Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - L 11 R 584/14

published on 26/01/2016 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - L 11 R 584/14
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Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 sowie der Bescheid vom 09.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.11.2010 und des Widerspruchbescheides vom 28.04.2011 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass Abgabepflicht nach dem KSVG nur für die Jahre 2004, 2007 und 2008 besteht und die sich hieraus ergebende Künstlersozialabgabe insgesamt 15.134,11 EUR beträgt.

Die Beklagte trägt 2/3, der Kläger 1/3 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für den Zeitraum ab 01.01.2004.
Der 1983 gegründete Kläger ist der Trägerverein des F. B.chors. Dieser besteht aus rund 120 Laien-Sängerinnen und Sängern, wovon rund zwei Drittel auch Mitglieder des Vereins sind. Der Chor führt regelmäßig mehrere Konzerte jährlich auf, bei denen er sich von Solisten und Instrumentalmusikern begleiten lässt, die er für den jeweiligen Auftritt vergütet. Die Sängerinnen und Sänger erhalten keine Vergütung. Die Konzerte werden vom Chor in wöchentlich stattfindenden Proben sowie in zusätzlichen Probenwochenenden vor den jeweiligen Auftritten erarbeitet. Zudem finden Chorfahrten zu Partnerchören und sonstige gemeinsame Aktivitäten der Chormitglieder statt. Finanziell wird der Kläger von einem selbstständigen Förderverein (F. B.chorgesellschaft e.V.) unterstützt.
Bis Januar 2011 führte der gemeinnützige Verein den Namen F. B.orchester e.V. Nach der bis 2011 geltenden Satzung war Zweck des Vereins die Veranstaltung von Aufführungen von Werken alter und neuer Musik, vorzugsweise geistlicher Chor- und Orchestermusik mit dem F. B.chor.
Im Januar 2011 beschloss die Mitgliederversammlung eine Neufassung der Satzung. Danach führt der Verein den Namen F. B.chor e.V. Nach der Neufassung der Satzung ist Zweck des Vereins das gemeinsame Musizieren, die Pflege des Chorgesanges und die Entfaltung des kulturellen und gesellschaftlichen Potentials von Chormusik. Dem dienen regelmäßige Proben, die Pflege von Kontakten zu Partnerchören, insbesondere in den Partnerstädten Freiburgs, und Aufführungen von gemeinsam erarbeiteten Werken.
In den Jahren 2004 bis 2008 veranstaltete der Kläger folgende Konzerte, bei denen jeweils Eintrittsgelder vereinnahmt wurden:
2004: 4 Konzerte, davon 4 unter Beteiligung bezahlter Musiker
2005: 3 Konzerte, davon 3 unter Beteiligung bezahlter Musiker.
Das Weihnachtskonzert fand an zwei Tagen am selben Ort statt.
2006: 3 Konzerte, davon 3 unter Beteiligung bezahlter Musiker.
2007: 4 Konzerte, davon 4 unter Beteiligung bezahlter Musiker.
Das Weihnachtskonzert fand an zwei Tagen am selben Ort statt.
2008: 4 Konzerte, davon 3 unter Beteiligung bezahlter Musiker.
Das Herbstkonzert fand an zwei Tagen an unterschiedlichen Orten (V. und F.)statt.
Den Solisten und Instrumentalmusikern wurden im streitigen Zeitraum Honorare in Höhe von jährlich rund 90.000 EUR (2008) bis 122.000 EUR (2007) gezahlt.
Die Beklagte forderte den Kläger im Mai 2009 auf, einen Erhebungsbogen für die Künstlersozialabgabe zu übersenden, den dieser im Juli 2009 übersandte. Mit Schreiben vom 08.12.2009 und Erinnerung vom 01.02.2010 verlangte die Beklagte weitere Angaben im Erhebungsbogen. Am 05.02.2010 ging der Beklagten der vollständig ausgefüllte Erhebungsbogen mit Angaben des Klägers zu den gezahlten Entgeltsummen für selbstständige künstlerische Tätigkeiten in den Jahren 2004 bis 2008 zu.
Mit Bescheid vom 09.02.2010 stellte die Beklagte Abgabepflicht nach dem KSVG fest und forderte für den Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2008 insgesamt 26.828,21 EUR Künstlersozialabgabe nach. Gleichzeitig setzte die Beklagte die monatliche Vorauszahlung ab 01.02.2010 auf 333,33 EUR fest und teilte mit, dass für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.01.2010 die Gesamtsumme der nachzuzahlenden Vorauszahlungen 4.670,59 EUR betrage. Bei der Berechnung legte sie die vom Kläger im Erhebungsbogen gemeldeten Entgeltbeträge und die für die jeweiligen Jahre geltenden Abgabesätze zugrunde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Abgabepflicht gemäß § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 KSVG festzustellen sei, weil der Kläger als Unternehmer einen Chor betreibe, dessen Zweck überwiegend darauf gerichtet sei, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzustellen.
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Im nachfolgenden Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid machte der Kläger geltend, dass die musikalische Freizeitgestaltung der Sänger, insbesondere mit wöchentlichen Proben, geselligen Veranstaltungen und kulturellem Austausch auch mit den Partnerstädten, eindeutig im Vordergrund stünde und deshalb der Verein kein typischer Verwerter sei. Diesbezüglich entspräche die tatsächliche Vereinspraxis nicht dem Wortlaut der Satzung. Der Verein sei hauptsächlich spendenfinanziert und mache regelmäßig Verluste. Zudem übersandte er Unterlagen bezüglich gezahlter Reisekosten, die in den gemeldeten Entgelten enthalten seien. Mit Bescheid vom 24.11.2010 änderte die Beklagte den Bescheid vom 09.02.2010 ab und setzte den Nachforderungsbetrag unter Herausrechnung der nachgewiesenen Reisekosten auf 26.671,42 EUR herab. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht abgeholfen worden war.
