Landgericht Traunstein Endurteil, 12. Juni 2015 - 3 O 4937/11

published on 12/06/2015 00:00
Landgericht Traunstein Endurteil, 12. Juni 2015 - 3 O 4937/11
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Oberlandesgericht München, 10 U 2500/15, 17/07/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 6.063,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.12.2011 sowie als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten weitere 603,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.12.2011 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld und die Leistung von Schadensersatz im Hinblick auf einen Verkehrsunfall am 04.07.2008.

Der Beklagte zu 1 fuhr am 04.07.2008 gegen 19.15 Uhr mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw ..., amtliches Kennzeicher ..., auf der Kreisstraße ... bei Kilometer 6,9 im Gemeindebereich .... Eine bei ihm um 21.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille. In einer langgezogenen Rechtskurve kam er von seinem Fahrstreifen ab und geriet nach links in die Gegenfahrspur, welche die Klägerin als Fahrerin des Pkw ... amtliches Kennzeichen ... in die Gegenrichtung befuhr. Die Klägerin bremste ihr Fahrzeug ab und versuchte, nach links auszuweichen. Dennoch kam es zur Kollision. Dabei wurde die Klägerin verletzt und es entstand wirtschaftlicher Totalschaden am klägerischen Pkw.

Der Beklagte zu 1 wurde durch Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 18.03.2009 (vgl. Beiakte der Staatsanwaltschaft Traunstein mit dem Az. 350 Js 19805/08) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen im Hinblick auf den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen.

Als Schmerzensgeld hat die Beklagte zu 2 an die Klägerin bisher einen Betrag von 1.500,00 € bezahlt. Die Klägerin erlitt unfallbedingt jedenfalls Hämatome und Prellungen, insbesondere eine Prellung der rechten Schulter. Nach dem Unfall wandte die Klägerin Reinigungskosten in Höhe von 66,20 € (K 47) und erwarb am 07.05.2008 eine Jeans für 229,00 € (K 48).

Die Klägerin behauptet, dass der Unfall für sie in jeder Hinsicht unvermeidbar gewesen sei. Deshalb müssten die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch zu 100 % haften. Denn der Beklagte zu 1 sei aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig gewesen. Infolge seiner Alkoholisierung sei er auf die Gegenfahrspur gekommen. Trotz starken Abbremsens und Ausweichens auf die linke Seite habe die Klägerin den Unfall nicht mehr vermeiden können. Aufgrund der kurzen Reaktionszeit, die ihr zur Verfügung gestanden habe, habe sie auf die konkrete Gefahrensituation nicht anders reagieren können.

Die Klägerin trägt zudem vor, dass sie unfallbedingt nicht nur Prellungen und Hämatome erlitten habe, sondern auch eine HWS-Distorsion und vor allem eine schwere Verletzung der rechten Schulter. Sie sei vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen. Insbesondere im Schulterbereich ergebe sich diese Beschwerdefreiheit in der Zeit von Januar 1999 bis zum Unfallzeipunkt aus der ärztlichen Bestätigung vom 14.02.2010 (K 24). Im Laufe der Zeit nach dem Unfall hätten sich die Beschwerden in der rechten Schulter bzw. im rechten Arm fortlaufend verschlimmert. Ausweislich des ärztlichen Berichts vom 25.05.2010 (K 15) habe bei der Klägerin eine ausgeprägte posttraumatische Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter bestanden, die die Gebrauchsfähigkeit um ca. 70 % im alters- und geschlechtsspezifischen Vergleich vermindert habe. Es sei auch zu einer Verschlimmerung der Beschwerden im Bereich der HWS gekommen (vgl. K 16 und K 17).

Nach dem ärztlichen Bericht vom 25.05.2010 (K 18) sei empfohlen worden, die Rotatorenmanschette operativ zu rekonstruieren. Es bestünde nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Defektartropathie und dann die Notwendigkeit der Implantation einer Schulter-TEPT. Die Klägerin könne ihren rechten Arm nur noch sehr eingeschränkt verwenden. Außerdem sei unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung entstanden, weshalb die Klägerin vom 08.07.2008 bis 17.09.2009 in traumapsychotherapeutischer Behandlung gewesen sei (vgl. K 19 bis K 22). Die Klägerin leide weiter erheblich unter Schlafproblemen und Angstgefühlen, vor allem im Straßenverkehr.

