Landgericht Traunstein Endurteil, 27. Okt. 2015 - 2 O 4670/10
Gericht
Tenor
I. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 128.726,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2010 zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin die über 128.726,40 € hinausgehenden Kosten und Schäden zu ersetzen, die erforderlich sind, um die Mängel gemäß Ziffer I. zu beseitigen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 55 %, die Beklagte zu 1) 15 %, der Beklagte zu 2) 15 % und der Beklagte zu 3) 15 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) 15 %, der Beklagte zu 2) 15 % und der Beklagte zu 3) 15 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) trägt der Kläger jeweils 37 %. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) bis 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) trägt der Kläger.
Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klagepartei ... tragen die Beklagte zu 1) 15 %, der Beklagte zu 2) 15 % und der Beklagte zu 3) 15 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klagepartei ... tragen die Beklagte zu 1) 15 %, der Beklagte zu 2) 15 % und der Beklagte zu 3) 15 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagtenpartei ... trägt der Kläger 62 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagtenpartei ... trägt der Kläger 62 %.
Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 236.179,78 € festgesetzt.
Tatbestand
„Die Gesellschafter ... und ... werden im Innenverhältnis von Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten aus Verträgen der Altgesellschaft freigestellt. Ungeachtet der Freistellung verpflichten sich alle Partner, sich an der Abwehr von Forderungen gegen jeden der Partner aus abgeschlossenen oder laufenden Verträgen nach Kräften zu beteiligen.“
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1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 196.816,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
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2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die über 196.816,48 € hinausgehenden Kosten und Schäden zu ersetzen, die erforderlich sind, um Mängel, die Gegenstand des Klageantrags zu Ziffer 1. sind, ordnungsgemäß zu beseitigen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I. Passivlegitimation
1. Beklagte zu 1)
2. Beklagter zu 4) und Beklagter zu 5)
II. Materiellrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3)
1. Mangelhaftigkeit des Architektengewerks
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-Aufgrund der vorhandenen Ebenentoleranzen in der Stahlbaukonstruktion und den Höhenversprüngen durch die untergelegten Streifen kann an den inneren Verglasungsdichtungen kein durchlaufender linearer Anpressdruck erreicht werden.
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-Die Sparren wurden mit äußerer Verleistung und die Riegel mit Wetterfuge ausgeführt. Aufgrund der fehlenden mechanischen Klemmbefestigung ist der Anpressdruck in dem Bereich der Riegel besonders kritisch.
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-Da zudem die Stoßpunkte der inneren Verglasungsdichtungen nicht ausreichend abgedichtet wurden, kann im Falzraum befindliches Wasser am Kreuzpunkt zwischen Pfosten und Riegeln in den Innenraum gelangen.
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-Da die innere Dichtebene an Kopfpunkten nicht an den Baukörper angeschlossen wurde, liegt ein „thermischer Kurzschluss“ vor, bei dem die Raumluft durch die Pfosten hindurch nach außen geleitet werden kann. Bei entsprechend niedrigen Außentemperaturen kommt es zu kontinuierlichem Kondensatausfall.
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-Das im Falzraum befindliche Wasser wird bei der vorliegenden Konstruktion am Fußpunkt nicht entsprechend der anerkannten Regeln der Technik nach außen, sondern nach innen abgeleitet.
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-Aufgrund der nicht funktionstauglichen Verarbeitung und Ausführung der inneren Dichtebene und der geringen Neigung von ca. 3 Grad ist es für den Sachverständigen eindeutig nachvollziehbar, dass es an mehreren Stellen zum Eindringen von Wasser in den Innenraum kommt. Dies stellt aus Sicht des Sachverständigen in technischer Hinsicht einen erheblichen Mangel dar.
2. Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) bis 3)
a) Planungsfehler
b) Überwachungsfehler
c) Aufklärungspflichtverletzungen
3. Kausalität
4. Verschulden
5. Schadenshöhe
a) Demontage der Verleistung (ungefähr 3,00 € pro Quadratmeter)
Hier setzt der Sachverständige unbestritten einen Betrag von ungefähr 720,00 € an.
b) Demontage der Verglasungen (ungefähr 20,00 € pro Quadratmeter)
Hier übernimmt die Kammer den unbestritten angesetzten Betrag von ungefähr 4.800,00 €
c) Autokran zur Demontage der Verglasungen (ungefähr 20,00 € pro Quadratmeter)
Auch der Gesamtbetrag in Höhe von 4.800,00 € ist unbestritten.
d) Gerüst/Sicherungsmaßnahme/Einhausung
Auf Vorhalt der Beklagtenpartei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 hat der Sachverständige zu den Gerüstkosten ausgeführt, dass er eine Variante in Form einer Abnetzung mit Kosten von etwa 20,00 € pro Quadratmeter, insgesamt dann etwa 4.800,00 € netto, nicht kenne. Hierzu müsste man prüfen, ob eine solche im konkreten Gebäude möglich ist. Mit diesen Ausführungen hat der Sachverständige geringere Gerüstkosten nicht ausgeschlossen, so dass die Kammer zunächst einen Betrag von 4.800,00 € netto ansetzt.
e) Nachbesserung der Stahlkonstruktion (ungefähr 10,00 € pro Quadratmeter)
Auch hier übernimmt die Kammer den unbestrittenen vom Sachverständigen angesetzten Betrag von 2.400,00 €
f) Planung, Fertigung, Montage einer neuen speziell angepassten Pfostenregelrahmenkonstruktion (ungefähr 400,00 € pro Quadratmeter)
In der zugrundegelegten Tabelle B hat der Sachverständige hierfür einen Betrag von ungefähr 96.000,00 € angesetzt. Zu dieser Position befragt hat er in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 angegeben, dass die zusätzlich einzubringende Ebene in die von ihm ermittelten Sowieso-Kosten (ungefähr 48.000,00 €) eingepreist worden ist. Deshalb nimmt die Kammer an dieser Stelle keinen Abschlag wegen Sowieso-Kosten vor.
g) Neue Verglasungen (ca. 180,00 € pro Quadratmeter)
h) Autokran zur Montage der Verglasungen (ungefähr 20,– Euro pro Quadratmeter)
Diesen Betrag beziffert der Sachverständige unbestritten auf 4.800,00 €
i) Zwischenergebnis
Die Summe vorbezeichneter Beträge ergibt einen Gesamtnettobetrag von 139.920,00 €
j) Planungs- und Überwachungskosten
Die Kosten für die Planung und Überwachung der Sanierungsmaßnahme beziffert die Kammer auf 20.988,00 €
Dies entspricht 15 % der Nettosanierungskosten. Unter Berücksichtigung des hier in Streit stehenden Daches, bei dem es sich um ein besonders schadensgeneigtes Gewerk handelt, hält die Kammer den Ansatz der Nebenkosten im oberen Bereich im Lichte der Rechtsprechung des OLG München für gerechtfertigt. Noch nicht eingepreist in diese Schätzung sind Kosten für einen Fachplaner, welche als Sowieso-Kosten wohl nicht erstattungsfähig sind. Es handelt sich vielmehr um den üblichen Ansatz allgemeiner Nebenkosten für Planung über Überwachung.
k) Ergebnis
Im Ergebnis berechnet sich der Schadensersatzanspruch (Mängelbeseitigungskosten zuzüglich Nebenkosten) mithin auf 160.908,00 €
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sachverständige bei seiner Schadensschätzung nur ungefähre Werte angesetzt hat und die geschätzten Sanierungskosten theoretisch auch nach unten abweichen können (z.B. bei einer Weiterverwendung von mehr als 50 % der Verglasungen) und dass es sich nur um eine grobe Schätzung handelt, nimmt die Kammer gem. § 287 ZPO einen weiteren Abschlag in Höhe von 20 % vor, so dass sich ein zunächst erstattungsfähiger Schaden von128.726,40 € errechnet.
Hiervon sind im Wege der Vorteilsausgleichung keine weiteren Abzüge vorzunehmen. Insbesondere scheidet ein Abzug „neu für alt“ aus, nachdem sich die Undichtigkeiten und damit die mangelnde Tauglichkeit des Daches bereits zeitnah nach Bauende zeigten und die Beklagten zu 1) bis 3) bis zum Ende dieses Proezesses eine Verantwortlichkeit von sich gewiesen haben (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2949).
III. Feststellungsantrag
IV. Nebenentscheidungen
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Annotations
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.