Landgericht Stuttgart Beschluss, 01. Okt. 2010 - 19 T 240/10

published on 01/10/2010 00:00
Landgericht Stuttgart Beschluss, 01. Okt. 2010 - 19 T 240/10
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.05.2010 - 1 (5) IN 411/00-b - wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: EUR 23.518,73

Gründe

 
I.
Auf den Antrag des alleinvertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafters der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.12.2000 der weiter Beteiligte als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und er gleichzeitig als Sachverständiger beauftragt, den Eröffnungsgrund sowie die Fortführungsaussichten des schuldne-rischen Unternehmens zu prüfen, ferner, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird. Des weiteren wurde ein Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet.
Aufgrund des Gutachtens vom 26.02.2001 (Bl. 51ff), das eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bescheinigte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.03.2001 (Bl. 65) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin an und ernannte den weiter Beteiligten auch zum Insolvenzverwalter.
Gegenstand des Unternehmens der Schuldnerin, das überwiegend als Bauträger arbeitete, war der Kauf und Verkauf von Grundstücken, die Bebauung solcher Grundstücke, der Kauf, Verkauf und die Verwaltung von bebauten Grundstücken und Wohnungseigentum. Zuletzt wurden von der Schuldnerin, bei der noch 10 Arbeitnehmer beschäftigt waren, acht Bauvorhaben betrieben. Des weiteren standen drei beplante Baugrundstücke zur Verwertung an. 11 Rechtsstreitigkeiten unter Beteiligung der Schuldnerin waren anhängig.
Das Insolvenzverfahren dauert an. Angemeldet sind über 135 Forderungen. 3 Banken haben Forderungen und Sicherheiten geltend gemacht. Auf den letzten Bericht des Insolvenzverwalters vom 01.02.2010 (Bl. 361ff) wird Bezug genommen. Vorschüsse auf Kosten des Insolvenzverwalters sind bisher der Masse nicht entnommen worden.
Mit Schriftsatz vom 05.02.2010 (Bl. 366/371), eingegangen beim Amtsgericht am 10.02.2010, beantragte der weiter Beteiligte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter gem. § 11 Abs. 1 InsVV, 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters auf der Berechnungsgrundlage von DM 4.855.801,90, in Höhe von EUR 19.507,83 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von EUR 3.121,25 sowie Auslagen in Höhe von brutto EUR 889,65 festzusetzen. Hierbei nahm er Bezug auf die Vermögensübersicht in Anlage 7 zum Gutachten vom 26.02.2001.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.05.2010 (Bl. 389/391) wurde der Vergütungsfestsetzungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Gegen diese der Schuldnerin sowie dem weiter beteiligten (vorläufigen) Insolvenzverwalter am 20.05.2010 zugestellte Entscheidung wendet sich der weiter Beteiligte mit seiner am 02.06.2010 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde (Bl. 398/399), die er mit Schriftsatz vom 05.07.2010 (Bl. 403/405) begründet hat. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akte zur Entscheidung dem Beschwerdegericht am 07.07.2010 vorgelegt.
Die Einzelrichterin hat das Beschwerdeverfahren am 01.10.2010 der Kammer zur Entscheidung übertragen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO zulässige sofortige Beschwerde des weiter Beteiligten in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter ist in der Sache nicht begründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Vergütungsfestsetzungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
10 
Auch die Kammer schließt sich der Meinung des Amtsgerichts an, dass der Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters verjährt ist, die Verjährungseinrede hier das Amtsgericht von Amts wegen zu beachten hat und deshalb eine Festsetzung der Vergütung nicht in Betracht kommt, zumal Hemmungstatbestände nicht vorliegen.
11 
Entstanden und fällig geworden ist der Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters jedenfalls mit Beendigung seines Auftrages, also mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2001 (allgemeine Meinung, so u.a. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Aufl. 2007, vor § 1 Rn. 50; MüKo-Nowak zur InsO, 2. Aufl. 2007 § 63 Rn. 7; Uhlenbruck, Inso, 13. Aufl., § 63 Rn. 45).
12 
Während für den gerichtlich festgesetzten Vergütungsanspruch die Verjährungsfrist gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. dreißig Jahre beträgt, sind für den noch nicht festgesetzten Vergütungsanspruch die seit 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften anzuwenden (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB), so dass nach der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. (Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO, vor § 1 Rn. 50, 51 § 8 Rn. 45; MüKo aaO § 63 Rn. 8, 9; Lorenz in FK-InsO, vor § 1 InsVV Rn. 20) die Verjährungsfrist für den bereits entstandenen und fälligen Anspruch mithin am 31.12.2004, lange vor Eingang des Festsetzungsantrages am 10.02.2010, abgelaufen ist.
