischen Institut durchlaufen worden, das zwar nach allen Belegen Hochschulcharakter hatte und das Reifezeugnis als Zugangsvoraussetzung verlangte. Bei diesem Studium handelte es sich nach rumänischem Selbstverständnis jedoch um eine verkürzte Hochschulausbildung. Dies ergibt sich auch aus der vom Senat eingeholten Auskunft vom 8. Januar 2007, wonach es sich bei der Ausbildung zum subinginer um einen 1968/1969 als mittlere technische Ausbildung eingeführten, zwei- bis dreijährigen Kurzstudiengang handelte. Auch nach rumänischem Verständnis wurde auf der Grundlage dieses Studiums kein Diplom im Sinne der Nr. 1 d.h. kein akademischer Grad erworben. Im Unterschied zu den fünf- bis fünfeinhalbjährigen Ingenieurstudiengängen, deren Abschluss zur Verleihung des akademischen Grades „inginer“ führte, wurde mit dem „Diploma de Subinginer“ lediglich der Abschluss als subinginer in einem entsprechendem Abschlusszeugnis bescheinigt (vgl. auch Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 354 <358>) und die Berufsbezeichnung subinginer verliehen.
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Da dem Kläger in Rumänien auch kein akademischer Grad zuerkannt worden ist, liegen die Voraussetzungen der Nr. 2 der Qualifikationsgruppe 1 offensichtlich nicht vor. Der Kläger erfüllt auch nicht die eine Gleichwertigkeit der Abschlusszeugnisse mit den Abschlüssen der Nr. 1 oder den wissenschaftlichen Graden/Titeln der Nr. 2 fordernden Voraussetzungen der Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1. Sein Diplom war weder ein erster akademischer Grad noch berechtigte es ihn, vergleichbar mit dem Staatsexamen, einen - zweiten - akademischen Grad zu erwerben. Der Abschluss eines verkürzten, stärker berufsorientierten Studiengangs führte in Rumänien zu einem eigenständigen Qualifikationsniveau (Müller a.a.O., S. 363). Er wurde nach der oben dargestellten Zweistufigkeit des rumänischen Hochschulsystems nicht mit dem Abschluss des inginers aufgrund eines regulären fünf- bis fünfeinhalbjährigen Studiums als gleichwertig angesehen. Für den Senat steht aufgrund der von ihm eingeholten Auskunft fest, dass der Abschluss als subinginer deutlich von dem des inginer unterschieden und nicht als gleichwertig angesehen wurde (vgl. im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. September 2003 - L 14 RA 3/03 -). Der subinger hatte nur begrenzte Berufschancen und kein Berufsprestige (Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Januar 2007 unter Hinweis auf Maria Miclescu, Die Hochschule als Vermittler beruflicher Qualifizierung, 1979, S. 29). Die verkürzten Studiengänge waren mit dem Ziel eingerichtet worden, Personen für eine mittlere technische Position zwischen den vollqualifizierten Ingenieuren und den Technikern bzw. Meistern auszubilden. Diesem Zweck entsprach in der DDR im Wesentlichen die Einführung des Hochschulingenieurs im Wege der Eingliederung von Ingenieurschulen in die Hochschulen oder „Umetikettierung“ von Fachschulen. Dieser Abschluss setzte sich u.a. wegen der damit verbundenen Nachteile gegenüber dem Diplomingenieur nicht durch. Die von Anfang an gegebene Möglichkeit, aufbauend auf dieses Studium ein Diplom zu erwerben, wurde den Hochschulingenieuren daher ab 1974 schon nach einem sechsmonatigen Fernstudium eröffnet (Hans-Joachim Hermes, Wolfgang Lambrecht, in: Luther, Stephan (Gesamtleitung): Von der Kgl. Gewerbeschule zur Technischen Universität. Die Entwicklung der höheren technischen Bildung in Chemnitz 1836-2003, S. 147ff.). Die rumänischen Unteringenieure hatten dagegen keine Möglichkeit, im Wege eines Aufbaustudiums die Qualifikation des inginers zu erreichen. Auch ein beruflicher Aufstieg war in Rumänien schwer vorstellbar, weshalb das Kurzstudium zum Teil auch als berufliche Sackgasse angesehen wurde (Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Januar 2007 unter Hinweis auf Maria Miclescu, Die Hochschule als Vermittler beruflicher Qualifizierung, 1979, S. 29). Das „Diploma de Subinginer“, das nach rumänischen Verständnis weder ein erster akademischer Grad war, noch dazu berechtigte, einen akademischen Grad zu erwerben, ist damit dem Diplom im Sinne der Nummer 1 nicht gleichwertig.
