Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2014 - L 11 R 932/14

published on 21/10/2014 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2014 - L 11 R 932/14
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13.01.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 in Höhe von 24.273,00 EUR.
Die 1966 geborene Klägerin ist seit 1995 als freiberufliche Sportlehrerin tätig. Sie stellte am 29.09.1995 einen Antrag auf freiwillige Versicherung und teilte mit, sie sei seit August 1995 als freiberufliche Sportlehrerin tätig. Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 08.11.1995 darauf hin, dass sie als selbstständige Sportlehrerin kraft Gesetzes der Versicherungspflicht nach § 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliege, sofern sie keinen Arbeitnehmer beschäftige. Mit Schreiben vom 22.11.1995 antwortete die Klägerin, nach Rücksprache mit Frau Z. von der Auskunfts- und Beratungsstelle in U. müsse sie den Punkt 4 (des Formulars) nicht ausfüllen, da sie ab 01.08.1995 freiberuflich tätig sei und einen Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt beschäftige. Mit Bescheid vom 24.11.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei berechtigt, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen. Für die Zeit ab August 1995 leistete die Klägerin daraufhin freiwillige Beiträge in Höhe von zunächst 107,88 DM monatlich.
Im Oktober 2010 leitete die Beklagte ein Verfahren zur Prüfung der Versicherungspflicht als selbstständig Tätige ein. Die Klägerin füllte den ihr übersandten Fragebogen aus und teilte hierin mit, sie habe vom 01.08.1995 bis 31.03.1999 eine geringfügig Beschäftigte gehabt.
Mit Bescheid vom 07.12.2010 teilte die Beklagte mit, dass nach § 2 Satz 1 Nr 1 bis 2 SGB VI selbstständige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen versicherungspflichtig seien, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. In der Zeit vom 01.08.1995 bis 31.03.1999 habe keine Versicherungspflicht bestanden, da die Klägerin einen oder mehrere versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe. In der Zeit vom 01.04.1999 bis 31.12.2005 habe zwar Versicherungspflicht bestanden, da die Beiträge für diese Zeit bereits nach § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verjährt seien, könnten diese nach § 197 Abs 1 SGB VI auch nicht mehr wirksam gezahlt werden. Die Beiträge ab 01.01.2006 seien noch nicht verjährt und seien noch zu zahlen. Mit weiterem Bescheid vom 07.12.2010 setzte die Beklagte die für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 zu zahlenden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung auf 29.637,00 EUR fest.
Mit Widerspruch vom 07.01.2011 machte die Klägerin geltend, dass sie mit Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit um Feststellung ihres Status sowohl in der gesetzlichen Kranken- als auch Rentenversicherung gebeten habe. Die Feststellungen der zuständigen Stellen seien eindeutig gewesen. Sie habe aufgrund dessen ihre Altersabsicherung durch Abschluss privater Renten- und Lebensversicherungen gewährleistet. Durch die heutige Überprüfung des Status könne es zumindest nicht zu einer rückwirkenden Änderung der Einstufung kommen. Die damalige Feststellung führe zu einem Befreiungstatbestand. Eine Zahlung sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Sie sei auch nicht in der Lage, einen monatlichen Betrag von über 500,00 EUR aufzubringen. Es werde um Niederschlagung der Forderung gebeten.
