Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2013 - L 11 R 963/12

published on 14/05/2013 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Mai 2013 - L 11 R 963/12
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.02.2012 insoweit abgeändert, als der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2009 aufgehoben wird, soweit die Rentenbewilligung für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.2003 teilweise aufgehoben und eine Rückzahlung von mehr als 13.720,65 EUR gefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Teilaufhebung der ihr bewilligten Altersrente für Frauen für die Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2007 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze und eine daraus resultierende Reduzierung der Rente auf eine Teilrente von 2/3 einer Vollrente sowie die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen für diesen Zeitraum iHv 14.256,11 EUR.
Die 1942 geborene Klägerin war als Erzieherin bis Ende 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Daneben war sie seit 1995 bei der E. GmbH in S. geringfügig beschäftigt. Zuletzt verdiente sie dort bis 31.03.2003 monatlich 325 EUR und ab 01.04.2003 fortlaufend 400 EUR.
Am 07.08.2002 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente für Frauen. Im Antragsformular verneinte sie die Frage nach der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (Ziffer 6.2). Unter Ziffer 10.4 gab sie an, dass sie versicherungspflichtig bzw geringfügig beschäftigt sei, verneinte jedoch die Frage, ob sie ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt oder steuerrechtlichen Gewinn erzielen werde. Im Oktober 2002 legte die Klägerin die Entgeltvorausbescheinigung (Formular R 250) vor, aus der sich allein eine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Landeshauptstadt S. ergab.
Mit Bescheid vom 05.11.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.01.2003 iHv monatlich 798,23 EUR. Der Bescheid enthält auf Seite 3 den Hinweis: „Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten; die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Diese beträgt monatlich 325 EUR. Daher besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.“ Zusätzlich waren in der Anlage 19 zum Bescheid die konkreten Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen Alters in Höhe der Vollrente (325 EUR), von 2/3 der Vollrente (755,41 EUR), der Hälfte der Vollrente (1.129,88 EUR) und von 1/3 der Vollrente (1.504,36 EUR) nochmals ausführlich dargestellt.
Am 16.05.2008 beantragte die Klägerin die Umwandlung der bisher gezahlten Altersrente für Frauen in eine Regelaltersrente. Im Antragsformular verneinte sie die Frage, ob sie versicherungspflichtig bzw geringfügig beschäftigt sei, legte jedoch eine Bestätigung der E. GmbH vom 19.05.2008 über eine geringfügige Beschäftigung mit einer Entlohnung von maximal 400 EUR im Monat vor. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Arbeitgeberin der Klägerin am 01.08.2008 telefonisch mit, das Einkommen der Klägerin habe ab 01.01.2003 monatlich 400 EUR betragen.
Mit Bescheid vom 19.06.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente ab, da nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters nach § 34 Abs 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) idF ab 01.01.2008 ausgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 14.11.2008 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung der Altersrente und Rückforderung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze für die Zeit ab 01.01.2003 an. Zudem sei für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 die Beschäftigung bei der E. GmbH als Zweitbeitragszeit im Versicherungskonto zu berücksichtigen. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 05.11.2002 mit Wirkung ab 01.01.2003 zurückzunehmen, die richtig berechnete Rente iHv 838,14 EUR ab 01.01.2009 laufend zu zahlen und die Überzahlung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 iHv 15.662,48 EUR zurückzufordern. Die Klägerin teilte mit, dass sie bis 31.03.2003 die damalige Hinzuverdienstgrenze von 325 EUR nicht überschritten habe. Dies wurde durch die von der Beklagten daraufhin angeforderten monatlichen Verdienstaufstellungen von der Fa E. GmbH bestätigt, die einen Verdienst iHv 400 EUR erst für die Zeit ab 01.04.2003 ausweisen.
Mit Bescheid vom 28.01.2009 stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin neu fest und bewilligte ihr für die Zeit ab 01.03.2009 Altersrente für Frauen iHv 846,30 EUR monatlich. Mit weiterem Bescheid vom 12.02.2009 stellte die Beklagte die Altersrente der Klägerin ab 01.01.2003 neu fest unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten vom 01.01.2001 bis 31.12.2002, leistete die Rente ab 01.04.2003 als Teilrente iHv 2/3 der Vollrente und ab 01.01.2008 wieder in Höhe der Vollrente, hob den Rentenbescheid vom 05.11.2002 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.04.2003 auf und forderte die entstandene Überzahlung iHv 14.256,11EUR zurück.
