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| Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ausgehend von ihrem Rentenantrag vom 11.02.2009 bzw ihres Reha-Antrags vom 21.11.2008 ein Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, ab dem 01.02.2009 bzw dem 01.11.2008 zusteht. |
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| Die am … 1953 geborene Klägerin, kroatische Staatsangehörige, ist in zweiter Ehe verheiratet und hat aus erster wie auch aus zweiter Ehe je ein erwachsenes Kind. Sie hält sich seit 1972 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Einen Beruf erlernte sie nicht und war von 1973 bis 2008 als ungelernte Maschinenarbeiterin/Bandarbeiterin bei einem Spielehersteller vollschichtig versicherungspflichtig beschäftigt. Sie war dabei mit Arbeiten am Fließband, dem Führen einer Arbeitsgruppe, dem Organisieren der Tätigkeit sowie dem Konfektionieren von Spielen und Puzzles betraut. Nachdem die Klägerin bereits vom 15.11.2007 bis 23.11.2007 und vom 31.03.2008 bis 10.05.2008 wegen Kopfschmerzen im Zusammenhang mit einer Meningitiserkrankung arbeitsunfähig geschrieben war, war sie seit dem 09.06.2008 erneut arbeitsunfähig geschrieben und hat seither ihre Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Das Arbeitsverhältnis wurde bisher nicht beendet. Die Klägerin bezog zunächst Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld. |
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| Am 21.11.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die die Beklagte dann vom 29.12.2008 bis zum 27.01.2009 in der S.-Klinik B. B., Abteilung Neurologie, durchführte. Aus dem Entlassungsbericht vom 04.02.2009 ergibt sich, dass die Klägerin an chronischen Kopfschmerzen mit rechtsseitigen Sensibilitätsstörungen leide. Tätigkeiten im Beruf, wie auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen betreffend die geistig/psychische Belastbarkeit sowie den Bewegungs- und Haltungsapparat noch sechs Stunden und mehr möglich. Im Hinblick auf den Ausschluss von Tätigkeiten mit Maschinenbedienung und Zwangshaltungen war die Klägerin hinsichtlich der letzten Arbeitsstelle für arbeitsunfähig gehalten worden. |
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| Am 11.02.2009 beantragte die Klägerin dann bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Hierzu gab sie an, sich seit November 2007 wegen „Dauerkopfschmerzen (rechts) und rechte Körperhälfte“ für erwerbsgemindert zu halten. |
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| Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.02.2009 ab; die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert. |
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| Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 18.02.2009 hin, mit dem diese auf die Kopfschmerzproblematik hingewiesen hatte, ließ die Beklagte die Klägerin beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. begutachten. Dr. H. führte in seinem Gutachten vom 22.06.2009 aus, bei der Klägerin bestehe ein chronischer Kopfschmerz bzw Spannungskopfschmerz, ein Zustand nach entzündlichem Liquorsyndrom, aktuell nicht mehr nachweisbar, sowie ein Verdacht auf Somatisierungsstörung. Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung habe die Klägerin eine Hypästhesie und eine Hypalgesie im Bereich des rechtsseitigen Gesichts angegeben. Bei der psychischen Exploration habe sich kein Hinweis auf eine schwerergradige depressive Störung, psychotische Störung oder eine hirnorganische Störung ergeben. Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen sollte das schwere Heben und Tragen sowie das Arbeiten in Zwangshaltungen vermieden werden. Ebenso sollten Arbeiten vermieden werden, die vermehrt mit Maschinenlärm assoziiert seien. Auch sollte Schichtarbeit und Akkordarbeit vermieden werden. Die letzte Tätigkeit entspreche nicht dieser Leistungsfähigkeit. Leichte Tätigkeiten seien jedoch vollschichtig möglich. |
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| Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch sei die Klägerin, die als ungelernte Bandarbeiterin auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten des Arbeitsmarktes verweisbar sei, nicht berufsunfähig. |
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| Am 15.01.2010 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Sie leide etwa seit dem 2. Halbjahr 2007 unter schweren täglichen Kopfschmerzen. Die Kopfschmerzen träten permanent und täglich auf. Hinzu kämen Gefühlsstörungen - Kraftminderung und Kribbelparästhesien - der rechten Körperhälfte. Auch wenn eine organische Ursache nicht nachgewiesen sei, erfahre sie den Kopfschmerz physisch. Auch angenehme Situationen trügen nicht dazu bei, den Schmerz auf ein erträgliches Niveau zu reduzieren. Eine realistische Einschätzung des gesundheitlichen Zustandes müsse zu dem Ergebnis führen, dass ihr eine berufliche Tätigkeit auch in geringem Grad nicht möglich sei. |
