Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. Jan. 2018 - 2 S 1925/17

published on 31/01/2018 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. Jan. 2018 - 2 S 1925/17
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Amtsgericht Hersbruck, 5 C 1009/16, 27/02/2017
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 27.02.2017, Az. 5 C 1009/16, abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 03.03.2016, Schaden-Nr. 2016080129, aufgrund des zwischen den Parteien unter der Versicherungsscheinnummer 840/4287759 abgeschlossenen Versicherungsvertrages zu gewähren.

b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten, von der Zahlung aus der Rechnung Nr. 16074 vom 09.09.2016 in Höhe von 334,75 € freizustellen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird - auch für die erste Instanz - auf 2.658,10 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 f. ZPO).

A.

Das Amtsgericht hat die erhobene Feststellungklage auf Gewährung von Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 03.03.2016 (Widerruf einer bei der Z Lebensversicherung AG am 01.10.2004 abgeschlossenen Kapital-Rentenversicherung) und die Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Versicherungsschutz sei nach § 3 Abs. 2 lit. g) ARB ausgeschlossen, da es sich bei der Kapital-Lebensversicherung der Z um ein „Kapitalanlagegeschäft“ i.S.d. Ausschlussklausel handele.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.

Dem am 15.01.2016 geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die ARB mit Stand 01.10.2015 zugrunde. In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden. Es wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

B.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Berufung ist begründet.

I. Die auf Gewährung von Rechtsschutz gerichtet Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 ZPO):

Vor Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs nach § 5 ARB kann der Versicherungsnehmer nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer verpflichtet sei, Kostendeckung oder Rechtsschutz in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, r+s 1999, 285). Der auf die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers gerichtete Feststellungsantrag muss die Angelegenheit, für die Rechtsschutz gewährt werden soll, bestimmt und im Einzelnen bezeichnen (BGH, Beschluss vom 08. März 2006 - IV ZB 19/05, r+s 2006, 328). Dem wird der streitgegenständliche Antrag gerecht, da er den Versicherungsfall nach Datum und Schaden-Nr. der Beklagten spezifiziert.

II. Der Kläger hat im Rahmen des unstreitig nach § 2 lit. d) ARB versicherten Vertrags-Rechtsschutzes Anspruch auf Versicherungsschutz.

1. Die vom Kläger angestrebte Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem privatrechtlichen Schuldverhältnis - hier: Lebensversicherungsvertrag bei der Z Lebensversicherung AG - unterliegt nicht dem Ausschluss des § 3 Abs. 2 lit. g) ARB. Dies ergibt die Auslegung der Ausschlussklausel. Dort heißt es:

„In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

(2)

g) Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung.

…“

a) Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wie sie die ARB darstellen, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BGH darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer jene bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr. zuletzt BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 188/16, r+s 2017, 651).

Anhand dieses Auslegungsmaßstabes mag das von der Beklagten favorisierte Auslegungsergebnis, wonach eine fondsgebundene Lebensversicherung ein Kapitalanlagegeschäft ist, zutreffen. In diesem Sinne verhalten sich auch die von der Beklagten vorgelegten (unveröffentlichten) Entscheidungen (z.B. LG Kiel, Urt. v. 05.08.2016 - 1 S 257/15 und LG Paderborn, Urt. v. 21.01.2015 - 5 S 49/14).

Sämtliche dieser Entscheidungen übersehen jedoch - wie auch im Streitfall das Amtsgericht -, dass das nach dem Vorstehenden maßgebliche Interesse des Versicherungsnehmers bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahingeht, diese eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, r+s 2013, 552 m.w.N.; BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, r+s 2007, 154 s. auch Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. 2010, ARB 2000 § 3 Rn. 11).

