Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 13. Juli 2017 - 2 O 8806/16

published on 13/07/2017 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 13. Juli 2017 - 2 O 8806/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.685,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 66% und die Beklagten als Gesamtschuldner 34% zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.663,27 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls vom 10.03.2016 in Schwabach, an der Kreuzung A F und H Straße /S Straße.

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist die Halterin des von ihr bei der S-Leasing GmbH geleasten PKW Skoda Superb, mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall durch den damaligen Geschäftsführer der Klägerin Herrn Peter N gefahren wurde. Der Beklagte zu 1 ist der Halter des unfallgegnerischen PKW Ford Mustang mit dem amtlichen Kennzeichen yyy, die Beklagte zu 2 ist der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. Am Unfalltag befuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit deren Fahrzeug gegen 13:20 Uhr die S Straße in Richtung A F, um diesen zu überqueren und geradeaus in die H Straße einzufahren. An der Einmündung der S Straße in die mit Zeichen 306 als Vorfahrts Straße beschilderte Straße A F hielt der Fahrer des Klägerfahrzeuges. Von rechts näherte sich ein LKW mit Sattelauflieger und hielt auf Höhe der Einmündung zur S Straße. Der LKW-Fahrer winkte dem Geschäftsführer der Klägerin, er solle die Straße A F überqueren, während der LKW selbst wartend stehen blieb. Der Geschäftsführer fuhr sodann zur Überquerung der Straße A F an. Als der PKW der Klägerin gerade den stehenden LKW an dessen Frontseite passierte, kollidierte das Kläger-Fahrzeug mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1, welches rechts neben dem stehenden LKW vorbeifuhr. Im Zusammenhang mit dem Unfall entstanden der Klägerin durch die durchgeführte Reparatur Kosten in Höhe von 9.005,45 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 952,80 €. Am Klägerfahrzeug trat eine unfallbedingte Wertminderung von 1.500,00 € ein. Außerdem entstanden der Klägerin Abschleppkosten in Höhe von 230,00 €, pauschale Unkosten in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 865,00 €. Die Beklagte zu 2 lehnte am 22.04.2016 eine Schadensregulierung ab.

Die Klägerin ist der Ansicht aktivlegitimiert zu sein, da sie aus ihrem Leasingvertrag zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ermächtigt und verpflichtet sei. Der Beklagte zu 1 habe sich mit überhöhter Geschwindigkeit, jedenfalls mehr als 40 km/h, an dem stehenden LKW rechts vorbeigezwängt und dabei sowohl den am rechten Fahrbahnrand der Straße A F markierten Fahrradstreifen überfahren, als auch den Einmündungstrichter der H Straße befahren. Der Geschäftsführer der Klägerin sei seinerseits allenfalls mit 10 km/h über die Kreuzung gefahren. Er habe darauf vertrauen können, dass für andere Fahrzeuge ein Vorbeifahren an dem LKW mit ausreichendem Sicherheitsabstand nicht möglich sei. Die Klägerin behauptet einen unfallbedingten Nutzungsausfall für den Zeitraum der tatsächlich durchgeführten Reparatur vom 10.03.2016 bis zum 08.04.2016 in Höhe von 1.950 €; der Geschäftsführer N habe das beschädigte Fahrzeug auch privat genutzt. Die Klägerin ist der Meinung, dass das Überholen des LKW auf dessen rechter Seite mit hoher Geschwindigkeit unter Verwendung des Fahrradstreifens und des Einmündungstrichters grob verkehrswidrig gewesen sei, da die Straße A F in jede Richtung nur einspurig befahrbar sei. Bei dem Überholmanöver habe der Beklagte zu 1 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen; er habe sich vor seinem Überholmanöver einen Überblick über die Verkehrslage verschaffen und feststellen müssen, ob nicht der LKW wegen die Straße kreuzenden Querverkehrs angehalten hatte. Der Geschäftsführer der Klägerin andererseits habe nicht mit einem den LKW überholenden Fahrzeug rechnen müssen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 13.663,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene, anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 870,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2016 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten bestreiten aufgrund des Leasingverhältnisses die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagten behaupten, dass der Beklagte zu 1 neben dem LKW genug Platz für ein Überholmanöver gehabt habe. Er sei mit ungefähr 10 km/h an dem LKW vorbeigefahren und dabei einem vor ihm fahrenden PKW nachgefolgt. Die Beklagten meinen, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Unfall durch seinen Vorfahrtsverstoß allein verschuldet habe. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1 unvermeidbar gewesen. Angesichts der gewerblichen Nutzung des Klägerfahrzeugs könne nur entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Der Klägerin habe außerdem ein weiteres Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestanden. Die Beklagten bestreiten zudem die Dauer des behaupteten Nutzungsausfalls; ein solcher könne laut Schadensgutachten bei einer Reparaturdauer von 5-6 Tagen allenfalls für insgesamt zehn Tage entstanden sein.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen N, Mar und Mat sowie durch mündliches Gutachten des Sachverständigen B.. Insoweit wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 01.06.2017 (Bl. 40 ff. d.A.). Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