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Hiergegen hat der Kläger am 31.05.2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Urteil vom 17.12.2013 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei typischer Verwerter im Sinne des § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 KSVG. Er sei als Unternehmer anzusehen, da hierfür keine Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt werde, sondern nur eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Ausübung einer Tätigkeit, die nach außen hervortrete. Der F. B.chor sei kein typischer Laienchor. Deshalb sei von einer überwiegenden Ausrichtung auf die Aufführung und Darbietung künstlerischer Werke und Leistungen auszugehen. Hierfür spreche der Umstand, dass die Leitung des Chores in den Händen eines Berufsmusikers liege, der zeitweise entlohnt worden sei. Zudem stehe der Kläger auf einer soliden finanziellen Grundlage. Die Veranstaltung von mindestens drei großen Konzerten jährlich sei das sinngebende Hauptziel der über das ganze Jahr verteilten Probenarbeit, an der nur vom Chorleiter zugelassene Sänger teilnehmen könnten. Das SG hat es offengelassen, ob eine Abgabenpflicht des Klägers gegebenenfalls auch aus den weiteren Tatbeständen des § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG oder der Generalklausel in § 24 Abs 2 KSVG folgt.
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Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 07.01.2014 zugestellte Urteil haben diese am 06.02.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass für die Annahme eines typischen Verwerters gerade nicht ausreichend sei, dass das öffentliche Auftreten ein wesentlicher Zweck des Chores neben anderen wesentlichen Zwecken wie z.B. der Hobbypflege sei. Die Chormitglieder betrieben das Singen im Chor als Hobby und Freizeitgestaltung gerade in Abgrenzung zu ihrem beruflichen bzw studentischen Alltag. Sie träfen sich zu den 44 wöchentlichen Proben und zusätzlichen Sonderproben vor den Konzerten. Es gebe auch Mitglieder, die nur unterm Jahr mitprobten und nicht an den Konzerten teilnähmen. Deshalb sei die Veranstaltung von Konzerten nicht überwiegender Zweck des Vereins. Mit der im Januar 2011 erfolgten Satzungsänderung sei eine Anpassung der Satzung an die tatsächliche Praxis des Chores erfolgt. Auch bestehe keine Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG. Obwohl in manchen Jahren bis zu vier Veranstaltungen mit Solisten und Instrumentalmusikern durchgeführt würden, sei noch von gelegentlichen Aufträgen an selbstständige Künstler auszugehen. Seit 2009 würden jährlich nie mehr als drei Konzerte, auch nicht das gleiche Konzert an unterschiedlichen Orten, veranstaltet.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 sowie den Bescheid vom 09.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.11.2010 und des Widerspruchbescheides vom 28.04.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Beklagte und Beigeladene sind der Auffassung, dass sich der F. B.chor in seiner fachlich künstlerischen Leitung sowie in seiner Organisation und seinem finanziellen Hintergrund deutlich von anderen Chören mit Laienchorcharakter abhebe. Im Rahmen der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG seien auch solche Veranstaltungen zu zählen, bei denen zwar keine externen Musiker und Solisten gebucht, aber die Chormitglieder als solche vom Verein beauftragt würden, an dem Konzert teilzunehmen. Entscheidend dabei sei, ob im Zusammenhang mit der Konzertaufführung Einnahmen erzielt würden. Es komme nicht darauf an, ob die Chormitglieder ein Honorar erhielten.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass etwa zwei Drittel der Sängerinnen und Sänger, die an den Konzerten des Vereins mitwirkten, Mitglied des Vereins seien.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig und in der Sache teilweise begründet.
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Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.11.2010 und des Widerspruchbescheides vom 28.04.2011, mit dem diese die Abgabepflicht nach dem KSVG festgestellt, für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 eine Nachzahlung von Künstlersozialabgabe iHv 26.671,42 EUR sowie für die Zeit ab 01.01.2009 eine monatliche Vorauszahlung geltend gemacht hat.
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Die Beklagte hat ausschließlich für die Jahre 2004, 2007 und 2008 zu Recht Abgabepflicht nach dem KSVG festgestellt und eine sich hieraus ergebende Künstlersozialabgabe nachgefordert. Bezüglich der Jahre 2005 und 2006 sowie für die Zeit ab 01.01.2009 besteht keine Abgabepflicht und folglich weder eine Pflicht zur Nachzahlung von Künstlersozialabgabe noch zur Zahlung einer monatlichen Vorauszahlung. Die Voraussetzungen des § 24 KSVG sind nach Auffassung des Senats unter Zugrundelegung des Beweisergebnisses nur in den Jahren 2004, 2007 und 2008 erfüllt.
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Nach § 24 Abs 1 KSVG in der hier bis 31.12.2014 maßgeblichen Fassung vom 13.6.2001 ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
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1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
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Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
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Zur Künstlersozialabgabe sind gem § 24 Abs 2 KSVG ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
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Mit Wirkung ab 01.01.2015 wurde § 24 KSVG um einen Absatz 3 ergänzt, nach dem Aufträge nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt werden, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
30 
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger kein typischer Verwerter im Sinne von § 24 Abs 1 KSVG ist. Es sind weder die Voraussetzungen nach Nr 2 noch nach Nr 3 dieser Vorschrift erfüllt. Die übrigen Nummern sind offensichtlich im vorliegenden Fall eines Laienchores nicht einschlägig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zweck des F. B.chors nicht überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke öffentlich aufzuführen. Die Argumente des SG, das diese Voraussetzung bejaht, überzeugen nicht.