Mit ihrem Widerspruch vom 24.02.2009 machte die Klägerin geltend, dass die Differenz zwischen tatsächlichem Hinzuverdienst und Geringfügigkeitsgrenze im gesamten Zeitraum lediglich 3.060 EUR betragen habe. Im Wege des Ermessens solle daher der festgestellte Überzahlungsbetrag auf den Mehrverdienst von 3.060 EUR reduziert werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe nachweislich ihre im Bescheid vom 05.11.2002 aufgeführten, individuell hervorgehobenen gesetzlichen Mitteilungspflichten verletzt. Sie habe dem Rentenversicherungsträger erforderliche Informationen über die erzielten Nebenverdienste vorenthalten und ihm damit die Möglichkeit genommen, die Rente zeitnah in korrekter Höhe neu zu berechnen. Dazu komme, dass die Angaben im Rentenantragsvordruck unter Ziffer 10.4 zum Teil nicht korrekt gewesen seien. Den zweiten Teil der Frage, ob ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt erzielt werde, habe die Klägerin offensichtlich unzutreffend mit Nein beantwortet. Aus den eindeutigen und auch für einen Laien verständlichen Hinweisen im Bescheid vom 05.11.2002 und den nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen habe die Klägerin unzweifelhaft wissen müssen, dass seit dem 01.04.2003 die Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden seien und die Rente nicht mehr in voller Höhe zustehe. Von der Aufhebung ab Änderung der Verhältnisse könne nur bei Vorliegen besonderer atypischer Umstände im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein Mitverschulden der Beklagten sei nicht feststellbar. Allein der Umstand, dass die Hinzuverdienstgrenzen durchgehend nur relativ geringfügig überschritten worden seien, könne nicht zur Annahme eines atypischen Falles führen. Es sei daher auch nicht möglich, den Rückforderungsanspruch auf die Summe der Beträge zu beschränken, um den die Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden seien.
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Hiergegen richtet sich die am 09.09.2009 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, die Angaben im Antragsvordruck nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Wenn die Beklagte ihr missverständliche Antworten vorwerfe, stelle sich die Frage, weshalb die antragsaufnehmende Stelle nicht konkretisierend den Sachverhalt erläutert habe. Sie habe die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, da sie aus einer geringfügigen versicherungsfreien und nicht lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit eine der Fragestellung zu entnehmenden steuerrechtlichen Gewinn nicht abzuleiten gewusst habe. Des Weiterem sei für Laien nur schwer nachzuvollziehen, worin sich die Unterschiedlichkeit der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten im Vergleich zu den Geringverdienergrenzen ergebe. Sie habe auf die Meldung des Arbeitgebers vertraut. Im Übrigen könne nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auch nach den internen Richtlinien der Rentenversicherungsträger eine Aufhebung nur in dem Umfang erfolgen, in dem Einkommen über die Unschädlichkeit hinaus, dh oberhalb einer Hinzuverdienstgrenze erzielt worden sei.
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Mit Urteil vom 07.02.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 05.11.2002 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben und den gesamten überzahlten Betrag iHv 14.256,11 EUR zurückzufordern. Mit einem Hinzuverdienst iHv monatlich 400 EUR habe die Klägerin vom 01.04.2003 bis 31.12.2007 die für die Vollrente nach § 34 Abs 3 Nr 1 SGB VI maßgebliche monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, was nach § 34 Abs 2 SGB VI zu einem teilweisen Wegfall des monatlichen Rentenanspruchs geführt habe. Die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Rentenbescheid hätten sich damit nachträglich wesentlich geändert. Da die Aufhebung nicht nur auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X, sondern auch auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X gestützt werden könne, komme eine Begrenzung des Nachzahlungsbetrags auf die Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts - vorliegend 3.060 EUR - nicht in Betracht. Die Klägerin sei grob fahrlässig ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen; die Beklagte habe eindeutig und deutlich auf die Hinzuverdienstgrenzen sowie die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, das Erzielen von Hinzuverdienst von mehr als 325 EUR mitzuteilen. Der Einwand der Klägerin, sie habe den Unterschied zwischen der Hinzuverdienstgrenze und der Geringfügigkeitsgrenze nicht erkannt, könne den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entkräften. In den Antragsformularen sowie im Rentenbescheid seien keinerlei Hinweise auf eine Geringfügigkeitsgrenze enthalten, stets sei nur von einer Hinzuverdienstgrenze die Rede. Die Klägerin hätte sich vor Erhöhung ihres Einkommens auf 400 EUR mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen, um sich über die daraus resultierenden rentenrechtlichen Konsequenzen zu informieren. Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2012 mitgeteilt habe, sie habe bei der Rentenversicherung vorgesprochen und sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, bewerte die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung. Weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Laufe des Klageverfahrens sei eine derartige Vorsprache angegeben worden. Es entlaste die Klägerin auch nicht, dass sie nach ihren eigenen Angaben auf die Meldung ihres Arbeitgebers vertraut habe. Dieser habe mit ihrer Rentenangelegenheit ersichtlich nichts zu tun. Da die Aufhebungsvoraussetzungen vorlägen, habe die Beklagte nur in Ausnahmefällen nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob ausnahmsweise von einer (ganzen oder teilweisen) Aufhebung der Bewilligung abzusehen sei. Ein atypischer Fall resultiere nicht aus dem Missverhältnis zwischen Mehrverdienst und Höhe der Rückzahlungsverpflichtung. Diese Ergebnis könne in zahlreichen Fällen auftreten, da der Gesetzgeber im Rahmen des § 34 Abs 2, 3 SGB VI eine pauschalierende Regelung getroffen habe, die unabhängig von dem Ausmaß des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine Reduzierung auf eine Teilrente iHv 2/3 bzw 1/3 der Vollrente vorgesehen habe. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, Ermessen auszuüben.
