Landgericht Nürnberg-Fürth Schlussurteil, 28. Juli 2014 - 6 O 2040/14

published on 28/07/2014 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Schlussurteil, 28. Juli 2014 - 6 O 2040/14
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.450,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.03.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung über nominal 18.000,00 Euro an der Beteiligungsgesellschaft H1 GmbH & Co. KG, nunmehr vertreten durch den Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. Ch. M1, Handelsregister Amtsgericht Osnabrück, HRA 100619.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von etwaigen Verbindlichkeiten aus seiner Beteiligung über nominal 18.000,00 Euro an der Beteiligungsgesellschaft H1 GmbH & Co. KG, nunmehr vertreten durch den Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. Ch. M1, Handelsregister Amtsgericht Osnabrück, HRA 100619, freizustellen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 961,28 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.03.2014 zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der unter Ziffer 1. angebotenen Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 22% und die Beklagte 78%.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann im Hinblick auf Ziffer 6 des Urteils die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird festgesetzt auf 18.450,00 Euro.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung des Klägers an einem sog. Schiffsfonds.

Der Kläger ist von Beruf Maschineningenieur, die Beklagte ein in Nürnberg ansässiger Finanzdienstleister - organisiert zunächst als GmbH, später als AG - der sich derzeit in Liquidation befindet.

Seit Dezember 2004 war der Kläger bei der Beklagten als Interessent für Kapitalanlagen registriert und erhielt ab diesem Zeitpunkt Informationsmaterial zu verschiedenen Schiffsfondsbeteiligungen. Mit Schreiben vom 07.09.2005 wurde er auf eine Beteiligung an der H1 Beteiligungs GmbH & Co. KG seitens der Beklagten aufmerksam gemacht (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 13.09.2005 wurde dem Kläger ein Informationspaket zum H1 postalisch übermittelt. Darin befanden sich die Zeichnungsunterlagen, der Verkaufsprospekt vom 01.05.2005 (Anlage K 3) sowie eine weitere 40-seitige Broschüre mit dem Titel „Zusatzinformation zum H1“ (Anlage B 1).

Bereits am 15.09.2005 unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung zum H1 Beteiligungs GmbH & Co. KG zum Nominalbetrag von 15.000,00 Euro zuzüglich 450,- Euro Agio (Anlage K 1).

In der Folge leistete der Kläger die Zeichnungssumme zuzüglich Agio in drei Raten: Einen Betrag in Höhe von 6.450,00 Euro zahlte er unmittelbar nach der Zeichnung, einen Betrag in Höhe von 4.500,00 Euro am 31.03.2006 und einen weiteren Betrag in Höhe von 4.500,00 Euro am 30.06.2006.

Des Weiteren beteiligte sich der Kläger an zwei Kapitalerhöhungen, welche er am 01.04.2010 in Höhe von 1.200,00 Euro und am 23.09.2011 in Höhe von 1.800,00 Euro einbezahlte.

Insgesamt zahlte der Kläger somit 18.450,00 Euro ein.

Der Kläger behauptet, dass er von der Beklagten vor Zeichnung der Beteiligung telefonisch beraten worden sei. Die Beratung sei jedoch weder anleger- noch objektgerecht gewesen, so dass ihm ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zustehe. Insbesondere sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass - ohne Berücksichtigung des Agios - 18,53% des Anlegerkapitals für Provisionszahlungen verwendet würden. Darüber hinaus sei er auf das Totalverlustrisiko, die schlechte Fungibilität sowie über die Option zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Er ist der Ansicht, dass er neben der Rückzahlung seiner Einlagen und des Agio noch Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns habe. Hätte er die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet, hätte er das Geld festverzinslich zu einer durchschnittlichen Jahresrendite von 3% angelegt. Der entgangene Gewinn betrage daher 5.137,07 €. Darüber hinaus meint er, Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu haben. Er setzt eine 1,8-fache Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG an.

