Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. Juli 2009 - L 10 R 2467/08

published on 02/07/2009 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. Juli 2009 - L 10 R 2467/08
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.04.2008 und der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie der Bescheid vom 12.10.2007 aufgehoben.

Der Bescheid vom 26.05.2009 wird ebenfalls aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung.
Der 1928 geborene Kläger steht seit November 1991 im Rentenbezug bei der Beklagten. Er erhielt auch Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Ausgehend von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- bzw. sozialen Pflegeversicherung seit dem 01.01.2000 forderte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 24.02.2003 die entsprechenden Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.03.2003 in Höhe von insgesamt 3.972,54 EUR. Mit weiterem, ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 02.04.2003 hob sie für denselben Zeitraum die Bewilligung der Zuschüsse zu den Aufwendungen für die freiwillige Kranken- bzw. Pflegeversicherung auf und forderte Erstattung überzahlter Zuschüsse in Höhe von 4.052,14 EUR. Nachdem sie auf den Antrag des Klägers zunächst die Gesamtforderung in Höhe von 8.024,68 EUR wegen der damals vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zum 31.03.2007 „niedergeschlagen“ hatte (Bescheid vom 01.03.2004), erklärte die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 25.06.2007 und Wirkung ab 01.08.2007 die Aufrechnung mit monatlich 400,- EUR gegen die Altersrente des Klägers (Zahlbetrag vor Aufrechnung damals 1.281,99 EUR). Die Auf- bzw. Verrechnung werde nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten. Die Einwände des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, weil aus ihnen der Eintritt von Hilfebedürftigkeit herzuleiten sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Höhe seiner Mietzahlungen mit 621,34 EUR monatlich nachwies, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 zurück. Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt.
Während des hiergegen am 07.09.2007 beim Sozialgericht Reutlingen eingeleiteten Klageverfahrens hat die Beklagte - nachdem der Kläger eine Bestätigung der Stadt T. als Grundsicherungsträger über einen Bedarf nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 79,77 EUR nachgewiesen hatte - mit Bescheid vom 12.10.2007 die „Auf- bzw. Verrechnung“ in Abänderung des Bescheides vom 25.06.2007 auf monatlich 320,- EUR ab 01.09.2007 reduziert.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung lägen vor, Ermessensfehler seien nicht erkennbar.
Gegen den ihm am 25.04.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.05.2008 (Montag) Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2009 die „Auf- bzw. Verrechnung“ in Abänderung des Bescheides vom 12.10.2007 ab 01.07.2009 im Hinblick auf einen vom Grundsicherungsträger ermittelten höheren Bedarfssatz auf monatlich 209,24 EUR reduziert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.04.2008 und den Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie den Bescheid vom 12.10.2007 und den Bescheid vom 26.05.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2009 abzuweisen.
10 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Akten über das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Reutlingen (S 10 R 3524/07 ER) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie (§ 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) der während des Klageverfahrens ergangene und den streitigen Bescheid durch Herabsetzung des Aufrechnungsbetrages mit Wirkung ab dem 01.09.2007 von 400 EUR auf 320 EUR monatlich ändernde Bescheid vom 12.10.2007. Hierüber entscheidet der Senat im Rahmen der vom Kläger eingelegten Berufung. Ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits geworden (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG) ist der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 26.05.2009, der wiederum den streitgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2007 mit Wirkung ab dem 01.07.2009 geändert hat. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage. Es geht somit um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung in Höhe von monatlich 400 EUR für den Monat August 2007, in Höhe von 320 EUR ab dem 01.09.2007 und in Höhe von 209,24 EUR für die Zeit ab 01.07.2009.
12 
Diese Berufung des Klägers sowie die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2009 ist zulässig und begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
13 
Richtige Klageart ist die reine Anfechtungsklage. Denn die Beklagte hat hier in aller wünschenswerter Deutlichkeit durch Verwaltungsakt gehandelt. Allein dies bestimmt die richtige Klageart. Insbesondere hängt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht von der Befugnis der Behörde zu seinem Erlass (so auch und ausdrücklich Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.09.1997, 11 RAr 85/96 in SozR 3-4100 § 34 Nr. 4), sondern von der Handlungsweise und damit dem Willen der Behörde zur Nutzung dieser Handlungsform und der diesbezüglichen Auslegung ab, sodass also - wie hier - schon durch die äußere Form (im vorliegenden Fall: Bezeichnung als „Bescheid“, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung) und ggf. die gestalterische Wirkung (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides (vgl. nur BSG, a.a.O.: Durch den Widerspruchbescheid kann ein Akt zum Verwaltungsakt werden und umgekehrt) eine Verwaltungsakt-Qualität anzunehmen ist.