Mit Bescheid vom 16.08.2011 teilte die Beklagte eine Änderung der Beitragshöhe mit. Sie forderte nunmehr 28.271,48 EUR für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.08.2011, davon 24.273,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2010. Mit Bescheid vom 09.12.2011 setzte die Beklagte die Beitragshöhe ab Januar 2012 auf 519,08 EUR monatlich fest, mit weiterem Bescheid vom 22.10.2012 für die Zeit ab 01.03.2012 auf monatlich 394,67 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Begehren auf Rücknahme der Beitragsforderung könne nicht entsprochen werden. Selbstständig tätige Lehrer und Erzieher unterlägen kraft Gesetzes der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. Unter den gemäß § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtigen selbstständig tätigen Lehrern seien Personen zu verstehen, die einen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaften dienenden Unterricht erteilten. Auch die Unterweisung in körperlichen Übungen und mechanischen Tätigkeiten zähle dazu. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten. Es werde nicht darauf abgestellt, auf welchen Gebieten Wissen und Kenntnisse vermittelt würden, auf welche Weise der Lehrer seine Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben habe oder wie er den Wissensstoff anderen vermittele. Es spiele für die Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit des Weiteren keine Rolle, ob deren Inhalt Gedächtnisspuren hinterlasse und inwieweit er außerhalb des Unterrichts reproduzierbar sei (unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die zugrunde liegende Tätigkeit als freiberufliche Sportlehrerin erfülle die Begriffsdefinition eines Lehrers. Die Versicherungspflicht sei zutreffend beurteilt und festgestellt worden. Am 25.09.1995 habe die Klägerin einen Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt und in diesem Antrag angegeben, dass sie seit August 1995 eine selbstständige Tätigkeit als freiberufliche Sportlehrerin ausübe. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie ab August 1995 einen Arbeitnehmer beschäftige. Aufgrund dieser Angaben sei seinerzeit festgestellt worden, dass aufgrund der Beschäftigung eines Arbeitnehmers eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI entfalle und mit Bescheid vom 24.11.1995 sei die freiwillige Versicherung zugelassen worden. In der Folgezeit habe die Klägerin versäumt, den Rentenversicherungsträger über Änderungen in der selbstständigen Tätigkeit zu informieren. Die Änderung habe darin gelegen, dass ab dem 01.04.1999 kein Arbeitnehmer mehr beschäftigt worden sei. Die Rechtsfolgen, die sich aus dieser Änderung ergäben, seien spätestens seit dem Schreiben der Verwaltung vom 08.11.1995 bekannt. Eine Mitteilung der Änderung sei schuldhaft unterlassen worden. Ein Verwirkungshandeln der Verwaltung liege nicht vor, denn die Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten gehe auch zu Lasten der Klägerin. Die Feststellung der Krankenkasse KKH in einem Schreiben vom 25.08.1995 sei für den vorliegenden Sachverhalt ohne Belang, denn von der Krankenkasse sei ausschließlich das Vorliegen von Krankenversicherungspflicht geprüft worden. Die Verjährung der Beitragsforderung für den Zeitraum vom 01.04.1999 bis 31.12.2005 sei bereits berücksichtigt worden. Es verbleibe danach bei der zutreffend festgestellten Versicherungspflicht in der Rentenversicherung als Sportlehrerin und der damit verbundenen Beitragspflicht.
Hiergegen richtet sich die am 25.09.2012 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, eine Grundlage für die Versicherungspflicht sei nicht ersichtlich, zumal sie nachweislich auch privat Vorkehrungen für ihre Altersvorsorge getroffen habe. Fraglich sei auch, ob die zugrunde gelegte Norm des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI verfassungskonform sei, da es zu einer Existenzvernichtung kommen könne. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt über die Beitragspflicht aufgeklärt worden. Zudem erhebe sie die Einrede der Verjährung.
Mit Urteil vom 13.01.2014 hat das SG die Bescheide der Beklagten vom 07.12.2010 in der Fassung des Bescheids vom 16.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2012 aufgehoben, soweit der Zeitraum bis einschließlich 31.12.2010 betroffen sei. Die Beklagte könne Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 nicht fordern. Streitgegenständlich seien die genannten Bescheide nur, soweit sie die Zeit bis einschließlich 31.12.2010 beträfen, da sich der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 07.12.2010 lediglich hierauf beziehe. Auch die weiteren Bescheide seien nicht Gegenstand des Klageverfahrens, da sie einen späteren Zeitraum beträfen. Die Beklagte habe ihre Entscheidung zwar zu Recht auf § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI gestützt, denn die Klägerin sei selbstständige Lehrerin und beschäftige seit Beginn der selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Sie unterliege daher seit 01.08.1995 der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.1995, mit dem über die Bezahlung von freiwilligen Beiträgen entschieden worden sei, sei daher von Anfang an rechtswidrig gewesen und hätte unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben werden müssen. Eine Aufhebung des Bescheids vom 24.11.1995 sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt und wäre im Übrigen lediglich innerhalb von zwei bzw bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen allenfalls innerhalb von zehn Jahren nach Erlass des Bescheids möglich gewesen. Dieser Bescheid habe daher nach wie vor Gültigkeit, sodass die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Nachforderung von Beiträgen mit den angefochtenen Bescheiden ins Leere gehe.
