Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 13. Aug. 2014 - 6 O 5204/12

published on 13/08/2014 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 13. Aug. 2014 - 6 O 5204/12
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 79.115,13 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung geltend.

Die Beklagte zu 2) vermittelt Kapitalanlagen. Der Beklagte zu 1) ist deren Geschäftsführer.

Am 14.04.1997 zeichnete die Ehefrau des Klägers, R2. St2. (in der Folge: Zedentin), nach Gesprächen mit dem Beklagten zu 1) eine Beteiligung als Kommanditistin an der DOBA Grund Beteiligungs GmbH & Co. Objekte L2., E2. und B2. KG mit einer Beteiligungssumme von 120.000,00 DM zuzüglich Agio in Höhe von 6.000,00 DM. Die Zedentin zahlte hierauf aus Eigenmitteln 75.240,00 DM. Die restliche Einlage wurde über einen am 29.04.1997 mit der DSK Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag mit einem Nominalbetrag von 54.000,00 DM fremdfinanziert.

In den Jahren 1998 bis 2004 erfolgten Ausschüttungen an die Zedentin in Höhe von insgesamt 23.928,46 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2010 (Anlage K 5) macht die Zedentin erstmals Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Eine Reaktion blieb aus. Mit Abtretungsvereinbarung vom 22.12.2011 (Anlage K 2) trat die Zedentin sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus der streitgegenständlichen Beratung an den Kläger ab.

Jeweils unter dem 30.12.2011 gingen Anträge der heutigen Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagten beim Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - Coburg ein (Geschäftsnummern 11-7860381-2-0 und 11-7860381-1-2). Als Hauptforderung werden jeweils 78.043,59 € geltend gemacht. In beiden Anträgen ist angegeben, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Die Mahnbescheide wurden jeweils am 01.03.2012 erlassen und den Beklagten jeweils am 06.03.2012 zugestellt. Nach Widersprüchen wurden beide Verfahren am 28.06.2012 an das Landgericht Nürnberg-Fürth abgegeben und dort mit Beschluss vom 22.11.2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) der Zedentin die Beteiligung als zum Vermögensaufbau, zur Altersvorsorge und zum Werterhalt geeignet vorstellte und empfahl. Das eingesetzte Kapital sei absolut sicher. Auch über weitere mit der Anlage verbundene Risiken und über die von den Beklagten vereinnahmten Provisionen sei nicht aufgeklärt worden. Auch der - ohnehin fehlerhafte - Emissionsprospekt sei nicht rechtzeitig übergeben worden.

Der Kläger ist deshalb der Ansicht, dass ihm mangels anlage- und anlegergerechter Beratung u. a. ein unverjährter Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB, § 826 BGB und aufgrund pVV des Anlageberatungsvertrags in Höhe von 54.115,13 € (Einlagenleistung aus Eigenmitteln 39.573,99 € + Darlehenskosten 38.469,60 € - Ausschüttungen 23.928,46 €) gegen die Beklagten zusteht.

Der Kläger habe im Mahnantrag wahrheitsgemäß angegeben, dass die Leistung von einer Gegenleistung abhänge, diese aber bereits erbracht sei. Denn er habe mit Schreiben vom 29.12.2011 gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend gemacht und gleichzeitig die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten an und aus der streitgegenständlichen Beteiligung angeboten. Ohnehin begründe eine bloße ungerechtfertigte Mehrforderung keinen Rechtsmissbrauch. Weiterhin sei vorliegend eine bewusst wahrheitswidrige Erklärung nicht festgestellt. Zu keinem Zeitpunkt habe die Absicht oder Notwendigkeit bestanden, sich Fristen zu erschleichen, um die Klage nicht sofort begründen zu müssen. Bereits das außergerichtliche Anschreiben an die Beklagten hätte ohne weiteres in eine Klageschrift umformuliert werden können. Das Urteil des BGH vom 21.12.2011, VIII ZR 157/11, sei hier nicht einschlägig. Dort sei es im Rahmen vertraglicher Hauptleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag um eine auf § 320 BGB beruhende Gegenleistung gegangen; vorliegend gehe es um eine auf dem Gedanken des Vorteilsausgleichs beruhende Zug-um-Zug-Leistung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs. Der Begriff der „Gegenleistung“ sei nun aber technisch zu verstehen. Schließlich sei den Beklagten aufgrund eigener treuwidriger Vereitelung der Annahme der angebotenen Zug-um-Zug-Leistung die Berufung auf die Verjährungseinrede bzw. § 242 BGB verwehrt.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 54.115,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 09.07.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung/Übertragung der Rechte und Pflichten an und aus der Beteiligung der Frau R2. St2. an der DOBA Grund Beteiligungs-GmbH & Co. Objekte L2., E2. und B2. KG zu Zertifikat Nr. 00436 gemäß Beitrittserklärung vom 14.04.1997.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, Frau R2. St2. von sämtlichen Ansprüchen der unter Ziffer I. genannten Fondsgesellschaft, deren Vertreter oder Rechtsnachfolger und sonstigen Gesellschaftsgläubigern, resultierend aus der Gesellschaftsbeteiligung der Frau R2. St2., insbesondere bezogen auf die erhaltenen Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen oder etwaigen Nachschussforderungen, der Rückzahlungsverpflichtungen von erhaltenen steuerlichen Vorteilen, auch gegenüber den Finanzbehörden, freizustellen.

3. Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 2.429,27 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Die Verjährung sei nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt bzw. der Kläger könne sich hierauf zumindest infolge Rechtsmissbrauchs nicht berufen (§ 242 BGB), weil im Mahnantrag bewusst falsch angegeben worden sei, dass die Leistung von einer Gegenleistung abhänge, diese aber bereits erbracht sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014.

Gründe

A.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet und daher abzuweisen (siehe I. und II.).

I.

Dem Kläger steht der im Klageantrag zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil Anspruchsverjährung eingetreten ist (siehe 1.) bzw. der Kläger sich zumindest nicht auf eine verjährungshemmende Wirkung der zugestellten Mahnbescheide berufen kann (siehe 2.).

1. Ein möglicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 54.115,13 € wäre jedenfalls verjährt (siehe a. und b.).

a. Die Verjährungsfrist lief vorliegend am 02.01.2012, 24 Uhr ab (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, §§ 199 Abs. 3 Nr. 1, 193 BGB).

b. Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde nicht vor dem 02.01.2010, 24 Uhr gehemmt. Insbesondere trat keine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (siehe aa. und bb.).

aa. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. BGB wird die Anspruchsverjährung gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids. Erfolgt die Zustellung des Mahnbescheids „demnächst“, so wirkt sie auf den Eingang des Mahnantrags zurück (§ 167 ZPO, vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 204 Rn. 18).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zustellung demnächst erfolgte, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs des Mahngerichts bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. zu derselben Problematik bei der Bekanntgabe des Güteantrags im Güteverfahren BGH, Urteil vom 22.09.2009, XI ZR 230/08). Wesentlich sind demnach von Anfang an allein Verzögerungen, die - zumindest im Mahnverfahren aufgrund der Wertung des § 691 Abs. 2 ZPO - mehr als ein Monat betragen und demnach nicht mehr als zeitlich geringfügig anzusehen sind (in diesem Sinne auch Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 167 Rn. 11). Bei einer nicht vom Antragsteller verursachten nicht mehr geringfügigen Verzögerung - selbst bei einer Verzögerung von mehreren Monaten - ist die Bekanntgabe aufgrund der wertenden Betrachtungsweise noch als „demnächst“ anzusehen. Denn Verzögerungen, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Mahngerichts verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen (vgl. [zum Güteverfahren] BGH a. a. O.). Umgekehrt schließt eine vom Zustellungsbetreiber verursachte nicht mehr geringfügige Verzögerung die Rückwirkung aus (vgl. Zöller-Greger a. a. O. § 167 Rn. 12). Die Schutzwürdigkeit des Antragstellers entfällt, weil er oder sein Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung die Verzögerung hätte vermeiden können (vgl. BGH a. a. O.). Das wurde nicht nur (zu § 167 ZPO) in Fällen angenommen, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben, sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses unterbleibt (BGH a. a. O.). Versäumnisse der Partei, die sich auf die Dauer nicht ausgewirkt haben, bleiben außer Betracht (Zöller-Greger a. a. O. § 167 Rn. 10 m. w. N.). Die Beweislast für die Voraussetzungen des Merkmals „demnächst“ trägt der Zustellungsbetreiber (Zöller-Greger a. a. O. § 167 Rn. 14).

bb. Nach diesen Maßgaben konnten die Mahnbescheide den Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr rechtzeitig hemmen (siehe (1) und (2)).

