Landgericht Wuppertal Beschluss, 15. Sept. 2015 - 16 T 324/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.05.2012 (145 IN 758/11) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den vom Schuldner gleichzeitig mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung vorgelegten Insolvenzplan vom 17.08.2011 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Schuldner habe Vermögenswerte mit einem Gesamtwert von 111.212,38 EUR im darstellenden Teil des Insolvenzplans verheimlicht, während er anbiete, die Gläubiger mit nur 2.600,00 EUR, die nach seinen Angaben von seiner Familie finanziert werden, im Planverfahren besser als im Regelinsolvenzverfahren zu stellen, was als Mangel von wesentlicher Bedeutung zur Zurückweisung führe. Der Schuldner habe nämlich jeweils erst mit Erklärung vom 23.05.2011 und damit genau 3 Monate und 2 Tage vor seinem Insolvenzantrag zwei in seinem Plan nicht erwähnte Rentenversicherungsverträge bei der M Lebensversicherungs-AG in einen pfändungsgeschützten Vertrag gemäß § 851c ZPO umgewandelt (Rückkaufwerte 46.619,66 EUR und 16.453,90 EUR), wobei in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten sei, ob die Umwandlung anfechtbar sei, und des weiteren eine im Plan nicht erwähnte Lebensversicherung bei der Y Lebensversicherungs-AG gekündigt, was am 21.07.2011 und damit nach Kenntnis des Schuldners von seiner Zahlungsunfähigkeit zu einer Auszahlung des Rückkaufwertes von 48.138,82 EUR an die H2 AG in Köln geführt habe. Die Zahlung stelle zugleich eine anfechtbare unzulässige Begünstigung eines Gläubigers dar.
4Außerdem habe der Schuldner im Plan pflichtwidrig nicht die Möglichkeit dargestellt, dass er seine frühere selbständige Tätigkeit „Xxx“ wieder aufnehmen könne und hierdurch, da diese unternehmerische Tätigkeit Gewinn abgeworfen habe, voraussichtlich eine höhere Ausschüttung an die Gläubiger ermöglichen würde als die derzeitige abhängige Beschäftigung. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei nicht durch diesen Betrieb entstanden, sondern durch eine Finanzamtsnachforderung gegen die P GbR, deren Gesellschafter der Schuldner bis zum 31.12.2007 war.
5Diese Umstände würden zugleich zu einer unlauteren, nämlich durch Begünstigung eines Gläubigers herbeigeführten Planannahme führen.
6Ebenfalls unzulässig begünstigt worden sei die Gläubigerin H GmbH, die am 18.05.2011 zur Tilgung älterer Mietschulden eine Zahlung i.H.v. 6.556,07 EUR erhalten habe. Da diese Gläubigerin nun Arbeitgeberin des Schuldners sei, liege der Verdacht einseitig bevorzugender Nebenabreden ebenso nahe wie bei den durch Rechtsanwalt X vertretenen 25 Gläubigern, die ihre Zustimmung zum Insolvenzplan bereits signalisiert hätten, obwohl eine Besserstellung durch den Insolvenzplan nicht nachvollziehbar sei.
7Angesichts dieser feststehenden Zurückweisungsgründe bedürfe es keiner Erörterung und Entscheidung, ob die im Insolvenzplan vorgenommene Gruppenbildung zulässig erfolgt sei.
8Gegen diese ihm am 19.06.2012 zugestellte Entscheidung wendet sich der Schuldner mit dem am 25.06.2012 bei Gericht eingegangenen Beschwerdeschriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten. Er macht geltend, die Darstellung der Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit im Insolvenzplan sei nicht erforderlich gewesen. Gesetzliches Leitbild in der Wohlverhaltensperiode sei der abhängig beschäftigte Schuldner. Lediglich die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit habe der Gesetzgeber eingeräumt. Im Übrigen habe sich mit dem Auftreten der Forderungen des Finanzamts gegen die P GbR und den Schuldner gezeigt, welch existenzielle Risiken jede selbstständige Tätigkeit mit sich bringe. Der Schuldner habe eine Zeit der Entbehrungen, Existenzängste und daraus folgenden familiären Schwierigkeiten durchlebt. Dem Risiko einer selbständigen Tätigkeit könne sich der Schuldner nicht noch einmal stellen. Schließlich habe sich im vorliegenden Falle eines der typischen Risiken der Selbstständigkeit, nämlich die persönliche Haftung für im Unternehmen entstandene Verbindlichkeiten, auch verwirklicht.
