Landgericht Traunstein Endurteil, 27. Okt. 2015 - 2 O 4670/10

published on 27/10/2015 00:00
Landgericht Traunstein Endurteil, 27. Okt. 2015 - 2 O 4670/10
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 128.726,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2010 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Klägerin die über 128.726,40 € hinausgehenden Kosten und Schäden zu ersetzen, die erforderlich sind, um die Mängel gemäß Ziffer I. zu beseitigen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 55 %, die Beklagte zu 1) 15 %, der Beklagte zu 2) 15 % und der Beklagte zu 3) 15 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) 15 %, der Beklagte zu 2) 15 % und der Beklagte zu 3) 15 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) trägt der Kläger jeweils 37 %. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) bis 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) trägt der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klagepartei ... tragen die Beklagte zu 1) 15 %, der Beklagte zu 2) 15 % und der Beklagte zu 3) 15 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klagepartei ... tragen die Beklagte zu 1) 15 %, der Beklagte zu 2) 15 % und der Beklagte zu 3) 15 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagtenpartei ... trägt der Kläger 62 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagtenpartei ... trägt der Kläger 62 %.

Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 236.179,78 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Architektenvertrag.

Die Klägerin errichtete ein kommunales Bürgerhaus mit Mehrzwecksaal, Konzertsaal, Gaststätte, Café, Bücherei, Volkshochschule, Wohnungen und Tiefgarage. Mit Architektenvertrag vom 16./22.02.2000 (Anlage K1) beauftragte die Klägerin die ... vertreten durch ... mit den Leistungsphasen 1–9 gemäß § 15 HOAI für das vorbezeichnete Bauvorhaben. Dieses wurde im Jahr 2005 fertiggestellt. Eine Abnahme gab es nicht.

Unter dem 01.05.2006 schlossen die Beklagten zu 2) bis 5) einen Partnerschaftsgesellschaftsvertrag (Anlage B4, Bl. 84 ff.). Dieser hatte unter anderem zur Grundlage, dass mit Aufnahme neuer Partner die bestehende GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt werden soll. Bei den Beklagten zu 4) und 5) handelte es sich bis zu diesem Zeitpunkt um Angestellte der .... Gemäß § 10 Nr. 7 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages vereinbarten die Beklagten zu 2) bis 5) Folgendes:

„Die Gesellschafter ... und ... werden im Innenverhältnis von Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten aus Verträgen der Altgesellschaft freigestellt. Ungeachtet der Freistellung verpflichten sich alle Partner, sich an der Abwehr von Forderungen gegen jeden der Partner aus abgeschlossenen oder laufenden Verträgen nach Kräften zu beteiligen.“

Die Klägerin trägt vor, dass die durch die Beklagten geplante und ausgeführte Glasdachkonstruktion des Bürgerhauses, bestehend aus einer Stahlunterkonstruktion mit aufgeschraubten Aluminium-Anschraubprofil und einer Neigung von ca. 3 Grad zur Traufe hin, erhebliche Mängel aufweist. Diese lägen darin, dass die Stahlunterkonstruktion an den Stoßpunkten zwischen Pfosten (Sparren) und Riegeln (Pfetten) Höhenversätze aufweise, die sich auf die innere Dichtebene übertragen und die flächige Auflage der Glasscheibe stören. Zudem ragten Glasscheiben in die Entwässerungsnut des Pfostens hinein und versperren die Drainagenut, mit der Folge, dass sich in der Entwässerungsebene ansammelndes Wasser bei logierter Entwässerungsnut nicht abfließen kann, sondern über Undichtigkeiten in den Innenraum des Gebäudes eindringt. Gleichfalls bestünden im Bereich der Abdichtung zwischen Glasdach und aufgehender Betonfassade Undichtigkeiten. Hierin liege ein Planungs- und Überwachungsfehler der Beklagten, welche einen Schadensersatzanspruch der Klägerin auslöse. Die Kosten für die Mängelbeseitigung betragen nach Ansicht der Klagepartei mindestens 196.816,48 € netto.

Die Klägerin beantragt:

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 196.816,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin die über 196.816,48 € hinausgehenden Kosten und Schäden zu ersetzen, die erforderlich sind, um Mängel, die Gegenstand des Klageantrags zu Ziffer 1. sind, ordnungsgemäß zu beseitigen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Beklagten zu 4) und 5) seien nicht passivlegitimiert, nachdem diese nach Gründung der Partnerschaftsgesellschaft lediglich noch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung vorgenommen haben. Bei der Partnerschaftsgesellschaft handle es sich um die Rechtsnachfolgerin der GbR.