Es sei jedenfalls unfallbedingt zu einem Einriss der Supraspinatussehne in der rechten Schulter gekommen. Dieser sei nicht auf degenerative Veränderungen oder Vorschäden zurückzuführen. Jedenfalls sei es zumindest zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung durch den Unfall gekommen. Die Folgeschäden seien derzeit im Einzelnen noch nicht abzusehen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass im Hinblick insbesondere auf die schwere Schulterverletzung ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 € angemessen sei. Im Hinblick auf das vorgelegte Gutachten (K 28) trägt die Klägerin vor, dass ihr ein erheblicher Haushaltsführungsschaden entstanden sei. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einer 121 m² großen Mietwohnung mit 3 Balkonen und einem 20 m² großen Kellerraum. Sie sei in der Zeit nach dem Unfall, aber auch jetzt noch teilweise nicht in der Lage, den Haushalt angemessen zu führen. Für die Zeit vom 04.07.2008 bis zum 30.11.2011 macht die Klägerin mit der Klage einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 21.138,50 € geltend. Darüberhinaus wird für die Erstellung des Gutachtens ein Betrag von 3.702,60 € geltend gemacht.

Im Rahmen der Klageerweiterung werden weitere Beträge als Haushaltsführungsschaden für Dezember 2011 sowie für die Jahre 2012 bis 2013 geltend gemacht. Insgesamt macht die Klägerin als Haushaltsführungsschaden einen Betrag von 38.615,40 € zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 4.511,80 € geltend.

Darüber hinaus seien ihr für die in Anspruch genommene privatärztliche Behandlung Kosten aufgrund des Unfalls in Höhe von 6.457,14 € entstanden, die von der ... nicht erstattet würden.

Zudem seien ihr Sachschäden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall in Höhe von 3.563,20 € entstanden.

Ferner habe sie aufgrund der unfallbedingten Verletzungen von Juni 2008 bis Januar 2009 das Fitnessstudio nicht besuchen können, wobei ihr für diese 7 Monate ein Schaden in Höhe von jeweils 59,90 €, also insgesamt 419,30 € (vgl. K 32), entstanden sei. Zudem habe sie ihre Mitgliedschaft im Golfclub nicht nutzen können. Insoweit betrage ihr Schaden für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2008 375,00 € (vgl. K 33).

Im Rahmen der Klageerweiterung hat die Klägerin außerdem die Kosten für das erholte Privatgutachten des Klinikums Bogenhausen (vgl. K 73) in Höhe von 877,70 € geltend gemacht.

Außerdem begehrt die Klägerin im Wege der Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet werden sollen, weiteren Schadensersatz in Höhe der entstehenden Heilbehandlungskosten und Rehabilitationskosten für eine geplante Operation an der rechten Schulter in Höhe von 37.100,00 € zu bezahlen. Zudem soll festgestellt werden, dass die Beklagten verpflichtet seien, den künftigen monatlichen Haushaltsführungsschaden zu bezahlen. Schließlich wird Feststellung begehrt, dass die Beklagten verpflichtet sein sollen, der Klägerin die materiellen und immateriellen Schäden, die zukünftig noch entstehen, zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt zu erkennen:

  • 1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallgeschehen am 04.07.2008 auf der Kreisstraße ... bei Kilometer 6,9 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 54.819,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin weiteren Schadensersatz in Höhe der entstehenden Heilbehandlungskosten und Reha-Kosten für eine geplante Operation der rechten Schulter in Höhe von 37.100,00 € zu bezahlen.

  • 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung einen monatlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 482,50 € zu bezahlen.