31 
Beim Kläger handelt es sich um einen Chorverein mit künstlerisch hohem Anspruch, bei dem rund zwei Drittel der Sängerinnen und Sänger Mitglieder sind. Der Unternehmenszweck eines solchen Vereins ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, nur dann überwiegend darauf gerichtet, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, wenn der Schwerpunkt der Interessen nach der Vereinssatzung und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten eines Chores oder Orchesters einschließlich der zugehörigen Probenarbeit liegt und demgegenüber andere - nicht kommerzielle - Zwecke wie zB die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens nur untergeordneten Charakter haben (so BSG 20.11.2008, B 3 KS 5/07 R; BSG 16.04.1998, B 3 KR 5/97 R zu einem gemeinnützigen Musikverein; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg 27.10.2010, L 1 KR 48/09). Eine solche Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Nr 2 des § 24 Abs 1 S 1 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer Werke erfassen solle und nicht Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester (BT-Drs 13/5108, S. 17). Dabei wird der Zweck eines Chor- oder Musikvereins durch die einzelnen vereinsbezogenen Interessen seiner Mitglieder geprägt und definiert.
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Die Mitglieder des F. B.chors eV (Kläger) sind Laien, die ein Hobby pflegen. Sie üben die Tätigkeit im Chor weder haupt- noch nebenberuflich aus. Die öffentlichen Auftritte des Chores finden nur drei- bis viermal jährlich statt. Lediglich für sie werden außenstehende Solisten und Instrumentalmusiker für ein Honorar engagiert. Die öffentlichen Auftritte bei den Konzerten stellen zwar die Höhepunkte im Vereinsleben dar und erfolgen mit einer gewissen Regelmäßigkeit, überwiegen aber nicht im Vergleich zur Freizeitgestaltung und Hobbypflege. Vielmehr steht neben dem Zweck der Aufführung von gemeinsam erarbeiteten Musikwerken mindestens gleichwertig der Zweck der gemeinsamen Freizeitbeschäftigung, der mit den gemeinsamen unterjährigen Proben und den sonstigen Choraktivitäten (unter anderem Reisen zu Partnerchören) verwirklicht wird. Dass die gemeinsame Freizeitbeschäftigung, zu der auch die Erarbeitung und Erfassung eines anspruchsvollen musikalischen Werkes gehören kann, ein wesentlicher Hauptzweck des Vereins war und ist, ergibt sich unter anderem aus den glaubhaften Zeugenaussagen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG sowie den glaubhaften Aussagen der Klägervertreter im Erörterungstermin vom 05.10.2015 vor dem Landessozialgericht. Auch der Umstand, dass im Januar 2011 die Satzung den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden ist, ohne dass sich die Arbeit des Vereins inhaltlich verändert hat, spricht dafür, dass schon immer das gemeinsame Musizieren, die Pflege des Chorgesanges und die Entfaltung des kulturellen und gesellschaftlichen Potentials von Chormusik zumindest wesentlicher Zweck des Vereins war.
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Die Beauftragung und Bezahlung eines professionellen Chorleiters ist kein Argument für die Annahme eines typischen Verwerters. Dies ergibt sich schon aus der Systematik des § 24 KSVG, wenn nach dessen Abs 2 Satz 3 Beauftragungen von Chorleiter durch Musikvereine nicht berücksichtigt werden. Die finanzielle Situation eines Unternehmens im Sinne von § 24 KSVG spricht weder für noch gegen die Annahme eines typischen Verwerters iSd Nr 2. Maßgeblich ist vielmehr hier ausschließlich der überwiegende Zweck des Chores. Gleiches gilt für die Höhe der Honorare an selbstständige Künstler. Dies gilt auch im Hinblick auf den mWv 01.01.2015 in § 24 KSVG eingefügten Abs 3. In Abs 3 S 2 wird klargestellt, dass die Regelung zu Veranstaltungen in Abs 2 S 2 unberührt bleibt. Demnach kann sich ein Unternehmen auch dann auf Abs 2 S 2 berufen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des Abs 3 S 1 überschritten ist (BT-Drs 18/1530 S 14).
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Zwar kann die Anzahl von veranstalteten Konzerten und die - hier vorliegende - Mitgliedschaft im Verband Deutscher Konzertchöre maßgeblich für die Annahme eines überwiegenden Zweckes der öffentlichen Aufführung von musikalischen Werken sein. Jedoch sind drei bis vier Konzerte für einen Laienchor, der einen höheren musikalischen Anspruch hat, nach Ansicht des Senats nicht außergewöhnlich. Vielmehr bedarf es mehrerer jährlicher Konzerte als Höhepunkte zur Erhaltung der Motivation der Chormitglieder.
35 
Beim Kläger handelt es sich auch nicht um einen typischen Verwerter gemäß § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG, denn wesentlicher Geschäftsinhalt ist nicht die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern (BT-Drs 13/5108, S. 17), sondern der Betrieb eines Laienchores. Der Verein organisiert seine eigenen Veranstaltungen. Die beiden Veranstaltungen mitwirkenden Sängerinnen und Sänger sind zu zwei Drittel Vereinsmitglieder; sie erhalten von dem Verein für ihren Auftritt kein Honorar. Darin unterscheidet sich die Tätigkeit des Vereins zB von der einer künstlerischen Leiterin („Bandleaderin“) verschiedener Musikgruppen (zu einem solchen Fall BSG 30.09.2015, B 3 KS 2/14 R, NZS 2016, 28).
