Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 15. Mai 2019 - 18 Qs 51/18

published on 15/05/2019 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 15. Mai 2019 - 18 Qs 51/18
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Amtsgericht Nürnberg, 58 Gs 7367/18, 23/10/2018
Amtsgericht Nürnberg, 58 Gs 7082/18, 23/10/2018
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.2018 (Gz. 58 Gs 7367/18, 58 Gs 7082/18, 58 Gs 7083/18) wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legt dem Beschuldigten und Beschwerdeführer nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen (zusammengefasst) zur Last, in mindestens acht Fällen Tabaksteuer hinterzogen zu haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TabStG). Im Einzelnen soll er in den Jahren 2017 und 2018 bei mindestens acht Gelegenheiten Zigaretten der Marke „R.“ in Kleinverkaufspackungen (Schachteln bzw. Stangen) mit tschechischer Steuerbanderole in der Tschechischen Republik erworben, in das Bundesgebiet verbracht und im grenznah gelegenen Wohnhaus seiner Eltern in A. zwischengelagert haben. Im Anschluss soll er die Zigaretten jeweils von der DHL-Filiale im ca. 9.5 km entfernten B. aus per DHL-Paket an seine eigene Wohnanschrift in L. im hiesigen Landgerichtsbezirk versandt haben. Ziel sei es gewesen, die nicht mit deutscher Tabaksteuer belasteten Zigaretten (abzgl. eines für seinen Eigenverbrauch bestimmten Anteils) an dritte Personen, die zuvor über den Messengerdienst „WhatsApp“ Zigarettenbestellungen an ihn aufgegeben hatten, gewinnbringend weiterzuveräußern.

Der Verdacht der Staatsanwaltschaft stützt sich auf die Angaben des Anzeigeerstatters X., die Ergebnisse der daraufhin durchgeführten Postbeschlagnahme (§§ 99, 100 StPO) und der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers (§ 102 StPO) sowie - im Besonderen - auf die Auswertung der auf dessen (im Zuge der Durchsuchung zunächst nur sichergestellten) Mobiltelefon gespeicherten „WhatsApp“-Nachrichten. Die Beschwerdekammer verweist hinsichtlich der Inhalte der Kommunikation auf die im Sonderband „Auswertung Smartphone“ enthaltenen Bildschirmausdrucke.

Ausgehend von der Zigarettenmenge, die bei der Beschlagnahme des letzten DHL-Pakets am 30.07.2018 festgestellt werden konnte (15.246 Stück), und den bei der DHL-Filiale vermerkten Gewichten aller (insgesamt neun) dort für den Beschwerdeführer eingelieferter Sendungen hat das Zollfahndungsamt München - Dienstsitz Nürnberg - im Wege der Schätzung einen Gesamtverkürzungsumfang ermittelt. Dieser belaufe sich bei Anwendung des „Mindeststeuersatzes“ in Höhe von 15,93376 Cent pro Stück (Zigarette) unter Berücksichtigung (nur) der sich aus den „WhatsApp“-Nachrichten ergebenden Bestellmengen auf einen (absoluten) Mindestwert von 8.288,75 € (maximal, allerdings unter Außerachtlassung des für den Eigenverbrauch bestimmten Anteils, 23.811,73 €; im Einzelnen: Schlussbericht des Zollfahndungsamts v. 14.02.2019, Bl. 216 ff. d. A., unter 4. und 5.).

