Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2011 - L 10 U 1421/10

published on 17/11/2011 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Nov. 2011 - L 10 U 1421/10
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 21.08.2008 um einen Arbeitsunfall handelte.
Der am … 1983 geborene Kläger war im August 2008, vermittelt über die Firma R. , bei der P. Industrielackierungen GmbH und Co & KG in R. (nachfolgend Fa. P.) als Leasingkraft (Staplerfahrer und Produktionshelfer) eingesetzt. Dieser Einsatz endete nach dem Zeiterfassungssystem der Fa. P. am Donnerstag, den 21.08.2008, um 11:09 Uhr (Auskunft der Fa. P. Bl. 74/75 LSG-Akte). Der Kläger begab sich zu Fuß auf den Weg zur ebenfalls in R. ansässigen Firma R. , um seinen weiteren Einsatz zu klären. Hierbei handelte es sich um einen Weg von mehreren Kilometern. Der Kläger wählte für die Bewältigung einen Fußweg entlang der M. . Wegen der genauen Wegführung und der alternativ in Betracht kommenden Strecken wird auf den Ausdruck des Stadtplans auf Bl. 35 LSG-Akte Bezug genommen.
Der vom Kläger gewählte Weg führte ihn an der Rückseite des Einzelhandelsunternehmens M. (nachfolgend M. ) vorbei, bei dem er in der Vergangenheit schon gearbeitet hatte. Dort sah er seinen Bekannten, den nach wie vom beim M. beschäftigten Zeugen P. (nachfolgend Zeuge P.), der gerade ein Tor öffnete, um dem späteren Unfallverursacher und LKW-Fahrer sowie dessen Beifahrer Zugang zu Säcken mit leeren Plastikflaschen zu verschaffen, die diese abtransportieren sollten. Während der Beifahrer des LKW begann, Säcke nach draußen zu tragen, schickte sich der Fahrer des LKW an, sein Fahrzeug näher an das Tor zu rangieren. Der Kläger war zwischenzeitlich zum Zeugen P. gegangen und unterhielt sich mit ihm auf dem öffentlichen Gehweg in unmittelbarer Nähe des Ladetors, u.a. über das kommende Wochenende. Wegen der räumlichen Gegebenheiten wird auf die von der Polizei erstellte Handskizze sowie die Fotodokumentation Bezug genommen (Bl. 11, 51/71 VA). Der Fahrer des LKW fuhr sein Fahrzeug - ohne Warnsignal - rückwärts näher an das Ladetor heran, wobei weder der Kläger noch der Zeuge P. - vertieft in das Gespräch - die sich daraus und aus ihrem Standort ergebende Gefahr erkannten. Schließlich wurde der Kläger zwischen dem LKW und dem Wandstück neben dem Ladetor eingeklemmt und schwer verletzt. Nach der polizeilichen Dokumentation ereignete sich der Unfall um 11:55 Uhr.
Mit Bescheid vom 06.11.2008 in der Gestalt des am 20.04.2009 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 16.04.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen auf Grund des Ereignisses vom 21.08.2008 ab, da kein Versicherungsfall vorliege. Der Kläger sei vom direkten Weg abgewichen und habe aus eigenwirtschaftlichen Gründen die Ladezone des M. es aufgesucht, um dort private Kontakte zu pflegen. Die Unterhaltung mit dem Zeugen P. habe nicht mehr in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden. Der versicherte Weg sei vielmehr unterbrochen gewesen, bei dem geführten Gespräch habe es sich nicht lediglich um eine im Vorübergehen und quasi in den Weg eingebundene Tätigkeit, wie z.B. das Besorgen von Zigaretten oder das Einwerfen eines Briefes, sondern um eine geplante private, deutlich länger dauernde Tätigkeit gehandelt.
