Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2016 - L 11 R 83/16 WA

published on 10/03/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2016 - L 11 R 83/16 WA
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Gericht

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Tenor

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15.
Im Vorverfahren wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung der Durchführung einer Statusfeststellung und begehrte die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Mit Urteil vom 15.12.2015 wies der Senat die Berufung zurück. Zur Prozessfähigkeit des Klägers führte der Senat wörtlich aus: „An der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen keine Zweifel, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl ausführlich Urteil vom 29.04.2014, L 11 R 2518/12; in diesem Sinne auch BSG 22.01.2015, B 12 R 1/14 BH und 25.03.2015, B 11 AL 3/14 C). Es war daher weder erforderlich, einen Prozess- oder Verfahrenspfleger zu bestellen, noch bestand Anlass, die im Rahmen früherer Begutachtungen des Klägers tätig gewordenen Gutachter Prof. Dr. T. und Dr. V. zur Erläuterung ihrer Gutachten zum Termin zu laden. Nachdem in zahlreichen Entscheidungen des BSG inzwischen bestätigt ist, dass der Kläger prozessfähig ist, stellen sich die in jedem Verfahren stereotyp wiederholten Anträge hinsichtlich der behaupteten Prozessunfähigkeit als weiterer Ausdruck dar, die Gerichte missbräuchlich in Anspruch zu nehmen.“ In der Sache hielt der Senat wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw inzwischen entgegenstehender Rechtskraft die Klage für unzulässig, da der Streitgegenstand identisch war mit dem früheren Verfahren S 22 R 1817/12 (SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 01.06.2012, nachgehend Senatsurteil vom 29.04.2014, L 11 R 2518/12 und BSG 22.01.2015, B 12 R 1/14 BH).
Am 07.01.2016 hat der Kläger Nichtigkeitsklage erhoben. Es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 (4.) ZPO vor. Das Verfahren sei auszusetzen gewesen, da der Kläger die Vorführung beantragt und die JVA dies verweigert habe. K., V., S., D. und D. lehne er als befangen ab. Der Bescheid vom 19.03.2013 und Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Rest seien Verleumdungen und Rechtsbeugungen. Der Senat und das BSG habe bis heute weder den Kläger noch die Gutachter persönlich angehört. Dass es beim SG/LSG/BSG keine Richter iSv Art 19 IV, 97, 101 GG, sondern nur faule politische Beamte gebe, könne nicht das Problem des Klägers sein. Mit Schreiben vom 29.01.2016 hat er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln.
Die Beklagte zu 1) hat die Verwaltungsakten vorgelegt, sich – ebenso wie die Beklagte zu 2) – inhaltlich nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 28.01.2016 hat der Senat die Befangenheitsgesuche als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 29.01.2016 hat die Berichterstatterin die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Nichtigkeitsklage durch Beschluss gemäß § 158 SGG hingewiesen mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.02.2016. Mit weiterem Beschluss vom 08.02.2016 hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15 ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, weil die Wiederaufnahmeklage nicht statthaft ist (§ 158 SGG analog; vgl BSG 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, SozR 4-1500 § 158 Nr 6; BSG 18.09.2014, B 14 AS 85/14 B, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 158 RdNr 6). Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Einwendungen hiergegen hat er nicht vorgebracht.
11 
Die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens beurteilt sich nach § 179 SGG. Nach Abs 1 der Vorschrift kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff) wieder aufgenommen werden. Ein Wiederaufnahmeverfahren, ist nur statthaft, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (BSG 10.09.1997, 9 RV 2/96, BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1). Der Kläger rügt allein den Nichtigkeitsgrund der Prozessführung durch eine prozessunfähige Partei (§ 179 Abs 1 iVm § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO). Sein sonstiges Vorbringen bezieht sich allein auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Dieser Nichtigkeitsgrund der Prozessunfähigkeit wird vom Kläger jedoch nicht schlüssig dargetan, denn er selbst hält sich gerade nicht für prozessunfähig. Mit seinen Nichtigkeitsklagen gestützt auf diese Argumentation – allein im Jahr 2016 hat er beim LSG Baden-Württemberg schon jetzt bereits mehr als 30 Nichtigkeitsklagen anhängig gemacht - setzt er sich zudem in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen und gesamten prozessualen Verhalten in früheren Verfahren, etwa im Verfahren vor dem Senat L 11 SF 293/14 EK, wo er dem 2. Senat des LSG Baden-Württemberg vorgeworfen hatte, im Verfahren L 2 SF 3694/12 EK „eine absurde Diskussion über die Prozessfähigkeit des Klägers“ losgetreten zu haben. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass es dem Kläger letztlich in keiner Weise um die Sache selbst geht, sondern nur darum, die gesetzlich gewährten Verfahrensrechte für seine Zwecke zu missbrauchen. Insoweit fehlt der Klage auch insgesamt das Rechtsschutzbedürfnis (BSG 10.12.2010, B 4 AS 97/10 B, juris; BVerfG 21.08.2001, 2 BvR 282/00, juris). Auf die Ausführungen des Senats im Verfahren L 11 SF 293/14 EG wird insoweit Bezug genommen.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
13 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

10 
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15 ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, weil die Wiederaufnahmeklage nicht statthaft ist (§ 158 SGG analog; vgl BSG 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, SozR 4-1500 § 158 Nr 6; BSG 18.09.2014, B 14 AS 85/14 B, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 158 RdNr 6). Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Einwendungen hiergegen hat er nicht vorgebracht.
11 
Die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens beurteilt sich nach § 179 SGG. Nach Abs 1 der Vorschrift kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff) wieder aufgenommen werden. Ein Wiederaufnahmeverfahren, ist nur statthaft, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (BSG 10.09.1997, 9 RV 2/96, BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1). Der Kläger rügt allein den Nichtigkeitsgrund der Prozessführung durch eine prozessunfähige Partei (§ 179 Abs 1 iVm § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO). Sein sonstiges Vorbringen bezieht sich allein auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Dieser Nichtigkeitsgrund der Prozessunfähigkeit wird vom Kläger jedoch nicht schlüssig dargetan, denn er selbst hält sich gerade nicht für prozessunfähig. Mit seinen Nichtigkeitsklagen gestützt auf diese Argumentation – allein im Jahr 2016 hat er beim LSG Baden-Württemberg schon jetzt bereits mehr als 30 Nichtigkeitsklagen anhängig gemacht - setzt er sich zudem in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen und gesamten prozessualen Verhalten in früheren Verfahren, etwa im Verfahren vor dem Senat L 11 SF 293/14 EK, wo er dem 2. Senat des LSG Baden-Württemberg vorgeworfen hatte, im Verfahren L 2 SF 3694/12 EK „eine absurde Diskussion über die Prozessfähigkeit des Klägers“ losgetreten zu haben. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass es dem Kläger letztlich in keiner Weise um die Sache selbst geht, sondern nur darum, die gesetzlich gewährten Verfahrensrechte für seine Zwecke zu missbrauchen. Insoweit fehlt der Klage auch insgesamt das Rechtsschutzbedürfnis (BSG 10.12.2010, B 4 AS 97/10 B, juris; BVerfG 21.08.2001, 2 BvR 282/00, juris). Auf die Ausführungen des Senats im Verfahren L 11 SF 293/14 EG wird insoweit Bezug genommen.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
13 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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3 Referenzen - Urteile
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published on 18/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. August 2013 wird zurückgewiesen.
published on 10/07/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
published on 10/12/2010 00:00

Tenor Die Gesuche des Klägers, die Richter am BSG X und Y, die Richterin am BSG Z sowie die Richter des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als u
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Annotations

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.