  • 5.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung durch den am 04.07.2008 erlittenen Verkehrsunfall zukünftig entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

  • 6.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.440,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen demgegenüber,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten zunächst, dass die Kollision für die Klägerin nicht unvermeidbar gewesen sei. Es bestehe eine Mithaftung der Klägerin von einem Drittel, da die Alkoholisierung des Beklagten zu 1 nicht unfallursächlich gewesen sei. Insbesondere seien beim Beklagten zu 1 keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Der Beklagte zu 1 sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h mit dem Pkw ... gefahren, als plötzlich sein Handy, das auf der Mittelkonsole gelegen sei, geklingelt habe. Dadurch und durch den Griff nach dem Handy sei er abgelenkt gewesen und deshalb habe sich das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn bewegt. Die Klägerin habe noch genügend Zeit gehabt, um auf das entgegenkommende Fahrzeug angemessen zu reagieren. Sie sei verpflichtet gewesen, ein Warnsignal zu geben und nach rechts auszuweichen.

Jedenfalls sei die Klägerin durch das bereits durch die Beklagten zu 2 bezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € ausreichend abgefunden. Es sei nämlich bei der Klägerin nicht unfallbedingt zu einer Ruptur bzw. einem Einriss der Supraspinatussehne rechts mit beginnender Arthropie, einem Längsriss der Bizepssehne oder einem kompletten Abriss des M.Supraspinatus gekommen. Es sei deshalb auch keine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette oder gar die Implantation einer Schulter-TEPT notwendig. Die über Hämatome und Prellungen hinausgehend behaupteten Verletzungen und Beeinträchtigungen seien nicht unfallbedingt. Die HWS-Beschwerden der Klägerin seien ebenso degenerativer Natur wie die behauptete schwere Verletzung der rechten Schulter.

Der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden könne nicht ersetzt werden, jedenfalls seien die geltend gemachten Beträge gemäß dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten deutlich überhöht. Die Arztbehandlungskosten für die Inanspruchnahme der privatärztlichen Behandlung könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da sie gesetzlich bei der ... versichert sei. Insoweit sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Es bestehe kein Anspruch auf eine privatärztliche Behandlung. Die von der Klägerin behaupteten Sachschäden werden teilweise bestritten. Bei den geltend gemachten Kosten für den Fitnesskurs und die Mitgliedschaft im Golfclub handele es sich um nicht erstattungsfähige „frustrierte“ bzw. „zweckverfehlte“ Aufwendungen.

Im Hinblick auf die mit dem Feststellungsantrag beanspruchten Kosten für eine geplante Schulteroperation sei ein Anspruch nicht gegeben, da die medizinisch notwendigen Kosten durch die ... übernommen würden. Auch der allgemeine Feststellungsantrag sei unbegründet, da die tatsächlich eingetretenen unfallbedingten Verletzungen in Form von Prellungen und Hämatomen bereits vollständig ausgeheilt seien.

Entsprechend dem Beweisbeschluss vom 25.02.2012 (Bl. 92/93) ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen biomechanischen-medizinischen Sachverständigengutachtens auf Grundlage des bereits im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein erholten unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen ... beauftragt worden. Dieses biomechanisch-medizinische Sachverständigengutachten ist von den beauftragten Sachverständigen ... und ... am 16.04.2013 fertiggestellt worden (vgl. Bl. 122/123). Zu Ergänzungsfragen der Klägerin haben die beiden Sachverständigen die schriftliche ergänzende Stellungnahme vom 08.10.2013 (Bl. 142) erstellt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014 sind die Sachverständigen Dr. Auer und Dr. Magin angehört worden. Dabei haben sie insbesondere auch Stellung genommen zum von der Klägerin erholten Gutachten der Klinik Bogenhausen (K 73). Es wird insoweit Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 08.10.2014 (Bl. 230/238).

In der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2015 ist die Klägerin persönlich angehört worden. Die Klägerin hat über den Klägervertreter erklärt, dass Einverständnis besteht mit der Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen ... vom 07.10.2008 (Bl. 60/75 der Beiakte). Es wird verwiesen auf das Protokoll vom 09.03.2015 (Blatt 280/283).

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.03.2015 (Blatt 285/289) haben die Beklagten durch den Beklagtenvertreter ebenfalls ihr Einverständnis mit der Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen ... erklärt.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten sowie der Beiakte.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet.