Es liege weder ein Planungs- noch ein Überwachungsfehler der handelnden Architekten vor. Die Planung eines Glasdaches mit einer Dachneigung von 3 Grad sei nicht pflichtwidrig, vielmehr handle es sich bei dem verwendeten „Stabalux-Dachsystem“ um ein funktionierendes System. Soweit in Teilbereichen die innere Dichtebene nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei, handle es sich hierbei um handwerkliches Allgemeinwissen, welches nicht der Bauüberwachung der Architekten unterliege. Die Mangelbeseitigungskosten betrügen höchstens 7.000,00 bis 16.000,00 €.

Dem Rechtsstreit ist ein selbständiges Beweisverfahren vorausgegangen, welches vor dem Landgericht Traunstein unter dem Aktenzeichen 3 OH 3176/05 geführt wurde. Dieses beinhaltet insgesamt vier Gutachten des Sachverständigen ....

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung zweiter weiterer Ergänzungsgutachten sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24.05.2011, 29.11.2011, 27.01.2015 und 22.09.2015, auf die Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... vom 21.12.2012 (Bl. 149) und 04.04.2014 (Bl. 212) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) teilweise begründet. Gegen die Beklagten zu 4) und zu 5) ist die Klage unbegründet.

I. Passivlegitimation

1. Beklagte zu 1)

Die beklagte Partnerschaft ist passivlegitimiert. Ausweislich des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages vom 01.05.2006 (Anlage B1, Bl. 84 d.A.) ist die bestehende GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt worden. Die Beklagte zu 1) ist mithin Rechtsnachfolgerin der ... die Partei des in Streit stehenden Architektenvertrages war.

2. Beklagter zu 4) und Beklagter zu 5)

Die Beklagten zu 4) und zu 5) sind nicht passivlegitimiert, so dass die Klage bezüglich dieser abzuweisen war.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl. 80 ff. d.A.) wurde beklagtenseits vorgetragen, dass die Beklagten zu 4) und zu 5) als Angestellte der ... mit dem hier in Streit stehenden Bauvorhaben beschäftigt waren. Das Projektt ... wurde am 05.05.2005 eingeweiht und übergeben. Zu diesem Zeitpunkt waren Restarbeiten in den Leistungsphasen 8 und 9 an die Streithelfer ... untervergeben. Nach dem 01.05.2006 seien keine Planungsleistungen mehr erbracht worden. Es seien lediglich die Abrechnung zu Ende geführt und Mängelbeseitigungsleistungen durchgeführt worden. Dieser Vortrag zu den durch die Beklagten zu 4) und 5) ausgeführten Tätigkeiten blieb klägerseits unbestritten.

Aufgrund des vorgetragenen Standes des Bauvorhabens im Zeitpunkt des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages kommt eine Haftung der Beklagten zu 4) und Beklagten zu 5) daher nicht in Betracht.

Gemäß § 8 Abs. 2 PartGG haften einzelne Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren, zwar neben der Partnerschaft. Ausgenommen sind hiervon jedoch Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung. Als letztere sind die geringen Nacharbeiten zu qualifizieren, welche nach Einweihung des Gebäudes und Abschluss des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages noch durch die Beklagten zu 4) und 5) durchgeführt wurden.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei folgt eine Haftung der Beklagten zu 4) und 5) auch nicht aus § 12, Ziffer 1 und Ziffer 7 des Partnerschaftsgesellschaftsvertrages vom 01.05.2006. Zum einen handelt es sich hierbei um eine Regelung der Gesellschafter im Innenverhältnis. Zum anderen war, wie sich aus Ziffer 7 ergibt, gerade eine Freistellung der Beklagten zu 4) und 5) von Altverbindlichkeiten gewollt.

II. Materiellrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3)

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1, 281 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehlern.

1. Mangelhaftigkeit des Architektengewerks

Baumängel sind dann Mängel des Architektengewerks, wenn sie durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht worden sind (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage, Rn. 1983).

