Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Feb. 2006 - L 1 U 2572/05

published on 06/02/2006 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Feb. 2006 - L 1 U 2572/05
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt, eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Der 1940 geborene Kläger war vom 10. März 1965 bis 1. November 1998 als Kraftfahrer bei der M. Ü.-T. AG beschäftigt. Nebenberuflich führte er einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er beantragte mit Schreiben vom 30. September 1999 wegen Rückenbeschwerden, die er auf das tägliche Be- und Entladen von LKWs mit Sprudelkisten zurückführte, ihm eine Rente zu zahlen.
Eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule von L 3/L 4 bis L 5/S 1 zeigte dorsale Bandscheibenprotrusionen in allen untersuchten Segmenten mit Schwerpunkt L 3/L 4 und hierdurch bedingter leichter Impression des Duralsacks am Abgang der Wurzeln von L 4 beidseits, zusätzlich eine Facettenhypertrophie mit Hypertrophie der ligamenta flava mit Schwerpunkt in Höhe von L 3/L 4, keinen Prolaps (Bericht der Radiologin B. vom 18. September 1998). Der Chirurg Dr. F. diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. April 1994 eine Skoliose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule, eine Kyphose der Brustwirbelsäule und eine Blockierung der distale Lendenwirbelsäule. Die vom Kläger geklagten Schmerzen im Bereich der distalen Lendenwirbelsäule seien durch eine Blockierung im Bereich der distalen Lendenwirbelsäule bei Fehlhaltung des gesamten Achsenskeletts hervorgerufen.
Nach Angaben des Arbeitgebers gegenüber der Beklagten bestand die Tätigkeit im Heben und Tragen von Getränkekästen vom Fahrzeug in Keller und Lager mit teilweiser Überkopfarbeit (bis 1969 Holzkästen mit einem Gewicht von 24 bis 36 kg, ab 1969 Kunststoffkästen mit einem Gewicht von 12 bis 18 kg). Der Abladevorgang sei früher von Hand, später mit Karren, Hebebühne und Stapler erfolgt.
Der Präventionsdienst der Beklagten nahm nach Rücksprache mit dem Kläger sowie dem Arbeitgeber eine Belastungsberechnung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell vor. Gegenüber dem Präventionsdienst der Beklagten gab der Kläger an, er habe arbeitstäglich bis ca. 1968 ca. 600, ab 1969 ca. 1400 Sprudelkisten ausgefahren. Morgens habe er mit dem Gabelstapler die Paletten mit den Sprudelkisten auf den Hängerzug geladen. Bei den Kunden sei jeder Kasten von Hand abgeladen, auf eine Sackkarre gestapelt (8 bis 10 Kästen pro Fuhre), in das Lager gefahren und dort aufeinander gestapelt (bis zu acht Kästen) worden. Gelegentlich hätten Treppen bewältigt werden müssen, sodass keine Sackkarre habe eingesetzt werden können und dann ein Kasten pro Hand getragen worden sei. Gegenüber dem Präventionsdienst der Beklagten bestätigte der Arbeitgeber im Wesentlichen die Angaben des Klägers, gab abweichend an, der LKW sei vom Lagerpersonal beladen worden, welches auch das Leergut abends abgeladen habe. Der Präventionsdienst kam zum Ergebnis, dass die nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell errechnete Lebensdosis nicht den Richtwert von 25 x 10 6 Nh erreiche. Für den Zeitraum von 1965 bis 1968 sei die Tagesdosis von 5500 Nh überschritten worden. Bei den ca. 1969 eingeführten Kunststoffkisten mit einem Gewicht von 12 bis 18 kg werde die Mindestdruckkraft von 3200 Nh beim beidhändigen Heben vor dem Körper nicht erreicht. Lediglich beim gleichzeitigen Heben von zwei Kästen neben dem Körper könne eine Dosisberechnung erfolgen. Der Kläger und die Mitarbeiterin des Arbeitgebers hätten jedoch angegeben, dass das Tragen von Kästen nur gelegentlich der Fall sei. Es sei die Annahme getroffen worden, dass arbeitstäglich 100 Kisten getragen worden seien (Ermittlungsbericht des Diplom-Ingenieur Mattke vom 5. April 2000).
Die Beklagte lehnte es ab, die Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen (Bescheid vom 23. Juni 2000). Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 25. August 2000). Äußere Einwirkungen im Sinne der Nrn. 2108 und 2110 der Anlage zur BKV lägen nicht vor. Nach den Ermittlungen habe der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit in dem vom Verordnungsgeber angeforderten Umfang weder Lasten mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten gehoben oder getragen und auch keine langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung verrichtet noch sei er Ganzkörperschwingen im Sitzen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten ausgesetzt gewesen.
Der Kläger hat am 7. September 2000 Klage beim Sozialgericht Reutlingen erhoben. Hinsichtlich der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2110 der Anlage zur BKV hat er die Klage wieder zurückgenommen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Berechnung der Beklagten nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell dürfte unrichtig sein. Er habe bei allen Kunden die Getränkekisten von Hand - es sei denn beim Kunden sei ausnahmsweise ein Gabelstapler vorhanden gewesen - teilweise in gebückter Haltung abgeladen, die Kisten in Getränkedepots, die nicht alle ebenerdig gewesen seien, tragen und gleichzeitig leere Kisten zurücknehmen müssen. Pro Tag seien es ungefähr 600 volle und leere Kisten gewesen. Nur von 1996 bis 1998 habe er einen LKW mit Stapler gefahren. Eine Hebebühne sei bei den von ihm gefahrenen LKWs nicht vorhanden gewesen.
Die Beklagte hat eine weitere Belastungsberechnung nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell des Diplom-Ingenieur M. vom 21. Dezember 2000 vorgelegt, in der er im Wesentlichen die Angaben des Klägers in der Begründung der Klage zu Grunde gelegt hat. Diese Belastungsberechnung hat für die Zeit von 1965 bis 1968 eine Belastungsdosis von 12,4 MNh und für die Zeit von 1969 bis 1998 von 0 MNh ergeben. Er hat weiter ausgeführt, es könne nicht gesehen werden, dass bei den Abladearbeiten über längere Zeit ein Rumpfneigungswinkel von ≥ 90 Grad habe eingenommen werden müsse. Bei der Berechnung der Tagesdosis würden nur Druckkräfte von ≥ 3200 N (bei Männern) berücksichtigt. Beim beidhändigen Heben von Kästen (Einzelgewicht 12 bzw. 18 kg) vor dem Körper würden Druckkräfte von 2700 N bzw. 3150 N erreicht. Diese Belastung sei somit nicht in die Berechnung eingeflossen. Das Ziehen von bis zu acht Kästen hohen Stapeln werde nicht bewertet. Es existiere kein Wert bzw. eine Formel für eine Druckkraft wie beim Heben und Tragen. Auf Grund der Zeitdauer der Beschäftigung, der Lastgewichte (und der damit verbundenen knappen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 3200 N) sowie der Häufigkeit der Hebe- und Tragenvorgänge sollte jedoch ein medizinisches Gutachten klären, ob Belastungen zum Krankheitsbild geführt hätten.