9Der Schuldner habe auch Vermögenswerte nicht verheimlicht. Die vom Gericht aufgegriffenen Vermögenswerte seien bei Antragstellung, Vorlage des Plans und Eröffnung des Verfahrens nicht im Vermögen des Schuldners gewesen. Der Schuldner habe allein sein Vermögen anzugeben. Es überspanne die Anforderungen, wenn verlangt werde, auch alle Vermögenswerte in den Antrag und den Plan aufzunehmen, die der Schuldner einmal besessen habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne vom Schuldner nicht einmal verlangt werden, dass er die Gründe in seinem Plan offen legt, die eine Versagung der Restschuldbefreiung begründen würden. Außerdem könne der Schuldner weder das Ergebnis der Prüfungen des Insolvenzverwalters noch das Ergebnis von künftigen Anfechtungsprozessen vorwegnehmen. Schließlich sei zu beachten, dass für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die Anfechtungsprozesse gewinne, den Gläubigern der hieraus fließende Erlös zusätzlich zu dem im Plan vorgesehenen Betrag zugute komme, so dass den Gläubigern durch die Nichtangabe im Plan kein Schaden entstehen könne. Damit bestehe weder Grund für die Annahme, es sei etwas verheimlicht worden, um die Zustimmung zum Plan zu erzielen, noch für die Annahme, dass unlauter gehandelt worden sei.
10Die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Altersversorgung, die auch vor Pfändungen geschützt ist, sei wirksam und nach vorzugswürdiger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht anfechtbar. Auch soweit es um die ehemals bei der Y2 AG bestehende Lebensversicherung gehe, sei ein Einfluss auf den Plan und das Abstimmungsverhalten der Gläubiger ausgeschlossen. Denn wenn die Auffassung des Insolvenzverwalters zutreffe und die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufwerts anfechtbar sei, so würde der Insolvenzverwalter den geflossenen Betrag zur Masse ziehen und die Gläubiger hieran beteiligt werden. Durch den Plan sei also keine Benachteiligung der Gläubiger zu befürchten.
11Auch liege keine Begünstigung der H2 AG vor. Die H2 AG habe keine Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet und sei also nicht Insolvenzgläubigerin. Zudem habe die Zahlung nicht der Schuldner, sondern ein Dritter, nämlich die Versicherung, vorgenommen. Schließlich fehle es jedenfalls an einer Kausalität der vermeintlich unlauteren Maßnahme für die Annahme des Plans. Auch die Zahlung an die H GmbH stelle keine Begünstigung dieser Gläubigerin dar. Der Schuldner habe allein den Vermieter im Preis herunter gehandelt, dieses Ergebnis besiegelt und die längst überfällige Miete gezahlt. Eine Begünstigung im Sinne des § 250 InsO setze voraus, dass ein Beteiligter einen Vorteil zugewendet bekomme, damit der Plan zustande kommt. Der Plan wäre aber auch ohne die Mietzahlung zustande gekommen.
12Der in den Raum gestellte Verdacht von einseitig begünstigenden Nebenabreden sei bloßer Verdacht, der die Entscheidung offenkundig nicht tragen könne. Ebenso bleibe die Kritik an der Bildung der Gläubigergruppen unbestimmt und ohne konkrete Beanstandung.