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Dieses Ergebnis spiegelt sich auch im Abkommen zwischen der DDR und Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade vom 10. April 1986 wider. Das Abkommen ist zwar mit dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten und die darin vorgenommenen Wertungen sind für das Fremdrentenrecht ohnehin nicht bindend. Sie stellen aber aus der damaligen Sicht die Abschlüsse im rumänischen Bildungssystem in Beziehung zu den in der DDR erworbenen Abschlüssen und stellen das „Diploma de Subinginer“ lediglich einem in der DDR erworbenen Ingenieurschul- oder Fachschulabschluss gleich (vgl. Art. 3 und 4 des Abkommens; hierzu Müller, wie zitiert, S. 354 ff., 358, 363).
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Eine Gleichwertigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Abschlüsse von Ingenieurfachschulen der DDR seit der Wiedervereinigung zum Teil den Abschlüssen von Fachhochschulen gleichwertig gestellt werden. Dies beruht auf Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages. Die Gleichwertigkeit von DDR-Abschlüssen wird gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV i.V.m. Artikel 1 Satz 1 des „Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages” vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium des Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluss erworben wurde, festgestellt. Nach Art. 2 Satz 2 des Abkommens richtet sich diese Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat. Nach IV. Nr. 3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10/11. Oktober 1991 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 zuletzt geändert durch KMK-Beschluss vom 24. April 1998 i.d.F. 30. Juni 2000 genügt für die Gleichwertigkeit mit dem Diplom (FH) eine dreijährige Berufstätigkeit nach einem Ingenieurschulabschluss, der wie der des Klägers, vor 1991 erworben wurde. Diese Gleichwertigkeitsfeststellung ändert jedoch nichts daran, dass Absolventen einer Ingenieurschule im Beitrittsgebiet - auch nach dreijähriger, dem Abschluss entsprechender Tätigkeit - in unmittelbarer Anwendung des § 256 b Abs. 1 SGB VI und der Anlage 13 zum SGB VI nicht der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen sind. Denn in Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1 geht es um die Gleichwertigkeit von im Beitrittsgebiet oder Ausland erworbenen Abschlüssen mit den im Beitrittsgebiet erworbenen Abschlüssen der Nr. 1 und 2. Die Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 37 EV befasst sich demgegenüber mit der Gleichwertigkeit von im Beitrittsgebiet erworbenen Abschlüssen mit Abschlüssen, die in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) erworben worden sind. Im FRG, das auf § 256 b Abs. 1 SGB VI und die Anlage 13 zum SGB VI verweist, kann die Nach-Diplomierung von Ingenieurabschlüssen daher nicht dazu führen, dass der ursprüngliche Ausbildungsabschluss dem Diplom im Sinne der Nr. 1 gleichzustellen ist. Dass der Abschluss als subinginer nicht einem Diplom im Sinne der Nr. 1 gleich steht, steht - entgegen der Auffassung des Klägers - daher auch nicht im Widerspruch dazu, dass er die Genehmigung erhalten hat, im Bundesgebiet den Titel eines Diplom-Ingenieurs (FH) zu führen. Hiermit wird ebenso wie auf der Grundlage von Art. 37 EV ausschließlich die Gleichwertigkeit mit einem bundesdeutschen Fachhochschulabschluss festgestellt, aus der sich, wie dargelegt, weder für einen in der DDR erworbenen Abschluss noch für einen entsprechenden rumänischen Abschluss das Vorliegen der Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 herleiten lässt, da die Qualifikationsgruppen nicht auf dem bundesdeutschen Ausbildungssystem, sondern auf dem der früheren DDR beruhen.
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Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI. Danach ist für eine Einstufung oberhalb der Qualifikationsgruppe 2 der Erwerb von gleichwertigen Fähigkeiten "auf Grund langjähriger Berufserfahrung" und die tatsächliche Ausübung einer dem höheren (durch langjährige Berufserfahrung erworbenen) Qualifikationsniveau entsprechenden Tätigkeit erforderlich. Das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" ersetzt die formalen Qualifikationsmerkmale des Satzes 1 i.V.m. den ersten vier Qualifikationsgruppen (Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss). Damit macht der Gesetzestext deutlich, dass - anders als im Rahmen des Satzes 1 - der berufliche Werdegang für die Einstufung bedeutsam ist. Das Gesetz hat mit dem gleichgestellten Tatbestand des