Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 05. Mai 2015 - 14 S 2203/15 WEG

published on 05/05/2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 05. Mai 2015 - 14 S 2203/15 WEG
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Amtsgericht Hersbruck, 7 C 39/14, 23/02/2015
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Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

14 S 2203/15 WEG

7 C 39/14 WEG AG Hersbruck

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

1) ...

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

2) ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...

Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft zu 2: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht J. Schneider, die Richterin am Landgericht Dr. Hörtreiter und die Richterin am Landgericht Dorr

am 05.05.2015

folgenden

Beschluss

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 23.03.2015, Aktenzeichen ... wird verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 990,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 23.02.2015 wurde die Klage auf Erstattung des auf den Sonderumlagebeschluss der (nicht existenten) Wohnungseigentümergemeinschaft ... durch den Kläger geleisteten Betrags von 990,00 € zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1) ist eine der drei tatsächlich existierenden Wohnungseigentümergemeinschaften, die vormals unter dem Dach der „Wohnungseigentümergemeinschaft ... durch den Beklagten zu 2) verwaltet wurde. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Hersbruck vom 23.02.2015 Bezug genommen.

Nachfolgend wurde das Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck den Klägervertretern am 25.02.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.02.2015, hier eingegangen am 26.03.2015, legte der Kläger gegen das Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck Berufung ein. Durch Schriftsatz vom 27.03.2015, eingegangen am 31.03.2015, beantragte der Kläger, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Einlegung der Berufung zu wahren. Telefonisch habe er am Vormittag des 25.03.2015 seine Prozessbevollmächtigten beauftragt, Berufung einzulegen. Entsprechend sei in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift und das übliche Schreiben an die Bevollmächtigten der Gegenseite bei zunächst nur fristwahrender Berufungseinlegung gefertigt worden. Beide Schreiben hätten vorab per Telefax übermittelt werden sollen. Damit sei in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten die erfahrene Rechtsanwaltsangestellte ... beauftragt worden. Beide Schreiben seien mit den jeweiligen Telefaxnummern versehen worden. Die Mitarbeiterin ... habe dann die beiden Schreiben gefaxt, wobei das Schreiben an die Anwälte der Gegenseite ohne Probleme übermittelt werden konnte, während bei dem Telefaxversand der Berufungsschrift keine Verbindung zustande gekommen sei. Die Mitarbeiterin ... habe dies versehentlich nicht bemerkt und sei nachfolgend davon ausgegangen, dass auch die Berufungsschrift ordnungsgemäß übertragen worden sei. Das Faxen von fristgebundenen Schriftstücken könne der Anwalt nach ständiger Rechtsprechung hierzu geeigneten Mitarbeitern überlassen, die Fristversäumnis sei daher unverschuldet.

Zur Glaubhaftmachung bezog sich der Kläger auf die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsangestellten ... der zusätzlich zu entnehmen ist, dass diese seit dem 23.02.2015 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers beschäftigt ist und zuvor 24 Jahre bei einer anderen Anwaltskanzlei in Lauf tätig war.

In der Hauptsache verfolgt der Kläger mit der Berufung sein ursprüngliches Klageziel weiter.

II.

Die Berufung ist wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen.

1.

Gemäß §§ 517, 519 Abs. 1 ZPO ist die Berufung binnen eines Monats durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht einzulegen. Die Notfrist des § 517 ZPO beginnt dabei mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung.

Eine unter Nichteinhaltung dieser Frist geführte Berufung ist unzulässig und gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch das Berufungsgericht zu verwerfen.

2.

Vorliegend wurde die Berufungseinlegungsfrist nicht eingehalten.

Das Endurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 23.02.2015 wurde dem Klägervertreter am 25.02.2015 zugestellt. Die Berufungsschrift hätte damit an sich am 25.03.2015 bei dem hiesigen Gericht eingehen müssen (§ 517 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Unstreitig ist diese Frist nicht eingehalten worden, die Berufungsschrift vom 25.03.2015 kam erst am 26.03.2015 in Einlauf und damit nach Ablauf der Einlegungsfrist.

3.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist kommt nicht in Betracht.

Denn dies würde voraussetzen, dass der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO), wobei ein etwaiges Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten ihm zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO). Außerdem sind die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend beruft sich der Kläger darauf, seine Prozessbevollmächtigten treffe kein Organisations- und/oder Überwachungsverschulden, da er sich auf die Rechtsanwaltsangestellte ... eine „geeignete Mitarbeiterin“ habe verlassen dürfen.