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Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 23.02.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.03.2012 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie bleibt dabei, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sie aufgrund eines marginalen Mehrverdienstes iHv 3.060 EUR 1/3 der Rente in Gesamthöhe von 14.256,11 EUR an die Beklagte zurückerstatten solle. Die hieraus resultierende „Bestrafung“ sei außerordentlich unangemessen. Ein Verstoß gegen § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und Nr 4 SGB X liege nicht vor. Der Beklagten hätte die Ausübung einer geringfügigen Tätigkeit bekannt sein müssen, allein wegen der maschinellen Meldungen der Einzugsstelle. Darüber hinaus sei die Rentenantragstellung unter Zuhilfenahme der Dienstleistung der ehemaligen Auskunfts- und Beratungsstelle in der K.-Straße in S. erfolgt. Dort habe sie gesagt, dass sie geringfügig beschäftigt sei. Sie habe zwar den Antrag unterschrieben, aber nicht gemerkt, dass das Kreuz bei Ziffer 6.2 bei Nein gemacht worden sei. Bei Ziffer 10.4 habe sie zutreffend angegeben, dass sie eine versicherungspflichtige bzw geringfügige Beschäftigung ausübe. Sie sei davon ausgegangen, dass sie alles richtig gemacht habe. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung seien die Grenzen des gesetzlich erlaubten Hinzuverdienstes und die der geringfügigen Beschäftigung mit monatlich 325 EUR identisch gewesen. Zum 01.04.2003 sei die Hinzuverdienstgrenze auf 340 EUR, die Geringfügigkeitsgrenze jedoch auf 400 EUR monatlich angehoben worden. Die Beklagte hätte auf diese veränderten Grenzen direkt hinweisen können. Die Klägerin habe sich telefonisch und persönlich um Rechtsrat bemüht. Selbst die persönliche Vorsprache bei der antragsaufnehmenden Stelle sei lapidar mit dem Hinweis abgetan worden, dass geringfügige Beschäftigungen nicht rentenschädlich seien. Ob im Rentenbescheid die Geringfügigkeitsgrenze erwähnt werde, sei irrelevant. Nicht von ungefähr sei es so gekommen, dass nach wenigen Jahren die Geringverdiener - und die Hinzuverdienstgrenze wieder angeglichen worden seien.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.02.2012 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2009 insoweit aufzuheben, als damit für die Zeit vom 01.04.2003 bis 31.12.2007 mehr als 3.060 EUR an Rente zurückgefordert wird.
16 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Zwar habe die Klägerin in Ziffer 10.4 des Rentenantrags wahrheitsgemäß angegeben, dass sie versicherungspflichtig bzw geringfügig beschäftigt gewesen sei. Wesentlich sei jedoch, dass sie die entscheidende Frage, ob sie ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt oder steuerrechtlichen Gewinn erziele, mit Nein beantwortet habe. Insoweit sei die Angabe der Klägerin unter Ziffer 10.4 für den entscheidenden Zeitraum ab Rentenbeginn gerade nicht wahrheitsgemäß. Nur vorsorglich weise die Beklagte darauf hin, dass sie bei Rentenantragstellung bzw Bescheiderteilung keine Kenntnis von der aktuellen Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung gehabt habe. Im damals vorliegenden Versicherungsverlauf sei zuletzt eine geringfügige Beschäftigung bis 30.12.2000 gespeichert gewesen. Da das Versicherungskonto keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass die Klägerin bezüglich der geringfügigen Beschäftigung eine falsche Angabe gemacht habe, habe die Beklagte hierzu nicht ermitteln müssen. Insoweit könne auch kein Beratungsfehler vorliegen. Es bestehe keinerlei Anlass, zur Gestaltung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bzw des Hinzuverdienstes zu beraten, wenn aufgrund der Angaben der Klägerin davon ausgegangen werden musste, dass ab Rentenbeginn überhaupt kein Arbeitsentgelt erzielt werde.
