Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 08. Dez. 2017 - 7 S 2724/17

published on 08/12/2017 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 08. Dez. 2017 - 7 S 2724/17
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Amtsgericht Nürnberg, 16 C 9957/15, 06/04/2017

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.04,2017, Az. 16 C 9957/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung in der … OG links, von bisher monatlich 1.074,06 € auf nunmehr monatlich 1.127,52 € zzgl. Betriebskostenvorauszahlung in unveränderter Höhe mit Wirkung ab dem 01.10.2015 zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die wettergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3. Von den Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz tragen die Klägerin 61% und die Beklagten als Gesamtschuldner 39%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.662,12 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Zustimmung zur Mieterhöhung. Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 06,04.2017 die Beklagten verurteilt, einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 1,074,06 € auf 1.212,57 € zuzustimmen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.04.2017 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr ursprüngliches Ziel - Klageabweisung - in vollem Umfang weiterverfolgen. Die Beklagten wenden sich in erster Linie dagegen, dass das Amtsgericht bei seiner Entscheidungsfindung trotz Vorliegens des qualifizierten Mietenspiegels der Stadt Nürnberg das Gutachten des Sachverständigen … zugrunde gelegt hat.

Die Kammer hat keinen Beweis erhoben. Wegen des Berufungsvorbringens und der Anträge der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 06.06.2017 und bezüglich der Klägerin auf die Schriftsätze vom 07.07.2017 und 16.10.2017 verwiesen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 04.10.2017 wird ebenfalls Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie allerdings nur teilweise Erfolg.

Das angefochtene Urteil war abzuändern. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für die von ihnen bewohnte Wohnung in der …, 2. Obergeschoss links, von 1,074,06 € auf 1.127,52 €, § 558 Abs. 1 BGB. Die Klägerin kann vorliegend die Nettomiete bis auf 9,28 €/qm anheben. Hingegen kann die Klägerin nicht 10,16 €/qm bzw. die erstinstanzlich zugesprochenen 9,98 €/qm beanspruchen, so dass die weitergehende Klage abzuweisen war.

Das Mieterhöhungsverlangen ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon dann begründet, wenn es sich innerhalb der Spannbreite des Mietenspiegels 2014 der Stadt Nürnberg bewegt. Für ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen kann die volle Spannbreite eines Mietspiegels ausgeschöpft werden. Materiell-rechtlich ist jedoch zu überprüfen, ob die konkret vom Vermieter geltend gemachte Mieterhöhung tatsächlich berechtigt ist (BGH, Urteil vom 04,05.2011 - VIII ZR 227/10). Dies erfordert im Prozess eine konkrete Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinn einer Einzelvergleichsmiete. Sie kann ein Punktwert innerhalb der Spanne der Vergleichsmiete sein oder sich innerhalb einer Bandbreite bewegen, die ihrerseits innerhalb der umfassenderen, etwa durch einen Mietspiegel abgebildeten Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Stellt sich die Einzelvergleichsmiete nicht als Punkt, sondern als Bandbreite dar, kann der Vermieter die Miete bis zum oberen Wert der Bandbreite anheben (BGH, Urteil vom 29.02.2012 -VIII ZR 346/10).

1. Ausgangspunkt für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der im Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens der Klägerin vom 07.07.2015 gültige Mietenspiegel 2014 der Stadt Nürnberg. Dabei handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinn von § 558d BGB. Die Vermutungswirkung des § 558d Abs. 3 BGB wurde nicht entkräftet. Substantiierte Einwendungen gegen den Nürnberger Mietenspiegel 2014 wurden von keiner der Parteien vorgebracht. Das Gutachten des Sachverständigen Bär vermag die Vermutungswirkung des qualifizierten Mietspiegels nicht zu entkräften. Allein, dass der Gutachter anhand von eigenem Vergleichsmaterial andere Werte für die ortsübliche Miete mittelt, die sich zudem noch innerhalb der Spannweite des Mietenspiegels der Stadt Nürnberg bewegen, genügt hierfür nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht. Eine Auseinandersetzung mit den methodischen Grundlagen des Nürnberger Mietenspiegels erfolgte nicht.

