Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2017 - L 10 R 705/16

published on 26/01/2017 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2017 - L 10 R 705/16
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11.02.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich, bezogen auf den Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997, gegen Formulierungen im Versicherungsverlauf eines Vormerkungsbescheides, die in früherer Zeit bestandskräftig anders festgestellt worden waren.
Die am 1965 geborene Klägerin war von Dezember 1992 bis August 1994 arbeitslos (so die eigenen Angaben, Bl. 9 VA). Vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 absolvierte sie eine Ausbildung zur Erzieherin, die durch das Arbeitsamt während der gesamten Dauer durch die Zahlung von Unterhaltsgeld gefördert wurde.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2003 die Zeiten bis zum 31.12.1996 verbindlich fest, soweit sie - was nicht der Fall war - nicht bereits früher festgestellt worden waren. In dem beigefügten Versicherungsverlauf (vgl. Bl. 5 f. SG-Akte S 7 RA 2992/04 = Bl. 41 ff. Senatsakte) war der Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 mit „Pflichtbeiträge berufliche Ausbildung“ und - gesondert - mit „Unterhaltsgeld-AFG“ ausgewiesen, mit Ausnahme der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.08.1996, für die „Pflichtbeiträge berufliche Ausbildung“ sowie „Arbeitslosigkeit“ ausgewiesen waren. Zusätzlich war für die Zeit vom 01.09.1996 bis 17.07.1997 eine Fachschulausbildung als Anrechnungszeittatbestand vorgemerkt. Unter anderem gegen die Feststellung von Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.08.1996 wandte sich die Klägerin im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz S 7 RA 2992/04. Im Verlaufe des Klageverfahrens stellte die Beklagte in einem Versicherungsverlauf vom 10.02.2005 zu ihrem Schreiben selben Datums für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.1996 nunmehr den Bezug von Unterhaltsgeld fest (vgl. Bl. 46 ff. Senatsakte). Statt dem Vermerk „Arbeitslosigkeit“ wies sie nun auch für diesen Zeitraum „Unterhaltsgeld-AFG“ aus. Mit Bescheid vom 02.02.2007/26.02.2007 (vgl. Bl. 20 ff., 23 ff. SG-Akte S 1 R 1506/14 = Bl. 49 ff. Senatsakte) stellte die Beklagte „die Zeiten bis 31.12.2000“ verbindlich fest, „soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind“. Im beigefügten Versicherungsverlauf vom 02.02.2007 wurde die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 als „Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung“ und - wiederum gesondert - als Zeit des Bezuges von „Unterhaltsgeld-AFG“ ausgewiesen, die Zeit vom 01.09.1996 bis 17.07.1997 zusätzlich als „Fachschulausbildung“ während der Versicherungsverlauf vom 26.02.2007 die „Fachschulausbildung“ für den gesamten Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 auswies. Nachfolgend erging der Bescheid vom 03.01.2008 (Bl. 26 SG-Akte S 1 R 1506/14), mit dem die Zeiten bis 31.12.2001 und der Bescheid vom 10.11.2010 (Bl. 176 VA), mit dem die Zeiten bis 31.12.2003 verbindlich festgestellt wurden, „soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind“. Beide beigefügten Versicherungsverläufe wiesen die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 unverändert gegenüber dem Versicherungsverlauf vom 26.02.2007 aus.
Mit Bescheid vom 19.12.2013 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2006 verbindlich fest, „soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind“. Zugleich nahm sie den „bisherigen Bescheid über die Vormerkung der schulischen Ausbildung vom 22.08.1994 bis 17.07.1997“ nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Im beigefügten Versicherungsverlauf entfiel für diesen Zeitraum die „Fachschulausbildung“. Die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 wurde als „Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung“ und - gesondert - als Zeit der „Arbeitslosigkeit“ ausgewiesen. In ihrem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, sie habe keine schulische Ausbildung sondern eine duale Ausbildung absolviert und sei während der Ausbildung nicht arbeitslos gewesen. Hierzu erläuterte die Beklagte, dass die Leistungsart „Unterhaltsgeld“ durch eine Gesetzesänderung zum 01.01.2005 entfallen und an die Stelle des Unterhaltsgeldes das Arbeitslosengeld wegen beruflicher Weiterbildung getreten sei. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 u.a. unter der Annahme zurück, die Klägerin begehre, den Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 nur als Berufsausbildung zu berücksichtigen, nicht dagegen als Zeit der Arbeitslosigkeit.