1. Haftung dem Grunde nach

Die Beklagten haften als Gesamtschuldner der Klägerin für die unfallbedingten Verletzungen und Sachschäden zu 100 %.

a) Anspruch gegen den Beklagten zu 1 aus §§ 7 Abs. 1, Abs. 2, 17 StVG

Der Beklagte zu 1 haftet als Halter des Pkw ... nach § 7 Abs. 1 StVG für den gesamten unfallbedingten Schaden der Klägerin, da er beim Betrieb des Pkw diesen Schaden verursacht hat.

Der Anspruch ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.

Eine Mithaftung der Klägerin im Rahmen von § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG scheidet aus, da das Unfallereignis für die Klägerinunabwendbar war im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Die Klägerin hat sich nämlich im konkreten Fall wie eine „Idealfahrerin“ verhalten, da sie jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen ... vom 07.10.2008, mit dessen Verwertung sich beide Seiten einverstanden erklärt haben. Der Sachverständige kommt nämlich in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass der Unfall für die Klägerin aus technischer Sicht als unvermeidbar zu bewerten ist, da diese mit Beginn der Krisenentwicklung nicht eindeutig abschätzen konnte, wie weit der vom Beklagten zu 1 gesteuerte Pkw ... auf die linke Fahrbahnhälfte überwechseln wird. Der Sachverständige hat zwar auch festgestellt, dass es aus technischer Sicht in der Retrospektive für die Klägerin möglich gewesen wäre, mit einem Ausweichen auf das rechte Bankett die Kollision zu vermeiden. Allerdings hat der Sachverständige seiner technischen Bewertung zutreffend zugrunde gelegt, dass für die Klägerin mit Beginn der Gefahrbeobachtung noch nicht eindeutig erkennbar war, wie sich der Spurwechselvorgang des Pkw ... bis zur späteren Unfallstelle entwickeln wird.

In diesem Zusammenhang sind die vom Sachverständigen ermittelten Kollisionsgeschwindigkeiten für den vom Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw ... mit 70 bis 80 km/h sowie für den von der Klägerin geführten Pkw ... mit ca. 30 km/h nicht zu beanstanden. Diese Feststellungen lassen sich auch mit den Angaben der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung in Einklang bringen. Ihre dortigen Angaben können so verstanden werden, dass sich die von ihr angegebene Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h auf die Zeit unmittelbar vor der Kollision bezieht und nicht auf den Zeitpunkt vor der Gefahrwahrnehmung.

Aus der vom Sachverständigen nachvollziehbar festgestellten technischen Unvermeidbarkeit der Kollision für die Klägerin ergibt sich im Rahmen der rechtlichen Wertung, dass die Klägerin im konkreten Fall jede nach den Umständen erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Denn auf der von den Beteiligten befahrenen Kreisstraße ... betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Die Ausgangsgeschwindigkeit der Klägerin lag bei maximal 80 km/h und damit deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Im Hinblick auf die aus Sicht der Klägerin befahrene langgezogene Linkskurve ist die Geschwindigkeit in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und nicht zu beanstanden, wenn man darüber hinaus berücksichtigt, dass die Straße trocken war und sich der Unfall bei Tageslicht ereignete.

Als die Klägerin erkannte, dass der Pkw ... in ihre Fahrbahn geriet, leitete sie zeitnah eine Bremsung und ein Ausweichmanöver nach links ein. Dieses eingeleitete Ausweichmanöver nach links ist in keiner Weise zu beanstanden, da die Klägerin bei einem Verbleiben auf ihrer Fahrspur nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... eine Frontalkollision in Kauf genommen hätte. Wäre sie „hart rechts“ auf ihrer Fahrspur geblieben, so wäre es aufgrund des verbleibenden Freiraumes von ca. 1,5 m zu einem frontalen bzw. linksseitigen Zusammenstoß gekommen (vgl. Bl. 73 der Beiakte). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das Verhalten der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Gefahrerkennung so einzustufen, dass sie jede nach den Umständen des Falles erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Im Übrigen wäre auch bei Vornahme einer Abwägung im Sinne von § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG keine Mithaftung der Klägerin gegeben, da dieBetriebsgefahr des Pkw ... jedenfalls vollständig hinter das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten zu 1 in Verbindung mit der Betriebsgefahr des Pkw ... zurückgetreten wäre. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 zum Unfallzeitpunkt sehr erheblich alkoholisiert war mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,13 Promille. Damit bewegte er sich strafrechtlich bereits im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Diese Alkoholisierung war auch ursächlich für die Verursachung des Verkehrsunfalls. Denn der Beklagte zu 1 ist mit dem Pkw ... ohne ersichtlichen Grund in einer langgezogenen Rechtskurve weit auf die Gegenfahrspur gekommen. Für eine unfallbedingte Auswirkung der erheblichen Alkoholisierung spricht bereits die Einlassung des Beklagten zu 1 in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Altötting (vgl. Bl. 95 der Beiakte). Dort gab er wörtlich an: „Ich hörte während der Fahrt das Telefon läuten, langte auf das Telefon, in dem Moment wurde es mir schwarz vor den Augen. Ich habe das andere Auto nicht mitbekommen.“