14 
Soweit der 4. Senat des BSG im Urteil vom 24.07.2003 (B 4 RA 60/02 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Falle einer bescheidmäßig erklärten Verrechnung i.S. § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - insoweit bestehen keine Unterschiede zur hier in Rede stehenden Aufrechnung nach § 51 SGB I - verneint und nur einen derartigen Anschein annimmt, ist dies mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht zu vereinbaren (Beschluss des 13. Senats des BSG vom 05.02.2009, B 13 R 31/08 R = Anfrage an den 4. Senat gemäß § 41 SGG): Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist „Verwaltungsakt … jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Diese Kriterien sind mit dem Bescheid vom 25.06.2007 erfüllt. Mit der Aufrechnungserklärung (Regelung) wird gegenüber dem Kläger (Einzelfall) eine unmittelbare Rechtswirkung herbeigeführt, nämlich in Form des Erlöschens (§ 389 Bürgerliches Gesetzbuch) seines Rentenzahlungsanspruches in diesem Umfang. Da der öffentlich-rechtliche und bereits bescheidmäßig von der Beklagten geregelte Rentenanspruch des Klägers betroffen ist und § 51 SGB I eine Regelung des öffentlichen Rechts darstellt, handelt die Beklagte auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, und zwar einseitig im Rahmen des hoheitlich ausgestalteten Sozialversicherungsverhältnisses zum Kläger und auf der Grundlage des § 51 SGB I.
15 
Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide steht dann fest, dass die aufgerechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an den Kläger auszuzahlen sind. Entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG im genannten Urteil vom 24.07.2003 bleibt die Aufrechnungserklärung durch die Aufhebung des Bescheides nicht unangetastet. Denn mit der Kassation eines Verwaltungsaktes wird nicht nur gleichsam der Mantel der Verwaltungsakt-Qualität beseitigt, vielmehr wird die im Verwaltungsakt liegende Regelung - hier die Aufrechnung - aufgehoben (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1987, 8 C 21.86 in BVerwGE 78, 3, 6 letzter Absatz, wonach nur im Falle der Bejahung der Verwaltungsakt-Befugnis eine weitergehende materielle Prüfung stattfindet). Dem entsprechend bedarf es einer Leistungsklage auf Auszahlung der Rente in Höhe der erklärten Aufrechnung nicht, diese wäre unzulässig (a.A. BSG, a.a.O.).
16 
Im Ergebnis ist der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 somit - formal wie inhaltlich - als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Nichts anderes gilt dann für den Bescheid vom 12.10.2007 und jenen vom 26.05.2009 über die Herabsetzung des Aufrechnungsbetrages.
17 
Die angefochtenen Bescheide sind nicht bereits deswegen - als so genannte „formelle Verwaltungsakte“ - rechtswidrig und aufzuheben, weil die durch sie ausgesprochene Aufrechnungserklärung nicht hätte als Verwaltungsakt ergehen dürfen (so aber BSG, a.a.O.). Denn mit den streitigen Verwaltungsakten hat die Beklagte die richtige Handlungsform gewählt (so die ebenfalls bereits erwähnte Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 05.02.2009). Die Befugnis, die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass § 51 SGB I eine Regelung des öffentlichen Rechts darstellt und die Aufrechnung hier gerade den öffentlich-rechtlichen, bescheidmäßig von der Beklagten geregelten Rentenanspruch des Klägers betrifft. Zum anderen folgt aus § 24 Abs. 2 Nr. 7 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über Ausnahmen von der Pflicht zur Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes bei Auf- bzw. Verrechnungen in bestimmter Höhe, dass der Gesetzgeber in einer solchen Erklärung einen Verwaltungsakt sieht. Der Senat schließt sich damit der Rechtsauffassung der Beklagten und vor allem des 13. Senats des BSG - auch hinsichtlich der Begründung - im Beschluss vom 05.02.2009 an (im Ergebnis ebenso schon BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 18/03 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 2, wenn dort zwar die Frage taktisch-formal als offen bleibend erklärt wird, zugleich aber die dort bescheidmäßig erklärte Verrechnung unangetastet bleibt).
