Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 20. Apr. 2015 - 6 O 9499/14

published on 20/04/2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 20. Apr. 2015 - 6 O 9499/14
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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das von der Klägerin mit der Beklagten am 24.03.2009 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis Nr. XXX durch wirksamen Widerruf der Klägerin vom 31.10.2014 in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wurde.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.596,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.11.2014 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV. Der Zahlungsanspruch gem. Ziff. V. der Klage vom 23.12.2014 wird als unzulässig abgewiesen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 138.485,21 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines zwischen ihnen im März 2009 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages sowie daran anknüpfende Rechtsfolgen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Verbraucherin. Die Beklagte ist ein Nürnberg ansässiges Kreditinstitut.

Zwischen den Parteien wurde im Jahr 2009 ein Darlehensvertrag (Anlage K 1) über einen Nominalbetrag in Höhe von 138.600,00 Euro abgeschlossen. Der nominale Jahreszins betrug 4,7 % und war festgeschrieben bis zum 07.04.2024. Der effektive Jahreszins wurde mit 4,8 % angegeben.

Auf einer separaten Seite der Vertragsunterlagen befand sich eine Widerrufsbelehrung. Diese wies u.a. folgenden Inhalt auf:

„Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung,

- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages sowie

- die Information nach Fernabsatzrecht

zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:

[...]“

Teil der Vertragsunterlagen waren des Weiteren sog. „Fernabsatz-Informationen zu grundpfandrechtlich gesicherten langfristigen Darlehen“ (im Folgenden: „Fernabsatz-Informationen“). Dort wurde auf Seite 6 unter Ziff. III („Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrags“) folgendes ausgeführt:

„[...]

Widerrufsbelehrung für den Kunden

Widerrufsrecht:
Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform, z.B. Brief, Fax, Email, widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

[...]

Widerrufsfolgen:
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Dies kann dazu führen, dass der Kunde die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum des Widerrufs gleichwohl erfüllen muss.

Besonderer Hinweis:
Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Kunde dem ausdrücklich zugestimmt hat.

Für die weiteren Einzelheiten zur Ausübung und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs wird auf die beigefügte gesonderte Widerrufsbelehrung verwiesen.

Ende der Informationsschrift“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 umfassend Bezug genommen.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag kam wie folgt zustande: Am 24.03.2009 wurde die Vertragsausfertigung von einem Vertreter der Beklagten unterschrieben und an die Klägerin per Post versendet. Die Darlehensvertragsurkunde wurde sodann von der Klägerin unterzeichnet und zurück an die Beklagte per Post versendet.

Im August 2011 wurde der streitgegenständliche Darlehensvertrag außerordentlich durch die Klägerin gemäß § 490 Abs. 2 BGB gekündigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung wies der Vertrag noch eine Restvaluta von 123.888,98 € auf (Anlage K 2). Die Klägerin leistete an die Beklagte hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.029,94 Euro. Später wurde der Klägerin dann ein Teilbetrag in Höhe von 433,71 Euro der Vorfälligkeitsentschädigung erstattet.

Mit Schreiben vom 31.10.2014 (Anlage K 3) erklärte die Klägerin den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Ferner wurde die Beklagte durch die Klägerin wie folgt aufgefordert:

„Die Erfüllung meines Anspruchs auf Auskunft über die von ihnen gezogenen Nutzungen und Abrechnung ihrer und meiner Rückgewähransprüche erwarte ich bis zum 21.11.2014.

Sollten Sie mich bis dahin nicht korrekt informiert haben, werde ich ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte einleiten, meine Forderung durchzusetzen und Schadensersatz zu fordern.“

Mit Schreiben vom 20.11.2014 (Anlage K 4) zeigten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegenüber der Klägerin an. U.a. wurde erklärt, dass die Prüfung, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, noch nicht abgeschlossen worden sei. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, ihren Anspruch durch Mitteilung eines bezifferten Betrages zu benennen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2004 (Anlage K 5) wurde die Beklagte aufgefordert, bis 05.12.2014 eine Zahlung in Höhe von 9.596,23 Euro auf das Rechtsanwaltsanderkonto des Prozessbevollmächtigten zu bezahlen. Ferner wurde die Beklagte aufgefordert, innerhalb derselben Frist Auskunft über die von ihr gezogenen Nutzungen zu erteilen und diese Nutzungen ebenfalls auf das Rechtsanwaltsanderkonto zu erstatten.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Insbesondere sei sie durch die beiden unterschiedlich ausgestalteten Belehrungen verwirrt und davon abgehalten worden, den Widerruf zu erklären.