Im Auftrag des Sozialgerichts hat die Ärztin für Orthopädie Dr. K. das Gutachten vom 4. März 2002 erstattet. Bei der klinischen Untersuchung dominiere das Bild einer deutlichen Fehlstatik der gesamten Wirbelsäule in Form einer völlig fixierten Brustkyphose mit rechtskonvexer Seitverbiegung des dorsolumbalen Übergangs. Es handele sich um eine konstitutionelle Fehlstatik der Wirbelsäule, die auch in der Halswirbelsäule festzustellen sei. Die degenerativen Verschleißerscheinungen seien ausschließlich Folge dieser Fehlstatik. Typisch hierfür sei die Betonung der Verschleißerscheinung in der Brustwirbelsäule. Nach Beendigung der Arbeitstätigkeit scheine der Kläger ärztliche Behandlung weniger in Anspruch genommen zu haben. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass nach Beendigung der Tätigkeit die Beschwerden im Wesentlichen nachgelassen hätten. Eine berufsbedingte Bandscheibenerkrankung habe durch die Untersuchung nicht belegt werden können.
10 
Ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Dr. K. hat das Sozialgericht als unzulässig zurückgewiesen, da es verspätet gestellt worden sei (Beschluss vom 9. Mai 2003).
11 
Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Orthopäde Privatdozent Dr. G.-Z. das Gutachten vom 12. September 2002 erstattet. Beim Kläger liege eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vor. Auch an anderen Wirbelsäulenabschnitten lägen degenerative Veränderungen vor. Unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Fakten bezüglich der Arbeitsbelastung und der einschlägigen Literaturangaben sei die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit Wahrscheinlichkeit durch das langjährige Heben und Tragen schwerer Lasten verursacht waren. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen der Lendenwirbelsäulenerkrankung werde mit 30 vH seit etwa 1990/1991 eingeschätzt.
12 
Zu diesem Gutachten hat die Beklagte die fachärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. H. vom 12. November 2002 vorgelegt. Die Nativradiologie (des Gutachtens des Privatdozent Dr. G.-Z.) zeige keinerlei Hinweise auf eine vermehrte berufsbedingte Belastung. Auch die "Kernspintomographie" (gemeint Computertomographie) weise keine eindeutige augenfällige bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne eines Bandscheibenvorfalls auf. Erkennbar sei allenfalls eine Belastungsreaktion, die aber im Einklang mit dem zum Untersuchungszeitpunkt 58-jährigen Mann stehe. Berücksichtige man dabei auch das Körpergewicht von 90 kg bei 184 cm Körpergröße, ergebe sich bei vernünftiger Abwägung kein Hinweis darauf, dass die Wirbelsäule über das alterskorrigierte Maß eine substanzielle Schädigung aufweise.
13 
Privatdozent Dr. G.-Z. ist bei seiner Auffassung geblieben (Stellungnahme vom 20. Januar 2003). Auf seine Anregung hin hat der Radiologe Dr. K. am 1. Juni 2003 eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule durchgeführt, die allenfalls minimale Bandscheibendegeneration in den Segmenten L 3/L 4 und L 4/L 5 gezeigt hat (Bericht vom 11. Juni 2003). Auch in Kenntnis des Befundes dieser Kernspintomographie ist Privatdozent Dr. G.-Z. bei seiner Auffassung geblieben (Stellungnahme vom 4. Juli 2003).
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Im Auftrag des Sozialgerichts hat der Orthopäde Privatdozent Dr. Dr. S. das Gutachten nach Aktenlage vom 29. Juni 2004 erstattet. Beim Kläger sei eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Ansatz erkennbar. Diese sei jedoch nicht durch schädigende Einwirkung der Erwerbstätigkeit hervorgerufen oder wesentlich verschlimmert worden, weil auch dann, wenn die berufliche Anspruchsvoraussetzung prinzipiell als erfüllt anzusehen sei, eine belastungsadaptive Reaktion fehle und relevante schicksalhafte Krankheitsursachen nachweisbar seien. Aus medizinischer Sicht könne ein belastungskonformes Schadensbild nicht nachgewiesen werden.
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In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 23. November 2004 ist Privatdozent
Dr. G.-Z. bei seiner Meinung geblieben, dass trotz nicht sichtbarer wesentlich fortgeschrittener degenerativer Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule in der Kernspintomographie und den Röntgenbildern ein Zusammenhang zwischen den überdurchschnittlichen und größtenteils in Zwangshaltung durchgeführten Arbeiten und den entsprechenden Beschwerden nicht ausgeschlossen werden könne und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliege.
16 
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Mai 2005). Ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben seien - was fraglich sei -, könne dahingestellt bleiben. Es bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die beim Kläger vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch die beruflichen Belastungen in rechtlich wesentlicher Weise verursacht worden seien. Es (das Sozialgericht) stütze sich auf die Ausführungen im Gutachten des Privatdozent Dr. Dr. S. und der Dr. K.. Den Ausführungen im Gutachten des Privatdozent Dr. G.-Z. könne es sich nicht anschließen.
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Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 3. Juni 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Juni 2005 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht hätte nicht nur ein Gutachten nach Aktenlage einholen müssen, sondern eine erneute gründliche Begutachtung im Hinblick darauf vornehmen lassen müssen, ob und inwieweit dem Alter vorausgehende degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule vorlägen.
18 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Mai 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
23 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des Sozialgerichts sowie die von der Beklagten vorgelegte (Ersatz-)Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die form- und fristgerechte und auch nach § 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2000 ist rechtmäßig.