Der Kläger beantragt daher:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.603,03 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 23.603,07 Euro ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung über nominal 18.000,00 Euro an der Beteiligungsgesellschaft H1 GmbH & Co. KG, nunmehr vertreten durch den Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. Ch. M1, Handelsregister Amtsgericht Osnabrück, HRA 100619.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von etwaigen Verbindlichkeiten aus seiner Beteiligung über nominal 18.000,00 Euro an der Beteiligungsgesellschaft H1 GmbH & Co. KG, nunmehr vertreten durch den Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. Ch. M1, Handelsregister Amtsgericht Osnabrück, HRA 100619, freizustellen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.407,53 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.407,53 Euro über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie dem Kläger die Anlage lediglich vermittelt habe. Die Aufklärung des Klägers sei durch Übergabe der Emissionsprospektes sowie der Zusatzinformation zum H1 ordnungsgemäß erfolgt. Vorsorglich wird die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen umfassend Bezug genommen. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist zulässig und weitgehend begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth örtlich zuständig gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist nicht gegeben. Insbesondere lag keine Haustürsituation gemäß § 29 c ZPO vor. Rein telefonischen Verhandlungen fallen nicht unter § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB a. F. (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 312 RdNr. 12). Auch ein Feststellungsinteresse für den Antrag Ziffer 2. ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben.

II.

Die Klage ist auch im Wesentlichen begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 18.450,- Euro Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung an die Beklagte.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist jedoch lediglich ein sog. Anlagevermittlungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.

Ob eine Anlagevermittlung oder Anlageberatung vorliegt, richtet sich nach den Interessen der Vertragsparteien (vgl. nur Eiben/Boesenberg, NJW 2013, 1398): An den Anlagevermittler tritt der Interessent im Bewusstsein heran, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussage des Anlagevermittlers im Vordergrund steht (BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 4, Rdn. 4; Eiben/Boesenberg, a. a. O., Häusel, JuS 2013, 109, 110). Von einem Anlageberater, dem der Anleger weitreichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt, erwartet der Anleger nicht nur Informationen über Tatsachen sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (Assmann/Schütze, a. a. O., Rdn. 3). Im Allgemeinen zieht der Anleger einen Berater hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat (v. Buttlar in: Münchener Anwalts Handbuch, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2012, § 7, Rn. 222).

Bereits nach dem klägerischen Vortrag kann von einer Anlageberatung nicht ausgegangen werden. So gibt der Kläger an, dass nach Erhalt des Werbeschreibens ein Telefongespräch stattgefunden habe, in dem im Wesentlichen auf das Werbeschreiben Bezug genommen worden sei. Werbende und anpreisende Äußerungen stellen aber, wie oben dargestellt, gerade ein Charakteristikum der Anlagevermittlung dar. Umstände, die für eine Anlageberatung sprechen, wurden klägerseits nicht substantiiert vorgetragen.

2. Im Rahmen des Anlagevermittlungsvertrages wurde der Kläger durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.

Ein Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschlussinteressenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Rn. 52 m. w. N.).

Vorliegend wurde der Kläger nicht ordnungsgemäß über die hohen Innenprovisionen aufgeklärt. a.

Nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs muss ein Anlagevermittler jedenfalls dann auf verdeckte Innenprovisionen hinweisen, wenn diese 15% der Beteiligungssumme überschreiten (BGH, Az. III ZR 359/02 = NJW 2004, 1732, Rz. 19 und 39). Hintergrund dieser Aufklärungspflicht ist, dass die Innenprovision unmittelbar das Anlagevermögen schälert, damit Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage hat und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen kann (BGH, Az.: XI ZR 191/10, NJW 2011, 3227, Rz. 22). Es muss insoweit nicht darüber aufgeklärt werden, an wen die Innenprovision fließt, sondern allein, dass sie anfällt (Einsiedler, WM 2013, 1109, 1111 m. w. N.). Wie sich aus Seite 21 des streitgegenständlichen Verkaufsprospekts (Anlage K 3) ergibt, beträgt das gesamte Fondskapital 37.589,00 Euro. Auf Seite 12 des Verkaufsprospekts wird in Abschnitt 2.12 (“Gesamthöhe auszukehrender Provisionen“) darüber informiert, dass die Vermittlungsprovisionen 6.966.000 Euro zzgl. 16% Umsatzsteuer, mithin 8.080.560,00 Euro brutto, betragen. Bei Abzug der 3%-igen Agio in Höhe von insgesamt 1.127.730,00 Euro (vgl. Seite 21 des Verkaufsprospekts) beträgt die bereinigt Provisionshöhe immerhin noch (8.080.560,00 Euro ./. 1.127.730,00 Euro =) 6.952.830,00 Euro. Im Verhältnis zum gesamten Fondskapital in Höhe von 37.589.000,00 Euro liegt damit die Innenprovisionsquote bei gerundet 18,5%. Hierüber hätte der Kläger aufgeklärt werden müssen. b.