Die Klägerin beantragt:

I. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag Nr. XXX durch Widerrufserklärung mit Schreiben vom 31.10.2014 gegenstandslos geworden ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.596,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22.11.2014 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilen, welche die Beklagte im Zusammenhang mit den durch die Klägerin auf den Darlehensvertrag Nr. XXX geleisteten Zins- und Tilgungsraten sowie des geleisteten Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von Euro 9.596,23 vereinnahmt hat.
IV. Der Vorstand der Beklagten wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft unter III. nach bestem Wissen und Gewissen erfolgte.
V. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin die Nutzungen in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe gemäß Ziffer III. sowie hieraus 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auszuzahlen.
VI. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 887,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages ordnungsgemäß über das ihr zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sei. In den Fernabsatz-Informationen habe lediglich ein Hinweis auf das bestehende Widerrufsrecht enthalten sein müssen. Dementsprechend seien dort das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen verkürzt angesprochen worden. Die Fallkonstellation der doppelten Erteilung einer Widerrufsbelehrung sei daher nicht gegeben. Von einer solchen könne nämlich nur dann gesprochen werden, wenn zwei vollständige und widersprüchliche Widerrufsbelehrungen unabhängig voneinander erteilt worden seien. Darüber hinaus stützt sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion der verwendeten Widerrufsbelehrungen. Schließlich wendet sie Verwirkung ein, da der Widerruf erst ca. 5 1/2 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages erklärt und der Vertrag bereits im Dezember 2011 gekündigt worden sei. Einen Auskunftsanspruch hat die Klägerin nach Ansicht der Beklagten ebenfalls nicht.

Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen umfassend Bezug genommen.

Die Sach- und Rechtslage wurde im Termin am 23.02.2015 umfassend mit den Parteien erörtert. Es wurde ein widerruflicher Vergleich geschlossen, der jedoch fristgemäß von der Klagepartei widerrufen wurde. Die Beklagte hat im Termin Erklärungen abgegeben, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 33 - 35 d.A.)

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Stufenklage war im Hinblick auf die Anträge, die auf der ersten Stufe geltend gemacht wurden, teilweise begründet. Der Antrag auf zweiter Stufe war unbegründet, der Antrag auf dritter Stufe unzulässig.

A.

Klageantrag Ziff. I

I.

Der Klageantrag Ziff. I ist zulässig. Er ist als negative Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO auszulegen. Insofern kann offen bleiben, ob klägerseits ein Feststellungsinteresse vorliegt.

Zwar war der Klageantrag unzulässig formuliert, da gemäß § 256 ZPO nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden kann. Als solche werden bestimmte rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen definiert (Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 256, Rn. 2; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 256, Rn. 21 m.w.N.). Nicht feststellungsfähig sind nach der Rechtsprechung jedoch bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH NJW 2010, 2793, Rz. 17; 2000, 2663, 2664; 2000, 2280, 2281). Allerdings konnte der Mangel durch Auslegung geheilt werden (LG Nürnberg-Fürth v. 14.08.2014, Az. 10 O 7640/14 (unveröffentlicht)).

II.

Der Klageantrag Ziff. I ist auch begründet.

1. Wirksamkeit des Widerrufs

Die Klägerin wurde durch die beiden nicht deckungsgleichen Widerrufsbelehrungen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH NJW-RR 2009, 709, Rz. 14). Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist neben dem Bestehen des Widerrufsrechts als solches u.a. auch die Dauer und der der Beginn der Frist (vgl. nur Kessal-Wulf in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2012, § 495, Rn. 28).

Durch die in den Fernabsatz-Informationen unter Ziff. III befindliche Widerrufsbelehrung wurde die Klägerin jedoch über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig informiert. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 09.12.2009 (Az. VIII ZR 219/08 = NJW 2010, 989, Rz. 15) ausgeführt, dass der Verbraucher wegen des verwendeten Wort „frühestens“ der Klausel zwar entnehmen kann, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, jedoch darüber im Unklaren gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Damit ist die Belehrung objektiv unzureichend.