25 
1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen, u.a. als Rente. Nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund dieser Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII hat die Bundesregierung die BKV vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. Als Nr. 2108 ist in der Anlage zur BKV aufgeführt:
Nr. 2108
26 
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
27 
1.1. Nicht jede bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Vielmehr müssen bestimmte arbeitstechnische Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund des derzeitigen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist das Mainz-Dortmunder-Dosismodell ein geeignetes, rechtlich nicht zu beanstandendes Modell zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe langjähriges Heben und Tragen im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV. Dieses fasst medizinische Erfahrungstatsachen zur Konkretisierung und Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV zusammen. Die Anwendung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells beruht auf einer tatsächlichen Feststellungen dahin, dass es diese Zusammenfassung medizinischer Erfahrungstatsachen gibt. Danach wird ein Arbeitstag als wirbelsäulenbelastend angesehen, wenn eine Tagesdosis von 5,5 MNh überschritten ist. Erst bei einer Summe der Werte dieser belastenden Arbeitstage (Gesamtdosis) von über 25 MNh wird der Orientierungswert für das Vorliegen einer Einwirkung im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV erreicht (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 1/02 R -). Die Gesamtdosis von über 25 MNh erreicht der Kläger nicht.
28 
Nach der Belastungsberechnung des Technischen Aufsichtsdiensts der Beklagten vom 21. Dezember 2000 liegt die Gesamt-Belastungsdosis bei 12,4 MNh (= 12,4 x 10 6 Nh). Diese Belastungsberechnung legt der Senat seiner Entscheidung zu Grunde. Denn sie lässt Fehler bei der Berechnung nicht erkennen. Hinsichtlich der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit geht die Belastungsberechnung im Wesentlichen von den eigenen Angaben des Klägers aus. Dass sich lediglich eine Gesamt-Belastungsdosis von 12,4 MNh ergibt, beruht darauf, dass nur für die Tätigkeit von 1965 bis 1968 die nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell vorausgesetzte Mindestbelastung (Mindestdruckkräfte bei Männern von ≥ 3200 N) vorlag, nicht aber für Tätigkeit ab 1969 mit Druckkräften von 3150 N.
29 
Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die das Mainz-Dortmunder-Dosismodell in Frage stellen können, liegen zur Zeit nicht vor. Zur Klärung der Dosis-Wirkung-Beziehungen führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Zeit eine Fall-Kontroll-Studie mit dem Kurztitel "Deutsche Wirbelsäulenstudie" durch. Ergebnisse sollen voraussichtlich im Jahre 2006 vorliegen (BG 5/2005, S. 266).
30 
1.2. Für die Tätigkeit ab 1969 erreicht der Kläger die Mindestvoraussetzungen für eine Berücksichtigung bei der Belastungsberechnung nur knapp nicht. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Werten des Mainz-Dortmunder-Dosismodells um Richtwerte bzw. Orientierungswerte handelt, könnten möglicherweise die arbeitstechnischen Voraussetzungen doch gegeben sein. Einer weiteren Klärung bedarf es jedoch insoweit nicht. Denn selbst wenn die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben wären, lässt sich ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.
31 
Der Senat geht mit Privatdozent Dr. Dr. S. davon aus, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung besteht. Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule liegt vor, wenn neben einem durch Veränderungen an der Bandscheibe verursachten objektivierten Schaden chronische oder chronisch wiederkehrende Beschwerden mit Funktionseinschränkungen gegeben sind (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 12/04 R -).
Die am 11. Juni 2003 durchgeführte Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule zeigte allenfalls minimale Bandscheibendegenerationen in den Segmenten L 3/L 4 und L 4/L 5, ein Bandscheibenprolaps war nicht nachzuweisen. Dr. K. konnte bei ihrer gutachterlichen Untersuchung keine Bandscheibenverlagerungen wie Bandscheibenvorfälle feststellen. Die von ihr ausgewerteten Fremdröntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule - die Anfertigung von Röntgenaufnahmen durch Dr. K. lehnte der Kläger ab - lassen Schäden an den Bandscheiben nicht erkennen.
32 
Geht man zu Gunsten des Klägers davon aus, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung vorliegt, ist die bandscheibenbedingte Erkrankung nach Überzeugung des Senats nicht durch die versicherte Tätigkeit verursacht.
33 
Für das Vorliegen des Tatbestandes der Berufskrankheit ist u.a. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Zur Bejahung dieses ursächlichen Zusammenhangs ist die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich. Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt. Eine Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne (conditio sine qua non) reicht nicht aus, um die geltend gemachte Gesundheitsstörung als Folge einer Berufskrankheit zu qualifizieren. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung sind als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nämlich nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Das heißt, dass nicht jeder Gesundheitsschaden, der durch ein Ereignis naturwissenschaftlich verursacht wird, im Sozialrecht als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anerkannt wird, sondern nur derjenige, der "wesentlich" durch das Ereignis verursacht wurde. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Haben mehrere Bedingungen zu einem Erfolg beigetragen, so sind nur solche Bedingungen wesentlich, die gegenüber anderen von überragender Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen: z.B. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 22/03 R -; Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R - m.w.N.). Was den anzuwendenden Beweismaßstab anbelangt, gelten für das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs verminderte Anforderungen. Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung - versicherte Tätigkeit, Einwirkung, Erkrankung - eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung aufgrund der mit der zumeist medizinischen Beurteilung dieses Zusammenhangs bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 RVO a.F.; BSGE 19, 52.; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67: BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R -).