18 
Die Prüfung der in § 51 SGB I geregelten Voraussetzungen erübrigt sich, weil sich die Bescheide jedenfalls als ermessensfehlerhaft erweisen.
19 
Die Aufrechnung ist an das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers gebunden. Auch insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung der Beklagten und dem bereits erwähnten Beschluss des BSG vom 05.02.2009 und nicht der Rechtsauffassung des BSG im genannten Urteil vom 24.07.2003 (nur so genanntes Kompetenz-Kann). Für die Annahme, die Erklärung einer Aufrechnung erfordere die Ausübung von Ermessen, spricht nicht nur die bereits dargelegte Verwaltungsakt-Qualität der Aufrechnungserklärung im Zusammenhang mit der Verwendung des Wortes „kann“ in § 51 Abs 1 Halbsatz 1, Abs 2 Halbsatz 1 SGB I, das üblicherweise auf Ermessen hindeutet, sondern auch das Bedürfnis, dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Aufrechnung zu ermöglichen, um so die Besonderheiten des einzelnen Falles und insbesondere die wirtschaftliche Situation der Leistungsempfänger zu berücksichtigen, die regelmäßig auf diese Leistungen existenziell angewiesen sind.
20 
Das ihr somit eingeräumte Ermessen hat die Beklagte entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Kläger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I). Mit diesen Anforderungen an das Ermessen korrespondiert § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X, wonach die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, „auch“ die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Andernfalls wäre es dem Gericht nicht möglich, die in § 54 Abs 2 Satz 2 SGG verlangte Überprüfung vorzunehmen. Ein ohne die gebotene Begründung ergangener schriftlicher Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (BSG, Urteil vom 18.04.2000, B 2 U 19/99 R in SozR 3-2700 § 76 Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (BSG, a.a.O.).
21 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei Erlass der angefochtenen Bescheide überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat oder ihr betätigtes Ermessen in den angefochtenen Bescheiden lediglich nicht begründet hat, da in beiden Fällen dieselben Rechtsfolgen der Anfechtung eintreten. Die Bescheide sind jedenfalls im Hinblick auf eine Ermessensausübung nicht hinreichend begründet. Die Begründung einer solchen Entscheidung muss zunächst deutlich machen, dass die Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Wie bei einer gebundenen Entscheidung (siehe § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X) müssen Ermessensentscheidungen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anführen, darüber hinaus („auch“) müssen sie die Gründe für die darauf beruhende und somit erst daran anschließende Ausübung des Ermessens erkennen lassen. Formelhafte Wendungen, etwa dass „keine Besonderheiten gegeben“ seien oder „hinsichtlich der Umstände nichts Besonderes ersichtlich“ bzw. „nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft worden“ sei, reichen für die vorgeschriebene Begründung von Ermessensentscheidungen häufig, jedenfalls wenn mehrere Handlungsalternativen in Betracht kommen, nicht aus, weil bei derartigen „Leerformeln“ nicht nachgeprüft werden kann, ob die Verwaltung von ihrem Ermessen überhaupt und ggf. in einer dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Erforderlich ist vielmehr eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffenen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Ermessensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Daran mangelt es hier.
22 
Die Ausführungen im Bescheid vom 25.06.2007 enthalten keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Beklagte überhaupt von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Zwar wird im Eingang der Begründung ausgeführt, „die Auf- bzw. Verrechnung wird nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten“. Die Ausführungen in diesem Bescheid lassen indes nicht erkennen, dass und in welcher Weise hier das Für und Wider hinsichtlich des „Ob“ oder gar hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung erwogen worden wäre. Insbesondere fehlt eine Darstellung, welchen Inhalts die behauptete eingehende Prüfung gewesen sein soll. Vielmehr deutet diese Pauschalität und vor allem die Nutzbarkeit dieser Textpassage nicht nur für die in Rede stehende Aufrechnung, sondern auch für Verrechnungen auf einen Textbaustein hin, der gerade als für eine Vielzahl von Fällen gedachte Leerformel Verwendung finden soll und vorliegend auch so verwendet wurde. Gleiches gilt für die im Nachfolgenden aufgestellte Behauptung, „die deutsche Rentenversicherung Bund hat weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt“, die sich ohnehin eher für den Beginn einer Darstellung über die Überprüfung bereits ausgeübten Ermessens eignet und sich denn auch wortgleich im Widerspruchsbescheid findet.
