Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Juli 2007 - L 10 R 5394/06

published on 26/07/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Juli 2007 - L 10 R 5394/06
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 10.08.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung einer Umschulung.
Der 1960 in der T. geborene Kläger machte nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland von 1978 bis 1981 eine Lehre als Schlosser und arbeitete anschließend als Fräser, zuletzt bis zum 30.04.2003 bei der Firma Z. in O. Seither ist der Kläger arbeitslos.
Der Kläger leidet an einem LWS-Syndrom mit Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Retrolisthese und intraspinalem Anteil sowie Bandscheibenvorfall L4/L5 mit chronischem Nervenwurzelreiz und Gehschwäche des rechten Beines. Außerdem liegt beim Kläger eine chronische Otitis media beidseits und eine Schallleitungsschwerhörigkeit links vor. Er kann deshalb nur noch leichte Tätigkeiten mit zahlreichen qualitativen Einschränkungen verrichten. Tätigkeiten als Schlosser oder Fräser sind ihm nicht mehr möglich (Gutachten der Dr. Kr., Ärztin der Agentur für Arbeit A.).
Am 10.08.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten (erneut) einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) und gab an, er wolle eine Umschulung durchführen. Mit Bescheid vom 12.08.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und führte ergänzend aus, es sei zunächst ein Beratungsgespräch mit einem Reha-Fachberater erforderlich, um über Art und Umfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entscheiden zu können.
Am 13.09.2004 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Fachberater der Beklagten Zs. statt. In der darüber angelegten Aktennotiz wurde vermerkt, der Kläger wolle gerne die Technikerausbildung oder die Ausbildung zum Technischen Zeichner/Maschinenbau machen. Hintergrund dieses Wunsches sei auch, dass er nach Ablegung der Prüfung in die Türkei umziehen wolle, weil dort derartige Facharbeiter gesucht seien. Von Seiten des Fachberaters sei darauf hingewiesen worden, dass für den 44-jährigen Kläger die Voraussetzungen für eine Umschulung nicht vorlägen, weil er bei Abschluss der Ausbildung mit 47 Jahren von keinem Arbeitgeber in Deutschland als Neuling in eine Technikerstelle eingestellt werde. Ausbildungen und Schulungen von einer Woche bis ca. sechs Monaten seien fast kein Problem.
Mit Bescheid vom 21.01.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Weiterbildung zum Techniker oder Umschulung zum Technischen Zeichner ab. Auf Grund seines Alters bestehe bei einer zweijährigen Ausbildungszeit nach Beendigung der Maßnahme keine Möglichkeit der Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt. Es verbleibe daher bei dem Bescheid vom 15.04.2004. Mit diesem Bescheid waren, befristet bis 30.04.2007 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form eines Eingliederungszuschusses in Aussicht gestellt und eine Lohnkostenübernahme für eine zweimonatige Probebeschäftigung zugesagt worden.
Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2005 (betreffend Bescheide vom 12.08.2004 und 21.01.2005) und der Begründung zurück, auf Grund des derzeitigen Alters des Klägers von bereits 45 Jahren werde bei einer zweijährigen Ausbildungszeit keine Chance auf einen Arbeitsplatz auf dem deutschen Arbeitsmarkt gesehen. Hierzu komme noch, dass die schulischen Fähigkeiten des Klägers hierzu noch gar nicht geprüft worden seien. Da nach § 43 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) der bisherige berufliche Werdegang bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angemessen zu berücksichtigen sei, komme vorrangig eine Gewährung von Vermittlungshilfen zur Aufnahme einer leidensgerechten Beschäftigung in Betracht.
Dagegen hat der Kläger am 28.10.2005 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Mit Urteil vom 31.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Ausführungen der Beklagten, dass sie es für sehr unwahrscheinlich halte, dass ein deutscher Arbeitgeber den Kläger als beruflichen Neuling mit 47 Jahren anstelle, sei durchaus realistisch und entspreche den Gegebenheiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt, wonach jüngere Arbeitnehmer bei gleichem Ausbildungstand in der Regel bevorzugt würden. Daher seien die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum Alter des Klägers und zum Arbeitsmarkt nicht ermessensfehlerhaft.