Das Abkommen auf die Gegenfahrbahn ist nicht allein mit dem behaupteten Klingeln des Telefons und dem Greifen nach dem Telefon zu erklären. Der Beklagte zu 1 schildert typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, wenn er angibt, dass es ihm beim Greifen nach dem Telefon schwarz vor Augen geworden sei und dass er das andere Auto nicht mitbekommen habe.

Es ist davon auszugehen, dass dies dem Beklagten zu 1 im nüchternen Zustand nicht passiert wäre. Aufgrund des alkoholbedingten schweren Fahrfehlers, der mit der Ablenkung durch das Klingeln des Handys nicht zu erklären ist, hat der Beklagte zu 1 den Unfall grob fahrlässig verursacht.

b) Anspruch gegen den Beklagten zu 1 aus § 823 BGB

Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer unfallbedingten Schäden besteht gegen den Beklagten auch aus § 823 BGB. Insbesondere besteht auch dieser Anspruch dem Grunde nach zu 100 %, da die Klägerin sich kein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen muss. Sie hat sich nämlich in jeder Hinsicht sorgfaltsgerecht verhalten (s.o.).

c) Haftung der Beklagten zu 2

Die Beklagte zu 2 haftet als zuständige Haftpflichtversicherung für den Pkw ... neben dem Beklagten zu 1 als Gesamtschuldnerin aus §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 116 VVG, 1 PflVG.

2. Unfallbedingte Verletzungen und Schäden im Sinne der §§ 249 ff. BGB

a) Schmerzensgeld

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 €. Die Beklagte zu 2 hat außergerichtlich bereits 1.500,00 € bezahlt. Insgesamt erscheint unter Würdigung aller Umstände jedoch ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € angemessen. Dabei sind als unfallbedingte Verletzungen der Klägerin zu berücksichtigen die zeitnah zum Unfall durch die behandelnden Ärzte festgestellten Hämatome, Prellungen (insbesondere starke Prellung der rechten Schulter) und eine HWS-Distorsion. Entsprechend dem ärztlichen Bericht von ... vom 23.09.2008 (K 3) und bei Berücksichtigung des Gutachtens der Sachverständigen ... und ... sowie der übrigen ärztlichen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Zeitraum von 05.07. bis 04.08.2008 um 80 % gemindert war, im Zeitraum vom 05.08. bis zum 23.09.2008 noch um 20 %.

Die von der Klägerin weitergehend behaupteten Verletzungen der Rotatorenmanschette in Form eines Risses der Supraspinatussehne sowie der langen Bizepssehne sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als unfallbedingt anzuerkennen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin ist beweisfällig geblieben. Denn aus dem biomechanisch-medizinischen Gutachten der Sachverständigen ... und ... vom 16.04.2013 (Bl. 122/123), welches diese auf Grundlage des im Ermittlungsverfahren beauftragten unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen ... und auf Grundlage des durchgeführten belastungsfreien Sitzversuchs, der medizinischen Untersuchung der Klägerin sowie einer umfassenden Auswertung des Inhalts der Akte und der Beiakte und der vorgelegten Behandlungsunterlagen erstellt haben, in Verbindung mit deren ergänzender Stellungnahme (Bl. 142) und deren Feststellungen im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung (Bl. 230/238) ergibt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass die unfallbedingte Prellung der rechten Schulter nicht geeignet ist, eine Verletzung der Rotatorenmanschette oder der langen Bizepssehne auszulösen, wenn die Sehnen – wie hier – nicht auf Zug belastet werden. Die beiden Sachverständigen haben überzeugend festgestellt, dass auszuschließen ist, dass der Riss der Supraspinatussehne eine traumatische Ursache hat. Sie haben nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei den Beschwerden der Klägerin im Bereich der Rotatorenmanschette um ein degeneratives Geschehen handelt, das sich auch ohne das Unfallereignis in ähnlicher Form entwickelt hätte.