-

Gründe

A.

Die zulässige Klage ist nur teilweise erfolgreich.

I.

Die Klägerin kann als Leasingnehmerin allerdings auch die unmittelbar fahrzeugbezogenen Ansprüche der Eigentümerin, der Leasinggeberin, in gewillkürter Prozesstandschaft geltend machen. Es ist zulässig, ein fremdes Recht in eigenem Namen im Prozess geltend zu machen, wenn der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und der Kläger an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGH r+s 2017, 326; BGH VersR 2001, 1130). Diese Voraussetzungen, insbesondere auch das schutzwürdige Interesse der Klägerin, die sich ausdrücklich auf die ihr erteilte Ermächtigung beruft, sind hier zu bejahen (vgl. BGH r+s 2017, 326; OLG Nürnberg NJW-RR 2004, 1168; KG VRS 104, 92). Nach Ziff. X.4. des vorgelegten Leasingvertrages ist die Klägerin insoweit zur Schadensabwicklung berechtigt und verpflichtet.

II.

Die Klage ist aber nur teilweise begründet, ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz besteht dem Grunde nach nur in Höhe von 40%.

1. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich der Unfallhergang wie folgt dar:

Der Beklagte zu 1 fuhr mit seinem Fahrzeug auf der Vorfahrts Straße rechts an einem zum Linksabbiegen eingeordneten LKW vorbei. Der Beklagte zu 1 überfuhr dabei eine am rechten Fahrbahnrand aufgebrachte (Rad-)Markierung und bewegte sich mit den rechten Rädern in den Einmündungstrichter der untergeordneten Straße. Währenddessen überquerte der Fahrer des Klägerfahrzeugs auf entsprechendes Winkzeichen des wartenden LKW-Fahrers die Vorfahrts Straße. Unmittelbar am rechten Fronteck des LKW kam es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, wobei dieses mit einer Geschwindigkeit von ca. 39 - 43 km/h fuhr, das Klägerfahrzeug mit ca. 15 - 20 km/h.

Diese Erkenntnisse fußen maßgeblich auf den Angaben des Fahrers des Klägerfahrzeugs und den Berechnungen des Sachverständigen, der anhand der objektiven Spurenlage insbesondere die räumlichen Verhältnisse und Fahrspuren der beteiligten Fahrzeuge überzeugend und nachvollziehbar erklären konnte. Soweit der Beklagte zu 1 die wesentlichen Eckpunkte (eigene Fahrlinie, Geschwindigkeit, etc.) anderes schilderte, ist dies mit Vorsicht zu genießen: Der Beklagte zu 1 war bei seinen Angaben ausschließlich auf das ihm zustehende Vorfahrtsrecht fixiert und ließ darüber hinaus praktisch keine anderen Umstände gelten. Seine Angaben zu der von ihm gefahrenen Fahrspur und Geschwindigkeit, sowie dem ihm zur Verfügung stehenden seitlichen Abstand standen im klaren Widerspruch zu den objektivierbaren Feststellungen des Sachverständigen. Insoweit kann zur Verdeutlichung auf die entsprechende maßstäbliche Skizze des Sachverständigen (Anlage zum Protokoll) Bezug genommen werden.

