Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 30. Apr. 2015 - 10 O 7630/14

published on 30/04/2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 30. Apr. 2015 - 10 O 7630/14
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 75.291,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages geltend.

Die Parteien schlossen unter dem 04.06.2008 einen Darlehensvertrag über 257.000,00 € zu einem Nominalzinssatz von 4,83 % p.a. ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Widerrufsbelehrung wird auf die in Ablichtung vorgelegten Darlehensvertrag (Anlage K1) Bezug genommen. Verwendungszweck des Darlehens war die Finanzierung einer Eigentumswohnung. Nachdem diese durch die Kläger veräußert worden ist, wurde das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zum 01.08.2012 vollständig zurückgeführt. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrags aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sei. Sie erklärten daher in der Klageschrift vom 21.10.2014 den Widerruf des Darlehensvertrages und meinen, dass ihnen infolge der zwischen deh Parteien vorzunehmenden Rückabwicklung Ansprüche aus Überzahlung und Verzinsung der geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 75.291,05 € zustehen würden.

Diese Ansprüche hatten sie bereits mit anwaltlichem Forderungsschreiben vom 06.08.2014 unter Setzung einer 2 Wochenfrist geltend gemacht.

Die Kläger beantragen daher

  • 1.Es wird festgestellt, dass die Kläger ihre Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages Nummer 73504441 vom 04.06.2008 wirksam widerrufen haben.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 75.291,05 € zzgl. Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2014 zu bezahlen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.378,77 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 18.08.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist. Zudem ist sie der Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche zumindest verwirkt wären.

Die Kammer hat keinen Beweis erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Verfahren ist mit Beschluss vom 16.01.2015 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angegangene Gericht sowohl sachlich gemäß §§ 71, Abs. 1, 23 Nr. GVG als auch örtlich gemäß §§ 12, 17 ZPO zuständig.

Auch der unter Ziffer 1. geltend gemachte Feststellungsantrag ist als Zwischenfestellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Zwar gilt im Rahmen des § 256 ZPO - anders als im Arbeitsrecht - nicht der punktuelle Streitgegenstandsbegriff. Feststellungsfähig sind daher nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses und nicht etwa ob ein bestimmter Beendigungstatbestand wie etwa eine Kündigung wirksam war oder nicht. Gleichwohl ist der Antrag der Kläger dahingehend auszulegen, dass diese die Feststellung begehren, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat.

II.

Die Klage ist unbegründet, da die Ausübung des Widerrufsrechts annähernd zweieinhalb Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, so dass des nicht darauf ankommt, ob die Kläger durch die Widerrufserklärung ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden sind oder nicht, da diese zumindest so gestaltet war, dass sie einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen konnte

1. Verwirkung liegt vor, wenn ein Anspruch über einen längeren Zeitraum hinweg nicht ausgeübt wurde (Zeitmoment) und hierdurch ein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners begründet wurde, das die spätere Ausübung als unzumutbar erscheinen lässt (Umstandsmoment). Als Reaktion auf die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ist die Verwirkung Ausdruck des Vertrauensschutzgedankens, indem sie im Einzelfall eine Herstellung der an sich geschuldeten Lage ausschließt.

2. Das Gericht muss seinen Überlegungen voranstellen, dass der Gesetzgeber eine Regelung wie in § 7 Abs. 2 VerbrKrG, nach der das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückzahlung des Darlehens erlosch, im Zuge der Schuldrechtsreform nicht übernommen hat. Er hat stattdessen lediglich die Regelung des § 355 Abs. 3 BGB in der damaligen Fassung geschaffen, die sich dahingehend zusammenfassen lässt, dass das Widerrufsrecht 6 Monate nach Vertragsabschluss erlischt, sofern die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sollte es daher nicht generell und von Gesetzes wegen zu einem Erlöschen des Widerrufsrechts kommen. Eine teilweise Änderung dieses Rechtszustands wird sich erst im Zuge der künftigen Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU ergeben, die vorsieht, dass sich die Frist im Fall einer Verletzung der Belehrungspflicht um zwölf Monate verlängert, allerdings ohnehin nicht den Bereich von Finanzdienstleistungen betrifft.

Allein der Umstand, dass im Zeitpunkt des Widerrufs erhebliche Zeit seit dem Vertragsabschluss verstrichen ist, führt daher nicht zum Ausschluss oder zur Verwirkung.

3. Gleichwohl sind nach Auffassung der Kammer bei der gebotenen Gesamtschau die Tatbestandsmerkmale der Verwirkung erfüllt.

a) Das Zeitmoment ergibt sich daraus, dass seit dem Abschluss des Vertrags mit der Beklagten bereits über 6 Jahre vergangen waren, als die Kläger ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Selbst dann, wenn eine Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und objektiv die Ausübungsfrist nicht zu laufen beginnt, darf ein Darlehensgeber erwarten, dass ein Darlehensnehmer nur zeitnah von seinen Rechten Gebrauch machen wird bzw. dies versucht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Belehrung zum Widerrufsrecht überhaupt erfolgt ist und die Kerninformationen zum Widerrufsrecht enthalten sind.

b) Das Umstandsmoment ergibt sich daraus, dass die Beklagte angesichts der vorzeitigen Auflösung des Darlehensvertrags und vollständiger Rückführung des Darlehens zum 01.08.2012 nicht mehr mit einem Widerruf rechnen musste. Sie durfte schutzwürdig auf den Bestand der getroffenen Ablösungsvereinbarungen vertrauen. Für die Frage des schutzwürdigen Vertrauens ist es ohne Bedeutung, ob den Klägern eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus folgende grundsätzliche Fortbestehen des Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten bekannt war. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Kläger zumindest die Widerrufsbelehrungen erhalten haben, welche einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen konnte (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 2014, 1599).

Die Beklagte hat zwar nicht konkret dargelegt, welche Vermögensdispositionen sie im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts getätigt habe. Jedoch muss es in Fällen derart langer zeitlicher Zwischenräume genügen, dass ein Darlehensgeber abstrakt davon ausgeht, dass die bereits abgeschlossenen Vertragsverhältnisse nicht wieder aufgegriffen und zur Rückabwicklung gebracht werden. Eine Bank als Darlehensgeberin hat ein Interesse daran, dass Vorgänge, die sie intern und buchhalterisch als abgeschlossen betrachtet, nicht erneut in Frage gestellt werden. Immerhin hatte sie aufgrund der länger währenden Nichtausübung auch keinen Anlass, Vorsorge zu treffen oder Rückstellungen zu bilden (OLG Köln, BKR 2012, 162).

c) Insgesamt kommt das Gericht daher bei einer Gesamtschau aller Aspekte zum Ergebnis, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, die Kläger werden ein eventuell ihnen weiter zustehendes Widerrufsrecht hinsichtlich des Darlehens nicht mehr ausüben. Dies begründet eine Verwirkung dieses Rechts (§ 242 BGB).

4. Mangels Bestehens eines Anspruchs in der Hauptsache, waren auch die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Annotations

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.