13Der Insolvenzverwalter ist den Ausführungen des Schuldners entgegengetreten. Ergänzend hat der Schuldner sich damit einverstanden erklärt, dass Rechtsstreite gemäß § 259 Abs. 3 vom Verwalter auf dessen Rechnung fortgeführt werden können und hat die Vertragsunterlagen zu dem Vertrag mit der H2 AG vorgelegt (Bl. 483 ff. GA). Hiernach habe er für die Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag mit der Y2 Versicherung/Deutscher Herold zum Nennwert von 44.000,00 EUR eine nachrangige Darlehensforderung gegen die H2 AG über 99.000,00 EUR erworben. Der Vertrag enthalte eine Mischung aus Kauf, Abtretung und Darlehen und sei aus sich heraus nicht leicht verständlich. Er sei irrig davon ausgegangen, dass er für die Übertragung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag Ansprüche auf Rentenzahlungen erworben habe. Wenn ihm klar gewesen wäre, dass er allein einen aufschiebend bedingten Auszahlungsanspruch erworben habe, hätte diesen Vertrag nicht geschlossen, jedenfalls aber hätte er auf diesen Vertrag in seinem Insolvenzantrag und in dem Plan hingewiesen.
14Der Insolvenzverwalter ist auch diesem Vorbringen entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, es liege ein Darlehensvertrag vor, der gewählt worden sei, weil das Darlehensverhältnis gemäß § 108 Abs. 2 InsO mit Wirkung für die Masse fortbestehe, der Insolvenzverwalter die Forderung somit nicht verwerten könne. Dies zeige eindeutig, dass der Schuldner hier gezielt versucht habe, sein Vermögen an der Insolvenzmasse vorbeizuschieben und sich für die Zeit nach dem Verfahren abzusichern.
15Zwischenzeitlich hat sich die H2 AG im Wege eines gerichtlichen Vergleiches zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 40.000,00 EUR an die Insolvenzmasse verpflichtet, diesen Anspruch indes nicht erfüllt, sondern befindet sich ihrerseits im Insolvenzverfahren.
16Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.09.2014 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung dieser Entscheidung sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17II.
18Die sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäß §§ 6 und 231 Abs. 3 InsO, 11 RPflG, 567 ff. ZPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Insolvenzplan des Schuldners zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abändernde Entscheidung.
191.
20Zu Recht hat das Amtsgericht den vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan von Amts wegen gem. §§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 220 Abs. 2 InsO zurückgewiesen. Nach diesen Vorschriften weist das Insolvenzgericht den Plan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt. Im darstellenden Teil des Plans sollen nach § 220 Abs. 2 InsO alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten sein, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Den Schuldner trifft eine Pflicht zur umfassenden Darstellung seiner Vermögenslage, und zwar nicht nur im darstellenden Teil eines Insolvenzplans gem. § 220 Abs. 2 InsO, sondern im gesamten Insolvenzverfahren, §§ 20, 97 InsO. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - IX ZB 170/11 -, Rn. 18) ist der Schuldner verpflichtet, Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr diejenigen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offenlegen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage liegen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, IX ZB 70/10 Rn. 13 mwN). Nach noch kürzlich bestätigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 07.05.2015 – IX ZB 75/14, Tz. 29) sind im darstellenden Teil eines Insolvenzplans alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen. Der Gesetzgeber hat durch die weite Formulierung der Vorschrift lediglich auf eine für alle Fälle verbindliche Vorgabe verzichtet und die Entscheidung, welche Angaben die Gläubiger benötigen, für jeden Einzelfall zunächst dem Planverfasser und sodann gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1 InsO dem Insolvenzgericht übertragen. Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN). Die Verwendung des Wortes "soll" in § 220 Abs. 2 InsO bedeutet nicht, dass die geforderten Angaben fakultativ sind. Vielmehr ist diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN).
21Hiernach ist es aus Sicht der Kammer jedes Zweifels enthoben, dass der Schuldner verpflichtet war, in seinem Insolvenzantrag und im darstellenden Teil seines Insolvenzplans die Ansprüche offen zu legen, die er gegen die Lebensversicherungsgesellschaften bzw. gegen die H2 AG hatte, ungeachtet der Frage, ob diese Ansprüche durch Umwandlungserklärung unpfändbar geworden sind oder lediglich anfechtbar unpfändbar geworden sind und ungeachtet der Frage, ob die Ansprüche, wie im Fall der H2 AG, noch nicht fällig waren oder, wie der Schuldner irrig angenommen haben will, lediglich als Rentenanspruch ausgestaltet waren. Abwegig ist die Auffassung des Schuldners, die Ansprüche gegen die M Lebensversicherungs-AG hätten im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht mehr zu seinem Vermögen gehört. Die Umwandlungserklärung vermag ein Ausscheiden der gegen die Versicherungsgesellschaft bestehenden Ansprüche aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers nicht zu bewirken.