2. Der Beklagte zu 1 hat beim Überholen gegen seine ihm nach § 1 Abs. 1 StVO obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht verstoßen.

a) Auf Seiten des Beklagten zu 1 ist aber kein Vorfahrtsverstoß gegeben. Der Beklagte zu 1 war nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 iVm Zeichen 205, 306 StVO vorfahrtsberechtigt. Er hatte insbesondere nicht gegenüber dem Fahrer des Klägerfahrzeugs auf sein Vorfahrtrecht verzichtet (dazu sogleich unter 3b).

b) Der Beklagte zu 1 hat auch nicht gegen ein Überholverbot verstoßen.

Der Beklagte zu 1 war gehalten, grundsätzlich rechts an dem vor ihm befindlichen LKW vorbeizufahren bzw. diesen verkehrsbedingt haltenden LKW rechts zu überholen. Nach § 5 Abs. 7 S. 1 StVO ist derjenige rechts zu überholen, der seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat. Dies war bei dem im Kreuzungsbereich stehenden LKW nach den Angaben des Fahrers des Klägerfahrzeugs und des Beklagten zu 1 der Fall.

Für den Beklagten zu 1 bestand insoweit auch keine unklare Verkehrslage. Eine solche i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich wird (st. Rspr. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. April 2017 - I-1 U 125/16, juris). Im Hinblick auf den zum Linksabbiegen angehaltenen und wartenden LKW war aus Sicht des Beklagten zu 1 eine derart unklare Situation nicht gegeben: Bei einer ansonsten klaren Verkehrslage im Bereich einer Straßeneinmündung braucht ein Vorfahrtberechtigter bei Einleitung eines Überholvorgangs ohne konkrete Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass ein Wartepflichtiger im Bereich einer Straßeneinmündung seiner Wartepflicht nicht nachkommen wird (OLG Köln MDR 2011, 290).

Im Streitfall ist zwar zu sehen, dass für den Beklagten zu 1 aufgrund des im Kreuzungsbereich wartenden LKW die Sicht nach links in Richtung des Klägerfahrzeugs während des eigentlichen Überholvorgangs praktisch aufgehoben war. Dieser Umstand machte die Verkehrslage aber nicht derart unklar, dass von einem Überholen gänzlich abgesehen werden musste. Eine andere Frage ist, ob dem Beklagten zu 1 bei derart eingeschränkter Sicht auf den (wenngleich wartepflichtigen) Querverkehr erhöhte Sorgfaltspflichten für die Ausführung des Überholvorgangs oblagen (dazu sogleich).

c) Der Beklagte zu 1 hat gegen seine ihm nach § 1 Abs. 1 StVO obliegende allgemeine Vorsicht- und Rücksichtnahmepflicht verstoßen.