19 
Einen im Erörterungstermin am 07.08.2012 vor dem damaligen Berichterstatter geschlossenen Vergleich, den Rückforderungsbetrag auf die Hälfte (auf 7.128 EUR) zu beschränken, hat die Beklagte wirksam widerrufen.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.
22 
Die nach den §§ 151 Abs 1, 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht und auch ansonsten statthafte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 12.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2009 ist nur rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Bewilligung der Altersrente für Frauen für April und Mai 2003 aufgehoben worden ist und entsprechend Leistungen zurückgefordert worden sind. Die Bewilligung der Altersrente für Frauen als Vollrente war allerdings für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.12.2007 aufzuheben, denn der Klägerin stand für diesen Zeitraum nur eine Altersrente iHv 2/3 der Vollrente zu. Der insoweit überzahlte Betrag iHv 13.720,65 EUR ist zu erstatten, so dass die Berufung im Übrigen zurückzuweisen war.
23 
Rechtsgrundlage für die hier streitige teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung ab 01.04.2003 ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier der Rentenbescheid vom 05.11.2002 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (1.) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (Bundessozialgericht 09.08.2001, B 11 AL 17/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr 4). Nach Abs 4 der Vorschrift gilt § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X entsprechend; danach muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
24 
Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Altersrente für Frauen ist mit Wirkung zum 01.06.2003 eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Klägerin hat zwar bereits ab 01.04.2003 (bis 31.12.2007) Arbeitseinkommen erzielt, das die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wegen Alters überschritt, im April und Mai 2003 liegt jedoch ein rentenunschädliches Überschreiten vor. Nach § 34 Abs 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Anders als bei der Hinzuverdienstgrenze bei der für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Regelung des § 96a SGB VI berührt die Einhaltung der Verdienstgrenze daher unmittelbar den Rentenanspruch (BSG 31.01.2002, B 13 RJ 33/01 R, SozR 3-2600 § 34 Nr 4), weshalb das Überschreiten dieser Grenze infolge Änderung der Einkommensverhältnisse eine wesentliche Änderung iSv § 48 SGB X darstellt. Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§ 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach § 34 Abs 3 SGB VI in der vom 01.04.2003 bis 31.07.2007 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S 4621) (1.) bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 1/7 der monatlichen Bezugsgröße, (2.) bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von Buchst a) 1/3 der Vollrente das 23,3fache, Buchst b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache, Buchst c) 2/3 der Vollrente das 11,7fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs 1 Nr 1-3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Danach betrug die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente, ausgehend von der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) für die Zeit ab 01.04.2003 340 EUR, für die Zeit ab 01.01.2004 345 EUR, für die Zeit ab 01.01.2006 350 EUR bis einschließlich 31.12.2007. Mit einem monatlichen Einkommen von 400 EUR hat die Klägerin somit die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente durchgehend überschritten.
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Zur Feststellung eines privilegierten, dh rentenunschädlichen Überschreitens iSv § 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI ist nach der Rechtsprechung des BSG das sog Vormonatsprinzip ein verwaltungspraktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab (BSG 26.06.2008, B 13 R 119/07 R, BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2). Ob ein Überschreiten vorliegt, ist an der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu überprüfen. Da die Hinzuverdienstgrenze bis 31.03.2003 eingehalten war, stellt die Überschreitung zum 01.04.2003 ein erstmaliges Überschreiten dar, welches nach § 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI privilegiert ist. Zwar hat die gesetzliche Privilegierung ihren Ausgangspunkt in typischen Sonderzahlungen an Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres, sie ist hierauf jedoch nicht beschränkt (Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 34 RdNr 22). Wird die Hinzuverdienstgrenze - wie hier - im selben Kalenderjahr mehr als zweimal bis zum doppelten des Grenzbetrags überschritten, sind die beiden ersten Monate in chronologischer Folge von der Rentenkürzung auszunehmen (BSG 09.12.2010, B 13 R 10/10 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 13). Dabei ist das Vormonatsprinzip kalenderjahresübergreifend anzuwenden (BSG 26.06.2008, B 13 R 119/07 R, BSGE 101 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2), so dass hier kein Raum ist für eine generelle Privilegierung der ersten beiden Kalendermonate eines jeden Kalenderjahrs bezüglich des Hinzuverdienstes. Für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.12.2007 bestand der Anspruch auf Altersrente daher jeweils nur iHv 2/3 der Vollrente, deren Hinzuverdienstgrenze jeweils eingehalten wurde.