b) Bei § 3 Abs. 2 lit. g) ARB handelt es sich um eine Ausschlussklausel (einhellige Ansicht, vgl. z.B. nur Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 54; Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 27 Rn. 412; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 322; Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. 2010, ARB 2000 § 3 Rn. 11; aus der Rspr. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.November 2014 - 6 U 78/14, r+s 2015, 18). Sie enthält die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses („Kapitalanlagegeschäft“), für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will. Da die Klausel gerade nicht in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert, handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit (zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - IV ZR 288/12, r+s 2014, 350 m.w.N.).

c) Die damit gebotene enge Auslegung führt dazu, dass ein Versicherungsvertrag - mag er auch bedeutende Züge einer Kapitalanlage tragen - kein Kapitalanlagegeschäft i.S.d. Ausschlussklausel ist:

Wörtlich genommen ist ein „Kapitalanlagegeschäft“ ein Vertrag über die Anlage von Kapital. Bei einer „Kapitalanlage“ geht es darum, Geld bzw. Vermögenswerte werterhaltend oder idealerweise werterhöhend anzulegen. Für die Überlassung des Kapitals wird der Anleger mit einer Rendite „entschädigt“. Eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung wie die streitgegenständliche erfüllt „wirtschaftlich betrachtet“ diese Kriterien zweifelsohne (BGH, Urteil vom 05. April 2017 - IV ZR 437/15, VersR 2017, 677; auch OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2016 - 8 U 2633/14, VersR 2016, 1238 Rn. 92, wenngleich nicht im Zusammenhang mit der Auslegung einer Ausschlussklausel, sondern zur Anwendbarkeit der Aufklärungsgrundsätze bei Anlagegeschäften). Diese Einschätzung dürfte im Übrigen für jede Art von Kapitallebensversicherung gelten, nicht aber für eine „reine“ Risikolebensversicherung.

Die streitgegenständliche fondsgebundene Kapitallebensversicherung stellt aber - natürlich - auch einen Versicherungsvertrag dar: Ein Versicherungsvertrag liegt dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt; zudem darf die betreffende Vereinbarung nicht mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten sein (BGH, Urteil vom 23. November 2016 - IV ZR 50/16, VersR 2017, 118). Wie schon die gesetzliche Regelung in § 169 Abs. 4 VVG zur fondsgebundenen Lebensversicherung zeigt, ist die Art der Kapitalanlage (hier: Fond) lediglich die Umsetzung des versicherungsrechtlichen Hauptversprechens, kann also die Eigenschaft einer Lebensversicherung als Versicherungsvertrag nicht infrage stellen.

Ein Vertrag wie der vorliegende wird aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers folglich nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - als Kapitalanlage, sondern wesentlich - jedenfalls auch - als Versicherungsvertrag wahrgenommen. Dabei kann nach Ansicht der Kammer auch nicht unbeachtet bleiben, dass sämtliche Vertragsunterlagen von einer „Versicherung“ sprechen und der Vertrag mit einer „Lebensversicherung AG“ abgeschlossen wurde. Der Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung stellt sich damit gemessen am Vorstehenden für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer inhaltlich objektiv als Mischform aus Kapitalanlagegeschäft und Versicherungsvertrag dar.

Nicht nur bei gebotenem - engen - Verständnis der Ausschlussklausel wird der verständige Versicherungsnehmer aber keinesfalls davon ausgehen, dass Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen von dem ihm gegebenen Rechtsschutzversprechen ausgenommen sind. Eine derartig gravierende Lücke im Versicherungsschutz müsste die Klausel ihm hinreichend verdeutlichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, r+s 2013, 552 m.w.N.; BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, r+s 2007, 154). Dies wäre durch einen entsprechenden Zusatz ohne weiteres möglich. Der Zusatz „aller Art“ reicht hierzu allerdings nicht aus (dazu sogleich). Umgekehrt könnten Versicherungsverträge ohne weiteres von der Ausschlussklausel ausgenommen werden, wie es etwa Nr. 3.2.8 S. 2 ARB 2012 (vgl. http://www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/rechtsschutzversicherung/) als Möglichkeit vorsieht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass alleine die Tatsache, dass eine Klausel „noch“ verständlicher und klarer formuliert werden könnte, sie nicht zwingend angreifbar macht.