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Tatvorwurf im Wesentlichen eingewandt, er habe die gegenständlichen Zigaretten nicht zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland verbracht, sondern - weil er sehr starker Raucher sei („täglich mindestens 1,5 - 2 Schachteln“ bzw. „eine Stange […] binnen 4 Tagen“) - ausschließlich zum steuerfreien Eigenkonsum (d.h. für private Zwecke i.S.v. § 22 Abs. 1 TabStG) erworben; an Dritte habe er keine Zigaretten verkauft. Den Postversand der Zigaretten habe er veranlasst, weil er auf der Heimreise von seinem Elternhaus nach L. „aufgrund der geographischen Lage“ nochmals durch das Staatsgebiet der Tschechischen Republik fahre; er habe eine erneute „Einfuhr“ der Zigaretten in die Tschechische Republik vermeiden wollen. Der Zeuge X. beschuldige ihn aus Eifersucht wegen dessen Trennung von der (weiteren) Zeugin Y., die mit dem Beschwerdeführer befreundet sei, absichtlich zu Unrecht. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer jedenfalls vorsatzlos gehandelt, weil er sich vor den Zigaretteneinkäufen in der Tschechischen Republik auf den Internetseiten des Zolls über die zulässigen Freimengen informiert habe. Diese habe er eingehalten. Er habe sich rechtstreu verhalten wollen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Nürnberg am 23.10.2018 den beschwerdegegenständlichen Beschlagnahmebeschluss (Gz. 58 Gs 7367, 7082 und 7083/18) erlassen. Dieser Beschluss betrifft das die „WhatsApp“-Kommunikation enthaltende Mobiltelefon sowie die am 30.07.2018 aufgefundenen Zigaretten mitsamt dem DHL-Paket. Die Beschlagnahmeanordnung hat das Amtsgericht auf §§ 94, 98 StPO sowie auf §§ 111b, 111c und § 111j Abs. 2 StPO gestützt.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Anhörung vor Erlass des Beschlagnahmebeschlusses seine Einwendungen aufrechterhalten und die Einstellung des gegen ihn geführten Steuerstrafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragt. Seine Beschwerde hat er - entgegen vorheriger Ankündigung - nach zwischenzeitlich erfolgter (erstmaliger) Einsichtnahme in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten „WhatsApp“-Nachrichten nicht mehr weiter begründet.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Beschlagnahme des Mobiltelefons und des DHL-Pakets mit den Zigaretten zu Recht angeordnet. Die genannten Gegenstände werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens als Beweismittel im Sinne von §§ 94, 98 StPO benötigt; außerdem wird das Tatgericht gemäß §§ 74 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 369 Abs. 2, § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ihre Einziehung als Tatmittel (Mobiltelefon, DHL-Paket) bzw. Beziehungsgegenstände (Zigaretten) anzuordnen haben (das DHL-Paket war vorliegend nach der Verkehrsanschauung nicht als „Zubehör“ der Zigaretten i.S.v. § 97 BGB einzustufen, vgl. Ebner in: Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 375 Rn. 24, 28; speziell zum Mobiltelefon BGH, Beschluss vom 27.02.1996 - 1 StR 60/96, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5).

1. Es liegen sowohl die für eine Beschlagnahme als Beweismittel notwendigen Voraussetzungen nach § 94 Abs. 1 StPO als auch diejenigen für eine Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung im Sinne von § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO vor (wobei es auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt hier nicht entscheidend ankommt, weil jeder nach § 94 StPO beschlagnahmte Gegenstand auch für die Sicherung der Einziehung zur Verfügung steht, vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 94 Rn. 2).

a) Beide Vorschriften setzen, wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, zunächst den Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) einer der jeweiligen Anordnung zugrunde liegenden Straftat voraus (allg.M., z.B. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.12.2017 - 18 Qs 49/17, wistra 2018, 525, unter II.2.a, betr. § 94 StPO; Huber in: BeckOK StPO, 33. Ed., § 111b Rn. 8, betr. die Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung).

aa) Ein solcher „einfacher“ Tatverdacht, der auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruhen muss und nicht nur auf bloße Vermutungen gestützt sein darf (vgl. Schmitt, a.a.O., § 152 Rn. 4), liegt hier ganz offensichtlich vor. Jedenfalls aufgrund der Inhalte der sich bereits bei der Beschlussfassung des Amtsgerichts in Auszügen bei den Akten befindlichen „WhatsApp“-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den (hier sog.) Bestellern (Bl. 186 ff. d. A.; s. im Übrigen Sonderband - SB - „Auswertung Smartphone“) steht nach Auffassung der Kammer außer Frage, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der abgabenrechtlichen Hintergründe und Folgen mit in Deutschland unversteuerten Zigaretten Handel getrieben hat. Dabei sind die entsprechenden Inhalte der „WhatsApp“-Nachrichten derart eindeutig (s. sogleich), dass vorliegend nicht nur von einem Anfangsverdacht, sondern auch von einem (gem. § 203 StPO zur Anklageerhebung berechtigenden) hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Preisgestaltung ergibt sich (insbesondere) in der Zusammenschau der mit den Kontakten „R.“ und „M.“ ausgetauschten Nachrichten der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Zigaretten in Tschechien zum Preis von 29,00 € bzw. 29,50 € pro Stange erworben und zum Preis von 35,00 € pro Stange an seine Abnehmer weiterverkauft hat (SB, Bl. 8: „Ich habe am Anfang 29.50 bezahlt jetzt Zahl ich auch 29 weil ich gehandelt habe nach dem ich mich um geschaut habe.“; SB, Bl. 10: „Brauch für die Zeit über Weihnachten bis hin zu Silvester eventuell noch mal Zigaretten. Können wir das dann so machen das ich die auf zwei mal zahle? Sind dann 5 Stangen also 175 €. Wäre das in Ordnung für dich wenn ich dir zwei mal 90 € geb?“).

