Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche aus einem der Beklagten gewährten Darlehen geltend.
Die Beklagte stellte im Jahr 2002 einen Eigenantrag auf Insolvenz und der Restschuldbefreiungsantrag der Beklagten wurde im Jahr 2010 versagt. Die Beklagte war als Pharmareferentin tätig, wobei die Beklagte im hier interessierenden Zeitraum von 2006 bis 2009 für die h. GmbH als Pharmareferentin tätig gewesen ist. Basis dieser Tätigkeit der Beklagten für die Firma h. GmbH war der Dienstleistungsvertrag vom Juli 2006 (Anlage K 1). Die Zahlungen der h. GmbH gingen zunächst an den Kläger, der sie dann an die Beklagte weitergeleitet hat. Die Tätigkeit der Beklagten als Pharmareferentin für die h. GmbH wurde zum 31.10.2008 beendet.
Der Kläger beantragte am 29.12.2010 einen Mahnbescheid über 160.000 € aus Darlehensrückzahlung, welcher am 02.01.2012 erlassen und der Beklagten am 05.01.2012 zugestellt worden ist.
Der Kläger bringt vor, dass er die Beklagte mit Heizöl beliefert habe und im Jahr 2006 unter anderem noch Rückstände aus den Heizöllieferungen der Jahre 2004 und 2005 vorhanden gewesen seien. Die Beklagte habe ihm ihre finanzielle Notlage geschildert und er habe sich daher entschlossen, der Beklagten mit unregelmäßigen Unterstützungszahlungen auf Darlehensbasis zu helfen, damit diese wieder wirtschaftlich gesunden und er so seine Forderungen realisieren könne. Der Kläger trug zunächst vor, dass sich die Beklagte mit der Firma „C...“ im Juli 2006 selbständig gemacht habe und den Dienstleistungsvertrag mit h. GmbH abgeschlossen habe und dann die Firma „C...“ am 01.08.2006 auf ihn überschrieben worden und die Beklagte als freie Mitarbeiterin tätig geworden sei. Von der in dem Dienstleistungsvertrag mit der h... GmbH vereinbarten Vergütung von netto 3.750,00 € wären ihm 1.250,00 € für Buchhaltungstätigkeit zugestanden und die restlichen 2.500,00 € der Beklagten für ihre Tätigkeit. In späteren Schriftsätzen bringt der Kläger dann vor, dass er den Dienstleistungsvertrag mit der h. GmbH nicht übernommen habe und die Beklagte auch die 3.750,00 € netto vollumfänglich erhalten habe. Die 3.750,00 € seien zunächst auf sein Konto bei der Postbank überwiesen worden und dann im späteren auf das Konto seines Sohnes bei der Postbank. Die der Beklagten zustehenden Vergütung sei dann der Beklagten in Bar in jeweils kleineren Beträgen ausbezahlt worden und auch zumindest teilweise auf ein auf die Mutter der Beklagten laufendes Konto bei der Citybank überwiesen worden. Er habe der Beklagten nicht nur die ihr monatlich zustehenden 2.500,00 € (bzw. 3.750,00 €) zur Verfügung gestellt, sondern darüberhinaus über das Konto der Mutter der Beklagten, für welches die Beklagte verfügungsberechtigt gewesen sei insgesamt weitere 170.237,58 €, wovon jedoch zur Vermeidung eines Gebührensprungs nur der eingeklagte Betrag geltend gemacht wäre. Insgesamt seien der Beklagten so im Jahr 2006 36.524,99 €, im Jahr 2007 30.126,91 €, im Jahr 2008 78.660,36 € und im Jahr 2009 24.925,32 € zugeflossen. Die von der h... GmbH gezahlte Vergütung sei auf das Postbankkonto seines Sohnes gezahlt worden um es vor dem Pfändungszugriff zu schützen. Von diesem Geld seien auch die weiteren Unkosten der Beklagten bestritten worden. Da er ein anderweitig ausgereichtes Darlehen zurückbezahlt bekommen habe, sei er auch finanziell in der Lage gewesen, der Beklagten den verauslagten Betrag zur Verfügung zu stellen.