Satzes 2 der Anlage 13 Grundsätze fortgeschrieben, die die bisherigen Leistungsgruppen im Fremdrentenrecht bis 1992 geprägt haben (BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1). Der Kläger war seit dem 20. April 1971 bis zu seiner Ausreise als Subingenieur, zuletzt als Hauptsubingenieur tätig. Er hat damit in Rumänien keinen gegenüber seinem Ausbildungsabschluss höherwertigen Beruf vollwertig ausgeübt und war nicht auf einem Niveau tätig, auf dem er die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines inginers, der ein reguläres Ingenieurstudium abgeschlossen hat, hätte erwerben können. Der Kläger selbst hat auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2004 nicht geltend gemacht, in einem qualitativ gegenüber dem Unteringenieur höherwertigen Beruf tätig gewesen zu sein, insbesondere die Aufgaben und Tätigkeiten eines inginers wahrgenommen zu haben. Er hat allerdings vorgetragen, dass er bevor er als Hauptunteringenieur tätig war, nicht - wie in der vom Senat eingeholten Auskunft des Sekretariats der Ständigen Kultusministerkonferenz angenommen - Projektunteringenieur gewesen sei. Subinginer proiectant bedeute vielmehr, dass er als „Entwurfs-Unteringenieur“ gearbeitet habe. Er sei hauptsächlich mit mathematisch-technischen Berechnungen und Dimensionierungen von technischen Produkten betraut gewesen. Zu diesem Bereich der Entwurfstätigkeit hätten die Techniker in Rumänien keinen Zugang gehabt. Damit bestätigt er für seine eigene berufliche Tätigkeit die allgemeine Aussage der KMK, dass „Subingenieure“ mittlere technische Positionen zwischen den vollqualifizierten Ingenieuren und den Technikern und Meistern eingenommen haben. Eine solche Tätigkeit rechtfertigt aber nicht die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 1, die eine langjährige berufliche Erfahrung im hier nicht ausgeübten Tätigkeitsbereich eines inginers voraussetzt.
30 
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger eine höherwertige Ausbildung abgeschlossen und eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat, als die ausdrücklich in der Qualifikationsgruppe 2 genannten Techniker oder die Fachschul-Ingenieure der DDR. Dies reicht jedoch für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht aus. Da sein Ausbildungsabschluss als subinginer weder ein Diplom-Abschluss im Sinne der Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI darstellt, noch diesem im Sinne der Nr. 3 gleichwertig ist, und der Kläger auch keine dem Qualifikationsniveau des inginer entsprechende langjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, kommt eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht in Betracht, so dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nicht zu beanstanden ist.
31 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
33 
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil der Frage, welche Anforderungen an die in Nr. 1 und Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI aufgeführten Abschlüsse und Abschlusszeugnisse zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Die gemäß § 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG) eingelegt worden.
19 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffene Vormerkungsbescheid vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2002; der Bescheid vom 6. März 2002 hat während des Vorverfahrens den ursprünglich angegriffenen Bescheid vom 8. November 2001 ersetzt. Der Altersruhegeldbescheid ist nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden war. Er hat den angegriffenen Vormerkungsbescheid weder ersetzt, noch hat sich dieser erledigt (vgl. hierzu Bundessozialgericht , SozR 1500 § 53 Nr. 2). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die Beklagte im Rentenbescheid selbst sowie mit Schriftsatz vom 3. September 2004 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Höhe der Rente neu festgestellt wird, wenn und soweit der Kläger im Vormerkungsstreit obsiegt. Weiterhin haben die Beteiligten zur Klarstellung einen Teilvergleich des Inhalts geschlossen, dass die Altersrente ab 1. November 2004 unter Berücksichtigung der Beitragszeiten ab 20. April 1971 in Qualifikationsgruppe 1 neu festgestellt wird, sofern der Kläger im Vormerkungsstreit rechtskräftig obsiegt. Nachdem die Beteiligten sich in diesem Teilvergleich auch dahingehend geeinigt haben, das Verfahren auf den für den