Landgericht Nürnberg-Fürth Schlussurteil, 26. Mai 2014 - 6 O 6620/13

published on 26/05/2014 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Schlussurteil, 26. Mai 2014 - 6 O 6620/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich weiterer 775,64 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz ab 11.10.213 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der SediKalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG, wobei in Zusammenhang mit der Anteilsübertragung ggf. anfallende Kosten von der Beklagten zu tragen sind.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 20.500,00 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Beteiligungen des Klägers an einem Bioenergie- sowie einem Schiffsfonds.

Der Kläger ist von Beruf Elektroingenieur, die Beklagte eine regionale Sparkasse.

Am 14.11.2006 unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung zur MTV IV BioEnergie GmbH & Co. KG (im Folgenden: MTV IV KG) mit einem Zeichnungsbetrag von 10.000,00 Euro zuzüglich 5 % Agio. Die Beitrittserklärung wurde durch die Fondsgesellschaft am 21.11.2006 angenommen (Anlage K 1). Geschäftsgegenstand der MTV IV KG, die später in BiGa IV BioEnergie GmbH & Co. KG umfirmiert wurde, war die Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen durch Dritte und der Verkauf hierdurch erzeugter Energie am Strommarkt. Der Beteiligung lag ein Verkaufsprospekt vom 30.08.2006 zugrunde (Anlage K 3).

Ferner unterzeichnete der Kläger am 10.08.2007 eine Beitrittserklärung zur Sedi Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG (im Folgenden: Sedi KG oder Schiffsfonds) mit einem Zeichnungsbetrag von ebenfalls 10.000,00 Euro zuzüglich 5 % Agio (Anlage K 2). Gegenstand des Schiffsfonds ist der Erwerb und der Betrieb der Vollcontainerschiffe MS „Sedef Kalkavan“ und MS „Dilara Kalkavan“.

In der Folge wurden die Zeichnungsbeträge incl. Agio an die beiden Fondsgesellschaften einbezahlt. Von der Sedi KG erhielt der Kläger eine Ausschüttung in Höhe von 500,00 Euro.

Für die Beteiligung des Klägers an den beiden Fonds wurde der Beklagten jeweils eine Provision in Höhe von 9 % der Einlage bezahlt.

Am 29.10.2008 wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. U.a. wurde dort ausgeführt:

„Herr / Frau X hat am 10.08.2007 einen Anteil in Höhe von 10.000,00 am MTV-IV-BioEnergie-Fonds erworben.

[…]

1. Die Sparkasse bietet Herrn / Frau X den käuflichen Erwerbs eines Sparkassenbriefes mit Nachrangabrede in Höhe von € 5.000,00 mit einer Laufzeit bis zum 01.01.2019 und einer Verzinsung von 7,5 % an.

Die hohe Verzinsung, die die Verzinsung einer 10-jährigen Bundesanleihe derzeit um als 3 % übersteigt, soll ein Entgegenkommen für die nicht erfüllten Erwartung aus der vorgenannten Beteiligung darstellen.

[…]

3. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung und mit der Annahme des Angebots gemäß Ziffer 2. dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche von Herrn / Frau X, im Zusammenhang mit seiner/ihrer Beteiligung am MTV-IV-BioEnergie-Fonds, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber der Sparkasse abgegolten und erledigt.

[…]."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird umfassend Bezug genommen auf Anlage I zur Sitzungsniederschrift vom 10.03.2014. Die genannte Vereinbarung wurde seitens der Beklagten erst zu Beginn des Haupttermins am 10.03.2014 übergeben. Seitens der Klagepartei wurde dies als verspätet gerügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.03.2014 umfassend Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, dass zwischen ihm und der Beklagten jeweils ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden sei. Die Beteiligungen habe der Kläger auf Vorschlag der Beklagten gezeichnet. Er selbst habe die ihm empfohlenen Anlagemöglichkeiten zuvor gar nicht gekannt. Im Rahmen der jeweiligen Anlageberatung hätte der Kläger über vereinnahmte Provisionen seitens der Beklagten aufgeklärt werden müssen. Insoweit habe es sich um sog. Rückvergütungen gehandelt. Dass eine Provisionszahlung von mehr als 5 % der Beteiligungssumme an die Beklagte geflossen sei, sei für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Insbesondere ergebe sich dies auch nicht aus dem Prospekt der MTV IV KG. Dem Kläger stünden neben der Rückzahlung der Beteiligungssummen zuzüglich Agio noch außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe 1.023,16 Euro brutto zu.