Diese Aufklärung erfolgte weder mündlich noch durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts.

aa. Eine mündliche Aufklärung wurde beklagtenseits nicht vorgetragen. Vielmehr spricht die Beklagte lediglich von einem Telefonat mit dem Kläger vom 24.06.2005, aufgrund dessen ihm das Informationspaket übersandt wurde. Anschließend habe der Kläger dann „ohne telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme“ (S. 4 der Klageerwiderung = Bl. 84 d. A.) die Beteiligung gezeichnet.

bb. Eine Aufklärung erfolgte jedoch auch nicht durch rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts.

In der Rechtsprechung des BGH ist zwar anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird. Erforderlich ist jedoch, dass dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Az.: III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692, Rz. 9). Wann die Übergabe als rechtzeitig zu qualifizieren ist, richtet sich nach den Umständen eines Einzelfalls (BGH, Az.: XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229, Rz. 18).

Vorliegend ist zu sehen, dass dem Kläger der Emissionsprospekt erst mit Schreiben der Beklagten vom 13.09.2005 postalisch zugeleitet worden war. Er war mithin frühestens am 14.09.2005 im Besitz des Prospektes. Nachdem die Zeichnung bereits am 15.09.2005 erfolgte, hatte der Kläger - wie für den Beklagten ohne weiteres erkennbar war -lediglich einen Tag und damit nicht ausreichend Zeit, um sich mit dem Emissionsprospekt ausreichend auseinanderzusetzen. Bei dieser Wertung berücksichtigt das Gericht, dass alleine der Emissionsprospekt aus 53 dicht bedruckten DINA4-Seiten besteht. Hinzu kommt eine 40-seitige Zusatzinformation (Anlage B 1). Beide Prospekte sind inhaltlich als schwierig und anspruchsvoll zu qualifizieren. Sie bedienen sich einer teilweise nur schwer verständlicher Fachsprache („Tonnagesteuer“, „Fungibilität“, „Charterraten“, „Verlustabzugsbeschränkungen“). Auch die rechtliche Konstruktion des Fonds ist aufgrund der Konzernstruktur besonders kompliziert und für den Laien nur schwer nachvollziehbar.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger die Beitrittserklärung aus freien Stücken an die Beklagte übersandte. Aufgrund der engen zeitlichen Abfolge musste jedoch die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger sich vor der Zeichnung nicht umfassend mit dem Verkaufsprospekt und der Zusatzinformation auseinandergesetzt hatte(vgl. bereits Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.11.2013, Az.: 6 O 7861/12; veröffentlicht unter BeckRS 2014, 14282). Vor einer Weiterleitung des Zeichnungsscheins hätte die Beklagte den Kläger daher mündlich auf die Kernrisiken aufmerksam machen müssen, insbesondere darauf, dass die Werthaltigkeit des Fonds wegen der hohen Innenprovisionen zumindest in Frage zu stellen ist. Dies ist jedoch unstreitig nicht geschehen. Damit hat die Beklagte sehenden Auges den Beteiligungsschein des Klägers weitergeleitet, obwohl dieser - für sie erkennbar - mit wesentlichen Risiken der Beteiligung nicht vertraut war.