23 
Soweit im Bescheid vom 25.06.2007 aufgeführt wird, die Einwände des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, „weil aus Ihnen der Eintritt von Hilfebedürftigkeit ... herzuleiten ist“, ist dies unverständlich: Wenn Eintritt von Hilfebedürftigkeit herzuleiten war - so der Wortlaut -, bleibt die Beklagte jede Erklärung schuldig, warum dann die Einwände nicht berücksichtigt werden konnten, und zwar nicht im Rahmen des Ermessens, sondern weil insoweit nach § 51 Abs. 2 SGB I eine Aufrechnung ausgeschlossen ist. Sollte in der Textpassage - sinnverkehrend - das Wort „nicht“ fehlen, sie also dahin zu verstehen sein, Hilfebedürftigkeit sei nicht herzuleiten, deutet dies auf eine (unzutreffende) Rechtsauffassung der Beklagten hin, wonach nur Einwände im Hinblick auf Hilfebedürftigkeit relevant seien. Damit würde verkannt, dass erst bei Nichteintritt von Hilfebedürftigkeit eine Aufrechung überhaupt zulässig ist und erst dann - wenn diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen - Ermessen auszuüben ist. Im Ergebnis führt die so dokumentierte Fehlsicht der Beklagten dazu, dass sie mit dem Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen einer Aufrechnung ohne weiteres zu der entsprechenden Aufrechnungserklärung gelangt. Ermessen wird so gerade nicht ausgeübt.
24 
Nichts anderes gilt für die von der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 benutzte Wendung „die deutsche Rentenversicherung Bund hat weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt“. Auch hier ist nicht erkennbar, dass und auf Grund welcher den Einzelfall betreffenden Erwägungen hier Ermessen betätigt worden wäre. Vielmehr bestätigt sich durch die Identität dieser Textpassage mit jener im Bescheid vom 25.06.2007 die Annahme einer textbausteinmäßig verwendeten Leerformel. Es ist somit noch nicht einmal erkennbar, dass die Beklagte das Vorbringen des Klägers im Widerspruch überhaupt zur Kenntnis nahm. Dabei hätte aller Anlass bestanden, unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die behauptete Ermessensentscheidung ausführlich zu begründen. Immerhin handelt es sich bei der in Rede stehenden Altersrente des Klägers um eine der Existenzsicherung dienende Sozialleistung und die vom Gesetzgeber aufgestellten Tatbestandvoraussetzungen regeln lediglich die Obergrenze der zulässigen Antastbarkeit, sodass im Übrigen - eben weil Ermessen auszuüben ist - die tatsächlichen Lebensumstände zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte nicht getan. Dabei hätte sie in jedem Falle den Umstand in ihre Erwägungen einstellen müssen, dass der Kläger allein schon Mietkosten in Höhe von monatlich 621,34 EUR nachgewiesen hatte und ihm somit - ausgehend von der damals erklärten Aufrechnung mit einem Restzahlungsbetrag von monatlich 881,99 EUR - nur 260,56 EUR monatlich zur Bestreitung seines übrigen Lebensunterhalts verblieben, dies im Alter von nahezu 80 Jahren und mit einer im Pflegeheim lebenden Ehefrau.
25 
Auch die nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide vom 12.10.2007 und 26.05.2009 führen zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger eine entsprechende teilweise Hilfebedürftigkeit nachgewiesen hat. Ermessenserwägungen finden sich in diesen Bescheiden nicht, das Wort Ermessen wird nicht einmal erwähnt. Schon deshalb sind diese Bescheide rechtswidrig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass durch die Berechnungen des Grundsicherungsträgers, denen die Beklagte mit den Bescheiden vom 12.10.2007 und 26.05.2009 Rechnung getragen hat, die monatliche Mietschuld des Klägers berücksichtigt wurde. Zum einen wurde damit nur einem Aspekt, nicht aber den gesamten Lebensumständen des Klägers Rechnung getragen, zum anderen hatte der Kläger bis zum Erlass dieser Bescheide weitere Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt dargelegt (vgl. nur die Aufstellung im Rahmen des Verfahrens S 10 R 3524/07 ER), die im Rahmen dieser weiteren Entscheidungen der Beklagten ohne Berücksichtigung geblieben sind und schließlich ist - wie bereits dargelegt - ohnehin nicht erkennbar, dass überhaupt Ermessenserwägungen angestellt worden sind.