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Die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 S 2 KSVG sind nicht erfüllt. Bei der Beauftragung der Solisten und Instrumentalmusiker durch den Kläger steht nicht die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für sein Unternehmen im Vordergrund, sondern lediglich die musikalische Durchführung der Konzerte, bei denen der F. B.chor im Vordergrund steht.
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Eine Künstlersozialabgabepflicht ergibt sich für den Kläger lediglich in den Jahren 2004, 2007 und 2008 aus der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG.
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Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ist der Kläger als Unternehmer im Sinne der Regelung zu qualifizieren. Auch gemeinnützige eingetragene Vereine können "Unternehmen" iS des § 24 KSVG sein. Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher Unternehmerbegriff, für den es ausreicht, dass öffentlich-rechtliche oder private Institutionen ganz oder teilweise durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten, durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen finanziert werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (BSG 20.11.2008, B 3 KS 5/07 R, SozR 4-5425 § 24 Nr 9).
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Maßgeblich für die Künstlersozialabgabepflicht ist jeweils das Kalenderjahr. Das ergibt sich schon aus § 24 Abs 2 S 2 KSVG. Der Kläger hat in sämtlichen Jahren von 2004 bis 2008 und auch seither Aufträge an selbständige Künstler - hier Solisten und Instrumentalmusiker - erteilt, um deren Leistungen für seine Zwecke - hier die Durchführung der Konzerte - zu nutzen. Auch wurden im Zusammenhang mit dieser Nutzung durch den Verkauf von Eintrittskarten für die Konzerte Einnahmen erzielt. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägervertreter und der vorgelegten Vertragsunterlagen. Dass im Ergebnis mit dem Verkauf von Konzerteintrittskarten keine Gewinne erzielt worden sind, ist im Rahmen von § 24 Abs 2 KSVG unbeachtlich. Es kommt hier ausschließlich auf die tatsächliche Einnahmeerzielung an.
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Jedoch liegt nur in den Jahren 2004, 2007 und 2008 eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung an selbstständige Künstler vor. Denn nach § 24 Abs 2 S 2 KSVG ist unwiderlegbar von einer nur gelegentlichen Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 auszugehen, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger in den Jahren 2005, 2006 und seit 2009 jährlich nur drei Veranstaltungen durchgeführt hat, bei denen entgeltliche Aufträge an selbstständige Künstler vergeben worden sind. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und den glaubhaften Ausführungen der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung. Die Anzahl der Veranstaltungen ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
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Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, umfasst der Begriff „Aufträge“ alle entgeltlichen Verträge mit selbstständigen Künstlern über die Verwertung bzw Vermarktung ihrer künstlerischen Werke oder Leistungen. Rechtlich geht es hierbei nicht um „Aufträge“, sondern um den Abschluss von entgeltlichen Verträgen, in der Regel um Werkverträge (BSG, 16.07.2014, B 3 KS 3/14 B). Im Umkehrschluss zählen nicht zu den Aufträgen im Sinne der Vorschrift unentgeltliche „Beauftragungen“ von selbstständigen Künstlern. Insoweit überzeugt die Argumentation der Beklagten und der Beigeladenen nicht, dass auch diejenigen Veranstaltungen im Rahmen der Generalklausel gezählt werden müssten, bei denen die unentgeltlich mitwirkenden Chormitglieder als solche vom rechtlich selbstständigen Verein beauftragt werden, an dem Konzert teilzunehmen. Abgesehen davon, dass die Mitwirkung (Auftritt) eines Vereinsmitglieds an einem Konzert des Vereins in Ausübung seiner Mitgliedschaftspflicht erfolgt und nicht aufgrund einer rechtlichen Beauftragung, widerspricht eine solche Auslegung auch dem Grundgedanken der Abgabepflicht nach dem KSVG, dessen Zweck die soziale Sicherung selbstständiger Künstler ist. Zum anderen bezieht sich der Halbsatz „in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden“ nach Ansicht des Senats sowohl nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur auf die Aufführung oder Darbietung der Werke oder Leistungen der selbstständigen Künstler iSv Satz 1 der Vorschrift. Denn § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG dient der unwiderlegbaren Annahme einer gelegentlichen Erteilung von Aufträgen und hat den Zweck, die Generalklausel einzuschränken (BT-Drs 13/5108, S 17).
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Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung kann deshalb das A-Capella-Konzert in 2008 nicht bei der Anzahl der im Rahmen von § 24 Abs 2 S 2 KSVG zu berücksichtigenden Veranstaltungen gezählt werden. Zwar wurden auch hier Einnahmen erzielt, jedoch keine Aufträge an selbständige Künstler im Sinne der Vorschrift erteilt. Im Übrigen bleibt die Auftragsvergabe an den Chorleiter gemäß § 24 Abs 2 S 3 KSVG grundsätzlich bei der Zählung der Veranstaltungen außen vor, denn beim Kläger handelt es sich um einen Musikverein iSd Vorschrift.
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Der Umstand, dass im Jahr 2005 sowie möglicherweise auch in den Jahren ab 2009 einige Konzerte an mehreren Tagen am selben Ort aufgeführt worden sind, ändert nichts an der Anzahl der jährlichen Veranstaltungen im Sinne von § 24 Abs 2 S 2 KSVG. Dies wurde im Übrigen auch von sämtlichen Beteiligten nicht bestritten.
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Was unter dem Begriff der Veranstaltung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er hat aber in § 24 Abs 2 S 2 KSVG nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an "Veranstaltungen" angeknüpft. Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Zudem sind Abgabetatbestände einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat bewusst einen breit angelegten Begriff gewählt, um möglichst alle künstlerischen und publizistischen Aufführungen und Darbietungen zu erfassen und dennoch nicht an einen einzelnen Auftrag, sondern die Gesamtveranstaltung anzuknüpfen. Es bedarf deshalb einer Gesamtabwägung. Hierbei sind die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Namensgebung für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht zu berücksichtigen (BSG 08.10.2014, B 3 KS 6/13 R).
