Landgericht Würzburg Endurteil, 05. Nov. 2014 - 22 O 1158/12 Ver

published on 05/11/2014 00:00
Landgericht Würzburg Endurteil, 05. Nov. 2014 - 22 O 1158/12 Ver
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Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zum 05.12.2013 auf 263.700,72 €, vom 05.12.2013 bis zum 03.06.2014 auf 285.995,48 € und ab dem 03.06.2014 auf 306.413,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente (im Folgenden: SKR) im Dezember 2001; hilfsweise macht der Kläger einen Erfüllungsanspruch gegen die Beklagte geltend.

Bei der SKR handelt es sich um ein Anlageprodukt, das aus vier Komponenten besteht, nämlich einer Lebensversicherung - hier bei der Beklagten -, einer Rentenversicherung - hier bei der ... -, einer Risikolebensversicherung sowie einem Darlehensvertrag, der zur Finanzierung der Lebensversicherung bei der Beklagten und der Rentenversicherung bei der ... dient.

Nach dem von der ... entwickelten Konzept SKR sollten die für das endfällige Finanzierungsdarlehen zu leistenden Zinszahlungen durch die Rentenzahlungen aus der ... und Steuervorteilen erbracht werden, während die bei der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung zur Darlehensablösung bestimmt war. Nach Darlehensrückzahlung sollte weiterhin die Rente aus der ... bis zum Lebensende des Vertragsschließenden fließen.

Die Beklagte ist eine in London ansässige Versicherungsgesellschaft. Sie bietet ihre Produkte seit 1995 auch auf dem deutschen Markt an.

Im Vorfeld des Vertragsabschlusses kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu keinem direkten Kontakt. Vielmehr hatte der Kläger bezüglich des Abschlusses der SKR ausschließlich Kontakt mit der ...

Aufgrund des Besuchs eines Seminars des Zeugen ... im September 2001 erlangte der Kläger Kenntnis von der SKR. Im Anschluss hieran hatte der Kläger telefonischen und schriftlichen Kontakt mit dem Zeugen .... Auf ein Anschreiben des Klägers vom 03.10.2001 hin sandte die ... ihm unter dem 07.10.2001 ein Angebotsschreiben überschrieben mit „Sicherheit-Kompakt-Rente (SKR)/Berechnungsdaten“ zu (Anlage K 70). In der persönlichen Musterberechnung sind die persönlichen Daten des Klägers sowie als erste versicherte Person seine Frau ... enthalten; der Kläger hatte zudem drei vergleichbare nicht personalisierte Musterberechnungen vom 14.09.2001 lautend auf den Namen ... erhalten (Anlage K 2 bzw. ebenfalls Anlage K 70). Am Abend des 20.12.2001 erfolgte eine persönliche Beratung des Klägers und dessen Ehefrau durch den Zeugen ...

Unter der Rubrik „Tilgungsinstrument“ der persönlichen Musterberechnung vom 07.10.2001 (Anlage K 70) heißt es unter anderem:

„Versicherungsbeginn

01.12.2001

Eintrittsalter (versicherungstechn.)

41 Jahre

Finanzierter Einmalbetrag

93.144 €

Laufzeit der Versicherung

15 Jahre

Voraussichtliche Ablaufsumme

266.143 €

- Finanzierter Einmalbetrag

93.144 €

Ertrag (steuerpflichtig § 20 EStG) ca.

172.999 €

Est (42 %) und KiSt (9 %)

76.205 €“

Darunter heißt es:

„Aus Sicherheitsüberlegungen haben wir die vom Versicherer angesetzte Verzinsung reduziert. Diese Maßnahme dient ausschließlich zur Steigerung der Sicherheit des Systems. Eine evtl. höhere Ablaufleistung gegenüber unserer Rechnung würde zu Ihrer freien Verfügung stehen.“

Darunter heißt es unter „Anmerkung zum Tilgungsinstrument“:

„Die für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft legt für die Aufzinsung des Anlagekapitals (100 % der Einzahlungssumme) zurzeit einen Satz von 8,50 % zugrunde. Dieses Ergebnis ist in der Vergangenheit - seit Einführung des Konzepts - teilweise erheblich überschritten worden.

Sollte die Aufzinsung z.B. mit einem Ergebnis von 10 % zum Tragen kommen, würde sich die voraussichtl. Ablaufleistung gegenüber unserer verm. Aufzinsung um Euro 122.943,- brutto = 68.787,- netto erhöhen. Sollten nur 5 % erzielt werden, ergäbe sich eine Unterdeckung nach Steuern von Euro 40.566.“

In einem - in diesem Verfahren allerdings nicht vorgelegten - Hinweis auf der Musterberechnung äußert die Beklagte, dass sie eine „angenommene Wertentwicklung von 6 % für die Prognose der Vertragsleistungen [als] gerechtfertigt“ ansehe.

Bei der Komponente der Beklagten (Kapitallebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages) handelt es sich um eine solche des Typs ... Bei der Versicherung wird von der Beklagten in Wertpapiere investiert, die in sogenannten Pools mit Wertzuwachs zusammengefasst sind. Die den unterschiedlichen Pools zugrunde liegenden Vermögenswerte sind Teil des With-Profit-Funds der Beklagten, der einem Sondervermögen gleicht. Den einzelnen Verträgen werden rechnerische Anteile an den jeweiligen Pools zugeteilt; die übrigen rechnerischen Anteile eines Pools sind auf Verträge anderer Versicherungsnehmer verteilt. Multipliziert man die Anzahl der Anteile, die einem Vertrag zugeteilt sind, mit dem jeweiligen Anteilswert, ergibt sich der Vertragswert der Police. Der Kläger beteiligte sich am sog. ...

Unter dem Datum 02.11.2001 hat der Kläger seine Unterschrift unter den Antrag auf Abschluss der Kapitallebensversicherung bei der Beklagten gesetzt. Die ... als Finanzvermittler unterzeichnete durch ... unter dem Datum 06.11.2001 (Anlage B 1).

Ausweislich des Versicherungsscheins (Anlage K 11) belief sich der einmalige Beitrag auf 188.066,00 €. Versicherungsbeginn der 15-jährigen Versicherungspolice war der 04.02.2002 und Ablaufdatum der 04.02.2017.

Der Versicherungsschein (Anlage K 11) enthält den Hinweis, dass er „in Verbindung mit ... Policenbedingungen, ..., zu lesen“ sei.

Die von der Beklagten vorgelegten 6-seitigen ... (Einmalbeitrag) Policenbedingungen enthalten unter anderem folgende Klauseln (Anlage B 2):

„1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

[...]

„1.2 Diese Policenbedingungen, die Sonderbedingungen für die Pools mit garantiertem Wertzuwachs und der Versicherungsschein enthalten die Bedingungen des Vertrags zwischen dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer und ... aufgrund dessen der Versicherungsnehmer ...inen Geldbetrag („der Beitrag“) zahlt, für den ... Einheiten/Anteile in/an internen Investmentfonds („Fonds“) und/oder Pools mit garantiertem, Wertzuwachs („Pool“) zuweist (vgl. Abschnitt 4 und Einzelheiten über Zuteilung im Versicherungsschein). Vorbehaltlich der Policenbedingungen wird der Wert eines Vertrags folgendermaßen bestimmt:

  • a)im Fall von Einheiten in einem Investmentfonds der Rücknahmewert der von Zeit zu Zeit zugeteilten Einheiten;

  • b)im Fall von Anteilen an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs der Rücknahmewert der von Zeit zu Zeit zugeteilten Anteile, plus (je nach Fall) ein möglicher Fälligkeitsbonus oder Rückgabebonus oder (je nach Fall) abzüglich einer Marktpreisanpassung.

1.3 Nachstehende Ausdrücke haben in diesen Policenbedingungen und im Versicherungsschein folgende Bedeutung:

„Fälligkeitsbonus“ Eine eventuell vorgenommene Anpassung, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs:

  • a)am Ende der Vertragslaufzeit oder;

  • b)bei einem Anspruch auf Todesfallleistung gemäß Bedingung 7 oder;

  • c)unter sonstigen, von ... angegebenen Bedingungen eingelöst werden;

[...]

„Marktpreisanpassung“ Ein eventuell vorgenommener Abzug, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs eingelöst werden und ein Rückgabebonus zwar greift, doch sein Betrag Null ist.

Der Zweck der Marktpreisanpassung besteht darin, sicherzustellen, daß der zahlbare Betrag oder (gegebenenfalls) der für die Zuteilung von Einheiten an einen anderen Fonds verwendete Betrag den Wertzuwachs der zugrundeliegenden Vermögenswerte des Pools mit garantiertem Wertzuwachs auf faire Weise während des Zeitraums, während dessen die Anteile dem Vertrag zugeteilt waren, reflektiert und ein Poolen verschiedener Beiträge ermöglicht und/oder der Notwendigkeit gerecht wird, die Interessen anderer Versicherungsnehmer zu schützen, deren Verträge mit dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs verknüpft sind.

