Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Feb. 2009 - L 10 U 5616/08 NZB

published on 09/02/2009 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 09. Feb. 2009 - L 10 U 5616/08 NZB
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Reduzierung seiner Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung.
Der Kläger führt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Obstanbau, darunter - so seine Angaben - Streuobstwiesen mit Mostobst, Flächen mit Tafelobstanbau und plantagenartig (1000 Bäume je Hektar) angelegtem Mostobstanbau. Nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten wird der Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für landwirtschaftliche Unternehmen u.a. nach dem Flächenwert erhoben, wobei sich der Einzelflächenwert an der Art der Nutzung orientiert. Für die Beitragserhebung gegenüber dem Kläger ordnete die Beklagte auch die plantagenartig angelegten Mostobstwiesen - wie den Tafelobstanbau - der Nutzungsart Intensivobst zu, während die Streuobstwiesen als Grünland bewertet wurden. Abgrenzungskriterium sei die Anzahl von Bäumen je Hektar (ab 200 Intensivobstanbau). Der Kläger wendet sich gegen die Zuordnung des plantagenartigen Mostobstanbaus (in den Jahren 2001 bis 2006 zwischen 4,15 und 4,90 ha) zur Nutzungsart Intensivobst, weil die Erlöse dort wegen geringerer Auszahlungspreise deutlich niedriger sind als für Tafelobst und möchte diese Flächen als Grünland und damit hinsichtlich des Ertragswertes niedriger bewertet haben. Hieraus ergäbe sich eine Beitragsminderung für die Jahre 2001 bis 2006 in Höhe von - so die Berechnungen der Beklagten - insgesamt 669,76 EUR. Das Sozialgericht hat die gegen die Beitragserhebung für die Jahre 2001 bis 2006 gerichtete Klage mit dem Kläger am 05.11.2008 zugestelltem Urteil vom 22.10.2008 abgewiesen, die Berufung nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung über die Nichtzulassungsbeschwerde belehrt. Am 03.12.2008 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Er meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung.
II.
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Hier ist die Beschwerde indessen nicht statthaft, weil die Berufung auch ohne gesonderte Zulassung statthaft ist. Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Berufung bedarf (nur dann) der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Zwar ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung streitig, wobei
- wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat und was vom Kläger auch nicht bestritten worden ist - der jährliche Minderungsbetrag im Falle eines Erfolges des Klägers sich für die Jahre 2001 bis 2006 auf insgesamt 669,76 EUR (s. Schriftsatz der Beklagten vom 09.01.2009) und damit nicht auf mehr als 750,00 EUR beliefe. Die Berufungssumme wird daher nicht erreicht.
Allerdings betrifft der Rechtsstreit wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, sodass die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG keiner Zulassung bedarf.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt (BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 12 KR 51/98 B in SozR 3-1500 § 144 Nr. 16), dass unter Geldleistungen i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG in der seit dem 01.03.1993 geltenden Fassung nicht nur Leistungen von Leistungsträgern an Sozialleistungsberechtigte zu verstehen sind, sondern auch Leistungen, die die Leistungsträger vom Einzelnen fordern, wie etwa Beitragsforderungen. Damit geht es vorliegend um Leistungen i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG.
Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft der Rechtsstreit auch wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr.
10 
Leistungen sind wiederkehrend oder laufend, wenn sie auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht oder erhoben werden (BSG, a.a.O.). Sie beruhen auf einem einheitlichen Rechtsgrund, wenn sie auf Grund eines Gesetzes oder einer Satzungsvorschrift regelmäßig fällig werden und der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt oder ein einmal begründeter Status, wie das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, unverändert fortbesteht (BSG, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Die Beitragspflicht des Klägers für die streitigen Jahre beruht auf den Regelungen der §§ 182 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten sowie der seit 2001 unverändert bestehenden Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer (Status). Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert hieran der Umstand nichts, dass sie die Beiträge grundsätzlich jährlich vollständig neu festsetzt. Denn es sind gerade mehrere dieser Festsetzungen und damit mehrere Jahre im Streit. Im Übrigen erfolgte mit dem Bescheid vom 19.12.2006 eine Beitragsfestsetzung - in Abänderung vorangegangener Bescheide - für die Jahre 2001 bis 2005, also gerade für mehrere Jahre. Auch der Umstand, dass nicht die Beitragspflicht dem Grunde nach, sondern nur die Beitragshöhe in Streit steht, ändert nichts daran, dass es um Beiträge für mehrere Jahre geht.