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Unter Beachtung dieser Grundsätze steht für den Senat fest, dass es sich bei den Konzerten, die unter dem gleichen Namen, in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang, am gleichen Ort und in grundsätzlich gleicher Besetzung zweimal aufgeführt worden sind (Weihnachtskonzert 2005, Weihnachtskonzert 2007), jeweils nur um eine Veranstaltung handelt. Entsprechendes gilt für alle Konzerte seit 2009. Dies ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen im Verwaltungsverfahren und den glaubhaften Aussagen der Klägervertreter im Erörterungstermin vom 05.10.2015 und der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2016. Diese Konzerte wurden jeweils einheitlich als eine Veranstaltung beworben und wurden nur wegen der für die Nachfrage zu geringen Platzzahl im Konzerthaus mehrfach aufgeführt. Die beauftragten Solisten und Musiker erhielten jeweils nur einen Honorarvertrag mit einem Pauschalhonorar, der beide Konzerte umfasste. Die angesetzten Probentermine und die Generalprobe galten für beide Konzerte zusammen. Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Raumes, der Aufbau, die Bereitstellung von Technik und der Ticket-Verkauf sind für die Veranstaltung und damit für beide Konzerte nur einmalig angefallen.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zu den Veranstaltungen im Sinne von § 24 Abs 2 S 2 KSVG nur solche Veranstaltungen gezählt werden können, bei denen der Unternehmer selbst Veranstalter ist. Denn nur dann ist die Veranstaltung und damit die Auftragsvergabe seinem Unternehmen zuzuordnen. Deshalb bleiben im vorliegenden Fall im Jahr 2006 die Auftritte des F. B.chors beim Katholikentag in S. und beim Festival Europäische Kirchenmusik in Sch. G. bei der Anzahl der Veranstaltungen vollständig außen vor.
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Allerdings bestand in den Jahren 2004, 2007 und 2008 Abgabepflicht gemäß § 24 Abs 2 S 1 KSVG, weil in diesen Jahren nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler (Solisten und Musiker) erteilt, deren Leistungen vom Kläger für dessen Zwecke (Durchführung des Konzertes) genutzt und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen durch den Verkauf von Eintrittskarten erzielt worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Aufträge liegen vor, wenn sie wiederkehrend zu bestimmten Anlässen oder in bestimmten Intervallen, jedoch mindestens einmal jährlich, erteilt werden (Finke/B.mann/Nordhausen, KSVG, § 24 Rn 192, 198). So liegt der Fall hier. Der Kläger beauftragt regelmäßig jährlich mindestens dreimal selbstständige Künstler. In den Jahren 2004, 2007 und 2008 wurden die Aufträge auch nicht nur gelegentlich erteilt. Denn es fanden jeweils vier eigenständige Veranstaltungen statt (vier verschiedene Konzerte, wobei das Weihnachtskonzert 2007 wiederum an zwei Tagen durchgeführt worden ist). Das Herbstkonzert 2008 fand an zwei unterschiedlichen Orten (V. und F.) statt. Insoweit liegt auf der Grundlage obiger Grundsätze nicht nur eine Veranstaltung vor. Folglich wird die maßgebliche Anzahl von drei Veranstaltungen pro Jahr überschritten. Aus der Gesetzessystematik von § 24 Abs 2 KSVG folgt, dass bei regelmäßiger Auftragsvergabe an selbstständige Künstler immer dann von nicht nur gelegentlichen Aufträgen im Sinne von Satz 1 der Vorschrift auszugehen ist, wenn die Rückausnahme des Satzes 2 (nicht mehr als drei Veranstaltungen) nicht erfüllt ist.
48 
Da in den Jahren 2005 und 2006 sowie ab 01.01.2009 keine Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG bestand, war der streitgegenständliche Bescheid entsprechend aufzuheben. Bezüglich der Berechnung der Nachzahlung für die Künstlersozialabgabe in den Jahren 2004, 2007 und 2008, wie sie sich aus der Anlage zum Änderungsbescheid vom 24.11.2010 ergibt, wurden keine Einwände geltend gemacht. Fehler sind diesbezüglich auch nicht ersichtlich.
49 
Die Künstlersozialabgabe für 2004, 2007 und 2008 ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
22 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig und in der Sache teilweise begründet.
23 
Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.11.2010 und des Widerspruchbescheides vom 28.04.2011, mit dem diese die Abgabepflicht nach dem KSVG festgestellt, für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 eine Nachzahlung von Künstlersozialabgabe iHv 26.671,42 EUR sowie für die Zeit ab 01.01.2009 eine monatliche Vorauszahlung geltend gemacht hat.
24 
Die Beklagte hat ausschließlich für die Jahre 2004, 2007 und 2008 zu Recht Abgabepflicht nach dem KSVG festgestellt und eine sich hieraus ergebende Künstlersozialabgabe nachgefordert. Bezüglich der Jahre 2005 und 2006 sowie für die Zeit ab 01.01.2009 besteht keine Abgabepflicht und folglich weder eine Pflicht zur Nachzahlung von Künstlersozialabgabe noch zur Zahlung einer monatlichen Vorauszahlung. Die Voraussetzungen des § 24 KSVG sind nach Auffassung des Senats unter Zugrundelegung des Beweisergebnisses nur in den Jahren 2004, 2007 und 2008 erfüllt.