26 
Die Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SGB X, bei deren Vorliegen ausnahmsweise auf eine Begründung verzichtet werden kann, liegen nicht vor. Danach bedarf es einer Begründung - außer in anderen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (Nr. 2 a.a.O.). Dem Kläger war zwar durch die erfolgte Anhörung bekannt, dass die Beklagte in Höhe von 400 EUR die Aufrechnung beabsichtigte. Welche Umstände die Beklagte bewogen, gerade mit einem Betrag in dieser Höhe aufzurechnen, ergibt sich weder aus dieser Anhörung noch aus sonstigen Umständen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der späteren Änderungsbescheide.
27 
Ermöglicht somit die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gegebene „Begründung“ weder dem Kläger noch dem Gericht die Prüfung, ob und welche Erwägungen die Beklagte angestellt hat, genügen die Bescheide insoweit nicht dem gesetzlichen Begründungszwang. Da die nicht ordnungsgemäße Begründung einer Ermessensentscheidung deren Rechtswidrigkeit bewirkt, sind die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grunde aufzuheben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, weil der Senat von der mehrmals erwähnten Entscheidung des 4. Senats des BSG abweicht.

Gründe

 
11 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 sowie (§ 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) der während des Klageverfahrens ergangene und den streitigen Bescheid durch Herabsetzung des Aufrechnungsbetrages mit Wirkung ab dem 01.09.2007 von 400 EUR auf 320 EUR monatlich ändernde Bescheid vom 12.10.2007. Hierüber entscheidet der Senat im Rahmen der vom Kläger eingelegten Berufung. Ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits geworden (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG) ist der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 26.05.2009, der wiederum den streitgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2007 mit Wirkung ab dem 01.07.2009 geändert hat. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat auf Klage. Es geht somit um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung in Höhe von monatlich 400 EUR für den Monat August 2007, in Höhe von 320 EUR ab dem 01.09.2007 und in Höhe von 209,24 EUR für die Zeit ab 01.07.2009.
12 
Diese Berufung des Klägers sowie die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2009 ist zulässig und begründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
13 
Richtige Klageart ist die reine Anfechtungsklage. Denn die Beklagte hat hier in aller wünschenswerter Deutlichkeit durch Verwaltungsakt gehandelt. Allein dies bestimmt die richtige Klageart. Insbesondere hängt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht von der Befugnis der Behörde zu seinem Erlass (so auch und ausdrücklich Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18.09.1997, 11 RAr 85/96 in SozR 3-4100 § 34 Nr. 4), sondern von der Handlungsweise und damit dem Willen der Behörde zur Nutzung dieser Handlungsform und der diesbezüglichen Auslegung ab, sodass also - wie hier - schon durch die äußere Form (im vorliegenden Fall: Bezeichnung als „Bescheid“, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung) und ggf. die gestalterische Wirkung (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides (vgl. nur BSG, a.a.O.: Durch den Widerspruchbescheid kann ein Akt zum Verwaltungsakt werden und umgekehrt) eine Verwaltungsakt-Qualität anzunehmen ist.
14 
Soweit der 4. Senat des BSG im Urteil vom 24.07.2003 (B 4 RA 60/02 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Falle einer bescheidmäßig erklärten Verrechnung i.S. § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - insoweit bestehen keine Unterschiede zur hier in Rede stehenden Aufrechnung nach § 51 SGB I - verneint und nur einen derartigen Anschein annimmt, ist dies mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Verwaltungsaktes nicht zu vereinbaren (Beschluss des 13. Senats des BSG vom 05.02.2009, B 13 R 31/08 R = Anfrage an den 4. Senat gemäß § 41 SGG): Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist „Verwaltungsakt … jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Diese Kriterien sind mit dem Bescheid vom 25.06.2007 erfüllt. Mit der Aufrechnungserklärung (Regelung) wird gegenüber dem Kläger (Einzelfall) eine unmittelbare Rechtswirkung herbeigeführt, nämlich in Form des Erlöschens (§ 389 Bürgerliches Gesetzbuch) seines Rentenzahlungsanspruches in diesem Umfang. Da der öffentlich-rechtliche und bereits bescheidmäßig von der Beklagten geregelte Rentenanspruch des Klägers betroffen ist und § 51 SGB I eine Regelung des öffentlichen Rechts darstellt, handelt die Beklagte auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, und zwar einseitig im Rahmen des hoheitlich ausgestalteten Sozialversicherungsverhältnisses zum Kläger und auf der Grundlage des § 51 SGB I.