22Ebenso war der Schuldner verpflichtet, die Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit im Insolvenzplan aufzuzeigen und damit die Möglichkeit der Erzielung zusätzlicher, den Gläubigern zugute kommender Einkünfte darzulegen. Es mag zutreffen, dass der Schuldner gute Gründe für seine Haltung hat, eine selbständige Tätigkeit nicht mehr aufnehmen zu wollen. Gleichwohl handelt es sich auch insoweit um Angaben, die die Gläubiger unerlässlich für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen. Es ist Sache der Gläubiger, die Frage der Zustimmung zum Plan in Kenntnis aller Möglichkeiten, die dem Schuldner zu Gebote stehen, zu entscheiden, und nicht Sache des Schuldners, den Gläubigern Handlungsmöglichkeiten zu verschweigen, weil er sie für nicht realistisch oder nicht zumutbar hält. Ein redlicher Schuldner kann ohne Bedenken in den Plan die Darstellung der Möglichkeit, selbständig tätig zu werden, aufnehmen, und zugleich darstellen, dass und warum er diese Möglichkeit nicht wahrnehmen will. In dem vom Schuldner vorgelegten Plan waren Darlegungen zur Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit und zu den o.g. nicht angegebenen Ansprüchen nicht enthalten. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass damit die Vorschriften über den Inhalt des Plans nicht beachtet worden sind. Die Nichtbeachtung der Vorschriften über den Inhalt des Plans führt zu dessen Zurückweisung (BGH, Beschluss vom 07.05.2015 – IX ZB 75/14, Tz. 28).
232.
24Der Plan war und ist auch gem. §§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 250 Nr. 2 InsO zurückzuweisen. Nach diesen Vorschriften weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat. Hierbei kann offen bleiben, ob der vorgelegte Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten hat, was deshalb nahe liegt, weil bereits in der eingeholten Stellungnahme des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann vom 17.02.2012 eine Ablehnung angekündigt wurde und voraussichtlich nicht festgestellt werden kann, dass die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden, § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO (s.u.). Jedenfalls hat der Plan offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht.
25Nach § 250 Nr. 2 InsO ist die Bestätigung des Plans von Amts wegen zu versagen, wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist. Die Vorschrift ist in der Situation der Planvorprüfung gemäß § 231 InsO dahin zu verstehen, dass der Plan zurückzuweisen ist, wenn die Annahme des Plans unlauter herbeigeführt werden soll. Unlauter ist jedes gegen Treu und Glauben verstoßende Verhalten, wobei das Gesetz die Begünstigung eines Beteiligten als Beispielsfall nennt. Das Verheimlichen von Vermögenswerten ist nach – soweit ersichtlich - einhelliger Rechtsauffassung unlauter (Münchner Kommentar zur InsO/Sinz, 3. Aufl., § 250 Rn. 48; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl., § 250 RdNr. 30).
26Im vorliegenden Falle bestehen keine Zweifel, dass der Schuldner die Ansprüche gegen die M Lebensversicherungs-AG und die Ansprüche, die ihm ursprünglich gegen die S Versicherung zustanden und die ihm nach dem Vertrag mit der H2 AG gegen diese zustanden, verheimlicht hat. Unzweifelhaft war ihm bekannt, dass ihm Ansprüche aus diesen Verträgen zustanden, zumal er sich noch kurz vor der Insolvenzantragstellung mit den Verträgen befasst hatte. Soweit er sich im Rechtsirrtum dahin befunden haben sollte, dass sich nach der Umwandlungserklärung bzw. nach der Abtretung der Ansprüche gegen die S Versicherung keinerlei Ansprüche mehr in seinem Vermögen befunden hätten, könnte ihn dieser Irrtum, da nicht unverschuldet, nicht entlasten. Insbesondere ergibt sich aber aus den Handlungen des Schuldners, nämlich der Abgabe der Umwandlungserklärungen einerseits und der Abtretungserklärung bzw. dem Vertrag mit der H2 AG andererseits, verbunden mit der Nichterwähnung der Ansprüche im Insolvenzantrag und –plan, dass der Schuldner das Ziel verfolgte, die Ansprüche den Gläubigern und den übrigen Beteiligten zu verheimlichen und so dem Insolvenzzugriff zu entziehen.