(1) Der Mahnbescheid wurde nicht vor dem 01.02.2012, 24 Uhr, zugestellt.

(2) Der Mahnbescheid wurde den Beklagten auch nicht „demnächst“ nach Eingang der Mahnanträge beim Mahngericht zugestellt.

Zwischen dem Eingang der Mahnanträge am 30.12.2011 und der Zustellung der Mahnbescheide am 06.03.2012 liegen mehr als 3 Monate. Eine erhebliche Verzögerung liegt somit vor.

Die Ursache dieser Verzögerung liegt auch im Lager des Klägers. Denn ausweislich der Aktenausdrucke im Sinne des § 696 Abs. 2 ZPO wurden die Mahnanträge bereits am 02.01.2012 bearbeitet. Die Verzögerungen bis hin zum Erlass der Mahnbescheide erst am 01.03.2012 beruhten darauf, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 8.369,03 € derart unangemessen hoch waren, dass dies bei den mahngerichtlichen Plausibilitätsprüfungen auffiel. Auch der Minderungsbetrag gemäß Nr. 3305 VV RVG passte nicht. Erst nach mehreren Monierungsschreiben lagen dann am 01.03.2012 plausible Werte vor und die Mahnbescheide wurden dann noch an demselben Tag erlassen.

2. Selbst wenn man entgegen den Ausführungen unter 2. davon ausgehen wollte, dass die Zustellung der Mahnbescheide noch „demnächst“ nach Eingang der Mahnanträge erfolgte, so kann der Kläger sich jedoch zumindest wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) nicht auf die verjährungshemmende Wirkung der zugestellten Mahnbescheide berufen. Denn in den Mahnanträgen wurde wissentlich und willentlich falsch angegeben, die geschuldete Gegenleistung bereits erbracht zu haben, um die objektiv gebotene Zurückweisung der Mahnanträge zu vermeiden (siehe a. und b.).

a. Gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheids die Erklärung enthalten, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller nun wahrheitsgemäß an, dass sein Anspruch von einer Gegenleistung abhänge und diese auch noch nicht erbracht sei, so muss der Rechtspfleger am Mahngericht den Mahnantrag gemäß § 689 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückweisen. Gibt der Antragsteller im Gegensatz dazu bewusst falsch an, dass der Anspruch von keiner Gegenleistung abhänge bzw. von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei, so ist eine Berufung des Antragstellers auf die verjährungshemmende Wirkung eines zugestellten Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich. Denn er nutzt dann treuwidrig eine formale Rechtsposition aus, die ihm bei redlichem Angabeverhalten überhaupt nicht eröffnet gewesen wäre, die also lediglich erschlichen wurde (vgl. zu einer gemäß § 320 BGB synallagmatischen Gegenleistung BGH, Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 157/11; vgl. ferner zu einer auf dem Vorteilsausgleichgedanken beruhenden Gegenleistung u. a. OLG München, 3 U 4094/13, Beschluss vom 13.12.2013; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.07.2013, 5 U 55/13; a.A. Schultz, NJW 2014, 827-829 m. w. N. zu beiden Ansichten). Dass der Antragsteller wenig schutzwürdig ist hinsichtlich einer solchen bewusst ungerechtfertigten Mehrforderung (unbeschränkte Geltendmachung eines Anspruchs anstelle Geltendmachung mit Antrag auf Zug-um-Zug-Leistung), ist ein eher untergeordneter Gesichtspunkt. Der Hauptvorwurf steht darin, dass man sich - neben einer bewussten ungerechtfertigten Mehrforderung - auch noch den Zugang zu einem an sich überhaupt nicht eröffneten Verfahrensweg erschleicht. Für die Bewertung der Falschangabe kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Gegenleistung aufgrund der das Vertragssynallagma betreffenden Vorschrift des § 320 BGB oder aufgrund des im Schadensersatzrechts geltenden Vorteilsausgleichsgedankens geschuldet ist. Die dogmatische Grundlage der Gegenleistung gibt nicht den Ausschlag. Entscheidend ist, dass eine Gegenleistung, also eine Zug-um-Zug-Leistung, als geschuldet existiert, deshalb das Mahnverfahren eigentlich von Anfang an unzugänglich ist und gerade deshalb falsche Angaben gemacht werden.