15 
Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide steht dann fest, dass die aufgerechneten Beträge auf Grund der Rentenbewilligung an den Kläger auszuzahlen sind. Entgegen der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG im genannten Urteil vom 24.07.2003 bleibt die Aufrechnungserklärung durch die Aufhebung des Bescheides nicht unangetastet. Denn mit der Kassation eines Verwaltungsaktes wird nicht nur gleichsam der Mantel der Verwaltungsakt-Qualität beseitigt, vielmehr wird die im Verwaltungsakt liegende Regelung - hier die Aufrechnung - aufgehoben (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.1987, 8 C 21.86 in BVerwGE 78, 3, 6 letzter Absatz, wonach nur im Falle der Bejahung der Verwaltungsakt-Befugnis eine weitergehende materielle Prüfung stattfindet). Dem entsprechend bedarf es einer Leistungsklage auf Auszahlung der Rente in Höhe der erklärten Aufrechnung nicht, diese wäre unzulässig (a.A. BSG, a.a.O.).
16 
Im Ergebnis ist der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 somit - formal wie inhaltlich - als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Nichts anderes gilt dann für den Bescheid vom 12.10.2007 und jenen vom 26.05.2009 über die Herabsetzung des Aufrechnungsbetrages.
17 
Die angefochtenen Bescheide sind nicht bereits deswegen - als so genannte „formelle Verwaltungsakte“ - rechtswidrig und aufzuheben, weil die durch sie ausgesprochene Aufrechnungserklärung nicht hätte als Verwaltungsakt ergehen dürfen (so aber BSG, a.a.O.). Denn mit den streitigen Verwaltungsakten hat die Beklagte die richtige Handlungsform gewählt (so die ebenfalls bereits erwähnte Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 05.02.2009). Die Befugnis, die Aufrechnung durch Verwaltungsakt zu erklären, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass § 51 SGB I eine Regelung des öffentlichen Rechts darstellt und die Aufrechnung hier gerade den öffentlich-rechtlichen, bescheidmäßig von der Beklagten geregelten Rentenanspruch des Klägers betrifft. Zum anderen folgt aus § 24 Abs. 2 Nr. 7 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über Ausnahmen von der Pflicht zur Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes bei Auf- bzw. Verrechnungen in bestimmter Höhe, dass der Gesetzgeber in einer solchen Erklärung einen Verwaltungsakt sieht. Der Senat schließt sich damit der Rechtsauffassung der Beklagten und vor allem des 13. Senats des BSG - auch hinsichtlich der Begründung - im Beschluss vom 05.02.2009 an (im Ergebnis ebenso schon BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 18/03 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 2, wenn dort zwar die Frage taktisch-formal als offen bleibend erklärt wird, zugleich aber die dort bescheidmäßig erklärte Verrechnung unangetastet bleibt).
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Die Prüfung der in § 51 SGB I geregelten Voraussetzungen erübrigt sich, weil sich die Bescheide jedenfalls als ermessensfehlerhaft erweisen.
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Die Aufrechnung ist an das pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers gebunden. Auch insoweit folgt der Senat der Rechtsauffassung der Beklagten und dem bereits erwähnten Beschluss des BSG vom 05.02.2009 und nicht der Rechtsauffassung des BSG im genannten Urteil vom 24.07.2003 (nur so genanntes Kompetenz-Kann). Für die Annahme, die Erklärung einer Aufrechnung erfordere die Ausübung von Ermessen, spricht nicht nur die bereits dargelegte Verwaltungsakt-Qualität der Aufrechnungserklärung im Zusammenhang mit der Verwendung des Wortes „kann“ in § 51 Abs 1 Halbsatz 1, Abs 2 Halbsatz 1 SGB I, das üblicherweise auf Ermessen hindeutet, sondern auch das Bedürfnis, dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Aufrechnung zu ermöglichen, um so die Besonderheiten des einzelnen Falles und insbesondere die wirtschaftliche Situation der Leistungsempfänger zu berücksichtigen, die regelmäßig auf diese Leistungen existenziell angewiesen sind.
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Das ihr somit eingeräumte Ermessen hat die Beklagte entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB I, § 54 Abs 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Kläger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I). Mit diesen Anforderungen an das Ermessen korrespondiert § 35 Abs 1 Satz 3 SGB X, wonach die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der eine Ermessensentscheidung zum Inhalt hat, „auch“ die Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Andernfalls wäre es dem Gericht nicht möglich, die in § 54 Abs 2 Satz 2 SGG verlangte Überprüfung vorzunehmen. Ein ohne die gebotene Begründung ergangener schriftlicher Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (BSG, Urteil vom 18.04.2000, B 2 U 19/99 R in SozR 3-2700 § 76 Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (BSG, a.a.O.).