Rentenbescheid bindenden Vormerkungsbescheid zu beschränken, ist der Rentenbescheid auch nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 48, 100, 101; 49, 258, 259; 59, 40; SozR 1500 § 96 Nr. 18; SozR 2200 § 1251 Nr. 92) Gegenstand des Verfahrens geworden. Weiterhin ist nicht Gegenstand des Verfahrens der Rücknahmebescheid vom 12. August 2002 geworden. Der Bescheid vom 12. August 2002 war zwar Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger, der im Rahmen der Anhörung zum Erlass dieses Bescheids mitgeteilt hat, dass er keine Einwände gegen die beabsichtigte Rücknahme habe, hat diese Entscheidung im Gerichtsverfahren aber nicht angegriffen.
20 
Die Berufung, mit der der Kläger damit ausschließlich die teilweise Aufhebung, des Vormerkungsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten zur Einstufung der Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis 10. Februar 1990 in Qualifikationsgruppe 1 anstatt Qualifikationsgruppe 2 begehrt, ist unbegründet. Denn der Vormerkungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstufung der anerkannten Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis 10. Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 1.
21 
Maßgebend für die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten sind die Bestimmungen des SGB VI, in Kraft getreten durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung ab 1. Januar 1992. Zu den rentenrechtlichen Zeiten, die gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzumerken sind, zählen vorrangig die Beitragszeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Kläger hat die hier streitigen Zeiten nicht unter der Geltung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Beitragspflicht zurückgelegt. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) stellt jedoch die in einem Vertreibungsgebiet (Rumänien) zurückgelegten von der Beklagten bindend festgestellten Beitragszeiten den im Inland zurückgelegten Zeiten gleich. In diesem Rahmen begehrt der Kläger die Vormerkung höherer fiktiver und als versichert geltender Arbeitsverdienste. Gemäß § 22 FRG ursprünglicher Fassung wurden den Rentenberechtigten aufgrund von Einstufungen in „Leistungsgruppen“ fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Eine wesentliche Änderung des § 22 Abs. 1 FRG erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1992 durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 22. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606). Hiernach sollte die Bewertung nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet erfolgen, sondern der Einkommensverhältnisse in der früheren DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der Leistungsgruppen treten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI mit den in Anlage 14 ausgewiesenen nach Wirtschaftsbereichen unterteilten Durchschnittsverdiensten. Diese Neuregelungen sind im Fall des Klägers anzuwenden, weil dieser zwar noch vor dem 1. Juli 1990 ins Bundesgebiet übergesiedelt ist, jedoch keinen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 1996 hatte (Artikel 6 § 4 Abs. 3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes). Die Zuordnung bezüglich Anlage 14 (Bereich 6) greift der Kläger nicht an. Der Kläger macht jedoch geltend, dass er einen Anspruch darauf habe, dass die bindend anerkannten Beitragszeiten vom 20. April 1971 bis 10. Februar 1990 in Qualifikationsgruppe 1 statt 2 nach Anlage 13 eingestuft werden.
22 
Dieser Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Nach Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (Satz 1). Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2). In die Qualifikationsgruppe 1 - Hochschulabsolventen - einzustufen sind Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1) und Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) (Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Zur Qualifikationsgruppe 2 - Fachschulabsolventen - gehören Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2), Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3) und Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten (Nr. 4). Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
23 