Der Kläger beantragt daher:

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 20.500,00 € zuzüglich weiterer 1.023,16 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten, insgesamt 21.523,16 €, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der BiGa IV BioEnergie GmbH & Co. KG und an der Sedi Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG, wobei in Zusammenhang mit der Anteilsübertragung ggf. anfallende Kosten von der Beklagten zu tragen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass zwischen ihr und dem Kläger allenfalls Anlagevermittlungsverträge geschlossen worden seien. Insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung am Schiffsfonds sei die Beklagte nicht selbst Vertragspartner des Klägers geworden, sondern habe als Erfüllungsgehilfin der Fondsgesellschaft fungiert. Bei den vereinnahmten Provisionen habe es sich um keine Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehandelt, sondern lediglich um „Vertriebsvergütungen“. Die Zahlungen seien weder von den Fondsgesellschaften noch von der CIV Capital Vertriebs GmbH (der Vertriebsgesellschaft der MTV IV KG, Anm. d. Unterzeichners) geflossen. Ohnehin hätten die vereinnahmten Provisionen keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Klägers gehabt. Vielmehr habe er die Beteiligungen in Kenntnis, zumindest aber im Bewusstsein eines Verdienstes der Beklagten gezeichnet. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er seine Fondsbeteiligung am Solarpark 1000 Jahre Fürth-Solarfonds, die besser laufe als die streitgegenständliche, noch immer halte und keine Rückabwicklung begehre. Hinsichtlich der Beteiligung am MTV IV-Fonds meint die Beklagte, dass aufgrund der Vereinbarung vom 29.10.2008 sämtliche mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers abgegolten seien. Schließlich wird die Verjährungseinrede erhoben.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlage sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2014 umfassend Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger als Partei gemäß § 445 ZPO sowie Herrn Y als Zeugen uneidlich vernommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I. Die Beteiligung an der SediKalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

Wegen seiner Beteiligung am Schiffsfonds ist der Kläger gemäß § 280 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB zur Rückabwicklung berechtigt.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag entstanden.

Ob eine Anlagevermittlung oder Anlageberatung vorliegt, richtet sich nach den Interessen der Vertragsparteien (vgl. nur Eiben/Boesenberg, NJW 2013, 1398): An den Anlagevermittler tritt der Interessent im Bewusstsein heran, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussage des Anlagevermittlers im Vordergrund steht (BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 4, Rdn. 4; Eiben/Boesenberg, a.a.O., Heusel, JuS 2013, 109, 110). Von einem Anlageberater, dem der Anleger weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt, erwartet der Anleger nicht nur Informationen über Tatsachen sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (Assmann/Schütze, a.a.O., Rdn. 3). Im Allgemeinen zieht der Anleger einen Berater hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat (v. Buttlar in: Münchener Anwalts Handbuch, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2012, § 7, Rn. 222). Dabei kommt im Bankensektor nach der Rechtsprechung des Bankenrechtssenats des BGH bei dem Verkauf einer Kapitalanlage fast immer ein Beratungsvertrag zustande (v. Buttlar, a.a.O., Rn. 219; Emmerich in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 311, Rn. 115 m.w.N.).

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Kläger der Beklagten weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht hat und es ihm um deren fachkundige Bewertung und Beurteilung gegangen ist.

So gab der als Partei vernommene Kläger u.a. an, dass er in den Jahren 2005 bis 2010 ungefähr zwei bis drei Mal pro Jahr Gespräche mit dem Bankberater Y geführt habe. Die Gespräche hätten etwa 1 1/2 bis 2 Stunden gedauert. In diesen Gesprächen sei „alles durchgesprochen worden, insbesondere das Für und Wider der Anlageprodukte“. Herr Y habe sich dabei sehr bemüht und versucht, Produkte, die zum Profil des Klägers passten, zu finden. Zusammen habe man dann bei den Produkten „ganz genau herausgearbeitet, ob und ggf. welche Risiken drinstecken“. Die Risiken seien auch bewertet worden.