Die in den Fernabsatz-Informationen enthaltene Widerrufsbelehrung kann auch die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F. nicht für sich in Anspruch nehmen: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 24.03.2009 war bereits das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV vom 01.04.2008 in Kraft, das durch die Verordnung vom 04.03.2008 (BGBl. I S. 292) neu gefasst worden war. Ältere Muster haben gemäß § 16 BGB-InfoV nur bis zum 30.09.2008 an der Gesetzlichkeitsfiktion teilgenommen.

Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, wonach es sich bei der Widerrufsbelehrung in den Fernabsatz-Informationen lediglich um einen verkürzten Hinweis auf das Widerrufsrecht handele. Die Widerrufsbelehrung enthält Erklärungen zum Widerrufsrecht zu den Widerrufsfolgen sowie den sog. Besonderen Hinweis. Sie macht damit auf einen unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher, auf welchen abzustellen ist (BGH NJW 2010, 989 Rz. 14), den Eindruck vollständig zu sein. Hieran vermag auch der letzte Satz der Belehrung nichts zu ändern, wonach für die weiteren Einzelheiten zur Ausübung und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs auf die beigefügte gesonderte Widerrufsbelehrung verwiesen wird. Ein unbefangener durchschnittlicher Verbraucher wird hierdurch nämlich suggeriert, dass die entscheidenden Informationen bereits in den Fernabsatz-Informationen erteilt worden seien. Durch die Formulierung wird auch nicht das Rangverhältnis zwischen den beiden Belehrungen deutlich genug klar gemacht.

Damit kann auch dahinstehen, ob die von der Beklagten verwendete weitere Widerrufsbelehrung wirksam war. Bleibt nämlich ein Widerspruch zwischen zwei Belehrungen, fehlt es insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung (BGH, Az. II ZR 352/02 = NZM 2005, 33).

Der BGH hat mehrfach klargestellt, dass auch der Widerruf eines bereits gekündigten Vertrages noch möglich ist (vgl. nur IV ZR 52/12 = NJW 2013, 3776 Rz. 24) Der herrschenden Rechtsprechung zufolge ist auch eine Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs zu qualifizieren (OLG Brandenburg, Az. 4 U 194/11 = BeckRS 2013, 10370). Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen - und damit auch das Widerrufsrecht - unberührt ließ.

2. Keine Verwirkung des Widerrufs

Das Widerrufsrecht der Klägerin war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch nicht verwirkt.

a.

Der Ausgangspunkt der Überlegungen, ob und ggf. wann die Ausübung eines Widerrufsrechts als verwirkt anzusehen ist, bildet die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers als Reaktion auf das sog. „Heininger-Urteil“ des EuGH vom 13.12.2001 (BKR 2002, 76), ein sog. ewiges Widerrufsrecht einzuführen. Der Gesetzgeber hat bei der Abwägung zwischen Rechtsfrieden durch Befristung einerseits und umfassendem Verbraucherschutz andererseits letzterem den Vorzug gegeben (vgl. ausführlicher Nachweis bei Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 355 ff.). Dies erfolgte zunächst durch Einführung des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) mit Wirkung zum 01.08.2002. Fortan lautete der entsprechende Absatz:

1Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.2Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.3Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.“

An dieser gesetzgeberischen Entscheidung wurde auch festgehalten bei Novellierung der §§ 355 ff. und §§ 491 ff. BGB in den Jahren 2010 sowie 2014 (vgl. Gansel/Huth/Knorr, a.a.O., S. 356).

Die Annahme einer vorschnellen Verwirkung darf diese gesetzgeberischen Entscheidungen nicht konterkarieren. Daher kann sie - worauf die 6. Zivilkammer des Landgerichts bereits im Urteil vom 29.09.2014 (Az. 6 O 2273/14, veröffentlicht in juris) hingewiesen hat, nur mit größter Zurückhaltung und nach Prüfung der überwiegend schutzwürdigen Interessen angenommen werden.

b.