Dem Beklagten zu 1 musste aufgrund der von ihm im Kreuzungsbereich „vorgefundenen“ Situation klar sein, dass er trotz Vorfahrtsberechtigung nicht ohne Weiteres mit einem ungefährdeten Überqueren der Kreuzung rechnen konnte. So war der LKW nach eigenen Angaben des Beklagten zu 1 schon längere Zeit im Kreuzungsbereich gestanden, jedenfalls befand er sich schon dort, als der Beklagte zu 1 die Kreuzung erreichte. Auch der Beklagte zu 1 selbst musste nach seinen Angaben hinter dem LKW anhalten. In dieser Situation musste damit gerechnet werden, dass das Abbiegemanöver des LKW nicht „planmäßig“ abzulaufen schien - tatsächlich konnte der LKW ja offenbar auch wegen des Klägerfahrzeugs nicht problemlos nach links abbiegen. Unter Berücksichtigung der im „Schatten“ des LKW absolut aufgehobenen Sicht nach links war der Beklagte zu 1 deshalb gehalten, sein Überholmanöver mit äußerster Vorsicht auszuführen. Er hätte hierzu eine Geschwindigkeit wählen müssen, die ihm ein Reagieren auf Querverkehr ermöglicht hätte. Dies wäre nach den Angaben des Sachverständigen bei gefahrener Schrittgeschwindigkeit, d.h. ca. 5 km/h möglich gewesen. Es stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht in der konkreten, jedenfalls nicht übersichtlichen Verkehrslage dar, wenn der Beklagte zu 1 mit einer „zügigen bis sportlichen Beschleunigung“ - so der Sachverständige - im Vorbeifahren rechts neben dem LKW auf bis zu mindestens 39 km/h beschleunigte. Ein solches Anfahren muss stattgefunden haben, da sonst weder die Schäden am Klägerfahrzeug noch die Endstandsposition des Beklagtenfahrzeugs erzielbar gewesen wären.

d) Dem Beklagten zu 1 kann durch die Wahl seiner Fahrlinie nach rechts über die Fahrradmarkierung aber kein zusätzlicher unfallkausaler Verstoß gegen Zeichen 340 StVO vorgeworfen werden. Demnach darf ein auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierter Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren werden. Nach der entsprechenden Erläuterung zu Zeichen 340 ist ein derartiger Schutzstreifen für den Radverkehr in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Für eine solche Markierung ist aber weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Damit kann schon nicht von einem rechtlich relevanten Schutzstreifen ausgegangen werden, sondern nur von einer zur allgemeinen Orientierungserleichterung dienenden Markierung.

Zudem ist der Fahrer des Klägerfahrzeugs als Kraftfahrer nicht in den Schutzbereich des Schutzstreifens als Teil der Fahrbahn einbezogen, dessen Sinn und Zweck schon nach dem Wortlaut der Vorschrift allein darin besteht, die Gefährdung von Radfahrern auszuschließen (KG VersR 2011, 1199; Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 42 StVO Rn. 92).

d) Dem Beklagten zu 1 kann schließlich auch kein unfallkausaler Verstoß gegen den einzuhaltenden Seitenabstand vorgehalten werden.

Nach § 5 Abs. 4 S. 2 StVO muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse, wie sie sich auf einer vom Sachverständigen gefertigten maßstäblichen Skizze ersehen lassen, ist zwar davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 mit recht geringem Abstand rechts am LKW vorbeigefahren ist. Hierbei ist aber zum einen zu sehen, dass sich die Frage des gebotenen Seitenabstandes stets nach dem Einzelfall richtet (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 5 StVO Rn. 68 f. m.w.N.), so dass bei einem - wie hier - stehenden LKW auch ein geringerer Abstand zulässig ist. Entscheidend ist aber, dass die Regeln zum vom Überholer nach § 5 Abs. 4 StVO einzuhaltenden Seitenabstand nicht den Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender (vgl. dazu KG NZV 2006, 371) oder eben querender Verkehrsteilnehmer bezweckt, sondern den Schutz des Überholten. Auf einen etwaigen Verstoß kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen.

3. Der Fahrer der Klägerin hat das dem Beklagten zu 1 nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 iVm Zeichen 205, 306 StVO zustehende Vorfahrtsrecht verletzt.

a) Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn (BGH r+s 2014, 364). Eine Markierung des Verlaufs des bevorrechtigten Straßenzugs auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtsberechtigung (BGH aaO).