Als Beispiel werden hier einige der Umstände angegeben (sind jedoch nicht hierauf beschränkt), unter denen ... eventuell einen solchen Abzug vornimmt:

  • a)wo der seit Vertragsbeginn erfolgte Wertzuwachs der dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs zugrunde liegenden Vermögenswerte in Bezug auf die seit Vertragsbeginn ausgezahlten Anteile unter dem von ... erklärten Wertzuwachs für diese Anteile liegt;

  • b)wo eine Reihe von Versicherungsnehmern gleichzeitig Anteile des Pools mit garantiertem Wertzuwachs einlöst;

  • c)wo der bei Auszahlung eines Vertrags fällige Betrag - einschließlich jeglicher sonstigen bei Auszahlung von Anteilen des Pools mit garantiertem Wertzuwachs in den vorausgehenden 12 Monaten bezahlten Beträge - von ... für bedeutsam gehalten wird.

„Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ Pools mit geglätteter Wertentwicklung, die ... Abschnitt 2 entsprechend von Zeit zu Zeit unterhält. „Rückgabebonus“ Eine eventuell vorgenommene Anpassung, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs unter anderen Umständen als denjenigen, bei denen ein Fälligkeitsbonus zahlbar wird, eingelöst werden.

[...]“

„3. AUSZAHLUNG

[...]

3.2 Bezieht sich die Auszahlung auf Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs:

  • a)kann dem Wert der am Ende der Laufzeit zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile ein Fälligkeitsbonus hinzugefügt werden;

  • b)kann im Fall der Rückgabe eines Vertrags oder einer Auszahlung dem Wert der zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile ein Rückgabebonus hinzugefügt werden. Greift der Rückgabebonus zwar, doch sein Wert ist Null, reduziert sich der Wert der zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile eventuell um die Marktpreisanpassung.

[...]“

Die von der Beklagten vorgelegten 8-seitigen ... (Einmalbeitrag) Verbraucherinformationen enthalten unter anderem folgende Klausel (Anlage B 3):

„5. POOLS/FONDS

[...]

5.2.5 Rückgabeanpassung

Sollten Sie es sich anders überlegen und vor Ende der vereinbarten Laufzeit azs dem Pool aussteigen, hängt der Etrag, den Sie erhalten, von der Investmentperformance über den Zeitraum ab, den Sie im Pool verblieben.

Die Rückgabe- und die Marktpreisanpassung greifen nur unter den in den „Poolinformationen“ genannten Bedingungen. Ihr Satz kann sich jederzeit ändern, es wird jedoch nicht erwartet, daß er sich mehr als einmal im Monat ändert.

a) Rückgabebonus

Steigen Sie vor der vereinbarten Laufzeit aus dem pool aus, kann ein Rückgabebonus fällig werden, wenn die Investmentperformance während der Zeit, die Sie im Pool verblieben, besonders gut war. Er wird zusätzlich zu den bereits hinzugerechneten deklarierten Wertzuwächsen gezahlt.

Kommt es zu keinem Rückgabebonus, wird möglicherweise eine Marktpreisanpassung fällig.

b) Marktpreisanpassung

Steigen Sie vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit aus dem Pool aus, kann eine Marktpreisanpassung fällig werden. Sie wird vom Wert der zurückgegebenen Anteile abgezogen.

Die Marktpreisanpassung sorgt dafür, daß Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag vorzeitig zurückgeben, einen fairen Wert erhalten und die Sicherheit der verbleibenden Versicherungsnehmer geschützt wird. Die Marktpreisanpassung hängt von den Investmentbedingungen während des Zeitraums ab, den Sie im Pool verblieben und kann beispielsweise unter folgenden Umständen erfolgen:

  • zu Zeiten, in denen der Wert der zugrundeliegenden Vermögenswerte geringer ist als der Wert des Pools, wobei auch der deklarierte Wertzuwachs mit eingeschlossen ist;

  • wenn eine hohe Zahl an Versicherungsnehmern gleichzeitig aus dem Pool aussteigt;

  • wenn einzelne Versicherungsnehmer hohe Beträge zurückgeben.

[...]“

Außerdem schloss der Kläger bei der ... eine Rentenversicherung über 172.387,00 € mit Versicherungsbeginn 01.12.2001 ab. Die vierteljährliche Altersrente beläuft sich gemäß des Versicherungsscheins auf 1.552,52 €, beginnend ab dem 01.03.2002 (Anlage K 12).

Weiterhin wurde eine Risikolebensversicherung bei der ... abgeschlossen (Anlage K 15).

Zur Finanzierung der Einzahlung in die Rentenversicherung und die Kapitallebensversicherung sowie der anfallenden Vermittlungsgebühren nahm der Kläger im Rahmen der SKR bei der ... zwei Darlehen über 165.566,00 € (Darlehen I zur Mitfinanzierung Rentenversicherung ...) und 218.682,00 € (Darlehen II zur Mitfinanzierung Lebensversicherung Beklagte u.a.) auf (Anlage K 13).

Der Darlehensvertrag wurde von der ... am 14.12.2001 unterzeichnet und mit Schreiben vom selben Tag (Anlage K 72) dem Kläger zur Gegenzeichnung bis 21.12.2001 übermittelt, der dieses ohne Datumsangabe am 20.12.2001 unterzeichnete.

Zudem wendete der Kläger Eigenkapital in Höhe von 30.000,60 € auf (Anlage K 38).

Die beiden Darlehen löste der Kläger 2005 durch Zahlungen vollständig ab und nahm hierfür am 19.10.2005 zwei neue Darlehen bei der ... über 157.000,00 € (Darlehen I) und 207.500,00 € (Darlehen II) auf (Anlage K 14).

Als Sicherheit trat der Kläger am 19.10.2005 die Lebensversicherung an ... ab (Anlage B 11). Die Abtretung lautet unter Ziff 1 wie folgt:

„Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag.

Während des Vertragslaufs erhielt der Kläger von der Beklagten jährlich Kontoauszüge über die Entwicklung der Kapitallebensversicherung (Anlage B 12). In diesen jährlichen Informationen sind insbesondere jeweils der deklarierte Wertzuwachs, der derzeitige Fälligkeitsbonus und der derzeitige Vertragswert ausgewiesen. Für die Jahre 2003 bis 2008 lauten diese wie folgt:

Datum

Deklarierter Wertzuwachs

Fälligkeitsbonus

Vertragswert

05.02.2003

3,00 %

0,00 €

191.649,51 €

05.02.2004

1,50 %

0,00 €

194.486,82 €

08.02.2005

0,50 %

0,00 €

194.541,81 €

06.02.2006

0,50 %

0,00 €

192.900,98 €

05.02.2007

0,50 %

-

191.095,72 €

05.02.2008

1,00 %

-

192.020,52 €

Der Beklagte kündigte zum 09.07.2008 die Kapitallebensversicherung bei der Beklagten. Der Beklagte verfügte zu diesem Zeitpunkt über 84.072,02934 Anteile zu je 2.294 €; der Vertragswert betrug 192.861,24 €. Die Beklagte zahlte unter Abzug der sog. Marktanpassung in Höhe von 25.071,96 € den Rückgabewert von 167.789,28 € an den Kläger aus.“

Der Beklagte verwendete die Auszahlung der Beklagten abzüglich von 778,28 € sowie Eigenmittel in Höhe von 40.221,72 € zur Tilgung des Darlehen II bei ...

Das Darlehen I bei der ... valutiert weiterhin in voller Höhe.

Der Kläger verklagte im Jahr 2008 die ... und ... auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Erwerb der SKR. Mit Urteil des OLG Köln vom 13.12.2011 wurden die Beklagten zur Zahlung von 263.700,72 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Rentenversicherung bei der ... verurteilt (Anlage K 4).

Mit Schreiben des anwaltschaftlichen Vertreters vom 30.12.2009 (Anlage K 29) wandte sich der Kläger an die staatlich anerkannte Gütestelle Rechtsanwalt und Mediator ... und beantragte Namens und in Vollmacht des Klägers, wobei eine Vollmacht nicht übermittelt wurde, die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens gegen die Beklagte.

Hinsichtlich des Begehrens des Klägers heißt es im Güteantrag:

„Der Antragssteller beansprucht von der Antragsgegnerin Ersatz des gesamten entstandenen und zukünftigen Schadens der ihn aus dem Abschluss einer Sicherheits-Kompakt-Rente im Dezember 2001, insbesondere durch Abschluss folgender Verträge entstanden ist: [...].“

Der Sachverhalt des Güteantrages lautet auszugsweise wie folgt:

„„[...] Die Vertreter der ... erklärte dem Antragssteller, die Versicherungspolice der Antragsgegnerin habe in den vergangenen 40 Jahren eine jährliche Rendite von 12 bis 13 % erzielt. Die Antragsgegnerin selbst habe eine Rendite von 8,5 % prognostiziert. Um keine unnötigen Risiken einzugehen, sei das Rentenmodell mit 7,5 % Rendite pro Jahr berechnet worden. [...]

In 2008 informierte die ... den Antragsteller über Probleme des Rentenmodells. Die ... behauptete, von der Antragsgegnerin über die Höhe derprognostizierten Renditen und der Vergangenheitsrenditen getäuscht worden zu sein.