Die Bezugnahme von § 22 FRG auf § 256 b SGB VI und Anlage 13 zum SGB VI und damit auf die dort zugrunde gelegten Gegebenheiten der DDR ist nicht so zu verstehen, dass mit formalen Kriterien dortiger Ausbildungsgänge zu vergleichen wäre, sondern in dem Sinne zu lesen, dass beim Vergleich mit der DDR das qualitative Selbstverständnis der Bildungsgänge im jeweils betroffenen Vertreibungsgebiet zu prüfen ist (BSG, SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1 und Nr. 2; SozR 4-5050 § 22 Nr. 3; Urteil vom 23. September 2003 – B 4 RA 48/02 R - abgedruckt in Juris; Urteil des Senats vom 7. Oktober 2003 – L 13 RA 4254/00 - abgedruckt in Juris).
24 
Nach diesem Maßstab erfüllt der Kläger nicht die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 1. Nach Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 kommt es auf den förmlich zuerkannten Ausbildungsabschluss an. Der Abschluss, welcher an einer der in der Bestimmung genannten Einrichtungen erworben worden ist, muss entweder ein Diplom oder ein Staatsexamen sein. Anders als die Attestation in Nr. 2 zur Qualifikationsgruppe 1 werden diese Abschlüsse hier nicht beispielhaft, sondern abschließend aufgeführt (zu den Abschlüssen vgl. auch die Anordnungen der DDR über die Erteilung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 3. März 1976, 25. Oktober 1979 und 4. März 1988). Damit scheidet z.B. die Hauptprüfung als Hochschulabschluss im Sinne der Nummer 1 aus, so dass nicht nur der Fachschulingenieur, sondern auch der Hochschulingenieur der DDR nicht von der Nummer 1 erfasst wird. Die III. Hochschulreform in der DDR hat u.a. so genannte Ingenieurhochschulen geschaffen und - vorübergehend - den Hochschulingenieur aus ähnlichen Gründen, die in Rumänien der Ausbildung zum subinginer zugrunde lagen (vgl. unten), als Berufsbezeichnung eingeführt. Dieser schloss sein verkürztes (dreieinhalb Jahre, von dem ein halbes Jahr aus praktischer Ausbildung bestand) anders als der Diplom-Ingenieur sein - mit der Reform von fünf auf vier Jahre gekürztes - Studium nicht mit dem Diplom, sondern mit der Hauptprüfung ab (Hans-Joachim Hermes, Wolfgang Lambrecht, in: Luther, Stephan (Gesamtleitung), Von der Kgl. Gewerbeschule zur Technischen Universität. Die Entwicklung der höheren technischen Bildung in Chemnitz 1836-2003, S. 147ff.). Dieser Hochschulabschluss erfüllt, auch wenn er, wie das Staatsexamen, den Inhaber zur Erlangung eines akademischen Grades berechtigte (vgl. unten), ebenso wie andere - ausländische - Abschlüsse (z.B. Bachelor-, Master- und Magister) nicht die Voraussetzungen der Nummer 1, da er weder ein Staatsexamen noch ein Diplom ist. Das Diplom wurde ebenfalls mit der III. Hochschulreform allgemein als erster akademischer Grad - u.a. auch für Mediziner als Voraussetzung für die Promotion - eingeführt. Dieses Diplom, das nun in der Regel mit Abschluss des Hochschulstudiums erworben wurde, ist das Diplom im Sinne der Nummer 1 (vgl. auch Polster, in Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 52. Ergänzungslieferung, § 256 b SGB VI Rdnr. 21). Auch aus dem Zusammenhang mit der Regelung unter Nr. 2, in der den aufgrund einer Hochschulausbildung erworbenen Diplomen und Staatsexamen nur die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen zuerkannten wissenschaftlichen Grade oder Titel, nicht dagegen Berufsbezeichnungen gleichgestellt werden, ergibt sich, dass ein Diplom im Sinne der Nr. 1 nur das in der DDR allgemein - nach Abschluss eines Medizinstudiums, Lehramtsstudiums oder eines geisteswissenschaftlichen Studiums - als erster akademischer Grad übliche Diplom ist.
25 
Der Kläger, der zwar eine Diplomprüfung abgelegt und ein Diplom des Polytechnischen Instituts erhalten hat, hat damit jedoch keinen - ersten - akademischen Grad erworben. Sein „Diploma de Subinginer“ ist daher kein Diplom im Sinne der Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 (vgl. im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. September 2003 - L 14 RA 3/03 - abgedruckt in Juris). Das vom Kläger zurückgelegte Studium ist an dem der Universität K. angeschlossenen Polytechnischen Institut durchlaufen worden, das zwar nach allen Belegen Hochschulcharakter hatte und das Reifezeugnis als Zugangsvoraussetzung verlangte. Bei diesem Studium handelte es sich nach rumänischem Selbstverständnis jedoch um eine verkürzte Hochschulausbildung. Dies ergibt sich auch aus der vom Senat eingeholten Auskunft vom 8. Januar 2007, wonach es sich bei der Ausbildung zum subinginer um einen 1968/1969 als mittlere technische Ausbildung eingeführten, zwei- bis dreijährigen Kurzstudiengang handelte. Auch nach rumänischem Verständnis wurde auf der Grundlage dieses Studiums kein Diplom im Sinne der Nr. 1 d.h. kein akademischer Grad erworben. Im Unterschied zu den fünf- bis fünfeinhalbjährigen Ingenieurstudiengängen, deren Abschluss zur Verleihung des akademischen Grades „inginer“ führte, wurde mit dem „Diploma de Subinginer“ lediglich der Abschluss als subinginer in einem entsprechendem Abschlusszeugnis bescheinigt (vgl. auch Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 354 <358>) und die Berufsbezeichnung subinginer verliehen.