11 
Ist die Berufung somit zulässig, bedarf es ihrer Zulassung nicht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts ist deshalb nicht statthaft und zu verwerfen. Das Verfahren ist insbesondere nicht als Berufungsverfahren (fort) zu führen. Dies ist nur für den Fall einer erforderlichen gesonderten und erfolgten Zulassung der Berufung vorgesehen (§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG). Auch eine Umdeutung der vom Kläger entsprechend der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung ist nicht möglich.
12 
Nach der Rechtschreibung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 25/01 R in SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen, auch zum Nachfolgenden) scheidet eine Umdeutung der Erklärung über die Einlegung eines Rechtsmittels entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung (hier also Nichtzulassungsbeschwerde) in ein anderes Rechtsmittel (hier die Berufung) schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung beider Rechtsmittel grundsätzlich aus, wobei es - so ausdrücklich das Bundessozialgericht - nicht darauf ankommt, ob der Rechtsmittelführer rechtskundig vertreten ist oder - wie hier - nicht. Soweit das Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R in SozR 4-3250 § 14 Nr. 3) zur Vermeidung prozessrechtlicher Nachteile eine Ausnahme machen möchte, trägt es der vom Gesetzgeber gerade für diese Fälle in § 66 Abs. 2 SGG vorgesehenen Konsequenz nicht hinreichend Rechnung. Tatsächlich sind diese Fälle ausschließlich nach den Vorschriften über die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu lösen (BSG, Urteil vom 20.05.2003, a.a.O.). Nichts anderes gilt für die Frage, wie die Erklärung über die Einlegung des Rechtsmittels auszulegen ist. Gerade wenn der jeweilige Rechtsmittelführer der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung folgt, lässt dies keine Zweifel daran zu, dass er gerade dieses Rechtsmittel auch einlegen will (BSG, Urteil vom 20.05.2003, a.a.O.). Durch die Belehrung sind somit Irrtümer und Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen, sodass für die Annahme kein Raum ist, der Erklärende habe ein anderes als das von ihm bezeichnete Rechtsmittel einlegen wollen. Die vom BSG im Urteil vom 14.12.2006 vertretene Auffassung, es handle sich um einen Irrtum über das zulässige Rechtsmittel, lässt die dort gezogene Konsequenz - Erforschung des wirklichen Rechtsschutzbegehrens mit dem Ziel einer Klarstellung durch den Rechtsmittelführer - schon deshalb nicht zu, weil der Irrtum über das zulässige Rechtsmittel grundsätzlich nur einen unbeachtlicher Motivirrtum darstellt. Auch im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Zweifel, dass der Kläger die vom Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil vom 22.10.2008 dargestellte Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen und eingelegt hat.
13 
Mit der Verwerfung der vom Kläger eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde und der insoweit vom Senat inzident getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Berufung steht aus Gründen der notwendigen Rechtsmittelklarheit und des gebotenen Vertrauensschutzes (BSG, Urteil vom 03.06.2004, B 11 AL 75/03 R in SozR 4-1500 § 144 Nr. 1) verbindlich fest, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 statthaft ist.
14 
Diese Berufung kann der Kläger angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart nach § 66 Abs. 2 SGG innerhalb eines Jahres seit der Zustellung dieses Urteils beim Landessozialgericht Baden-Württemberg einlegen.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Kläger gehört nicht zum nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis der Versicherten, sodass § 193 SGG keine Anwendung findet. Zwar ist er bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -) und damit auch „Versicherter“. Vorliegend wendet er sich aber ausschließlich gegen die Erhebung von Beiträgen . Damit steht ausschließlich seine Eigenschaft als beitragspflichtiger (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) landwirtschaftlicher Unternehmer in Rede, nicht aber jene als Versicherter. Denn eine gerichtliche Kassation von Beitragsbescheiden würde an der Eigenschaft als Versicherter nichts ändern. Die Eigenschaft als Versicherter und jene als Unternehmer ist somit nicht untrennbar; und gerade auf den Status des Beteiligten im konkreten Verfahren stellt § 197a SGG ab (vgl. den Wortlaut „in dieser jeweiligen Eigenschaft“, so auch ausdrücklich BSG, Urteil vom 05.05.2006, B 10 LW 5/05 R). Mit seiner Auffassung steht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 04.12.2007, B 2 U 36/06 B; s. im Übrigen auch Köhler in SGb 2008, 76, 78).
16 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 22/02/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.05.2017 und der Bescheid vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2015 abgeändert. Es wird festgestellt, dass in der Beschäftigung der Be
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.