I.
Für die Betroffene wurde auf Anregung des ... mit Beschluss des Notariats ... I vom 08.09.2017 zunächst eine vorläufige Betreuung angeordnet. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Das Verfahren wurde sodann an das Amtsgericht Würzburg abgegeben. Das Landratsamt ... - Betreuungsstelle erstattete am 18.10.2017 Bericht über die Betreuungsbedürftigkeit und die Person des Betreuers.
Mit Beschluss vom 16.10.2017, berichtigt mit Beschluss vom 18.10.2017, erweiterte das Amtsgericht Würzburg - Betreuungsgericht die vorläufige Betreuung für die Betroffene, zudem wurde Rechtsanwalt ... als Betreuer eingesetzt.
Mit Schreiben vom 19.10.2017 beantragte der mit der Betroffenen nicht verwandt oder verschwägerte ..., der Beschwerdeführer, dass er als rechtlicher Betreuer eingesetzt werde. Er sei durch Vollmacht vom 04.02.2015 zum Verwalter des Vermögens der Betroffenen eingesetzt worden.
Mit Bericht vom 20.12.2017 empfahl das Landratsamt Würzburg - Betreuungsstelle die Errichtung einer endgültigen Betreuung. Das Amtsgericht Würzburg holte zudem ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen ein. Das Gutachten wurde unter dem 22.01.2018 erstattet. Danach ergibt sich die Diagnose eines Zustands nach mehreren Hirninfakten, einem Delir bei Verdacht auf eine vaskuläre Demenz, chronisches Vorhofflimmern, eine chronische Niereninsuffizienz, Diabetes Mellitus u.a.. Die Betreuung sei für alle Aufgabenkreise erforderlich. Auf den Inhalt des Gutachtens wird verwiesen.
Am 20.02.2018 nahm der Beteiligte ... zur Angelegenheit Stellung. Auf den Inhalt des Schreibens wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 01.03.2018 ordnete das Amtsgericht Würzburg - Betreuungsgericht die dauerhafte Betreuung bis zum 28.02.2025 an. Zum Betreuer bestellte das Gericht den bisherigen vorläufigen Betreuer Rechtsanwalt Zeplin. Der Beschluss wurde dem Beteiligten ... am 03.03.2018 zugestellt.
Mit Schreiben vom 09.03.2018 legte der Beteiligte ... „Widerspruch“ ein und bezog sich auf einen Status als Lebensgefährte. Zudem läge eine Vollmacht der Betroffenen vor.
Mit Beschluss vom 20.03.2018 half das Amtsgericht Würzburg der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Würzburg zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zitierten Schriftstücke und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Sie war daher zurückzuweisen.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerdeschrift wurde innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG formgemäß eingelegt.
Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt. Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht einen Lebensgefährten zwar kein Beschwerderecht zu (Bumiller/Harders/Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Auflage 2015, § 303 Rn. 6).
Allerdings wird der Beschwerdeführer wohl als Vertrauensperson nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG anzusehen sein, zumal er jedenfalls auch eine, wenn auch betreuungsrechtlich im Ergebnis unbeachtliche, weitreichende Vollmacht vom 04.02.2015 vorlegen konnte. Darin wird man die Einräumung einer Vertrauensstellung im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ersehen können. Keine Rolle spielt dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst von sich erst seit seinem Schreiben vom 20.02.2018 als „Lebensgefährte“ spricht, wohingegen er in seinem Schreiben vom 19.10.2017 dies nicht schreibt.
Von der Betroffenen sind solche Äußerungen hinsichtlich des Beteiligten ... nicht überliefert.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung für die im Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 01.03.2018 genannten Bereiche lagen beim Erlass der Entscheidung vor und sie liegen auch immer noch vor.
a) Die Betroffene bedarf nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB einer Betreuung. Die im Sachverständigengutachten vom 22.01.2018 genannten Erkrankungen führen nach den im dortigen Gutachten gemachten Ausführungen dazu, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten insgesamt nicht mehr selbst besorgen kann.
Dies betrifft die in der Vollmacht genannten Aufgabenkreise.
Das Amtsgericht Würzburg hat zudem im Rahmen einer Anhörung vom 09.01.2018 festgestellt, dass eine rechtserhebliche Verständigung mit der Betroffenen zum Thema Betreuung nicht mehr möglich ist. Nach Auskunft des Pflegepersonals hat sich dieser Zustand auch nicht mehr geändert und besteht auch aktuell fort, sodass die Kammer von einer persönlichen Anhörung abgesehen hat, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
b) Der Anordnung der Betreuung steht auch nicht die Vollmacht vom 04.02.2015 entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Betroffene zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage war, eine andere Person rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen.