Dass der Beklagte zu 1 beim Vorbeifahren am LKW nach den Ausführungen des Sachverständigen mit den rechten Rädern leicht in den Einmündungstrichter nach rechts gefahren ist, ist somit unbeachtlich. Der Beklagte zu 1 hatte die Vorfahrts Straße zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht zur Gänze verlassen. Demgemäß musste der Fahrer des Klägerfahrzeugs bei der Querung die Vorfahrt des Beklagten zu 1 beachten und durfte diesen weder gefährden noch wesentlich behindern (§ 8 Abs. 2 S. 2 StVO).

b) Der Fahrer des Klägerfahrzeugs kann sich nicht auf einen Verzicht auf das Vorfahrtsrecht berufen.

Nach § 11 Abs. 3 Hs. 2 StVO darf man auf einen Verzicht nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat. Hier hat eine Verständigung aber nach Angaben des Fahrers des Klägerfahrzeugs und des Zeugen Mat nur zwischen jenem und dem LKW-Fahrer, nicht aber mit dem vorfahrtsberechtigten Beklagten zu 1 stattgefunden.

c) Dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs durch (zwei) weitere Fahrzeug, die unmittelbar vor dem Beklagtenfahrzeug am LKW vorbeigefahren waren gleichsam „gewarnt“ gewesen wäre, lässt sich nach der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit sagen. Zwar wurde durch den Beklagten zu 1 von zwei solchen ihm vorausfahrenden Fahrzeugen berichtet, doch kann den Angaben des Beklagten zu 1 insoweit keine hinreichende Überzeugungskraft beigemessen werden (s.o.). Die Angaben des Fahrers des Klägerfahrzeugs und der beiden unbeteiligten Zeugen lassen einen hinreichenden Schluss auf in räumlich-zeitlich relevantem Zusammenhang gegenwärtige Fahrzeuge nicht zu, sprechen vielmehr eher dagegen.

4. Aufgrund der für beide Fahrer festgestellten Verkehrsverstöße können sich weder Klägerin noch Beklagte auf die Unabwendbarkeit der Kollision i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 3 StVG berufen: Als unabwendbar gilt ein Ereignis demnach nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

Die damit nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren (zum Sonderfall Leasing-Fahrzeug sogleich) führt zu einer leicht überwiegenden Eigenhaftung der Klägerin von 60%.

Zwar wird in der Rspr. im Regelfall von einer klar überwiegenden Haftung des Vorfahrtverletzers ausgegangen, auch wenn der vorfahrtsberechtigte Fahrer im Einmündungsbereich ein stehendes Fahrzeug überholt (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen 14. Auf. Kap. A. Rn. 22 ff.). Hier ist die Betriebsgefahr des Überholers aber durch die für die Sicht- und Verkehrsverhältnisse massiv überhöhte Geschwindigkeit merklich heraufgesetzt. Dem Beklagten zu 1 hätte sich geradezu aufdrängen müssen, dass aufgrund der Blockierung der Kreuzung durch den LKW andere Fahrzeuge die Vorfahrts Straße queren würden, zumal aufgrund der jedenfalls nicht großzügig dimensionierten Platzverhältnisse rechts neben dem LKW für Querverkehr allenfalls mit einem vorsichtigen Vorbeifahren von Vorfahrtsberechtigten zu rechnen war. Demgegenüber hätte sich der an sich wartepflichtige Fahrer des Klägerfahrzeugs eben aufgrund der vorgenannten Umstände nur mit äußerster Vorsicht und in des Wortes Bedeutung sofortiger Bremsbereitschaft in den Sichtschatten des LKW hineintasten dürfen. Die hierbei tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit - der Fahrer selbst spricht von einem „normalen“ (An-)Fahren - von mindestens 15 km/h wird dem keinesfalls gerecht.