Für die streitgegenständliche Wohnung liegt nach dem Mietenspiegel 2014 der Stadt Nürnberg die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete ausgehend von einem Mittelwert von 8,44 €/qm zwischen 6,67 €/qm und 10,21 €/qm. Die Summe der Zuschläge und Abschläge zum Basiswert in Tabelle 2 beträgt 23%. Die Bewertung des Amtsgerichts, dass 2 Balkone keinen Zuschlag entsprechend Terrasse/Dachterrasse rechtfertigten, ist zutreffend. Die übrigen Zu- und Abschläge als auch die Einordnungskriterien sind unstreitig.

2. Innerhalb der genannten Spanne des qualifizierten Mietspiegels kommt die Kammer aufgrund einer Schätzung zu dem Ergebnis, dass die Einzelvergleichsmiete vorliegend 9,28 €/qm beträgt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist es Aufgabe des Tatrichters, die Einzelvergleichsmiete innerhalb der Spanne des qualifizierten Mietspiegels anhand zusätzlicher qualitativer Kriterien durch Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO festzustellen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es hierzu regelmäßig nicht (BGH, Urteil vom 20.04,2005 -VIII ZR 110/04).

Das (dennoch eingeholte) Gutachten des Sachverständigen Bär kann vorliegend für die Bestimmung der Einzelvergleichsmiete nicht berücksichtigt werden. Die vom Gutachter anhand von Vergleichsobjekten angegebene Spanne für die ortsübliche Vergleichsmiete von 8,90 €/qm bis 9,98 €/qm und die Einpreisung der Wohnung auf 9,98 €/qm stellt gerade - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - keine Bestimmung der Einzelvergleichsmiete innerhalb der vom Mietspiegel vorgegebenen Spanne dar. Der Sachverständige Bär berechnet vielmehr isoliert voneinander auf zwei Wegen die ortsübliche Vergleichsmiete - einmal nach dem Mietenspiegel der Stadt Nürnberg und einmal anhand von Vergleichsobjekten (Seite 25 des Gutachtens) - und setzt diese in keinerlei Bezug zueinander. Ausführungen, anhand welcher konkreten Kriterien die Festlegung auf 9,98 €/qm erfolgte - gerade in Bezug auf die festgestellte Mietspiegelspanne -, fehlen. Der Sachverständige, der sich mit dem vom BGH vorgegebenen methodischen Ansatz (Feststellung der Einzelvergleichsmiete innerhalb der Mietspiegelspanne) nicht auseinandersetzt, nimmt damit erkennbar keine konkrete Einordnung innerhalb der Spanne vor.

b) Die konkrete ortsübliche Vergleichsmiete konnte die Kammer auch durch Schätzung ermitteln. Die Einholung eines weiteren Gutachtens war nicht angezeigt. Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der nach § 558 BGB ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb der im einschlägigen Mietspiegel vorgegebenen Spanne angesichts der damit verbundenen Kosten und dem einhergehenden Verlust der verfahrensvereinfachenden Funktion der in § 558d Abs. 3 BGB enthaltenen Vermutungswirkung nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 20.04.2005 - VIII ZR 110/04), Ausreichende Grundlagen zur Schätzung sind für die über genügend Ortskenntnis verfügende Kammer auch vorhanden. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall ist zwar eine dem Berliner Mietspiegel entsprechende umfangreiche Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung in Nürnberg nicht vorhanden. Dies ist aber auch nicht erforderlich, nachdem der Mietenspiegel der Stadt Nürnberg im Vergleich zum Berliner Mietspiegel schon bei der Spannenbestimmung durch das Zu- und Abschlagsprinzip (Tabelle 2) bestimmte Wohnwertkriterien detailliert berücksichtigt. Die im Nürnberger Mietenspiegel 2014 vorhandene Anleitung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Tabelle 3) mit der Unterüberschrift „Spannen: 2/3-Spannbreite um den Mittelwert“ als auch das detaillierte Zu- und Abschlagsprinzip (Tabelle 2) liefern eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung, Danach können wohnwerterhöhende oder -mindernde, nicht durch das Zu-/Abschlagsprinzip abgedeckte Sondermerkmale sowie eine vom Standard abweichende Merkmalsqualität, der Zustand der Wohnung oder energetische Maßnahmen berücksichtigt werden.