bb) Auf die umstrittene Frage, ob Postdienstleister (hier: DHL) auf Grundlage von § 99 StPO dazu verpflichtet werden können, auch zu solchen Postsendungen Auskunft zu geben, die sich nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden (bejaht u.a. von LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.01.2018 - 1 Qs 51/17, n.v.; zum Streitstand Graf in: BeckOK StPO, 33. Ed., § 99 Rn. 2; Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 99 Rn. 14, jew. m.w.N.), brauchte die Kammer nicht weiter einzugehen (s. dazu aktuell die in Art. 2 Nr. 1 StÄG-E zur Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen v. 17.04.2019 - BT-Drucks. 19/9508 - vorgesehene Erweiterung von § 99 StPO). Denn die vom Zollfahndungsamt durchgeführte Schätzung eines Mindestverkürzungsumfangs basiert allein auf den über den Messengerdienst „WhatsApp“ an den Beschwerdeführer übermittelten Bestellmengen. Ein etwaiges, aus Sicht der Beschwerdekammer hier ohnehin eher fernliegend erscheinendes Verwertungsverbot (s. dazu Köhler, a.a.O., § 99 Rn. 17, m.w.N.) könnte - unbeschadet der bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Einlieferungsbelege - allenfalls die von DHL an die Ermittlungsbehörden übermittelten Daten zu im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens bereits zugestellten Sendungen betreffen. Ein Verwendungsverbot bzw. eine wie auch immer geartete Fernwirkung kommt vorliegend ersichtlich nicht in Betracht.

cc) Überdies ist auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer § 32 Abs. 1 ZollVG zugutekommt. Nach dieser Vorschrift „sollen“ Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250,00 € verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.

(1) Bei der seit 16.03.2017 geltenden Neufassung des § 32 ZollVG (die verfahrensgegenständliche Tatserie setzt - bis auf Fall 1 des Schlussberichts - erst ab 25.03.2017 ein) handelt es nicht mehr um ein von Amts wegen zu beachtendes Verfolgungshindernis, sondern nurmehr noch um eine Opportunitätsvorschrift. Dies ergibt sich aus dem geänderten Wortlaut „Steuerstraftaten … sollen als solche nicht verfolgt werden“ im Gegensatz zur Altfassung „Steuerstraftaten … werden als solche nicht verfolgt“ (Hervorh. durch das Gericht; so bereits Ebner in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Joecks - GS Joecks -, 2018, S. 401, 413 f.; ders., DStR 2018, 2559, 2563; dem folgend Jäger in: Klein, AO, 14. Aufl., § 373 Rn. 90; gl.A. Häberle in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 10/2017, § 32 ZollVG Rn. 4). Eine solche Opportunitätsentscheidung hat die Staatsanwaltschaft nicht getroffen. Es hat demnach keine Auswirkungen, dass der vom Zollfahndungsamt geschätzte Mindestverkürzungsumfang in den Fällen 3, 4, 6 und 7 des Schlussberichts (dem Fall 2 konnten keine Bestellungen zugeordnet werden) unter der Bagatellgrenze von 250,00 € liegt.

(2) Die Beschwerdekammer muss keine Entscheidung darüber treffen, ob bzw. inwieweit ggf. noch die Altfassung des § 32 ZollVG entweder direkt (nur Fall 1) oder zumindest entsprechend (alle Fälle) unter dem Gesichtspunkt des „milderen Gesetzes“ (§ 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB) anwendbar sein könnte (s. auch dazu Ebner in: GS Joecks, S. 401, 412; ders., DStR 2018, 2559, 2563). Nach der bis einschließlich 15.03.2017 geltenden Fassung der Vorschrift betrug die Bagatellgrenze lediglich 130,00 € (mit der Folge, dass Fall 1 bereits deshalb wegen des geschätzten Mindestverkürzungsumfangs von 953,48 € nicht erfasst wäre); zum anderen setzte § 32 Abs. 1 ZollVG a.F., anders als die Neufassung, einschränkend voraus, dass sich die Tat nicht auf Waren bezieht, die „zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt“ sind.

(3) Für den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatverdacht ist es im Übrigen unerheblich, ob im Hinblick auf einzelne - grds. als Steuerhehler (§ 374 AO) zu qualifizierende - Zigarettenbesteller u.U. der in § 37 Abs. 1 Satz 2 TabStG geregelte, § 32 ZollVG in seinem Anwendungsbereich als lex specialis verdrängende (vgl. Ebner in: GS Joecks, S. 401, 414 f.; ders., DStR 2018, 2559, 2564; dem zust. Hauer in: BeckOK AO, 8. Ed., § 374 Rn. 132.1) Tatbestandsausschluss eingreifen könnte (Folge wäre, dass diese aufgrund einer im Einzelfall unter 1.000 Stück liegenden Abnahmemenge lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TabStG belangt werden könnten).