Gegen das am 26.09.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.10.2006 Berufung eingelegt und vorgebracht, die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Hierbei gehe es insbesondere um die Ausführungen der Beklagten, dass sie es für unwahrscheinlich halte, dass ein Arbeitgeber den Kläger als beruflichen Neuling mit 47 Jahren einstelle. Das Renteneintrittsalter sei mittlerweile auf 67 Jahre heraufgesetzt worden. Damit habe er noch 20 Jahre vor sich, die er mit einer Berufstätigkeit ausfüllen müsse. In Anbetracht dessen sei eine Umschulung, die eine Dauer von zwei bis drei Jahren betrage, durchaus angemessen und aus volkswirtschaftlichen Gründen sowie sozialpolitischen Erwägungen erforderlich. Zudem werde in der Wirtschaft wieder über Facharbeitermangel geklagt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Umschulung zum Techniker oder zum Technischen Zeichner zu gewähren,
12 
hilfsweise, über den Antrag vom 10.08.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
16 
Im von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin vom 31.05.2007 hat der Kläger erklärt, es sei nicht so, dass er ausschließlich zum Techniker oder Technischen Zeichner umgeschult werden wolle, sondern er sei durchaus auch offen für andere Bereiche.
17 
Die Beklagte hat erklärt, es bestehe keinerlei Bereitschaft, den Kläger in ein Berufsförderungswerk zu schicken und anschließend eine etwaige dort empfohlene Umschulung zu gewähren.
18 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
19 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.
21 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
22 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
23 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
24 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
25 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 12.08.2004 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt.
26 
Allerdings lehnte die Beklagte mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung einer Umschulung ab.
27 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Maßnahme steht somit im Ermessen der Beklagten.
28 
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
29 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger in erster Linie eine Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau, ist jedoch nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus auch offen für andere Maßnahmen. Die Beklagte dagegen ist nach den Angaben im Erörterungstermin zu keinerlei Umschulungsmaßnahme bereit.
30 
Eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird vom Kläger inhaltlich auch nicht behauptet.
31 
Es liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor, wenn diese die in Rede stehende Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Klägers und die Arbeitsmarktsituation ablehnt. Zwar mag es zutreffen, dass die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten schwierig waren. Nach Auffassung des Senats stellt es jedoch eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise dar, allein hierauf gestützt eine Fortbildungen oder Umschulung des damals 45jährigen Klägers abzulehnen (ebenso Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2005, S 3 RJ 131/04 in juris). Zum einen berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend, dass sich der Arbeitsmarkt - wie die aktuelle Situation auch belegt - verändern kann, dass also nicht allein der im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Arbeitsmarkt für die Prognose zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang, bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation, hätte die Beklagte auch den möglichen Einsatzbereich eines Technikers bzw. Technischen Zeichners berücksichtigen müssen. Stattdessen bezog sie sich nur allgemein auf die schlechten Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer. Zum zweiten berücksichtigte die Beklagte nicht, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Drittens hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sie mit einer eventuellen Förderung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nicht notwendig ihre Verpflichtung zur Eingliederung des Klägers erfüllt hätte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt sich vielmehr, dass die Leistungen zur Teilhabe final ausgerichtet sind, also die vollständige Rehabilitation des Versicherten zum Ziel haben (Niesel in KassKomm, § 9 SGB VI Rdnrn. 3 und 4). Wenn also tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Beklagte gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO). Eine Altersgrenze hierfür findet sich nirgends.
32 
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die aktuelle Entwicklung bestätigt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - verkündet am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt I, S. 554 ff. -) wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben. Für den 1960 geborenen Kläger bedeutet dies eine Anhebung auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Damit hätte der Kläger bei einer im Jahr 2005 begonnenen zweijährigen Umschulung nach Abschluss der Maßnahme noch fast 20 Jahre seines Berufslebens - also weit mehr als ein Drittel - vor sich. Zur Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat die Bundesregierung u. a. ausgeführt, mit der langfristigen Anhebung der Altersgrenzen werde dem drohendem Fachkräftemangel entgegengewirkt und ein Signal an Gesellschaft und Wirtschaft gegeben, dass eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig sei und dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssten (Näheres hierzu: Köhler-Rama in RV aktuell 2007, S. 138). Diese auch vom Gesetzgeber angenommene Veränderung des Arbeitsmarktes wird derzeit bereits durch die aktuelle Entwicklung bestätigt.