b. Vorliegend wurde in den Mahnanträgen wissentlich und willentlich wahrheitswidrig angegeben, dass die geschuldete Gegenleistung bereits erbracht sei, um die objektiv gebotene Zurückweisung des Mahnantrags zu vermeiden (siehe aa. und bb.).

aa. Bei der streitigen Frage, ob die Falschangabe in den Mahnanträgen wissentlich und willentlich erfolgte, handelt es sich um eine innere Tatsache, zu deren Beantwortung neben der Erklärung des Betroffenen sämtliche äußeren Umstände heranzuziehen sind.

bb. Die demnach gebotene Gesamtschau lässt vorliegend allein den Schluss zu, dass die Falschangaben wissentlich und willentlich erfolgten (siehe (1) bis (6)).

(1) Die Klägerseite, zu der auch die bereits im Mahnverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zählen, trägt selbst nicht vor, dass es sich bei den Falschangaben lediglich um ein Versehen bei der Antragserstellung, etwa Schreibversehen von Büropersonal, handelt. Gegen ein Schreibversehen spricht im Übrigen auch, dass nicht nur ein Mahnantrag, sondern beide Mahnanträge die Falschangabe enthalten.

(2) Der Klägerseite war auch bewusst, dass ein möglicher Schadensersatzanspruch nur Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils besteht. So wurde die Zug-um-Zug-Übertragung schon im Schriftsatz vom 29.12.2011 (Anlage K 7) angeboten. Auch in der Anspruchsbegründung fand diese Zug-um-Zug-Leistung - wie selbstverständlich - schon im Klageantrag Berücksichtigung.

(3) Soweit die Klägerseite die Falschangabe im vorliegenden Klageverfahren zunächst damit begründen will, dass die vorliegende Zug-um-Zug-Leistung keine auf § 320 BGB gründende Gegenleistung sei und damit keine Gegenleistung im Sinne der §§ 688 Abs. 2 Nr. 2, 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliege, verfängt dies nicht. Von Rechtsanwälten, die bereits die Mahnanträge gestellt hatten, ist ohne Einschränkung die Rechtskenntnis zu erwarten, dass Gegenleistungen im Sinne der §§ 688 Abs. 2 Nr. 2, 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - weder nach dem Wortlaut der Vorschrift, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte - nicht auf auf § 320 BGB gründende Zug-um-Zug-Leistungen beschränkt ist. Zudem passt diese klägerische Einlassung nicht in den Gesamtkontext. Hätte man damals tatsächlich die nun vorgetragenen Vorstellungen gehabt, hätte man nicht angekreuzt, dass die geschuldete Gegenleistung bereits erbracht ist. Man hätte angegeben, dass eine Gegenleistung nicht besteht.

(4) Die Klägerseite dringt auch nicht mit dem Einwand durch, man sei davon ausgegangen, die Gegenleistung bereits erbracht zu haben, weil man bereits im Schreiben vom 22.06.2010 die Zug-um-Zug-Übertragung der Anteile angeboten habe. Rechtsanwälte, zumal wenn sie - wie hier - nach ihrem eigenen Internetauftritt im Kapitalanlagerecht und damit auch im Schadensersatzrecht einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit haben, kennen die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Kommanditanteilsübertragung. Sie wissen, dass das Anbieten der Anteilsübertragung lediglich bei Vollstreckungsmaßnahmen Erleichterungen schafft, aber auch nur dann, wenn das erfolglose Anbieten in einer öffentlichen Urkunde, etwa einem Urteil, festgestellt ist (vgl. § 756 Abs. 1 ZPO). Diesem Kenntnisstand entsprechend wird auch im Antrag der Anspruchsbegründung der Schadensersatzanspruch nur Zug-um-Zug gegen Anteilsübertragung geltend gemacht. Dies wäre nicht mehr nötig gewesen, wenn man tatsächlich davon ausgegangen wäre, die Gegenleistung bereits (durch schlichtes Anbieten) erbracht zu haben.

(5) Mit Zeitnot liegt auch ein Motiv der Klägerseite für eine bewusste Falschangabe zur Vermeidung einer Antragszurückweisung auf der Hand.