Deswegen hat der Kläger am 20.05.2009 beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2010 abgewiesen. Für die wertende Entscheidung, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betriebsüblichen Tätigkeit gehöre, sei die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich. Die Unterbrechung des Weges zu privaten Zwecken führe nur ausnahmsweise, wenn sie nur ganz geringfügig sei, d.h. wenn die private Verrichtung sich „ganz nebenher“ erledigen ließe, nicht zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. Hier habe sich der Kläger vom öffentlichen Verkehrsraum weg auf das Betriebsgelände des M. begeben, um sich privat zu unterhalten. Den Angaben des Zeugen P. gegenüber der Polizei hat das SG entnommen, dass das mit dem Kläger geführte Gespräch zudem nicht ganz kurz gewesen sei. Damit habe der Kläger seinen Arbeitsweg mehr als nur ganz geringfügig unterbrochen und es habe kein unfallversicherungsrechtlicher Schutz bestanden. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund, dass er mit dem Aufsuchen des Geländes des M. den versicherten öffentlichen Verkehrsraum verlassen habe.
Gegen den ihm am 02.03.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.03.2010 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Dauer des Gespräches lasse sich aus den vorhanden Unterlagen nicht ableiten. Es könne nicht als erwiesen angesehen werden, dass er zum Unfallzeitpunkt an der Wand gelehnt habe. Da er auf Grund seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen immer wieder Ruhepausen einlegen müsse, sei nicht auszuschließen, vielmehr anzunehmen, dass er eine Erholungspause einlegen musste, um die Wegstrecke überhaupt bewältigen zu können. Dies unterbreche den Versicherungsschutz nicht. Der Unfall habe sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Die Unterhaltung sei nur kurz im Vorübergehen erfolgt. Der Zeitpunkt des Ausstempelns bei der Fa. P. könne nicht zu Grunde gelegt werden, vielmehr sei noch die Arbeitsnachbereitung zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.02.2010 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 06.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2009 festzustellen, dass der Unfall vom 21.08.2008 ein Arbeitsunfall war,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
11 
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Unter Ansatz einer maximalen Gehzeit von 39 Minuten sowie unter Zugrundelegung des Zeitpunkts des Ausstempelns bei der Fa. P. und dem polizeilich dokumentierten Unfallzeitpunkt geht sie von einer Gesprächsdauer von mindestens sechs Minuten aus. Auch die festgestellten Gesprächsinhalte sowie der Umstand, dass der Kläger den Weg von der Fa. P. zur Firma R. über den M. gewählt habe, sprächen für ein beabsichtigtes, längeres privates Gespräch.
12 
Der Berichterstatter hat den Kläger im Erörterungstermin vom 13.01.2011 persönlich gehört. Er hat ausgeführt: „Als ich am M. vorbei lief, traf ich auf meinen Freund und wir haben uns ganz normal länger unterhalten.“ Die Nachfrage nach der konkreten Gesprächsdauer hat er nicht beantworten können, er hat jedoch ausgeschlossen, dass es sich nur um ein „kurzes Hallo“ gehandelt habe, sie hätten sich richtig unterhalten und hätten sich am Wochenende treffen wollen.
13 
Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit Beweisaufnahme am 24.03.2011 hat der Berichterstatter den Zeugen P. und die Zeugin I. (I.), die den Unfall bei ihrer Arbeit an einer Müllpresse im M. beobachtet hatte, vernommen. Die Zeugin I. hat ausgeführt, der Kläger sei schon da gewesen, als sie an die Müllpresse gegangen und „ein paar Kartons reingeschmissen“ habe; dann sei der Unfall geschehen. Sie ist von einer Zeitdauer von „so drei, vier, fünf Minuten“ ausgegangen. Der Zeuge P. hat, ohne sich 100 % sicher zu sein, angegeben, sie hätten über alles Mögliche wie Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende gesprochen. Die Dauer des Gesprächs hat er mit „so zwei bis drei Minuten“ eingeschätzt.
14 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
16 
Der Kläger begehrt mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen - weil diese andernfalls bei zu treffender Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden - sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 29) kann ein Versicherter das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche in dieser Form vorab klären lassen.