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| Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 31, 32 bis 35 sowie 36 bis 70 der SG-Akte Bezug genommen. |
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| Die Neurologin Dr. B.-L. hat dem SG mit Schreiben vom 04.03.2010 mitgeteilt, sie schließe sich hinsichtlich der Befunde aber auch der Leistungseinschätzung dem ihr überlassenen Gutachten von Dr. H. an. |
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| Der Facharzt für Orthopädie, spezielle Schmerztherapie ua Dr. S. hat mit Schreiben vom 05.03.2010 ausgeführt, er stimme aus orthopädischer Sicht der Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. H. zu. Es handele sich um eine Halbseitenschmerzsymptomatik, deren Beurteilung auf neurologischem Fachgebiet liege. |
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| Der Allgemeinarzt Dr. W. hat unter dem Datum des 09.03.2010 dem SG mitgeteilt, die Klägerin klage nach wie vor über heftige chronische Kopfschmerzen verbunden mit Gefühllosigkeit und Kraftlosigkeit auf der rechten Körperhälfte. Die Befunde seien nicht objektivierbar. Die Klägerin versichere aber die Beschwerden glaubhaft, weshalb er der Meinung sei, selbst eine leichte Tätigkeit unter drei Stunden sei nicht möglich. |
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| Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlich-sozialmedizinischen Gutachtens bei Dr. H.. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 77 bis 101 sowie wegen der ergänzenden Stellungnahme auf Blatt 116, 117 der SG-Akte Bezug genommen. |
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| Der Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie, Sozialmedizin, Rehabilitationswesen, Klinische Geriatrie, Spezielle Schmerztherapie Dr. H. hat in seinem Gutachten vom 08.04.2010 ausgeführt, bei der Klägerin liege ein Spannungskopfschmerz sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vor. Diese wirkten sich nicht schwerwiegend auf die berufliche Leistungsfähigkeit aus. Unzumutbar seien - alleine aufgrund des Lebensalters - körperliche Schwerarbeiten, ständiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel und Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die psychische Belastbarkeit. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch Tätigkeiten als Fabrikarbeiterin könne die Klägerin vollschichtig verrichten. |
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| Vom 19.04.2010 bis zum 11.06.2010 befand sich die Klägerin im Z. Südwürttemberg in teilstationärer tagesklinischer Behandlung. In seinem Abschlussbericht vom 24.06.2010 hat Dr. T. ausgeführt, es liege eine mittelgradige depressive Episode, ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine leichte Hypercholesteridämie vor. Es hätten äußere Stress- und Belastungsfaktoren in Zusammenhang mit der Schmerzhäufigkeit und der Intensität gebracht werden können. Im Verlauf sei es zu einer eindeutigen Schmerzabnahme gekommen. Die Klägerin habe Kompetenzen erlernt, positiv zB über Entspannungstechniken auf den Schmerz einzuwirken. Sie habe es geschafft, für sich eine neue Rolle zu finden, bei der nicht alle Anforderungen auf ihr lasteten und sich Freiräume zu schaffen, was zu einer Schmerzreduzierung geführt habe. Auch habe sie es besser geschafft, äußere Belastungen offener anzusprechen, sodass sie die Notwendigkeit der Schmerzen als Weg ihre Belastungen zu reduzieren nicht mehr benötigt habe (Zum Bericht vgl Blatt 108 bis 114 der SG-Akten). |
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| In seiner ergänzenden Stellungnahme hat sich Dr. H. nochmals zum psychischen Befund geäußert und ausgeführt, dass sich auch aus dem Bericht des Z. eine mittelgradige depressive Episode nicht ableiten lasse. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass nachweisbare organische Ursachen für den geklagten Kopfschmerz nicht vorlägen. Er habe ein nicht authentisches Verhalten der Klägerin feststellen können. |
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| Mit Urteil vom 21.10.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert. Das Gericht folge der Einschätzung von Dr. H.. Diese stehe in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Dr. H.. Auch die behandelnden Fachärzte hätten eine zeitliche Leistungsminderung nicht bestätigen können. Den Ausführungen von Dr. W. werde nicht gefolgt. Die den Gutachtern geschilderten Aktivitäten und Alltagsgestaltungen (Kochen, Einkaufen, Haushaltsversorgung, Kontakt zu Freunden) zeigten gerade keine deutliche Einschränkungen. Auch habe die vom Z. angenommene mittelgradige depressive Episode nicht bestätigt werden können. Im Übrigen sei die Klägerin auch nicht berufsunfähig, denn die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. |