Diese Angabe war frei von Widersprüchen und für das Gericht in vollem Umfange nachvollziehbar. Insbesondere wurde sie auch vom Zeugen Y bestätigt. Dieser gab u.a. selbst an, dass er im Zeitraum 2006/2007 mit dem Kläger mehrmals im Jahr „Beratungsgespräche“ durchgeführt habe. Nachdem dem Zeugen die Aussage des Klägers vorgehalten wurde, bestätigt sie der Zeuge mit den Worten „das stimmt".

Die Beklagte hatte als Sparkasse und damit Körperschaft des öffentlichen Rechts entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht den Status einer Erfüllungsgehilfin der Fondsgesellschaft. Sie war nicht im Pflichtenkreis der Fondsgesellschaft als deren Hilfsperson tätig. Vielmehr erbrachte die Beklagte mit der Anlageberatung der Kläger als ihrer langjährigen Kunden eigenständige, banktypische Leistungen. Durch die tatsächlich erfolgte Beratung der Kläger ist daher zwischen den Parteien konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen.

2.

Der Kläger wurde im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Schiffsfonds zumindest nicht objektgerecht beraten.

Im Rahmen einer Anlageberatung ist die Bank verpflichtet, den Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten (st. Rspr. seit BGH NJW 1993, 2433). Anlegergerecht handelt die Bank nur, wenn sie das Anlageziel des Kunden (sichere Geldanlage/Bereitschaft zur Übernahme von Risiken) und dessen einschlägiges Fachwissen abklärt (BGH a.a.O.; NJW 2011, 1949, 1950; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, Rn. 48). Darüber hinaus hat die Bank objektbezogen über diejenigen tatsächlichen Umstände richtig und vollständig aufzuklären, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH a.a.O., Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 49).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (BGH NJW 2011, 3227; NJW 2009, 1416; NJW 2007, 1876). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (BGH, a.a.O.).

Um eine solche Rückvergütung handelt es sich bei der 9 %-igen Provision, die die Beklagte für ihre Vermittlung erhielt. Dass diese Zahlung nicht durch die Fondsgesellschaft direkt sondern womöglich durch eine weitere, zwischengeschaltete Gesellschaft erfolgt ist, ändert aus Sicht des Gerichts nichts an deren Charakter als Rückvergütung (vgl. bereits Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2014, Az.: 6 O 5504/13).

Der Kläger ist unstreitig weder persönlich noch durch rechtzeitige Übergabe eines Emissionsprospekts über die Provisionszahlung aufgeklärt worden.

3.

Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Jedenfalls für die Zeit nach 1990 kann sich eine anlageberatende Bank hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen (BGH NJW 2010, 2339).

4.

Die Aufklärungspflichtverletzung war auch kausal für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Kläger.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (vgl. nur BGH NJW 2011, 1949, 1953 m.w.N.) Diese so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters (BGH a.a.O.), insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden (BGH NJW 2009, 2298, 2300). Es handelt sich hierbei um eine echte Beweislastumkehr (BGH NJW 2012, 2427).

Der Beklagten gelang es nicht zu beweisen, dass der Kläger auch gezeichnet hätte, wenn er ordnungsgemäß über die von der Beklagten vereinnahmten Provisionen aufgeklärt worden wäre.

Der Kläger gab in seiner Parteivernehmung an, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Sparkasse eine „Vertriebsprovision“ von 9 % erhalten habe. Gesprochen worden sei mit dem Berater Y lediglich über das 5 %-ige Agio. Ferner gab er an, dass er akzeptiert habe, dass die Sparkasse 5 % der Beteiligungssumme als Agio erhalte. Wenn jedoch seine risikobehaftete Erwerbschance in einen Bereich komme, den die Sparkasse fest als Einnahme verbuchen könne, passe die Relation nicht mehr.