27Es steht auch fest, dass der Schuldner nicht nur in der beschriebenen Weise handelte, um über die Ansprüche nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und ggf. nach Ablauf der Wohlverhaltensphase verfügen zu können, sondern die unlauteren Handlungen zugleich bezweckten, die Annahme des Plans herbeizuführen (Kausalitätserfordernis). Das ergibt sich aus dem Umstand, dass aus Sicht des Schuldners die Gefahr bestand, die Gläubiger könnten bei Kenntnis der in seinem Vermögen befindlichen Ansprüche die Zustimmung verweigern. Diese Gefahr lag deshalb nahe, weil die Gläubiger, sieht man von der Gruppe der Kleingläubiger ab, nach dem Planentwurf einen Forderungsausfall von 96 – 99 % hinnehmen sollten, während bei Offenlegung der Ansprüche selbst bei vorsichtiger Bewertung der Chancen, die Ansprüche zur Masse zu ziehen, deutlich geringere Forderungsausfälle ins Kalkül zu ziehen gewesen wären. Bei den Forderungen der Landeskasse kam hinzu, dass die Aufrechnungsmöglichkeit wegen künftiger Steuererstattungsforderungen durch den Insolvenzplan begrenzt werden sollte, so dass die Landeskasse bei Kenntnis der Ansprüche des Schuldners noch weniger Grund gehabt hätte, dem Plan zuzustimmen. Aus diesem letzteren Gesichtspunkt heraus ergibt sich auch die nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Landeskasse durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt wäre als sie ohne einen Plan stünde, weshalb die fehlende Zustimmung nicht gem. § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO fingiert werden könnte und deshalb (s.o.) der Plan auch keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten hätte, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO.
283.
29Angesichts der vorstehend bejahten Gründe für die Zurückweisung des Plans kann dahinstehen, ob die weiteren vom Amtsgericht angeführten Zurückweisungsgründe vorlagen (Begünstigung der Gläubigerin H GmbH durch Befriedigung wegen rückständiger Mietzinsen in der Krise, Gruppenbildung, Frage von Nebenabreden).
30III.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
32Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, denn weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 ZPO.
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(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- 1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, - 2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, - 3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und - 4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
- 1.
jährlich nicht mehr betragen als - a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und - b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
- 2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,
- 1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder - 2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.
(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.
(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.
(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,
- 1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt, - 2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder - 3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
(1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen.
(2) Der darstellende Teil muss alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Er enthält insbesondere eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger dargestellt werden. Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der voraussichtlichen Befriedigung ohne Plan in der Regel zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.
(3) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen.
(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,
- 1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt, - 2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder - 3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,
- 1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder - 2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.
(1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen.
(2) Der darstellende Teil muss alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Er enthält insbesondere eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger dargestellt werden. Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der voraussichtlichen Befriedigung ohne Plan in der Regel zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.
(3) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,
- 1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt, - 2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder - 3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
- 1.
die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden, - 2.
die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und - 3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.
(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan
- 1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, - 2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und - 3.
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.
(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan
Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,
- 1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder - 2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.
(1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,
- 1.
wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt, - 2.
wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat oder - 3.
wenn die Ansprüche, die den Beteiligten nach dem gestaltenden Teil eines vom Schuldner vorgelegten Plans zustehen, offensichtlich nicht erfüllt werden können.
(2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn
- 1.
die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden, - 2.
die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und - 3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.
(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan
- 1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, - 2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und - 3.
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.
(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.