34 
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 4. Juli 2003 - L 1 U 2738/01 -), erfüllen den Tatbestand der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV nur solche Schäden der Lendenwirbelsäule, die sich als das Resultat einer langjährigen schädigenden Einwirkung auf diesen Wirbelsäulenabschnitt darstellen. Ein morphologisch objektivierbares Schadenssubstrat ist daher zwingend erforderlich (vgl. Brandenburg, Medizinischer Sachverständiger 1998, S. 111 und 112). Der Bandscheibenschaden beginnt mit einer Höhenminderung eines Zwischenwirbelraumes; nachfolgend bilden sich Reaktionen an den Wirbelkörpern, den Bandeinsätzen und den Wirbelgelenken (vgl. Rompe, Medizinischer Sachverständiger a.a.O., S. 116, 118). Eine weitere Konkretisierung für diese Berufskrankheit ergibt sich auch aus dem vom Bundesministerium für Arbeit herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2108 (Bundesarbeitsblatt 3/1993, S. 50 bis 53). Als morphologische Veränderungen werden dort genannt: Chondrose, Osteochondrose, Spondylose, Spondylarthrose, Bandscheibenprotrusion und -prolaps. Neben einem objektivierbaren Bandscheibenschaden muss die klinische Relevanz dieses Schadens im Sinne eines chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerdebildes mit Funktionseinschränkungen gesichert sein, um den Begriff bandscheibenbedingte Erkrankung zu erfüllen (Brandenburg, a.a.O.). Daneben müssen, um als berufsbedingt überhaupt in Betracht kommen zu können, die bildtechnisch und klinisch nachweisbaren segmentalen Bandscheibenveränderungen und deren Folgen das altersdurchschnittlich zu erwartende Ausmaß überschreiten; schließlich muss die Lokalisation der nachweisbaren Veränderungen mit der Funktionseinschränkung und der beruflichen Exposition korrelieren (Brandenburg S. 113), denn bandscheibenbedingte Veränderungen sind bekanntlich auch in der übrigen Bevölkerung weit verbreitet, die keinen oder keinen ausreichenden beruflichen Belastungen durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten ausgesetzt gewesen ist. Bandscheibenbedingte Erkrankungen können auf einem Bündel von Ursachen beruhen, wie der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess ab dem 30. Lebensjahr, Bewegungsarmut, stoffwechselbedingte Einflüsse, systemische Erkrankungen, mechanische Auswirkungen einer Fehlstatik, anatomische Varianten sowie konkurrierend langjährige schädigungsrelevante berufliche Einwirkungen mit entsprechenden sportlichen und sonstigen außerberuflichen Belastungen (vgl. Urteil des LSG Niedersachsen vom 6. April 2002 - L 6 U 163/99 ZVW - = Breithaupt 2000, 818-826, mit Nachweisen aus der medizinischen Literatur). Aus der Vielzahl der Verursachungsmöglichkeiten ergibt sich, dass sich der ursächliche Zusammenhang nicht im Wege des Anscheinsbeweises, sondern nur anhand zusätzlicher Merkmale begründen lässt. Auch ist die Auffassung, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung zumindest zu einem wesentlichen Teil ihre Ursache in berufsbedingtem schweren Heben und Tragen hat, nur begründet, wenn bestimmte belastungsadaptive Reaktionen vorliegen. So reagiert die über eine langjährige mechanische Belastung drohende Bandscheibenerweichung mit einer Osteochondrose (Knorpeldegeneration) und im Weiteren auch mit einer Spondylose (Randzackenausziehungen an Deck- und Tragplatten), was letztlich sogar die Belastbarkeit des Achsenorgans erhöht (LSG Niedersachsen, a.a.O., S. 13, 14). Bei der Kausalitätsbeurteilung einer bandscheibenbedingten Erkrankung ist danach zwischen dem eigentlichen versicherten Schadensbild und den auf einen ursächlichen Zusammenhang hinweisenden belastungsadaptiven Reaktionen, denen kein eigenständiger Krankheitswert zukommt, zu unterscheiden (LSG Niedersachsen, a.a.O.). Der erkennende Senat schließt sich den Urteilen verschiedener Landessozialgerichte an (vgl. LSG Niedersachsen, a.a.O., LSG Berlin, Breithaupt 2000, 286, 291; Hessisches LSG Urteil vom 17. November 1999 - L 3 U 965/98 - S. 7 und 8; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - L 1 U 3669/99 -), wonach auf das Vorliegen der belastungsadaptiven Reaktionen zur Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit in keinem Fall verzichtet werden kann. In diesem Sinne geht der Senat wie bereits bisher weiter davon aus, dass bei beruflichen Expositionen, die zu Bandscheibenschäden in den unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule führen, auch die ebenfalls belasteten oberen Segmente der Lendenwirbelsäule degenerativ verändert sind.
35 
Der Senat folgt dem Gutachten des Privatdozent Dr. Dr. S.. Der Senat hält die Ausführungen des Privatdozent Dr. Dr. S. für überzeugend. Belastungsadaptive Reaktionen der Lendenwirbelsäule sind beim Kläger nicht vorhanden. Privatdozent Dr. Dr. S. hat sich als Einziger der gehörten Gutachter mit diesem für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV erforderlichen Kriterium auseinandergesetzt. Ihm lagen alle verfügbaren Befunde der bildgebenden Verfahren vor. In Auswertung dieser Befunde kam er zum Ergebnis, dass auf sämtlichen vorliegenden Röntgenaufnahmen und auch im kernspintomographischen und computertomographischen Untersuchungsbefund jeder Hinweis auf eine belastungsadaptive Reaktion im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule fehlt. Insbesondere die im erstinstanzlichen Verfahren im Juni 2003 durchgeführte Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule zeigte nur gering ausgeprägte Veränderungen. Auch die von Privatdozent Dr. Dr. S. ausgewerteten Fremdröntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigten eine geringe Ausprägung degenerativer Krankheitsmerkmale der Lendenwirbelsäule. Es fand sich keine Höhenminderung des Bandscheibenraums, die ein sicheres Zeichen für eine Bandscheibenerkrankung ist, sowie eine nur dezent ausgeprägte Spondylosis deformans. Die Auswertung der bildgebenden Befunde durch Privatdozent Dr. Dr. S. steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der anderen gehörten Sachverständigen, insbesondere auch des Privatdozent Dr. G.-Z..
36 
Gegen den Zusammenhang spricht weiter, dass kein belastungskonformes Schadensbild besteht. In allen drei Wirbelsäulenabschnitten liegen degenerative Veränderungen vor, insbesondere im Bereich der Brustwirbelsäule. Durch Heben und Tragen schwerer Lasten sind vorrangig die Segmente der Lendenwirbelsäule, vor allem die unteren Segmente der Lendenwirbelsäule betroffen, wie Privatdozent Dr. Dr. S. zutreffend ausführt. Aus der Tatsache, dass im Bereich der Brustwirbelsäule deutlich größere Schädigungen als im Bereich der Lendenwirbelsäule vorhanden sind, leiten Privatdozent Dr. Dr. S., Dr. K. und Dr. H., dessen beratungsärztliche Stellungnahme vom 12. November 2002 der Senat als Parteivorbringen der Beklagten berücksichtigen kann, deshalb zutreffend ab, dass der Verschleißprozess im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht auf das Heben und/oder Tragen schwerer Lasten bei der versicherten Tätigkeit zurückzuführen ist.
