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| Der Kläger begehrt die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung. |
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| Der Kläger ist am …1955 geboren. Bis 15.01.2008 war er in der Buchhandlung seiner Frau angestellt; die Buchhandlung wurde dann verkauft. Seitdem organisiert er für die Stadt P. Kulturveranstaltungen. |
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| Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer der Firma K. GmbH (Bl 103 Senatsakte). Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeption, Planung, Organisation, Durchführung von Kunst- und Kulturprojekten, Künstlervermittlung und Agenturvermittlung sowie Vermietung von Ferienwohnungen und Betreiben von gastronomischen Betrieben. |
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| Am 14.05.2009 ging bei der Beklagten ein vom Kläger ausgefüllter Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ein. Der Kläger gab an, er sei seit 15.01.2008 im Bereich der darstellenden Kunst als selbständiger Regisseur, Filmemacher und Choreograph tätig. Die Tätigkeit werde als Einzelunternehmer ausgeübt. Arbeitnehmer beschäftige er nicht. Er sei Mitglied der AOK und habe bis 30.04.2009 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen. In einem Begleitschreiben führte er aus, dass er seit Herbst 2004 das Kulturprogramm der Stadt P. entwickle. Zu seinen Aufgaben gehöre die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen. Bis 15.01.2008 sei er in der Buchhandlung seiner Frau angestellt gewesen; die Buchhandlung sei dann verkauft worden. Er legte eine im Mai 2004 geschlossene Vereinbarung mit der Stadt P. über die „Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des städtischen Kulturprogramms“ vor (Bl 12 Verwaltungsakte). In diesem Vertrag sind ua die kulturellen Veranstaltungen, die der Kläger organisiert näher bezeichnet (Veranstaltungen in der Stadthalle, Veranstaltungen im Rahmen des Internationalen Bodenseefestivals, Kinder- und Jugendveranstaltungen, Festival der Stimmen, ua). Veranstalter ist immer die Stadt P., sämtliche Ausgaben werden von der Stadt getragen. Der Kläger erhält für die Planung, Organisation, Werbung und Durchführung der Veranstaltungen jährlich einen Betrag von 24.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Sämtliche Einnahmen aus den Veranstaltungen gehen an die Stadt P.. |
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| Der Kläger teilte außerdem mit, dass er gelegentlich Artikel für die Zeitung S. schreibe und legte verschiedene Abrechnungen vor. Seine Tätigkeit als Journalist würde etwa 10 %, seine Tätigkeit als Regisseur ca 10 % und seine Tätigkeit für die Stadt P. ca 80 % seiner Arbeit in Anspruch nehmen (Bl 44 Verwaltungsakte). |
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| Mit Bescheid vom 19.10.2009 (Bl 49 Verwaltungsakte) lehnte die Beklagte die Feststellung der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ab. Der Kläger unterliege nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Dort würden nur selbständige Künstler und Publizisten versichert. Künstler oder Publizist in diesem Sinne sei, wer selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre, oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sei oder Publizistik lehre. Die Tätigkeit des Klägers könne nicht als künstlerisch/publizistisch in diesem Sinne angesehen werden. Bei seiner Tätigkeit (Betreiben des Kulturbüros H.) handle es sich schwerpunktmäßig um die Planung, Organisation, Werbung sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen für die Stadt P.. Das Gesamtbild dieser Tätigkeit werde nicht durch künstlerische Elemente wesentlich geprägt. |
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| Hiergegen erhob der Kläger am 23.11.2009 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass seine Arbeit sich nicht ausschließlich im organisatorischen Bereich bewege, sondern das konzeptionelle immer mehr in den Vordergrund trete. Seit Februar 2008 kümmere er sich auch mehr um den kreativen Bereich seines Berufes. Er legte ein Schreiben der Stadtverwaltung P. vom 02.09.2008 (Bl 55 Verwaltungsakte) vor. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger im Auftrag der Verwaltung das Festival „Literatur im Herbst“ konzipiert habe. Er habe die Aktion „Prominente lesen für Kinder“ begleitet. Die Verwaltung wolle neue Ideen erarbeiten und die kulturelle Außendarstellung durch neu entwickelte Projekte neu positionieren. In diesem Sinne gehe das Aufgabengebiet des Klägers über das Organisatorische und Abwicklungstechnische hinaus. Sein kreatives Potential schlage sich in den Konzeptionen für die Festivals nieder. |
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| Der Kläger legte außerdem eine E-Mail des Kulturbüros H. vom 14.12.2009 vor (Bl 56 Verwaltungsakte), in welchem bestätigt wird, „dass unsere beiden Kulturbüros in den vergangenen Jahren immer mal wieder gemeinsam Kultur-Konzepte und Projektideen für unterschiedliche Interessenten entwickelt haben“. |
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| Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 als unbegründet zurück. Der Kunstbegriff des KSVG sei aus dem Regelungszweck des Gesetzes unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Der Kunstbegriff des KSVG beschränke sich auf die Schaffenden, Ausübenden und Lehrenden und bringe es mit sich, dass anderweitige Tätigkeiten, die zwar im Zusammenhang mit der Kunst stünden, gleichwohl nicht unter das KSVG subsumiert werden könnten. Der Kläger sei nicht Schöpfer des Kunstwerks, auch wenn er bei der Realisierung eines Kunstobjekts mitwirke. Die von ihm schwerpunktmäßig ausgeübte Tätigkeit (Organisation des städtischen Kulturprogramms für die Stadt P.) sei keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG. |