21 
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei Erlass der angefochtenen Bescheide überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat oder ihr betätigtes Ermessen in den angefochtenen Bescheiden lediglich nicht begründet hat, da in beiden Fällen dieselben Rechtsfolgen der Anfechtung eintreten. Die Bescheide sind jedenfalls im Hinblick auf eine Ermessensausübung nicht hinreichend begründet. Die Begründung einer solchen Entscheidung muss zunächst deutlich machen, dass die Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Wie bei einer gebundenen Entscheidung (siehe § 35 Abs 1 Satz 2 SGB X) müssen Ermessensentscheidungen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anführen, darüber hinaus („auch“) müssen sie die Gründe für die darauf beruhende und somit erst daran anschließende Ausübung des Ermessens erkennen lassen. Formelhafte Wendungen, etwa dass „keine Besonderheiten gegeben“ seien oder „hinsichtlich der Umstände nichts Besonderes ersichtlich“ bzw. „nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft worden“ sei, reichen für die vorgeschriebene Begründung von Ermessensentscheidungen häufig, jedenfalls wenn mehrere Handlungsalternativen in Betracht kommen, nicht aus, weil bei derartigen „Leerformeln“ nicht nachgeprüft werden kann, ob die Verwaltung von ihrem Ermessen überhaupt und ggf. in einer dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Erforderlich ist vielmehr eine auf den Einzelfall eingehende Darlegung, dass und welche Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stattgefunden hat und welchen Erwägungen dabei die tragende Bedeutung zugekommen ist, damit dem Betroffenen bzw. dem Gericht die Prüfung ermöglicht wird, ob die Ermessensausübung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Daran mangelt es hier.
22 
Die Ausführungen im Bescheid vom 25.06.2007 enthalten keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Beklagte überhaupt von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Zwar wird im Eingang der Begründung ausgeführt, „die Auf- bzw. Verrechnung wird nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten“. Die Ausführungen in diesem Bescheid lassen indes nicht erkennen, dass und in welcher Weise hier das Für und Wider hinsichtlich des „Ob“ oder gar hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung erwogen worden wäre. Insbesondere fehlt eine Darstellung, welchen Inhalts die behauptete eingehende Prüfung gewesen sein soll. Vielmehr deutet diese Pauschalität und vor allem die Nutzbarkeit dieser Textpassage nicht nur für die in Rede stehende Aufrechnung, sondern auch für Verrechnungen auf einen Textbaustein hin, der gerade als für eine Vielzahl von Fällen gedachte Leerformel Verwendung finden soll und vorliegend auch so verwendet wurde. Gleiches gilt für die im Nachfolgenden aufgestellte Behauptung, „die deutsche Rentenversicherung Bund hat weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt“, die sich ohnehin eher für den Beginn einer Darstellung über die Überprüfung bereits ausgeübten Ermessens eignet und sich denn auch wortgleich im Widerspruchsbescheid findet.
23 
Soweit im Bescheid vom 25.06.2007 aufgeführt wird, die Einwände des Klägers könnten nicht berücksichtigt werden, „weil aus Ihnen der Eintritt von Hilfebedürftigkeit ... herzuleiten ist“, ist dies unverständlich: Wenn Eintritt von Hilfebedürftigkeit herzuleiten war - so der Wortlaut -, bleibt die Beklagte jede Erklärung schuldig, warum dann die Einwände nicht berücksichtigt werden konnten, und zwar nicht im Rahmen des Ermessens, sondern weil insoweit nach § 51 Abs. 2 SGB I eine Aufrechnung ausgeschlossen ist. Sollte in der Textpassage - sinnverkehrend - das Wort „nicht“ fehlen, sie also dahin zu verstehen sein, Hilfebedürftigkeit sei nicht herzuleiten, deutet dies auf eine (unzutreffende) Rechtsauffassung der Beklagten hin, wonach nur Einwände im Hinblick auf Hilfebedürftigkeit relevant seien. Damit würde verkannt, dass erst bei Nichteintritt von Hilfebedürftigkeit eine Aufrechung überhaupt zulässig ist und erst dann - wenn diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen - Ermessen auszuüben ist. Im Ergebnis führt die so dokumentierte Fehlsicht der Beklagten dazu, dass sie mit dem Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen einer Aufrechnung ohne weiteres zu der entsprechenden Aufrechnungserklärung gelangt. Ermessen wird so gerade nicht ausgeübt.