17 
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Ereignis vom 21.08.2008 handelte es sich somit nicht um einen Arbeitsunfall.
18 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
19 
Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts kommt es vorliegend nicht auf die Erstreckung des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit an, da der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur oder von der Arbeit befand. Er wollte vielmehr nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. weisungsgemäß zu seinem Arbeitgeber, der Firma R. , zurückkehren. Auch ein solcher Weg steht unter Versicherungsschutz (so genannter Betriebsweg). Denn jede Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die auf Grund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die Arbeitszeit (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 21). Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (BSG, a.a.O.).
20 
Dabei können für die Frage des Versicherungsschutzes auf Betriebswegen im öffentlichen Verkehrsraum die von der Rechtsprechung für die Wege nach und von der Tätigkeit entwickelten Grundsätze übertragen werden (so im Ergebnis bereits BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68 in SozR Nr. 31 zu § 548 RVO). Maßgebend ist danach, ob der Weg wesentlich zu betrieblichen Zwecken zurückgelegt wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, a.a.O.). Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er für einen Betriebsweg benutzen könnte oder gar gewöhnlich benutzt (BSG, a.a.O.).
21 
Hier war der vom Kläger zurückgelegte Weg von der Fa. P. zur Firma R. ein solcher Betriebsweg. Denn der Kläger wollte weisungsgemäß nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. die Firma R. aufsuchen, um dort Näheres zu seinem weiteren Einsatz zu klären. Dass er dabei nicht den kürzesten Weg entlang einer Autostraße nahm, sondern den angenehmeren, wenn auch längeren Fußweg auswählte, ist unschädlich (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1968, 2 RU 72/66). Nachweise dafür, dass der Kläger den Fußweg deshalb wählte, um den im M. beschäftigten Zeugen P. zu treffen, liegen nicht vor. Die Zufälligkeiten, die zum Treffen mit dem Zeugen P. an diesem Tag führten (Erscheinen des Zeugen anlässlich eines durch Betriebsfremde veranlassten Ladevorgangs am Ladetor, just zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am M. vorbeiging), sprechen gegen eine geplante Unterredung.
22 
Diesen Betriebsweg unterbrach der Kläger vorübergehend, um mit dem - zufällig zu diesem Zeitpunkt am Ladetor auftauchenden - Zeugen P. ein Gespräch zu führen. Dieses Gespräch war nicht durch betriebliche Interessen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers geprägt, sondern war ausschließlich privat motiviert. So war Gesprächsinhalt nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen P. u.a. die Planung für das kommende Wochenende. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, das Gespräch als - versicherte - Erholungspause benötigt zu haben, kann sich der Senat davon nicht überzeugen. Der Kläger selbst hat diese Darstellung nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Berichterstatter im Erörterungstermin vom Januar 2011 sowie den Angaben des Zeugen P. ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger erschöpft war und deswegen das Gespräch begann. Selbst wenn im Ergebnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das Gespräch schon alleine auf Grund des Stehenbleibens zwangsläufig zu einer gewissen (körperlichen) Erholung führte, war zur Überzeugung des Senats die Handlungstendenz des Klägers während des Gesprächs nicht die Erholung, sondern der eigenwirtschaftlich motivierte mündliche Austausch mit dem Zeugen P.
23 
Wird der Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 28).
24 
Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 23/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 m.w.N. auch zum Nachfolgenden). Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die private Verrichtung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann (z.B.: Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür, Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus, vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.).