37 
Gegen den Zusammenhang spricht schließlich, dass beim Kläger eine statische Fehlhaltung der Wirbelsäule besteht, die die Beschwerden des Klägers erklären kann, wie übereinstimmend Privatdozent Dr. Dr. S., Dr. K. und Privatdozent Dr. G.-Z. ausführen. Die kypho-skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule diagnostizierte bereits 1994 der Chirurg Dr. F. und führte aus, diese Fehlhaltung sei bei dem Kläger schon seit längerer Zeit bekannt (Befundbericht vom 11. April 1994).
38 
Hinzu kommt, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule nur gering ausgeprägt ist und nicht über die Altersnorm hinausgeht, wie nicht nur Privatdozent Dr. Dr. S. ausführte, sondern auch Privatdozent Dr. G.-Z.. Die Nativ-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule beurteilte Privatdozent Dr. G.-Z. als einen altersentsprechenden Normbefund ohne auffällige Hinweise einer übermäßigen Bandscheibendegeneration, dem Alter entsprechend. Dieser Befund allein ist schon nicht geeignet, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als durch schweres Heben und Tragen verursacht anzusehen. Denn erforderlich ist, dass - wie oben ausgeführt - die Bandscheibenschäden das altersdurchschnittlich zu erwartende Ausmaß überschreiten. Auch Dr. H. weist in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 12. November 2002, die der Senat als Parteivorbringen der Beklagten berücksichtigen kann, zu Recht darauf hin, dass deshalb davon auszugehen ist, dass die radiologische Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine vermehrte berufsbedingte Belastung zeigt.
39 
Aus dem Dargelegten folgt zwangsläufig, dass der Senat der Beurteilung des Privatdozent Dr. G.-Z. nicht zu folgen vermag. Zudem bejaht Privatdozent Dr. G.-Z. den Zusammenhang lediglich auf Grund der vom Kläger geschilderten Arbeitsbelastung. Bei der Beurteilung des Zusammenhangs ging er auch nicht auf die auch an der Brust- und Halswirbelsäule bestehenden degenerativen Veränderungen ein, obwohl er im Gutachten die Beurteilung der Röntgenaufnahmen der Brust- und Halswirbelsäule durch Dr. K. übernimmt und eine Fehlstatik der Halswirbelsäule im Sinne einer Streckfehlhaltung der cranialen Halswirbelsäule mit verstärkter Kyphosierung der Halswirbelkörper 4/5 und eine Kyphose und Skoliose der Brustwirbelsäule beschreibt.
40 
2. Der Senat sieht sich nicht dazu gedrängt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Es bedarf insbesondere keines weiteren Gutachtens, weil Privatdozent Dr. Dr. S. sein Gutachten nach Aktenlage erstattete und den Kläger nicht untersuchte. Maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung kommt auch den bildgebenden Verfahren zu. Die verfügbaren Unterlagen der bildgebenden Verfahren lagen Privatdozent Dr. Dr. S. vor. Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Erkenntnisse eine erneute Untersuchung des Klägers mittels bildgebenden Diagnostik hätte ergeben können. Die Beurteilung der Befunde der bildgebenden Verfahren stimmt in den vorliegenden Gutachten im Wesentlichen überein.
41 
Dem Antrag des Klägers, nach § 109 SGG bei Prof. Dr. K. ein Gutachten einzuholen, war nicht stattzugeben. Unabhängig davon, dass sich dieser schriftsätzlich gestellte Antrag erledigt hat, weil der rechtskundig vertretene Kläger den Antrag in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht wiederholte (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 3. März 1999 - B 9 VJ 1/98 B -), machte der Kläger von dem Antragsrecht nach § 109 SGG bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gebrauch, worauf das Sozialgericht das Gutachten des Privatdozent Dr. G.-Z. einholte. Das Antragsrecht nach § 109 SGG steht grundsätzlich nur einmal in den beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung. Dies entspricht dem Beweisrecht, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis einer bestimmten Tatsache beliebig oft nachzukommen (BSG SozR 3-1500 § 109 Nr. 1). Eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG rechtfertigt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 109 Rdnr. 10b). Solche sind nicht gegeben.
42 
Die Beweislage hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert. Im Berufungsverfahren sind weitere medizinische Ermittlungen zum Sachverhalt nicht erfolgt, insbesondere ist kein weiteres Gutachten eingeholt worden. Bei unverändertem Sachverhalt muss im Berufungsverfahren kein neues Gutachten nach § 109 SGG eingeholt werden (BSG SozR Nr. 18 zu § 109 SGG).
43 
Solche besonderen Umstände ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, eine erneute Begutachtung sei im Hinblick auf die divergierenden Stellungnahmen und zu der unklaren Frage, welche wissenschaftlichen Kriterien anzulegen seien, gerechtfertigt (Schriftsatz vom 14. September 2005, Blatt 39 der LSG-Akte). Welche Maßstäbe an die Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs bei der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV anzulegen sind, ergibt sich aus der obengenannten Rechtsprechung. Ob die Maßstäbe erfüllt sind, ist eine Frage der Beurteilung des Einzelfalles. Wenn insoweit divergierende Beurteilungen - wie hier zwischen Dr. K. und Privatdozent Dr. Dr. S. einerseits und Privatdozent Dr. G.-Z. andererseits - vorliegen, muss sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Gutachten auseinander setzen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 103 Rdnr. 11b und § 128 Rdnr. 7e). Einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein "Obergutachten" sehen die Prozessordnungen - auch das SGG - nicht vor (BSG, Beschluss vom 17. November 2003 - B 3 P 23/03 B -, veröffentlicht in juris).
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
45 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
24 
Die form- und fristgerechte und auch nach § 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2000 ist rechtmäßig.
25 
1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen, u.a. als Rente. Nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund dieser Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII hat die Bundesregierung die BKV vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind. Als Nr. 2108 ist in der Anlage zur BKV aufgeführt:
Nr. 2108
26 
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
27 
1.1. Nicht jede bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Vielmehr müssen bestimmte arbeitstechnische Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund des derzeitigen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist das Mainz-Dortmunder-Dosismodell ein geeignetes, rechtlich nicht zu beanstandendes Modell zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe langjähriges Heben und Tragen im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV. Dieses fasst medizinische Erfahrungstatsachen zur Konkretisierung und Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV zusammen. Die Anwendung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells beruht auf einer tatsächlichen Feststellungen dahin, dass es diese Zusammenfassung medizinischer Erfahrungstatsachen gibt. Danach wird ein Arbeitstag als wirbelsäulenbelastend angesehen, wenn eine Tagesdosis von 5,5 MNh überschritten ist. Erst bei einer Summe der Werte dieser belastenden Arbeitstage (Gesamtdosis) von über 25 MNh wird der Orientierungswert für das Vorliegen einer Einwirkung im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV erreicht (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 1/02 R -). Die Gesamtdosis von über 25 MNh erreicht der Kläger nicht.