26 
Da dem Kläger in Rumänien auch kein akademischer Grad zuerkannt worden ist, liegen die Voraussetzungen der Nr. 2 der Qualifikationsgruppe 1 offensichtlich nicht vor. Der Kläger erfüllt auch nicht die eine Gleichwertigkeit der Abschlusszeugnisse mit den Abschlüssen der Nr. 1 oder den wissenschaftlichen Graden/Titeln der Nr. 2 fordernden Voraussetzungen der Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1. Sein Diplom war weder ein erster akademischer Grad noch berechtigte es ihn, vergleichbar mit dem Staatsexamen, einen - zweiten - akademischen Grad zu erwerben. Der Abschluss eines verkürzten, stärker berufsorientierten Studiengangs führte in Rumänien zu einem eigenständigen Qualifikationsniveau (Müller a.a.O., S. 363). Er wurde nach der oben dargestellten Zweistufigkeit des rumänischen Hochschulsystems nicht mit dem Abschluss des inginers aufgrund eines regulären fünf- bis fünfeinhalbjährigen Studiums als gleichwertig angesehen. Für den Senat steht aufgrund der von ihm eingeholten Auskunft fest, dass der Abschluss als subinginer deutlich von dem des inginer unterschieden und nicht als gleichwertig angesehen wurde (vgl. im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. September 2003 - L 14 RA 3/03 -). Der subinger hatte nur begrenzte Berufschancen und kein Berufsprestige (Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Januar 2007 unter Hinweis auf Maria Miclescu, Die Hochschule als Vermittler beruflicher Qualifizierung, 1979, S. 29). Die verkürzten Studiengänge waren mit dem Ziel eingerichtet worden, Personen für eine mittlere technische Position zwischen den vollqualifizierten Ingenieuren und den Technikern bzw. Meistern auszubilden. Diesem Zweck entsprach in der DDR im Wesentlichen die Einführung des Hochschulingenieurs im Wege der Eingliederung von Ingenieurschulen in die Hochschulen oder „Umetikettierung“ von Fachschulen. Dieser Abschluss setzte sich u.a. wegen der damit verbundenen Nachteile gegenüber dem Diplomingenieur nicht durch. Die von Anfang an gegebene Möglichkeit, aufbauend auf dieses Studium ein Diplom zu erwerben, wurde den Hochschulingenieuren daher ab 1974 schon nach einem sechsmonatigen Fernstudium eröffnet (Hans-Joachim Hermes, Wolfgang Lambrecht, in: Luther, Stephan (Gesamtleitung): Von der Kgl. Gewerbeschule zur Technischen Universität. Die Entwicklung der höheren technischen Bildung in Chemnitz 1836-2003, S. 147ff.). Die rumänischen Unteringenieure hatten dagegen keine Möglichkeit, im Wege eines Aufbaustudiums die Qualifikation des inginers zu erreichen. Auch ein beruflicher Aufstieg war in Rumänien schwer vorstellbar, weshalb das Kurzstudium zum Teil auch als berufliche Sackgasse angesehen wurde (Auskunft des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Januar 2007 unter Hinweis auf Maria Miclescu, Die Hochschule als Vermittler beruflicher Qualifizierung, 1979, S. 29). Das „Diploma de Subinginer“, das nach rumänischen Verständnis weder ein erster akademischer Grad war, noch dazu berechtigte, einen akademischen Grad zu erwerben, ist damit dem Diplom im Sinne der Nummer 1 nicht gleichwertig.
27 
Dieses Ergebnis spiegelt sich auch im Abkommen zwischen der DDR und Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade vom 10. April 1986 wider. Das Abkommen ist zwar mit dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten und die darin vorgenommenen Wertungen sind für das Fremdrentenrecht ohnehin nicht bindend. Sie stellen aber aus der damaligen Sicht die Abschlüsse im rumänischen Bildungssystem in Beziehung zu den in der DDR erworbenen Abschlüssen und stellen das „Diploma de Subinginer“ lediglich einem in der DDR erworbenen Ingenieurschul- oder Fachschulabschluss gleich (vgl. Art. 3 und 4 des Abkommens; hierzu Müller, wie zitiert, S. 354 ff., 358, 363).
28 