Die von der Beklagten vorgelegte Gegenauffassung trägt nicht: Grundsätzlich schuldet der Vermittler vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anleger von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Rn. 52 m. w. N.). Soweit er diese Aufklärung nicht mündlich erteilt, kann mittels rechtzeitiger Übergabe eines vollständigen und inhaltlich richtigen Prospekts der Informationsverschaffungspflicht Seitens des Vermittlers Genüge getan werden(BGH, Az.: III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692, Rz. 9). Es dürfte in der Rechtsprechung einheitliche Maßgabe sein, dass die Übergabe eines Prospekts bloß einen Tag vor Zeichnung nicht als rechtzeitig zu qualifizieren ist. Soweit daher das LG Frankfurt a. M. in seinem unveröffentlichten Urteil vom 08.05.2014 (Az. 2-05 O 423/13, im Auszug vorgelegt als Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.07.2014) ausführt, dass der Anleger „zu erkennen [gebe], dass er sich mit den ihm überlassenen Unterlagen hinreichend hat auseinandersetzen können und keine weitere Zeit mehr [benötige]“, konstruiert es einen konkludenten Verzicht auf Aufklärung und Information (ähnlich OLG Frankfurt a.M., Az. 19 U 293/10, BeckRS 2011, 17456, obiterdictum; zustimmend LG Dortmund, Az. 3 O 218/13, BeckRS 2014, 14354; LG Darmstadt, Az. 1 O 246/11, BeckRS 2013, 08009). Eine solche konkludente Verzichtserklärung kann jedenfalls nicht in Fällen angenommen werden, in denen der Zeichnungsschein (wie hier) schon einen Tag nach Erhalt des Prospekts, der - wie der Vermittler weiß - die einzige Informationsquelle zu bestimmten Risiken darstellt, unterzeichnet wird. Die Annahme eines solchen Verzichts widerspräche bereits der gesetzgeberischen Wertung des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG. Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt auch entscheidend von demjenigen, der dem Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 10 O 9207/12, im Auszug vorgelegt als Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.07.2014) zugrunde lag. Dort erfolgte die Zusendung des Prospekts am 08.12, die Zeichnung hingegen erst am 15.12.

3. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Aufklärungspflichtverletzung war auch kausal für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Kläger. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (vgl. nur BGH NJW 2011, 1949, 1953) Diese so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters/-vermittlers (BGH a. a. O.; Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 280, Rn. 39). Es handelt sich hierbei um eine echte Beweislastumkehr (BGH NJW 2012, 2427). Ein entsprechender Vortrag erfolgte Seitens der Beklagten nicht.

4. Die klägerischen Ansprüche sind nicht verjährt. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (st.Rspr., vgl. nur BGH, NJW 2007, 830, 833; 2008, 2576, 2578).Lässt sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen, beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen (BGH NJW 2008, 506).

Im Hinblick auf die ursprüngliche Beteiligung in Höhe von 15.000,- € am 15.09.2005 wurden klägerseits keine verjährungshemmenden Umstände dargelegt. Die Übersendung eines Protokolls einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Jahre 2009 ist von vornherein nicht geeignet gewesen, Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Klägers vom Vorliegen bedenklicher Innenprovisionen auszulösen. Der Kläger war auch nicht gehalten, den verspätet zugesandten Emissionsprospekt zu lesen. Höchstrichterlich wurde insofern durch den BGH entschieden, dass der Umstand, dass der Anlegerinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat für sich allein nicht genügt, um eine grob fahrlässige Unkenntnis von einem Beratungsfehler zu begründen (BGH NJW 2010, 3292, 3295). Kürzlich hat der BGH nochmals betont, dass der Anleger lediglich einen rechtzeitig übergebenen Prospekt im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen muss (BGH, Az. XI ZR 188/11, BeckRS 2013, 10912, Rz. 30).