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| Hiergegen hat der Kläger am 18.03.2010 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er sei frei schaffender Kulturmacher. Seine Arbeit für die Stadt P. sei zu einem erheblichen Teil konzeptioneller Natur. Er entwickle Ideen, führe Künstler zusammen und wirke auf das inhaltliche Programm ein. So habe er beispielsweise ein R.-S.-Projekt inhaltlich konzipiert und Künstler (Musiker und Schauspieler) gewonnen, um das Projekt umzusetzen. Dies sei zu einem großen Teil Regiearbeit gewesen. Mit dem Kulturbüro H. konzipiere er ein Krimifestival. Für die Dorfgemeinschaft L. entwickle er für das Jahr 2012 ein Integrationsfestival „K. 12“. |
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| Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Tätigkeit als Veranstaltungsorganisator sei keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Den Hauptteil seiner Einnahmen erziele der Kläger durch Veranstaltungsorganisation. Das vom Kläger betriebene Kulturbüro sei bei der Beklagten als dem Grunde nach abgabepflichtiges Unternehmen erfasst, auch wenn der Kläger angegeben habe, keine Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt zu haben. |
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| Mit Urteil vom 16.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger sei nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig. Der dem KSVG zugrundeliegende Kunstbegriff verlange eine eigenschöpferische Leistung, jedoch liege der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im künstlerischen, sondern im organisatorischen Bereich. Künstlerische Elemente würden das Gesamtbild seiner Tätigkeit nicht prägen. Er sei auch nicht schwerpunktmäßig als Regisseur tätig. Er entwickle Darbietungen zusammen mit den jeweils engagierten und ausführenden Künstlern. Dass sich in den Veranstaltungen auch die Kreativität des Klägers niederschlage, genüge nicht für die Annahme, der Kläger sei schwerpunktmäßig künstlerisch oder als Regisseur tätig. |
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| Gegen das ihm am 04.09.2012 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 01.10.2012 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er übe schwerpunktmäßig eine künstlerische Tätigkeit aus, da er maßgeblich in die kreative Erarbeitung der verschiedenen künstlerischen Aufstellungs- und Veranstaltungselemente eingebunden sei. Er nehme in erheblichem Maße an den Proben für Veranstaltungen teil und nehme dabei konkret auf die künstlerische Darbietung Einfluss. Daher sei er nicht nur im Rahmen seiner Organisationsaufgabe kreativ tätig, sondern trage mit eigenständigen künstlerischen Impulsen zu dem Kunstwerk bei. So würden etwa bei der Veranstaltungsreihe „Integration und Inklusion“ des Kulturfestivals „K. 12“ im Zeitraum vom Februar 2013 bis Mitte 2013 rund 150 Veranstaltungen stattfinden. Die einzelnen Veranstaltungen, bei denen behinderte Musiker zusammen mit nicht behinderten Musikern auftreten würden, hätten nicht nur eine dienende Funktion für die Vermittlung der zentralen Aussage der Veranstaltungsreihe, sondern seien eigenständige Kunstwerke, an deren Gestaltung habe er in vielen Fällen maßgeblichen Anteil. Bei einer anderen Veranstaltungsreihe, der „Langen Nacht der P.“ habe es beispielsweise entscheidenden Einfluss auf das Kunsterlebnis, zu welcher Zeit, an welchem Ort und mit welcher Dauer ein bestimmtes Literaturwerk vorgetragen werde. Durch die Gestaltung der Abfolge von künstlerischen Darbietungen und der räumlichen und zeitlichen Gestaltung der Darbietungen schaffe er ein eigenständiges künstlerisches Werk. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.08.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2010 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 14.05.2009 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide sowie auf die Ausführungen des SG Bezug. Es genüge nicht, dass der Kläger Konzepte für Veranstaltungen entwickle und Ideen ausarbeite. Eine schwerpunktmäßig eigene künstlerische Tätigkeit ergebe sich hieraus nicht. |
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| Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Zeugenauskünfte bei den vom Kläger benannten Zeuginnen. Die Zeugin F. (frei schaffende Musikerin) hat mitgeteilt, dass sie mit dem Kläger schon länger künstlerisch zusammen arbeite. Dies betreffe die Entwicklung und Begleitung von kulturellen Kooperationsprojekten in der ländlichen Region vor Ort (Schreiben vom 04.12.2013, Bl 106 Senatsakte). |
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| Die Zeugin H. (Kulturmanagerin) hat mit Schreiben vom 17.12.2013 (Bl 110 Senatsakte) mitgeteilt, dass sie mit dem Kläger seit 1984 zusammen arbeite. Seit 2009 habe sie mit ihm zusammen verschiedene Projekte und Veranstaltungsreihen entwickelt. Der Kläger bringe sich auch in die künstlerische Arbeit bzw die Zusammenarbeit der Künstler untereinander ein. Außerdem müssten die jeweiligen Inszenierungen verkauft, beworben und organisiert werden. Hier sei der Kläger der Ideengeber. |
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| Der Senat hat beim Amtsgericht Ulm - Registergericht - einen Registerauszug der Firma K. GmbH (HRB 7..) angefordert und zur Gerichtsakte genommen (Bl 103 Senatsakte). |
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| Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen. |
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