Landgericht Traunstein Endurteil, 01. Sept. 2017 - 1 O 1222/17

published on 01/09/2017 00:00
Landgericht Traunstein Endurteil, 01. Sept. 2017 - 1 O 1222/17
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Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, die in einer Entfernung von ca. 1,80 m von der Grundstücksgrenze zu dem Kläger auf ihrem Grundstück im ... in ... errichtete Luftwärmepumpe zu entfernen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beseitigung einer Luftwärmepumpe.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., im ... in .... Die Beklagten sind Eigentümer des südwestlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... im ... in ... Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... der Gemeinde ... wobei in diesem als Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet nach §§ 2, 5 BauNVO festgesetzt wurde. Das Haus des Klägers ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut und wird vermietet.

Am 26.11.2014 errichteten die Beklagten auf ihrem Grundstück eine Luftwärmepumpe in Bodennähe auf einem Betonfundament östlich des Hauptgebäudes. Diese wurde im März 2015 mit einer zweiseitig geschlossenen Einhausung nachträglich überdacht. Der Abstand der Luftwärmepumpe zur Grenze des Klägergrundstücks beträgt 1,80 m, die Entfernung der Einhausung beträgt ca. 1,93 m bis 1,52 m. Die Beklagten, deren Einfamilienhaus im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet wurde, haben im Oktober 2015 bezüglich der Luftwärmepumpe bei der Gemeinde F. die Erteilung einer Befreiung der im Bebauungsplan durch Baugrenzen definierten Baufenster beantragt, da die dem Klägergrundstück am nächsten liegende Baugrenze im Osten einen Abstand von der gemeinsamen Grundstücksgrenze von ca. 3 m hat. Die Befreiung wurde erteilt. Die Nachbarklage der Kläger vor dem Verwaltungsgericht München gegen die Erteilung der isolierten Befreiung wurde zurückgewiesen.

Im Februar 2014 hatten der Kläger und seine Mieter die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Standortwahl für die Luftwärmepumpe im Hinblick auf ihre Nähe zu schützenswerten Räumen problematisch sei. Nach der Inbetriebnahme kam es tatsächlich zu Geräuschimmissionen, die vom Kläger und dessen Mieter wahrgenommen wurden; ob hieraus auch tatsächliche gesundheitliche Beeinträchtigungen bei den Mietern des Klägers eingetreten sind, ist zwischen den Parteien streitig. Eine Veränderung des Standorts der Luftwärmepumpe, die mehrfach seitens des Klägers erbeten wurde, wurde seitens der Beklagten abgelehnt, insbesondere als das erholte schalltechnische Gutachten keinen Verstoß gegen die TA-Lärm ergab, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Der Kläger behauptet, die Geräuscheinwirkung führe bei den Mietern des Klägers zu gesundheitlichen Problemen u.a. Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Pfeifen im Ohr, Magenschmerzen etc.

Eine Mieterin könne daher regelmäßig ihr Schlafzimmer, das – unstreitig – 11 m von der Luftwärmepumpe entfernt ist, nicht nutzen; ebenso sei eine Terrassennutzung aufgrund der Geräuschentwicklung nicht möglich. Auch wenn nach dem erholten Gutachten kein Verstoß gegen die TA-Lärm vorliege, bestehe insbesondere aufgrund der Tieftonhaltigkeit der Geräusche eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks. Da sich die Luftwärmepumpe – unstreitig – innerhalb der nach der BayBO normierten 3 m tiefen Abstandsfläche befindet, bestehe ein Beseitigungsanspruch, weil die Luftwärmepumpe aufgrund ihrer Immissionen geeignet sei, den Nachbarfrieden zu gefährden, weswegen entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Beseitigungsanspruch zustünde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die in einer Entfernung von ca. 1,80 m von der Grundstücksgrenze errichtete Luftwärmepumpe zu entfernen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass dem Kläger kein Beseitigungsanspruch zustünde, da die Geräuschimmissionen der Luftwärmepumpe nicht erheblich seien, wie dem schalltechnischen Gutachten zu entnehmen sei. Entgegen der Auffassung der Kläger läge kein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor, wie bereits den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts entnommen werden könne. Außerdem läge keine bauliche Anlage im Sinne von Art. 6 BayBO vor. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem derzeitigen Standort der Luftwärmepumpe um den technisch sinnvollsten handle, was grundsätzlich unstreitig ist. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

In der mündlichen Hauptverhandlung vom 11.08.2017 wurde die Sach- und Rechtslage zwischen den Parteien ausführlich erörtert; insoweit wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Traunstein ist gemäß § 12 ZPO, §§ 23, 71 GVG örtlich und sachlich zuständig.