Verjährung ist auch nicht eingetreten im Hinblick auf die weiteren Beteiligungen des Klägers am Schiffsfonds in den Jahren 2010 und 2011. Zwar lag dem Kläger zu diesem Zeitpunkt der Emissionsprospekt bereits seit langem vor. Insoweit hat der BGH in seinem Urteil vom 04.06.2013 (Az.: Az. XI ZR 188/11, BeckRS 2013, 10912, Rz. 30) zwar zunächst ausgeführt, dass es grds. zulasten des Anlegers gehe, wenn er von der Bank ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt worden sei, er diese Informationen jedoch nicht zur Kenntnis nehme. Dies gelte allerdings nur in Bezug auf die konkrete Anlageentscheidung, die die Prospektübergabe vorbereiten solle. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die Prospektübersendung diente der Information des Klägers bei seiner Anlageentscheidung im Jahr 2005 und nicht für weitere - damals überhaupt nicht vorhersehbare - Entscheidungen in den Jahren 2010 und 2011.

5. Der Kläger ist wegen der Verletzung der Aufklärungspflichten so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre.

a. In diesem Falle sind ihm von der Beklagten die Beteiligungssummen zuzüglich Agio mithin 18.450,00 Euro Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers im Zusammenhang mit der Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds zu ersetzen.

b. Eine Verzinsung ist erst seit Rechtshängigkeit auszusprechen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB).

Entgangene Alternativanlagezinsen waren dem Kläger hingegen nicht zuzusprechen: Um den konkreten Schaden geltend zu machen, muss der Geschädigte nach der Rechtsprechung darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Anlage er erworben und welchen Gewinn er daraus erzielt hätte. Insoweit gelten keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen (vgl. nur BGH NJW 2012, 2427, Rz. 67 m. w. N.).

Vorliegend fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag, welche konkrete Anlageform der Kläger wann und zu welchen Konditionen erworben hätte. Der pauschale Verweis auf Umlaufrenditen der öffentlichen Hand genügt insofern nicht.

Die Klage war daher im Übrigen abzuweisen.

c. Der Feststellungsantrag war umfänglich zuzusprechen. Insoweit wurde vom Kläger vorgetragen, dass das Finanzamt eine Forderung, welche sich aus der in § 5a EStG geregelten Besteuerung des anteiligen Unterschiedsbetrags ergeben könnte, noch geltend machen könnte.

d. Der Klagepartei war lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzusprechen. Die Erhöhung der 1,3-fachen Regelvergütung auf eine 1,5-fache Gebühr wurde klägerseits nicht begründet und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Erhöhung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (BGH NJW-RR 2013, 1020; 2012, 2813).

Die Gebühren berechnensich wie folgt:

Gegenstandswert: 18.450,00 €

(§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO)

1,3 Geschäftsgebühr (§§ 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG)787,80 €

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im erstinstanzlichen Verf. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Rechtsanwaltsgebühren netto807,80 €

Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG)153,48 €

Rechtsanwaltsgebühren brutto961,28 €

Die Klage war im Übrigen abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Zwar wirkt die Geltendmachung von entgangenen Alternativzinsen nicht streitwerterhöhend (BGH NJW 2012, 2446). Allerdings war ein fiktiver Streitwert zu bilden, da die geltend gemachten Zinsen von 3,00% einen Betrag von 5.153,07 Euro und damit mehr als 10% der Klageforderung ausmachen (Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 92, Rn. 10 f.).

Die Klagepartei obsiegte mit 18.450,00 €, der fiktive Streitwert lag bei (18.450,- + 5.153,07 € =) 23.603,07 €. Die Quote liegt damit - wie tenoriert - bei 78% zu 22%.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2, 711 ZPO.

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(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)

0,92 Eurobei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
0,69 Eurofür die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,
0,46 Eurofür die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,
0,23 Eurofür die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.

(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:

1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
4Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.5Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger über.6§ 182 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.7Die Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.

(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.

(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.

(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1)1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)

0,92 Eurobei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen,
0,69 Eurofür die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen,
0,46 Eurofür die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen,
0,23 Eurofür die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.

(2)1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3)1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.

(4)1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:

1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunternehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteiligung des Mitunternehmers, ohne dass er aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt eine Hinzurechnung entsprechend der Minderung der Beteiligung.
4Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.5Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht der Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger über.6§ 182 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.7Die Sätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.

(4a)1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.

(5)1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.

(6)1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.2Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind den weiteren Absetzungen für Abnutzung unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.