25 
Nach § 24 Abs 1 KSVG in der hier bis 31.12.2014 maßgeblichen Fassung vom 13.6.2001 ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
26 
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
27 
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.
28 
Zur Künstlersozialabgabe sind gem § 24 Abs 2 KSVG ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
29 
Mit Wirkung ab 01.01.2015 wurde § 24 KSVG um einen Absatz 3 ergänzt, nach dem Aufträge nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt werden, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
30 
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger kein typischer Verwerter im Sinne von § 24 Abs 1 KSVG ist. Es sind weder die Voraussetzungen nach Nr 2 noch nach Nr 3 dieser Vorschrift erfüllt. Die übrigen Nummern sind offensichtlich im vorliegenden Fall eines Laienchores nicht einschlägig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zweck des F. B.chors nicht überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische Werke öffentlich aufzuführen. Die Argumente des SG, das diese Voraussetzung bejaht, überzeugen nicht.
31 
Beim Kläger handelt es sich um einen Chorverein mit künstlerisch hohem Anspruch, bei dem rund zwei Drittel der Sängerinnen und Sänger Mitglieder sind. Der Unternehmenszweck eines solchen Vereins ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, nur dann überwiegend darauf gerichtet, künstlerische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten, wenn der Schwerpunkt der Interessen nach der Vereinssatzung und Praxis auf dem öffentlichen Auftreten eines Chores oder Orchesters einschließlich der zugehörigen Probenarbeit liegt und demgegenüber andere - nicht kommerzielle - Zwecke wie zB die Freizeitgestaltung, die Pflege eines Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens nur untergeordneten Charakter haben (so BSG 20.11.2008, B 3 KS 5/07 R; BSG 16.04.1998, B 3 KR 5/97 R zu einem gemeinnützigen Musikverein; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg 27.10.2010, L 1 KR 48/09). Eine solche Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Nr 2 des § 24 Abs 1 S 1 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer Werke erfassen solle und nicht Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester (BT-Drs 13/5108, S. 17). Dabei wird der Zweck eines Chor- oder Musikvereins durch die einzelnen vereinsbezogenen Interessen seiner Mitglieder geprägt und definiert.
32 
Die Mitglieder des F. B.chors eV (Kläger) sind Laien, die ein Hobby pflegen. Sie üben die Tätigkeit im Chor weder haupt- noch nebenberuflich aus. Die öffentlichen Auftritte des Chores finden nur drei- bis viermal jährlich statt. Lediglich für sie werden außenstehende Solisten und Instrumentalmusiker für ein Honorar engagiert. Die öffentlichen Auftritte bei den Konzerten stellen zwar die Höhepunkte im Vereinsleben dar und erfolgen mit einer gewissen Regelmäßigkeit, überwiegen aber nicht im Vergleich zur Freizeitgestaltung und Hobbypflege. Vielmehr steht neben dem Zweck der Aufführung von gemeinsam erarbeiteten Musikwerken mindestens gleichwertig der Zweck der gemeinsamen Freizeitbeschäftigung, der mit den gemeinsamen unterjährigen Proben und den sonstigen Choraktivitäten (unter anderem Reisen zu Partnerchören) verwirklicht wird. Dass die gemeinsame Freizeitbeschäftigung, zu der auch die Erarbeitung und Erfassung eines anspruchsvollen musikalischen Werkes gehören kann, ein wesentlicher Hauptzweck des Vereins war und ist, ergibt sich unter anderem aus den glaubhaften Zeugenaussagen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG sowie den glaubhaften Aussagen der Klägervertreter im Erörterungstermin vom 05.10.2015 vor dem Landessozialgericht. Auch der Umstand, dass im Januar 2011 die Satzung den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst worden ist, ohne dass sich die Arbeit des Vereins inhaltlich verändert hat, spricht dafür, dass schon immer das gemeinsame Musizieren, die Pflege des Chorgesanges und die Entfaltung des kulturellen und gesellschaftlichen Potentials von Chormusik zumindest wesentlicher Zweck des Vereins war.
33 
Die Beauftragung und Bezahlung eines professionellen Chorleiters ist kein Argument für die Annahme eines typischen Verwerters. Dies ergibt sich schon aus der Systematik des § 24 KSVG, wenn nach dessen Abs 2 Satz 3 Beauftragungen von Chorleiter durch Musikvereine nicht berücksichtigt werden. Die finanzielle Situation eines Unternehmens im Sinne von § 24 KSVG spricht weder für noch gegen die Annahme eines typischen Verwerters iSd Nr 2. Maßgeblich ist vielmehr hier ausschließlich der überwiegende Zweck des Chores. Gleiches gilt für die Höhe der Honorare an selbstständige Künstler. Dies gilt auch im Hinblick auf den mWv 01.01.2015 in § 24 KSVG eingefügten Abs 3. In Abs 3 S 2 wird klargestellt, dass die Regelung zu Veranstaltungen in Abs 2 S 2 unberührt bleibt. Demnach kann sich ein Unternehmen auch dann auf Abs 2 S 2 berufen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des Abs 3 S 1 überschritten ist (BT-Drs 18/1530 S 14).
34 
Zwar kann die Anzahl von veranstalteten Konzerten und die - hier vorliegende - Mitgliedschaft im Verband Deutscher Konzertchöre maßgeblich für die Annahme eines überwiegenden Zweckes der öffentlichen Aufführung von musikalischen Werken sein. Jedoch sind drei bis vier Konzerte für einen Laienchor, der einen höheren musikalischen Anspruch hat, nach Ansicht des Senats nicht außergewöhnlich. Vielmehr bedarf es mehrerer jährlicher Konzerte als Höhepunkte zur Erhaltung der Motivation der Chormitglieder.