28 
Nach der Belastungsberechnung des Technischen Aufsichtsdiensts der Beklagten vom 21. Dezember 2000 liegt die Gesamt-Belastungsdosis bei 12,4 MNh (= 12,4 x 10 6 Nh). Diese Belastungsberechnung legt der Senat seiner Entscheidung zu Grunde. Denn sie lässt Fehler bei der Berechnung nicht erkennen. Hinsichtlich der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit geht die Belastungsberechnung im Wesentlichen von den eigenen Angaben des Klägers aus. Dass sich lediglich eine Gesamt-Belastungsdosis von 12,4 MNh ergibt, beruht darauf, dass nur für die Tätigkeit von 1965 bis 1968 die nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell vorausgesetzte Mindestbelastung (Mindestdruckkräfte bei Männern von ≥ 3200 N) vorlag, nicht aber für Tätigkeit ab 1969 mit Druckkräften von 3150 N.
29 
Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die das Mainz-Dortmunder-Dosismodell in Frage stellen können, liegen zur Zeit nicht vor. Zur Klärung der Dosis-Wirkung-Beziehungen führt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Zeit eine Fall-Kontroll-Studie mit dem Kurztitel "Deutsche Wirbelsäulenstudie" durch. Ergebnisse sollen voraussichtlich im Jahre 2006 vorliegen (BG 5/2005, S. 266).
30 
1.2. Für die Tätigkeit ab 1969 erreicht der Kläger die Mindestvoraussetzungen für eine Berücksichtigung bei der Belastungsberechnung nur knapp nicht. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Werten des Mainz-Dortmunder-Dosismodells um Richtwerte bzw. Orientierungswerte handelt, könnten möglicherweise die arbeitstechnischen Voraussetzungen doch gegeben sein. Einer weiteren Klärung bedarf es jedoch insoweit nicht. Denn selbst wenn die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben wären, lässt sich ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.
31 
Der Senat geht mit Privatdozent Dr. Dr. S. davon aus, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung besteht. Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule liegt vor, wenn neben einem durch Veränderungen an der Bandscheibe verursachten objektivierten Schaden chronische oder chronisch wiederkehrende Beschwerden mit Funktionseinschränkungen gegeben sind (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 12/04 R -).
Die am 11. Juni 2003 durchgeführte Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule zeigte allenfalls minimale Bandscheibendegenerationen in den Segmenten L 3/L 4 und L 4/L 5, ein Bandscheibenprolaps war nicht nachzuweisen. Dr. K. konnte bei ihrer gutachterlichen Untersuchung keine Bandscheibenverlagerungen wie Bandscheibenvorfälle feststellen. Die von ihr ausgewerteten Fremdröntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule - die Anfertigung von Röntgenaufnahmen durch Dr. K. lehnte der Kläger ab - lassen Schäden an den Bandscheiben nicht erkennen.
32 
Geht man zu Gunsten des Klägers davon aus, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung vorliegt, ist die bandscheibenbedingte Erkrankung nach Überzeugung des Senats nicht durch die versicherte Tätigkeit verursacht.
33 
Für das Vorliegen des Tatbestandes der Berufskrankheit ist u.a. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Zur Bejahung dieses ursächlichen Zusammenhangs ist die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich. Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt. Eine Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne (conditio sine qua non) reicht nicht aus, um die geltend gemachte Gesundheitsstörung als Folge einer Berufskrankheit zu qualifizieren. Nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung sind als Ursache und Mitursache im Rechtssinne unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nämlich nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Das heißt, dass nicht jeder Gesundheitsschaden, der durch ein Ereignis naturwissenschaftlich verursacht wird, im Sozialrecht als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anerkannt wird, sondern nur derjenige, der "wesentlich" durch das Ereignis verursacht wurde. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Haben mehrere Bedingungen zu einem Erfolg beigetragen, so sind nur solche Bedingungen wesentlich, die gegenüber anderen von überragender Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen: z.B. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 22/03 R -; Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R - m.w.N.). Was den anzuwendenden Beweismaßstab anbelangt, gelten für das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs verminderte Anforderungen. Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung - versicherte Tätigkeit, Einwirkung, Erkrankung - eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung aufgrund der mit der zumeist medizinischen Beurteilung dieses Zusammenhangs bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernste Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (BSG SozR Nr. 41 zu § 128 SGG; BSG SozR Nr. 20 zu § 542 RVO a.F.; BSGE 19, 52.; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 67: BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 34/03 R -).