25 
Eine mehr als nur geringfügige Unterbrechung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der öffentliche Verkehrsraum verlassen wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R a.a.O.). So lag der Fall hier entgegen der Annahme des SG aber nicht. Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. fand unmittelbar vor dem Tor des M. es statt, auf dem öffentlichen Gehweg; hier ereignete sich auch der Unfall. Die Tatsache, dass der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen hatte, lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine für das Bestehen von Versicherungsschutz unschädliche Unterbrechung des Betriebsweges vorlag. Nachdem vom BSG zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend hiervon abweichende Entscheidungen getroffen wurden, hat der 2. Senat mit Urteil vom 09.12.2003 (a.a.O.) hieran nicht festgehalten. Mithin kommt eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auch dann in Betracht, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum während der Unterbrechung nicht verlässt.
26 
Von ausschlaggebender Bedeutung ist damit die Frage, ob es sich bei der Unterredung mit P. um eine geringfügige Unterbrechung handelte. Hierunter sind nur ganz kurze und belanglose Unterbrechungen des Weges zu verstehen, bei denen der Versicherte gewissermaßen in der Bewegung bleibt und nur nebenbei andersartig tätig wird (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). Der Begriff der Geringfügigkeit ist - so das BSG in der eben zitierten Entscheidung - nicht nach absoluten Maßstäben zu beurteilen, vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Ob hierbei angesichts der Fortentwicklung der Rechtsprechung in ähnlichem Zusammenhang (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.: aus verfassungsrechtlichen Gründen feste zeitliche Grenze von zwei Stunden für die Unschädlichkeit der Unterbrechung eines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Unterbrechung, also für die Fortsetzung des Weges) festzuhalten wäre, bleibt offen. Dem Zeitfaktor kommt dabei jedenfalls auch nach der früheren Rechtsprechung besonders wichtige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). In der letztgenannten Entscheidung wurde Versicherungsschutz für eine zu privaten Zwecken im Stehen geführte Unterhaltung jedenfalls bei einer Dauer von mindestens zehn Minuten verneint. In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine Unterbrechung bis zu ca. fünf Minuten als geringfügig anzusehen sei (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 42).
27 
Der Senat lässt offen, ob für private Unterhaltungen im Stehen auf dem versicherten Weg (und, wie hier, ohne besondere räumliche Abweichungen von dem beabsichtigten Betriebsweg) eine strikte zeitliche Grenze für die Annahme von Geringfügigkeit anzunehmen ist und wo genau diese Grenze verläuft. Denn der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. unterhalb der vom BSG bereits als jedenfalls die Geringfügigkeit überschreitende Zeitdauer von zehn Minuten lag. Dies geht zu Lasten des Klägers.
28 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht danach grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Für den Versicherungsschutz auf (Betriebs)Wegen bedeutet dies, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelte, während die Beklagte die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu tragen hat, die eine Unterbrechung des Weges belegen. Der Kläger wiederum trägt den Nachteil, wenn sich die Geringfügigkeit der Unterbrechung nicht erweisen lässt. Im Ergebnis trägt somit der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, welche die Annahme einer nur geringfügigen Unterbrechung gestatten (BSG, Urteil vom 19.03.1991, 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
29 
Zwar geht der Senat auf Grund der Angaben des Zeugen P. (zwei bis drei Minuten) und der Zeugin I. (drei, vier, fünf Minuten) - insoweit zugunsten des Klägers - davon aus, dass die Unterhaltung lediglich wenige Minuten gedauert hatte, als der Unfall geschah. Näheres lässt sich aber nicht mehr klären. Hochrechnungen aus den dokumentierten Zeiten des Ausstempelns bei der Firma P. sowie dem in den Polizeiunterlagen dokumentieren Unfallzeitpunkt helfen hier nicht weiter. Beide Zeitpunkte sind mit einigen Unsicherheiten behaftet. Es ist nicht ersichtlich und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallzeitpunkt mit Sicherheit festgestellt wurde und nicht nur „in etwa“ eingeschätzt wurde. Ferner belegt der Zeitpunkt des Ausstempelns, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich das Firmengelände verließ. Die Gehgeschwindigkeit des Klägers lässt sich ebenfalls nicht mehr hinreichend sicher rekonstruieren. Damit lässt sich nicht feststellen, wie lange das Gespräch tatsächlich dauerte, bis der Kläger verletzt wurde. Während des Rechtsstreits thematisierte Begleitumstände des Gesprächs - insbesondere die Frage, ob sich der Kläger an der Hauswand angelehnt hatte (so die ursprünglichen Angaben der Zeugen P. und I. in ihrer polizeilichen Vernehmung, vom Zeugen P. allerdings in seiner Vernehmung durch den Berichterstatter so nicht mehr bestätigt) - lassen ebenfalls keinen Schluss auf die tatsächliche Dauer der Unterhaltung bis zum Unfall zu.