35 
Beim Kläger handelt es sich auch nicht um einen typischen Verwerter gemäß § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG, denn wesentlicher Geschäftsinhalt ist nicht die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern (BT-Drs 13/5108, S. 17), sondern der Betrieb eines Laienchores. Der Verein organisiert seine eigenen Veranstaltungen. Die beiden Veranstaltungen mitwirkenden Sängerinnen und Sänger sind zu zwei Drittel Vereinsmitglieder; sie erhalten von dem Verein für ihren Auftritt kein Honorar. Darin unterscheidet sich die Tätigkeit des Vereins zB von der einer künstlerischen Leiterin („Bandleaderin“) verschiedener Musikgruppen (zu einem solchen Fall BSG 30.09.2015, B 3 KS 2/14 R, NZS 2016, 28).
36 
Die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 S 2 KSVG sind nicht erfüllt. Bei der Beauftragung der Solisten und Instrumentalmusiker durch den Kläger steht nicht die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für sein Unternehmen im Vordergrund, sondern lediglich die musikalische Durchführung der Konzerte, bei denen der F. B.chor im Vordergrund steht.
37 
Eine Künstlersozialabgabepflicht ergibt sich für den Kläger lediglich in den Jahren 2004, 2007 und 2008 aus der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG.
38 
Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, ist der Kläger als Unternehmer im Sinne der Regelung zu qualifizieren. Auch gemeinnützige eingetragene Vereine können "Unternehmen" iS des § 24 KSVG sein. Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher Unternehmerbegriff, für den es ausreicht, dass öffentlich-rechtliche oder private Institutionen ganz oder teilweise durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten, durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen finanziert werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (BSG 20.11.2008, B 3 KS 5/07 R, SozR 4-5425 § 24 Nr 9).
39 
Maßgeblich für die Künstlersozialabgabepflicht ist jeweils das Kalenderjahr. Das ergibt sich schon aus § 24 Abs 2 S 2 KSVG. Der Kläger hat in sämtlichen Jahren von 2004 bis 2008 und auch seither Aufträge an selbständige Künstler - hier Solisten und Instrumentalmusiker - erteilt, um deren Leistungen für seine Zwecke - hier die Durchführung der Konzerte - zu nutzen. Auch wurden im Zusammenhang mit dieser Nutzung durch den Verkauf von Eintrittskarten für die Konzerte Einnahmen erzielt. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägervertreter und der vorgelegten Vertragsunterlagen. Dass im Ergebnis mit dem Verkauf von Konzerteintrittskarten keine Gewinne erzielt worden sind, ist im Rahmen von § 24 Abs 2 KSVG unbeachtlich. Es kommt hier ausschließlich auf die tatsächliche Einnahmeerzielung an.
40 
Jedoch liegt nur in den Jahren 2004, 2007 und 2008 eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung an selbstständige Künstler vor. Denn nach § 24 Abs 2 S 2 KSVG ist unwiderlegbar von einer nur gelegentlichen Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 auszugehen, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger in den Jahren 2005, 2006 und seit 2009 jährlich nur drei Veranstaltungen durchgeführt hat, bei denen entgeltliche Aufträge an selbstständige Künstler vergeben worden sind. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und den glaubhaften Ausführungen der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung. Die Anzahl der Veranstaltungen ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten.
41 
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, umfasst der Begriff „Aufträge“ alle entgeltlichen Verträge mit selbstständigen Künstlern über die Verwertung bzw Vermarktung ihrer künstlerischen Werke oder Leistungen. Rechtlich geht es hierbei nicht um „Aufträge“, sondern um den Abschluss von entgeltlichen Verträgen, in der Regel um Werkverträge (BSG, 16.07.2014, B 3 KS 3/14 B). Im Umkehrschluss zählen nicht zu den Aufträgen im Sinne der Vorschrift unentgeltliche „Beauftragungen“ von selbstständigen Künstlern. Insoweit überzeugt die Argumentation der Beklagten und der Beigeladenen nicht, dass auch diejenigen Veranstaltungen im Rahmen der Generalklausel gezählt werden müssten, bei denen die unentgeltlich mitwirkenden Chormitglieder als solche vom rechtlich selbstständigen Verein beauftragt werden, an dem Konzert teilzunehmen. Abgesehen davon, dass die Mitwirkung (Auftritt) eines Vereinsmitglieds an einem Konzert des Vereins in Ausübung seiner Mitgliedschaftspflicht erfolgt und nicht aufgrund einer rechtlichen Beauftragung, widerspricht eine solche Auslegung auch dem Grundgedanken der Abgabepflicht nach dem KSVG, dessen Zweck die soziale Sicherung selbstständiger Künstler ist. Zum anderen bezieht sich der Halbsatz „in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden“ nach Ansicht des Senats sowohl nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur auf die Aufführung oder Darbietung der Werke oder Leistungen der selbstständigen Künstler iSv Satz 1 der Vorschrift. Denn § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG dient der unwiderlegbaren Annahme einer gelegentlichen Erteilung von Aufträgen und hat den Zweck, die Generalklausel einzuschränken (BT-Drs 13/5108, S 17).
42 
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung kann deshalb das A-Capella-Konzert in 2008 nicht bei der Anzahl der im Rahmen von § 24 Abs 2 S 2 KSVG zu berücksichtigenden Veranstaltungen gezählt werden. Zwar wurden auch hier Einnahmen erzielt, jedoch keine Aufträge an selbständige Künstler im Sinne der Vorschrift erteilt. Im Übrigen bleibt die Auftragsvergabe an den Chorleiter gemäß § 24 Abs 2 S 3 KSVG grundsätzlich bei der Zählung der Veranstaltungen außen vor, denn beim Kläger handelt es sich um einen Musikverein iSd Vorschrift.
