Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Nov. 2008 - L 10 R 4433/08

published on 04/11/2008 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Nov. 2008 - L 10 R 4433/08
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.08.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Streitig ist die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Die am 1941 geborene Klägerin siedelte im Jahre 1990 aus R. nach Deutschland aus. Auf ihren Antrag vom Mai 2002 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2002 ab 1.9.2002 Altersrente für Frauen. Das Widerspruchsverfahren, mit dem sich die durch Rentenberater vertretene Klägerin gegen die erfolgte Anwendung des § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) gewandt hatte, ruhte im Hinblick auf - durch Aussetzungsbeschlüsse nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) des Bundessozialgerichtes (BSG) - beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 4 FRG anhängig gewordene Verfahren.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13.6.2006 (u.a. 1 BvL 9/00 in SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) die Regelung als solche für verfassungsrechtlich unbedenklich und nur eine Übergangsregelung für verfassungsrechtlich erforderlich gehalten und der Gesetzgeber dem entsprechend mit Gesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I, Seite 554) in Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) eine solche Übergangsregelung in Form eines zeitlich gestaffelten Zuschlages eingeführt hatte, die allerdings für die Zeit ab 1.7.2000 und damit für die Klägerin einen solchen Zuschlag ausschließt, rief die Klägerin im Oktober 2007 das Widerspruchverfahren wieder an und erklärte den Widerspruch in der Hauptsache für erledigt.
Den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Kosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1.11.2007 und Widerspruchsbescheid vom 14.4.2008 ab. Das hiergegen am 8.5.2008 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 21.8.2008 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Weder § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) noch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch begründeten das Begehren.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.9.2008 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass ihr im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches - die Beklagte hätte im Rahmen ihres Ermessens einen Vorbehalt in den Rentenbescheid aufnehmen müssen, sie habe gegen das Verbot vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen und sie habe nicht auf die Aussetzungsbeschlüsse des BSG hingewiesen - der in Form von Kosten des Widerspruchsverfahrens entstandene Schaden zu ersetzen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.8.2008 und den Bescheid vom 1.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.4.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 24.7.2002 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass keine Rechtsvorschriften die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvorbehaltes erlauben würde.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
12 
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
13 
Die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
14 
Zutreffend hat das Sozialgericht einen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X - danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist - mit der Begründung verneint, der von der Klägerin eingelegte Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen. Es hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Widerspruch für erledigt erklärt hatte, nachdem ihr klar geworden war, dass ihr keine höhere Rente zusteht und das Ruhen des Widerspruchsverfahrens allein keinen Erfolg darstellt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.3.2004, B 12 KR 1/03 R in SozR 4-1300 § 63 Nr. 1, wonach eine Kostenerstattung bei ruhenden Widerspruchsverfahren nur unter der Voraussetzung anzunehmen sei, dass das Musterverfahren zu Gunsten der Versicherten ausgegangen und das Ergebnis auf den Widerspruchsführer des ruhenden Verfahrens übertragen worden sei). Den Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren, ein Erfolg des Widerspruchsverfahrens liege schon darin, dass durch den Widerspruch der Eintritt der Bestandskraft verhindert worden sei und die Klägerin nur so ihre mögliche Rechtsposition habe wahren können, hat das Sozialgericht zu Recht entgegengehalten, dass § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf einen Erfolg abstellt, nicht auf im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung mögliche Erfolgsaussichten.
15 
Diesen Ausführungen des Sozialgerichts ist die Klägerin in ihrer Berufung nicht entgegengetreten. Der Senat sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Lediglich ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für einen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X allein ausschlaggebend ist, ob der Widerspruchsführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde. In Fällen des Ruhens im Hinblick auf Musterverfahren kommt es deshalb ausschlaggebend darauf an, ob ohne das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bei einem üblichen weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens und eines anschließenden Gerichtsverfahrens ein Erfolg zu verzeichnen gewesen wäre (BSG, a.a.O., zit. nach juris Rdnr. 20). Dementsprechend hat der Senat in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden (Beschluss vom 30.9.2008, L 10 R 3620/08 NZB), dass der Widerspruchsführer, der im Hinblick auf in anderen Gerichtsverfahren vor dem BVerfG erfolgende verfassungsrechtliche Prüfungen das Ruhen seines Widerspruchsverfahrens beantragt, nicht besser stehen kann, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchführt.
16 
Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses Rechtsinstitut gibt die begehrte Rechtsfolge nicht her.
17 
Der von der Rechtsprechung des BSG entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 16.12.2004, B 9 VJ 2/03 R, m.w.N.). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist somit nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, d.h. auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG, Urteil vom 27.1.2000, B 12 KR 10/99 R in SozR 3-2400 § 28h Nr. 11). Der Sache nach - und von ihr auch so formuliert - macht die Klägerin aber den Ersatz eines Schadens wegen eines behaupteten Fehlverhaltens der Beklagten geltend. Ein solcher Schadensersatzanspruch aber ist keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.
18 
Soweit in gerichtlichen Entscheidungen auf Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit einer Bescheiderteilung und im Ergebnis erfolglosem Widerspruch zur Begründung eines Kostenerstattungsanspruches abgestellt wird, handelt es sich um eine Entscheidung nach § 193 SGG mit gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gänzlich anderen Kriterien, nämlich auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips (BSG, Urteil vom 30.8.2001, B 4 RA 87/00 R in SozR 3-5050 § 22b Nr. 1: irreführende Begründung im Ausgangsbescheid) oder um gänzlich andere Fallgestaltungen und ohne Berücksichtigung der dargestellten Problematik (BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 42/00 R: falscher Hinweis auf Widerspruch, tatsächlich war der Widerspruch unzulässig; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.7.2003, L 11 RJ 514/03).