Das erste außergerichtliche Schreiben datiert vom 22.06.2010 (Anlage K 5). Eine Reaktion blieb aus. Anscheinend blieb die Angelegenheit dann lange Zeit unbeachtet. Denn erst am Freitag, 30.12.2011, und damit nur sehr kurze Zeit vor Verjährungseintritt, gingen die Mahnanträge beim Mahngericht ein. Offensichtlich bestand Zeitdruck. Dabei ist auch zu sehen, dass in Kanzleien mit schwerpunktmäßiger Ausrichtung auf Kapitalanlagemandate, wie hier, allgemein zum Jahresende 2011 ein besonders hoher Fristendruck bestand, weil in vielen Fällen aufgrund der Vorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Anspruchsverjährung drohte. Die Antragstellung im Mahnverfahren war dabei auf jeden Fall zeitaufwändiger als die Erstellung einer noch fristgemäß bei Gericht einzureichenden Klageschrift. Das Gericht übersieht nicht, dass das außergerichtliche Schreiben vom 22.06.2010 für die Abfassung einer Klageschrift hätte verwendet werden können. Das Erstellen einer Klageschrift wäre dennoch zeitaufwändiger gewesen. Ein weiterer Zeitvorteil kommt hinzu, und zwar auch dann, wenn man berücksichtigt, dass eine Klageschrift im Laufe des schriftlichen Verfahrens verbessert, insbesondere vervollständigt werden kann. Durch die Wahl des Klageverfahrens gibt man zeitliche Souveränität aus der Hand. Durch straffe gerichtliche Fristsetzung kann im streitigen Verfahren schnelle Nachbesserung geboten sein. Demgegenüber verspricht das vorherige Beschreiten des Mahnverfahrens einen Zeitgewinn von mehreren Monaten und damit entscheidend höhere Flexibilität. So kann man selbst nach Widerspruch oder Einspruch des Antragsgegners allein die Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht - in den Grenzen des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB - ohne Rechtsnachteil über mehrere Monate hinauszögern. Auch trug der Kläger nicht vor, dass seine Prozessbevollmächtigten bereits Ende 2011 überhaupt schon Klageauftrag hatten.

Die Klägerseite trug auch nicht vor, dass es ihnen Ende 2011 praktisch genauso gut und schnell möglich gewesen wäre, die Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anstelle eines Mahnverfahrens zu veranlassen.

(6) Die Mahnanträge enthalten zudem zwei weitere untrügliche Belege gegen Wahrheitsliebe bei der Antragserstellung. Es handelt sich um eklatante Verstöße gegen die Pflicht, richtige Angaben zu machen.

Bei dem in den Mahnanträgen geltend gemachten Schadensersatzanspruch wurden bis zum Jahr 2004 erhaltene Ausschüttungen an den Kläger in Höhe von insgesamt 23.928,46 €(!) - rechtlich falsch - nicht abgezogen, obwohl den klägerischen Bevollmächtigten diese Ausschüttungen bereits bekannt waren. Es liegt eine bewusste Falschangabe vor. Denn in dem Schreiben vom 29.12.2011 an die Beklagte zu 2) (Anlage K 7) teilen die Bevollmächtigten des Klägers ausdrücklich mit, dass die erhaltenen Ausschüttungen „zunächst im Mahnbescheidsantrag nicht schadensmindernd angesetzt“ wurden. In der Anspruchsbegründung wurden die Ausschüttungen in Höhe von 23.928,46 € dagegen sofort in nicht zu beanstandender Weise bei der Schadensberechnung in Abzug gebracht.

Zudem wurden, wie bereits erörtert, in den Mahnanträgen zunächst einmal vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in völlig übersetzter Höhe von 8.369,03 €(!) geltend gemacht. Unter Zugrundlegung eines Gegenstandswerts von 78.043,59 € und bei einem (schon sehr hohen) Ansatz einer Geschäftsgebühr von 2,0 hätten sich nur vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.879,80 € ergeben (= 34% der im Mahnantrag geltend gemachten Rechtsanwaltskosten).

II.

Nach den Ausführungen unter I. stehen dem Kläger auch die in den zulässigen Klageanträgen 2) und 3) geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

C.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO (54.115,13 € + 25.000,00 € + 0 €). Beim Klageantrag zu 2) wurden insbesondere die bereits erfolgten Ausschüttungen berücksichtigt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 22/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 230/08 Verkündet am: 22. September 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 21/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 157/11 Verkündet am: 21. Dezember 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a).

(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1.
für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2.
wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3.
wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.

(3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, so findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) und das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, dies vorsehen oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll.

(4) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1; L 46 vom 21.2.2008, S. 52; L 333 vom 11.12.2008, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.