43 
Der Umstand, dass im Jahr 2005 sowie möglicherweise auch in den Jahren ab 2009 einige Konzerte an mehreren Tagen am selben Ort aufgeführt worden sind, ändert nichts an der Anzahl der jährlichen Veranstaltungen im Sinne von § 24 Abs 2 S 2 KSVG. Dies wurde im Übrigen auch von sämtlichen Beteiligten nicht bestritten.
44 
Was unter dem Begriff der Veranstaltung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er hat aber in § 24 Abs 2 S 2 KSVG nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an "Veranstaltungen" angeknüpft. Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Zudem sind Abgabetatbestände einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich. Der Gesetzgeber hat bewusst einen breit angelegten Begriff gewählt, um möglichst alle künstlerischen und publizistischen Aufführungen und Darbietungen zu erfassen und dennoch nicht an einen einzelnen Auftrag, sondern die Gesamtveranstaltung anzuknüpfen. Es bedarf deshalb einer Gesamtabwägung. Hierbei sind die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Namensgebung für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht zu berücksichtigen (BSG 08.10.2014, B 3 KS 6/13 R).
45 
Unter Beachtung dieser Grundsätze steht für den Senat fest, dass es sich bei den Konzerten, die unter dem gleichen Namen, in zeitlich unmittelbaren Zusammenhang, am gleichen Ort und in grundsätzlich gleicher Besetzung zweimal aufgeführt worden sind (Weihnachtskonzert 2005, Weihnachtskonzert 2007), jeweils nur um eine Veranstaltung handelt. Entsprechendes gilt für alle Konzerte seit 2009. Dies ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen im Verwaltungsverfahren und den glaubhaften Aussagen der Klägervertreter im Erörterungstermin vom 05.10.2015 und der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2016. Diese Konzerte wurden jeweils einheitlich als eine Veranstaltung beworben und wurden nur wegen der für die Nachfrage zu geringen Platzzahl im Konzerthaus mehrfach aufgeführt. Die beauftragten Solisten und Musiker erhielten jeweils nur einen Honorarvertrag mit einem Pauschalhonorar, der beide Konzerte umfasste. Die angesetzten Probentermine und die Generalprobe galten für beide Konzerte zusammen. Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Raumes, der Aufbau, die Bereitstellung von Technik und der Ticket-Verkauf sind für die Veranstaltung und damit für beide Konzerte nur einmalig angefallen.
46 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass zu den Veranstaltungen im Sinne von § 24 Abs 2 S 2 KSVG nur solche Veranstaltungen gezählt werden können, bei denen der Unternehmer selbst Veranstalter ist. Denn nur dann ist die Veranstaltung und damit die Auftragsvergabe seinem Unternehmen zuzuordnen. Deshalb bleiben im vorliegenden Fall im Jahr 2006 die Auftritte des F. B.chors beim Katholikentag in S. und beim Festival Europäische Kirchenmusik in Sch. G. bei der Anzahl der Veranstaltungen vollständig außen vor.
47 
Allerdings bestand in den Jahren 2004, 2007 und 2008 Abgabepflicht gemäß § 24 Abs 2 S 1 KSVG, weil in diesen Jahren nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler (Solisten und Musiker) erteilt, deren Leistungen vom Kläger für dessen Zwecke (Durchführung des Konzertes) genutzt und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen durch den Verkauf von Eintrittskarten erzielt worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Aufträge liegen vor, wenn sie wiederkehrend zu bestimmten Anlässen oder in bestimmten Intervallen, jedoch mindestens einmal jährlich, erteilt werden (Finke/B.mann/Nordhausen, KSVG, § 24 Rn 192, 198). So liegt der Fall hier. Der Kläger beauftragt regelmäßig jährlich mindestens dreimal selbstständige Künstler. In den Jahren 2004, 2007 und 2008 wurden die Aufträge auch nicht nur gelegentlich erteilt. Denn es fanden jeweils vier eigenständige Veranstaltungen statt (vier verschiedene Konzerte, wobei das Weihnachtskonzert 2007 wiederum an zwei Tagen durchgeführt worden ist). Das Herbstkonzert 2008 fand an zwei unterschiedlichen Orten (V. und F.) statt. Insoweit liegt auf der Grundlage obiger Grundsätze nicht nur eine Veranstaltung vor. Folglich wird die maßgebliche Anzahl von drei Veranstaltungen pro Jahr überschritten. Aus der Gesetzessystematik von § 24 Abs 2 KSVG folgt, dass bei regelmäßiger Auftragsvergabe an selbstständige Künstler immer dann von nicht nur gelegentlichen Aufträgen im Sinne von Satz 1 der Vorschrift auszugehen ist, wenn die Rückausnahme des Satzes 2 (nicht mehr als drei Veranstaltungen) nicht erfüllt ist.
48 
Da in den Jahren 2005 und 2006 sowie ab 01.01.2009 keine Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG bestand, war der streitgegenständliche Bescheid entsprechend aufzuheben. Bezüglich der Berechnung der Nachzahlung für die Künstlersozialabgabe in den Jahren 2004, 2007 und 2008, wie sie sich aus der Anlage zum Änderungsbescheid vom 24.11.2010 ergibt, wurden keine Einwände geltend gemacht. Fehler sind diesbezüglich auch nicht ersichtlich.
49 
Die Künstlersozialabgabe für 2004, 2007 und 2008 ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO.
51 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 30/09/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.
published on 08/10/2014 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4.
Rundfunk, Fernsehen,
5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6.
Galerien, Kunsthandel,
7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.