Hiergegen hat die Klägerin am 26.05.2014 beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben, die Streichung des aus ihrer Sicht falschen Begriffes „Arbeitslosigkeit“ begehrt und auf den bereits früher geführten Rechtsstreit hingewiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 11.02.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die teilweise Rücknahme der früheren Vormerkung einer Fachschulausbildung sei nicht zu beanstanden. Eine Differenzierung von Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld sei nicht mehr möglich und auch nicht erforderlich. Die Zeit erscheine jetzt als Arbeitslosigkeit mit beruflicher Ausbildung, weil sie von der Arbeitslosenversicherung gefördert worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.02.2016 Berufung eingelegt. Sie beanstandet ausdrücklich nicht, dass die Vormerkung einer „Fachschulausbildung“ entfiel, sondern nur noch, dass statt früher Unterhaltsgeld jetzt Arbeitslosigkeit vermerkt ist.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11.02.2016 abzuändern und den Bescheid vom 19.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 hinsichtlich der für den Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 anstelle von „Unterhaltsgeld-AFG“ ausgewiesenen Zeit der Arbeitslosigkeit aufzuheben,
hilfsweise
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11.02.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 19.12.2013 hinsichtlich der für den Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 dahingehend zu berichtigen, dass statt „Arbeitslosigkeit“ der Bezug von „Unterhaltsgeld-AFG“ ausgewiesen wird.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch in Bezug auf den Hilfsantrag unzulässig.
15 
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 19.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 gewesen, allerdings nur, soweit die Beklagte „den bisherigen Bescheid über die Vormerkung der schulischen Ausbildung vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 zurücknahm“. Dabei hat zwischen den Beteiligten Klarheit geherrscht, dass dies den in den Vormerkungsbescheiden verwandten Begriff der Fachschulausbildung betraf, der damit - so der Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 19.12.2013 - ersatzlos entfiel. Ihre Einwände hiergegen hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Damit ist insoweit der Gerichtsbescheid rechtskräftig und der Bescheid vom 19.12.2013 bestandskräftig.
16 
Eine vergleichbare Regelung - Feststellung einer rentenrechtlichen Zeit oder Änderung einer solchen Feststellung - traf die Beklagte hingegen in den angefochtenen Bescheiden in Bezug auf den streitigen Zeitraum und den hierzu schon früher vorgemerkten Bezug von „Unterhaltsgeld-AFG“ und den diese Feststellung ersetzenden Begriff „Arbeitslosigkeit“ nicht. Damit fehlt es insoweit an einem anfechtbaren Verwaltungsakt, sodass die Anfechtungsklage unzulässig ist.
17 
Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hierzu gehören auch sog. Vormerkungsbescheide. Denn gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat oder der Versicherte dem zuvor übersandten Versicherungsverlauf nicht widersprochen hat.
18 
Bereits mit dem Bescheid vom 08.12.2003 stellte die Beklagte für die Zeiträume vom 22.08.1994 bis 31.12.1995 und vom 01.09.1996 bis 31.12.1996 neben den Pflichtbeiträgen mit dem Zusatz „berufliche Ausbildung“ auch - und gesondert - den Bezug von „Unterhaltsgeld-AFG“ fest. Dies ergibt sich aus dem Eingangssatz des Bescheides vom 08.12.2003, wonach die in dem beigefügten Verfügungssatz enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.1996, verbindlich festgestellt wurden. Dem Zusatz „soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind“ kommt mangels früherer Feststellung keine Bedeutung zu. Während des hierzu geführten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Konstanz S 7 RA 2992/04 half die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2005 und dem diesem Schreiben beigefügten Versicherungsverlauf dem Klagebegehren insoweit ab, als an Stelle der für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.08.1996 im Bescheid vom 08.12.2003 - neben den Pflichtbeiträgen mit dem Zusatz „berufliche Ausbildung“ - festgestellten „Arbeitslosigkeit“ nunmehr der Bezug von Unterhaltsgeld-AFG vorgemerkt wurde. Der Folgezeitraum bis zum 17.07.1997 wurde dann entsprechend durch Bescheid vom 02.02.2007 festgestellt. Auch dies ergibt sich aus dem Eingangssatz dieses Bescheides, wonach die in dem beigefügten Verfügungssatz enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2000, verbindlich festgestellt wurden, soweit sie - was allerdings aber auch nur für die Zeit bis 31.12.1996 durch Bescheid vom 08.12.2003 und Bescheid vom 10.02.2005 geschehen war - nicht bereits früher festgestellt worden sind. Damit lag zum damaligen Zeitpunkt - Februar 2007 - eine verbindliche, weil bestandskräftige Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten mit dem Zusatz „berufliche Ausbildung“ für den gesamten Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 vor und für denselben Zeitraum gesondert die Vormerkung des Bezuges von „Unterhaltsgeld-AFG“.