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Die Beklagte durfte die Bewilligung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse am 01.06.2003 teilweise aufheben, weil zumindest die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X gegeben sind. Die Klägerin ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse im Sinne der Vorschrift des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist die Außerachtlassung von klaren und eindeutigen Hinweisen in einem Bescheid grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Hinweise nicht verstanden hat (stRspr BSG 20.09.1977, 8/12 RKG 8/76, BSGE 44, 264 = SozR 5870 § 13 Nr 2). Die Beklagte hat in dem Rentenbescheid vom 05.11.2002 klare und eindeutige Hinweise auf die Hinzuverdienstgrenze von 325 EUR und die gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme eine Beschäftigung mit einem monatlichen Hinzuverdienst von mehr als 325 EUR erteilt (Seite 3 und Anlage 19 des Bescheids). Der Senat hat nach dem gesamten Ablauf des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin als Erzieherin tätig war, keinen Zweifel daran, dass sie in der Lage war, die Hinweise der Beklagte auch zu verstehen. Anzeichen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur oder ihres Bildungsstand diesen Hinweis nicht hätte verstehen können, sind nicht ersichtlich. Dass bei der Klägerin ein entsprechendes Problembewusstsein durchaus vorhanden war, zeigt sich schon daran, dass sie bei ihrem Arbeitgeber anlässlich der Erhöhung des Verdienstes auf 400 EUR sofort nachgefragt haben will, ob sie im Hinblick auf ihre Rente - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat - 400 EUR verdienen dürfe.
27 
Die Klägerin hat vorliegend schon im Antragsformular falsche Angaben gemacht. So hat sie nicht nur die Frage nach einer geringfügigen Beschäftigung unzutreffend verneint (Ziffer 6.2), sondern auch den zweiten Teil der Frage unter Ziffer 10.4, ob nach Rentenbeginn noch Einkommen erzielt wird. Die Ausführungen ihres Bevollmächtigten, die Klägerin habe nicht subsumieren können, dass mit einer lohnsteuerfreien Tätigkeit steuerpflichtiger Gewinn in der Fragestellung gemeint war, geht an der Sache vorbei, denn es wurde ausdrücklich nach Arbeitsentgelt oder steuerpflichtigem Gewinn gefragt. Im Übrigen hätte die Klägerin auf der Beratungsstelle nachfragen können, wäre ihr die Fragestellung unklar gewesen. Entgegen ihrer Verpflichtung hat sie sodann die Änderung des erzielten Entgelts über die Hinzuverdienstgrenze hinaus nicht mitgeteilt. Bei Eintritt der Änderung zum 01.04.2003 lag der Hinweis im Rentenbescheid vom 05.11.2002 auch noch nicht solange zurück, dass sich die Klägerin hieran nicht mehr hätte erinnern können. Dass sie die Hinweise gelesen hat, hat sie zu Protokoll des SG und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
28 
Der Einwand der Klägerin, sie habe die Hinzuverdienstgrenze mit der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 SGB IV verwechselt, kann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entkräften. Weder im Antragsformular noch im Rentenbescheid vom 05.11.2002 wird die Geringfügigkeitsgrenze thematisiert, es finden sich allein Hinweise zur Hinzuverdienstgrenze, sodass insoweit schon kein Ansatz für eine entsprechende Verwechslung besteht. Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, sie habe von einer Beratungsstelle der Beklagten den Hinweis erhalten, eine geringfügige Beschäftigung sei hinsichtlich des Hinzuverdienstes unschädlich, gibt es keinerlei Belege, dass die Klägerin tatsächlich anlässlich der Erhöhung ihres Verdienstes Kontakt mit der Beklagten aufgenommen hat. Soweit sich die Klägerin auf Aussagen ihres Arbeitgebers verlassen haben will, die Hinzuverdienstgrenze sei auf 400 EUR gestiegen, ist sie dadurch ebenfalls nicht entlastet, denn der Arbeitgeber ist zur Beratung in Rentenangelegenheiten ersichtlich nicht berufen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit Gesetz vom 08.04.2008 (BGBl I S 681) die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente auf 400 EUR angehoben und damit wieder eine Vereinheitlichung mit der Geringfügigkeitsgrenze herbeigeführt hat. Insoweit entschuldigt die Klägerin nicht, dass sich möglicherweise eine nicht unerhebliche Zahl von Versicherten in gleicher Weise verhalten hat (vgl Bayerisches Landessozialgericht 11.03.2010, L 14 R 190/09, juris).