Generell schließt die Verwirkung die „illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners“ aus. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) setzt sie, insoweit der Verjährung ähnlich, eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Az. VII ZR 177/13 = NJW 2014, 1230, Rz. 13; V ZR 181/13 = NJW-RR 2014, 1043, Rz. 19; jeweils m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann vorliegend eine Verwirkung nicht angenommen werden:

aa.

An objektiven Gesichtspunkten ist im Streitfall festzustellen, dass die Klägerin ihr Widerrufsrecht erst 5 ½ Jahren nach Vertragsschluss sowie drei Jahre nach der Beendigung durch außerordentliche Kündigung gem. § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeübt hat. Weder während der Vertragslaufzeit noch bei Ausspruch der Kündigung wurde ein späterer Widerruf vorbehalten oder angekündigt. Die Beklagte hat sich deswegen zunächst offenbar auf eine vereinbarungsgemäße Vertragsdurchführung und sodann auf eine Vertragsbeendigung durch Kündigung einstellen dürfen.

bb.

An subjektiven Gesichtspunkten ist zu Grunde zu legen, dass die Beklagte nach der gesetzlichen Risikoverteilung zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verpflichtet war und das Risiko zu tragen hatte, dass das Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich unbefristet besteht. Gleichzeitig war sie im Vergleich zur Klägerin wesentlich besser in der Lage zu erkennen, ob die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob und wie lange ein Widerrufsrecht der Klägerin bestand. Sie hätte daher auch ohne weiteres durch eine auch bei Altverträgen zulässige (vgl. BGH BKR 2011, 242) ordnungsgemäße Nachbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist einseitig und ohne größeren Aufwand in Gang setzen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor der Erklärung des Widerrufs von einem bestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte, sind nicht vorhanden. Andernfalls hätte es nahe gelegen, von diesem Gebrauch zu machen, anstatt den Vertrag (nur) außerordentlich zu kündigen.

cc.

Bei Würdigung dieser objektiven und subjektiven Umstände kann eine Verwirkung nicht angenommen werden.

Vielmehr ist dem Vertrauen der Beklagten eine vergleichsweise geringe Schutzwürdigkeit beizumessen, insbesondere weil diese es selbst in der Hand hatte, für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu sorgen, nach der gesetzlichen Risikoverteilung das Risiko einer fehlerhaften Belehrung zu tragen hatte und wesentlich besser als die Klägerin in der Lage war, die Ordnungsgemäßheit der (doppelten und widersprüchlichen) Belehrungen einzuschätzen.

Dass der Vertrag erst drei Jahre nach der außerordentlichen Kündigung widerrufen wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern: Auch die vollständige Ablösung eines Vertrages führt nur im Ausnahmefall zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts (vgl. ausführlich Rudy, r+s 2015, 115, 118 zum Widerspruchsrecht beim Versicherungsvertrag). Der Differenzierung des OLG Frankfurt in dessen Beschluss vom 10.03.2014 (Az.: 17 W 11/14 = BeckRS 2015, 05107; zustimmend LG Siegen BKR 2015, 116) ist entgegenzutreten. Dieses hat eine Verwirkung mit der Begründung angenommen, dass die dort in Streit stehende Belehrung „grundsätzlich geeignet“ sei, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären. Zu Ende gedacht würde die Entscheidung über die Hintertür die verfestigte BGH-Rechtsprechung konterkarieren. Danach erfordert der Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (vgl. nur NJW 2002, 3396; NJW 2007, 1946, Rz. 13; NJW 2009, 3572, Rz. 14; NJW-RR 2012, 1197, Rz. 19). In diesem Sinne ist der Verbraucher nicht nur über sein Widerrufsrecht zu informieren sondern auch in die Lage zu versetzen, dieses auszuüben. Er muss daher auch eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt werden (BGH NJW-RR 2009, 709, Rz. 14). Nicht verkannt wird, dass sowohl das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.01.2014 (BKR 2014, 287) als auch das OLG Köln in seinem Urteil vom 25.01.2012 (BKR 2012, 162) ebenfalls die Verwirkung von bereits abgelösten Darlehensverträgen angenommen haben. Allerdings lagen beiden Entscheidungen Fälle zugrunde, in denen zwischen Ablösung und Widerruf knapp fünf Jahre lagen. Nachdem vorliegend jedoch zwischen Kündigung des Darlehens und Widerruf gerade einmal drei Jahre lagen und eine (fiktive) regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht einmal abgelaufen wäre, ist eine Verwirkung nicht anzunehmen. Ob und inwieweit der Umstand, dass ein Darlehnsvertrag vorzeitig abgelöst wurde, sich im Rahmen des Verwirkungseinwands überhaupt auswirkt, kann daher vorliegend dahinstehen.

