1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 25.08.2016, Aktenzeichen 003 C 172/16, wird verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ... € festgesetzt.
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 25.08.2016 Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 26.08.2016 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellten Urteil mit Anwaltsschriftsatz vom 26.09.2016, beim Landgericht Regensburg eingegangen per Telefax am selben Tag, Berufung einlegen lassen.
Im Berufungsverfahren wird vom Beklagten beantragt:
Das Endurteil des Amtsgerichts Straubing vom 25.08.2016 wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger ... € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.12.2015 zu bezahlen.
Die Klagepartei beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Zur Begründung weist die Klagepartei darauf hin, dass der Beklagte unstreitig den streitgegenständlichen Betrag bereits bezahlt hat. Der Beklagten hat selbst vor Einlegung der Berufung ohne einen Vorbehalt geltend zu machen Zahlung an die Klagepartei veranlasst, woraufhin zu Gunsten der Klagepartei am 27.09.2016 eine Gutschrift in Höhe von ... erfolgt ist.
Der Beklagte lässt hiergegen einwenden, er sei durch Anwaltsschreiben der Klagepartei vom 01.09.2016, in dem er zur Zahlung des offenen Betrages zuzüglich Zinsen unter Fristsetzung bis 20.09.2016 aufgefordert wurde, so eingeschüchtert worden, dass er sofort die Zahlung in Höhe von ... veranlasst habe. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 27.09.2016 habe er die Klagepartei erfolglos zur Rückzahlung des – seiner Meinung nach rechtsgrundlos geleisteten – Betrages aufgefordert.
II.
Die Berufung ist unzulässig.
Eine Beschwer des Beklagten durch die im angefochtenen Urteil erfolgte Verurteilung zur Zahlung kann nicht (mehr) festgestellt werden. Vorliegend ist am 27.09.2016, also nach Einlegung der am 26.09.2016 beim Berufungsgericht eingegangenen Berufung, auf Veranlassung des Beklagten zur Erfüllung der Klageforderung zu Gunsten der Klagepartei eine Gutschrift in Höhe von ... erfolgt. Durch die vorbehaltlose Zahlung des Hauptsachebetrages nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels ist die Beschwer des zur Zahlung verurteilten Beklagten nachträglich weggefallen (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. (2016), § 511 Rn. 17 m.w.N.). Einen Vorbehalt hat der Beklagte bei Veranlassung seiner Zahlung nicht bekannt gegeben. Die Motivation des Berufungsführers bei Erteilung des Überweisungsauftrags an seine Bank ist für die Frage des Wegfalls seiner Beschwer ohne Belang. Der angebliche Irrtum über die nach Auffassung des Beklagtenvertreters fehlende Verpflichtung zur Zahlung auf ein nicht rechtskräftiges Urteil ist nicht nachvollziehbar, abgesehen davon, dass die Zahlungsaufforderung der Klagepartei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt und von diesem an den Beklagten weitergeleitet wurde, so dass jedenfalls die Möglichkeit zur Klärung etwaiger diesbezüglicher rechtlicher Zweifelsfragen bestand.
Zum diesbezüglichen Hinweis der Kammer ist eine Gegenerklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.