II.

Die Parteien streiten um den klägerischen Anspruch auf Umsetzung der auf dem Beklagtengrundstück befindlichen Luftwärmepumpe.

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... in ... ein Anspruch gegenüber den Beklagten als Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.Nr. ..., aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 6 BayBO auf Entfernung der auf dem Beklagtengrundstück befindlichen Luftwärmepumpe zu.

1. Verletzung von Art. 6 BayBO

Die bauordnungsrechtliche Vorschrift über Abstandsflächen des Art. 6 BayBO stellt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Schutzgesetz dar, dessen objektive Verletzung zu einem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB führt (BGH, Urteil vom 29.04.2011, NVWZ 2011, 11048 f; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2017, MDR 2017, 639 f; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013, NJW-RR 2013, 793 f; OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2016, ZMR 2016, 750 f). Art. 6 BayBO dient dem Interesse des Nachbarn nicht nur an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, sondern insbesondere auch der Vermeidung von Lärmimmissionen (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). Nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsflächen 1 H, mindestens 3 m. Da die Luftwärmepumpe sich in einer Entfernung von – unstreitig – 1,80 m zum Grundstück des Klägers befindet, verstößt deren Situierung grundsätzlich gegen die Abstandsflächenregelung. Insbesondere kommt Art. 6 BayBO auch für die besagte Luftwärmepumpe zur Anwendung, da es sich insoweit gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 um eine sogenannte „andere Anlage“ handelt, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, weswegen auch insoweit die Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen, hier dem klägerischen Grundstück, einzuhalten sind.

Von der besagten Luftwärmepumpe geht eine gebäudeähnliche Wirkung aus, da sie sich ähnlich wie ein Gebäude auf Brandschutz, Belichtung etc. insbesondere jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Immissionen, nämlich der Geräuschentwicklung, wie ein Gebäude auswirkt (so auch OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). Wie das vorgelegte schalltechnische Gutachten ergibt, gehen von der streitgegenständlichen Luftwärmepumpe unstreitig Geräuschimmissionen aus. Dies allein genügt, um die Luftwärmepumpe als sogenannte „andere Anlage“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO einzuordnen. Den Ausführungen des OLG Nürnberg ist insoweit zuzustimmen, dass funktionaler Anknüpfungspunkt für diese Regelung damit nicht das bauliche Ausmaß der Anlage, sondern das Ausmaß der von ihr ausgehenden Wirkung ist. Hieran ändert sich nichts, dass laut dem vorgelegten Gutachten die Immissionswerte der TA-Lärm für Dorfgebiete eingehalten werden, da sich dies nicht auf die Einordnung, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt oder nicht, auswirkt bzw. auswirken kann. Auch insoweit ist der rechtlichen Argumentation des OLG Nürnberg zuzustimmen, dass ungeachtet der Frage nach der rechtlichen Relevanz des Ausmaßes der Geräuschimmissionen allein entscheidend ist, dass Geräuschimmissionen überhaupt vorliegen.