Dass ein „Mitwirken“ eines Kapitalanlagegeschäfts - also eben eine Mischform - ausreichen soll, wird für den Versicherungsnehmer nicht durch den gewählten Wortlaut deutlich. Dieser verhält sich hierzu gar nicht. Vielmehr wird der verständige Versicherungsnehmer seinen Blick etwa auf den Ausschluss nach § 3 Abs. 2 lit. l) oder m) ARB richten und feststellen, dass dort eine solche bloße „Mit-Beteiligung“ eines ausgeschlossenen Risikos („im Zusammenhang mit … Photovoltaikanlage“ bzw. „in ursächlichem Zusammenhang mit … Äußerungen“) ausreichen soll. Dies wird ihn in seinem Verständnis bestärken, dass dann eben bei Kapitalanlagegeschäften eine Mitbeteiligung anderer Vertragsformen bzw. -elemente gerade nicht erfasst sein soll.

Im Übrigen wäre eine Abgrenzung dahingehend, wann die Bedeutung des Versicherungsschutzes den Kapitalanlagecharakter derart überwiegt, dass er in den Hintergrund zu treten hat - genauso umgekehrt, wann der Kapitalanlagecharakter derart dominiert, dass der Versicherungsschutz nurmehr sekundäre Bedeutung erlangt -, praktisch kaum möglich. Dies zeigt z.B. ein anderes bei der Kammer anhängiges Verfahren, in dem zum umstrittenen Lebensversicherungsvertrag eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer versicherten Rente von über 1.000 € abgeschlossen wurde. Soll der verständige Versicherungsnehmer bei gebotener enger Betrachtung der Ausschlussklausel in jenem Fall davon ausgehen, dass er keine Rechtsschutzdeckung für eine Streitigkeit aus dem Versicherungsvertrag hat, weil dieser im „Lebensversicherungsteil“ auch Kapitalanlagecharakter hat? Die gebotene deutliche Formulierung einer Ausschlussklausel verbietet eine Wortwahl, die eine Einzelfallbetrachtung mit unscharfer Grenzziehung dahingehend erfordert, ob sich eine kapitalbildende Lebensversicherung „bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar“stellt (so BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, r+s 2013, 297 Rn. 53 zur Anwendbarkeit der Aufklärungsgrundsätze bei Anlagegeschäften). Ob hierzu überhaupt dieselben Kriterien herangezogen werden könnten, wie sie - in anderem Zusammenhang - zur Frage nach der Anwendbarkeit der Grundsätze zur Aufklärung beim Abschluss von Kapitalanlagegeschäft bemüht werden (z.B. BGH aaO OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2016 - 8 U 2633/14, VersR 2016, 1238), muss die Kammer aber nicht entscheiden:

Risikoausschlussklauseln müssen so formuliert sein, dass der verständige Versicherungsnehmer nicht zunächst zu einer diffizilen Abwägung von Versicherungsschutzim Verhältnis zum Kapitalanlageanteil gezwungen wird, über deren Ergebnis sich dann im Einzelfall auch trefflich streiten lässt. Risikoausschlussklauseln müssen vielmehr so formuliert sein, dass ihre Reichweite gerade ohne solch komplizierte Überlegungen klar ist. Nimmt der Versicherungsnehmer deshalb berechtigt an, dass er eine dergestalt klare, verständliche und abgrenzend gefasste Ausschlussklausel vor sich hat, wird er einen Vertrag, der jedenfalls auch Versicherungsschutz verspricht, nicht als Kapitalanlagegeschäft verstehen.

d) An diesem Ergebnis ändert auch der Zusatz in § 3 Abs. 2 lit. g) ARB nichts, dass Streitigkeiten aus „Kapitalanlagegeschäften aller Art“ ausgeschlossen sind.