3. Rechtsfolgen des Widerrufs

Durch den erklärten Widerruf wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis (allgemeine Ansicht; vgl. nur Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 357, RdNr. 12). Über die Verweisung in § 357 Abs. 1 BGB a.F. finden hierauf die Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) Anwendung. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Der Klageantrag Ziff. I war daher begründet.

B.

Klageantrag Ziff. II

Der Klageantrag Ziff. II ist ebenfalls begründet.

Wegen des soeben dargelegten Rückabwicklungsverhältnisses hat die Beklagte die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung als empfangene Leistung aus dem Darlehensvertrag der Klägerin zurückzuzahlen.

Für die Dauer der Nutzungsmöglichkeit dieses Betrages hat die Beklagte Wertersatz zu leisten. Diesbezüglich besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat (BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rz. 29, für den Anspruch gem. §§ 357, 346 Abs.1 BGB, und Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, Rz. 35, für den Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 818 Abs.3 BGB; Servais, NJW 2014, 3748, 3751 m.w.N.).

Diese Vermutung hat die Beklagte nicht entkräftet. Unergiebig ist ihr Verweis auf § 503 Abs. 2 BGB: Zwar beträgt der Verzugszins nach dieser Vorschrift bei Immobiliardarlehensverträgen abweichend von § 497 Abs. 1 BGB 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ausgangspunkt für den Verzugszins bildet im vorliegenden Fall jedoch nicht die Vorschriften des § 497 Abs. 1 BGB sondern diejenige des §

288 Abs. 1 S. 2 BGB (Servais, a.a.O.).

Der beantragte Wertersatz seit dem 22.11.2014 war der Klägerin daher zuzusprechen.

C.

Klageantrag Ziff. III

Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten gezogenen Nutzungen steht der Klägerin hingegen nicht zu. Insoweit war die Klage abzuweisen.

I.

Auf vertragliche Ansprüche kann sich die Klägerin für das Begehren nicht stützen.

Zwar kommt zwischen der Bank als Darlehensgeberin und dem Darlehensnehmer neben dem Darlehensvertrag regelmäßig ein Kontokorrentvertrag gem. §§ 666, 675 BGB im Hinblick auf das Konto, über das die Darlehensauszahlung und die Annuitäten abgewickelt und verrechnet werden („Gutschrifts-„ oder „Belastungskonto“), zustande. Dieser Vertrag wird durch den Widerruf nicht berührt. Aus diesem Vertrag ergibt sich regelmäßig die Pflicht der Bank, über den Stand des Kontos Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse zu erteilen, die fortlaufend alle Änderungen wiedergeben (st. Rspr. vgl. z.B. BGH, Urteil vom 08.11.2005, XI ZR 90/05, Rz. 15, juris). Denn der Auftragnehmer hat den Auftraggeber grundsätzlich über die Geschäfte, die er in dessen Interesse geführt hat, zu informieren.

Ob der Klägerin ein derartiger Anspruch gegen die Beklagte zusteht, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Vorliegend begehrt sie nämlich nicht Auskunft über den Verlauf ihres Darlehenskontos und damit nicht über die Geschäftsführung der Beklagten im Interesse der Klägerin. Sie verlangt vielmehr Auskunft über die Nutzungen, die die Beklagte aus den (nun wieder zurück zu gewährenden) Leistungen der Kläger gezogen hat. Eine Verpflichtung der Beklagten aus dem Kontokorrentvertrag, hierüber Auskunft zu erteilen, besteht jedoch nach dem Vorgesagten von vorneherein nicht.

II.

Die Klägerin hat auch keinen unselbständigen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.