10 
Gegen das ihr am 23.01.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.02.2014 eingelegte Berufung der Beklagten. Streitig sei, ob für die Klägerin ab 01.08.1995 Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI festgestellt werden könne, obwohl sie mit Bescheid vom 24.11.1995 zur freiwilligen Versicherung zugelassen worden sei. Die Beklagte teile die Auffassung des SG nicht. Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI trete kraft Gesetzes ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Eines Verwaltungsaktes bedürfe es nicht. Die Feststellung der Versicherungspflicht durch Verwaltungsakt habe lediglich deklaratorischen Charakter. Der Bescheid vom 07.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2012 sei insofern nicht rechtswidrig, als darin festgestellt worden sei, dass die Klägerin ab 01.08.1995 als selbstständig tätige Sportlehrerin der Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI unterliege. Auch werde mit der Entscheidung über die freiwillige Versicherung nicht gleichzeitig die Versicherungspflicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Der Tenor des Zulassungsbescheides beziehe sich ausschließlich auf die Berechtigung zur Zahlung freiwilliger Beiträge. Keinesfalls werde durch den Tenor im Zulassungsbescheid verbindlich festgestellt, dass eine Versicherungspflicht nicht vorliege. Auch aus den weiteren Ausführungen des Bescheides gehe eine Klärung der Frage einer möglichen Pflichtversicherung und eine Aussage hierzu nicht hervor. Der Zulassungsbescheid räume lediglich - unzutreffend - neben der kraft Gesetzes bestehenden Versicherungspflicht ein zusätzliches Recht ein, nämlich das Recht zur Zahlung freiwilliger Beiträge. Die Grundsätze der Auslegung von Verwaltungsakten würden überdehnt, wenn bindende Aussagen über all jene Tatbestandsmerkmale, die zur Begründung der getroffenen Entscheidung inzident geprüft werden müssten, deren Prüfung jedoch nicht dokumentiert sei, in sie hineingelesen würden. Der Versicherungspflicht kraft Gesetzes stehe auch nicht entgegen, dass der rechtswidrige Bescheid über die Zulassung zur freiwilligen Versicherung nicht mehr korrigierbar sei. Das Entstehen der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI sei unabhängig von der Entscheidung über die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung zu sehen. Der rechtswidrige, nicht mehr aufhebbare Bescheid über die Zulassung zur freiwilligen Versicherung indiziere keineswegs die Rechtswidrigkeit der kraft Gesetzes entstehenden Versicherungspflicht. Vielmehr bestehe das Recht zur freiwilligen Versicherung - aus formalen Gründen - neben der kraft Gesetzes entstandenen Versicherungspflicht als selbstständige Sportlehrerin. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass das Bestehen eines rechtswidrigen, bestandskräftigen Bescheides über die Zulassung zur freiwilligen Versicherung der Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes nicht entgegenstehe, sei bereits durch Landessozialgerichte (LSG) bestätigt worden (unter Hinweis auf LSG Bremen 25.03.1999, L 2 RA 18/98 und LSG Baden-Württemberg 18.04.2000, L 1 RA 4115/98). Aus Sicht der Beklagten unterliege die Klägerin seit dem 01.08.1995 als selbstständige Sportlehrerin der Versicherungspflicht kraft Gesetzes, weshalb die noch nicht verjährten Beiträge zu fordern seien. Wie im Widerspruchsbescheid bereits festgestellt, sei die Beitragsforderung auch nicht verwirkt.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält die Ausführungen des SG für korrekt und die Darlegungen der Beklagten weder für überzeugend noch nachvollziehbar.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig und begründet, denn die Bescheide vom 07.12.2010, abgeändert durch Bescheid vom 16.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat daher zu Unrecht die Bescheide aufgehoben, soweit der Zeitraum bis 31.12.2010 betroffen ist.
19 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Beitragsnachforderung für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 in Höhe von 24.237,00 EUR, denn allein insoweit hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Für den nachfolgenden Zeitraum sind die Bescheide der Beklagten dagegen bestandskräftig geworden.