19 
Hieran änderte sich in der Folgezeit nichts. Sämtliche weiteren Vormerkungsbescheide - vom 03.01.2008 und vom 10.11.2010 - bezogen sich auf nachfolgende Zeiträume, weil sie alle Daten, die bereits früher festgestellt worden sind, von einer Regelungswirkung ausnahmen. Dies gilt auch für den Bescheid vom 26.02.2007, der wiederum eine verbindliche Regelung ausschloss, soweit - was mit dem unmittelbar zuvor ergangenem Bescheid vom 02.02.2007 der Fall war - „die Zeiten bis 31.12.2000 nicht bereits früher festgestellt worden sind“. Auch der hier in Rede stehende Bescheid vom 19.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 stellt zwar „die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2006, verbindlich fest“, allerdings - so der Verfügungssatz weiter - nur, „soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind“. Soweit der Bescheid vom 19.12.2013 frühere Vormerkungsbescheide abänderte, betraf dies nicht die hier streitige Ersetzung der Vormerkung eines Bezuges von „Unterhaltsgeld-AFG“ durch den Begriff „Arbeitslosigkeit“, sondern allein - wie oben dargelegt - den nicht mehr streitigen Wegfall der Vormerkung einer Fachschulausbildung. Insoweit bedarf es keiner näheren Prüfung, ob und in welchem Umfang diese Fachschulausbildung tatsächlich bestandskräftig vorgemerkt worden war (vgl. den Bescheid vom 02.02.2007 einerseits und den Bescheid vom 26.02.2007 andererseits).
20 
Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die ursprüngliche Vormerkung des Bezuges von „Unterhaltsgeld-AFG“ durch die Bescheide vom 08.12.2003 (betreffend die Zeit vom 22.08.1994 bis 31.12.1995 und 01.09.1996 bis 31.12.1996), vom 10.02.2005 (betreffend die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.08.1996) und vom 02.02.2007 (betreffend die Zeit vom 01.01.1997 bis 17.07.1997) nach wie vor Bestandskraft hat.
21 
Soweit die Beklagte von einer Änderung der Rechtslage zum 01.01.2005 spricht (vgl. das Dritte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl. I, 2848, wonach m.W.v. 01.01.2005 eine einheitliche Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit und beruflicher Weiterbildung geschaffen worden ist, sodass an die Stelle des früheren Unterhaltsgeldes das Arbeitslosengeld getreten ist, welches nun auch während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung gezahlt wird, vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -), ist dies nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung. Denn eine Änderung der bestandskräftigen Vormerkungen - etwa nach § 48 SGB X - nahm die Beklagte insoweit zu keinem Zeitpunkt vor. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bedeutung der von der Beklagten für die Zeit ab 01.01.2005 angeführten Rechtsänderung für den hier streitigen Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 nicht erschließt. Der Wegfall der Leistung - so die Beklagte - Unterhaltsgeld im SGB III mit Wirkung ab dem 01.01.2005 hat keine Auswirkungen auf diese, der Klägerin nach dem bis 31.12.1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetz tatsächlich gewährte Leistung. In Bezug auf die mögliche rentenversicherungsrechtliche Relevanz eines solchen Leistungsbezuges - maßgebend für die Vormerkung ist insoweit der Zeitpunkt, in dem über die Feststellung der Zeit entschieden wird, also der Zeitpunkt des feststellenden Vormerkungsbescheides (BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 13) - behauptet selbst die Beklagte keine Änderung gegenüber dem Zeitpunkt des ersten Vormerkungsbescheides im Jahre 2003. Im Übrigen merkte die Beklagte trotz der angeführten Rechtsänderung den Bezug von Unterhaltsgeld nach AFG noch mit den weiteren Bescheiden vom 10.02.2005 und 02.02.2007 für die weiteren Zeiträume vor.