Ein verständiger Versicherungsnehmer wird diesen Zusatz vielmehr so interpretieren, dass zunächst überhaupt ein Kapitalanlagegeschäft i.S.d. Ausschlussklausel anzunehmen sein muss (worunter Versicherungsverträge nach dem Vorstehenden gerade nicht fallen) und erst dann in einem zweiten Schritt klargestellt wird, dass es für den Ausschluss nicht darauf ankommt, welcher „Art“ das Kapitalanlagegeschäft ist. Nicht zu vereinbaren mit der gebotenen engen Auslegung der Ausschlussklausel wäre hingegen ein Verständnis dahingehend, dass schon der Begriff des Kapitalanlagegeschäfts Geschäfte „aller Art“ umfassen soll, also solche, die „irgendwie“ Kapital zum Gegenstand haben, wie z.B. auch ein Privatdarlehen. Hätte die Beklagte derlei Mischverträge aus Versicherungsvertrag und Kapitalanlagegeschäft vom Versicherungsschutz ausnehmen wollen, hätte sie die Risikoausschlussklausel entsprechend deutlich formulieren müssen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, r+s 2007, 154).

e) Das vorstehende Auslegungsergebnis wird schließlich nicht durch den weiteren Auslegungsgrundsatz „Begriff der Rechtssprache“ beeinflusst.

aa) Danach ist bei Verwendung eines bekannten Begriffs der Rechtssprache im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06, r+s 2007, 154). Aber nur dann erfährt das Verständnis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach der Sichtweise des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verwendet und ihm darüber einen bestimmten Inhalt vorgibt (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 84/12, r+s 2013, 601). Alle anderen Fachbegriffe scheiden als objektive Verständnisvorgabe aus, weil dies in Abweichung vom maßgeblichen Auslegungsgrundsatz des verständigen Versicherungsnehmers zu einer gesetzesähnlichen Auslegung von Versicherungsbedingungen führen würde. Gibt es in der Rechtssprache keinen umfassenden, in seinen Konturen eindeutigen Begriff, ist für die Begriffsklärung auf die Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs der Klausel abzustellen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 84/12, r+s 2013, 601). Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 84/12, r+s 2013, 601).

bb) Einen in der Rechtssprache umfassenden, in seinen Konturen eindeutigen Begriff des „Kapitalanlagegeschäfts“ gibt es nicht.

Der Begriff des „Kapitalanlagegeschäftes“ wird - soweit ersichtlich - nirgends legaldefiniert (ebenso wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2015 - 6 U 78/14, r+s 2015, 18). Selbst in § 1 KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch, BGBl. I 2013, S. 1981), der eine umfassende Bestimmung einer Vielzahl von relevanten Begriffen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen enthält, wird der Begriff der „Kapitalanlage“ oder des „Kapitalanlagegeschäftes“ nicht benannt. Allein die wiederholte Verwendung des Begriffs der Kapitalanlage in gerichtlichen Entscheidungen (z.B. OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni 2016 - 8 U 2633/14, VersR 2016, 1238), auch des BGH (z.B. Urteil vom 05. April 2017 - IV ZR 437/15, VersR 2017, 677 Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, r+s 2013, 297 Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842), genügt ebenfalls nicht, um den Ausdruck zu einem fest umrissenen Begriff der Rechtssprache zu machen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 - IV ZR 84/12, r+s 2013, 601).

Beim Begriff der Kapitalanlage handelt es sich also nicht um einen fest umrissenen Begriff der Rechtssprache (Lensing in Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 27 Rn. 412). Dass der Begriff „zumindest auch in den Bereich der Rechtssprache verweist“ und mit ihm die Rechtssprache „einen hinreichend festumrissenen Begriff verbindet“ (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2015 - 6 U 78/14, r+s 2015, 18), kann die Kammer nicht erkennen. Unabhängig davon wäre man mit diesem Befund wieder auf das Verständnis des verständigen Versicherungsnehmers zurückgeworfen. Dieses führt indes für die Verwendung des Begriffs in einer Ausschlussklausel zu dem Ergebnis, dass Versicherungsverträge nicht hierunter fallen.

f) Da eine Auslegung der Klausel nach alledem ergibt, dass Kapitallebensversicherungen von ihr nicht erfasst werden, kommt es nicht mehr auf den Auslegungsgrundsatz des § 305c Abs. 2 BGB an, wonach Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen würden.