29 
Ein atypischer Fall, der die Beklagte dahingehend zur Ausübung von Ermessen verpflichtet hätte, ob nicht teilweise von der der Klägerin ungünstigen Aufhebung abgesehen werden kann, ist vorliegend nicht gegeben. Die Reduzierung des Rentenanspruchs und die Härte der Rückzahlung allein bedingen keine atypische Fallgestaltung, da sie in der gesetzlichen Systematik des § 34 SGB VI begründet sind (vgl LSG Berlin-Brandenburg 15.06.2011, L 3 R 434/10, juris; Bayerisches LSG 11.03.2010 aaO; LSG Baden-Württemberg 26.11.2009, L 10 R 1916/09, juris). Ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung ist in keiner Weise gegeben.
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Die Beklagte hat auch die Jahresfrist nach § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten, denn sie hatte vor Mai 2008 keine Kenntnis von dem von der Klägerin erzielten Einkommen. Der hier streitige Bescheid ist bereits am 12.02.2009 und damit unzweifelhaft innerhalb der Jahresfrist ergangen.
31 
Da die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Altersrente für Frauen ab 01.06.2003 teilweise aufgenommen hat, ist die Klägerin nach § 50 Abs 1 SGB X verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Rentenzahlungen zu erstatten. Der gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstattende Betrag beläuft sich unter Verrechnung mit der Rentennachzahlung aufgrund der zusätzlichen Versicherungszeiten für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.12.2007 auf 13.720,65 EUR, insoweit ist die von der Beklagten geltend gemachte Forderung zu reduzieren. Die Beklagte hat grundsätzlich zutreffend die Überzahlung berechnet, so dass auf den Bescheid vom 12.02.2009 Bezug genommen werden kann. Einwände sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. Für die Monate April und Mai 2003 ergibt sich eine Reduzierung der Gesamtrückforderung um 535,46 EUR, denn die Beklagte hat für diese Monate jeweils 262,76 EUR zurückgefordert (2/3 Rente 535,47 EUR abzüglich gezahlter Rente 798,23 EUR), die Klägerin hätte dagegen Anspruch auf eine Nachzahlung von jeweils 4,97 EUR gehabt (tatsächlicher Rentenanspruch 803,20 EUR abzüglich tatsächlich gezahlter Rente von 798,23 EUR).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des nur geringen Erfolgs der Klägerin hat der Senat von einer Kostenquotelung abgesehen.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.
22 
Die nach den §§ 151 Abs 1, 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht und auch ansonsten statthafte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 12.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2009 ist nur rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Bewilligung der Altersrente für Frauen für April und Mai 2003 aufgehoben worden ist und entsprechend Leistungen zurückgefordert worden sind. Die Bewilligung der Altersrente für Frauen als Vollrente war allerdings für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.12.2007 aufzuheben, denn der Klägerin stand für diesen Zeitraum nur eine Altersrente iHv 2/3 der Vollrente zu. Der insoweit überzahlte Betrag iHv 13.720,65 EUR ist zu erstatten, so dass die Berufung im Übrigen zurückzuweisen war.
23 
Rechtsgrundlage für die hier streitige teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung ab 01.04.2003 ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier der Rentenbescheid vom 05.11.2002 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (1.) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (Bundessozialgericht 09.08.2001, B 11 AL 17/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr 4). Nach Abs 4 der Vorschrift gilt § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X entsprechend; danach muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
24 
Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Altersrente für Frauen ist mit Wirkung zum 01.06.2003 eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Klägerin hat zwar bereits ab 01.04.2003 (bis 31.12.2007) Arbeitseinkommen erzielt, das die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wegen Alters überschritt, im April und Mai 2003 liegt jedoch ein rentenunschädliches Überschreiten vor. Nach § 34 Abs 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Anders als bei der Hinzuverdienstgrenze bei der für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Regelung des § 96a SGB VI berührt die Einhaltung der Verdienstgrenze daher unmittelbar den Rentenanspruch (BSG 31.01.2002, B 13 RJ 33/01 R, SozR 3-2600 § 34 Nr 4), weshalb das Überschreiten dieser Grenze infolge Änderung der Einkommensverhältnisse eine wesentliche Änderung iSv § 48 SGB X darstellt. Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§ 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze betrug nach § 34 Abs 3 SGB VI in der vom 01.04.2003 bis 31.07.2007 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S 4621) (1.) bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 1/7 der monatlichen Bezugsgröße, (2.) bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von Buchst a) 1/3 der Vollrente das 23,3fache, Buchst b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache, Buchst c) 2/3 der Vollrente das 11,7fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs 1 Nr 1-3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Danach betrug die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente, ausgehend von der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) für die Zeit ab 01.04.2003 340 EUR, für die Zeit ab 01.01.2004 345 EUR, für die Zeit ab 01.01.2006 350 EUR bis einschließlich 31.12.2007. Mit einem monatlichen Einkommen von 400 EUR hat die Klägerin somit die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente durchgehend überschritten.