Es sei zwar kein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen worden, jedoch ergebe sich die darlehensweise Hingabe des ausbezahlten Geldes aus der Forderungsabtretung (Anlage K 10), dem Schreiben der Beklagten vom 23.10.2008 (Anlage K 11), den quittierten Barzahlungen (Anlage K 12) sowie dem Entwurf einer Bürgschaft mit handschriftlichen Anmerkungen des Lebensgefährten der Beklagten (Anlage K 15). Die Beklagte sei zur Rückzahlung des Darlehens nach § 488 Abs. 3 BGB verpflichtet, da das Darlehen vom 17.07.2009 (Anlage K 14) gekündigt worden sei.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 169.993,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 160.000 € seit dem 23.06.2009 sowie aus 9.993,87 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte bestreitet mit dem Kläger einen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben und die vom Kläger eingeklagten Beträge erhalten zu haben. Sie habe vom Kläger lediglich Zahlungen aus dem Beschäftigungsverhältnis als Pharmareferentin erhalten. Darüberhinaus wäre der Beklagten aufgrund fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit auch gar nicht in der Lage gewesen, ihr die angeblich verauslagten Beträge vorzustrecken. Aufgrund der Übernahme der Firma C... durch den Kläger sei sie freie Mitarbeiterin des Beklagten gewesen. Der Kläger habe vielmehr die Einnahmen aus dem zwischen ihm und der Firma h... GmbH bestehenden Vertrag zur Verheimlichung dieser Einnahmen gegenüber dem Finanzamt auf das Konto seines Sohnes überweisen lassen und von dort auf das Konto ihrer Mutter überwiesen. Für dieses Konto sei sie nicht verfügungsberechtigt gewesen. Verfügungsberechtigt für dieses Konto seien allein der Kläger, ihre Mutter sowie ihre Kinder gewesen. Der Kläger habe auch zumindest einen Teil der eingeklagten Forderungen an seine Tochter abgetreten (Anlage B 10). Sie habe keine Forderungsabtretungen unterschrieben. Die Unterschriften auf der diesbezüglich vorgelegten Anlage seien gefälscht. Soweit der Kläger Quittungen vorlege, seien die Unterschriften darauf teilweise auch gefälscht und sie habe darüberhinaus auch Blankoquittungen überschrieben. Ihr stehe darüberhinaus noch ein Betrag in Höhe von 16.642,20 € gegenüber dem Kläger zu, mit dem die Aufrechnung erklärt werde.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie auf das Vorbringen im Termin verwiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann mit dem von ihm vorgelegten Unterlagen nicht nachweisen, dass es zwischen ihm und der Beklagten zum Abschluss eines Darlehensvertrages über den eingeklagten Betrag gekommen ist.
1. Voraussetzung für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch wäre, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist.
Zwischen den Parteien steht unstreitig fest, dass kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist. Insofern ist es für das Gericht bereits nicht nachvollziehbar, dass der Kläger der Beklagten über 4 Jahre eine derart hohe Summe von über 160.000 € darlehensweise zur Verfügung stellt ohne die entsprechende Rückzahlungsverpflichtung schriftlich zu dokumentieren.
Darüberhinaus konnte der Kläger weder schriftsätzlich noch auf ausdrückliches Befragen des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.07.2015 eine nachvollziehbare Schilderung bringen wann und wo und unter welchen Gesamtumständen die Darlehensvereinbarung mit der Beklagten geschlossen worden sein sollte. Die bloße allgemeine Behauptung man habe ein Darlehen geschlossen, genügt insoweit nicht. Es wäre hier zumindest erforderlich gewesen vorzutragen, an welchem Tag die Vereinbarung geschlossen worden sei und wo diese Vereinbarung geschlossen worden sei. Auch ist es vollkommen unverständlich, dass der Kläger nicht die näheren Details der Darlehensvereinbarung vortragen konnte. Dies gilt umsomehr als es sich vorliegend nicht um einen einmalig ausgereichten Betrag handelt, sondern um fortlaufende Zahlungen über mehrere Jahre.
2. Die vom Kläger vorgebrachten Indizien für den Abschluss eines Darlehensvertrages reichen insoweit nicht aus.
Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte in einem Insolvenzverfahren befand und der Kläger sich Ansprüchen des Finanzamtes ausgesetzt sah (Schreiben des Klägers vom 29.07.2008, Anlage B 5), so dass für beide Parteien ausreichend Veranlassung bestand, Gelder hin und her zu schieben und Abtretungserklärungen für tatsächlich nicht bestehende Darlehensverbindlichkeiten zu unterschreiben.
Soweit sich der Kläger auf die Abtretungserklärungen vom 01.04.2008 (Anlage K 10) beruft, stellt sich zunächst die Frage, warum hier zwei Abtretungserklärungen mit dem identischen Wortlaut verfasst werden. Unabhängig von der Frage, ob diese Abtretungserklärungen nun von der Beklagten unterschrieben worden sind oder nicht, weist diese Abtretungserklärung nur ganz allgemein auf ein erhaltenes Darlehen hin. Es fehlt jeglicher konkrete Bezug zu den Beträgen von denen der Kläger behauptet, dass er sie der Beklagten über einen. Zeitraum von 4 Jahren zur Verfügung gestellt hat.