Indessen ist dieser Sachvortrag nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen.

3.1.

Nach allgemeiner Meinung, die auch von der Kammer geteilt wird, kann ein Prozessbevollmächtigter die Verrichtung einfacher Tätigkeiten, die keine besonderen juristischen Kenntnisse verlangen, seinen Mitarbeitern überlassen. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass diese um die Bedeutung etwa einzuhaltender Frist wissen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten umsichtig und gewissenhaft ausführen. Unverzichtbar sind deshalb eindeutige Anweisungen, die Festlegung klarer Zuständigkeiten, die zumindest stichprobenartige Kontrolle des Personals und eine jeweils umgehende Reaktion auf zutage tretende Fehler (Wendtland in BeckOK ZPO, Rn. 27 zu § 233 ZPO). Im Hinblick auf die Bedeutung der Fristwahrung insbesondere im Rahmen der Rechtsmitteleinlegung kommt eine Übertragung damit in Zusammenhang stehender Aufgaben, zu denen auch der Telefaxversand von Schriftsätzen gehört, nur auf gut ausgebildetes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Büropersonal in Betracht (Wendtland in BeckOK ZPO, Rn. 28 zu § 233 ZPO). Eine noch unerfahrene und in ihrer Zuverlässigkeit noch nicht erprobte Bürokraft darf dagegen nur unter besonderen Überwachungsmaßnahmen mit der Fristenkontrolle betraut werden.

3.2.

Vorliegend fehlt es bereits an dem erforderlichen Sachvortrag zu einer den vorstehenden Anforderungen genügenden Büroorganisation in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten. Auch eine ausreichende Überwachung im Einzelfall ist nicht ersichtlich.

Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsangestellten ... war diese erst seit rund einem Monat in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers beschäftigt. Zwar ergibt sich aus dieser eidesstattlichen Versicherung auch, dass die Angestellte ... zuvor 24 Jahren bei einer anderen Kanzlei in Lauf tätig war. Weder dem Wiedereinsetzungsgesuch, noch der eidesstattlichen Versicherung lässt sich jedoch entnehmen, dass sie dort auch mit der selbstständigen Führung des Fristenkalenders und der Überwachung der Fristenkontrolle betraut war und diese Aufgaben sorgfältig und zuverlässig erledigt hat.

Die langjährige Tätigkeit der Angestellten ... in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei allein lässt auch keinen Rückschluss auf deren Zuverlässigkeit zu. Sachvortrag dazu, dass es sich bei der Angestellten ... um eine gut ausgebildete, als zuverlässig erprobt und sorgfältig überwachte Fachkraft handelt, und dass diese zuvor stichprobenartig überwacht worden sei, fehlt damit letztlich vollständig. Die Angaben des Klägers in dem Wiedereinsetzungsantrag erschöpfen sich in der völlig unzureichenden Behauptung, bei der Angestellten ... handele es sich um eine „erfahrene“ Rechtsanwaltsangestellte.

Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Angestellte ... besonders hinsichtlich der Bedeutung der Einhaltung von Fristen belehrt oder überwacht hätten. Dazu bestand schon im Hinblick auf die erst kurzfristige Tätigkeit der Angestellten ... für die Prozessbevollmächtigten der Kläger besonderer Anlass. Denn jeder Arbeitsplatzwechsel ist fraglos mit zusätzlichen Belastungen verknüpft, die auch bei an sich zuverlässigem und geschultem Personal zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit führen können. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass eine an sich erfahrene neue Mitarbeiterin nochmals ausführlich auf die Bedeutung der Fristen hingewiesen und bis zum Ablauf der üblichen Einarbeitungszeit diesbezüglich besonders sorgfältig überwacht wird. Auch zu einer solchen besonderen Überwachung enthält der Wiedereinsetzungsantrag nichts, eine solche fand offensichtlich nicht statt.

Da in der mangelnden Büroorganisation und fehlenden Überwachung der Angestellten ... ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers liegt, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Partei, also dem Kläger, zuzurechnen ist, kann eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht gewährt werden.

Mangels rechtzeitiger Berufungseinlegung ist die Berufung kostenpflichtig, § 97 ZPO, zu verwerfen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Annotations

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)