Vorliegend hat der Sachverständige ... in seinem 4. Ergänzungsgutachten vom 21.12.2012 (Bl. 149 d.A.), welchem erstmals die Untersuchung des gesamten Daches zugrunde lag, folgende Baumängel festgestellt:

  • -Aufgrund der vorhandenen Ebenentoleranzen in der Stahlbaukonstruktion und den Höhenversprüngen durch die untergelegten Streifen kann an den inneren Verglasungsdichtungen kein durchlaufender linearer Anpressdruck erreicht werden.

  • -Die Sparren wurden mit äußerer Verleistung und die Riegel mit Wetterfuge ausgeführt. Aufgrund der fehlenden mechanischen Klemmbefestigung ist der Anpressdruck in dem Bereich der Riegel besonders kritisch.

  • -Da zudem die Stoßpunkte der inneren Verglasungsdichtungen nicht ausreichend abgedichtet wurden, kann im Falzraum befindliches Wasser am Kreuzpunkt zwischen Pfosten und Riegeln in den Innenraum gelangen.

  • -Da die innere Dichtebene an Kopfpunkten nicht an den Baukörper angeschlossen wurde, liegt ein „thermischer Kurzschluss“ vor, bei dem die Raumluft durch die Pfosten hindurch nach außen geleitet werden kann. Bei entsprechend niedrigen Außentemperaturen kommt es zu kontinuierlichem Kondensatausfall.

  • -Das im Falzraum befindliche Wasser wird bei der vorliegenden Konstruktion am Fußpunkt nicht entsprechend der anerkannten Regeln der Technik nach außen, sondern nach innen abgeleitet.

  • -Aufgrund der nicht funktionstauglichen Verarbeitung und Ausführung der inneren Dichtebene und der geringen Neigung von ca. 3 Grad ist es für den Sachverständigen eindeutig nachvollziehbar, dass es an mehreren Stellen zum Eindringen von Wasser in den Innenraum kommt. Dies stellt aus Sicht des Sachverständigen in technischer Hinsicht einen erheblichen Mangel dar.

Seine Mängelfeststellungen hat der Sachverständige im Rahmen der weiteren schriftlichen Begutachtung sowie seiner wiederholten mündlichen Anhörungen auch bestätigt und auf zahlreiche Nachfragen detailiert erörtert.

So hat er beispielsweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015 mündlich ergänzt, dass die tragende Stahlkonstruktion auf der Ebene, auf der die Glasscheiben aufgelegt wurden, kein gleichmäßiges Niveau aufweist und sich hiermit Niveauunterschiede bis zu 4 mm ergeben haben. Der Sachverständige hat weiter erörtert, wie es aufgrund der gegebenen baulichen Situation, insbesondere durch Wind- und Wassereinfluss, zum Eintritt von Wasser kommen kann.

Auch im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 hat der Sachverständige seine als Baumängel zu qualifizierenden Feststellungen wiederholt bestätigt.

Die Kammer schließt sich – auch im Folgenden – den technischen Ausführungen des Sachverständigen ... vollumfänglich an. Dieser geht nach wiederholter eingehender Untersuchung der behaupteten Mangelerscheinungen – auch durch Bauteilöffnungen – von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Seine Gutachten und ausführlichen mündlichen Ausführungen sind in sich stimmig und widerspruchsfrei. Inhaltlich sind die Ausführungen des Sachverständigen auch im Hinblick auf die technischen Ausführungen für die Kammer absolut nachvollziehbar.

Letztlich verfügt der Sachverständige über jahrzehntelange forensische Erfahrungen und ist und der Kammer als äußerst kompetent bekannt.

2. Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) bis 3)

Die durch den Sachverständigen festgestellten Baumängel sind sowohl rechtlich als auch aufgrund der technischen Einschätzung des Sachverständigen als Mängel des Architektenwerkes zu qualifizieren. Es liegen sowohl Planungs- als auch Überwachungsfehler vor.