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| Am 09.11.2010 hat die Klägerin einen Unfall erlitten. Dabei hat sie eine Schädelfraktur, eine Gesichtsbeinfraktur, eine Gehirnerschütterung, multiple Prellungen, Schnittwunden am ganzen Körper sowie eine Verletzung des Sehnerves erlitten, weshalb sie auf dem rechten Auge nur noch eine eingeschränkte Sehkraft (links noch 100 %) aufweist. |
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| Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 04.11.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.11.2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Die Kopfschmerzen hätten weiter zugenommen und beherrschten inzwischen ihr Leben in kaum auszuhaltendem Maß. Ihre gesamte Energie müsse sie darauf verwenden, die Schmerzen einzudämmen bzw auszuhalten. Die Arbeiten im Haushalt müssten vom Ehemann weitgehend übernommen werden. Sie habe das Vorliegen einer Depression nicht wahr haben wollen, habe sich ihr aber im Laufe der therapeutischen Behandlung erschlossen. Sie habe sich nur schwer daran gewöhnt, dass sie auf eine Befreiung von ihren Schmerzen nicht hoffen dürfe. Auch werde vorliegend der in anderen Verfahren gewonnene Eindruck verstärkt, dass die Begutachtung durch Dr. H. nicht frei sei von ergebnisorientierter Betrachtungsweise. Insbesondere mache der Gutachter seine Bewertungen nicht transparent, werte einseitig und lasse eine nähere Befassung mit der Schmerzsymptomatik vermissen. |
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| Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, |
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| das Urteil des Sozialgerichts Konstanz sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, ab dem 01.11.2008 zu gewähren. |
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| gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Dr. H., R. 13, F. einzuholen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Beklagte ist der Berufung entgegen getreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. |
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| Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beim Nervenarzt/Psychotherapie Prof. Dr. S., Leiter der Abteilung Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie des Z. S.. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 40 bis 62 der Senatsakte Bezug genommen. |
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| Prof. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 04.02.2011 ausgeführt, es lägen bei der Klägerin eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie ein Zustand nach zahlreichen Schädelfrakturen und Commotio cerebri bei Unfall am 09.11.2010 vor. Was die Schmerzsymptomatik angehe, gebe es Hinweise auf diverse Verdeutlichungstendenzen. Der Behandlungsverlauf sei gut, die Klägerin habe jeweils mit eigener Willensanstrengung und unter ärztlicher Mithilfe ihre Beschwerden zumindest soweit überwinden können, dass sie durch die Schmerzsymptomatik augenscheinlich nicht mehr wesentlich beeinträchtigt sei. Derzeit sei sie noch glaubhaft durch ihr Schmerzempfinden, eine ausgeprägte Erschöpfung, geringes Selbstvertrauen und phobisches Vermeidungsverhalten sowie durch die noch nicht ausreichend kompensierte Sehbehinderung so beeinträchtigt, dass sie allenfalls leichte, geistig und körperlich wenig anspruchsvolle Tätigkeiten über kurze Zeit verrichten könne. Auch nach einem vollständigen Abklingen der Unfallfolgen sei vermutlich eine Tätigkeit mit Lärmbelästigung nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei derzeit mit unter drei Stunden anzusetzen. |
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| Der Senat hat des Weiteren Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 87, 101 bis 103 sowie 106 bis 107, 108 bis 112, 113 bis 115, 116 bis 126 sowie 143 bis 152 der Senatsakte Bezug genommen. |
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| Der Facharzt für Orthopädie, spezielle Schmerztherapie ua Dr. S. hat mit Schreiben vom 29.04.2011 ua ausgeführt, die Klägerin habe seit 2010 eine medikamentöse Schmerzbehandlung abgelehnt; es habe geheißen, die Schmerzen seien nicht so dramatisch gewesen, dass dies notwendig gewesen wäre. |
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| Der Facharzt für Mund-, Kiefer-, und Gesichtschirurgie ua Dr. M. hat unter dem Datum des 23.05.2011 mitgeteilt, die Klägerin im November 2010 konsiliarisch im Auftrag der O.-Klinik und dann am 23.03.2011 ambulant behandelt zu haben. Ein MKG-chirurgischer operativer Handlungsbedarf habe nicht bestanden, die Klägerin sei konservativ behandelt worden. |