20 
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin ist § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Danach unterliegen selbstständige Lehrer und Erzieher der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dies ist bei der Klägerin unstreitig seit 01.08.1995 der Fall, da sie als selbstständige Lehrerin zu keinem Zeitpunkt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat. Zu den Einzelheiten einer selbstständigen Tätigkeit als Lehrerin wird auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.09.2012 Bezug genommen (§§ 153 Abs 1, 136 Abs 3 SGG). Die Klägerin ist daher ab 01.08.1995 kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI wird im Übrigen auch von der Klägerin selbst nicht in Frage gestellt.
21 
Entgegen der Auffassung des SG steht die Zulassung zur freiwilligen Versicherung mit Bescheid der Beklagten vom 24.11.1995 der Nachforderung von Pflichtbeiträgen nicht entgegen. Zwar hat die Beklagte diesen - von Anfang an rechtswidrigen - Bescheid nicht aufgehoben und kann dies auch nicht mehr. Der Bescheid vom 24.11.1995 enthält allerdings keine Regelung zum Vorliegen von Versicherungsfreiheit in der Tätigkeit als Sportlehrerin und steht daher der (deklaratorischen) Feststellung der Versicherungspflicht mit Nachforderung von Beiträgen nicht entgegen. Der Tenor des Bescheids vom 24.11.1995 lautet: „Sie sind berechtigt, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen.“ Im Folgenden finden sich allein Ausführungen zum Zahlbetrag und zu Zahlungsmodalitäten für die Zahlung der freiwilligen Beiträge ab 01.08.1995. Mit keinem Wort werden Ausführungen zur Versicherungsfreiheit der zugrunde liegenden Tätigkeit gemacht. Die Zulassung zur freiwilligen Versicherung enthält damit keine Regelung dazu, dass Versicherungspflicht nicht vorliegt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Beklagten, dass ein Verwaltungsakt keine bindenden Aussagen über Tatbestandsmerkmale enthält, die zur Begründung der getroffenen Entscheidung nur inzident ohne weitere Erwähnung geprüft worden sind (so bereits SG München, 11.01.2006 S 30 R 1649/05). Der Versicherungspflicht kraft Gesetzes steht daher nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund des rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Bescheids vom 24.11.1995 berechtigt ist, freiwillige Beiträge zu entrichten (ebenso LSG Bremen 25.03.1999, L 2 RA 18/98; LSG Baden-Württemberg 18.04.2000, L 1 RA 4115/98). Anders mag die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn bereits im Tenor des Bescheids Aussagen zu Versicherungspflicht oder -freiheit getroffen werden (zu einem solchen Fall Bayerisches LSG 02.10.2012, L 5 R 781/12b ER, juris). Ein derartiger Fall liegt hier indes nicht vor.
22 
Die Höhe der festgesetzten Beiträge ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einkommensgerechte Beiträge, wie sich der Beitragsrechnung (Anlage zum Bescheid vom 16.08.2011) entnehmen lässt. Einwendungen gegen die Art der Berechnung der Beiträge hat die Klägerin auch nicht erhoben.
23 
Die Beiträge sind auch weder verjährt noch hat die Beklagte ihre Geltendmachung verwirkt. Die nach § 25 Abs 1 SGB IV verjährten Beiträge hat die Beklagte schon gar nicht geltend gemacht. Im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 war zum Zeitpunkt des Nachforderungsbescheids im Dezember 2010 die Verjährung noch nicht eingetreten. Die Beitragsforderung ist auch nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) auch im Sozialversicherungsrecht anerkannt (ständige Rechtsprechung BSG 27.07.2011, B 12 R 16/09 R, juris mwN). Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets die verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (hierzu ausführlich BSG 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, juris). Solche, die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände“ liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG 27.07.2011, aaO).