a) Planungsfehler

Auch vor dem Hintergrund, dass vorliegend der Stahlbau und die Aufbringung des Stabalux-Systems durch die Beklagten gesondert ausgeschrieben worden sind, hat der Sachverständige zur Frage der Planungsverantwortlichkeit in seinem 5. Ergänzungsgutachten vom 04.04.2014 (Bl. 212) ausgeführt, dass aufgrund der üblichen Stahlbautoleranzen bei der Größenordnung dieses Daches eine direkt aufgelegte innere Verglasungsdichtung im Anschluss zum Grundprofil mit aufgesetztem Verglasungsdichtprofil schon grundsätzlich zum Scheitern verurteilt ist. Die Stabalux-Aufsatzkonstruktion erfordert eine Stahlbaugrundkonstruktion mit Null-Toleranz. Die zulässigen Stahlbautoleranzen sind bereits im Planungsstadium nicht auf das ausgeführte System abgestimmt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015 hat der Sachverständige angegeben, die Ebenentoleranzen im Stahlbau hätten im Rahmen der Planung berücksichtigt werden müssen und entsprechend ausgeschrieben werden müssen. Hierbei komme es darauf an, dass, um bei der geplanten Stahlkonstruktion eine entsprechende Ebenengleichheit herzustellen, die Einbringung einer entsprechenden Zwischenebene erforderlich gewesen wäre. Dies ist unstreitig nicht erfolgt. Der Sachverständige führt weiter aus, dass die Ausschreibung keinerlei Kontrollmaße enthalten habe. Null-Toleranzen seien aus technischer Sicht hier jedoch nicht umsetzbar.

Im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung vom 22.09.2005 führte der Sachverständige ergänzend aus, dass auch die Einschaltung eines Fachplaners, welcher die Kompatibilität der Gewerke Stahlbau und aufzubringendes Stabalux-System kontrollieren kann, bereits im Planungsstadium hätte erkannt und veranlasst werden müssen.

Aus rechtlicher Sicht fehlte es mithin an einer die Toleranzen im einzelnen berücksichtigenden und für die ausführenden Firmen erkennbaren Detailplanung sowie an der Hinzuziehung eines Fachplaners schon im Planungsstadium. Die Einschaltung des Fachplaners hätten die Beklagten der Klägerin zumindest empfehlen müssen.

Von ihrer Planungsverantwortung sind die Beklagten auch dann nicht befreit, wenn man der Streithelferin Oberhauser eine gewisse Planungsverantwortung zuspräche. Diese bezieht sich, wie der Sachverständige mündlich ausgeführt hat, nur auf ihr Gewerk. Diese Planung wiederum freizugeben, wäre dann nach entsprechender Prüfung Aufgabe der Beklagten bzw. des einzuschaltenden Fachplaners gewesen.

Auch eine mögliche besondere Fachkunde der Klägerin entpflichtet die Beklagten nicht von ihrer Planungsverantwortung. Dass die Klägerin gerade im Hinblick auf das hier in Streit stehende Glasdach mit nur 3 Grad Neigung besondere Fachkunde besitzt, haben die Beklagten nicht belegt. Darüberhinaus trägt die Klägerin unwidersprochen vor, dass sie als öffentliche Auftraggeberin lediglich Aufträge vergibt, die sie jedoch nicht selbst durchführt.

b) Überwachungsfehler

Die Beklagten zu 1) bis 3) treffen auch Überwachungsfehler.

Die Überwachungsleistungen der Streithelferin ... sind den Beklagten zu 1) bis 3) insoweit gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

Die Objektüberwachung umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit Baugenehmigung, Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibungen mit den anerkannten Regeln der Baukunst/Technik und den einschlägigen Vorschriften sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Wichtige Bauabschnitte sind jedenfalls zu überwachen; je höher die Qualitätsanforderungen an das Baumaterial und an die Bauausführung sind, desto größer ist auch das Maß an Überwachung, das der Architekt aufbringen muss (Werner/Pastor, a.a.O., Rd.-Nr. 2013 ff.).

Bei dem in Streit stehenden Dach handelt es sich um ein ungeregeltes Bauteil. Jedenfalls ist die Dichtigkeit dieser Konstruktion nicht geregelt. Die Größe von etwa 240 Quadratmetern und die sehr geringe Dachneigung von 3 Grad war ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen im Jahr 2005 eine äußerst seltene Konstruktion, welche für den Sachverständigen zum damaligen Zeitpunkt ein „No-Go“ war. Aus Sicht des Sachverständigen hätten seitens der Beklagten Bedenken angemeldet werden müssen bzw. hätte diese Konstruktion ohne Risikoübernahme durch den Bauherrn nicht ausgeführt werden sollen. Gleichzeitig bestünden Aufklärungspflichten dahingehend, dass und in welchem Umfang jährlich Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auf den Bauherrn zukommen (vgl. Protokoll vom 29.11.2011, Bl. 109 ff. d.A.).