22 
Damit ist die Anfechtungsklage unzulässig.
23 
Zulässig ist eine Anfechtungsklage nämlich nur, wenn der Kläger behaupten kann, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beschwert ist ein Kläger nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage ist somit, dass der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rdnrn. 7, 10 - so genannte Klagebefugnis -). An dieser Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 2/14 R in SozR 4-2400 § 27 Nr. 7 m.w.N.). Wie oben ausführlich dargelegt, enthalten die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die früher erfolgte Vormerkung des Bezuges von „Unterhaltsgeld-AFG“ gerade keine solche anfechtbare Regelung. Der dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2013 beigefügte, für die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 anderslautende Versicherungsverlauf - an Stelle von „Unterhaltsgeld-AFG“ ist „Arbeitslosigkeit“ ausgewiesen - enthält somit keine anfechtbare Regelung, weil insoweit nach dem Eingangssatz dieses Bescheides „... soweit ... nicht bereits früher festgestellt worden ...“ für die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 - eben weil schon früher festgestellt - gerade keine Feststellung erfolgen sollte.
24 
Der Senat muss nicht entscheiden, ob damit der dem Bescheid vom 19.12.2013 beigefügte Versicherungsverlauf deshalb unrichtig ist, weil er die noch immer bestandskräftige Vormerkung von „Unterhaltsgeld-AFG“ unberücksichtigt lässt und stattdessen für diesen Zeitraum „Arbeitslosigkeit“ ausweist, was gerade nicht vorgemerkt ist. Nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung ist daher auch der Vortrag der Beklagten, wonach - entgegen der Auffassung der Klägerin - durch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme Arbeitslosigkeit nicht entfällt (so BSG, Urteil vom 11.09.1979, 5 RJ 36/78 in SozR 2200 § 1259 Nr. 43), die ausgewiesene Zeit der Arbeitslosigkeit - so die Beklagte - also inhaltlich richtig (i.S. eines Anrechnungszeittatbestandes nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) wäre.
25 
Für den von der Klägerin insoweit verfolgten Anspruch auf Berichtigung der von der Beklagten im Versicherungsverlauf vom 19.12.2013 für die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 mitgeteilten Daten kommt als Anspruchsgrundlage zwar § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, nach dessen klarem Wortlaut Sozialdaten zu berichtigen sind, wenn sie unrichtig sind. Indessen ist die - bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens - hierauf von Anfang an (auch) gerichtete Klage unzulässig (so das BSG zum vergleichbaren Löschungsanspruch, Urteil vom 21.03,2006, B 2 U 24/04 R in SozR 4-1300 § 84 Nr. 1, auch zum Nachfolgenden). Damit hat das Sozialgericht die Klage auch insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen, sodass sich die Berufung der Klägerin auch hinsichtlich des Hilfsantrages als unbegründet erweist.
26 
Zwar kann nach § 54 Abs. 5 SGG mit der Klage eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Innerhalb des Klagesystems des SGG, das im Verhältnis zwischen Bürger und öffentlich-rechtlichem Leistungsträger vom Verwaltungsakt als typischem Regelungsinstrument nach dem SGB X und der darauf aufbauenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausgeht (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG), ist die isolierte oder echte Leistungsklage des Bürgers gegen den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger die Ausnahme. Sie kommt in Betracht, wenn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht oder ein konkretes Verhalten, z.B. eine Auskunft oder eine Beratung des Leistungsträgers, begehrt wird. Sie scheidet schon vom Wortlaut her aus, wenn ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil eine Regelung mit Außenwirkung zu treffen ist (vgl. die oben bereits wiedergegebene Legaldefinition des Verwaltungsaktes in § 31 Satz 1 SGB X).