33 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte die begehrte Umschulung oder Fortbildung zu fördern hat. Vielmehr ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zu den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder auch wenn sich auf Grund besonderer Umstände - die hier allerdings nicht erkennbar sind - die Eingliederungschancen durch solche Maßnahmen nicht ausreichend erhöhen lassen (etwa weil der angestrebte Beruf am Arbeitsmarkt insgesamt zunehmend weniger gefragt ist). Allerdings begegnet die grundsätzliche Haltung der Beklagte im vorliegenden Fall, außer Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, Bedenken. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr auch, dem Kläger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Arbeitsberatung, Berufsfindung) konkrete Wege aus der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit aufzuzeigen, insoweit also seine Willensbildung zu beeinflussen. Dass der Kläger hierzu bereit ist, zeigen seine Äußerungen im Termin zu Erörterung des Sachverhalts. Der Hinweis der Beklagten, es sei das Problem des Klägers, wenn er keine Arbeit findet, zeigt eine Verkennung der rechtlichen Situation und damit der Verpflichtung der Beklagten zu aktivem Handeln.
34 
Auf die Berufung und den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Bezüglich des Hauptantrags des Klägers ist die Berufung aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.
21 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und (Nr. 2) bei denen voraussichtlich
22 
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
23 
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder
24 
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).
25 
Die Beklagte bejahte mit Bescheid vom 12.08.2004 dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit steht zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 SGB VI erfüllt.
26 
Allerdings lehnte die Beklagte mit fehlerhafter Ermessensausübung die Gewährung einer Umschulung ab.
27 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl der Maßnahme steht somit im Ermessen der Beklagten.
28 
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
29 
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger in erster Linie eine Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau, ist jedoch nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus auch offen für andere Maßnahmen. Die Beklagte dagegen ist nach den Angaben im Erörterungstermin zu keinerlei Umschulungsmaßnahme bereit.
30 
Eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Umschulung zum Techniker bzw. Technischen Zeichner/Maschinenbau - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, ist auch im Ansatz nicht erkennbar und wird vom Kläger inhaltlich auch nicht behauptet.
31 
Es liegt jedoch ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor, wenn diese die in Rede stehende Umschulung mit Hinweis auf das Alter des Klägers und die Arbeitsmarktsituation ablehnt. Zwar mag es zutreffen, dass die Vermittlungschancen für ältere Arbeitnehmer allgemein im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten schwierig waren. Nach Auffassung des Senats stellt es jedoch eine unzulässige Vereinfachung der Sichtweise dar, allein hierauf gestützt eine Fortbildungen oder Umschulung des damals 45jährigen Klägers abzulehnen (ebenso Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 30.08.2005, S 3 RJ 131/04 in juris). Zum einen berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht hinreichend, dass sich der Arbeitsmarkt - wie die aktuelle Situation auch belegt - verändern kann, dass also nicht allein der im Zeitpunkt der Entscheidung aktuelle Arbeitsmarkt für die Prognose zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang, bei der Prüfung der Arbeitsmarktsituation, hätte die Beklagte auch den möglichen Einsatzbereich eines Technikers bzw. Technischen Zeichners berücksichtigen müssen. Stattdessen bezog sie sich nur allgemein auf die schlechten Vermittlungschancen älterer Arbeitnehmer. Zum zweiten berücksichtigte die Beklagte nicht, dass der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Drittens hat die Beklagte außer Acht gelassen, dass sie mit einer eventuellen Förderung der in Rede stehenden Bildungsmaßnahme nicht notwendig ihre Verpflichtung zur Eingliederung des Klägers erfüllt hätte. Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt sich vielmehr, dass die Leistungen zur Teilhabe final ausgerichtet sind, also die vollständige Rehabilitation des Versicherten zum Ziel haben (Niesel in KassKomm, § 9 SGB VI Rdnrn. 3 und 4). Wenn also tatsächlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes auftreten würden, wäre die Beklagte gehalten, durch entsprechend geeignete weitere Maßnahmen wie z.B. Vermittlung (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) oder Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) die Eingliederungschancen nochmals zu erhöhen. Deshalb können eventuell nach der Umschulung bzw. Fortbildung zu erwartende Vermittlungsprobleme als solche keine Ablehnung der Maßnahme rechtfertigen. Schließlich blieb unberücksichtigt, dass das Gesetz vom Regelfall eines bis zum - im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten - 65. Lebensjahr reichenden Arbeitslebens ausgeht und dem Versicherten grundsätzlich einen Berufswechsel zumutet (BSG, Urteil vom 22.06.1971, 11 RA 279/69 in SozR Nr. 9 zu § 1237 RVO). Eine Altersgrenze hierfür findet sich nirgends.