In dem Schreiben der Beklagten vom 23.10.2008 (Anlage K 11) erwähnt die Beklagte mit keinem Wort irgendwelche Darlehensansprüche des Klägers noch irgendwelche Rückzahlungsansprüche des Klägers. Beklagte teilt insoweit lediglich mit, dass sie bezüglich des Ausgangs des Arbeitsprozesses eine positive Erwartung hegt.
Die vom Kläger vorgelegten Quittungen (Anlage K 12) beweisen allenfalls das der Kläger der Beklagten größere Geldbeträge ausbezahlt hat. Insoweit liegt jedoch übereinstimmender Vortrag der Parteien dahin vor, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit als Pharmareferentin vom Kläger regelmäßig monatliche Zahlungen von zumindest 2.500,00 € in bar erhalten habe. Diese Vergütungszahlungen aus der Tätigkeit der Beklagten als Pharmareferentin für die h... GmbH sind nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beklagten nicht Gegenstand der Darlehensrückzahlungsklage. Von daher kann die Anlage K 12 nicht zum Nachweis dafür herangezogen werden, dass der Beklagten die dort genannten Beträge darlehensweise zur Verfügung gestellt worden sind. Es kann sich hier insoweit genausogut um Beträge handeln, die der Beklagten aufgrund ihrer Tätigkeit als Pharmareferentin zugestanden haben.
Auffallend ist ferner, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 17.07.2009 (Anlage K 14), das vom Kläger als Kündigung des Darlehens betrachtet werden möchte, dass Wort „Darlehen“ in keinster Weise erwähnt ist. In dem Schreiben sind lediglich Zahlungen aus einem Vergleich der Beklagten mit der h. GmbH angesprochen, auf die der Kläger offensichtlich Anspruch erhebt. Mit keinem Wort ist erwähnt, dass der Kläger der Beklagten ein Darlehen zur Verfügung gestellt habe; der Kläger spricht vielmehr nebulös von einer „Vereinbarung“. Auffallend bei diesem Schreiben ist auch, dass der Kläger dort ausführt, dass er der Beklagten den Lebensunterhalt für die letzten Monate zur Verfügung gestellt habe. Mit der vorliegenden Klage bringt der Kläger jedoch vor, dass er der Beklagten den Lebensunterhalt seit Sommer 2006 mitfinanziert habe. Auch hierin liegt ein erheblicher Widerspruch, der das Gericht in seiner Annahme bestärkt, dass es zwischen den Parteien nicht zum Abschluss einer Darlehensvereinbarung gekommen ist.
In dem Entwurf einer selbstschuldnerischen Bürgschaft (Anlage K 15) ist zwar von einer Darlehensschuld der Beklagten in Höhe von 160.000,00 € die Rede und es finden sich auch handschriftliche Anmerkungen in der vorgelegten Anlage, was darauf schließen lässt, das zumindest über den Vertragsinhalt verhandelt worden ist. Da jedoch die selbstschuldnerische Bürgschaft weder von der Beklagten noch von dem Bürgen unterschrieben worden ist, kann aus dem Entwurf auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der Kläger der Beklagten tatsächlich 160.000 € darlehensweise zur Verfügung gestellt hat.
3. Das Gericht verkennt nicht, dass die Summe der einzelnen Indizien zusammengefasst durchaus auch zu der Überzeugungsbildung eines bestehenden Darlehensvertrages führen könnten. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit liegt jedoch eine Fülle weiterer gewichtiger Gesichtspunkte vor, die auch gegen eine kummulierte Indizwirkung des einzelnen vorgebrachten Indizien sprechen.
Hierbei ist zunächst der widersprüchliche Vortrag des Klägers zur Vertragspartner mit der h. GmbH zu berücksichtigen. Während der Kläger in der Klage noch ausdrücklich vortragen lässt, dass die von der Beklagten gegründete Firma „C...“ im Jahr 2006 auf ihn umgeschrieben worden sei, wird dies in den Schriftsätzen gegen Ende des Verfahrens vehement in Abrede gestellt und vorgebracht, dass bis zum Schluss die Beklagte Inhaberin der Firma C... gewesen sei.