27 
Die Voraussetzungen für eine echte Leistungsklage sind vorliegend nicht erfüllt. Die von der Klägerin gewünschte Berichtigung von Sozialdaten nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfordert zunächst eine Entscheidung und damit Regelung der Beklagten, ob die Voraussetzungen für diese Berichtigung erfüllt sind. Dabei muss die Beklagte prüfen, ob sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellen lässt und falls nein, darüber entscheiden, in welcher Weise die ungeklärte Sachlage festzuhalten ist (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Des Weiteren sind hiervon die Stellen zu verständigen, denen diese Daten weitergegeben worden sind (§ 84 Abs. 5 SGB X). Diese Entscheidung und Regelung der Beklagten kann mit Außenwirkung nur durch einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X erfolgen und die hiergegen ggf. zu erhebende Klage ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1, 2 SGG, deren Voraussetzungen vorliegend ebenfalls mangels Verwaltungsakt nicht gegeben sind. Denn über einen solchen Berichtigungsanspruch entschied die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht. Deren Regelungsinhalt betrifft ausschließlich Feststellungen bzw. die Änderung von Feststellungen nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

14 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch in Bezug auf den Hilfsantrag unzulässig.
15 
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 19.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 gewesen, allerdings nur, soweit die Beklagte „den bisherigen Bescheid über die Vormerkung der schulischen Ausbildung vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 zurücknahm“. Dabei hat zwischen den Beteiligten Klarheit geherrscht, dass dies den in den Vormerkungsbescheiden verwandten Begriff der Fachschulausbildung betraf, der damit - so der Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 19.12.2013 - ersatzlos entfiel. Ihre Einwände hiergegen hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Damit ist insoweit der Gerichtsbescheid rechtskräftig und der Bescheid vom 19.12.2013 bestandskräftig.
16 
Eine vergleichbare Regelung - Feststellung einer rentenrechtlichen Zeit oder Änderung einer solchen Feststellung - traf die Beklagte hingegen in den angefochtenen Bescheiden in Bezug auf den streitigen Zeitraum und den hierzu schon früher vorgemerkten Bezug von „Unterhaltsgeld-AFG“ und den diese Feststellung ersetzenden Begriff „Arbeitslosigkeit“ nicht. Damit fehlt es insoweit an einem anfechtbaren Verwaltungsakt, sodass die Anfechtungsklage unzulässig ist.
17 
Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hierzu gehören auch sog. Vormerkungsbescheide. Denn gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat oder der Versicherte dem zuvor übersandten Versicherungsverlauf nicht widersprochen hat.
18 
Bereits mit dem Bescheid vom 08.12.2003 stellte die Beklagte für die Zeiträume vom 22.08.1994 bis 31.12.1995 und vom 01.09.1996 bis 31.12.1996 neben den Pflichtbeiträgen mit dem Zusatz „berufliche Ausbildung“ auch - und gesondert - den Bezug von „Unterhaltsgeld-AFG“ fest. Dies ergibt sich aus dem Eingangssatz des Bescheides vom 08.12.2003, wonach die in dem beigefügten Verfügungssatz enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.1996, verbindlich festgestellt wurden. Dem Zusatz „soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind“ kommt mangels früherer Feststellung keine Bedeutung zu. Während des hierzu geführten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Konstanz S 7 RA 2992/04 half die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2005 und dem diesem Schreiben beigefügten Versicherungsverlauf dem Klagebegehren insoweit ab, als an Stelle der für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.08.1996 im Bescheid vom 08.12.2003 - neben den Pflichtbeiträgen mit dem Zusatz „berufliche Ausbildung“ - festgestellten „Arbeitslosigkeit“ nunmehr der Bezug von Unterhaltsgeld-AFG vorgemerkt wurde. Der Folgezeitraum bis zum 17.07.1997 wurde dann entsprechend durch Bescheid vom 02.02.2007 festgestellt. Auch dies ergibt sich aus dem Eingangssatz dieses Bescheides, wonach die in dem beigefügten Verfügungssatz enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2000, verbindlich festgestellt wurden, soweit sie - was allerdings aber auch nur für die Zeit bis 31.12.1996 durch Bescheid vom 08.12.2003 und Bescheid vom 10.02.2005 geschehen war - nicht bereits früher festgestellt worden sind. Damit lag zum damaligen Zeitpunkt - Februar 2007 - eine verbindliche, weil bestandskräftige Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten mit dem Zusatz „berufliche Ausbildung“ für den gesamten Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 vor und für denselben Zeitraum gesondert die Vormerkung des Bezuges von „Unterhaltsgeld-AFG“.