32 
Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung durch die aktuelle Entwicklung bestätigt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - verkündet am 30.04.2007 im Bundesgesetzblatt I, S. 554 ff. -) wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr stufenweise angehoben. Für den 1960 geborenen Kläger bedeutet dies eine Anhebung auf das Alter von 66 Jahren und 4 Monaten. Damit hätte der Kläger bei einer im Jahr 2005 begonnenen zweijährigen Umschulung nach Abschluss der Maßnahme noch fast 20 Jahre seines Berufslebens - also weit mehr als ein Drittel - vor sich. Zur Begründung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes hat die Bundesregierung u. a. ausgeführt, mit der langfristigen Anhebung der Altersgrenzen werde dem drohendem Fachkräftemangel entgegengewirkt und ein Signal an Gesellschaft und Wirtschaft gegeben, dass eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig sei und dass dieser Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssten (Näheres hierzu: Köhler-Rama in RV aktuell 2007, S. 138). Diese auch vom Gesetzgeber angenommene Veränderung des Arbeitsmarktes wird derzeit bereits durch die aktuelle Entwicklung bestätigt.
33 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte die begehrte Umschulung oder Fortbildung zu fördern hat. Vielmehr ist eine ermessensfehlerfreie Ablehnung durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zu den in Rede stehenden Bildungsmaßnahmen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder auch wenn sich auf Grund besonderer Umstände - die hier allerdings nicht erkennbar sind - die Eingliederungschancen durch solche Maßnahmen nicht ausreichend erhöhen lassen (etwa weil der angestrebte Beruf am Arbeitsmarkt insgesamt zunehmend weniger gefragt ist). Allerdings begegnet die grundsätzliche Haltung der Beklagte im vorliegenden Fall, außer Leistungen an Arbeitgeber (§ 34 SGB IX) keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen, Bedenken. Aufgabe der Beklagten ist es vielmehr auch, dem Kläger durch geeignete Maßnahmen (z.B. Arbeitsberatung, Berufsfindung) konkrete Wege aus der krankheitsbedingten Arbeitslosigkeit aufzuzeigen, insoweit also seine Willensbildung zu beeinflussen. Dass der Kläger hierzu bereit ist, zeigen seine Äußerungen im Termin zu Erörterung des Sachverhalts. Der Hinweis der Beklagten, es sei das Problem des Klägers, wenn er keine Arbeit findet, zeigt eine Verkennung der rechtlichen Situation und damit der Verpflichtung der Beklagten zu aktivem Handeln.
34 
Auf die Berufung und den Hilfsantrag des Klägers ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Bezüglich des Hauptantrags des Klägers ist die Berufung aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 26/02/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az. Au 3 K 14.660), der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 werden aufgehoben. II. Der Beklagte w
published on 12/10/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 (Az.: Au 3 K 14.660) wird wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. II. Die Kostenentscheidung bleibt d
published on 19/03/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand
published on 19/02/2009 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.

(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.

(3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,
3.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. Dabei weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe Angebote zur Beratung nach § 32. Werdende Eltern werden außerdem auf den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen hingewiesen.

(2) Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende Beratungsangebote nach § 32 hin.

(3) Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern, eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.