24 
Die Klägerin hat auf der Grundlage des Bescheids vom 24.11.1995 in gutem Glauben an das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung finanzielle Mittel in eine anderweitige Alterssicherung investiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin wusste, dass die Versicherungsfreiheit als selbstständige Lehrerin nur dann vorliegt, wenn ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Darauf hatte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 08.11.1995 nicht hingewiesen, sondern nur verkürzt mitgeteilt, dass die Klägerin als selbstständige Sportlehrerin, sofern sie keinen Arbeitnehmer beschäftige, kraft Gesetz der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI unterliege. Dieses Schreiben schließt jedoch zugleich auch den Fortbestand der Vertrauensgrundlage für den Zeitraum aus, ab dem die Klägerin keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt hat. Ab 01.04.1999 musste der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt und auch im Folgenden überhaupt keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt hatte, klar sein, dass (jedenfalls) jetzt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Eine entsprechende Änderungsmitteilung zum April 1999 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht abgegeben. Es gibt daher jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum der Jahre 2006 bis 2010 keine Grundlage, von einer Verwirkung durch die Beklagte auszugehen.
25 
Soweit die Klägerin schließlich die Verfassungswidrigkeit der Rentenversicherungspflicht von selbstständigen Lehrern insgesamt annimmt, sieht der Senat hierfür keine Anhaltspunkte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bereits dazu geäußert, dass die Begründung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht gegen Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) verstößt, dass der Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG insoweit nicht berührt ist, da keine Berufs-sondern Beitragspflichten normiert werden und dass die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit verbundene Beitragspflichten auch nicht Art 2 Abs 1 GG verletzen, da mit der Versicherungspflicht ein legitimer Zweck verfolgt wird (BVerfG 26.06.2007, 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03, SozR 4-2600 § 2 Nr 10). Auch der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt, da eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen nicht rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat selbstständige Lehrter deshalb als besonders schutzbedürftig eingestuft, weil ihr Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiert (BVerfG 26.06.2007, aaO). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass durch die von der Klägerin zu leistenden Pflichtbeiträge eine nicht unerhebliche Rentenerhöhung für eine etwa zu gewährende Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente eintreten wird.
26 
Über Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig und begründet, denn die Bescheide vom 07.12.2010, abgeändert durch Bescheid vom 16.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat daher zu Unrecht die Bescheide aufgehoben, soweit der Zeitraum bis 31.12.2010 betroffen ist.
19 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Beitragsnachforderung für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 in Höhe von 24.237,00 EUR, denn allein insoweit hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Für den nachfolgenden Zeitraum sind die Bescheide der Beklagten dagegen bestandskräftig geworden.
20 
Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin ist § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Danach unterliegen selbstständige Lehrer und Erzieher der Versicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dies ist bei der Klägerin unstreitig seit 01.08.1995 der Fall, da sie als selbstständige Lehrerin zu keinem Zeitpunkt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat. Zu den Einzelheiten einer selbstständigen Tätigkeit als Lehrerin wird auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.09.2012 Bezug genommen (§§ 153 Abs 1, 136 Abs 3 SGG). Die Klägerin ist daher ab 01.08.1995 kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI wird im Übrigen auch von der Klägerin selbst nicht in Frage gestellt.
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Entgegen der Auffassung des SG steht die Zulassung zur freiwilligen Versicherung mit Bescheid der Beklagten vom 24.11.1995 der Nachforderung von Pflichtbeiträgen nicht entgegen. Zwar hat die Beklagte diesen - von Anfang an rechtswidrigen - Bescheid nicht aufgehoben und kann dies auch nicht mehr. Der Bescheid vom 24.11.1995 enthält allerdings keine Regelung zum Vorliegen von Versicherungsfreiheit in der Tätigkeit als Sportlehrerin und steht daher der (deklaratorischen) Feststellung der Versicherungspflicht mit Nachforderung von Beiträgen nicht entgegen. Der Tenor des Bescheids vom 24.11.1995 lautet: „Sie sind berechtigt, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen.“ Im Folgenden finden sich allein Ausführungen zum Zahlbetrag und zu Zahlungsmodalitäten für die Zahlung der freiwilligen Beiträge ab 01.08.1995. Mit keinem Wort werden Ausführungen zur Versicherungsfreiheit der zugrunde liegenden Tätigkeit gemacht. Die Zulassung zur freiwilligen Versicherung enthält damit keine Regelung dazu, dass Versicherungspflicht nicht vorliegt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Beklagten, dass ein Verwaltungsakt keine bindenden Aussagen über Tatbestandsmerkmale enthält, die zur Begründung der getroffenen Entscheidung nur inzident ohne weitere Erwähnung geprüft worden sind (so bereits SG München, 11.01.2006 S 30 R 1649/05). Der Versicherungspflicht kraft Gesetzes steht daher nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund des rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Bescheids vom 24.11.1995 berechtigt ist, freiwillige Beiträge zu entrichten (ebenso LSG Bremen 25.03.1999, L 2 RA 18/98; LSG Baden-Württemberg 18.04.2000, L 1 RA 4115/98). Anders mag die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn bereits im Tenor des Bescheids Aussagen zu Versicherungspflicht oder -freiheit getroffen werden (zu einem solchen Fall Bayerisches LSG 02.10.2012, L 5 R 781/12b ER, juris). Ein derartiger Fall liegt hier indes nicht vor.