19 
Hieran änderte sich in der Folgezeit nichts. Sämtliche weiteren Vormerkungsbescheide - vom 03.01.2008 und vom 10.11.2010 - bezogen sich auf nachfolgende Zeiträume, weil sie alle Daten, die bereits früher festgestellt worden sind, von einer Regelungswirkung ausnahmen. Dies gilt auch für den Bescheid vom 26.02.2007, der wiederum eine verbindliche Regelung ausschloss, soweit - was mit dem unmittelbar zuvor ergangenem Bescheid vom 02.02.2007 der Fall war - „die Zeiten bis 31.12.2000 nicht bereits früher festgestellt worden sind“. Auch der hier in Rede stehende Bescheid vom 19.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 stellt zwar „die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2006, verbindlich fest“, allerdings - so der Verfügungssatz weiter - nur, „soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind“. Soweit der Bescheid vom 19.12.2013 frühere Vormerkungsbescheide abänderte, betraf dies nicht die hier streitige Ersetzung der Vormerkung eines Bezuges von „Unterhaltsgeld-AFG“ durch den Begriff „Arbeitslosigkeit“, sondern allein - wie oben dargelegt - den nicht mehr streitigen Wegfall der Vormerkung einer Fachschulausbildung. Insoweit bedarf es keiner näheren Prüfung, ob und in welchem Umfang diese Fachschulausbildung tatsächlich bestandskräftig vorgemerkt worden war (vgl. den Bescheid vom 02.02.2007 einerseits und den Bescheid vom 26.02.2007 andererseits).
20 
Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die ursprüngliche Vormerkung des Bezuges von „Unterhaltsgeld-AFG“ durch die Bescheide vom 08.12.2003 (betreffend die Zeit vom 22.08.1994 bis 31.12.1995 und 01.09.1996 bis 31.12.1996), vom 10.02.2005 (betreffend die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.08.1996) und vom 02.02.2007 (betreffend die Zeit vom 01.01.1997 bis 17.07.1997) nach wie vor Bestandskraft hat.
21 
Soweit die Beklagte von einer Änderung der Rechtslage zum 01.01.2005 spricht (vgl. das Dritte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl. I, 2848, wonach m.W.v. 01.01.2005 eine einheitliche Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit und beruflicher Weiterbildung geschaffen worden ist, sodass an die Stelle des früheren Unterhaltsgeldes das Arbeitslosengeld getreten ist, welches nun auch während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung gezahlt wird, vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -), ist dies nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung. Denn eine Änderung der bestandskräftigen Vormerkungen - etwa nach § 48 SGB X - nahm die Beklagte insoweit zu keinem Zeitpunkt vor. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bedeutung der von der Beklagten für die Zeit ab 01.01.2005 angeführten Rechtsänderung für den hier streitigen Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 nicht erschließt. Der Wegfall der Leistung - so die Beklagte - Unterhaltsgeld im SGB III mit Wirkung ab dem 01.01.2005 hat keine Auswirkungen auf diese, der Klägerin nach dem bis 31.12.1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetz tatsächlich gewährte Leistung. In Bezug auf die mögliche rentenversicherungsrechtliche Relevanz eines solchen Leistungsbezuges - maßgebend für die Vormerkung ist insoweit der Zeitpunkt, in dem über die Feststellung der Zeit entschieden wird, also der Zeitpunkt des feststellenden Vormerkungsbescheides (BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 13) - behauptet selbst die Beklagte keine Änderung gegenüber dem Zeitpunkt des ersten Vormerkungsbescheides im Jahre 2003. Im Übrigen merkte die Beklagte trotz der angeführten Rechtsänderung den Bezug von Unterhaltsgeld nach AFG noch mit den weiteren Bescheiden vom 10.02.2005 und 02.02.2007 für die weiteren Zeiträume vor.
22 
Damit ist die Anfechtungsklage unzulässig.
23 
Zulässig ist eine Anfechtungsklage nämlich nur, wenn der Kläger behaupten kann, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beschwert ist ein Kläger nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage ist somit, dass der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rdnrn. 7, 10 - so genannte Klagebefugnis -). An dieser Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 2/14 R in SozR 4-2400 § 27 Nr. 7 m.w.N.). Wie oben ausführlich dargelegt, enthalten die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die früher erfolgte Vormerkung des Bezuges von „Unterhaltsgeld-AFG“ gerade keine solche anfechtbare Regelung. Der dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2013 beigefügte, für die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 anderslautende Versicherungsverlauf - an Stelle von „Unterhaltsgeld-AFG“ ist „Arbeitslosigkeit“ ausgewiesen - enthält somit keine anfechtbare Regelung, weil insoweit nach dem Eingangssatz dieses Bescheides „... soweit ... nicht bereits früher festgestellt worden ...“ für die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 - eben weil schon früher festgestellt - gerade keine Feststellung erfolgen sollte.