Im Rahmen der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und der mündlichen Anhörung haben die beiden Sachverständigen sämtliche Fragen der Klägerin fachkundig und umfassend beantwortet und deren Einwendungen gegen die getroffenen Feststellungen widerlegt. In der mündlichen Verhandlung haben sie dabei auch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten der Klinik Bogenhausen (K 73) in ihr Gutachten mit einbezogen und der medizinische Sachverständige ... hat anhand eines mitgebrachten Schultermodells, welches mit den Beteiligten in Augenschein genommen wurde, den Verlauf anschaulich erläutert. Gemäß diesen Erläuterungen ist ein unfallbedingter Riss einer Sehne der Rotatorenmanschette schon allein deshalb auszuschließen, da es bei der Klägerin im Rahmen des Unfallgeschehens nur zu einer Druck- und nicht zu einer Zugbelastung gekommen sein kann.

Der Sachverständige ... hat zudem bei der Auswertung der ärztlichen Unterlagen festgestellt, dass die Angaben im ärztlichen Befundbericht ... vom 29.10.2008 (K 6) und im Bericht der erstbehandelnden Ärztin ... vom 23.09.2008 (K 3) aufgrund einer Untersuchung am 07.07.2008 (drei Tage nach dem Unfall) nicht mit den Schmerzen zu vereinbaren sind, die im Rahmen einer traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne zu erwarten gewesen wären. Zu erwarten gewesen wären nämlich sofortige Schmerzen im Bereich der betroffenen Schulter, die zu einer „Pseudoparalyse“ führen, wobei es schmerzbedingt kaum möglich ist, den betroffenen Arm aktiv hochzuheben. Die Angaben in den vorgenannten Berichten erscheinen demgegenüber vergleichsweise harmlos (K 6) bzw. erwähnen keine Beschwerden an der rechten Schulter (K 3).

Der Sachverständige ... hat ferner nachvollziehbar erläutert, dass bei der sonographischen Untersuchung durch ... am 08.07.2008 gemäß dessen Befundbericht (K 6) lediglich ein kleiner Einriss der Supraspinatussehne rechts festgestellt wurde, der mit einem Riss in Form einer kompletten Durchtrennung der Sehne nicht vergleichbar ist. Kleine Einrisse an Sehnen der Rotatorenmanschetten sind nach den Ausführungen des Sachverständigen ... ab einem gewissen Alter der betroffenen Person ein Alltagsbefund. Aus dem bei der Untersuchung am 08.07.2008 festgestellten kleinen Einriss kann nicht geschlossen werden, dass dieser unfallbedingt ist.

Der biomechanische Sachverständige ... hat widerspruchsfrei ausgeführt, dass der konkrete Unfallhergang nicht geeignet war, um bei der Klägerin einen Riss der Supraspinatussehne zu verursachen. Dabei hat er auch die Auswikungen des Sichöffnens des Airbags in sein Gutachten einbezogen. Er ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass das Auslösen des Airbags nicht zu einem Riss der Supraspinatussehne führen hätte können, selbst falls sich die Klägerin tatsächlich am Lenkrad eingehalten haben sollte.