22 
Die Höhe der festgesetzten Beiträge ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einkommensgerechte Beiträge, wie sich der Beitragsrechnung (Anlage zum Bescheid vom 16.08.2011) entnehmen lässt. Einwendungen gegen die Art der Berechnung der Beiträge hat die Klägerin auch nicht erhoben.
23 
Die Beiträge sind auch weder verjährt noch hat die Beklagte ihre Geltendmachung verwirkt. Die nach § 25 Abs 1 SGB IV verjährten Beiträge hat die Beklagte schon gar nicht geltend gemacht. Im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 war zum Zeitpunkt des Nachforderungsbescheids im Dezember 2010 die Verjährung noch nicht eingetreten. Die Beitragsforderung ist auch nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) auch im Sozialversicherungsrecht anerkannt (ständige Rechtsprechung BSG 27.07.2011, B 12 R 16/09 R, juris mwN). Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets die verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (hierzu ausführlich BSG 01.07.2010, B 13 R 67/09 R, juris). Solche, die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände“ liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG 27.07.2011, aaO).
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Die Klägerin hat auf der Grundlage des Bescheids vom 24.11.1995 in gutem Glauben an das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung finanzielle Mittel in eine anderweitige Alterssicherung investiert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin wusste, dass die Versicherungsfreiheit als selbstständige Lehrerin nur dann vorliegt, wenn ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Darauf hatte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 08.11.1995 nicht hingewiesen, sondern nur verkürzt mitgeteilt, dass die Klägerin als selbstständige Sportlehrerin, sofern sie keinen Arbeitnehmer beschäftige, kraft Gesetz der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI unterliege. Dieses Schreiben schließt jedoch zugleich auch den Fortbestand der Vertrauensgrundlage für den Zeitraum aus, ab dem die Klägerin keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt hat. Ab 01.04.1999 musste der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt und auch im Folgenden überhaupt keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt hatte, klar sein, dass (jedenfalls) jetzt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Eine entsprechende Änderungsmitteilung zum April 1999 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht abgegeben. Es gibt daher jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum der Jahre 2006 bis 2010 keine Grundlage, von einer Verwirkung durch die Beklagte auszugehen.
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Soweit die Klägerin schließlich die Verfassungswidrigkeit der Rentenversicherungspflicht von selbstständigen Lehrern insgesamt annimmt, sieht der Senat hierfür keine Anhaltspunkte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bereits dazu geäußert, dass die Begründung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI nicht gegen Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) verstößt, dass der Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG insoweit nicht berührt ist, da keine Berufs-sondern Beitragspflichten normiert werden und dass die Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit verbundene Beitragspflichten auch nicht Art 2 Abs 1 GG verletzen, da mit der Versicherungspflicht ein legitimer Zweck verfolgt wird (BVerfG 26.06.2007, 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03, SozR 4-2600 § 2 Nr 10). Auch der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt, da eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen nicht rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat selbstständige Lehrter deshalb als besonders schutzbedürftig eingestuft, weil ihr Lebensunterhalt primär auf der Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiert (BVerfG 26.06.2007, aaO). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass durch die von der Klägerin zu leistenden Pflichtbeiträge eine nicht unerhebliche Rentenerhöhung für eine etwa zu gewährende Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente eintreten wird.
26 
Über Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 1 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 27/07/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
published on 01/07/2010 00:00

Tatbestand 1 Im Streit steht die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Säumniszuschlags in Höhe von 1778,00 Euro wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur geset
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Annotations

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.