Grundsätzlich kann dem Gläubiger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsanspruch gegen den Schuldner zustehen, wenn kumulativ (1) eine Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien besteht, (2) sich aus dieser Rechtsbeziehung dem Grunde nach ein Leistungsanspruch des Gläubigers ergibt, wobei die anspruchsbegründenden Merkmale des Anspruchs gegeben sein müssen, und lediglich der Anspruchsinhalt, den zu bestimmen die Auskunft benötigt wird, offen ist, (3) der Gläubiger entschuldbar in Ungewissheit über den Anspruchsinhalt ist und (4) die Auskunft von dem Schuldner unschwer gegeben werden kann (vgl. zu diesen allgemein anerkannten Voraussetzungen Krüger in: MüKo-BGB, a.a.O., § 260, Rn. 15 ff.)

Zwar liegen die ersten der beiden genannten Voraussetzungen vor: Nach wirksamem Widerruf eines Verbraucherdarlehens wandelt sich das Darlehensverhältnis - wie bereits oben dargestellt - in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Somit besteht zwischen den Parteien ein Sonderrechtsverhältnis (= Rückabwicklungsschuldverhältnis) und auch ein Leistungsanspruch der Klägerin (auf Rückgewähr bezahlter Annuitäten und Vorfälligkeitsentschädigung sowie Nutzungswertersatz) ist dem Grunde nach gegeben.

Allerdings ist die Klägerin nicht im Ungewissen über die Höhe dieses Anspruchs, und es kann die Beklagte, was die gezogenen Nutzungen angeht, die Auskunft auch nicht unschwer erteilen:

Dass die Klägerin in der Lage ist, ihren Leistungsanspruch zu beziffern, soweit sie einen Anspruch auf Rückgewähr von Zins- und Tilgungsleistungen hat, wurde nicht in Abrede gestellt. Im Hinblick auf die von der Beklagten gezogenen Nutzungen, verfügt die Klägerin über keine konkreten Kenntnisse. Allerdings besteht - wie bereits oben ausgeführt - die tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beklagte als Bank Nutzungen aus den Leistungen der Kläger im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat. Diese Vermutung streitet für die Klägerin. Hat die Beklagte Nutzungen in geringerem Umfang gezogen, ist es an ihr, entsprechendes darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Schon deshalb, weil die Klägerin unter Zuhilfenahme dieser Vermutung ihren Anspruch auf Nutzungswertersatz beziffern kann, steht ihr ein Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten gezogenen Nutzungen zu.

Darüber hinaus wird die Beklagte die verlangte Auskunft nur schwer erteilen können. Primär hat die Beklagte Geld, nämlich die Beträge, die sie von den Klägern als Leistungen auf Zins und Tilgung erhalten hat, zurück zu gewähren. Wertersatz hat sie für die Nutzung dieser Geldbeträge zu leisten. Da die Beklagte jedoch diese Geldbeträge nicht separat gehalten hat, jedenfalls entspricht dies nicht der Erfahrung über das Bankgeschäft und es bietet der Sachvortrag der Parteien hierfür auch keine Anhaltspunkte, wird sie die konkrete Verwendung dieser Beträge, insbesondere auch über einen längeren Zeitraum, nicht mehr nachvollziehen können und damit auch keine Auskunft darüber geben können, welche Nutzungen sie tatsächlich aus gerade den Leistungen der Kläger gezogen hat.

Allenfalls kann die Beklagte angeben, welche Zinsen sie in den maßgeblichen Zeiträumen insgesamt mit Ausleihgeschäften erzielt hat. Auf diese Auskunft zielt indes der Antrag der Klägerin nicht. Diese Zahlen lassen sich zudem in der Regel aus allgemein zugänglichen Quellen, etwa den von der Beklagten zu ihren Geschäften im Internet mitgeteilten Zahlen, ermitteln, womit die Klägerin wiederum ohne Auskunft ihren Leistungsantrag beziffern könnte.

D.

Klageantrag Ziff. IV

Nachdem der Klägerin kein Auskunftsanspruch zusteht und die Beklagte somit im Hinblick auf die von ihr gezogenen Nutzungen keiner Rechenschaftspflicht unterliegt, hat die Klägerin auch keinen Anspruch gem. § 259 Abs. 2 BGB darauf, dass die Beklagte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft an Eides statt versichert.

Die Klage war auch insofern abzuweisen.

E.