34 
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 4. Juli 2003 - L 1 U 2738/01 -), erfüllen den Tatbestand der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV nur solche Schäden der Lendenwirbelsäule, die sich als das Resultat einer langjährigen schädigenden Einwirkung auf diesen Wirbelsäulenabschnitt darstellen. Ein morphologisch objektivierbares Schadenssubstrat ist daher zwingend erforderlich (vgl. Brandenburg, Medizinischer Sachverständiger 1998, S. 111 und 112). Der Bandscheibenschaden beginnt mit einer Höhenminderung eines Zwischenwirbelraumes; nachfolgend bilden sich Reaktionen an den Wirbelkörpern, den Bandeinsätzen und den Wirbelgelenken (vgl. Rompe, Medizinischer Sachverständiger a.a.O., S. 116, 118). Eine weitere Konkretisierung für diese Berufskrankheit ergibt sich auch aus dem vom Bundesministerium für Arbeit herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 2108 (Bundesarbeitsblatt 3/1993, S. 50 bis 53). Als morphologische Veränderungen werden dort genannt: Chondrose, Osteochondrose, Spondylose, Spondylarthrose, Bandscheibenprotrusion und -prolaps. Neben einem objektivierbaren Bandscheibenschaden muss die klinische Relevanz dieses Schadens im Sinne eines chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerdebildes mit Funktionseinschränkungen gesichert sein, um den Begriff bandscheibenbedingte Erkrankung zu erfüllen (Brandenburg, a.a.O.). Daneben müssen, um als berufsbedingt überhaupt in Betracht kommen zu können, die bildtechnisch und klinisch nachweisbaren segmentalen Bandscheibenveränderungen und deren Folgen das altersdurchschnittlich zu erwartende Ausmaß überschreiten; schließlich muss die Lokalisation der nachweisbaren Veränderungen mit der Funktionseinschränkung und der beruflichen Exposition korrelieren (Brandenburg S. 113), denn bandscheibenbedingte Veränderungen sind bekanntlich auch in der übrigen Bevölkerung weit verbreitet, die keinen oder keinen ausreichenden beruflichen Belastungen durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten ausgesetzt gewesen ist. Bandscheibenbedingte Erkrankungen können auf einem Bündel von Ursachen beruhen, wie der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess ab dem 30. Lebensjahr, Bewegungsarmut, stoffwechselbedingte Einflüsse, systemische Erkrankungen, mechanische Auswirkungen einer Fehlstatik, anatomische Varianten sowie konkurrierend langjährige schädigungsrelevante berufliche Einwirkungen mit entsprechenden sportlichen und sonstigen außerberuflichen Belastungen (vgl. Urteil des LSG Niedersachsen vom 6. April 2002 - L 6 U 163/99 ZVW - = Breithaupt 2000, 818-826, mit Nachweisen aus der medizinischen Literatur). Aus der Vielzahl der Verursachungsmöglichkeiten ergibt sich, dass sich der ursächliche Zusammenhang nicht im Wege des Anscheinsbeweises, sondern nur anhand zusätzlicher Merkmale begründen lässt. Auch ist die Auffassung, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung zumindest zu einem wesentlichen Teil ihre Ursache in berufsbedingtem schweren Heben und Tragen hat, nur begründet, wenn bestimmte belastungsadaptive Reaktionen vorliegen. So reagiert die über eine langjährige mechanische Belastung drohende Bandscheibenerweichung mit einer Osteochondrose (Knorpeldegeneration) und im Weiteren auch mit einer Spondylose (Randzackenausziehungen an Deck- und Tragplatten), was letztlich sogar die Belastbarkeit des Achsenorgans erhöht (LSG Niedersachsen, a.a.O., S. 13, 14). Bei der Kausalitätsbeurteilung einer bandscheibenbedingten Erkrankung ist danach zwischen dem eigentlichen versicherten Schadensbild und den auf einen ursächlichen Zusammenhang hinweisenden belastungsadaptiven Reaktionen, denen kein eigenständiger Krankheitswert zukommt, zu unterscheiden (LSG Niedersachsen, a.a.O.). Der erkennende Senat schließt sich den Urteilen verschiedener Landessozialgerichte an (vgl. LSG Niedersachsen, a.a.O., LSG Berlin, Breithaupt 2000, 286, 291; Hessisches LSG Urteil vom 17. November 1999 - L 3 U 965/98 - S. 7 und 8; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2002 - L 1 U 3669/99 -), wonach auf das Vorliegen der belastungsadaptiven Reaktionen zur Feststellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit in keinem Fall verzichtet werden kann. In diesem Sinne geht der Senat wie bereits bisher weiter davon aus, dass bei beruflichen Expositionen, die zu Bandscheibenschäden in den unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule führen, auch die ebenfalls belasteten oberen Segmente der Lendenwirbelsäule degenerativ verändert sind.
35 
Der Senat folgt dem Gutachten des Privatdozent Dr. Dr. S.. Der Senat hält die Ausführungen des Privatdozent Dr. Dr. S. für überzeugend. Belastungsadaptive Reaktionen der Lendenwirbelsäule sind beim Kläger nicht vorhanden. Privatdozent Dr. Dr. S. hat sich als Einziger der gehörten Gutachter mit diesem für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV erforderlichen Kriterium auseinandergesetzt. Ihm lagen alle verfügbaren Befunde der bildgebenden Verfahren vor. In Auswertung dieser Befunde kam er zum Ergebnis, dass auf sämtlichen vorliegenden Röntgenaufnahmen und auch im kernspintomographischen und computertomographischen Untersuchungsbefund jeder Hinweis auf eine belastungsadaptive Reaktion im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule fehlt. Insbesondere die im erstinstanzlichen Verfahren im Juni 2003 durchgeführte Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule zeigte nur gering ausgeprägte Veränderungen. Auch die von Privatdozent Dr. Dr. S. ausgewerteten Fremdröntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigten eine geringe Ausprägung degenerativer Krankheitsmerkmale der Lendenwirbelsäule. Es fand sich keine Höhenminderung des Bandscheibenraums, die ein sicheres Zeichen für eine Bandscheibenerkrankung ist, sowie eine nur dezent ausgeprägte Spondylosis deformans. Die Auswertung der bildgebenden Befunde durch Privatdozent Dr. Dr. S. steht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der anderen gehörten Sachverständigen, insbesondere auch des Privatdozent Dr. G.-Z..
36 
Gegen den Zusammenhang spricht weiter, dass kein belastungskonformes Schadensbild besteht. In allen drei Wirbelsäulenabschnitten liegen degenerative Veränderungen vor, insbesondere im Bereich der Brustwirbelsäule. Durch Heben und Tragen schwerer Lasten sind vorrangig die Segmente der Lendenwirbelsäule, vor allem die unteren Segmente der Lendenwirbelsäule betroffen, wie Privatdozent Dr. Dr. S. zutreffend ausführt. Aus der Tatsache, dass im Bereich der Brustwirbelsäule deutlich größere Schädigungen als im Bereich der Lendenwirbelsäule vorhanden sind, leiten Privatdozent Dr. Dr. S., Dr. K. und Dr. H., dessen beratungsärztliche Stellungnahme vom 12. November 2002 der Senat als Parteivorbringen der Beklagten berücksichtigen kann, deshalb zutreffend ab, dass der Verschleißprozess im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht auf das Heben und/oder Tragen schwerer Lasten bei der versicherten Tätigkeit zurückzuführen ist.
37 
Gegen den Zusammenhang spricht schließlich, dass beim Kläger eine statische Fehlhaltung der Wirbelsäule besteht, die die Beschwerden des Klägers erklären kann, wie übereinstimmend Privatdozent Dr. Dr. S., Dr. K. und Privatdozent Dr. G.-Z. ausführen. Die kypho-skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule diagnostizierte bereits 1994 der Chirurg Dr. F. und führte aus, diese Fehlhaltung sei bei dem Kläger schon seit längerer Zeit bekannt (Befundbericht vom 11. April 1994).