Aus Sicht der Kammer erfordert die hier in Streit stehende Konstruktion aufgrund der vorbeschriebenen Besonderheiten eine besonders gründliche und engmaschige Überwachung. Diese insbesondere deshalb, weil, unabhängig davon, ob eine 3 Grad-Neigung zum damaligen Zeitpunkt empfehlenswert war oder nicht, ihr Gelingen insbesondere davon abhängt, dass das Stabalux-System eben auf die Stahlunterkonstruktion aufgebracht wird. Wie das Ergebnis zeigt, führen schon gering abweichende Toleranzen, welche im Stahlbau noch akzeptiert werden, zu einer Undichtigkeit des Daches, welches immerhin eine Größe von 240 Quadratmetern aufweist. Hiermit verliert das Gedach seine komplette Funktion.

Diesen Überwachungspflichten ist die Streithelferin ... als Subunternehmer der Beklagten nicht ausreichend nachgekommen, auch wenn man die vorgelegten Überwachungsprotokolle (Bl. 293 d.A.) inhaltlich berücksichtigt.

Der Sachverständige führt hierzu aus, dass unter Berücksichtigung der besonderen Konstruktion und der Tatsache, dass getrennte Ausschreibungen im Hinblick auf den Stahlbau und den Metallbau/Glaser erfolgt sind, ein Messprotokoll des Stahlbaus durch einen Sonderfachmann hätte erfolgen müssen. Dieser hätte dann die Toleranzen sofort bemerkt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass erkannt worden wäre, dass ein flächiges Aufbringen des gewählten Systems nicht möglich ist und gegebenenfalls eine Zwischenebene einzusetzen gewesen wäre. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein besonderes, ungeregeltes Bauteil handelt, hätten die Beklagten auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Fachfirmen, welche auf die getrennte Ausschreibung hin jeweils ihr eigenes Gewerk angeboten haben, das entsprechende Know-how besaßen, die streitgegenständlichen Arbeiten zu planen. Die engmaschige Kontrolle hätte – unabhängig davon, ob die Fachfirmen hätten Bedenken anmelden müssen – jedenfalls im Rahmen der Bauüberwachung stattfinden müssen.

Dass eine entsprechend richtige Überwachung nicht stattgefunden hat, folgt schon daraus, dass die Stahlbaugrundkonstruktion Unebenheiten aufweist, auf die dann das insoweit nicht kompatible Stabalux-System aufgebracht worden ist, was die bauüberwachenden Architekten nicht verhindert haben.

c) Aufklärungspflichtverletzungen

Letztlich treffen die Beklagten Aufklärungspflichtverletzungen.

Zum einen hätten sie im Rahmen des Planungsstadiums die Klägerin darüber aufklären müssen, dass es sich um ein besonderes, im Hinblick auf die Dichtigkeit ungeregeltes Bauteil handelt, welches nicht unerhebliche jährliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten mit sich bringt (Protokoll vom 29.11.2011, Bl. 109 ff. d.A.). Gleichfalls hätten die Beklagten auf das Erfordernis eines Fachplaners hinweisen müssen (Protokoll vom 27.01.2015, Bl. 294 ff. d.A.). Dieser hätte dann entsprechende Messprotokolle erstellen können.

3. Kausalität

Die vorbeschriebenen Planungs-, Überwachungs- und Aufklärungsversäumnisse der Beklagten sind auch kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden, namentlich insbesondere die Undichtigkeit des Daches. Diese ist durch die mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht worden. Davon abgesehen, dass schon die Planung eines 3 Grad geneigten Daches, insbesondere dieser Größe, ein erhebliches Schadensrisiko darstellt, hat sich die mangelhafte Detailplanung sowie Überwachung dahingehend im Bauwerk realisiert, dass es zu einer nicht ordnungsgemäßen Aufbringung des Stabalux-Systemes auf die Stahlunterkonstruktion mit der Folge der beschriebenen Undichtigkeiten kam.

4. Verschulden

Den gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erbringenden Entlastungsbeweis haben die Beklagten nicht erbracht. Konkrete Umstände, warum sie kein Verschulden an den Pflichtverletzungen treffen soll, haben sie nicht vorgetragen. Insbesondere ändern mögliche Verantwortlichkeiten der ausführenden Firmen an der Mangelhaftigkeit des Dachsystems nichts an einer gleichzeitigen Verantwortung der Beklagten. Dies ist allenfalls eine Frage des Gesamtschuldnerausgleichs. Ein Verschulden der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Beklagten wird hierdurch jedenfalls nicht ausgeschlossen.