24 
Nichts anderes gilt für die von der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 benutzte Wendung „die deutsche Rentenversicherung Bund hat weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechnung bzw. Verrechnung fehlerhaft angewandt“. Auch hier ist nicht erkennbar, dass und auf Grund welcher den Einzelfall betreffenden Erwägungen hier Ermessen betätigt worden wäre. Vielmehr bestätigt sich durch die Identität dieser Textpassage mit jener im Bescheid vom 25.06.2007 die Annahme einer textbausteinmäßig verwendeten Leerformel. Es ist somit noch nicht einmal erkennbar, dass die Beklagte das Vorbringen des Klägers im Widerspruch überhaupt zur Kenntnis nahm. Dabei hätte aller Anlass bestanden, unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die behauptete Ermessensentscheidung ausführlich zu begründen. Immerhin handelt es sich bei der in Rede stehenden Altersrente des Klägers um eine der Existenzsicherung dienende Sozialleistung und die vom Gesetzgeber aufgestellten Tatbestandvoraussetzungen regeln lediglich die Obergrenze der zulässigen Antastbarkeit, sodass im Übrigen - eben weil Ermessen auszuüben ist - die tatsächlichen Lebensumstände zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte nicht getan. Dabei hätte sie in jedem Falle den Umstand in ihre Erwägungen einstellen müssen, dass der Kläger allein schon Mietkosten in Höhe von monatlich 621,34 EUR nachgewiesen hatte und ihm somit - ausgehend von der damals erklärten Aufrechnung mit einem Restzahlungsbetrag von monatlich 881,99 EUR - nur 260,56 EUR monatlich zur Bestreitung seines übrigen Lebensunterhalts verblieben, dies im Alter von nahezu 80 Jahren und mit einer im Pflegeheim lebenden Ehefrau.
25 
Auch die nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide vom 12.10.2007 und 26.05.2009 führen zu keinem anderen Ergebnis. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger eine entsprechende teilweise Hilfebedürftigkeit nachgewiesen hat. Ermessenserwägungen finden sich in diesen Bescheiden nicht, das Wort Ermessen wird nicht einmal erwähnt. Schon deshalb sind diese Bescheide rechtswidrig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass durch die Berechnungen des Grundsicherungsträgers, denen die Beklagte mit den Bescheiden vom 12.10.2007 und 26.05.2009 Rechnung getragen hat, die monatliche Mietschuld des Klägers berücksichtigt wurde. Zum einen wurde damit nur einem Aspekt, nicht aber den gesamten Lebensumständen des Klägers Rechnung getragen, zum anderen hatte der Kläger bis zum Erlass dieser Bescheide weitere Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt dargelegt (vgl. nur die Aufstellung im Rahmen des Verfahrens S 10 R 3524/07 ER), die im Rahmen dieser weiteren Entscheidungen der Beklagten ohne Berücksichtigung geblieben sind und schließlich ist - wie bereits dargelegt - ohnehin nicht erkennbar, dass überhaupt Ermessenserwägungen angestellt worden sind.
26 
Die Voraussetzungen des § 35 Abs 2 SGB X, bei deren Vorliegen ausnahmsweise auf eine Begründung verzichtet werden kann, liegen nicht vor. Danach bedarf es einer Begründung - außer in anderen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (Nr. 2 a.a.O.). Dem Kläger war zwar durch die erfolgte Anhörung bekannt, dass die Beklagte in Höhe von 400 EUR die Aufrechnung beabsichtigte. Welche Umstände die Beklagte bewogen, gerade mit einem Betrag in dieser Höhe aufzurechnen, ergibt sich weder aus dieser Anhörung noch aus sonstigen Umständen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der späteren Änderungsbescheide.
27 
Ermöglicht somit die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gegebene „Begründung“ weder dem Kläger noch dem Gericht die Prüfung, ob und welche Erwägungen die Beklagte angestellt hat, genügen die Bescheide insoweit nicht dem gesetzlichen Begründungszwang. Da die nicht ordnungsgemäße Begründung einer Ermessensentscheidung deren Rechtswidrigkeit bewirkt, sind die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grunde aufzuheben.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, weil der Senat von der mehrmals erwähnten Entscheidung des 4. Senats des BSG abweicht.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 15/11/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung na
published on 07/02/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sächsischen Landessozialgericht
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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.