Die von der Klägerin beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch einen Schulterspezialisten war nicht veranlasst, da insbesondere die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Denn das Gutachten der gerichtlich beauftragten Sachverständigen ... und ... ist nicht „ungenügend“, sondern bietet eine ausreichende Grundlage für das Gericht, um die freie Beweiswürdigung im Sinne von § 286 ZPO vorzunehmen. Nach schriftlichem Gutachten, ergänzender Stellungnahme und ausführlicher mündlicher Anhörung wurde der streitige Sachverhalt umfassend erörtert. Der Gutachtensauftrag fällt genau in das Fachgebiet der beiden Sachverständigen. Insbesondere ist der medizinische Sachverständige ... ohne Weiteres in der Lage, sich aus medizinischer Sicht mit dem von der Klägerin behaupteten unfallbedingten Riss der Supraspinatussehne in der Rotatorenmanschette der rechten Schulter zu befassen und die erforderlichen gutachterlichen Feststellungen zu treffen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein „Schulterspezialist“ hier überlegene Kenntnisse hätte, zumal gerade die enge Zusammenarbeit zwischen dem biomechanischen Sachverständigen ... und dem medizinischen Sachverständigen ... erhebliche Vorteile bietet und es ermöglicht, den Unfallhergang von verschiedenen Seiten gutachterlich zu würdigen. Da die beiden Sachverständigen ihrer Begutachtung die Feststellungen aus dem unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen ... zugrundegelegt haben, ist für das Gericht auf dieser Basis die durchzuführende Beweiswürdigung ohne Schwierigkeiten möglich.

b) Haushaltsführungsschaden

Aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.000,00 €. Dieser Betrag ergibt sich unter Anwendung von § 287 ZPO im Wege der Schätzung. Dabei wurde zugrundegelegt, dass als unfallbedingt nachgewiesene Verletzungen der Klägerin lediglich Hämatome, Prellungen und eine HWS-Distorsion anzuerkennen waren. Entsprechend dem ärztlichen Bericht von ... vom 23.09.2008 (K 3) und bei Berücksichtigung des Gutachtens der Sachverständigen ... und ... sowie der übrigen ärztlichen Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Zeitraum von 05.07. bis 04.08.2008 um 80 % gemindert war, im Zeitraum vom 05.08. bis zum 23.09.2008 noch um 20 %. Entsprechendes gilt im konkreten Fall auch für die Minderung der Fähigkeit zur Haushaltführung. Spätestens ab Oktober 2008 bestanden unfallbedingt insoweit keine Einschränkungen mehr.

Unter Berücksichtigung von Art und Umfang des von der Klägerin zu führenden Haushalts (gemeinsam mit dem Ehemann bewohnte 121 qm große Mietwohnung mit drei Balkonen und 20 qm großem Kellerraum) und des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens zum behaupteten Haushaltsführungsschadens (K 28) ist der unfallbedingt entstandene Haushaltsführungsschaden insgesamt auf 1.000,00 € zu schätzen.

c) Kosten der privatärztlichen Behandlung

Die Kosten der privatärztlichen Behandlung ab 12.10.2011 (vgl. K 45) sind nicht ersatzfähig, da die unfallbedingten Verletzungen jedenfalls vor dem 12.10.2011 bereits vollständig ausgeheilt waren. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die in Anspruch genommene privatärztliche Behandlung im Zusammenhang mit den aufgrund des Unfalls erlittenen Hämatomen, Prellungen und der HWS-Distorsion erfolgte.

d) Sachschäden

Die geltend gemachten Sachschäden in Höhe von insgesamt 3.563,20 € kann die Klägerin in voller Höhe ersetzt verlangen. Denn die Klägerin hat die einzelnen Schadenspositionen nachvollziehbar und plausibel dargelegt und durch Belege (K 30 bzw. K 47 – K 50) nachgewiesen.

Die Schadenspositionen erfolglose Reinigung der blutverschmierten Kleidung (66,20 €) und Ersatz für beschädigte Jeans (229,00 €) sind der Höhe nach unstreitig. Das Gericht hat bei Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere des konkreten Unfallhergangs auch keinen Zweifel daran, dass die Kleidung bei dem Unfall entsprechend beschädigt wurde.