c) Ausgangspunkt für die konkrete Bestimmung der Einzelvergleichsmiete ist nach Auffassung der Kammer der Mittelwert der Spanne (so auch LG Dortmund, Beschluss vom 24.03.2015 - 11 S 124/14), vorliegend 8,44 €/qm. Auch wenn diesem Mittelwert unter dem Gesichtspunkt der Vermutungswirkung keine besondere Bedeutung zukommt, ist er doch der innerhalb der Spanne am häufigsten verlangte ortsübliche Mietzins. Dem entsprechend heißt es in der Anleitung in Tabelle 3 des Mietenspiegels 2014 der Stadt Nürnberg, dass es grundsätzlich sinnvoll ist, sich bei der Festlegung der Miete an der durchschnittlich ortsüblichen Vergleichsmiete (Mittelwert) zu orientieren, Auch der BGH hält ein Ausgehen vom Mittelwert der Spanne für zulässig (BGH. Urteil vom 29.02.2012 - VII ZR 346/10).

d) Die Kammer hält einen Aufschlag von 10% (entspricht 9,28 €/qm) zum Mittelwert der Spanne für berechtigt. Bei der Gesamtbetrachtung der fünf gesetzlichen Wohnwertmerkmale stellt sich die Wohnung als über dem Durchschnitt liegend dar.

Innerhalb der vorgenommenen Bewertung/Schätzung hat, sich die Kammer unter Zugrundelegung des unstreitigen Parteivorbringens zur Beschreibung der Wohnung, ergänzt durch die Feststellungen des Sachverständigen Bär (Ziffer 8 des schriftlichen Gutachtens Bär vom 29.11.2016) und der im Gutachten enthaltenen Lichtbilder, im Wesentlichen von folgenden Kriterien leiten lassen:

Bei der streitgegenständlichen Wohnung handelt es sich um eine Wohnung mit guter Wohnqualität. Die Beschaffenheit stellt sich als gut und nicht nur, wie die Beklagten meinen, als durchschnittlich dar. Die Raumaufteilung als auch das Vorhandensein von zwei Balkonen, einer davon in Richtung Pegnitz ausgerichtet, sind als positiv zu werten. Das zweite Duschbad ist - obwohl innen liegend - ein wohnwerter-höhender Faktor, da mehr als ein nur separates Gäste-WC gegeben ist bei einer Wohnungsgröße von 121,5 qm (Baujahr 1990). Der energetische Zustand der Wohnung entspricht dabei der Baujahresklasse.

Die Wohnung weist eine gewöhnliche Ausstattung auf. Dabei hat die Kammer die von den Beklagten veranlassten Sonderwünsche bei der Bauausführung unberücksichtigt gelassen. Vorteilhaft erweisen sich die im Waschkeller aufgestellten Münzwaschmaschinen und -trockner. Einen Abschlag für die Beheizung mit Fernwärme hat die Kammer nicht vorgenommen. Nach den Erfahrungen der Kammer kann insoweit eine negative Auswirkung auf den Mietzins in Nürnberg nicht festgestellt werden. Ein Negativkriterium Fernwärme gibt es im Nürnberger Mietenspiegel nicht; auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Bär stellt sich die Fernwärme als mietwertneutral dar. Der Komfort der unterschiedlichen Beheizungsarten für den Mieter ist im Ergebnis jedenfalls gleich. Dem Umstand, dass der Fahrstuhl zwischen den Stockwerken hält, kommt nach Auffassung der Kammer keine ausschlaggebende mietmindernde Wirkung zu.