25 
Zur Feststellung eines privilegierten, dh rentenunschädlichen Überschreitens iSv § 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI ist nach der Rechtsprechung des BSG das sog Vormonatsprinzip ein verwaltungspraktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab (BSG 26.06.2008, B 13 R 119/07 R, BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2). Ob ein Überschreiten vorliegt, ist an der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu überprüfen. Da die Hinzuverdienstgrenze bis 31.03.2003 eingehalten war, stellt die Überschreitung zum 01.04.2003 ein erstmaliges Überschreiten dar, welches nach § 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI privilegiert ist. Zwar hat die gesetzliche Privilegierung ihren Ausgangspunkt in typischen Sonderzahlungen an Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres, sie ist hierauf jedoch nicht beschränkt (Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 34 RdNr 22). Wird die Hinzuverdienstgrenze - wie hier - im selben Kalenderjahr mehr als zweimal bis zum doppelten des Grenzbetrags überschritten, sind die beiden ersten Monate in chronologischer Folge von der Rentenkürzung auszunehmen (BSG 09.12.2010, B 13 R 10/10 R, SozR 4-2600 § 96a Nr 13). Dabei ist das Vormonatsprinzip kalenderjahresübergreifend anzuwenden (BSG 26.06.2008, B 13 R 119/07 R, BSGE 101 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2), so dass hier kein Raum ist für eine generelle Privilegierung der ersten beiden Kalendermonate eines jeden Kalenderjahrs bezüglich des Hinzuverdienstes. Für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.12.2007 bestand der Anspruch auf Altersrente daher jeweils nur iHv 2/3 der Vollrente, deren Hinzuverdienstgrenze jeweils eingehalten wurde.
26 
Die Beklagte durfte die Bewilligung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse am 01.06.2003 teilweise aufheben, weil zumindest die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X gegeben sind. Die Klägerin ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse im Sinne der Vorschrift des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist die Außerachtlassung von klaren und eindeutigen Hinweisen in einem Bescheid grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Hinweise nicht verstanden hat (stRspr BSG 20.09.1977, 8/12 RKG 8/76, BSGE 44, 264 = SozR 5870 § 13 Nr 2). Die Beklagte hat in dem Rentenbescheid vom 05.11.2002 klare und eindeutige Hinweise auf die Hinzuverdienstgrenze von 325 EUR und die gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme eine Beschäftigung mit einem monatlichen Hinzuverdienst von mehr als 325 EUR erteilt (Seite 3 und Anlage 19 des Bescheids). Der Senat hat nach dem gesamten Ablauf des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin als Erzieherin tätig war, keinen Zweifel daran, dass sie in der Lage war, die Hinweise der Beklagte auch zu verstehen. Anzeichen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur oder ihres Bildungsstand diesen Hinweis nicht hätte verstehen können, sind nicht ersichtlich. Dass bei der Klägerin ein entsprechendes Problembewusstsein durchaus vorhanden war, zeigt sich schon daran, dass sie bei ihrem Arbeitgeber anlässlich der Erhöhung des Verdienstes auf 400 EUR sofort nachgefragt haben will, ob sie im Hinblick auf ihre Rente - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat - 400 EUR verdienen dürfe.
27 
Die Klägerin hat vorliegend schon im Antragsformular falsche Angaben gemacht. So hat sie nicht nur die Frage nach einer geringfügigen Beschäftigung unzutreffend verneint (Ziffer 6.2), sondern auch den zweiten Teil der Frage unter Ziffer 10.4, ob nach Rentenbeginn noch Einkommen erzielt wird. Die Ausführungen ihres Bevollmächtigten, die Klägerin habe nicht subsumieren können, dass mit einer lohnsteuerfreien Tätigkeit steuerpflichtiger Gewinn in der Fragestellung gemeint war, geht an der Sache vorbei, denn es wurde ausdrücklich nach Arbeitsentgelt oder steuerpflichtigem Gewinn gefragt. Im Übrigen hätte die Klägerin auf der Beratungsstelle nachfragen können, wäre ihr die Fragestellung unklar gewesen. Entgegen ihrer Verpflichtung hat sie sodann die Änderung des erzielten Entgelts über die Hinzuverdienstgrenze hinaus nicht mitgeteilt. Bei Eintritt der Änderung zum 01.04.2003 lag der Hinweis im Rentenbescheid vom 05.11.2002 auch noch nicht solange zurück, dass sich die Klägerin hieran nicht mehr hätte erinnern können. Dass sie die Hinweise gelesen hat, hat sie zu Protokoll des SG und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.