In der Gesamtschau stellt sich der Verursachungsbeitrag des Klägerfahrzeugs wegen der hohen Bedeutung des Vorfahrtrechts doch als leicht überwiegend dar. Im Ergebnis ist deshalb eine Haftungsteilung von 60% zu Lasten der Klägerin auszusprechen. Die hierin liegende Abweichung gegenüber der - vor Beweisaufnahme erfolgten - Einschätzung aus der Verfügung vom 26.01.2017 beruht auf dem Umstand, dass sich die vom Beklagtenfahrzeug gefahrene Geschwindigkeit nunmehr doch als gravierend höher darstellt.

5. Die vorstehende Haftungsquote wird im Ergebnis nicht durch den Umstand beeinflusst, dass es sich beim Klägerfahrzeug um ein Leasing-Fahrzeug handelt.

Die - lediglich im eigenen Namen der Klägerin - verfolgten Ansprüche der S-Leasing als Eigentümerin des Klägerfahrzeugs betreffend (u.a.) Reparaturkosten und Wertminderung können wegen des Verschuldens des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs, des Beklagten zu 1 auch auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden. Diesem Anspruch kann mangels Zurechnungsnorm ein Mitverschulden des Fahrers oder die Betriebsgefahr des klägerischen Leasingfahrzeugs aber an sich nicht entgegengehalten werden (BGH, 7.3.2017 - VI ZR 125/16, r+s 2017, 326; BGH, 10.7.2007 - VI ZR 199/06, r+s 2007, 435). Die „eigenen“ Ansprüche der Leasinggeberin wären damit grundsätzlich „ohne Quote“ ungekürzt zuzusprechen.

Da hier allerdings für den Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin dem Grunde nach nicht nur der Beklagte zu 1 nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 2 nach § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VVG einzustehen haben, sondern auch die Klägerin selbst als Leasingnehmerin, kann sich diese nach Treu und Glauben nicht in vollem Umfang auf die ihr erteilte Prozessstandschaft stützen.

Ein Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin gegen ihre Leasingnehmerin lässt sich zwar nicht auf § 7 Abs. 1 StVG stützen, da diese Norm nicht das gehaltene Fahrzeug selbst schützt (BGH 7.12.2010 - VI ZR 288/09, r+s 2011, 132). Auch ein Anspruch der Leasinggeberin gegen die Klägerin als Leasingnehmerin aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, da die Klägerin nicht selbst gehandelt hat bzw. gefahren ist, sondern der Zeuge N. Ob dieser Verrichtungsgehilfe der Klägerin ist, was eine Haftung der Klägerin nach § 831 BGB eröffnen könnte, ist nach dem Sachvortrag nicht zu beurteilen. Ein Anspruch gegen die Klägerin besteht aber jedenfalls nach §§ 280 Abs. 1, 278 BGB. Der Klägerin obliegt als Leasingnehmerin aus dem Leasingvertrag die vertragliche Nebenpflicht, den ihr überlassenen Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln - nach Ziff. XI.1. haftet die Klägerin als Leasingnehmerin für Beschädigung des Leasingfahrzeugs sogar ohne Verschulden. Die (schuldhafte) Verletzung dieser Pflicht durch den Fahrer N hat sich die Klägerin nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Damit besteht zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin eine Gesamtschuldnerschaft gegenüber der Leasinggeberin, die bei der vollen Inanspruchnahme der Beklagten einen Ausgleichsanspruch begründet. Dieser orientiert sich dem Grunde nach an § 17 Abs. 1 StVG, der auch im Rahmen des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt (vgl. BGH, 5.10.2010 - VI ZR 286/09, r+s 2011, 34).

Da die Klägerin Zahlung an sich selbst verlangt, verhält sie sich widersprüchlich: Sie beansprucht eine Leistung, die sie im Umfang der Haftungsquote bei Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin durch die „vorleistenden“ Beklagten sofort wieder zurückzahlen müsste. In einer solchen Situation ist es treuwidrig, wenn die Klägerin die ihr aufgrund (wenngleich: wirksam) eingeräumter Prozessstandschaft eröffneten prozessualen Rechte in vollem Umfang („Haftungsquote“ 100%) beansprucht. Deshalb können die Beklagten dem Anspruch der Leasinggeberin auf Zahlung an die Klägerin den ihnen selbst gegen diese zustehenden gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 S. 2 BGB entgegenhalten (§ 242 BGB; dolo agit qui petit quod statim redditurus est: Lemcke r+s 2014, 579; Nugel NZV 2009, 313, 316).