Die ruhige Lage der Wohnung ohne Durchgangsverkehr am Pegnitzufer mit Blick auf die Pegnitz bewertet die Kammer hingegen als besonders und vorteilhaft, so dass ihr positive Auswirkungen auf den Mietzins zukommt. Der Umstand, dass in Tabelle 2 des Nürnberger Mietenspiegels bereits ein Aufschlag von 3% für Altstadt/Altstadtrandgebiet gemacht wurde, steht dem nicht entgegen. Denn nicht alle Altstadtlagen sind ruhig und am Fluss gelegen. Die Laufnähe zur Stadt wurde nicht noch einmal positiv berücksichtigt. Die gute Verkehrsanbindung mit dem Auto wird nach Ansicht der Kammer durch die schlechte Parkplatzsituation ausgeglichen.

Die Kammer hat gesehen, dass bei Einordnung der Wohnung nach dem Mietenspiegel 2016 wegen der Entfernungen zum Einzelhandel und zu den öffentlicher Verkehrsmitteln - die entsprechenden Abstände unterstellt - ein Abschlag für eine Wohnlage mit Nachteilen von 3% vorzunehmen wäre. Dem steht aber mindestens ausgleichend die grüne Wohnlage mit kurzem Fußweg zum Kontumazgarten als auch zum Park Hallerwiese gegenüber.

Bei der Gewichtung der einzelnen Wohnwertmerkmale hat die Kammer der Lage, welche häufig von subjektiven Faktoren beeinflusst wird, allerdings keine übermäßige Bedeutung zugeschrieben.

3. Entgegen der Ansicht der Klagepartei kann sich die Berechtigung der verlangten Mieterhöhung nicht aus den im Mieterhöhungsschreiben genannten Vergleichswohnungen ergeben. Zur Feststellung der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens kann auf die Benennung von Vergleichswohnungen abgestellt werden, § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB. Bei der materiell-rechtlichen Begründetheit der Klage - bei der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete -sind die (mindestens) drei Wohnungen, die der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen angeben hat, indes kein Beweismittel. Die Klagepartei verkennt hier erneut, dass klar unterschieden werden muss zwischen der formellen Begründung des Mieterhöhungsverlangens und der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

4. Die Formalien für das Mieterhöhungsverlangen als auch die weiteren materiellen Voraussetzungen des § 558 BGB liegen vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine (Teil-) Nichterhebung der Sachverständigenkosten nach § 21 GKG lagen nicht vor. Nicht jeder Fehler des Gerichts führt zur Anwendung des § 21 GKG. Eine Nichterhebung kommt nur wegen offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler oder wegen offensichtlicher, eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts in Betracht. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG wurde u.a. angenommen, wenn das Gericht einen Sachverständigen mit der Beantwortung reiner Rechtsfragen beauftragt hat (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007,1151) oder eine offensichtlich überflüssige Beweiserhebung über erkennbar nicht erhebliche Tatsachen stattgefunden hat (OLG München, NJW-RR 2003,1294). Vorliegend war, wie bereits ausgeführt, eine Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten weder zur Festlegung Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete (da Mietspiegel) noch zur Bestimmung der Einzelvergleichsmiete (da Schätzung) nötig, sondern allenfalls über die das streitige Zuschlagsmerkmal „Terrasse/Dachterrasse“. Dabei handelt es sich aber nur um einen methodischen Fehler zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und noch nicht um eine Entscheidung, welche den richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum eindeutig überschreitet.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 41 Abs. 5 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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published on 04/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 227/10 Verkündet am: 4. Mai 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 29/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 346/10 Verkündet am: 29. Februar 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Annotations

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels.

(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.
wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
2.
soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.