28 
Der Einwand der Klägerin, sie habe die Hinzuverdienstgrenze mit der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 SGB IV verwechselt, kann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entkräften. Weder im Antragsformular noch im Rentenbescheid vom 05.11.2002 wird die Geringfügigkeitsgrenze thematisiert, es finden sich allein Hinweise zur Hinzuverdienstgrenze, sodass insoweit schon kein Ansatz für eine entsprechende Verwechslung besteht. Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, sie habe von einer Beratungsstelle der Beklagten den Hinweis erhalten, eine geringfügige Beschäftigung sei hinsichtlich des Hinzuverdienstes unschädlich, gibt es keinerlei Belege, dass die Klägerin tatsächlich anlässlich der Erhöhung ihres Verdienstes Kontakt mit der Beklagten aufgenommen hat. Soweit sich die Klägerin auf Aussagen ihres Arbeitgebers verlassen haben will, die Hinzuverdienstgrenze sei auf 400 EUR gestiegen, ist sie dadurch ebenfalls nicht entlastet, denn der Arbeitgeber ist zur Beratung in Rentenangelegenheiten ersichtlich nicht berufen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit Gesetz vom 08.04.2008 (BGBl I S 681) die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente auf 400 EUR angehoben und damit wieder eine Vereinheitlichung mit der Geringfügigkeitsgrenze herbeigeführt hat. Insoweit entschuldigt die Klägerin nicht, dass sich möglicherweise eine nicht unerhebliche Zahl von Versicherten in gleicher Weise verhalten hat (vgl Bayerisches Landessozialgericht 11.03.2010, L 14 R 190/09, juris).
29 
Ein atypischer Fall, der die Beklagte dahingehend zur Ausübung von Ermessen verpflichtet hätte, ob nicht teilweise von der der Klägerin ungünstigen Aufhebung abgesehen werden kann, ist vorliegend nicht gegeben. Die Reduzierung des Rentenanspruchs und die Härte der Rückzahlung allein bedingen keine atypische Fallgestaltung, da sie in der gesetzlichen Systematik des § 34 SGB VI begründet sind (vgl LSG Berlin-Brandenburg 15.06.2011, L 3 R 434/10, juris; Bayerisches LSG 11.03.2010 aaO; LSG Baden-Württemberg 26.11.2009, L 10 R 1916/09, juris). Ein Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung ist in keiner Weise gegeben.
30 
Die Beklagte hat auch die Jahresfrist nach § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten, denn sie hatte vor Mai 2008 keine Kenntnis von dem von der Klägerin erzielten Einkommen. Der hier streitige Bescheid ist bereits am 12.02.2009 und damit unzweifelhaft innerhalb der Jahresfrist ergangen.
31 
Da die Beklagte zu Recht die Bewilligung der Altersrente für Frauen ab 01.06.2003 teilweise aufgenommen hat, ist die Klägerin nach § 50 Abs 1 SGB X verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Rentenzahlungen zu erstatten. Der gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstattende Betrag beläuft sich unter Verrechnung mit der Rentennachzahlung aufgrund der zusätzlichen Versicherungszeiten für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.12.2007 auf 13.720,65 EUR, insoweit ist die von der Beklagten geltend gemachte Forderung zu reduzieren. Die Beklagte hat grundsätzlich zutreffend die Überzahlung berechnet, so dass auf den Bescheid vom 12.02.2009 Bezug genommen werden kann. Einwände sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. Für die Monate April und Mai 2003 ergibt sich eine Reduzierung der Gesamtrückforderung um 535,46 EUR, denn die Beklagte hat für diese Monate jeweils 262,76 EUR zurückgefordert (2/3 Rente 535,47 EUR abzüglich gezahlter Rente 798,23 EUR), die Klägerin hätte dagegen Anspruch auf eine Nachzahlung von jeweils 4,97 EUR gehabt (tatsächlicher Rentenanspruch 803,20 EUR abzüglich tatsächlich gezahlter Rente von 798,23 EUR).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des nur geringen Erfolgs der Klägerin hat der Senat von einer Kostenquotelung abgesehen.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 09/12/2010 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.