Vor ihrer Inhaltskontrolle ist eine Klausel nämlich zunächst auszulegen, um Klarheit über ihren zu kontrollierenden Inhalt zu schaffen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, r+s 2004, 385). So greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB erst, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis führt, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Es müssten also nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, r+s 2004, 385). Hiervon geht die Kammer nach dem vorstehenden engen Auslegungsergebnis nicht aus.

In der vorbeschriebenen Auslegung der Klausel begegnet diese nach Ansicht der Kammer - ohne dass dies dann noch entscheidungserheblich wäre - keinen AGBrechtlichen Wirksamkeitsbedenken (so im Übrigen auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. 11. 2014 - 6 U 78/14, r+s 2015, 18; zw. Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 333).

2. Der Anspruch des Klägers scheitert nicht am Vorvertragseinwand der Beklagten.

In § 4 Abs. 1 ARB heißt es hierzu:

„Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles, der nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Ende eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall tritt ein …

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem Sie oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll;

Weiter in § 4 Abs. 3 ARB:

… Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihnen der Rechtsschutzfall bei Abschluss des Rechtsschutzvertrages noch nicht bekannt ist und weder bei uns noch einer anderen Rechtsschutzversicherung schon gemeldet war oder gemeldet werden konnte.“

Nach der st. Rspr. des BGH ist im Vertragsrechtsschutz i.S.d. § 2 lit. d) ARB für die Festlegung der dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtverletzung der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (BGH, Urteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 m.w.N.).

Das ist im streitgegenständlichen Fall die Weigerung der Z, das Widerspruchsrecht des Klägers anzuerkennen und ihm den geforderten Betrag zurückzuzahlen (vgl. BGH aaO). Der Kläger begründet sein Begehren nach Rechtsschutz also mit dem Vorwurf, der Lebensversicherer bestreite unberechtigt seine Berechtigung, dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags noch zu widersprechen (auf die übrigen Ausführungen in der maßgeblichen Entscheidung BGH aaO, die ebenfalls zu einem Widerruf nach § 5a VVG a.F. erging, wird Bezug genommen).

Damit liegt der der Z angelastete Verstoß vom 03.03.2016 (Anlage K3) in versicherter Zeit (Vertragsschluss am 15.01.2016).

3. Der Kläger hat auch Anspruch auf die beantragte Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €.

In der unberechtigten Leistungsablehnung liegt eine Verletzung vertraglicher (Neben) Pflichten i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, die zum Schadensersatz verpflichtet (Harbauer/Bauer, 8. Aufl. 2010, ARB 2000 § 5 Rn. 167; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2014 - 20 U 180/14, VersR 2015, 745) - hier konkret die Freistellung von der Honorarschuld gegenüber dem Klägervertreter.

Der Höhe nach richtet sich der Anspruch nach den Rechtsanwaltskosten aus dem berechtigten Gegenstandswert (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - VI ZR 611/16, juris). Dieser bestimmt sich bei einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10, VersR 2012, 204). Die Kosten legt der Kläger mit der Klageschrift (S. 6) schlüssig und von der Beklagten nicht widersprochen mit 3.322,62 € zugrunde. Nach dem - aaO jedoch unterbliebenen - Abschlag von 20% ergeben sich 2.658,10 €, so dass bei einer 1,3 Gebühr, zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 334,75 € anzusetzen sind. Hinsichtlich der Mehrforderung war die Klage abzuweisen.

