Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 26. Aug. 2015 - 8 S 2232/15

published on 26/08/2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 26. Aug. 2015 - 8 S 2232/15
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Amtsgericht Nürnberg, 21 C 6266/14, 20/02/2015
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 20.02.2015, Az. 21 C 6266/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.062,82 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel voll begründet.

A. In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.062,82 € in der Hauptsache gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter verfolgt.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 08.07.2015 hat das Gericht im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 05.08.2015 bestimmt war.

B. Das Amtsgericht hat eine Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer Mietwagenkosten zu Recht abgelehnt.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Entscheidung.

Zur Begründung nimmt die Kammer auf ihren Hinweis vom 08.06.2015 Bezug. Dort wurde ausgeführt:

1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. „Vernünftige“ Zweifel genügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (BGH NJW 2007, 2919). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben. Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGH NJW 2007, 2919). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH NJW 2006, 152). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (KG VersR 2009, 1557 m. w. N.).

2. Die Angriffe der Berufung gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung können nach Einschätzung des Sach- und Streitstandes durch die Kammer nicht durchdringen.

Die erstinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt auch die Kammer, da die gesetzlichen Vorgaben nach § 286 ZPO eingehalten wurden.

Danach hat der Richter „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme“ nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 286 Rz. 13; KG, NZV 2011, 38).

An diese Regeln der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO hat das Amtsgericht sich im angefochtenen Urteil gehalten. Allein daraus, dass der Berufungskläger selbst das Beweisergebnis anders wertet, folgt kein Rechtsfehler des Amtsgerichts.

Vorliegend konnte sich das Erstgericht mangels Klägererscheinens keinen persönlichen Eindruck vom Kläger bzw. dem Inhalt des Telefongesprächs verschaffen. Der Beweiswürdigung zugrunde liegt damit maßgeblich die Zeugenaussage des Zeugen ... als einem Mitarbeiter der Beklagten. Dass dem Zeugen die Erinnerung an das Gespräch als solches fehlt, ist angesichts der Gesprächsnotizen unerheblich. Diese im Nachhinein nicht abänderbaren Notizen stützten seine Aussage und trugen zur Glaubhaftigkeit bei. Die Beweiswürdigung - gerade hinsichtlich des Zeugen ... - durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden, sie überzeugt in klaren Worten. Die leitenden Gründe und die wesentlichen. Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil dargelegt, auf Seite 3 unten sowie auf Seite 4 oben wurde erläutert, dass und warum das Gericht dem Zeugen Popp folgt. Dies genügt den Anforderungen an eine Beweiswürdigung.

3. Die Kammer ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Berufung das erstinstanzliche Urteil auch im Hinblick auf einen Rechtsfehler erfolglos beanstandet.

Soweit die Berufung vorträgt, dass seitens der Beklagten bezüglich einer günstigeren Anmietmöglichkeit der Hinweis auf eine Anmietung lediglich über sie selbst als Vermittler unterlassen worden sei, so geht dieser Einwand fehl.

Zunächst ist der Aussage des Zeugen ... zu entnehmen, dass - wie auch die Berufungsbeklagte zutreffend ausführt - ein derartiger Hinweis erfolgt ist. So gab der Zeuge ... an, dass mitgeteilt wurde, dass „wir ihm ein klassengleiches Fahrzeug [...] anbieten können und zwar über die Mietwagenunternehmen EuropCar oder Enterprise“, vgl. Protokoll vom 06.02.2015, Seite 3 mittig.

Darauf kommt es indes nicht an: Indem der Kläger das ihm zumutbare Mietwagenangebot nicht angenommen hat, hat er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Es stellt nach Ansicht der Kammer einen ganz besonders groben Verstoß gegen die auch im Rahmen der Erstattung von Mietwagenkosten geltende Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar, wenn dieser grundlos eine Möglichkeit ausschlägt, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen (st. Rspr der Kammer, vgl. Schlussurteil vom 10.07.2013 - Az. 8 S 6648/12, BeckRS 2013, 20794).

Dies bedeutet, dass der Geschädigte eine ihm vom Schädiger nachgewiesene und ohne weiteres zugängliche günstigere Anmietmöglichkeit wahrnehmen muss, wenn der Geschädigte hierzu keine eigene Initiative entfalten muss und für ihn keine zusätzlichen Kosten entstehen.

So war die Situation hier: Der Kläger hätte lediglich einen im Rahmen des Telefonats benannten Vermieter anrufen müssen - was bei der Anmietung eines „eigenen“ Mietwagens durch den Kläger selbst ebenfalls zu leisten war - und hätte dann einen entsprechenden Mietwagen für den genannten Betrag erhalten. Dieser Tarif war ihm jedenfalls nach entsprechender Vermittlung durch die Beklagte auch „ohne weiteres“ zugänglich. Dass dieser Tarif ihm als „Sondertarif“ ohne Mitwirkung der Beklagten verschlossen geblieben wäre, spielt keine Rolle. Auch in den Restwert-Fällen wäre der (regelmäßig) überregional in einer speziellen Restwertbörse ermittelte höhere Restwert für den Geschädigten ohne Mithilfe des Haftpflichtversicherers regelmäßig nicht realisierbar gewesen. Bietet die Beklagte dem Geschädigten aber durch ihre Mithilfe die Möglichkeit zu schadensminderndem Handeln, muss der Geschädigte diese - vorbehaltlich anderer, eine Unzumutbarkeit begründenden Umständen - wahrnehmen, vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth, Schlussurteil vom 10.07.2013 - Az. 8 S 6648/12, BeckRS 2013, 20794.

Die Beklagte hat dem Geschädigten im Rahmen des Telefonats Hilfe angeboten. Der Kläger hat dann jedoch ohne Grund trotz Kenntnis der Umstände, also buchstäblich sehenden Auges, durch seine eigenmächtige Anmietung „überflüssige“ Kosten in Höhe von ca. 1.062,82 € verursacht, die andernfalls nicht angefallen wären.

4. Rechtsfolge des vorgenannten Verstoßes des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB ist, dass er nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann, die ihm bei Wahrnehmen des Vermittlungsangebots der Beklagten entstanden wären. Diese wurden vorgerichtlich bereits gezahlt, so dass die Klage auf die Zahlung der „überflüssigen“ Kosten durch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei abgewiesen werden konnte.

5. Ergänzend wird auf die diesbezüglich ergangenen Urteile der Kammer und der Parallelkammer (bei beck-online veröffentlicht) verwiesen, Az. 8 S 6648/12, Urteil vom 10.07.2013 bzw. Az. 2 S 2260/11, Urteil vom 30.08.2012.

Ergänzend ist noch klarzustellen, dass die Kammer aus eigener Überzeugung nach nochmaliger Überprüfung die amtsrichterliche Beweiswürdigung in jeder Hinsicht für überzeugend hält.

Der Kläger hat hierzu nichts inhaltlich über die - bereits berücksichtigte - Berufungsbegründung Hinausgehendes mehr vorgetragen. Weitere Ausführungen sind deshalb nicht geboten.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Kammer lässt nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO (erneut) die Revision zu, da die Frage nach der Reichweite der Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten bei einem Vermittlungsangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage ist, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (vgl. BGH NJW 2002, 2222) und nach der Praxis der Kammer auch tatsächlich regelmäßig stellt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.