5. Schadenshöhe

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB geltend. Hierbei handelt es sich um den sogenannten kleinen Schadensersatzanspruch. Dieser beinhaltet die Erstattung der kausalen Mangelschäden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sie vor Ausführung der Mängelbeseitigung, die vorliegend nicht erfolgt ist, lediglich den Nettobetrag geltend machen (BGH, IBR 2010, 554).

Mit Schriftsatz vom 12.02.2015 hat die Klägerin klargestellt, dass der beantragte Schadensersatzanspruch sich auf die Nettokosten beziehen soll.

Der Sachverständige ... ist, nachdem er in diesem Hauptsacheverfahren das gesamte Dach untersucht hat, der Ansicht, dass es einer Gesamtsanierung bedarf. In Abweichungen zu seinen Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren, Az.: 3 OH 3176/05, in welchem sich seine Untersuchungen lediglich auf einen Eckbereich des Daches bezogen haben, hat er nunmehr angegeben, dass bei der genaueren Untersuchung des gesamten Daches auch andere Dinge zum Vorschein gekommen sind. Die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Erscheinungen hätten sich hochpotenziert.

Zur Sanierung schlägt der Sachverständige, eine „üblich zu erwartende Nachhaltigkeit“ unterstellt, drei Sanierungsvarianten vor, welche bei einer durchschnittlichen Lebensdauer von 20–25 Jahren eine grundlegende Änderung der Pfostenriegelkonstruktion zum Inhalt haben (4. Ergänzungsgutachten vom 21.12.2012).

Die erste Variante beinhaltet eine Nachbesserung auf Grundlage von Erfahrungswerten des Sachverständigen mit Nachbesserungskosten in Höhe von insgesamt ungefähr 239.520,00 € ohne die Berücksichtigung von Sowieso-Kosten in Höhe von ungefähr 48.000,00 €.

Die zweite Variante, bei welcher der Sachverständige ohne Erfahrungswerte eine Gewährleistungsverlängerungsvereinbarung vorschlägt, hat zum Inhalt, die Falzräume der Pfosten und Riegel in kurzen Abständen nach außen zu belüften. Die Sanierungskosten belaufen sich hier ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen auf ca. 193.920,00 €.

Die dritte Variante, ebenfalls mit Gewährleistungsverlängerung und ohne Erfahrungswerte, hat die Integration einer Regenrinne zum Inhalt. Die Mängelbeseitigungskosten schätzt der Sachverständige ohne Sowieso-Kosten auf 198.240,00 €.

Die Kammer geht bei der Schadensberechnung von den niedrigsten durch den Sachverständigen ermittelten Sanierungskosten aus. Weitere anfallende Kosten werden durch den gestellten Feststellungsantrag gedeckt. Diese Kosten belaufen sich ohne Sowieso-Kosten auf 193.920,00 € (Tabelle B, Seite 13 des 4. Ergänzungsgutachtens vom 21.12.2012, Bl. 149 d.A.). Zu erstatten sind der Klägerin nach durchgeführter Beweisaufnahme aus Sicht der Kammer zum jetzigen Zeitpunkt mindestens folgende Beträge:

a) Demontage der Verleistung (ungefähr 3,00 € pro Quadratmeter)

Hier setzt der Sachverständige unbestritten einen Betrag von ungefähr 720,00 € an.

b) Demontage der Verglasungen (ungefähr 20,00 € pro Quadratmeter)

Hier übernimmt die Kammer den unbestritten angesetzten Betrag von ungefähr 4.800,00 €

c) Autokran zur Demontage der Verglasungen (ungefähr 20,00 € pro Quadratmeter)

Auch der Gesamtbetrag in Höhe von 4.800,00 € ist unbestritten.

d) Gerüst/Sicherungsmaßnahme/Einhausung

Auf Vorhalt der Beklagtenpartei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 hat der Sachverständige zu den Gerüstkosten ausgeführt, dass er eine Variante in Form einer Abnetzung mit Kosten von etwa 20,00 € pro Quadratmeter, insgesamt dann etwa 4.800,00 € netto, nicht kenne. Hierzu müsste man prüfen, ob eine solche im konkreten Gebäude möglich ist. Mit diesen Ausführungen hat der Sachverständige geringere Gerüstkosten nicht ausgeschlossen, so dass die Kammer zunächst einen Betrag von 4.800,00 € netto ansetzt.