Wenn der Antragsteller richtig informiert worden wäre, hätte er nicht in das Anlagemodell investiert. [...]“

Mit E-Mail vom 30.12.2009 wurde der Eingang des Güteantrags durch die Gütestelle ... bestätigt und mitgeteilt, dass die Bekanntgabe veranlasst ist (Anlage K 30). Mit Schreiben vom 12.01.2010 teilte die Beklagte der Gütestelle ... mit, dass sie sich auf das Güteverfahren nicht einlassen werde (Anlage K 31). Mit Schreiben vom 22.06.2010 bescheinigte die Gütestelle ... dem Klägervertreter die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs und erklärte das Güteverfahren für beendet (Anlage K 32).“

Die ... leistete an den Kläger Rentenzahlungen in Höhe von 90.959,00 € für die Jahre 2002 bis 2012 (Anlage K 66, K 67), in Höhe von 7.307,84 € für das Jahr 2013 (Bl. 385 d.A.) und in Höhe von 1.772,21 € für den Zeitraum 01.01. bis 30.05.2014 (Bl. 383 d.A.).

Der Kläger behauptet, dass er bei Abschluss der SKR nicht ordnungsgemäß durch die Beklagte aufgeklärt wurde.

Die Beklagte habe mit verfälschten Dumping-Renditen geworben. So sei eine zu erwartende Rendite von 8,5 % für die Beklagte im Jahr 2001 nicht darstellbar gewesen. Auch habe die Beklagte intern lediglich eine Rendite von 6 % prognostiziert, obwohl ihr bekannt war, dass bei der SKR eine solche von 8,5 % angegeben wurde. Sie habe zudem gewusst, dass die in der Vergangenheit mit britischen Verträgen angeblich erzielten, zweistelligen Anlagerenditen auf aktuelle Versicherungsverträge nicht übertragbar seien, da hinsichtlich der Versicherungspolicen keine Vergleichbarkeit vorliege. Der Beklagten sei ferner auch bekannt gewesen, dass keine Vergleichbarkeit herkömmlicher deutscher fondsgebundener Versicherungen mit den Policen der Beklagten bestehe. Die Beklagte habe ferner gewusst, dass sie hinsichtlich des Risikoanteils die Policen anders managt als es gegenüber den Versicherungsnehmern dargestellt wurde. Über die von der Beklagten zwischen den verschiedenen Pools vorgenommene Quersubventionierung sei der Kläger nicht informiert worden. Auch über das von der Beklagten angewendete Glättungsverfahren sei der Kläger nicht aufgeklärt worden.

Der Kläger behauptet weiter, dass er von der Beklagten auch nach Abschluss der SKR nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Die Beklagte habe spätestens seit Sommer 2002 gewusst, dass das Anlagemodell, welches mit einer Rendite von 8,5 % rechnete, sich nicht rentieren werde; dies habe die Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt; eine Rendite von 6 % hätte nicht ausgereicht, um das für die Tilgung der Darlehn erforderliche Kapital aufzubauen.

Der Kläger behauptet ferner, dass die genannten Aufklärungspflichtverletzungen ursächlich für den Abschluss der SKR gewesen seien.

Der Kläger behauptet, er habe für die beiden Darlehen für die Jahre 2001 bis 2005 Zinsen in Höhe von 73.228,08 € an die ... (Anlagen K 45-K 51). An die ... habe er für die Jahre 2005 bis 2012 66.659,15 € (Anlage K 52-K 64) und für das Jahr 2013 4.651,14 € (Bl. 382 d.A.) an Darlehnszinsen geleistet.

Für die Risikolebensversicherung behauptet der Kläger für die Jahre 2002 bis 2012 5.190,79 € aufgewendet zu haben (Anlage K 65).

Insgesamt behauptet der Kläger durch Abschluss der SKR einen Schaden in Höhe der Klageforderung von 276.912,43 €, bzw. berechnet nur bis zum 31.12.2012 von 281.341,34 €, erlitten zu haben.

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die von der Beklagten vorgelegten Policenbedingungen (Anlage B 2) diejenigen Policenbedingungen sind, die im Versicherungsschein (Anlage K 11) genannt sind.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein unverjährter Schadenersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe gegen die Beklagte zu. Die Beklagte habe sie treffende Aufklärungspflichten bei bzw. nach Abschluss der SKR verletzt. Die Verjährung sei durch das Güteverfahren umfassend gehemmt worden. Zudem sei die Verjährung gemäß § 15 VVG gehemmt, da der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht habe, die Beklagte im Güteverfahren indes lediglich mitgeteilt habe, sich am Güteverfahren nicht beteiligen zu wollen.

Der Kläger vertritt weiterhin die Rechtsauffassung, dass die Beklagte zu einer Marktpreisanpassung bei Auszahlung der Kapitallebensversicherung nicht berechtigt gewesen sei.

Der Kläger beantragte mit seiner am 22.06.2012 bei Gericht eingegangenen und (spätestens) am 06.08.2012 zugestellten Klage zunächst den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 263.700,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten. Hilfsweise beantragte der Kläger den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.071,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 zu zahlen (Bl. 38 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 12.11.2013 (Bl. 300 d.A.) änderte der Kläger seinen Antrag geringfügig ab.

Das Gericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 13.11.2013 abgewiesen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat (Bl. 310 d.A.). Das Versäumnisurteil wurde dem Klägervertreter am 21.11.2013 und dem Beklagtenvertreter am 22.11.2013 zugestellt. Durch Schriftsatz vom 05.12.2013, eingegangen am selben Tag, legte der Kläger hiergegen Einspruch ein.

Mit dem Schriftsatz vom 05.12.2013 (Bl. 315 ff. d.A.) änderte der Kläger zugleich seine Anträge und beantragte das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 aufzuheben und die Beklagte neben den gesondert in Anspruch genommenen ... als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 285.995,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 263.700,72 € seit dem 22.06.2012, aus dem Restbetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ..., Vertragsnummer ... sowie Leistung der von ... im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 05.12.2013 an den Kläger erbrachten Rentenleistungen.

Hilfsweise wurde beantragt das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 aufzuheben und die Beklagte neben den gesondert in Anspruch genommenen ... als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 281.341,34 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 263.700,72 € seit dem 22.06.2012, aus dem Restbetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ... Vertragsnummer ....

Als Hilfshilfsantrag wurde beantragt das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.071,96 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2014 änderte der Kläger erneut seine Anträge und beantragt nunmehr:

  • 1.Das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird neben den gesondert in Anspruch genommenen ... als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 276.912,43 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 zu zahlen.

  • 3.Die Verpflichtung zu 2) ist zu erfüllen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei ..., Vertragsnummer ....

Hilfsantrag zu 1):

  • 1.Das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird neben den gesondert in Anspruch genommenen ... als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 281.341,34 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2012 zu zahlen.

  • 3.Die Verpflichtung zu 2) ist zu erfüllen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der ..., Vertragsnummer ....

Hilfsantrag zu 2):

  • 1.Das Versäumnisurteil vom 13.11.2013 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.071,96 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger vollständig und richtig über den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag informiert. Dem Kläger hätten die Policenbedingungen (Anlage B 2), die Verbraucherinformationen (Anlage B 3) und die Poolinformationen (Anlage B 4) vorgelegen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe nicht lediglich eine Prognose von 6 % als gerechtfertig angesehen; diese Angabe im Hinweis der Musterberechnung beruhe vielmehr auf Vorgaben der britischen Finanzaufsicht.

Der Beklagte behauptet weiter, sie habe den Kläger nach Vertragsschluss mit einem Rundschreiben vom 08.11.2004 (vgl. Anlage B 13), einem Handbuch zu den Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Anlage B 14) und einem Rundschreiben aus dem Jahr 2006 (vgl. Anlage B 15) nebst dem With-Profits Newsletter 2006 (Anlage B 16) informiert. Der Beklagte habe sich zudem die Principles and Practices of Financial Managment (PPFM) (Anlage B 17) und den Leitfaden zu Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Anlage B 9) selbst verschafft.

Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, die Ansprüche des Klägers seien verjährt.

Das Güteverfahren bei der Gütestelle ... habe keine Hemmungswirkung entfalten können, da dem Güteantrag vom 30.10.2009 keine Vollmacht des anwaltlichen Vertreters beigefügt war. Darüberhinaus könnte eine Hemmungswirkung allenfalls hinsichtlich der im Güteantrag genannten Pflichtverletzungen eintreten.

Der Kläger habe ferner aufgrund der jährlich übersandten Kontoauszüge Kenntnis von der Wertentwicklung des Versicherungsvertrages gehabt. Die Übermittlung von Kontoauszügen sei für den Beginn der Verjährungsfrist ausreichend. Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis folge zudem aus den in den Anlagen B 9 und B 13 bis B 17.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger infolge der Abtretung an die ... (Anlage B 11) die Aktivlegitimation fehle.

Die Beklagte meint weiter, dass für den Fall der Unwirksamkeit der Regelungen über die Marktpreisanpassung eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen werden müsse, aufgrund der die Beklagte zum Abzug in Höhe von 25.071,96 € berechtigt sei.

Das Gericht hat in den mündlichen Verhandlungen vom 13.11.2013 und 03.06.2014 den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle (Bl. 301 ff., 376 ff. d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat in den mündlichen Verhandlungen vom 13.11.2013 und 03.06.2014 Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Eine gütliche Einigung konnte zwischen den Parteien nicht erzielt werden.

Gründe

Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten.

Der Einspruch des Klägers ist zulässig, sodass der Prozess in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden ist (§ 342 ZPO). Die Klage ist zwar zulässig, aber sowohl im Haupt-, als auch in den Hilfsanträgen unbegründet. Etwaige Ansprüche des Klägers entsprechend seinem Haupt- und Hilfsantrag zu 1) sind jedenfalls verjährt, für den Hilfsantrag zu 2) fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation.