2. Die dem Beschluss des Amtsgerichts unterfallenden Gegenstände sind - insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Einlassungen des Beschwerdeführers zum Tatvorwurf - als Beweismittel bedeutsam. Beweismittel sind alle Sachen, die mittelbar oder unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen können, wobei schon eine potentielle Beweisbedeutung ausreichend ist (vgl. Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 5 f.). Zudem liegen mit Blick auf die Inhalte der „WhatsApp“-Kommunikation dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Einziehung des Mobiltelefons, des DHL-Pakets und der Zigaretten als Tatmittel bzw. Beziehungsgegenstände zu erwarten ist (s.o.). Das Anordnungsermessen (der Beschwerdekammer) war folglich gemäß § 111b Abs. 1 Satz 2 StPO dergestalt gesetzlich vorgeprägt („soll“), dass die Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung in Fällen der vorliegenden Art die Regel darstellt (vgl. Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 11).

3. Die Beschlagnahme der genannten Gegenstände ist nicht unverhältnismäßig. Der staatliche Zugriff hierauf muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (vgl. Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 18). Daran bestehen angesichts des aus den Ermittlungsergebnissen resultierenden konkreten Tatverdachts, gerade auch im Hinblick auf die (Mindest-)Höhe der im Raum stehenden Steuerverkürzung, keine Zweifel.

4. Hinsichtlich der vom Zollfahndungsamt vorgenommenen Schätzung sieht sich das Beschwerdegericht zum einen zu der (nicht tragenden) Bemerkung veranlasst, dass es aufgrund der Gesamtumstände des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens durchaus naheliegen könnte, eine vom bisher im Raum stehenden Mindestverkürzungsumfang des Zolls (8.288,75 €) „nach oben“ abweichende eigene Schätzung vorzunehmen (s. dazu Jäger, a.a.O., § 370 Rn. 96 f.). Dabei müssten dann allerdings ein (tatsachenfundiert) realistisch bemessener Zigaretten-Eigenkonsum des Beschwerdeführers sowie dessen ebenfalls aufgrund der „WhatsApp“-Kommunikation sehr naheliegender (weitergehender) Handel mit - zusätzlich - von Tschechien nach Deutschland verbrachtem Kaffee und Alkohol (Bier, Spirituosen) berücksichtigt werden (für den Postversand von in Deutschland nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern, wie sie bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden wurden, ergeben sich aus den Akten keine tragfähigen Anhaltspunkte).

Zur Berechnung der hinterzogenen Tabaksteuer ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei - wie hier - im Bundesgebiet auch „legal“ gehandelten Zigaretten nicht nur ein „Mindeststeuersatz“ in Ansatz zu bringen ist, sondern der Steuerberechnung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabStG der (ggf. noch zu ermittelnde) allgemeine inländische Laden-Kleinverkaufspreis zugrunde gelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - 1 StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343, unter 2.a; BGH, Beschluss vom 05.03.2010 - 1 StR 52/10, NStZ-RR 2010, 207; Jäger, a.a.O., § 373 Rn. 92). Das Ziel von Schätzungen ist es, der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahezukommen. Ohne zureichende Anhaltspunkte besteht daher auch bei der Bestimmung eines (Mindest-)Verkürzungsumfangs kein Anlass, stets von den für den Täter günstigsten Berechnungsparametern auszugehen (vgl. Schmitt, a.a.O., § 261 Rn. 26a m.w.N.).

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vereinnahmten Taterträge (s.o.) werden die Staatsanwaltschaft und das Tatgericht schließlich in den Blick nehmen müssen, dass auch insofern - neben der Abschöpfung der ersparten Tabaksteueraufwendungen - eine (ggf. auf einer Schätzung beruhende) Wertersatzeinziehung in Betracht kommt (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73d Abs. 2 StGB).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 546/08 vom 20. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2008 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
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Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten F. wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.10.2017 (Gz. 58 Gs 7552/17) aufgehoben. 2. Es wird angeordnet, die von dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.10.2017 (G
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Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.

(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden.

(3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.

(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.

(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.

(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren,
2.
Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung,
3.
Unterlagen über die Tabakwaren,
4.
Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1.
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2.
der Bannbruch,
3.
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4.
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

1.
Steuerhinterziehung,
2.
Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
3.
Steuerhehlerei oder
4.
Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

1.
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
2.
die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3, den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen.

(3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden.

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1.
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2.
der Bannbruch,
3.
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4.
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3, den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen.

(3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden.

(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1 000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.

(5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizeidienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich ausweisen.

(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3, den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen.

(3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1 000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.

(5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizeidienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich ausweisen.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.