24 
Der Senat muss nicht entscheiden, ob damit der dem Bescheid vom 19.12.2013 beigefügte Versicherungsverlauf deshalb unrichtig ist, weil er die noch immer bestandskräftige Vormerkung von „Unterhaltsgeld-AFG“ unberücksichtigt lässt und stattdessen für diesen Zeitraum „Arbeitslosigkeit“ ausweist, was gerade nicht vorgemerkt ist. Nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung ist daher auch der Vortrag der Beklagten, wonach - entgegen der Auffassung der Klägerin - durch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme Arbeitslosigkeit nicht entfällt (so BSG, Urteil vom 11.09.1979, 5 RJ 36/78 in SozR 2200 § 1259 Nr. 43), die ausgewiesene Zeit der Arbeitslosigkeit - so die Beklagte - also inhaltlich richtig (i.S. eines Anrechnungszeittatbestandes nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) wäre.
25 
Für den von der Klägerin insoweit verfolgten Anspruch auf Berichtigung der von der Beklagten im Versicherungsverlauf vom 19.12.2013 für die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 mitgeteilten Daten kommt als Anspruchsgrundlage zwar § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, nach dessen klarem Wortlaut Sozialdaten zu berichtigen sind, wenn sie unrichtig sind. Indessen ist die - bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens - hierauf von Anfang an (auch) gerichtete Klage unzulässig (so das BSG zum vergleichbaren Löschungsanspruch, Urteil vom 21.03,2006, B 2 U 24/04 R in SozR 4-1300 § 84 Nr. 1, auch zum Nachfolgenden). Damit hat das Sozialgericht die Klage auch insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen, sodass sich die Berufung der Klägerin auch hinsichtlich des Hilfsantrages als unbegründet erweist.
26 
Zwar kann nach § 54 Abs. 5 SGG mit der Klage eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Innerhalb des Klagesystems des SGG, das im Verhältnis zwischen Bürger und öffentlich-rechtlichem Leistungsträger vom Verwaltungsakt als typischem Regelungsinstrument nach dem SGB X und der darauf aufbauenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausgeht (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG), ist die isolierte oder echte Leistungsklage des Bürgers gegen den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger die Ausnahme. Sie kommt in Betracht, wenn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht oder ein konkretes Verhalten, z.B. eine Auskunft oder eine Beratung des Leistungsträgers, begehrt wird. Sie scheidet schon vom Wortlaut her aus, wenn ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil eine Regelung mit Außenwirkung zu treffen ist (vgl. die oben bereits wiedergegebene Legaldefinition des Verwaltungsaktes in § 31 Satz 1 SGB X).
27 
Die Voraussetzungen für eine echte Leistungsklage sind vorliegend nicht erfüllt. Die von der Klägerin gewünschte Berichtigung von Sozialdaten nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfordert zunächst eine Entscheidung und damit Regelung der Beklagten, ob die Voraussetzungen für diese Berichtigung erfüllt sind. Dabei muss die Beklagte prüfen, ob sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellen lässt und falls nein, darüber entscheiden, in welcher Weise die ungeklärte Sachlage festzuhalten ist (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Des Weiteren sind hiervon die Stellen zu verständigen, denen diese Daten weitergegeben worden sind (§ 84 Abs. 5 SGB X). Diese Entscheidung und Regelung der Beklagten kann mit Außenwirkung nur durch einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X erfolgen und die hiergegen ggf. zu erhebende Klage ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1, 2 SGG, deren Voraussetzungen vorliegend ebenfalls mangels Verwaltungsakt nicht gegeben sind. Denn über einen solchen Berichtigungsanspruch entschied die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht. Deren Regelungsinhalt betrifft ausschließlich Feststellungen bzw. die Änderung von Feststellungen nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 17/12/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
published on 19/04/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids vo
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.

(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.

(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.

(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.

(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.

(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.

(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.