A.

Der Einspruch des Klägers ist zulässig.

Das Gericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 13.11.2013 abgewiesen. Das Versäumnisurteil wurde dem Klägervertreter am 21.11.2013 zugestellt. Durch Schriftsatz vom 05.12.2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, legte der Kläger hiergegen und damit innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 ZPO) ordnungsgemäß (vgl. § 340 ZPO) Einspruch ein.

B.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Zuständigkeit des Landgerichts Würzburg gegeben. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 b) EuGVVO.

C.

Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, da etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt sind.

I.

Im Hauptantrag macht der Kläger einen Schadenersatzanspruch geltend, den er primär aus culpa in contrahendo (im Folgenden: cic), §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wegen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bei Abschluss der SKR herleiten will. Ein etwaiger Anspruch ist indes verjährt.

1. Nach Auffassung der Kammer wäre anhand des Sachvortrags der Parteien und der bislang durchgeführten Beweisaufnahme, ohne dass hierfür die Einvernahme weiterer Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten notwendig wäre, eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung zumindest darin zu sehen, dass die Beklagte ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat (vgl. zu dieser Pflichtverletzung BGH NJW 2012, 3647, 3651 f. zum sog. Europlan).

Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Kläger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5 % realistisch ist.

In der - wie der Zeuge ... ausführte - vom Zeugen ... erstellten persönlichen Musterberechnung der ... (Anlage K 70), die er dem Kläger mit Schreiben vom 07.10.2001 übermittelte, wird ausgeführt, dass die für die Tilgungskomponente vorgesehene Gesellschaft, hier also die Beklagte, eine Rendite von 8,5 % zu Grunde legt. Weiter wird ausgeführt, dass aus Sicherheitsüberlegungen diese vom Versicherer angesetzte Verzinsung reduziert wurde. Die Berechnung erfolgt sodann anhand einer Rendite von 7,25 %. Dies ergibt sich ebenso aus den drei nicht personalisierten Musterberechnungen vom 14.09.2001 lautend auf den Namen „Dr. Dieter Muster“ (Anlage K 2 bzw. ebenfalls Anlage K 70). Die Musterberechnungen erwecken daher den Eindruck, dass mit dieser Rendite auf Grund einer sachlich gerechtfertigten Prognose gerechnet werden kann.

Die Darstellung einer zu erwartenden Rendite von 8,5 % gegenüber dem Kläger ist der Beklagten auch zuzurechnen.

Dies ergibt sich schon daraus, dass - wie der Zeuge ... glaubwürdig darlegte - die Berechnungen mittels des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Programms ... erfolgten, bei welchem die Prognose von 8,5 % fest vorgegeben war, ohne dass diese Zahl verändert werden konnte.

Tatsächlich hat die Beklagte selbst nach Überzeugung der Kammer aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6 % als gerechtfertigt angesehen.

Zwischen der Parteien ist es unstreitig, dass die Beklagte - wie auch aus diversen veröffentlichten Urteilen bekannt ist - in einem Hinweis auf der letzten Seite der Musterberechnung äußert, dass sie eine „angenommene Wertentwicklung von 6 % für die Prognose der Vertragsleistungen [als] gerechtfertigt“ ansehe. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass dieser Teil der Musterberechnung in diesem Verfahren nicht vorgelegt wurde.

Der Einwand der Beklagten, dass sie entgegen dieses Hinweises intern tatsächlich auch höhere Renditen als erzielbar ansah, also nicht lediglich eine Prognose von 6 % als gerechtfertigt ansah, ist für das Gericht nicht plausibel dargelegt worden. Die Beklagte führt dazu aus, dass nach einer damals geltenden Vorschrift der britischen Finanzaufsicht für britische Produkte mit Nettorenditen - und solche würden die Musterberechnungen der Beklagten ausweisen - vorgeschrieben war, dass die Berechnungen mit den (festen) Wertentwicklungsraten von 4 %, 6 % und 8 % durchzuführen waren. Die Erklärung der Beklagten in der Musterberechnung, eine angemessene Wertentwicklung von 6 % p.a. für die Prognose der Vertragsleistungen für gerechtfertigt zu halten, basiere laut der Beklagten somit letztlich auf dem Umstand, dass in Großbritannien die Darstellung einer Rendite von 6 % p.a. vorgeschrieben war. Dieser Begründungsversuch der Beklagten verträgt sich bereits nicht mit dem Wortlaut des Hinweises, der gerade auf die Sichtweise der Beklagten - und nicht etwa auf irgendeine Vorgabe - abstellt. Die Kammer vermag zudem nicht nachzuvollziehen, weshalb die Beklagte, wenn sie doch die Vorgaben der britischen Finanzaufsicht einhalten wollte, gerade und nur die 6 %-ige Rendite im Hinweis niederlegte. Nach der Vorgabe der britischen Finanzaufsicht hätten demgegenüber, wie die Beklagte selbst vorträgt, die Berechnungen mit 4 %, 6 % und 8 %, also kumulativ mit allen drei Werten, durchgeführt werden müssen. Die Darstellung der Beklagten erklärt daher nicht den von ihr selbst erstellten Hinweis.

Die Beklagte hat somit vorliegend eine konkrete Renditeprognose abgegeben. Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese jedoch ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären (BGH NJW 2012, 3647, 3651).

An einer solchen Aufklärung fehlt es. Eine Aufklärung durch den Hinweis in der Musterberechnung, wo die von der Beklagten tatsächlich angenommene Wertentwicklung von 6 % erwähnt wird, kommt nicht in Betracht. Es ist in diesem Verfahren schon gar nicht bekannt, ob der Kläger diesen Hinweis jemals zu Gesicht bekommen hat. Im Übrigen ist dieser Hinweis erst auf der letzten Seite der Musterberechnung ohnehin nicht ausreichend (BGH NJW 2012, 3647, 3652). Auch für eine diesbezügliche Aufklärung durch den Zeugen ..., insbesondere eine solche vor dem 02.11.2001 - an diesem Tag unterzeichnete der Kläger bereits den Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung bei der Beklagten (Anlage B 1) - ist nichts ersichtlich.

2. Ein durchsetzbarer Schadenersatzanspruch der Beklagten aus cic aufgrund vorgenannter - oder sonstiger - vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung scheidet jedoch aus, da die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat, da mit Ablauf des 02.01.2012 Verjährung eingetreten ist.

a) Die Verjährung richtet sich für den Anspruch aus cic nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach §§ 195, 199 BGB.

Die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 VVG a.F. setzt(e) voraus, dass ein „Anspruch aus dem Versicherungsvertrag“ vorliegt. Dies ist nach Wortlaut und Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn der Anspruch seine rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag hat (Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage 2003, § 12 Rn. 4). Auf Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden ist die Vorschrift des § 12 VVG a.F. daher nur anzuwenden, wenn der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs einnimmt. Auf diesen Ersatzwert des Bedungenen zielen vorvertragliche Schadensersatzansprüche, wenn der Geschädigte verlangt, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Vertrag wirksam oder mit dem versprochenen Inhalt zu Stande gekommen wäre (BGH NJW 2012, 2113, 2115; BGH NJW 2012, 3647, 3653 zum sog. Europlan).

Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er die SKR nicht abgeschlossen hätte. Ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag i.S.d. § 12 Abs. 1 VVG a.F. liegt damit nicht vor.

Folglich greifen stattdessen die allgemeinen Verjährungsregelungen §§ 195, 199 BGB ein.

Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag wurde die SKR noch im Dezember 2001 abgeschlossen, so dass ein sog. Altfall vorliegt. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist somit ab dem 01.01.2002 die dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F. einschlägig. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen haben müsste. Die Höchstfrist beträgt nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n.F. zehn Jahre ab der Entstehung des Anspruchs.

Der geltend gemachte Anspruch aus cic ist mit Ablauf des 02.01.2012 nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB verjährt.

Die Klage wurde erst am 22.06.2012 eingereicht und (spätestens) am 06.08.2012 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war mithin bereits Verjährung eingetreten.

b) Die Voraussetzungen der absoluten Verjährung nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB liegen vor.

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers aus cic wäre objektiv mit dem Abschluss der für ihn wirtschaftlich nachteiligen SRK entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch kann der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn daher - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen. Der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (BGH NJW 2012, 3647, 3653).

Bereits mit Abschluss der SKR im Dezember 2001 ist damit der Anspruch i.S.d. § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB entstanden.

Die Zehnjahresfrist des § 199 Abs. 3 BGB wird in sog. Altfällen ab dem 01.01.2002 berechnet. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 193 BGB ist damit mit Ablauf des 02.01.2012 die absolute, kenntnisunabhängige Verjährung nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB eingetreten.

c) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers trat keine Hemmung nach § 15 VVG n.F. (vgl. § 12 Abs. 2 VVG a.F.) ein.

Eine Hemmung nach § 15 VVG setzt bereits nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass ein „Anspruch aus dem Versicherungsvertrag“ vorliegt. Dies ist, wie bei der wortlautgleichen Formulierung in § 12 Abs. 1 VVG a.F., dann der Fall, wenn der Anspruch seine rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag hat (Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage 2014, § 15 Rn. 10). Für Ansprüche aus cic kann die Anwendbarkeit des § 15 VVG daher nicht anders beurteilt werden als zur Vorgängerregelung des § 12 VVG a.F., d.h. vorvertragliche Schadensersatzansprüche unterfallen § 15 VVG nur, wenn der Geschädigte verlangt, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Vertrag wirksam oder mit dem versprochenen Inhalt zu Stande gekommen wäre.