30 
Fest steht aber, dass der Unfall die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P unterbrach. Die private Tätigkeit des Klägers war somit im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet. Vielmehr waren der Kläger und der Zeuge P. - so dessen Angaben im vorliegenden Verfahren - derart in das Gespräch vertieft, dass sie die Gefahr, die der herannahende LKW verursachte, nicht realisierten. Dem entsprechend kann anhand der bisherigen Dauer des Gesprächs nicht die Frage beantwortet werden, ob es sich um eine geringfügige Unterbrechung im o. g. Sinn handelte. Maßgebend ist vielmehr, welche Zeit der Versicherte für die private Verrichtung hätte aufwenden müssen (BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68). Denn es kann für die Frage der Geringfügigkeit der Unterbrechung keine Rolle spielen, ob das Unfallereignis gleich zu Beginn der (u.U. länger beabsichtigten) Unterbrechung geschieht oder erst später. Maßgebend ist somit, ob das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. nur ganz kurz, jedenfalls weniger als zehn Minuten dauern sollte. Davon vermag der Senat nicht auszugehen. Nach den Angaben des Zeugen P. waren Gesprächsthemen die Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende, das am Tag des Gesprächs (Donnerstag) konkret bevorstand; auch der Kläger hat in seiner Anhörung davon gesprochen, man habe sich am Wochenende treffen wollen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die gemeinsame Wochenendgestaltung Gesprächsinhalt war. Aus dieser Thematik kann nicht abgeleitet werden, dass das Gespräch nur wenige Minuten dauern sollte. Der Kläger hat das Gespräch als „ganz normal länger unterhalten“, nicht nur kurzes Hallo, sondern „richtig unterhalten“ charakterisiert, was gegen eine nur als kurz beabsichtigte Unterhaltung im Vorübergehen spricht.
31 
Im Ergebnis liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die voraussichtliche Gesprächsdauer weniger als zehn Minuten - die vom BSG als die Geringfügigkeit jedenfalls überschreitend angenommene Zeitgrenze - betragen hätte. Vielmehr sprechen schon allein die vom Zeugen P. mitgeteilten und vom Kläger bestätigten Gesprächsthemen gegen die Annahme, das vom Kläger gesuchte Gespräch mit dem Zeugen P. hätte nur wenige Minuten dauern sollen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Versicherungsschutzes bei der Unterbrechung eines versicherten Weges liegt vor. Diese wurde vom Senat unter Bewertung der Einzelfallumstände beachtet.

Gründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
16 
Der Kläger begehrt mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen - weil diese andernfalls bei zu treffender Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden - sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalles. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 29) kann ein Versicherter das Vorliegen eines Arbeitsunfalles als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche in dieser Form vorab klären lassen.
17 
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand im Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Ereignis vom 21.08.2008 handelte es sich somit nicht um einen Arbeitsunfall.
18 
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
19 
Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts kommt es vorliegend nicht auf die Erstreckung des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit an, da der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zur oder von der Arbeit befand. Er wollte vielmehr nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. weisungsgemäß zu seinem Arbeitgeber, der Firma R. , zurückkehren. Auch ein solcher Weg steht unter Versicherungsschutz (so genannter Betriebsweg). Denn jede Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die auf Grund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Unfall „infolge“ einer versicherten Tätigkeit), ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die Arbeitszeit (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 21). Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt (vgl. § 10 SGB VII) keinen Betriebsbann gibt. Dementsprechend stehen auch nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist (BSG, a.a.O.).