Klageantrag Ziff. V

Der unbeziffert anhängig gemachte Leistungsantrag ist unzulässig. Er ist daher durch Prozessurteil abzuweisen.

Die Klägerin hat den Leistungsantrag unbeziffert im Rahmen einer Stufenklage anhängig gemacht. Insoweit wird der Leistungsantrag bereits mit Erhebung der Klage, nicht erst mit der Bezifferung rechtshängig und es bleiben die einzelnen Klagen selbständig, so dass für jede der Klagen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen müssen. Daraus folgt, dass der Leistungsantrag mit Klageerhebung nur dann entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht beziffert zu werden braucht, wenn er der Höhe nach noch unbekannt ist und nur mit Hilfe des ebenfalls anhängig gemachten Antrags auf Rechenschaftslegung konkretisiert werden kann.

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Klägerin kann über die Höhe ihrer eigenen Annuitäten, die die Beklagte zurück zu gewähren hat, nicht unsicher sein. Die Höhe des Rückgewähranspruchs insoweit können die Kläger ohne weiteres bestimmen.

Zur Bestimmung ihres Anspruchs auf Nutzungswertersatz kann sich die Klägerin auf die tatsächliche Vermutung berufen, die Beklagte habe Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Im Übrigen kann sie die Zinsen, die die Beklagte mit dem Ausleihgeschäft insgesamt erzielt hat, aus den von der Beklagten veröffentlichten Zahlen entnehmen. Auch die Höhe des Anspruchs auf Nutzungswertersatz kann die Klägerin somit bestimmen.

Folge der mangelnden Bezifferung ist, dass der Streitgegenstand nicht hinreichend individualisiert, somit der Antrag zu unbestimmt und die Klage unzulässig ist (h.M., vgl. nur Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 253 Rn. 24 m.w.N.). Sie ist damit abzuweisen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.1989, 16 WF 457/89 in NJW-RR 1990, 766, Musielak/Voit-Foerste, a.a.O., § 254 Rn. 5, und Zöller, a.a.O., § 254, Rn. 9).

F.

Klageantrag Ziff. VI

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB in Höhe der beantragten 887,03 €.

Die Beklagte befand sich zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 25.11.2014 (Anlage K 5) an sie wandte und unter Fristsetzung zum 05.12.2014 zur Rückabwicklung der Darlehensverträge aufforderte, bereits im Verzug: Zuvor hatte nämlich die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2014 (Anlage K 4) einen Anspruch auf Abrechnung der gegenseitigen Rückgewähransprüche ernsthaft und endgültig abgelehnt. Hierzu wäre die Beklagte jedoch - wie oben unter B.I.3.c.aa. näher ausgeführt wurde - verpflichtet gewesen.

Ausgehend von dem klägerisch außergerichtlich geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 9.596,23 € berechnen sich die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühren (§§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG)

        

725,40 €

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
im außergerichtlichen Verf. Nr. 7002 VV RVG

        

20,00 €

Rechtsanwaltsgebühren netto

        

745,40 €

19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)

        

141,63 €

Rechtsanwaltsgebühren brutto

        

887,03 €

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

G.

Nebenentscheidungen

I.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig geringfügig (siehe sogleich unter II.) und hat keine höheren Kosten verursacht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

II.

Für die Bestimmung des Streitwerts ist bei Stufenklagen gem. § 44 GKG ist der höchste der verbundenen Ansprüche maßgebend (Musielak/Voit-Foerste, a.a.O., § 254, Rn. 10). Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung der (Stufen-)klage (§ 63 GKG). Der Streitwert ergibt sich damit aus einer Addition der Klageanträge der 1. Stufe, mithin der Klageanträge Nr. I bis Nr. III.

1.