Da der Kläger jedoch so gestellt werden will, wie er stünde, wenn er die SKR nicht abgeschlossen hätte, liegt ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag i.S.d. § 15 VVG nicht vor.

d) Der Verjährungslauf wurde auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch die Bekanntgabe des Güteantrages vom 30.12.2009 (Anlage K 29) gehemmt.

Mit Schreiben des anwaltschaftlichen Vertreters vom 30.12.2009 (Anlage K 29) wandte sich der Kläger an die staatlich anerkannte Gütestelle ... und beantragte Namens und in Vollmacht des Klägers, wobei eine Vollmacht nicht übermittelt wurde, die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens gegen die Beklagte. Mit E-Mail vom 30.12.2009 wurde der Eingang des Güteantrags durch die Gütestelle ... bestätigt und mitgeteilt, dass die Bekanntgabe veranlasst ist (Anlage K 30).

Zwar kann die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmen, wenn die Bekanntgabe des Antrags demnächst veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Dies setzt jedoch voraus, dass der Antrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH NJW 2008, 506). Hieran fehlt es vorliegend.

Formale Anforderungen an einen Güteantrag, der die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entfalten soll, stellt die Verfahrensordnung der vom Kläger angerufenen Gütestelle... in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 auf. Der genaue Wortlaut dieser Vorschriften ist zwischen den Parteien streitig, jedoch führen nach Überzeugung der Kammer beide Formulierungen dazu, dass die formalen Anforderungen nicht gewahrt wurden, sodass es dahinstehen kann, welche der beiden Formulierungen im Zeitpunkt der Einleitung des Güteverfahrens tatsächlich Geltung entfaltete.

§ 3 Abs. 1 bis Abs. 3 der von der Gütestelle... erlassenen Verfahrensordnung lautet nach dem klägerischen Vortrag (Bl. 393 d.A.) auszugsweise wie folgt:

„„(1) Das Verfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann in Textform (Telefax, E-Mail usw.), mündlich oder fernmündlich an den Mediator gestellt werden.

(2) Soll die Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Verfahren schriftlich bei dem Mediator zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: [...]

(3) Der Antrag ist von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Eine Bevollmächtigung ist schriftlich nachzuweisen.“

§ 3 Abs. 1 bis Abs. 3 der von der Gütestelle... erlassenen Verfahrensordnung lautet nach der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensordnung (Anlage B 33) auszugsweise wie folgt:

„(1) Das Verfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann in Textform (Telefax, E-Mail usw.), mündlich oder fernmündlich gestellt werden.

(2) Soll die Verjährung eines Anspruchs gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB) oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden, so ist das Verfahren schriftlich bei der Gütestelle zu beantragen, eine allgemeine Textform nach Absatz 1 ist hier nicht ausreichend. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: [...]

(3) Ein schriftlicher Antrag ist von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Eine Bevollmächtigung ist nachzuweisen.“

Die Verfahrensordnung der von dem Kläger angerufenen Gütestelle sieht damit in § 3 Abs. 3 S. 2 vor, dass bei einem durch einen Bevollmächtigten gestellten Güteantrag - sofern die Verjährung eines Anspruchs gehemmt oder eine andere gesetzliche Folge der Anrufung einer Gütestelle erreicht werden soll - die Bevollmächtigung (schriftlich) nachzuweisen ist. Zur Überzeugung der Kammer hätte der anwaltliche Vertreter daher bei Stellung des Güteantrages eine Vollmacht mit dem Güteantrag an die Gütestelle ... übermitteln müssen, um die Hemmungswirkung herbeiführen zu können. Eine Vollmacht hat der anwaltliche Vertreter des Klägers jedoch unstreitig nicht mit dem Güteantrag übermittelt; auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte eine Vollmachtsübersendung nicht. Die formalen Anforderungen der Verfahrensordnung wurden damit nicht gewahrt, sodass die Bekanntgabe des Güteantrages nicht zur Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB führen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2008, BeckRS 2008, 04680).“

Die Kammer ist sich hierbei bewusst, dass in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Verfahrensordnung vorsah, dass die Vollmacht „beizufügen“ ist, wohingegen diese hier nur „nachzuweisen“ ist. Entgegen der klägerischen Auffassung führt dieser Formulierungsunterschied jedoch nicht dazu, dass eine Vollmacht beim Güteantrag nicht mit eingereicht werden musste, um die Hemmungswirkung herbeizuführen. Ein Unterschied ergibt sich lediglich etwa dahingehend, dass nach der Verfahrensordnung der Gütestelle ... - jedenfalls nach der von der Beklagten vorgelegten Version - beispielsweise auch die Übersendung einer bloßen Kopie der Vollmacht ausreicht, wohingegen die Formulierung „beizufügen“ zum Ausdruck bringt, dass gerade das Original der Vollmacht übermittelt werden muss.

Dass eine Vollmachtsvorlage bei Güteantragsstellung notwendig ist, ergibt sich aus der Formulierung „ist nachzuweisen“. Nach dem Wortlaut „ist“ die Bevollmächtigung nachzuweisen, d.h. es muss zwingend ein Nachweis dafür erbracht werden, dass der Bevollmächtige der antragsstellenden Partei von dieser bevollmächtigt ist; die bloße Behauptung der Bevollmächtigung, wie sie hier gegeben ist, reicht nach dem Wortlaut gerade nicht aus. Aus dem Kontext von § 3 Abs. 3 S. 1 und S. 2 ergibt sich, dass die Vollmacht bereits bei der in Satz 1 genannten Antragsstellung mit einzureichen ist.

Das Gericht teilt nicht die klägerische Ansicht, dass mit der Verfahrensordnung der Gütestelle ... im Hinblick auf den Nachweis der Bevollmächtigung bei der Antragsstellung die nach den §§ 80 ff. ZPO im Zivilverfahren geltenden Regelungen zur Anwendung gebracht werden sollten. Für eine Geltung dieser Vorschriften finden sich in der Verfahrensordnung keine Anhaltspunkte. Die Verfahrensordnung trifft auch selbst keine Regelung darüber, ob beispielsweise eine Vollmacht nachgereicht werden kann (entgegen § 80 S. 2, 1. Hs ZPO), ob der Schlichter eine Frist zur Vorlage der Vollmacht setzen kann (entgegen § 80 S. 2, 2. Hs ZPO) oder welche Rechtsfolgen eine vollmachtlose Vertretung zur Folge hat (entgegen § 89 ZPO). Die demgegenüber knappe, aber prägnante Formulierung in der Verfahrensordnung der Gütestelle ... die diese Problematiken gerade nicht regelt, lässt daher darauf schließen, dass hiermit das legitime Anliegen, die Frage der Bevollmächtigung bereits bei Antragstellung außer Streit zu stellen, verfolgt wird. Dem kommt gerade bei verjährungsrechtlichen Regelungen Bedeutung zu, da hier aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit frühzeitig eindeutige Verhältnisse geschaffen werden sollen. Auch Sinn und Zweck der getroffenen Regelung sprechen daher für die Notwendigkeit der Vorlage der Vollmacht.

Für die objektiv zu beurteiltende Frage der Wahrung der formalen Anforderungen an den Güteantrag ist es ohne Belang, dass seitens der Gütestelle bestätigt wurde, dass die Verjährung gehemmt wurde (Anlage K 30) und auf die Hemmung von sechs Monaten nach Ende des Güteverfahrens hingewiesen hat (Anlage K 32). Ebensowenig war daher eine Einvernahme des Zeugen ... über dessen Willen bei der Gestaltung der Verfahrensordnung geboten.

e) Eine Verjährung des Anspruchs aus cic wäre im Übrigen auch dann anzunehmen, wenn man der Bekanntgabe des Güteantrages - entgegen Ziff. 5 - trotz fehlendem Nachweis der Bevollmächtigung grundsätzlich eine Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zusprechen wollte.

Hinsichtlich derjenigen Pflichtverletzungen, die im Güteantrag nicht genannt wurden, kann eine Hemmungswirkung von vorneherein nicht eintreten, sodass bezüglich hierauf gründender Ansprüche wiederum mangels jeglicher Hemmung mit Ablauf des 02.01.2012 absolute, kenntnisunabhängige Verjährung nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB eingetreten wäre (siehe unter aa).

Hinsichtlich der im Güteantrag genannten Pflichtverletzungen würde demgegenüber zwar an sich eine Hemmung der Verjährung hervorgerufen werden. Auf diese Pflichtverletzungen gestützte Ansprüche waren jedoch bereits vor der Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages am 30.09.2009 mit Ablauf des Jahres 2008 gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB kennntnisabhängig verjährt, sodass eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht mehr eintreten kann (siehe unter bb).

aa) Die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erstreckt sich lediglich auf die im Güteantrag genannten Pflichtverletzungen. Für Ansprüche, die auf im Güteantrag nicht hinreichend bestimmt bezeichnete Pflichtverletzungen gestützt werden, scheidet demgegenüber eine Hemmung der Verjährung prinzipiell aus.