Da der Freistellungsanspruch betreffend die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aber keine Geldschuld i.S.d. § 288 Abs. 1 BGB ist, besteht insoweit kein Zinsanspruch (BAG Beschluss vom 16. April 2003 - 7 ABR 29/02, BeckRS 2003, 40992 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 2 O 3078/17; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - I-1 U 99/07, BeckRS 2014, 14543).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung hinsichtlich der Nebenforderung verhältnismäßig geringfügig war und wegen ihrer Streitwertneutralität auch keine höheren Kosten veranlasst hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt wegen der Revisionszulassung (s. D.) aus §§ 708 Nr. 10, 711, 2, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert war unter Berücksichtigung des Feststellungsabschlags von 20% (s.o. unter B.II.3.) - nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG auch für die erste Instanz - auf 2.658,10 € festzusetzen.

D.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorliegen. Die Kammer weicht mit ihrer „strengen“ Auslegung des § 3 Abs. 2 lit. g) ARB von den von der Beklagten vorgelegten, wenngleich aktuell nicht veröffentlichten, Entscheidungen des LG Kiel (Urteil vom 05. August 2016 - 1 S 257/15) und des LG Paderborn (Urteil vom 21. Januar 2015 - 5 S 49/14) ab, die für eine fondsgebundene Lebensversicherung das Vorliegen eines Kapitalanlagegeschäfts bejahen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.

(2) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, erfüllen.

(3) Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind.

(4) Offene Investmentvermögen sind

1.
OGAW und
2.
AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18) erfüllen.

(5) Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind.

(6) Spezial-AIF sind AIF, deren Anteile auf Grund von in Textform geschlossenen Vereinbarungen mit der Verwaltungsgesellschaft oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF nur erworben werden dürfen von

1.
professionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 32 und
2.
semiprofessionellen Anlegern im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33; ein Anleger, der kraft Gesetzes Anteile an einem Spezial-AIF erwirbt, gilt als semiprofessioneller Anleger im Sinne des Absatzes 19 Nummer 33.
Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvestmentvermögen.

(7) Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem inländischen Recht unterliegen.

(8) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.

(9) Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen.

(10) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Anlagebedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden.

(11) Investmentgesellschaften sind Investmentvermögen in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft.

(12) Intern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.

(13) Extern verwaltete Investmentgesellschaften sind Investmentgesellschaften, die eine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt haben.

(14) Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Verwaltungsgesellschaften. AIF-Verwaltungsgesellschaften sind AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften. OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften.

(15) OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen OGAW verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

(16) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17, die mindestens einen AIF verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

(17) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen

1.
an eine Verwaltungsgesellschaft oder an eine intern verwaltete Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder
2.
an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)
entsprechen.

(18) Ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die den Anforderungen an einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen.

(19) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:

1.
Anfangskapital sind
a)
bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen,
b)
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Stammkapital und die Rücklagen,
c)
bei Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite.
Als Rücklagen im Sinne der Buchstaben a bis c gelten die Posten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe b bis e in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
1a.
Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einer Kapitalverwaltungsgesellschaft wahrnimmt, die nicht unter Satz 1 fällt.
2.
Arbeitnehmervertreter sind Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
3.
Aufnahmemitgliedstaat einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a)
eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder
b)
die Absicht anzeigt, Anteile oder Aktien an einem inländischen OGAW-Investmentvermögen zu vertreiben.
4.
Aufnahmemitgliedstaat einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a)
einen EU-AIF verwaltet oder Dienstleistungen- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringt oder
b)
Anteile oder Aktien an einem AIF vertreibt.
4a.
Aufsichtsorganmitglieder einer Kapitalverwaltungsgesellschaft sind Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder.
5.
Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
6.
Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Verwaltungsgesellschaft im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung einer Verwaltungsgesellschaft ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
7.
Carried interest ist der Anteil an den Gewinnen des AIF, den eine AIF-Verwaltungsgesellschaft als Vergütung für die Verwaltung des AIF erhält; der carried interest umfasst nicht den Anteil der AIF-Verwaltungsgesellschaft an den Gewinnen des AIF, den die AIF-Verwaltungsgesellschaft als Gewinn für Anlagen der AIF-Verwaltungsgesellschaft in den AIF bezieht.
8.
Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer zu speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben.
9.
Eigenmittel sind Eigenmittel gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung solcher Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden.
10.
Eine enge Verbindung besteht, wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eine extern verwaltete Investmentgesellschaft und eine andere natürliche oder juristische Person verbunden sind
a)
durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder
b)
als Mutter- und Tochterunternehmen, durch ein gleichartiges Verhältnis oder als Schwesterunternehmen.
10a.
Entwicklungsförderungsfonds sind Spezial-AIF, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen angelegte Kapital vorbehaltlich des § 292b ausschließlich in Vermögensgegenstände anlegen, die messbar zur Erreichung von Zielen für nachhaltige Entwicklung gemäß der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 (A/RES/70/1 vom 21. Oktober 2015, https://www.un.org/depts/ german/gv-70/band1/ar70001.pdf) in Ländern beitragen, die zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete (https://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen-fakten/oda-zahlen/hintergrund/dac-laenderliste-35294) enthalten sind, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geführt wird, oder während der Laufzeit des AIF dieser Länderliste hinzugefügt werden, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen.
11.
Feederfonds sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder EU-OGAW, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen.
11a.
Geschlossene Feederfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem geschlossenen Masterfonds anlegen.
12.
Masterfonds sind OGAW oder Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.
12a.
Geschlossene Masterfonds sind geschlossene Publikums-AIF, die Anteile an mindestens einen geschlossenen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine geschlossenen Feederfonds sind und keine Anteile eines geschlossenen Feederfonds halten.
13.
Feeder-AIF bezeichnet einen AIF, der
a)
mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteilen eines Master-AIF anlegt, oder
b)
mindestens 85 Prozent seines Wertes in mehr als einem Master-AIF anlegt, die jeweils identische Anlagestrategien verfolgen, oder
c)
anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seines Wertes in einem Master-AIF hat.
14.
Master-AIF sind AIF, an dem ein Feeder-AIF Anteile hält.
15.
Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft berufen sind sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalverwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten.
16.
Gesetzlicher Vertreter einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder jede juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz oder satzungsmäßiger Zweigniederlassung in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich dazu ernannt worden ist, im Namen dieser ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Verpflichtungen der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2011/61/EU zu handeln.
17.
Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist der Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der OGAW zugelassen wurde.
18.
Herkunftsmitgliedstaat des AIF ist
a)
der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF zugelassen oder registriert ist, oder im Fall der mehrfachen Zulassung oder Registrierung der Mitgliedstaat oder der Vertragsstaat, in dem der AIF zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde, oder
b)
für den Fall, dass der AIF in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder registriert ist, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der AIF seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat.
19.
Herkunftsmitgliedstaat der OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die OGAW-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat.
20.
Herkunftsmitgliedstaat der AIF-Verwaltungsgesellschaft ist,
a)
im Fall einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem diese AIF-Verwaltungsgesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat,
b)
im Fall einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft der Referenzmitgliedstaat im Sinne von Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU.
21.
Immobilien sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten. Als grundstücksgleiche Rechte im Sinne von Satz 1 gelten auch Nießbrauchrechte im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.
22.
Immobilien-Gesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen.
23.
Immobilien-Sondervermögen sind Sondervermögen, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen.
23a.
Infrastruktur-Projektgesellschaften sind Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften.