13 
Für einen Hemmungstatbestand bestehen hier keine Anhaltspunkte. Die Kammer folgt nicht der Meinung des Landgerichts Heilbronn mit Beschluss vom 23.06.2006 - 1 T 85/06 St, 1 T 85/06 - (wie alle nachfolgenden Entscheidungen zitiert nach juris), das analog § 8 Abs. 2 S. 1 RVG eine Hemmung bis zur Beendigung des Gesamtverfahrens annimmt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Eröffnungsbeschluss auch zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist (a.A. auch Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 14.09.2009 - 11 T 458/08 -, das eine Analogiefähigkeit verneint). Diese Ansicht verkennt, dass sich das Insolvenzantragsverfahren und das sich unter Umständen anschließende Verfahren als eigenständige und klar zu unterscheidende Verfahren darstellen mit jeweils eigenen Vergütungsregelungen, wenngleich in aller Regel Personenidentität zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Insolvenzverwalter besteht. Der Kammer ist auch keine - wie das Landgericht Heilbronn annimmt - weit verbreitete gerichtliche Insolvenzpraxis bekannt, die eine Abrechnung der vorläufigen Verwaltervergütung am Ende des Gesamtverfahrens gestattet, zumal im konkret zu entscheidenden Fall kein Grund ersichtlich ist, der es erforderlich hätte erscheinen lassen, mit einer Antragstellung so lange zuzuwarten.
14 
Ob der Ablauf der Verjährungsfrist von dem Insolvenzgericht von Amts wegen berücksichtigt werden kann, wenn kein dazu Berechtigter die erforderliche Einrede erhebt, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig.
15 
Das Landgericht Heilbronn (aaO), Landgericht Karlsruhe (aaO), Landgericht Gießen (Beschluss v. 23.06.2009 - 7 T 34/09 -) und das Amtsgericht Göttingen (Beschluss vom 18.12.2009 - 71 IN 51/04 -) vertreten die Meinung, da es sich bei dem Einwand der Verjährung um eine materiell-rechtliche Einrede handele, müsse auch der dazu Berechtigte, wozu die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner zählten, die erforderliche Einrede erheben. Aus dem im Insolvenzverfahren geltenden Grundsatz der Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 InsO) lasse sich eine Berücksichtigung von Amts wegen hingegen nicht herleiten (hierzu auch MüKo-Nowak zur InsO, aaO § 63 Rn. 10; Uhlenbruck aaO § 63 Rn. 46)
16 
Demgegenüber wird vom Landgericht Hannover (Beschluss vom 03.08.2009 - 11 T 35/09 -) vertreten, dass das Insolvenzgericht auch von Amts wegen verpflichtet ist, die objektiv eingetretene Verjährung zu berücksichtigen. Zwar sei richtig, dass Verjährung grundsätzlich nur das Recht einer Einrede gebe. Mit dieser Bewertung alleine werde jedoch den Besonderheiten des Insolvenzrechts nicht Genüge getan.
17 
Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Hannover (so auch Eickmann in Kübler/Prütting InsO, Vergütungsrecht, Sonderband 5, 2. Aufl. 2001, vor § 1 InsVV Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO vor § 1 Rn. 52), auf die auch das Amtsgericht hier verweist, an. Grundsätzlich ist ein Insolvenzverwalter verpflichtet, verjährten Ansprüchen, die gegen die Masse geltend gemacht werden, die entsprechende Einrede entgegen zu setzen. Aus dem Sinn und Zweck dieser Verpflichtung zum Masseschutz und nach Treu und Glauben ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter auch verpflichtet ist - anders handelt er pflichtwidrig -, objektiv bereits verjährte Vergütungsansprüche aus seiner eigenen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht mehr zur Festsetzung beim Insolvenzgericht anzumelden bzw. zu beantragen. Anders würde dies zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen führen. Ein Insolvenzverwalter darf nicht daraus Vorteile ziehen können, dass er selbst Inhaber des entsprechenden Anspruchs gegen die Masse ist.
18 
Die Bestellung eines Sonderverwalters nur zur Geltendmachung der Einrede der Verjährung stellt sich vor diesem Hintergrund als bloße Förmelei dar und ist kaum sinnvoll (zu einer solchen Konstellation LG Hamburg Beschluss v. 28.02.2010 - 326 T 109/09 -).
19 
Mithin hat das Insolvenzgericht eine Verjährung des Vergütungsanspruchs im Festsetzungsverfahren im Rahmen seiner Prüfungspflicht von Amts wegen zu beachten.
20 
In einem Beschwerdeverfahren über die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung ist nach Meinung der Kammer wie auch bei einem Rechtsmittel betreffend die Höhe einer Zwangsverwaltervergütung eine Kostenentscheidung regelmäßig nicht veranlasst, weil das Verfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (BGH Beschl. v. 22. Oktober 2009, V ZB 77/09, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 33 m.w.N.).
21 
Gegen diese Entscheidung findet nach § 7 InsO unter den Voraussetzungen der §§ 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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published on 23/09/2009 00:00

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(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt.

(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.