Entgegen den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichtes München vom 06.12.2016 (Anlage K8) ist vorliegend Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht einschlägig, sondern muss auch seitens der Luftwärmepumpe die Abstandsfläche eingehalten werden. In der Aufzählung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 findet sich eine Anlage wie die streitgegenständliche Luftwärmepumpe nicht. In der besagten Rechtsvorschrift werden nur Garagen, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen, Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgenommen. Bei der Luftwärmepumpe handelt es sich jedoch weder um ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum noch um eine Feuerstätte. Hieran ändert sich auch nichts, dass um die Luftwärmepumpe eine Einhausung aus Holz angebracht wurde. Insofern sind die – an zwei Seiten offene – Ummantelung aus Holz und die Luftwärmepumpe getrennt zu bewerten. Hinsichtlich letzterer handelt es sich auch zweifelsfrei nicht um eine Solaranlage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BayBO. Mithin können sich die Beklagten nicht auf eine Ausnahme zur geltenden Abstandsflächenregelung berufen. Hierbei sei auch erwähnt, dass das Verwaltungsgericht München sich in erster Linie mit der Frage beschäftigt hat, ob es sich bei der Festsetzung der Baugrenze durch den Bebauungsplan um eine nachbarschützende Funktion handelt, was seitens des Gerichtes – zutreffend – verneint wurde. Das Verwaltungsgericht hat sich insofern lediglich in einem „Nebensatz“ zur Frage der Abstandsflächenproblematik geäußert, was bereits an der gewählten Formulierung „abgesehen davon, dass die Abstandsflächen nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der streitgegenständlichen Befreiung sind“ ersichtlich ist.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 b BayBO nicht dazu führt, dass die materiellen Anforderungen der Abstandsflächenregelungen nicht zur Anwendung kommen bzw. keine Berücksichtigung finden könnten.

Damit ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Errichtung der Luftwärmepumpe in einer Entfernung von 1,80 m zum klägerischen Grundstück, damit innerhalb der freizuhaltenden Abstandsfläche von 3 m, gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO verstößt.

Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass ausweislich des vorliegenden schalltechnischen Gutachtens die zulässigen Werte der TA-Lärm für ein Dorfgebiet eingehalten wurden, so führt dies nicht dazu, dass der Anspruch des Klägers aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 6 BayBO zu Fall gebracht würde.

Insofern stellt sich die Frage, ob man für die Annahme einer Verletzung der Abstandsflächenregelung allein die Situierung der Luftwärmepumpe innerhalb des Abstandsflächenkorridors als ausreichend ansieht oder – als weitere, zusätzliche Voraussetzung – anzunehmen ist, dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO dann nicht vorliegt, wenn die Immissionsschutzwerte der TA-Lärm eingehalten sind. Letzteres ist zu verneinen:

Diese Einschränkung kann zunächst bereits nicht dem Gesetzestext in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO bzw. den in den nachfolgenden Absätzen ergänzenden bzw. einschränkenden Regelungen entnommen werden. Dort finden sich keinerlei Ausführungen dazu, dass ein Verstoß gegen die Abstandsflächenregelung dann unschädlich ist, wenn andere rechtliche Vorgaben wie z.B. eine Einhaltung der TA-Lärm im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gewährleistet sind. Art. 6 BayBO stellt ausschließlich darauf ab, dass eine Abstandsfläche von 3 m schlichtweg einzuhalten ist, es sei denn eine der dort geregelten Ausnahmen leigt vor, was, wie bereits dargelegt, nicht der Fall ist.

Allein in der unzulässigen Verkürzung der Abstandsfläche ist bereits eine fortdauernde Beeinträchtigung des Grundeigentums des Klägers zu sehen, weswegen der Beseitigungsanspruch bereits an sich aus der nachbarschützenden Funktion der verletzten Norm, nämlich der „verletzten Abstandsfläche“ an sich, folgt (ebenso OLG Nürnberg a.a.O; OLG Frankfurt a.a.O.). Hierbei spielt das konkrete Ausmaß der von der Luftwärmepumpe verursachten Immission dementsprechend keine Rolle wie auch die Frage der Ortsüblichkeit oder Wesentlichkeit der Immissionen (so auch OLG Nürnberg a.a.O., Juris Rn. 30; OLG Frankfurt a.a.O.). Mithin kommt es nicht mehr darauf an, ob bei den Mietern des Klägers gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die – dem Grunde nach unstreitigen – Geräuschimmissionen der Luftwärmepumpe eingetreten sind.