e) Nachbesserung der Stahlkonstruktion (ungefähr 10,00 € pro Quadratmeter)

Auch hier übernimmt die Kammer den unbestrittenen vom Sachverständigen angesetzten Betrag von 2.400,00 €

f) Planung, Fertigung, Montage einer neuen speziell angepassten Pfostenregelrahmenkonstruktion (ungefähr 400,00 € pro Quadratmeter)

In der zugrundegelegten Tabelle B hat der Sachverständige hierfür einen Betrag von ungefähr 96.000,00 € angesetzt. Zu dieser Position befragt hat er in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 angegeben, dass die zusätzlich einzubringende Ebene in die von ihm ermittelten Sowieso-Kosten (ungefähr 48.000,00 €) eingepreist worden ist. Deshalb nimmt die Kammer an dieser Stelle keinen Abschlag wegen Sowieso-Kosten vor.

g) Neue Verglasungen (ca. 180,00 € pro Quadratmeter)

Die neuen Verglasungen setzt der Sachverständige preislich auf ca. 21.600,00 € fest. Hierbei berücksichtigt er bereits, dass eine Weiterverwendung von ca. 50 % der Verglasungen in Betracht kommt.

h) Autokran zur Montage der Verglasungen (ungefähr 20,– Euro pro Quadratmeter)

Diesen Betrag beziffert der Sachverständige unbestritten auf 4.800,00 €

i) Zwischenergebnis

Die Summe vorbezeichneter Beträge ergibt einen Gesamtnettobetrag von 139.920,00 €

j) Planungs- und Überwachungskosten

Die Kosten für die Planung und Überwachung der Sanierungsmaßnahme beziffert die Kammer auf 20.988,00 €

Dies entspricht 15 % der Nettosanierungskosten. Unter Berücksichtigung des hier in Streit stehenden Daches, bei dem es sich um ein besonders schadensgeneigtes Gewerk handelt, hält die Kammer den Ansatz der Nebenkosten im oberen Bereich im Lichte der Rechtsprechung des OLG München für gerechtfertigt. Noch nicht eingepreist in diese Schätzung sind Kosten für einen Fachplaner, welche als Sowieso-Kosten wohl nicht erstattungsfähig sind. Es handelt sich vielmehr um den üblichen Ansatz allgemeiner Nebenkosten für Planung über Überwachung.

k) Ergebnis

Im Ergebnis berechnet sich der Schadensersatzanspruch (Mängelbeseitigungskosten zuzüglich Nebenkosten) mithin auf 160.908,00 €

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sachverständige bei seiner Schadensschätzung nur ungefähre Werte angesetzt hat und die geschätzten Sanierungskosten theoretisch auch nach unten abweichen können (z.B. bei einer Weiterverwendung von mehr als 50 % der Verglasungen) und dass es sich nur um eine grobe Schätzung handelt, nimmt die Kammer gem. § 287 ZPO einen weiteren Abschlag in Höhe von 20 % vor, so dass sich ein zunächst erstattungsfähiger Schaden von128.726,40 € errechnet.

Hiervon sind im Wege der Vorteilsausgleichung keine weiteren Abzüge vorzunehmen. Insbesondere scheidet ein Abzug „neu für alt“ aus, nachdem sich die Undichtigkeiten und damit die mangelnde Tauglichkeit des Daches bereits zeitnah nach Bauende zeigten und die Beklagten zu 1) bis 3) bis zum Ende dieses Proezesses eine Verantwortlichkeit von sich gewiesen haben (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 2949).

III. Feststellungsantrag

Der zulässige Feststellungsantrag ist begründet.

Wie zuvor ausgeführt, können die Sanierungskosten von der groben Schätzung sowohl nach oben als auch nach unten abweichen. Im Zuge der Sanierung wird zudem Mehrwertsteuer anfallen. Schließlich wird es auf die von der Klagepartei gewählte Sanierungsweise ankommen.

IV. Nebenentscheidungen

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten für die Streithelfer der Beklagten waren die Obsiegens-/Unterliegensanteile der Beklagten zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.

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Annotations

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.