Im Ergebnis unterliegt damit auch der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und der Wertminderung einer Kürzung.

III.

Zur Schadenshöhe:

1. Die Kosten für die Reparatur des Klägerfahrzeugs (9.005,45 €), Sachverständigenkosten (952,80 €), Wertminderung (1.500,00 €), Abschleppkosten (230 €) und die Unkostenpauschale (25,00 €) sind der Höhe nach unstreitig; sie können nach dem Vorstehenden allesamt jeweils in Höhe von 40% geltend gemacht werden und belaufen sich damit in Summe auf 4.685,30 €.

2. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz für die entgangene Nutzung des Klägerfahrzeuges besteht für die Klägerin hingegen nicht.

Ein solcher Anspruch fußt nicht auf der Verletzung des Eigentumsrechts der (nicht nutzenden) Leasinggeberin und ist deshalb nicht Gegenstand der Prozessstandschaft (vgl. OLG Düsseldorf r+s 2016, 633). Grundlage wäre insoweit die Beeinträchtigung der berechtigten Besitzausübung. Der unmittelbare Besitz gehört zu den von § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechten bzw. Rechtsgütern (BGH VersR 1981, 161; vgl. auch BGH r+s 2015, 156).

Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens scheitert im Streitfall indes sowohl für die gewerbliche als auch die behauptet zusätzlich private Nutzung des Klägerfahrzeugs durch den Geschäftsführer der Klägerin. Zwar ist in der obergerichtlichen Rspr. zu Recht anerkannt, dass auch bei einer gemischten Nutzung (privat/gewerblich) eines Fahrzeuges für den privaten Nutzungsanteil grundsätzlich anteilige Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden kann (OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 15714; OLG Jena NJW-RR 2004, 1030; OLG Frankfurt NJW 1985, 2955; KG, Urteil vom 18. Dezember 1975 - 22 U 1701/75, juris). Voraussetzung eines jeden Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung ist jedoch, dass eine fühlbare Nutzungsentbehrung eintritt. Wenn der Geschädigte den Nutzungsausfall durch den zumutbaren Einsatz eines ihm zur Verfügung stehenden zweiten Fahrzeugs überbrücken kann, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung nicht zu (BGH VersR 1985, 963).

Hier haben die Beklagten mit der Klageerwiderung zulässig mit Nicht-Wissen bestritten (§ 138 Abs. 2 ZPO), dass dem Geschäftsführer der Klägerin kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat. Den der Klägerin als Anspruchsstellerin obliegenden Beweis für eine entsprechende fühlbare Nutzungsentbehrung hat jene aber nicht angetreten.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass es für den „privaten“ Nutzungsentfall an der Aktivlegitimation der Klägerin fehlt. Insoweit könnte lediglich dem (ehemaligen) Geschäftsführer der Klägerin als Privatperson ein Anspruch aus einer Verletzung seines ihm von der Klägerin vertraglich eingeräumten Besitzrechts zustehen (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 210).

3. Die berechtigten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind ausgehend von einem Gegenstandswert von 4.685,30 € zu berechnen. Bei einer 1,3 Gebühr zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale können 411,30 € verlangt werden.

4. Der Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Verzugseintritts sind zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte zu 1 muss sich im Rahmen der Regulierungsvollmacht der Beklagten zu 2 nach A 1.1.4 AKB deren Leistungsverweigerung zurechnen lassen (vgl. OLG Saarbrücken BeckRS 2015, 08438; OLG Nürnberg NJW 1974, 1950).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Annotations

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.