Der Klageantrag Nr. I ist rechtlich als negative Feststellungsklage zu qualifizieren, da das klägerische Ziel darin zu sehen ist, die mit dem Widerruf einhergehende Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auszusprechen (a.A. wohl Scharder, VuR 2015, 106, der von einem positiven Feststellungantrag ausgeht). Anerkannt ist insofern, dass als Bemessungsmaßstab für die Bestimmung des Streitwerts der „Gesamtwert der geleugneten Forderung“ (Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2013, § 2 Rn. 32; ähnlich Musielak/Voit-Heinrich, a.a.O., § 3, Rn. 27) oder der Wert, „dessen sich der Gegner berühmt“ (BGH NJW 1997, 1787; Rohn in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Anhang I, Rn. 66) anzusehen ist. Anders als bei der positiven Feststellungsklage ist ein Abschlag wegen der rechtsvernichtenden Wirkung der negativen Feststellungsklage nicht vorzunehmen. Zur betragsmäßigen Ausfüllung desjenigen Anspruchs, „dessen sich der Gegner berühmt“ wird von der herrschenden Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass beim Widerruf von Darlehensverträgen auf die (Rest-)Valuta des Darlehensvertrags zum Zeitpunkt des Widerrufs abzustellen ist, da diese dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspricht (OLG Karlsruhe, NJOZ 2005, 2051; zustimmend OLG Brandenburg NJOZ 2007, 3584; LG Bielefeld v. 21.07.2014, Az. 6 O 459/13 = BeckRS 2014, 20399; LG Nürnberg-Fürth v.10.11.2014, Az.: 6 O 4120/14, zitiert nach juris; LG Ulm, VuR 2014, 314; Musielak/Voit-Heinrich, a.a.O., § 3, Rn. 27; Wöstmann in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 3, Rn. 54). Nachdem der streitgegenständliche Vertrag bereits im April 2013 abgelöst worden war, ist es naheliegend die (Rest-)Darlehensvaluta zu diesem Zeitpunkt anzusetzen. Dieser lag - wie dargestellt - bei 123.888,98 € (Anlage K 2).

2.

Mit Klageantrag Nr. II wird die Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung im Wege der Leistungsklage geltend gemacht. Es ist eine Addition vorzunehmen, nachdem zwischen den Klageanträge Nr. 1 und Nr. 2 keine wirtschaftliche Identität vorliegt (vgl. hierzu Wöstmann in: MüKO-ZPO, a.a.O., § 3, Rn. 72). Der Streitwert für den Klageantrag Nr. II ist mit weiteren 9.596,23 € festzusetzen.

3.

Der Streitwert des Klageantrags Nr. III ist gem. § 3 ZPO zu schätzen. Anerkannt ist, dass für Auskunftsansprüche grundsätzlich das Angriffsinteresse des Klägers nach freiem Ermessen zu schätzen ist. Für die Bestimmung des Angriffsinteresses ist entscheidend darauf abzustellen, wie hoch der Kenntnisstand des Klägers wegen der die Leistungsklage begründenden Tatsachen ist: Je geringer der Kenntnisstand, desto höher ist das Interesse an der Auskunft zu bewerten (vgl. zum Vorstehenden nur Zöller-Herget, a.a.O., § 3, Rn. 16 Stichwort: „Auskunft“; Musielak/Voit-Heinrich, a.a.O., § 3, Rn. 23 jeweils m.w.N.). Auf Darlehenswiderrufsfälle übertragen bedeutet dies, dass der selbständige Streitwert für die Auskunftsansprüche eher gering ist: Die ausgereichte Darlehensvaluta lässt sich aus dem Darlehensvertrag ableiten, ebenso die bezahlten Annuitäten. Etwaige Sonderzahlungen können auf Kontoauszügen sowie Quartals- und Jahresabschlüssen nachvollzogen werden. Mit diesen - dem Verbraucher ohnehin vorliegenden Informationen - kann grundsätzlich die Berechnung des Abrechnungssaldos erfolgen. Mangels anderweitiger Angaben der Parteien wird der Streitwert auf 5.000,- € geschätzt.

4.

Damit liegt der Gesamtstreitwert der Klage bei 138.485,21 €.

Die geltend gemachten Ansprüche auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und auf Zinsen erhöhen als Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO den Streitwert nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 24/04/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 17/06 Verkündet am: 24. April 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ________
published on 10/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/08 Verkündet am: 10. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______
published on 08/11/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 90/05 Verkündet am: 8. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____
published on 09/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 219/08 Verkündet am: 9. Dezember 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 15/01/2019 00:00

Tenor 1. Der Geschäftswert für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit zur Kündigung eines Darlehensvertrages bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers bei Vertragserfüllung und be
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Annotations

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.