Auch diese Angaben sind für das Gericht in vollem Umfange nachvollziehbar. Ohne nähere Aufklärung hat der Kläger allenfalls davon ausgehen müssen, dass 5 % der Beteiligungssumme – dies entspricht der Höhe des Agios – an die Beklagte flössen. Dass Anleger persönlich zu dem Entschluss kommen, dass eine Provision von über 5 % Seitens einer Bank nicht hinnehmbar sei, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Die Angaben des Klägers werden auch nicht durch die Zeugenvernehmung des Bankmitarbeiters Y entkräftet: Dieser räumte selbst ein, nicht gewusst zu haben, dass die Beklagte Provision in Höhe von 9 % erhalte.

Das Gericht verkennt auch nicht, dass das Anlageverhalten vor und nach einer angegriffenen Zeichnung relevante Indizien für die fehlende Kausalität liefern kann (BGH, Az.: XI ZR 188/11, Rz. 29, zitiert nach BeckRS 2013, 10912). Tatsächlich hat der Kläger vorliegend nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten seine Fondsbeteiligung am Solarpark 1000 Jahre Fürth-Solarfonds bislang nicht rückabgewickelt. Hierzu führte der Kläger im Termin am 10.03.2014 aus, dass ihm zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht bekannt gewesen sei, dass die Sparkasse auch bei dieser Beteiligung höhere Provisionen als angegeben erhalten hätte. Dies sei erst von der Beklagten in der Klageerwiderung so suggeriert worden. Für das Gericht gibt es keine Anhaltspunkte an dieser Angabe, die im Übrigen auch unbestritten geblieben ist, zu zweifeln. Insofern erlaubt die Entscheidung des Klägers, am 1000 Jahre Fürth-Solarfonds festzuhalten, nicht, Rückschlüsse für die hier zu beantwortende Frage der Kausalität zu ziehen.

4.

Die Forderung ist nicht verjährt.

Zur Anwendung kommt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Gemäß § 199 Abs. 1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Abs. 1 Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Abs. 1 Nr. 2).

Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st. Rspr., vgl. nur BGH, NJW 2007, 830, 833; 2008, 2576, 2578).

Der BGH hat zwar in seiner Entscheidung vom 26.02.2013 (Az.: XI ZR 498/11; NJW 2013, 1801) entschieden, dass der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe erfordert. Die beratende Bank muss den Anleger über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagegeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (a.a.O., Rz. 28 f.). Jedoch stellt der BGH klar, dass die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegensteht, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht (a.a.O, Rz. 30).

Darlegungs- und beweispflichtig für die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Tatsachen ist die Beklagte (vgl. nur BGH NJW 2007, 1584, Rz. 32; NJW 2008, 1576, Rz. 25; NJW 2010, 3292, Rz. 25).

Der Beklagten gelang es nicht zu beweisen, dass der Kläger nicht fehlerhaft über die Höhe der letztlich an die Beklagte fließenden Provision informiert wurde. So gab der Zeuge Y an, damals selbst nichts gewusst zu haben, dass die Sparkasse 9 % Provisionen für die Beteiligung eines Anlegers verdiene. Er sei davon ausgegangen, dass die Sparkasse (nur) das Agio erhalten würde. Seiner Erinnerung nach sei nicht ausführlich mit dem Kläger über das Agio gesprochen worden. Er wisse jedoch noch, dass die Beklagte dem Kläger 2 % des Agios bei Zeichnung des Sedi Schiffsfonds zurückerstattet habe. Das sei ein Angebot der Beklagten an den Kläger gewesen.

Nachdem die Rückerstattung von 2 %-Punkten der Provision vereinbart wurde, liegt es nahe, dass auch die Höhe die Gesamtprovision seitens des Mitarbeiters Y direkt oder zumindest indirekt angesprochen wurde. In diesem Falle wäre die dem Kläger erteilte Information jedoch falsch, da Herr Y selbst von einer nur 5 %-igen Provision ausging.

Letztlich verbleiben Zweifel, ob mit dem Kläger die Gesamtprovisionshöhe thematisiert wurde. Zweifel gehen jedoch zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten.

II. Die Beteiligung an der MTV IV BioEnergie mbH & Co. KG

Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der MTV IV KG stehen dem Kläger hingegen nicht zu. Die Klage war insoweit abzuweisen.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger auch diesbezüglich unrichtig aufgeklärt wurde. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die klägerische Forderung zwischenzeitlich verjährt ist.