Der quasinegatorische Beseitigungsanspruch setzt auch ein Verschulden der Beklagten nicht voraus.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Leitfaden des bay. Landesamtes für Umwelt zu Luftwärmepumpen ausdrücklich auf die Einhaltung der TA-Lärm aufgrund des hohen Beschwerdepotentials derartiger Anlagen verwiesen wird.

Dieser Leitfaden beschäftigt sich mit der Problematik ausschließlich unter der immissionsschutzrechtlichen Problematik, nämlich wann ggf. nach BImschG der Betrieb zu untersagen wäre bzw. zulässig wäre, aber nicht unter dem bauordnungsrechtlichen Aspekt.

2. Keine Duldungspflicht bezüglich der Luftwärmepumpe

Der Kläger muss nicht nach § 912 Abs. 1 BGB analog die entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO errichtete Luftwärmepumpe dulden, § 1004 Abs. 2 BGB.

Zum einen stellt die Luftwärmepumpe – § 912 Abs. 1 spricht von der Errichtung eines Gebäudes – zweifelsfrei kein Gebäude dar, so dass § 912 Abs. 1 BGB bereits vom Wortlaut nicht die streitgegenständliche Konstellation erfasst. Eine analoge Anwendung dahingehend, dass Anlagen ohne Gebäudequalität erst recht geduldet werden müssen, kommt mangels erforderlicher Regelungslücke nicht in Betracht (so auch OLG Nürnberg a.a.O. und OLG Frankfurt a.a.O.). Im Übrigen ist der Kläger auch nicht mit seinem Anspruch ausgeschlossen, weil er nicht vor der Errichtung bzw. sofort nach dieser Widerspruch erhoben hat. Unstreitig hat der Kläger bereits im Vorfeld Bedenken bezüglich des gewählten Standortes hinsichtlich der Luftwärmepumpe angemeldet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass – insoweit unstreitig – seitens der die Luftwärmepumpe errichtenden Firma Memminger 2014 zugesichert wurde, einen geeigneten Standort, der die Belange des Klägers und seiner Mieter berücksichtigen sollte, auszuwählen. Auch hat der Kläger im Wege der Klage vor dem Verwaltungsgericht München sofort, mithin ohne schuldhaftes Zögern, Klage gegen die Erteilung der Befreiung von den Vorgaben des Bebauungsplans durch die Gemeinde im Hinblick auf die Errichtung der Luftwärmepumpe erhoben. Es kann insofern nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass er zunächst versucht hat, eine außergerichtliche – ggf. einvernehmliche – Lösung des Problems zu finden.

Da seitens der Beklagten auch nicht eingewandt wurde, dass eine Versetzung der Luftwärmepumpe an eine andere Stelle auf dem Beklagtengrundstück mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre, ergibt sich auch hieraus keinerlei Duldungspflicht für den Kläger. Im Übrigen wurde die Luftwärmepumpe trotz der von vorneherein seitens des Klägers und seiner Mieter geäußerten Bedenken errichtet, weswegen sich die Beklagten, ohne sich treuwidrig zu verhalten, auch nicht auf unverhältnismäßige „Versetzungskosten“ berufen könnten. Im Übrigen wurde auch nicht vorgetragen, dass eine Versetzung dazu führt, dass die Anlage gar nicht mehr betrieben werden könnte, sondern nur, dass die Anlage am technisch sinnvollsten Ort stünde.

Damit steht dem Kläger aufgrund der objektiv feststehenden Abstandsflächenverletzung und den unstreitig vorhandenen akustischen Immissionen, die von der Luftwärmepumpe ausgehen, aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2 BGB, Art. 6 BayBO ein quasinegatorischer Beseitigungsanspruch zu.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.08.2017, eingegangen am 28.08.2017, damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung, nicht nachgelassen wurde; er bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Hauptverhandlung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da neben der Vollstreckung der Kosten auch ein möglicher Vollstreckungsschaden gemäß § 717 Abs. 2 ZPO einzustellen ist, wobei insofern, da die Höhe innerhalb der Instanz unabänderlich ist, eine eher großzügige bzw. ausreichende Schätzung vorzunehmen war (vgl. Zöller Rn. 3 zu § 709 ZPO).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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Annotations

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.