Die weiteren Schadenspositionen wurden zwar von den Beklagten relativ pauschal bestritten, sind aber dem Grund und der Höhe nach anzuerkennen, da die Klägerin diese im Einzelnen begründet und auch entsprechende Belege vorgelegt hat. Als ebenfalls unfallbedingt sind also in voller Höhe auch folgende Sachschäden anzuerkennen:

Kaschmirpullover (115,00 €), Kaschmirtuch (119,00 €), Kosmetikkoffer (600,00 €), Parfümartikel im Koffer (1.165,00 €), verlorener Ohrring (700,00 €), Lesebrille (Gestell 194,00 €, Gläser 225,00 €), Taxi für den Rücktransport der Golfausrüstung (150,00 €).

e) Fitnesskurs/Golf

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für den Fitnesskurs und im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Golfclub in Höhe von insgesamt 794,30 €, da es sich insoweit um frustrierte bzw. zweckverfehlte Aufwendungen handelt, die grundsätzlich nicht ersatzfähig sind (vgl. BGH NJW 1971, 796 und OLG Hamm NJW 1998, 2292). Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass eine Nutzung des Fitnesskurses und des Golfclubs durch Dritte im fraglichen Zeitrau ab Juli 2008 nicht möglich war. Es ist also davon auszugehen, dass für die Klägerin grundsätzlich eine anderweitige Dispositionsmöglichkeit bestand.

Im Übrigen sind als unfallbedingte Verletzungen nur Hämatome, Prellungen und eine HWS-Distorsion nachgewiesen, aufgrund derer die Klägerin lediglich vorübergehend eingeschränkt erwerbsfähig war. Die Klägerin war ab 05.08.2008 in ihrer Erwerbsfähigkeit nur noch zu 20 % eingeschränkt, sodass sie – soweit nur die unfallbedingten Verletzungen berücksichtigt werden – auch in der Lage war, Angebote im Fitnesskurs oder im Golfclub (zumindest teilweise) persönlich wahrzunehmen.

Ein Ersatzanspruch scheitert also jedenfalls daran, dass der objektive Gebrauchswert mit den unfallbedingten Verletzungen der Klägerin nicht endgültig weggefallen ist.

f) Kosten für das Gutachten der Klinik Bogenhausen

Nicht ersatzfähig sind die Kosten für das Privatgutachten der Klinik Bogenhausen (K 73) in Höhe von 877,70 €, da sich der dortige Gutachtensauftrag auf die Frage der Unfallbedingtheit des Risses der Supraspinatussehne bezog, die im Rahmen der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen wurde.

g) Feststellungsantrag bezüglich der geplanten Schulteroperation

Die Klägerin hat auch keine Anspruch auf die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr Kosten für eine geplante Operation an der rechten Schulter in Höhe von 37.100,00 € zu bezahlen. Denn sie ist beweisfällig geblieben hinsichtlich der Behauptung, dass die vorgetragene Verletzung der rechten Schulter, wegen der die Operation geplant ist, unfallbedingt ist.

h) Feststellungsantrag bezüglich künftigen Haushaltsführungsschadens

Der Feststellungsantrag bezüglich künftigen Haushaltsführungsschadens ist unbegründet, da die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die unfallbedingten Verletzungen in Form von Hämatomen, Prellungen und einer HWS-Distorsion jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vollständig ausgeheilt waren.

i) Allgemeiner Feststellungsantrag

Auch der allgemeine Feststellungsantrag bezüglich der künftigen materiellen und immateriellen Schäden ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung ist unbegründet, da zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen künftig weitere Schäden entstehen können.

3. Prozesszinsen

Im Hinblick auf die begründeten Klageforderungen in Höhe von insgesamt weiteren 6.063,20 € hat die Klägerin aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB Anspruch auf die beantragten Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 31.12.2011.

4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren

Da die Klägerin gegen die Beklagten einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB in Höhe von weiteren 6.063,20 € hat, kann sie als Schadensposition auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren geltend machen, die sich aus diesem Gegenstandswert errechnen. Eine 1,3-Geschäftgebühr, die hier angemessen erscheint, beträgt nach dem RVG in der hier anzuwendenden Fassung vor dem 01.08.2013 487,50 €, sodass sich bei Addition der Pauschale von 20,00 € ein Nettobetrag von 507,50 € ergibt, aus dem sich ein Bruttobetrag von 603,92 € errechnet.

Hinsichtlich dieses Betrags hat die Klägerin aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB auch einen Anspruch auf die beantragtenProzesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 31.12.2011.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in entsprechender Anwendung, da die Beklagten nur hinsichtlich eines verhältnismäßig geringfügigen Betrags (4,6 % der Klageforderung) verurteilt wurden und dadurch allenfalls geringfügig höhere Kosten verursacht wurden.

III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.