20 
Dabei können für die Frage des Versicherungsschutzes auf Betriebswegen im öffentlichen Verkehrsraum die von der Rechtsprechung für die Wege nach und von der Tätigkeit entwickelten Grundsätze übertragen werden (so im Ergebnis bereits BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68 in SozR Nr. 31 zu § 548 RVO). Maßgebend ist danach, ob der Weg wesentlich zu betrieblichen Zwecken zurückgelegt wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, a.a.O.). Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er für einen Betriebsweg benutzen könnte oder gar gewöhnlich benutzt (BSG, a.a.O.).
21 
Hier war der vom Kläger zurückgelegte Weg von der Fa. P. zur Firma R. ein solcher Betriebsweg. Denn der Kläger wollte weisungsgemäß nach Beendigung seines Arbeitseinsatzes bei der Fa. P. die Firma R. aufsuchen, um dort Näheres zu seinem weiteren Einsatz zu klären. Dass er dabei nicht den kürzesten Weg entlang einer Autostraße nahm, sondern den angenehmeren, wenn auch längeren Fußweg auswählte, ist unschädlich (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1968, 2 RU 72/66). Nachweise dafür, dass der Kläger den Fußweg deshalb wählte, um den im M. beschäftigten Zeugen P. zu treffen, liegen nicht vor. Die Zufälligkeiten, die zum Treffen mit dem Zeugen P. an diesem Tag führten (Erscheinen des Zeugen anlässlich eines durch Betriebsfremde veranlassten Ladevorgangs am Ladetor, just zu dem Zeitpunkt, als der Kläger am M. vorbeiging), sprechen gegen eine geplante Unterredung.
22 
Diesen Betriebsweg unterbrach der Kläger vorübergehend, um mit dem - zufällig zu diesem Zeitpunkt am Ladetor auftauchenden - Zeugen P. ein Gespräch zu führen. Dieses Gespräch war nicht durch betriebliche Interessen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers geprägt, sondern war ausschließlich privat motiviert. So war Gesprächsinhalt nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen P. u.a. die Planung für das kommende Wochenende. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, das Gespräch als - versicherte - Erholungspause benötigt zu haben, kann sich der Senat davon nicht überzeugen. Der Kläger selbst hat diese Darstellung nur als Möglichkeit in den Raum gestellt. Aus den eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Berichterstatter im Erörterungstermin vom Januar 2011 sowie den Angaben des Zeugen P. ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger erschöpft war und deswegen das Gespräch begann. Selbst wenn im Ergebnis durchaus davon ausgegangen werden kann, dass das Gespräch schon alleine auf Grund des Stehenbleibens zwangsläufig zu einer gewissen (körperlichen) Erholung führte, war zur Überzeugung des Senats die Handlungstendenz des Klägers während des Gesprächs nicht die Erholung, sondern der eigenwirtschaftlich motivierte mündliche Austausch mit dem Zeugen P.
23 
Wird der Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 28).
24 
Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind (BSG, Urteil vom 09.12.2003, B 2 U 23/03 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 3 m.w.N. auch zum Nachfolgenden). Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallenden Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, anders gewendet, wenn die private Verrichtung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung darstellt, wobei als Beurteilungsmaßstab die allgemeine Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen ist. Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung, also gleichsam „im Vorbeigehen“, erledigt werden kann (z.B.: Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten am Straßenrand, Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßenbahntür, Hilfe beim Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus, vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.).