Jedenfalls ist die Vollmacht zum einen nicht ausreichend und hindert wegen der persönlichen Verhältnisse bezogen auf den Beschwerdeführer, dessen Sohn und die Betroffene, d.h. der Unredlichkeit des Beschwerdeführers, die Bestellung eines Betreuers auch nicht.
aa) Hinsichtlich der in § 1906 BGB genannten Maßnahmen und Aufgabenkreise, soweit sie Eingang in den angefochtenen Beschluss genommen haben (in Teilen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung), ist die Vollmacht nicht bestimmt genug. Insoweit ist es nicht ausreichend, dass die Vollmacht den Text enthält „Hiermit bestätige ich, daß Herr ... die Vollmacht über mich und meinen Besitz hat und setze ihn hiermit als meinen Verwalter ein“ (Kropp, FPR 2012, 9, 10).
bb) Auch hinsichtlich der Aufgabenkreise im Übrigen - insbesondere auch bezüglich der Vermögenssorge - ist die Vollmacht nicht beachtlich.
Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Eine Vollmacht ist zum einen dann für die Bestellung eines Betreuers unbeachtlich, wenn sie im Zustand der Geschäftsunfähigkeit errichtet wurde. Dazu finden sich keine tragfähigen Feststellungen des Erstgerichts. Diese Frage kann aber auch dahinstehen.
Eine - wie hier zugunsten des Beteiligten ... erteilte - Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nämlich auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11; Rn. 11, 12; BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 m.w.N.; KG FamRZ 2010, 924, 925; OLG Zweibrücken OLGR 2006, 729, 730; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 12 m.w.N.).
Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (BGH, BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 m.w.N. und vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 13).
Nach diesen Grundsätzen sind die Feststellungen des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Sie treffen auch nach eigenen Feststellungen der Kammer auf Grundlage des Akteninhalts zu:
Der Beschwerdeführer und sein Sohn leben, ohne Miete zu zahlen, bei der Betroffenen. Sie treten einer Mietzahlungspflicht vehement entgegen. Hierbei ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit der Beschwerde dem Betreuer sogar unterstellt, einen Fehler gemacht zu haben, weil er mit dem Beschwerdeführer einen Vergleich geschlossen habe. Dies kann nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer den Betreuer für ungeeignet hält, weil er statt des vollständigen Mietanspruchs „nur“ einen Vergleich erwirkt habe.
Dem Herausgabeverlangen des Betreuers hinsichtlich des Pkw der Betroffenen wurde durch den Beschwerdeführer das nicht nachvollziehbare Argument entgegen gesetzt, es handele sich um zwei Pkw mit demselben Kennzeichen. Schließlich sind der Beschwerdeführer und sein Sohn offenbar, jedenfalls betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, finanziell abhängig von der Betroffenen.
Der Beschwerdeführer trägt ferner, offenkundig wahrheitswidrig vor, die Telefonkosten zu übernehmen. Tatsächlich laufen diese vom Konto der Betroffenen ab, was sich aus den vom Betreuer vorgelegten Kontoauszügen der Betroffenen ergibt.
Die Einschätzung der Unredlichkeit wird von Seiten der Betreuungsbehörde nach deren Ermittlungen geteilt.
Insgesamt ist damit aus den vorgenannten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nach Überzeugung der Kammer die Unredlichkeit des Beschwerdeführers ohne weiteres gegeben.
cc) Damit war das Erstgericht und sieht sich die Kammer nicht gehalten, statt der Einrichtung einer Betreuung lediglich einen Kontrollbetreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen.
Die Kontrollbetreuung dient regelmäßig als Ausgleich dafür, dass der nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig gewordene Betroffene die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen kann. Erforderlich ist die Kontrollbetreuung etwa, wenn besondere Schwierigkeiten in der Geschäftsführung bestehen bzw. konkrete Verdachtsmomente vorliegen, dass dem Betreuungsbedarf durch die Vollmachtserteilung nicht genügt wird. Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten und an der Abwendbarkeit der Vermögensgefährdung durch eine Vollmachtsüberwachungsbetreuung ist allerdings eine Vollbetreuung einzurichten (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 23; BGH, 13.04.2011 - XII ZB 584/10, Rn. 27).
c) Hinsichtlich der Person des Betreuers, Rechtsanwalt ..., ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten oder anderweitige Hindernisse hinsichtlich der Bestellung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer selbst aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene selbst die Beschwerde wollte, ergeben sich für die Kammer nicht.
Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Person des Betreuers richten sollte, wird die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht besonders zugelassen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde nach § 36 Abs. 2, Abs. 3 FamFG festgesetzt.