Wird ein Schadensersatzanspruch auf verschiedene Aufklärungsfehler gestützt, ist die Verjährung getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Das gilt auch, wenn die Aufklärungsfehler in denselben Schaden münden (BGH NJW 2012, 3647, 3654). Diese zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist höchstrichterliche Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit auch auf die Frage der Hemmung der Verjährung zu übertragen.

Der Gedanke der Verjährungsvorschriften ist die Anerkennung tatsächlicher Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtsklarheit. Will der Gläubiger dies verhindern, kann er Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung ergreifen, wie sie sich etwa aus der Vorschrift des § 204 BGB ergeben. Dann muss er jedoch dem Schuldner unmissverständlich darlegen, dass dieser mit einem bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers zu rechnen hat. Der Schuldner muss sich also insbesondere auch im Hinblick auf seine Beweissicherung darauf einrichten können, auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit in Anspruch genommen zu werden. Diesem Gedanken würde zuwiderlaufen, wenn man die Hemmung der Verjährung auf die abgrenzbaren, aber in einem Güteantrag nicht dargelegten Aufklärungsfehler ausdehnen würde. Insbesondere müsste sich der Schuldner gegen Vorwürfe verteidigen, von denen er annehmen durfte, dass der Gläubiger sie nicht mehr verfolgt. Auf der anderen Seite liegt in der Begrenzung der Hemmung der Verjährung ausschließlich auf die geltend gemachten Aufklärungsfehler keine Benachteiligung des Gläubigers entgegen dem Willen des Gesetzgebers: Kennt der Gläubiger weitere Aufklärungsfehler, so ist er nicht gehindert, auch für sie die Verjährung zu hemmen; erfährt er von ihnen erst nach Eintritt der Verjährung, verbleibt es bei der vom Gesetzgeber gewollten Folge der Undurchsetzbarkeit aufgrund des Zeitablaufs (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.02.2014, 3 U 205/13).

Im Güteantrag (Anlage K 29) sind allein renditebezogene Pflichtverletzungen angesprochen. So heißt es dort:

„Die Vertreter der ... erklärte dem Antragssteller, die Versicherungspolice der Antragsgegnerin habe in den vergangenen 40 Jahren eine jährliche Rendite von 12 bis 13 % erzielt. Die Antragsgegnerin selbst habe eine Rendite von 8,5 % prognostiziert. Um keine unnötigen Risiken einzugehen, sei das Rentenmodell mit 7,5 % Rendite pro Jahr berechnet worden. [...]

In 2008 informierte die ... den Antragsteller über Probleme des Rentenmodells. Die ... behauptete, von der Antragsgegnerin über die Höhe der prognostizierten Renditen und der Vergangenheitsrenditen getäuscht worden zu sein.“

Alle sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere etwa die die Verwaltung der Beiträge betreffenden Pflichtverletzungen (Glättungsverfahren, Quersubventionierung), wurden in dem Güteantrag nicht geltend gemacht. Weil aber wie dargelegt für jeden einzelnen Aufklärungsfehler die Verjährungsfrist gesondert läuft sind deshalb hierauf gestützte Ansprüche von der Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht erfasst und damit mit Ablauf des 02.01.2012 kenntnisunabhängig verjährt, § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB.

bb) Etwaige auf die im Güteantrag angesprochenen renditebezogenen Pflichtverletzungen gestützte Ansprüche aus cic waren bereits vor Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages am 30.12.2009 kenntnisabhängig gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Diese Voraussetzungen lagen zur Überzeugung der Kammer bezüglich der renditebezogenen Pflichtverletzungen aufgrund der jährlich übermittelten Kontoauszüge mit Ablauf des Jahres 2005 vor. Mit Ablauf des 31.12.2008 trat somit diesbezüglich die Verjährung ein.

Die Entstehung des Schadens i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt i.d.R. die Fälligkeit des Anspruchs voraus, ohne dass diese jedoch zwingend notwendig ist. Schadensersatzansprüche aus cic entstehen mit Vorliegen aller Haftungsvoraussetzungen, von denen die zeitlich letzte der Eintritt des Schadens ist. Dies ist regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 280 Rn. G 4).

Wie bereits unter Ziff. 2 b) ausgeführt entstand der Schaden bereits mit Erwerb der Anlage, also mit Abschluss der SKR im Dezember 2001.

Für den Verjährungsbeginn kommt es somit darauf an, wann der Kläger i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis erlangte bzw. ab wann ihm jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 199 Rn. 28).

Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit dem sog. Europlan die Frage ausdrücklich offengelassen, ob der Kläger aus den ihm übersandten jährlichen Kontoauszügen, mit denen er über den jeweils deklarierten Wertzuwachs, die Anzahl der Anteile und den Vertragswert informiert wurde, ersehen konnte, dass ihm ein falsches Bild der zu erwartenden Rendite vermittelt worden war (BGH NJW 2012, 3647, 3654).

Aus Sicht der Kammer ist dem Kläger spätestens nach dem dreimaligen Erhalt der Kontoauszüge (Anlage B 12) grob fahrlässige Unkenntnis betreffend von auf im Güteantrag gerügte renditebezogene Pflichtverletzungen gestützte Ansprüche vorzuwerfen.

Die Kontoauszüge vom 05.02.2003, 05.02.2003 und 08.02.2005 wiesen als deklarierten Wertzuwachs Beträge von (nur) 3,00 %, 1,50 % und 0,50 % aus. Der Fälligkeitsbonus wurde jeweils mit 0,00 € ausgewiesen. Der Vertragswert wurde mit 191.649,51 €, 194.486,82 € und zuletzt 194.541,81 € angegeben. Den jährlichen Kontoauszügen war damit ohne weiteres zu entnehmen, dass die von der Beklagten erzielten Renditen nicht einmal ansatzweise die Höhe der auch im Güteantrag genannten prognostizierten Rendite von 8,5 % (bzw. 7,5 %) erreichten. Durchgängig ist aus den Kontoauszügen eine deutliche und augenfällige Unterschreitung der deklarierten Wertzuwächse gegenüber der vorgeworfenen Renditeprognose festzustellen. Dementsprechend steigerte sich der Vertragswert auch nur geringfügig. Zwar kann aufgrund eines etwaigen Fälligkeitsbonus bei Ablauf der Kapitallebensversicherung eine den Vertragswert übersteigende Auszahlung erfolgen. Indes wiesen die jährlichen Kontoauszüge stets einen zu erwartenden Fälligkeitsbonus in Höhe von 0,00 € aus. Damit musste sich dem Kläger aufdrängen, dass die tatsächlich erzielten Renditen nicht nur vorübergehend weit unter den prognostizierten Beträgen zurück blieben, weswegen spätestens mit dem Erhalt des dritten Kontoauszuges der Kläger alle Veranlassung dazu hatte, sowohl die prognostizierten Renditen als auch die Vergangenheitsrenditen in Frage zu stellen. Der Kläger hatte somit konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten. Hiervor durfte er somit spätestens im Jahr 2005 nicht die Augen verschließen.

Mit Schluss des Jahres 2005 begann folglich die dreijährige Regelverjährung zu laufen. Mit Ablauf des 31.12.2008 waren Ansprüche, die auf im Güteantrag genannte renditebezogene Pflichtverletzungen gestützt werden, verjährt.

Der im Hauptantrag geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist somit, soweit er aus cic hergeleitet wird, verjährt.

II.

Auch soweit der Kläger den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf positiver Vertragsverletzung (im Folgenden: pVV), §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wegen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nach Abschluss der SKR stützen will, ist ein etwaiger Anspruch verjährt. Zudem fehlt dem Kläger insoweit insbesondere auch die Aktivlegitimation.

1. Der Eintritt der absoluten Verjährung des auf eine pVV gestützten Schadenersatzanspruchs kann nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nicht anders beurteilt werden, als der auf vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung gestützte Schadenersatzanspruch. Mithin trat mit Ablauf des 02.01.2012 Verjährung ein, § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB (vgl. C.I.).

Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte dazu verpflichtet gewesen wäre, den Kläger im laufenden Vertragsverhältnis darüber aufzuklären, dass das Anlagemodell zu scheitern droht; eine Rendite von 6 % hätte nicht ausgereicht, um das für die Tilgung der Darlehn erforderliche Kapital aufzubauen. Die Beklagte hätte daher auf die ihr bekannte Gefahr der Unterdeckung hinweisen müssen. Über das überlegene Wissen, dass Anlagemodelle die mit Renditen im Bereich von 8,5 % rechnen, sich nicht rentieren werden, habe die Beklagte spätestens im Sommer 2002 verfügt.

Dieser gegenüber der Beklagten erhobene Vorwurf deckt sich nach Auffassung des Gerichts mit der bereits vorvertraglich bestehenden Aufklärungspflicht der Beklagten.

Wie unter C.I.1. dargestellt, hat die Beklagte vor Vertragsschluss ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben, weil sie selbst nur eine Rendite von 6 % als gerechtfertigt ansah, jedoch durch die auf ihrem Programm ... beruhende Berechnung eine solche von 8,5 % gegenüber dem Kläger verbreitete. Demnach verfügte die Beklagte nicht erst „spätestens im Sommer 2002“, sondern bereits vor Vertragsschluss über das überlegene Wissen, dass das Anlagemodell zu scheitern droht. Denn somit wusste die Beklagte - auch wenn das Anlagemodell von der ... nicht einmal auf eine Rendite von 8,5 %, sondern nur auf eine Rendite von 7,25 % ausgelegt war - schon vor Vertragabschluss durch den Kläger, dass mit einer Unterdeckung von 2,5 % bzw. 1,25 % zu rechnen war.

Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Aufklärungsverpflichtung der Beklagten, der sie nicht nachgekommen ist. Diese ist identisch mit der vom Kläger formulierten, nach Vertragsabschluss bestehenden Aufklärungsverpflichtung. Wenn man in dieser Konstellation überhaupt eine eigenständige, quasi fortdauernde, Aufklärungspflicht der Beklagten nach Vertragschluss - neben der schon vor Vertragsschluss bestehenden - als gegeben ansieht, so würde die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB für diese Pflichtverletzung jedenfalls unmittelbar mit Abschluss des Vertrages zu laufen beginnen. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand wie dargelegt das überlegene Wissen der Beklagten und bereits zu diesem Zeitpunkt war auch der vom Kläger geltend gemachte Schaden - es wird der identische Schaden wie im Rahmen der cic geltend gemacht - i.S.d. § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB entstanden; im Übrigen würde für eine Entstehung in diesem Sinne ohnehin schon der Eintritt eines ersten Teilschadens genügen (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 280 Rn. G 4). Ein neuer abweichender Fristlauf wäre allenfalls für die Fälle denkbar, in denen sich aufgrund neu eintretender Umstände eine von der bereits bestehenden Aufklärungspflicht abzugrenzende neue selbständige Aufklärungspflicht ergeben würde. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Mit Ablauf der 10-Jahresfrist am 02.01.2012 lag somit auch insoweit absolute Verjährung vor.

2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers trat keine Hemmung nach § 15 VVG n.F. (vgl. § 12 Abs. 2 VVG a.F.) ein.

Eine Hemmung nach § 15 VVG scheitert - anders als bei der cic - nicht bereits daran, dass kein „Anspruch aus dem Versicherungsvertrag“ vorliegt, da ein Anspruch aus pVV seine rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag hat (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 15 VVG Rn. 6).

Einer Hemmung nach § 15 VVG steht jedoch entgegen, dass eine „Anmeldung“ des Anspruchs bei der Beklagten nicht dargelegt bzw. bewiesen wurde.

Der Kläger trägt insoweit nur vor, dass die Verjährung gemäß § 15 VVG gehemmt sei, da der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht habe („durch die Geltendmachung der Ansprüche eingetretene Hemmung“) und die Beklagte im Güteverfahren lediglich mitgeteilt habe, sich am Güteverfahren nicht beteiligen zu wollen, den Anspruch aber weder anerkannt noch abgelehnt habe. Ein Vortrag dazu, welche konkreten Ansprüche der Kläger wann gegenüber der Beklagten geltend gemacht haben will fehlt indes vollständig. Dementsprechend hat der hierfür beweispflichtige Kläger auch keinen Beweis für die erfolgte Anmeldung angetreten. Die Beklagte hat in zulässigerweise pauschal bestritten, dass ein Anspruch bei ihr angemeldet wurde. Der Kläger ist folglich seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

Eine Anmeldung ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem unstrittig vom Kläger eingeleiteten Güteverfahren. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob in einem Güteantrag an eine Schlichtungsstelle und dessen von dort aus veranlasste Bekanntgabe an die Beklagte überhaupt eine Anmeldung i.S.d. § 15 VVG gegenüber der Beklagten als Versicherer gesehen werden kann. Jedenfalls ergibt sich inhaltlich aus dem Güteantrag (Anlage K 29) nicht die Anmeldung eines Schadenersatzanspruches, der auf eine Pflichtverletzung der Beklagten erst nach Abschluss des Vertrages gestützt sein soll. Geltend gemacht wurden nur sich aus vorvertraglichem Verschulden ergebende Schadenersatzansprüche. Andernfalls würde der im Güteantrag enthaltene Satz „Wenn der Antragssteller richtig informiert worden wäre, hätte er nicht in das Anlagemodell investiert“, also die Verträge nicht abgeschlossen, keinen Sinn ergeben.

3. Der Verjährungslauf wurde auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB durch die Bekanntgabe des Güteantrages vom 30.12.2009 (Anlage K 29) gehemmt.

Wie bereits unter C.I. dargelegt erstreckt sich die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB lediglich auf die im Güteantrag genannten Pflichtverletzungen. Für Ansprüche, die auf im Güteantrag nicht hinreichend bestimmt bezeichnete Pflichtverletzungen gestützt werden, scheidet demgegenüber eine Hemmung der Verjährung prinzipiell aus. Ein Schadenersatzanspruch, der auf eine Pflichtverletzung der Beklagten erst nach Abschluss des Vertrages gestützt sein soll, lässt sich dem Güteantrag nicht entnehmen.

4. Ein auf pVV gestützter Schadenersatzanspruch scheitert darüber hinaus an der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers.

Dem Kläger fehlt die Sachbefugnis eine Leistung an sich selbst zu verlangen. Eine Einziehung durch den Kläger käme nur zugunsten der ... als Zessionar in Betracht.

Der Kläger hatte die Lebensversicherung der Beklagten zunächst an die ... abgetreten (Anlage B 10). Im Zuge der Umschuldung trat er die Lebensversicherung am 19.10.2005 an die ... ab (Anlage B 11). Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem bezeichneten Lebensversicherungsvertrag, und zwar im Erlebensfall in Höhe eines Betrages von 364.500,00 € (Anlage B 11, Ziff. 1).

Von dieser Abtretung ist ein etwaiger Anspruch aus pVV erfasst. Bei diesem handelt es sich, wie auch etwa im Rahmen von § 12 Abs. 1 VVG a.F. und § 15 VVG n.F., um einen „Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag“. Ein Anspruch aus pVV resultiert gerade aus einer Pflichtverletzung im Bezug auf einen abgeschlossenen Vertrag und hat in diesem Vertrag seine rechtliche Grundlage.

Diese Einordnung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In seinen Entscheidungen vom 11.07.2012 zum sog. Europlan (siehe etwa BecKRS 2012, 16294, Rn. 15 ff.) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der dort in Streit stehende Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung von der dortigen Abtretungsvereinbarung nicht erfasst war. Diese Auffassung teilt die Kammer, weshalb es dem Kläger bei dem auf cic gestützten Schadenersatzanspruch auch nicht an der notwendigen Aktivlegitimation fehlt. Die Kammer entnimmt den Senatsentscheidungen aber keine dahingehende Aussage, dass per se keinerlei Schadenersatzansprüche von der Abtretung erfasst sind. Auf pVV gestützte Ansprüche unterscheiden sich von solchen aus cic nämlich gerade dadurch, dass erstere in dem bereits geschlossenen Vertrag ihre rechtliche Grundlage finden, mithin Ansprüche aus dem (Lebensversicherungs-)Vertrag sind.

Die (Sicherungs-)Abtretung hat sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht dadurch „erledigt“, dass der Lebensversicherungsvertrag bei der Beklagten im Jahr 2008 gekündigt und verwertet wurde; ebensowenig daraus, dass hiernach das bei der ... betreffend der Lebensversicherung bei der Beklagten bestehende Darlehen über 207.500,00 € (Darlehen II) getilgt wurde.

Entfällt der Sicherungszweck - etwa wenn der zu sichernde Anspruch durch Erfüllung erlischt - so ist bzw. wird die Sicherungsabtretung nicht ohne weiteres unwirksam, da diese nicht akzessorisch ist. Soweit nicht ausnahmsweise ein bedingter antizipierter Rückfall vereinbart ist, ist der Zessionar bei Wegfall des Sicherungszwecks (nur) schuldrechtlich zur Rückübertragung der Forderung verpflichtet (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 398 Rn. 109). Dementsprechend sieht die getroffene Abtretungsvereinbarung auch nur vor, dass die ... zur Freigabe verpflichtet ist, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kläger befriedigt ist. Zur Vermeidung einer nachträglichen Übersicherung ist weiter vereinbart, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits vorher auf Verlangen eine Freigabe von Sicherheiten erfolgen kann (Anlage B 11, Ziff. 9). Ein vorzeitiges Freigabeverlangen des Klägers ist nicht vorgetragen, ebensowenig eine Freigabe durch die .... Ohnehin ist der Sicherungszweck durch Tilgung des Darlehen II noch gar nicht entfallen, da für den Erlebensfall nicht allein das Darlehen II, sondern auch das Darlehen I, welches weiterhin über den vollen Betrag von 157.000 € valutiert, gesichert wird (Anlage B 11, Ziff. 2).

Ein etwaiger auf pVV gestützter Anspruch stünde folglich aufgrund der Sicherungszession weiterhin der ... zu.

Eine Berechtigung des Klägers Zahlung an sich zu verlangen besteht damit nicht, da eine offengelegte Zession vorliegt und auch keine dennoch bestehende Einziehungsermächtigung vorgetragen wurde.