25 
Eine mehr als nur geringfügige Unterbrechung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der öffentliche Verkehrsraum verlassen wird (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R a.a.O.). So lag der Fall hier entgegen der Annahme des SG aber nicht. Das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. fand unmittelbar vor dem Tor des M. es statt, auf dem öffentlichen Gehweg; hier ereignete sich auch der Unfall. Die Tatsache, dass der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum nicht verlassen hatte, lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine für das Bestehen von Versicherungsschutz unschädliche Unterbrechung des Betriebsweges vorlag. Nachdem vom BSG zum Verlassen des öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend hiervon abweichende Entscheidungen getroffen wurden, hat der 2. Senat mit Urteil vom 09.12.2003 (a.a.O.) hieran nicht festgehalten. Mithin kommt eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auch dann in Betracht, wenn der Versicherte den öffentlichen Verkehrsraum während der Unterbrechung nicht verlässt.
26 
Von ausschlaggebender Bedeutung ist damit die Frage, ob es sich bei der Unterredung mit P. um eine geringfügige Unterbrechung handelte. Hierunter sind nur ganz kurze und belanglose Unterbrechungen des Weges zu verstehen, bei denen der Versicherte gewissermaßen in der Bewegung bleibt und nur nebenbei andersartig tätig wird (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). Der Begriff der Geringfügigkeit ist - so das BSG in der eben zitierten Entscheidung - nicht nach absoluten Maßstäben zu beurteilen, vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Ob hierbei angesichts der Fortentwicklung der Rechtsprechung in ähnlichem Zusammenhang (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.: aus verfassungsrechtlichen Gründen feste zeitliche Grenze von zwei Stunden für die Unschädlichkeit der Unterbrechung eines Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Unterbrechung, also für die Fortsetzung des Weges) festzuhalten wäre, bleibt offen. Dem Zeitfaktor kommt dabei jedenfalls auch nach der früheren Rechtsprechung besonders wichtige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 09.12.1963, 2 RU 133/63). In der letztgenannten Entscheidung wurde Versicherungsschutz für eine zu privaten Zwecken im Stehen geführte Unterhaltung jedenfalls bei einer Dauer von mindestens zehn Minuten verneint. In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass eine Unterbrechung bis zu ca. fünf Minuten als geringfügig anzusehen sei (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 42).
27 
Der Senat lässt offen, ob für private Unterhaltungen im Stehen auf dem versicherten Weg (und, wie hier, ohne besondere räumliche Abweichungen von dem beabsichtigten Betriebsweg) eine strikte zeitliche Grenze für die Annahme von Geringfügigkeit anzunehmen ist und wo genau diese Grenze verläuft. Denn der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. unterhalb der vom BSG bereits als jedenfalls die Geringfügigkeit überschreitende Zeitdauer von zehn Minuten lag. Dies geht zu Lasten des Klägers.
28 
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen (BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 26/06 R a.a.O.). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht danach grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Für den Versicherungsschutz auf (Betriebs)Wegen bedeutet dies, dass der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass es sich um einen Betriebsweg handelte, während die Beklagte die Nichterweislichkeit der Tatsachen zu tragen hat, die eine Unterbrechung des Weges belegen. Der Kläger wiederum trägt den Nachteil, wenn sich die Geringfügigkeit der Unterbrechung nicht erweisen lässt. Im Ergebnis trägt somit der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, welche die Annahme einer nur geringfügigen Unterbrechung gestatten (BSG, Urteil vom 19.03.1991, 2 RU 45/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).