24.
Kollektive Vermögensverwaltung umfasst die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, administrative Tätigkeiten, den Vertrieb von eigenen Investmentanteilen sowie bei AIF Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des AIF.
25.
Leverage ist jede Methode, mit der die Verwaltungsgesellschaft den Investitionsgrad eines von ihr verwalteten Investmentvermögens durch Kreditaufnahme, Wertpapier-Darlehen, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Kriterien
a)
zur Festlegung der Methoden für Leverage von AIF, einschließlich jeglicher Finanz- oder Rechtsstrukturen, an denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, und
b)
darüber, wie Leverage von AIF zu berechnen ist,
ergeben sich aus den Artikeln 6 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
26.
Mutterunternehmen sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.
27.
Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dessen Anteile nicht zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, zugelassen sind.
28.
ÖPP-Projektgesellschaften sind im Rahmen Öffentlich-Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
29.
Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
29a.
Pre-Marketing ist die durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder in deren Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle oder semiprofessionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Ziel festzustellen, inwieweit die Anleger Interesse haben an einem AIF oder einem Teilinvestmentvermögen, der oder das in dem Staat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht zugelassen ist oder zwar zugelassen ist, für den oder das jedoch noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile oder Aktien dieses AIF oder Teilinvestmentvermögens darstellt.
30.
Primebroker ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder eine andere Einheit, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegt und professionellen Anlegern Dienstleistungen anbietet, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapier-Darlehen und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbietet.
31.
Privatanleger sind alle Anleger, die weder professionelle noch semiprofessionelle Anleger sind.
32.
Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.
33.
Semiprofessioneller Anleger ist
a)
jeder Anleger,
aa)
der sich verpflichtet, mindestens 200 000 Euro zu investieren,
bb)
der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist,
cc)
dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2014/65/EU genannten Anleger verfügt,
dd)
bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass er in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht und dass eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist, und
ee)
dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft in Textform bestätigt, dass sie die unter Doppelbuchstabe cc genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Doppelbuchstabe dd genannten Voraussetzungen gegeben sind,
b)
ein in § 37 Absatz 1 genannter Geschäftsleiter oder Mitarbeiter der AIF-Verwaltungsgesellschaft, sofern er in von der AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltete AIF investiert, oder ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands einer extern verwalteten Investmentgesellschaft, sofern es in die extern verwaltete Investmentgesellschaft investiert,
c)
jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10 Millionen Euro in ein Investmentvermögen zu investieren,
d)
jeder Anleger in der Rechtsform
aa)
einer Anstalt des öffentlichen Rechts,
bb)
einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder
cc)
einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist,
wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt, der Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert oder investiert ist.
34.
Sitz eines
a)
AIF ist der satzungsmäßige Sitz oder, falls der AIF keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, der Staat, dessen Recht der AIF unterliegt;
b)
gesetzlichen Vertreters, der eine juristische Person ist, ist der satzungsmäßige Sitz oder die Zweigniederlassung der juristischen Person;
c)
gesetzlichen Vertreters, der eine natürliche Person ist, ist sein Wohnsitz.
34a.
Swing Pricing ist eine Methode zur Berücksichtigung der durch den Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten bei der Berechnung des Nettoinventarwertes. Bei der Berechnung des Nettoinventarwertes werden die durch den Netto-Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Anteilen oder Aktien verursachten Transaktionskosten mit einbezogen (modifizierter Nettoinventarwert). Swing Pricing kann als dauerhafte Maßnahme vorgesehen werden, die bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien zur Anwendung kommt (vollständiges Swing Pricing), oder als Maßnahme, die erst bei Überschreiten eines zuvor festgelegten Schwellenwertes des Netto-Überschusses greift (teilweises Swing Pricing).
35.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.
36.
Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (Neufassung) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107), und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen.
37.
Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines Sondervermögens, einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einer offenen Investmentkommanditgesellschaft
a)
durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein anderes bestehendes übernehmendes Sondervermögen, auf einen anderen bestehenden übernehmenden EU-OGAW, auf eine andere bestehende übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf eine andere bestehende übernehmende offene Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) oder
b)
durch Übertragung sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zweier oder mehrerer übertragender offener Investmentvermögen auf ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen, auf einen neuen, dadurch gegründeten übernehmenden EU-OGAW, auf eine neue, dadurch gegründete übernehmende Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder auf eine neue, dadurch gegründete übernehmende offene Investmentkommanditgesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung)
jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen.
38.
Zweigniederlassung ist in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil der Verwaltungsgesellschaft bildet und die die Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung oder Genehmigung erteilt wurde; alle Betriebsstellen einer Verwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat oder Vertragsstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.