Das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass aufgrund der Vereinbarung vom 29.10.2008 Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der MTV IV KG abgegolten wurden.

Unschädlich ist, dass in der Vereinbarung unzutreffenderweise von einer Beteiligung des Klägers an der MTV IV KG vom 10.08.2007 die Rede ist. Zwar beteiligte sich der Kläger unstreitig bereits mit Beitrittserklärung vom 14.11.2006. Nachdem sich der Kläger nach eigenen Angaben im Rahmen der Parteivernehmung nur einmal an der MTV IV KG beteiligt hat, ist insofern von einer irrtümlichen Falschbezeichnung in der schriftlichen Vereinbarung auszugehen. Das übereinstimmend Gewollte hat nach dem anerkannten Grundsatz von falsa demonstratio non nocet demgegenüber Vorrang (vgl. hierzu nur RGZ 99, 147; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Band, 1965, § 16 Nr. 2, S. 303; Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 7. Aufl. 1997, Rn. 327).

Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der Klagepartei, dass die Formulierung „vorsorgliche Zustimmung zu einem Verkauf der Biogasanlage“ zu einer Unklarheit führe oder aber die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung wegfiele, weil die Anlage zu keinem Zeitpunkt an Dritte veräußert worden sei. Bereits im zweiten Absatz wird in der Vereinbarung klargestellt, dass diese „unabhängig von einem möglichen Mittelrückfluss [durch Verkauf der Biogasanlage, Anm. des Unterzeichners]“ gelten solle.

Unschädlich ist im Ergebnis auch, dass die Vereinbarung Seitens der Beklagten erst im Termin am 10.03.2014 vorgelegt wurde. Zwar ist darin ein Verstoß gegen § 277 Abs. 1 ZPO zu sehen, wo bestimmt wird, dass der Beklagte bereits in der Klageerwiderung seine Verteidigungsmittel vorzubringen hat, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen Unterforderung des Verfahrens und einer durchdachten Prozessführung entspricht. Ebenfalls wurde die Vorschrift des § 132 Abs. 1 ZPO i.V.m § 282 ZPO verletzt, wonach ein vorbereitender Schriftsatz, der neue Tatsachen oder neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen ist, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann.

Allerdings konnte das verspätete Vorbringen nicht zu einer Zurückweisung gemäß § 296 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO führen. Die Klagepartei hatte im Termin ausreichend Zeit, sich mit dem Inhalt der Vereinbarung vom 29.10.2008 auseinander zu setzen. Die einseitige Vereinbarung ist unkompliziert und übersichtlich. Unabhängig hiervon führt die Berücksichtigung der Vereinbarung nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Die im Schriftsatz vom 28.04.2014 vorgebrachten Argumente der Klagepartei gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung machten eine weitere Beweisaufnahme nicht notwendig. Letztlich handelt es sich um bloße rechtliche Erwägungen, die im Urteil Berücksichtigung finden konnten. Der Nachlass einer Schriftsatzfrist wäre ein überflüssiger Formalismus.

III. Rechtsfolgen

Der Kläger ist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung am Schiffsfonds so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er diesem nicht beigetreten wäre.

1.

Ihm sind mithin die geleisteten Einlagen zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt 10.500,00 Euro zu erstatten. In Abzug zu bringen hiervon sind die Ausschüttungen in Höhe von 500,00 Euro.

2.

Zuzusprechen sind dem Kläger ferner Zinsen seit Rechtshängigkeit, mithin ab 11.10.2013, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).

3.

Er kann ferner die Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren begehren, die sich wie folgt berechnen:

Gegenstandswert: 10.000,- €

(§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO)

        

        

1,3 Geschäftsgebühr (§§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG)

        

631,80 €

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikations-

Dienstleistungen im erstinstanzlichen Verf. Nr. 7002 VV RVG

        

20,00 €

Rechtsanwaltsgebühren netto

        

651,80 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

        

123,84 €

Rechtsanwaltsgebühren brutto

        

775,64 €

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

IV. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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published on 04/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 188/11 Verkündet am: 4. Juni 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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Annotations

(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.