38 
Hinzu kommt, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung im Bereich der Lendenwirbelsäule nur gering ausgeprägt ist und nicht über die Altersnorm hinausgeht, wie nicht nur Privatdozent Dr. Dr. S. ausführte, sondern auch Privatdozent Dr. G.-Z.. Die Nativ-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule beurteilte Privatdozent Dr. G.-Z. als einen altersentsprechenden Normbefund ohne auffällige Hinweise einer übermäßigen Bandscheibendegeneration, dem Alter entsprechend. Dieser Befund allein ist schon nicht geeignet, eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule als durch schweres Heben und Tragen verursacht anzusehen. Denn erforderlich ist, dass - wie oben ausgeführt - die Bandscheibenschäden das altersdurchschnittlich zu erwartende Ausmaß überschreiten. Auch Dr. H. weist in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 12. November 2002, die der Senat als Parteivorbringen der Beklagten berücksichtigen kann, zu Recht darauf hin, dass deshalb davon auszugehen ist, dass die radiologische Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine vermehrte berufsbedingte Belastung zeigt.
39 
Aus dem Dargelegten folgt zwangsläufig, dass der Senat der Beurteilung des Privatdozent Dr. G.-Z. nicht zu folgen vermag. Zudem bejaht Privatdozent Dr. G.-Z. den Zusammenhang lediglich auf Grund der vom Kläger geschilderten Arbeitsbelastung. Bei der Beurteilung des Zusammenhangs ging er auch nicht auf die auch an der Brust- und Halswirbelsäule bestehenden degenerativen Veränderungen ein, obwohl er im Gutachten die Beurteilung der Röntgenaufnahmen der Brust- und Halswirbelsäule durch Dr. K. übernimmt und eine Fehlstatik der Halswirbelsäule im Sinne einer Streckfehlhaltung der cranialen Halswirbelsäule mit verstärkter Kyphosierung der Halswirbelkörper 4/5 und eine Kyphose und Skoliose der Brustwirbelsäule beschreibt.
40 
2. Der Senat sieht sich nicht dazu gedrängt, ein weiteres Gutachten einzuholen. Es bedarf insbesondere keines weiteren Gutachtens, weil Privatdozent Dr. Dr. S. sein Gutachten nach Aktenlage erstattete und den Kläger nicht untersuchte. Maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung kommt auch den bildgebenden Verfahren zu. Die verfügbaren Unterlagen der bildgebenden Verfahren lagen Privatdozent Dr. Dr. S. vor. Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Erkenntnisse eine erneute Untersuchung des Klägers mittels bildgebenden Diagnostik hätte ergeben können. Die Beurteilung der Befunde der bildgebenden Verfahren stimmt in den vorliegenden Gutachten im Wesentlichen überein.
41 
Dem Antrag des Klägers, nach § 109 SGG bei Prof. Dr. K. ein Gutachten einzuholen, war nicht stattzugeben. Unabhängig davon, dass sich dieser schriftsätzlich gestellte Antrag erledigt hat, weil der rechtskundig vertretene Kläger den Antrag in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht wiederholte (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 3. März 1999 - B 9 VJ 1/98 B -), machte der Kläger von dem Antragsrecht nach § 109 SGG bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gebrauch, worauf das Sozialgericht das Gutachten des Privatdozent Dr. G.-Z. einholte. Das Antragsrecht nach § 109 SGG steht grundsätzlich nur einmal in den beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung. Dies entspricht dem Beweisrecht, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis einer bestimmten Tatsache beliebig oft nachzukommen (BSG SozR 3-1500 § 109 Nr. 1). Eine wiederholte Antragstellung nach § 109 SGG rechtfertigt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 109 Rdnr. 10b). Solche sind nicht gegeben.
42 
Die Beweislage hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert. Im Berufungsverfahren sind weitere medizinische Ermittlungen zum Sachverhalt nicht erfolgt, insbesondere ist kein weiteres Gutachten eingeholt worden. Bei unverändertem Sachverhalt muss im Berufungsverfahren kein neues Gutachten nach § 109 SGG eingeholt werden (BSG SozR Nr. 18 zu § 109 SGG).
43 
Solche besonderen Umstände ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, eine erneute Begutachtung sei im Hinblick auf die divergierenden Stellungnahmen und zu der unklaren Frage, welche wissenschaftlichen Kriterien anzulegen seien, gerechtfertigt (Schriftsatz vom 14. September 2005, Blatt 39 der LSG-Akte). Welche Maßstäbe an die Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs bei der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV anzulegen sind, ergibt sich aus der obengenannten Rechtsprechung. Ob die Maßstäbe erfüllt sind, ist eine Frage der Beurteilung des Einzelfalles. Wenn insoweit divergierende Beurteilungen - wie hier zwischen Dr. K. und Privatdozent Dr. Dr. S. einerseits und Privatdozent Dr. G.-Z. andererseits - vorliegen, muss sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Gutachten auseinander setzen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 103 Rdnr. 11b und § 128 Rdnr. 7e). Einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein "Obergutachten" sehen die Prozessordnungen - auch das SGG - nicht vor (BSG, Beschluss vom 17. November 2003 - B 3 P 23/03 B -, veröffentlicht in juris).
44 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
45 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nicht zu, weil sie vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist.
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann mit der Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist von einem beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel - Großkundenanschrift: 34114 Kassel -, einzulegen.
50 
Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingehen.
51 
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
52 
a) die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer,
53 
b) Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen,
54 
c) Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
55 
sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
56 
d) jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
57 
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
58 
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten - bei Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie privaten Pflegeversicherungsunternehmen auch durch einen bevollmächtigten Bediensteten - schriftlich zu begründen.
59 
In der Begründung muss
60 
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt
61 
oder
62 
die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht,
63 
oder
64 
ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
65 
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn er nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter a) und b) genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist.
66 
Macht der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
67 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim Bundessozialgericht schriftlich zu stellen; er kann mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
68 
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen.
69 
Falls die Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege spätestens innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde nach Zustellung des Urteils beim Bundessozialgericht eingehen.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 24/10/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten
published on 02/03/2011 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts K. vom 16. September 2008 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist die Festst
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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.