Ungewöhnlich ist auch der Abwicklung des Geldflusses. Das der Beklagten zustehende Geld wurde auf kein Konto der Beklagten überwiesen und auch nur kurz auf ein Konto des Klägers. Überwiegend gingen die Zahlungen auf ein Konto des Sohnes des Klägers und von diesem Konto aus wurde dann das Geld entweder auf ein Konto der Mutter der Beklagten überwiesen oder der Beklagten bar ausbezahlt. Wenn man hier dann noch berücksichtigt, dass sich die Beklagte in einem Insolvenzverfahren befand und der Kläger Vollstreckungsansprüchen des Finanzamtes ausgesetzt gewesen ist, können diese Zahlungsvorgänge genausogut der Verschleierung unlauterer Absichten bzw. Einnahmen dienen.
In keinster Weise nachvollziehbar ist es für das Gericht, dem der Kläger seit langen Jahren als erfahrener und gewiefter Geschäftsmann bekannt ist, einer Frau die ihm selbst Geld schuldet, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet, und mit einem monatlichen Einkommen von 3.750,00 € (auch wenn ihr hieraus nur der Pfändungsfreibetrag zusteht) nicht auskommt, noch ein weiteres Darlehen gibt. Bezeichnender Weise lässt der Kläger im Schriftsatz vom 08.05.2013 (Seite 7) selbst vortragen, dass die Beklagte mit Geld nicht umgehen könne. Es ist daher in keinsterweise nachvollziehbar, der Beklagten darlehensweise weiteres Geld zur Verfügung zu stellen und dieses auch noch ohne schriftliche Grundlage.
Es ist für das Gericht auch in keinsterweise nachvollziehbar, dass der Kläger sich auch nicht die bar ausbezahlten Beträge unter genauer Angabe des Verwendungszwecks (zum Beispiel: Darlehensvereinbarung vom) hat quittieren lassen.
Auffallend ist auch der widersprüchliche Vortrag hinsichtlich der von der h. GmbH bezahlten monatlichen Vergütung von 3.750,00 €. Während der Kläger in der Klage vortragen lässt, dass von diesem Betrag der Beklagten 2.500,00 € monatlich zugeflossen seien und er 1.250,00 € für Buchhaltungstätigkeit einbehalten habe, bringt der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2015 vor, dass die Beklagte die vollen 3.750,00 € bekommen habe, er lediglich Abzüge für Ausgaben für das Auto und die Krankenkasse vorgenommen habe.
Der hiesige Vortrag des Klägers weicht auch von dem Vortrag seiner Tochter im Verfahren Landgericht München 12 O 5194/10 (Anlage B 16) ab. Die Tochter des Klägers, die hier abgetretene Ansprüche des Klägers geltend gemacht hat lässt in diesem Verfahren vortragen, dass die Beklagte aufgrund der Kündigung des Dienstleistungsvertrages (welche erst im Jahr 2008 erfolgt ist) sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe und der Kläger sie von da an immer wieder finanziell unterstützt habe. Im vorliegenden Rechtsstreit wird vortragen, dass die finanzielle Unterstützung bereits im Jahr 2006 begonnen habe.
4. Der Kläger legt auch, trotz gerichtlichen Hinweises, in keinster Weise dar, wieviel Geld er auf das Konto der Mutter der Beklagten überwiesen haben will. Der Kläger legt lediglich dar (Anlage K 63) wieviel Geld vom Konto der Mutter der Beklagten als behauptetes Darlehen abgeflossen sein soll. Um den geltend gemachten Darlehensanspruch nachvollziehbar darlegen zu können wäre es jedoch erforderlich gewesen nachzuweisen, wieviel Geld vom Konto des Klägers bzw. vom Konto des Sohnes des Sohnes auf das Konto der Mutter der Beklagten geflossen ist. Unstreitig stehen nämlich der Beklagten die Vergütungsansprüche aus ihrer Tätigkeit als Pharmareferentin abzüglich der vom Kläger übernommenen Unkosten der Beklagten zu. Nur durch eine Gesamtsaldierung der zugeflossenen Beträge, unter Berücksichtigung der behaupteten Barzahlungen, wäre es möglich gewesen, überhaupt annäherungsweise zu überprüfen, ob der klägerische Sachvortrag Relevanz hat. Eine Vernehmung des benannten Zeugen N... hierzu ist nicht erforderlich. Insoweit würde es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln, da keinerlei konkreter substantiierter Sachvortrag des Klägers vorliegt. Dem Kläger wäre ein insoweitiger Sachvortrag auch ohne weiteres duch Vorlage entsprechender Kontoauszüge seines Kontos oder des Kontos seines Sohnes möglich gewesen.
5. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Für den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit, war § 709 ZPO maßgeblich.
Die Streitwerfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.