29 
Zwar geht der Senat auf Grund der Angaben des Zeugen P. (zwei bis drei Minuten) und der Zeugin I. (drei, vier, fünf Minuten) - insoweit zugunsten des Klägers - davon aus, dass die Unterhaltung lediglich wenige Minuten gedauert hatte, als der Unfall geschah. Näheres lässt sich aber nicht mehr klären. Hochrechnungen aus den dokumentierten Zeiten des Ausstempelns bei der Firma P. sowie dem in den Polizeiunterlagen dokumentieren Unfallzeitpunkt helfen hier nicht weiter. Beide Zeitpunkte sind mit einigen Unsicherheiten behaftet. Es ist nicht ersichtlich und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallzeitpunkt mit Sicherheit festgestellt wurde und nicht nur „in etwa“ eingeschätzt wurde. Ferner belegt der Zeitpunkt des Ausstempelns, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich das Firmengelände verließ. Die Gehgeschwindigkeit des Klägers lässt sich ebenfalls nicht mehr hinreichend sicher rekonstruieren. Damit lässt sich nicht feststellen, wie lange das Gespräch tatsächlich dauerte, bis der Kläger verletzt wurde. Während des Rechtsstreits thematisierte Begleitumstände des Gesprächs - insbesondere die Frage, ob sich der Kläger an der Hauswand angelehnt hatte (so die ursprünglichen Angaben der Zeugen P. und I. in ihrer polizeilichen Vernehmung, vom Zeugen P. allerdings in seiner Vernehmung durch den Berichterstatter so nicht mehr bestätigt) - lassen ebenfalls keinen Schluss auf die tatsächliche Dauer der Unterhaltung bis zum Unfall zu.
30 
Fest steht aber, dass der Unfall die Unterhaltung zwischen dem Kläger und dem Zeugen P unterbrach. Die private Tätigkeit des Klägers war somit im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet. Vielmehr waren der Kläger und der Zeuge P. - so dessen Angaben im vorliegenden Verfahren - derart in das Gespräch vertieft, dass sie die Gefahr, die der herannahende LKW verursachte, nicht realisierten. Dem entsprechend kann anhand der bisherigen Dauer des Gesprächs nicht die Frage beantwortet werden, ob es sich um eine geringfügige Unterbrechung im o. g. Sinn handelte. Maßgebend ist vielmehr, welche Zeit der Versicherte für die private Verrichtung hätte aufwenden müssen (BSG, Urteil vom 29.02.1972, 2 RU 27/68). Denn es kann für die Frage der Geringfügigkeit der Unterbrechung keine Rolle spielen, ob das Unfallereignis gleich zu Beginn der (u.U. länger beabsichtigten) Unterbrechung geschieht oder erst später. Maßgebend ist somit, ob das Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. nur ganz kurz, jedenfalls weniger als zehn Minuten dauern sollte. Davon vermag der Senat nicht auszugehen. Nach den Angaben des Zeugen P. waren Gesprächsthemen die Arbeit, das Wetter und das kommende Wochenende, das am Tag des Gesprächs (Donnerstag) konkret bevorstand; auch der Kläger hat in seiner Anhörung davon gesprochen, man habe sich am Wochenende treffen wollen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die gemeinsame Wochenendgestaltung Gesprächsinhalt war. Aus dieser Thematik kann nicht abgeleitet werden, dass das Gespräch nur wenige Minuten dauern sollte. Der Kläger hat das Gespräch als „ganz normal länger unterhalten“, nicht nur kurzes Hallo, sondern „richtig unterhalten“ charakterisiert, was gegen eine nur als kurz beabsichtigte Unterhaltung im Vorübergehen spricht.
31 
Im Ergebnis liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die voraussichtliche Gesprächsdauer weniger als zehn Minuten - die vom BSG als die Geringfügigkeit jedenfalls überschreitend angenommene Zeitgrenze - betragen hätte. Vielmehr sprechen schon allein die vom Zeugen P. mitgeteilten und vom Kläger bestätigten Gesprächsthemen gegen die Annahme, das vom Kläger gesuchte Gespräch mit dem Zeugen P. hätte nur wenige Minuten dauern sollen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des Versicherungsschutzes bei der Unterbrechung eines versicherten Weges liegt vor. Diese wurde vom Senat unter Bewertung der Einzelfallumstände beachtet.
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published on 27/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Streit.2 Die am … geborene Klägerin erlitt während ihrer Arbeitsschicht als Mon
published on 08/08/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. Februar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge

1.
von Elementarereignissen,
2.
der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,
3.
der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge

1.
von Elementarereignissen,
2.
der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,
3.
der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.

(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.