Nur im Falle einer stillen Zession, welche typischerweise mit einer Einziehungsermächtigung des Zedenten verbunden ist, kann der Zedent - gegebenenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft - nach freiem Belieben und ohne Aufdeckung der Zession auch Zahlung an sich selbst verlangen. Bei offener (bzw. später offengelegter) Zession kann der Zedent hingegen nur Zahlung an den Zessionar verlangen (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, Vor §§ 398 ff. Rn. 28, 92). Schon nach der getroffenen Abtretungsvereinbarung erfolgte vorliegend die Abtretung an die ... offen (Anlage B 11, Ziff. 6; so auch schon die vorangegangene Abtretung; Anlage K 13, Ziff. 9); dementsprechend verfügte die Beklagte auch bereits bevor im Prozess die Zession thematisiert wurde über die von ihr vorgelegte Abtretungsvereinbarung.

Der Klägerin fehlt damit hinsichtlich von Ansprüchen aus pVV die Sachbefugnis Leistung an sich selbst zu verlangen.

5. Unabhängig von eingetretener Verjährung und fehlender Aktivlegitimation scheitert ein auf pVV gestützter Anspruch zudem daran, dass dieser von der Klagepartei nicht schlüssig dargelegt wurde.

Der Kläger macht gestützt auf die pVV den identischen Schaden wie mit der cic geltend. Er trägt vor, dass er nach einem Hinweis der Beklagten auf die drohende Unterdeckung seine Policen hätte kündigen und sich Darlehenszinsen für einen Zeitraum von 10 Jahren hätte sparen können. An anderer Stelle wird vorgetragen, dass der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis die gesamten Verträge hätte widerrufen können; es wäre dann allenfalls ein geringer Zinsschaden entstanden.

Es ist schon nicht ersichtlich, auf welcher (vertraglichen) Grundlage der Kläger alle der SKR zugrunde liegenden Verträge - diese besteht aus den vier Komponenten Lebensversicherung bei der Beklagten, Rentenversicherung, Risikolebensversicherung und Darlehensvertrag - hätte kündigen oder widerrufen können, nur weil nach Abschluss der jeweiligen Verträge die Beklagte einen Hinweis auf das drohende Scheitern des Anlagemodells erteilt hätte.

Zudem bleibt auch nach dem widersprüchlichen Vortrag unklar, ob der Kläger nun die Möglichkeit gehabt hätte (ex nunc) zu kündigen oder (ex tunc) zu widerrufen. Auch ob der Kläger von dieser Möglichkeit - also Kündigungen oder Widerrufe - tatsächlich Gebrauch gemacht hätte, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Nach dem klägerischen Vortrag bleibt auch der genaue Zeitpunkt wann etwaige Kündigungen bzw. Widerrufe erfolgt wären, offen; jedenfalls bei nur ex nunc wirkenden Kündigungen wäre dies aber zur Bestimmung des kausalen Schadens notwendig.

Auch auf einen Schadenersatzanspruch aus pVV kann daher der Hauptantrag des Klägers nicht gestützt werden.

D.

Die Klage ist auch im Hilfsantrag zu 1) unbegründet, da etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt sind und teils auch die Aktivlegitimation fehlt.

Vom Hauptantrag unterscheidet sich der Hilfsantrag zu 1) lediglich dahingehend, dass der Kläger hier nur die bis zum 31.12.2012 entstandenen Ansprüche geltend macht; die betragsmäßige Erhöhung des Klageantrages gegenüber dem Hauptantrag folgt daraus, dass der Kläger auch die erhaltenen Leistungen der ... nur bis zum 31.12.2012 in die Schadensberechnung einstellt.

I.

Im Hilfsantrag zu 1) macht der Kläger ebenfalls einen Schadenersatzanspruch geltend, den er primär aus cic, §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wegen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bei Abschluss der SKR herleiten will. Ein etwaiger Anspruch ist indes verjährt. Die Ausführungen unter C.I. gelten entsprechend.

II.

Auch soweit der Kläger den mit dem Hilfsantrag zu 1) geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf pVV, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wegen, Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nach Abschluss der SKR stützen will, ist ein etwaiger Anspruch verjährt. Ferner fehlt es dem Kläger an der Aktivlegitimation und der Klagevortrag ist nicht schlüssig. Die Ausführungen unter C.II. gelten entsprechend.

E.

Die Klage ist auch im Hilfsantrag zu 2) unbegründet, da dem Kläger die Aktivlegitimation fehlt.

Mit dem Hilfsantrag zu 2) macht der Kläger einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Auszahlung des von der Beklagten im Zuge der Marktpreisanpassung einbehaltenen Betrages von 25.071,96 € geltend, nachdem die Lebensversicherung bei der Beklagten zum 09.07.2008 gekündigt wurde. Für die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs auf Zahlung dieses Betrages an sich fehlt dem Kläger jedoch die Aktivlegitimation. Eine Einziehung durch den Kläger käme nur zugunsten der ... als Zessionar in Betracht.

I.

Die Kammer ist zwar davon überzeugt, dass die Beklagte nicht dazu berechtigt war anhand der in ihren Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Marktpreisanpassung (Anlage B2, Ziff. 3.2 i.V.m. Ziff. 1.3) einen Abzug bei der Auszahlung an den Kläger nach dessen Kündigung vorzunehmen, da die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur Marktpreisanpassung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sind (vgl. BGH NJW 2012, 3467, 3652 f. zum sog. Europlan).

Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Klauseln wirtschaftliche Nachteile und Belastungen seines Vertragspartners so weit erkennen lassen wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Diesen Anforderungen genügen Klauseln nicht, mit denen der Versicherer sich ein uneingeschränktes Recht vorbehält, versicherungsvertragliche Rechte und Pflichten abzuändern. Einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage 2014, Vor § 1 Rn. 74).

An solchen Richtlinien und Grenzen für den Umfang der Marktpreisanpassung fehlt es. Die Definition des Begriffs „Marktpreisanpassung“ unter Ziff. 1.3 sowie Ziff. 3.2 der Policenbedingungen informieren einen Vertragspartner der Beklagten nur darüber, dass bei einer Rückgabe des Vertrags oder einer Auszahlung der Wert der eingelösten Anteile reduziert werden kann. Unter Ziff. 1.3 der Policenbedingungen und in Ziff. 5.2.5 b der Verbraucherinformationen (Anlage B2) werden weiter allgemeine Bedingungen beschrieben, unter denen es zu einem Abzug kommen kann. Weder die Policenbedingungen noch die Verbraucherinformationen lassen jedoch erkennen, in welchen Größenordnungen eine Reduzierung des Vertragswerts erfolgen kann. Die Obergrenze wird von der Beklagten ebenso wie der Umfang des Abzugs im konkreten Fall nach eigenem Ermessen festgelegt, ohne dass der Versicherungsnehmer ersehen kann, in welchem Umfang ihn zusätzliche Belastungen treffen.

Die Regelungen zur Marktpreisanpassung sind mithin unwirksam.

II.

Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Unwirksamkeit der Regelungen über die Marktpreisanpassung besteht, insbesondere ob vorliegend eine ergänzende Vertragsanpassung vorzunehmen wäre, kann jedoch dahinstehen, da dem Kläger jedenfalls die Aktivlegitimation fehlt.

Der Kläger hat die Lebensversicherung der Beklagten zunächst an die ... (Anlage B 10) und sodann im Zuge der Umschuldung am 19.10.2005 an die ... (Anlage B 11) abgetreten. Die Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherungsvertrag, und zwar im Erlebensfall in Höhe eines Betrages von 364.500,00 € (Anlage B 10, Ziff. 1).

Von dieser Abtretung an die ... ist ein etwaiger Erfüllungsanspruch wegen der erfolgten Marktpreisanpassung erfasst. Bei diesem handelt es sich, wie auch etwa im Rahmen von § 12 Abs. 1 VVG a.F. und § 15 VVG n.F., eindeutig um einen „Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag“. Im Zusammenhang mit der Verwertung und Kündigung ist in der Abtretungsvereinbarung zudem niedergelegt, dass der Zessionar sich den Rückkaufswert durch Kündigung beschaffen darf (Anlage B 11, Ziff. 4.1), also dem Zessionar vereinbarungsgemäß zusteht.

Entsprechend der Ausführungen unter C.II.4. besteht damit keine Berechtigung des Klägers Zahlung an sich zu verlangen, da eine offengelegte Zession vorliegt und auch keine dennoch bestehende Einziehungsermächtigung vorgetragen wurde.

Mangels Sachbefugnis war die Klage daher auch im Hilfsantrag zu 2) als unbegründet abzuweisen.

F.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 3 ZPO.

G.

Der Streitwert war wegen der mehrfachen Klageänderungen zeitlich zu staffeln. Maßgeblich war hierbei grundsätzlich der jeweils in den Hauptanträgen geltend gemachte Zahlbetrag. Hinsichtlich des zuletzt gestellten Klageantrages war demgegenüber zu berücksichtigen, dass über beide Hilfsanträge entschieden wurde, sodass grundsätzlich beide zum Hauptantrag hinzuzuaddieren wären (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Nachdem aber zwischen dem Hauptantrag und dem - betragsmäßig höheren - Hilfsantrag zu 1) eine Identität der Gegenstände vorliegt, war insoweit nur der höhere dieser beiden Beträge zugrundezulegen. Mithin musste hier der Betrag von 281.341,34 € aus dem Hilfsantrag zu 1) mit dem Betrag von 25.071,96 € aus dem Hilfsantrag zu 2) zusammengerechnet werden.

Der Streitwert beträgt somit bis zum 05.12.2013 263.700,72 €, vom 05.12.2013 bis zum 03.06.2014 285.995,48 € und ab dem 03.06.2014 306.413,30 €.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.