Eine Gleichwertigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Abschlüsse von Ingenieurfachschulen der DDR seit der Wiedervereinigung zum Teil den Abschlüssen von Fachhochschulen gleichwertig gestellt werden. Dies beruht auf Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages. Die Gleichwertigkeit von DDR-Abschlüssen wird gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV i.V.m. Artikel 1 Satz 1 des „Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages” vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium des Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluss erworben wurde, festgestellt. Nach Art. 2 Satz 2 des Abkommens richtet sich diese Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat. Nach IV. Nr. 3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10/11. Oktober 1991 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 zuletzt geändert durch KMK-Beschluss vom 24. April 1998 i.d.F. 30. Juni 2000 genügt für die Gleichwertigkeit mit dem Diplom (FH) eine dreijährige Berufstätigkeit nach einem Ingenieurschulabschluss, der wie der des Klägers, vor 1991 erworben wurde. Diese Gleichwertigkeitsfeststellung ändert jedoch nichts daran, dass Absolventen einer Ingenieurschule im Beitrittsgebiet - auch nach dreijähriger, dem Abschluss entsprechender Tätigkeit - in unmittelbarer Anwendung des § 256 b Abs. 1 SGB VI und der Anlage 13 zum SGB VI nicht der Qualifikationsgruppe 1 zuzuordnen sind. Denn in Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1 geht es um die Gleichwertigkeit von im Beitrittsgebiet oder Ausland erworbenen Abschlüssen mit den im Beitrittsgebiet erworbenen Abschlüssen der Nr. 1 und 2. Die Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 37 EV befasst sich demgegenüber mit der Gleichwertigkeit von im Beitrittsgebiet erworbenen Abschlüssen mit Abschlüssen, die in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) erworben worden sind. Im FRG, das auf § 256 b Abs. 1 SGB VI und die Anlage 13 zum SGB VI verweist, kann die Nach-Diplomierung von Ingenieurabschlüssen daher nicht dazu führen, dass der ursprüngliche Ausbildungsabschluss dem Diplom im Sinne der Nr. 1 gleichzustellen ist. Dass der Abschluss als subinginer nicht einem Diplom im Sinne der Nr. 1 gleich steht, steht - entgegen der Auffassung des Klägers - daher auch nicht im Widerspruch dazu, dass er die Genehmigung erhalten hat, im Bundesgebiet den Titel eines Diplom-Ingenieurs (FH) zu führen. Hiermit wird ebenso wie auf der Grundlage von Art. 37 EV ausschließlich die Gleichwertigkeit mit einem bundesdeutschen Fachhochschulabschluss festgestellt, aus der sich, wie dargelegt, weder für einen in der DDR erworbenen Abschluss noch für einen entsprechenden rumänischen Abschluss das Vorliegen der Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 herleiten lässt, da die Qualifikationsgruppen nicht auf dem bundesdeutschen Ausbildungssystem, sondern auf dem der früheren DDR beruhen.
29 
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI. Danach ist für eine Einstufung oberhalb der Qualifikationsgruppe 2 der Erwerb von gleichwertigen Fähigkeiten "auf Grund langjähriger Berufserfahrung" und die tatsächliche Ausübung einer dem höheren (durch langjährige Berufserfahrung erworbenen) Qualifikationsniveau entsprechenden Tätigkeit erforderlich. Das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" ersetzt die formalen Qualifikationsmerkmale des Satzes 1 i.V.m. den ersten vier Qualifikationsgruppen (Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss). Damit macht der Gesetzestext deutlich, dass - anders als im Rahmen des Satzes 1 - der berufliche Werdegang für die Einstufung bedeutsam ist. Das Gesetz hat mit dem gleichgestellten Tatbestand des Satzes 2 der Anlage 13 Grundsätze fortgeschrieben, die die bisherigen Leistungsgruppen im Fremdrentenrecht bis 1992 geprägt haben (BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 2). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist die Qualifikation auf Grund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln. Hierfür kommt es jeweils auf den ausgeübten Beruf an (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1). Der Kläger war seit dem 20. April 1971 bis zu seiner Ausreise als Subingenieur, zuletzt als Hauptsubingenieur tätig. Er hat damit in Rumänien keinen gegenüber seinem Ausbildungsabschluss höherwertigen Beruf vollwertig ausgeübt und war nicht auf einem Niveau tätig, auf dem er die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse eines inginers, der ein reguläres Ingenieurstudium abgeschlossen hat, hätte erwerben können. Der Kläger selbst hat auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2004 nicht geltend gemacht, in einem qualitativ gegenüber dem Unteringenieur höherwertigen Beruf tätig gewesen zu sein, insbesondere die Aufgaben und Tätigkeiten eines inginers wahrgenommen zu haben. Er hat allerdings vorgetragen, dass er bevor er als Hauptunteringenieur tätig war, nicht - wie in der vom Senat eingeholten Auskunft des Sekretariats der Ständigen Kultusministerkonferenz angenommen - Projektunteringenieur gewesen sei. Subinginer proiectant bedeute vielmehr, dass er als „Entwurfs-Unteringenieur“ gearbeitet habe. Er sei hauptsächlich mit mathematisch-technischen Berechnungen und Dimensionierungen von technischen Produkten betraut gewesen. Zu diesem Bereich der Entwurfstätigkeit hätten die Techniker in Rumänien keinen Zugang gehabt. Damit bestätigt er für seine eigene berufliche Tätigkeit die allgemeine Aussage der KMK, dass „Subingenieure“ mittlere technische Positionen zwischen den vollqualifizierten Ingenieuren und den Technikern und Meistern eingenommen haben. Eine solche Tätigkeit rechtfertigt aber nicht die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 1, die eine langjährige berufliche Erfahrung im hier nicht ausgeübten Tätigkeitsbereich eines inginers voraussetzt.
30 
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger eine höherwertige Ausbildung abgeschlossen und eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat, als die ausdrücklich in der Qualifikationsgruppe 2 genannten Techniker oder die Fachschul-Ingenieure der DDR. Dies reicht jedoch für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht aus. Da sein Ausbildungsabschluss als subinginer weder ein Diplom-Abschluss im Sinne der Nr. 1 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI darstellt, noch diesem im Sinne der Nr. 3 gleichwertig ist, und der Kläger auch keine dem Qualifikationsniveau des inginer entsprechende langjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, kommt eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht in Betracht, so dass die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nicht zu beanstanden ist.
31 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
33 
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil der Frage, welche Anforderungen an die in Nr. 1 und Nr. 3 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI aufgeführten Abschlüsse und Abschlusszeugnisse zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 08/11/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. September 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Annotations

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.

(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.

(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.

(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt.

(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.

(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,
b)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder
c)
nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).

(7) (weggefallen)

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.

(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.

(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.

(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.

(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.

(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt.

(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.

(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die

a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben,
b)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder
c)
nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
werden für nach dem Fremdrentengesetz anrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt; im Falle von Buchstabe c gilt dies nur, sofern am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz nicht bestand. Dies gilt auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund neuer Rentenfeststellungen, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den ermittelten Entgeltpunkten (Ost).

(7) (weggefallen)

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.