19 
Im Übrigen hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verneint, weil kein objektives Fehlverhalten der Beklagten vorliegt. Es ist dabei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, einen Vorbehalt in den Rentenbescheid aufzunehmen: Insbesondere verstieß die Beklagte nicht gegen das so genannte Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, weil - wie vom Sozialgericht unter Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 28.6.1990, 4 RA 57/89 in SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 näher ausgeführt - sich dieser Grundsatz auf Fälle bezieht, in denen noch keine Klarheit besteht, ob die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllt sind, die Sachlage also nicht abschließen geklärt ist. Auch insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
20 
Der Senat teilt auch die Auffassung des Sozialgerichts, dass dieses Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses - bezogen auf die Klärung der Rechtslage - jedenfalls nicht Fälle erfasst, in denen die Behörde selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihr angewandte einfachgesetzliche Regelung hat. Denn - so auch das Sozialgericht - andernfalls müsste die Behörde immer schon dann einen Vorbehalt aussprechen, wenn die bloße Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Unvereinbarkeits- oder Nichtigerklärung besteht, was nicht erst bei vor dem BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahren anzunehmen wäre, sondern unter Umständen und bei unklaren Grenzen bereits bei in Literatur oder Rechtsprechung angesprochenen Bedenken. In solchen Fällen aber käme es - eben wegen des von der Klägerin geforderten Vorbehaltes - zu keiner abschließenden verfassungsrechtlichen Prüfung, weil keine insoweit anfechtbare Behördenentscheidung erginge. Im Grunde würde dieses Vorgehen dazu führen, dass sich die Behörde eine verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz mit Anwendungsvorbehalt anmaßt, die nach Art. 100 Abs. 1 GG den Gerichten vorbehalten ist. Nach dieser Vorschrift haben die Gerichte die Verfassungsmäßigkeit von entscheidungsrelevanten formellen Bundesgesetzen zwar zu prüfen, die abschließende Entscheidung im Falle angenommener Verfassungswidrigkeit obliegt aber ausschließlich dem BVerfG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich umgekehrt, dass vom BVerfG (noch) nicht für nichtig oder unvereinbar mit dem GG erklärte Gesetze vom Gericht anzuwenden sind, solange es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht einleitet. Der Beklagten als Behörde und damit Teil der Exekutive steht diese, der dritten Staatsgewalt Judikative zustehende und verpflichtende Möglichkeit des Art. 100 Abs. 1 GG nicht offen. Hieraus folgt zugleich, dass sie verpflichtet ist, die geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Genau dies hat sie im vorliegenden Fall getan. Aus diesen Gründen vermag sich der Senat der von der Klägerin angeführten, diese Erwägungen nicht enthaltenden Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 14.07.2008, L 18 B 1146/07 R und Beschluss vom 27.06.2008, L 18 B 1125/07 R) nicht anzuschließen.
21 
Wenn die Klägerin in ihrer Berufung vorträgt, die Beklagte hätte im Rahmen des Ermessens die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG unter Vorbehalt stellen müssen, diese Anwendung von der Bindungswirkung des Bescheides ausnehmen müssen, verkennt sie nicht nur, dass der Beklagten beim Erlass des in Rede stehenden Rentenbescheides - worauf diese in der Berufungserwiderung hingewiesen hat - keinerlei Ermessen zustand, sodass diesem Vortrag von vornherein der Boden entzogen ist, sondern auch, dass die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG nicht durch gesonderten Verfügungssatz erfolgte oder hätte erfolgen können. Es handelt sich vielmehr um eine Vorschrift im Rahmen der Rentenberechnung. Kann die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG aber somit nicht durch gesonderten Verfügungssatz geregelt werden, kann auch insoweit - hinsichtlich der Anwendung dieser Regelung - keine Bestandskraft eintreten oder verhindert werden. Die Ausführungen der Klägerin, wonach ein Fall des § 32 Abs. 1 zweite Variante SGB X (Nebenbestimmung zur Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden) vorliege, geht an der Sache vorbei. Im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom 24.7.2002 lagen alle Voraussetzungen für seinen Regelungsinhalt vor, gerade und auch hinsichtlich einer Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG als geltendem Recht.
22 
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil auch die Behauptung der Klägerin widerlegt, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur „verständnisvollen Förderung“ (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.4.1978, 5 RJ 18/77) verstoßen: Eben weil die Beklagte als Teil der Exekutive das bestehende Recht anzuwenden und umzusetzen hatte, musste sie nicht Hinweise erteilen, welche Möglichkeiten bestünden, falls das Gesetz vom BVerfG für verfassungswidrig erachtet würde. Ohnehin ist aus dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe noch nicht einmal auf die Vorlage- und Aussetzungsbeschlüsse des BSG hingewiesen, nicht zu entnehmen, welche Folgen dies für die Klägerin gehabt haben soll. Denn der Klägerin waren diese Vorlage- und Aussetzungsbeschlüsse des BSG bereits bekannt, wie sich aus ihrem Widerspruchsschreiben ergibt.
23 
Es bleibt somit dabei: Die Klägerin kann nach ruhendem und wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärtem Widerspruch nicht besser stehen, als wenn - wie es der vom Gesetz vorgesehene Normalfall ist - die Beklagte eine auch das Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung getroffen und die Klägerin den entsprechenden Rechtsstreit geführt hätte. In diesem Fall wäre - da das Verfahren im Ergebnis insgesamt erfolglos geblieben wäre - eine Kostenerstattung nicht erfolgt.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich alle Fragen unmittelbar aus dem Gesetz oder auf Grund feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen (so schon der Senat im Beschluss vom 30.09.2008, L 10 R 3620/08 NZB).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 20/10/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2010 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 aufgehoben und die Klage
published on 12/02/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelass
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Annotations

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.