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| Der Facharzt für Augenheilkunde Dr. B. hat in seinem Schreiben vom 20.05.2011 ausgeführt, im Verlauf der Behandlung habe sich eine Verbesserung der zentralen Sehschärfe ergeben, als eine Sehschärfe von 0,5 rechts und links von 1,0 erreicht worden sei. |
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| Der Facharzt für Neurologie, Nervenarzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spezielle Schmerztherapie Dr. M.-J. hat gegenüber dem Senat mit Schreiben vom 20.05.2011 angegeben, seit 2010 sei eine kombinierte, nervenärztliche, schmerztherapeutische Behandlung mit „sprechender Medizin“ und paralleler Medikation, antidepressiv mit Elontril 150 mg, einer noradrenergen, antriebssteigernden Substanz, bei abendlicher Schlafförderung mit Lyrica erfolgt. |
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| Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. hat mit Schreiben vom 16.05.2011 auf in Folge des Unfalles bestehende kognitive Störungen mit Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit und Konzentration, Schlafstörungen und Grübelzwänge hingewiesen. Es handele sich neben ophtalmologischen und orthopädischen Störungen um eine chronische Schmerzstörung sowie eine anhaltende depressive Entwicklung mit Angststörung nach erlittenem Straßenverkehrsunfall. Es liege ein wechselhafter Verlauf mit neuerlicher deutlicher Verschlechterung vor. |
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| Der Allgemeinarzt Dr. W. hat dem Senat mit Schreiben vom 03.06.2011 ua mitgeteilt, dass die Klägerin an beiden Knien operiert werden müsse. |
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| Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T. hat ausgeführt (vgl sein Schreiben vom 21.10.2010), die Klägerin habe sich bis 11.06.2010 in tagesklinischer Behandlung befunden. Ab 28.04.2010 sei Saroten von 75 mg schrittweise reduziert und bis zum 14.05.2010 abgesetzt worden. Es sei weder zu einer Zunahme von Schlafstörungen noch der Schmerzsymptomatik gekommen; im Gegenteil habe die Klägerin angegeben, sie sei wacher, fühle sich lebendiger und bewerte das Absetzen des Saroten positiv. |
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| Der Senat hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. W. sowie eines nervenärztlichen Gutachtens bei Dr. S.. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 165 bis 189 sowie 213 bis 260 der Senatsakte Bezug genommen. |
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| Der Arzt für Orthopädie Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 19.12.2011 festgestellt, es liege ein fortgeschrittenes degeneratives Cervicalsyndrom, ein fortgeschrittenes degeneratives Lumbalsyndrom bei kurzbogiger linkskonvexer LWS-Skoliose, initiale Retropatellararthrosen bds, ein Zustand nach regelrecht verheilten subcapitalen Fibulaköpfchenfrakturen bds, ausgeprägte Senk-Spreizfüße, ein Zustand nach Metatarsale-I-Umstellungsosteotomie bds vor. Der Klägerin seien noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche möglich. An Einschränkungen müssten lediglich Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule vermieden werden. Auch mittelschwere körperliche Arbeiten seien wegen der LWS-Problematik nicht mehr zumutbar. Das Anheben und Bewegen von Lasten bis 20 kg sei in Ausnahmefällen weiter zu bewältigen. |
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| Der Chefarzt der Klinik für Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik I am P. Z. N. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 31.08.2012 bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, einen kombinierten Kopfschmerz sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode, festgestellt. Diese Gesundheitsstörungen führten zu einer Minderung der Stressbelastbarkeit. Berufliche Belastungen, die mit erhöhter Stressbelastung oder unphysiologischer psychovegetativer Belastung einhergingen, kämen nicht mehr in Betracht. Weiterhin seien Tätigkeiten, die anhaltend hohe Aufmerksamkeitsbelastungen abverlangten mit der Notwendigkeit unmittelbaren Eingreifens sowie Tätigkeiten, die das selbständige Steuern von PKW oder sonstigen motorisierten Fahrzeugen abverlangten (jedenfalls ohne eingehendes Training), zu vermeiden. Körperlich schwere oder anhaltend mittelschwere Arbeiten kämen nicht mehr in Frage. Grundsätzlich seien körperlich leichte bis vorübergehend mittelschwere Arbeiten (Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg) unter Berücksichtigung der orthopädischen Einschränkungen in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden an fünf Tagen möglich. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen. |
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